Array( [0] => Array ( [0] => 20105 [id] => 20105 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_66068ae68aabb [upload] => upload_66068ae68aabb [4] => ar-2024-027.pdf [original] => ar-2024-027.pdf [5] => [name] => [6] => ar-2024-027.pdf [title] => ar-2024-027.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2024-03-29 09:33:26 [date] => 2024-03-29 09:33:26 [9] => 0 [intranet] => 0 [10] => ja [individuell1] => ja [11] => AR [individuell2] => AR [12] => Wachstumschancengesetz – Maßnahmen zur Entlastung der Wirtschaft [individuell3] => Wachstumschancengesetz – Maßnahmen zur Entlastung der Wirtschaft [13] => AR 27/2024 [individuell4] => AR 27/2024 [14] => ____________________________________ __________________________________________________________________________ ________ _ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlands tr. 6 8 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 02 7/20 24 Ham burg, den 28 . März 202 4 (DSLV -RS 040 /202 4/a) sts An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Wachstumschancengesetz – Maßnahmen zur Entlastung der Wirtschaft Mit dem Wachstumschancengesetz sollen die Liquiditätssituation der Unterneh- men verbessert und Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt werden. Dane-ben sollen das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht und durch Anhe-bung von Schwellenwerten und Pauschale n vor allem kleine Betriebe von Büro- kratie entlastet werden. Sehr geehrte Damen und Herren, das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 108 veröffentlicht. Nach Angaben der Bundesregierung sind hiermit jährliche Entlastungen in Höhe von insge-samt 3,2 Milliarden Euro für Unternehmen und Bürger verbunden. Mit dem als Artikelgesetz konzipierten Entlastungspaket wird eine Vielzahl von Einzel-vorschriften geändert. Im Folgenden ein Überblick über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen: Einkommensteuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird ab 2024 von 8 Euro auf 9 Euro angehoben (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG) Änderung der Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen Gemäß der "1 % -Regelung" ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahr- zeugs, das kein CO 2 emittiert (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel des Bruttolistenpreises bzw. bei Nutzung eines Fahrtenbuchs lediglich ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Der hierfür maximal z ulässige Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, das nach dem 31. De- zember 2023 angeschafft wurde, wird jetzt von 60.000 auf 70.000 Euro angehoben (§ 6 Abs. 1 N r. 4 EStG). Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).2 Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent und unabhängig von einem steuerlichen Grenzbetrag erheben (§ 40b Abs. 3 EStG). Geschenke als Betriebsausgaben Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflich-tigen sind, sind als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Anschaffungs - oder Herstel- lungskosten des jeweiligen Geschenks insgesamt 50 Euro (zuvor 35 Euro) nicht über-steigen. Dies gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EstG). Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berech-nung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber sehr komplizier t ist, wird es für den Lohnsteuerabzug 2025 gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG). Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona -Steuerhilfegesetz zum 1. Januar 2020 eingeführt und bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Jetzt kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaf tsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache der bei der linearen Jahres -AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EstG). Sonderabschreibung Eine Sonderabschreibung für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das einer Investition vorangeht, nicht überschreiten, kann für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2023 bis zu 40 Prozent der Investiti-onskosten be tragen (§ 7g Abs. 5 EStG). Umsatzsteuer Obligatorische Verwendung der eRechnung Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 wird Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B -Bereich durch Unternehmen an ein bundeseinheitli- ches elektronisches Meldesystem. Details hierzu können dem Rundschreiben AR 025 /2024 vom 2 8. März 2024 entnommen werden. Handelsgesetzbuch Die Schwellenwerte in § 241a HGB werden von 600.000 Euro auf 800.000 Euro (Um-satzerlöse bzw. Gesamtumsatz) und von 60.000 Euro auf 80.000 Euro (Jahresüber-3 schuss bzw. Gewinn) für ein Geschäftsjahr mit Beginn nach dem 31. März 2023 ange-hoben. Unterhalb dieser Schwellenwerte dürfen steuerpflichtige Einzelkaufleute statt einer handelsrechtlichen Buchführung mit Jahresabschlusserstellung (und entspre-chender steu erlicher Gewinnermittlung) nur eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen - Überschuss -Rechnung mit vereinfachter Buchführung durchführen. Im Wachstumschancengesetz werden eine Reihe von Maßnahmen realisiert, mit de-nen die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessert werden sollen. Die Maßnahmen beinhalten Anreize für mehr Investitionen und zielen darauf ab, das Wirtschaftswachs-tum in Deutschlan d zu stärken. Das ist im Ansatz richtig und überfällig. Ob die Ände- rungen geeignet sind, die gesetzten Ziele zu erreichen, bleibt abzuwarten. Nicht alle Bereiche der Wirtschaft werden mit dem gefundenen Kompromiss gleichermaßen ent-lastet. Und da es sich um einen Kompromiss handelt, wurden weitere angedachte Steuerentlastungen gestrichen, denn das jetzt prognostizierte Volumen von jährlich 3,2 Milliarden Euro ist weniger als die Hälfte der ursprünglichen Absicht der Bundes-regierung von 7 Milliarden Euro. Dah er ist das Gesetz grundsätzlich zu begrüßen, al- lerdings müssen weitere Anreize zur Stärkung der Wirtschaft folgen, damit es nicht nur ein Tropfen auf dem heißen Stein bleibt. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. Stefan Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ____________________________________ __________________________________________________________________________ ________ _ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlands tr. 6 8 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 02 7/20 24 Ham burg, den 28 . März 202 4 (DSLV -RS 040 /202 4/a) sts An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Wachstumschancengesetz – Maßnahmen zur Entlastung der Wirtschaft Mit dem Wachstumschancengesetz sollen die Liquiditätssituation der Unterneh- men verbessert und Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt werden. Dane-ben sollen das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht und durch Anhe-bung von Schwellenwerten und Pauschale n vor allem kleine Betriebe von Büro- kratie entlastet werden. Sehr geehrte Damen und Herren, das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 108 veröffentlicht. Nach Angaben der Bundesregierung sind hiermit jährliche Entlastungen in Höhe von insge-samt 3,2 Milliarden Euro für Unternehmen und Bürger verbunden. Mit dem als Artikelgesetz konzipierten Entlastungspaket wird eine Vielzahl von Einzel-vorschriften geändert. Im Folgenden ein Überblick über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen: Einkommensteuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird ab 2024 von 8 Euro auf 9 Euro angehoben (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG) Änderung der Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen Gemäß der "1 % -Regelung" ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahr- zeugs, das kein CO 2 emittiert (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel des Bruttolistenpreises bzw. bei Nutzung eines Fahrtenbuchs lediglich ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Der hierfür maximal z ulässige Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, das nach dem 31. De- zember 2023 angeschafft wurde, wird jetzt von 60.000 auf 70.000 Euro angehoben (§ 6 Abs. 1 N r. 4 EStG). Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).2 Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent und unabhängig von einem steuerlichen Grenzbetrag erheben (§ 40b Abs. 3 EStG). Geschenke als Betriebsausgaben Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflich-tigen sind, sind als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Anschaffungs - oder Herstel- lungskosten des jeweiligen Geschenks insgesamt 50 Euro (zuvor 35 Euro) nicht über-steigen. Dies gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EstG). Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berech-nung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber sehr komplizier t ist, wird es für den Lohnsteuerabzug 2025 gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG). Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona -Steuerhilfegesetz zum 1. Januar 2020 eingeführt und bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Jetzt kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaf tsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache der bei der linearen Jahres -AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EstG). Sonderabschreibung Eine Sonderabschreibung für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das einer Investition vorangeht, nicht überschreiten, kann für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2023 bis zu 40 Prozent der Investiti-onskosten be tragen (§ 7g Abs. 5 EStG). Umsatzsteuer Obligatorische Verwendung der eRechnung Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 wird Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B -Bereich durch Unternehmen an ein bundeseinheitli- ches elektronisches Meldesystem. Details hierzu können dem Rundschreiben AR 025 /2024 vom 2 8. März 2024 entnommen werden. Handelsgesetzbuch Die Schwellenwerte in § 241a HGB werden von 600.000 Euro auf 800.000 Euro (Um-satzerlöse bzw. Gesamtumsatz) und von 60.000 Euro auf 80.000 Euro (Jahresüber-3 schuss bzw. Gewinn) für ein Geschäftsjahr mit Beginn nach dem 31. März 2023 ange-hoben. Unterhalb dieser Schwellenwerte dürfen steuerpflichtige Einzelkaufleute statt einer handelsrechtlichen Buchführung mit Jahresabschlusserstellung (und entspre-chender steu erlicher Gewinnermittlung) nur eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen - Überschuss -Rechnung mit vereinfachter Buchführung durchführen. Im Wachstumschancengesetz werden eine Reihe von Maßnahmen realisiert, mit de-nen die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessert werden sollen. Die Maßnahmen beinhalten Anreize für mehr Investitionen und zielen darauf ab, das Wirtschaftswachs-tum in Deutschlan d zu stärken. Das ist im Ansatz richtig und überfällig. Ob die Ände- rungen geeignet sind, die gesetzten Ziele zu erreichen, bleibt abzuwarten. Nicht alle Bereiche der Wirtschaft werden mit dem gefundenen Kompromiss gleichermaßen ent-lastet. Und da es sich um einen Kompromiss handelt, wurden weitere angedachte Steuerentlastungen gestrichen, denn das jetzt prognostizierte Volumen von jährlich 3,2 Milliarden Euro ist weniger als die Hälfte der ursprünglichen Absicht der Bundes-regierung von 7 Milliarden Euro. Dah er ist das Gesetz grundsätzlich zu begrüßen, al- lerdings müssen weitere Anreize zur Stärkung der Wirtschaft folgen, damit es nicht nur ein Tropfen auf dem heißen Stein bleibt. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. Stefan Saß GESCHÄFTSFÜHRER [15] => 27 [individuell6] => 27 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => ))
AR27/2024