Array( [0] => Array ( [0] => 20133 [id] => 20133 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_6616583fce1b2 [upload] => upload_6616583fce1b2 [4] => ar-2024-030b.pdf [original] => ar-2024-030b.pdf [5] => [name] => [6] => ar-2024-030b.pdf [title] => ar-2024-030b.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2024-04-10 09:13:35 [date] => 2024-04-10 09:13:35 [9] => [intranet] => [10] => ja [individuell1] => ja [11] => AR [individuell2] => AR [12] => Anlage zu AR 030/2024B [individuell3] => Anlage zu AR 030/2024B [13] => AR 30B/2024 [individuell4] => AR 30/2024 [14] => Fachliche W eisungen BOP Fachliche Weisungen Berufsorientierungspraktikum Drittes Buch Sozialgesetzbuch § 4 8a SGB III (Stand: 01.03.2024) Gültig ab: 01.04.2024Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 2 von 11 Inhaltsverzeichnis 1. § 48a Absatz 1 SGB III – Ziel und Inhalt ............................................................... 3 2. § 48a Absatz 2 SGB III – Arbeitgeber und Zeitraum ............................................ 4 3. § 48a Absatz 3 SGB III – Kosten ........................................................................... 5 4. § 63 Absatz 3 SGB III – Fahrkosten ...................................................................... 6 5. § 64 Absatz 1, 3 SGB III – Sonstige Aufwendungen ............................................ 7 6. Verfahren ............................................................................................................... 8 6.1 Zuständigkeit ........................................................................................................... 8 6.2 Antragstellung ......................................................................................................... 8 6.3 Entscheidung .......................................................................................................... 8 6.4 Datenerfassung in den Fachverfahren..................................................................... 9 6.5 Beratende Begleitung .............................................................................................. 9 6.6 Arbeitgeber-Service und das Key Account Management ........................................10 6.7 Abgrenzung zu anderen allgemeinen F örderinstrumenten .....................................10 6.7.1 Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) nach § 45 SGB III ..........................10 6.7.2 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) nach §§ 51 ff. SGB III ...............10 6.7.3 Einstiegsqual ifizierung (EQ) nach § 54a SGB III ...................................................10 6.8 Qualitätssicherung und Fachaufsicht ......................................................................11 6.9 Mittelbewirtschaftung und - überwachung ...............................................................11Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 3 von 11 1. § 48a Absatz 1 SGB III – Ziel und Inhalt 1 Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungs-praktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. 2 Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen 1. die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt h aben, 2. keine Schule besuchen und 3. bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind. Das Berufsorientierungspraktikum soll Nichtschülerinnen und Nichtschüler , insbesondere Schulabgängerinnen und Schulabgängern , dabei unterstüt- zen, die eigene Berufswahl zu festigen bzw. zu treffen, um möglichst noch im selben Jahr eine Berufsausbildung zu beginnen. Zielgruppe können so- wohl junge Menschen mit oder ohne Behinderungen sein, die bisher keine oder lediglich erste berufliche Vorstellungen haben und durch ein oder ggf. mehrere kurze Berufsorientierungspraktika konkrete Ausbildungswünsche (Neuorien tierung) entwickeln wollen. Zielgruppe können aber auch junge Menschen sein, die bereits beruflich vororientiert sind und einen bereits be-stehenden Ausbildungswunsch durch praktische Einblicke in den Beruf festi-gen wollen. Dabei können gezielt auch Praktikumsplätze im gewünschten Ausbildungsberuf in den Blick genommen werden, die bei einem Arbeitgeber außerhalb des täglichen Pendelbereichs liegen . Das Berufsorientierungspraktikum bietet (im räumlichen Geltungsbereich des SGB III) die Möglichkeit zu einem vertieften Einblick in den jeweiligen Ausbildungs- oder dualen Studienberuf, um sich praxisnah über die Aufga- ben, Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen zu informieren und letztendlich für oder gegen diesen Beruf zu entscheiden und sie beim Übergang in eine Be- r ufsausbildung zu unterstützen . Schülerpraktika der Länder dürfen durch das Berufsorientierungspraktikum nicht ersetzt werden . Das Berufsorientierungspraktikum begründet kein Be- schäftigungsverhältnis. Junge Menschen sind förderfähig , wenn sie ihre Vollzeitschulpflicht (Pflicht zum Besuch der allgemeinbilden- den Schule) nach den Gesetzen der jeweiligen Länder erfüllt haben , keine Schule in Vollzeit besuchen (z.B. Abendschule möglich) und es sich um Ausbildungsinteressenten/innen handelt. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass bereits ein betreutes Stellengesuch vom Typ „Ausbildung“ vorliegt . Eine Altersbeschränkung sieht das Gesetz nicht vor. Auch für Menschen mit Behinderungen kann das Berufsorientierungsprakti - kum Unterstützung bieten, um ihre eigenen Wünsche und Vorstellungen zur Berufswahl im betrieblichen Kontext zu reflektieren. Im Vorfeld könnten die Fachdienste eingeschaltet werden, um Berufe auszuschließen, die behinde - rungsbedingt nicht in Frage kommen, weil sie zu einer Selbst- /Fremdgefähr- dung führen. Zielsetzung (48a.10) Fördervorausset-zungen (48a.11) Alter (48a.12)Menschen mit Be-hinderungen (48a.13)Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 4 von 11 Die Notwendigkeit zur Bereitstellung bzw. Gewährung individueller rehabilita - tionsspezifischer Leistungen im Einzelfall schließt die Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nicht aus. Erfolgt die Förderung als allgemeine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 115 Nr. 2 i. V. m. § 48a SGB III), können ergänzende rehabilitationsspezifische Leistungen (§ 113 SGB III i. V. m. § 49 Abs. 8 SGB IX) individuell gewährt werden. Das Berufsorientierungspraktikum steht über § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 1 SGB II auch den Jobcentern im SGB II zur Verfügung. Für junge Menschen im SGB II -Leistungsbezug kann die ganzheitliche Be- treuung nach § 16k SGB II das Berufsorientierungspr aktikum unterstützen. 2. § 48a Absatz 2 SGB III – Arbeitgeber und Zeitraum 1 Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. 2 Die Dauer des Berufsorientie- rungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. 3 Das Be- rufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll 1. eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und 2. eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Entscheidung über die Förderung und über die Anzahl an Berufsorientie-rungspraktika, ob bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern, wird in Abhän-gigkeit von der individuellen Zielsetzung (vgl 48a.11) und in Abstimmung zwi-schen der/dem Berater/in und dem jungen Menschen getroffen. Es gelten keine konkreten Vorgaben zur inhaltlichen und zeitlichen Ausge-staltung und zum inhaltlichen Ablauf des Berufsorientierungspraktikums. Zweck darf es allerdings nic ht sein, ausschließlich oder überwiegend Tätig- keiten auszuüben, für die i.d.R. Entgelt gezahlt wird. Berufsorientierungs-praktika dürfen nicht dazu genutzt werden, urlaubs - oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen. Es wird davon ausgegangen, dass im Berufsorientierungspraktikum in der Regel keine Praktikumsvergütung gewährt wird. Sollten Betriebe dennoch ein Praktikumsentgelt entrichten, gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht (§ 22 Abs.1 Nr. 2 MiLoG). Ein Berufsorientierungspraktikum kann nur unter den Bedingungen erfolgen, dass die maßgeblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen einschließlich des Unfallversicherungsschutzes der Praktikantin/des Praktikanten eingehalten werden und die Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung der Praktikantin/des Praktikanten durch eine Fachkraft erfolgen. Berufsorientierungspraktika stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Un-fallversicherung. Zuständig ist der für den Praktikumsbetrieb zuständige Un- fallversicherungsträger. Die Förderung eines Berufsorientierungspraktikums bei einem Arbeitgeber im Ausland ist ausgeschlossen. Förderung im SGB II (48a.14) Anzahl (48a.21) Tätigkeit im Betrieb (48a.22) Anforderungen an den Betrieb (48a.23)Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 5 von 11 Berufsorientierungspraktika dürfen die Dauer von einer Woche nicht unter-schreiten und die Dauer von sechs Wochen beim selben Arbeitgeber nicht überschreiten. Es ist grundsätzlich von einer Dauer von fünf Arbeitstagen wöchentlich aus-zugehen. Bei branchen- bzw. betriebsüblichen Besonderheiten kann dies ab- weichen (z.B. Sechs-Tage-Woche). Unter Beachtung der arbeits- und tarif-rechtlichen Vorschriften darf die Dauer von 42 Kalendertagen (sechs Wo-chen) nicht überschritten werden. Die konkrete Dauer wird von der Beraterin/dem Berater in Abstimmung mit dem jungen Menschen festgelegt. Sie richtet sich nach dem Zweck und dem Inhalt des Praktikums. Beim Zweck kommt insbesondere eine gänzliche Neu-orientierung, aber auch die Absicherung einer bereits getroffenen oder einer vorläufig getroffenen Berufswahlentscheidung in Betracht. Für den Inhalt könnte von Bedeutung sein, ob verschiedene Abteilungen oder Berufsberei-che bei einem Arbeitgeber durchlaufen werden sollen. 3. § 48a Absatz 3 SGB III – Kosten 1 Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten 1. für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie 2. für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jun- gen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. 2 Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. Für die Unterkunft w ird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Num- mer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. 3 Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend. Bei der Übernahme der notwendigen, individuellen Kosten für die Praktikan- tinnen und Praktikanten sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Spar-samkeit zu beachten. Die Förderung umfasst regelmäßig Fahr - (siehe 63.11 ff.) und Unterbrin- gungskosten (siehe 48a.34 i. V. m. 48a.33) . Darüber hinaus können zur Re- alisierung des Praktikums notwendige weitergehende Kosten (siehe 64.01 ff.) , wie zum Beispiel für Berufskleidung oder Kinderbetreuung, gewährt wer- den. Ob junge Menschen einen Praktikumsbetrieb von der Wohnung aus in ange-messener Zeit erreichen k önnen, ist aufgrund der durchschnittlichen tägli- chen Wegezeit, nicht nach der Wegstrecke zu beurteilen. Ein Praktikumsbe-trieb ist nicht in angemessener Zeit erreichbar, wenn die jungen Menschen bei Benutzung der zweckmäßigsten Verkehrsverbindungen für Hin - und Rückweg eine Wegezeit von insgesamt mehr als 2 Stunden benötig en. Zu der Wegezeit gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach der tägli chen Arbeitszeit auf das nächste Verkehrsmittel. Jeder volle Kilometer Fußweg ist mit 15 Minuten zu berechnen. Maßgebend sind die Verkehrsver-hältnisse bei Beginn des Bewilligungszeitraumes. Förderdauer (48a.24) Zweck und Inhalt (48a.25) Übernahme indivi-dueller Kosten (48a.31)Umfang (48a.32)Entfernung/ Wege-zeit (48a.33)Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 6 von 11 Bei Besonderheiten hinsichtlich der Arbeitszeit (z.B. Bäckerhandwe rk, Hotel- und Gaststättengewerbe) kann der Zweistundenzeitraum unterschritten wer- den. Sollten für die Wahrnehmung eines Praktikums bei einem Arbeitgeber in ei- ner anderen Region Kosten für auswärtige Unterbringung anfallen, wird die- ser Bedarf als einheitlicher Pauschalbetrag in Höhe von derzeit 360 Euro im Monat (hier: Kalendermonat) ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten aus- gestaltet. 4. § 63 Absatz 3 SGB III – Fahrkosten 1 Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstre- ckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. (...) 3 Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann. Durch die Unterschrift auf dem Erklärungsbogen versichert die Teilnehme- rin/der Teilnehmer die Richtigkeit der Angaben. Diese Angaben sind grund-sätzlich als richtig anzuerkennen, es sei denn es bestehen begründete Zwei-fel oder sie sind ohne weitere Feststellungen als offensichtlich unzutreffend zu erkennen. Werden bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel Abweichungen zu den Fahrstrecken festgestellt, sind die von einem Routenplaner im Inter-net errechneten Fahrstrecken zu Grunde zu legen. Für die Berechnung der Fahrkosten wird der Betrag zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Ver-kehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist. Mögliche Fahrpreisermäßigungen (z. B. Deutschland-Ticket, Monats-/Zeit- monatskarten) sowie Fahrpreiserstattungen durch den Arbeitgeber oder sonstige Stellen sind zu berücksichtigen. Bei Menschen mit Beh inderungen sind Fahrkosten nur insoweit zu übernehmen, soweit sie nicht Anspruch auf unentgeltliche Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmit-tel haben; siehe § 228 SGB IX und 48.12. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder anderen motorbetriebenen Fahr-zeuges (dazu gehören auch S - Pedelecs und Elektrofahrräder, wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen sowie E-Scooter/E-Tretroller) werden 20 Cent je vollem Kilometer zurückgelegter Strecke gezahlt. Der Höchstbetrag von 130 Euro gilt für die tägliche Pendelfahrt. Darüber hin-aus gilt der kalendermonatliche Höchstbetrag (zurzeit monatlich 588 Euro) für Pendelfahrten nach § 86 SGB III. Nebenkosten (z.B. Parkgebühren) werden nicht erstattet. Ausnahmen (48a.34) Auswärtige Unter-bringung (48a.35) Angabe der Prakikan-tin/des Praktikanten (63.11) Nutzun g öffentliche r Verkehrsmittel (63.12) Übernahmefähige Fahrkosten (63.13) Nutzung sonstiger Verkehrsmittel (63.14) Höchstbeträge (63.15) Nebenkosten (63.16)Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 7 von 11 5. § 64 Absatz 1, 3 SGB III – Sonstige Aufwendungen (1) 1 (…) wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt. (3) 1 (…) werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des (…) in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. 2 Darüber hinaus kön- nen sonstige Kosten anerkannt werden, 1. soweit sie durch (…) die Teilnahme (…) unvermeidbar entstehen, 2. soweit (…) die Teilnahme (…) andernfalls gefährdet ist und 3. wenn die Aufwendungen von der oder dem (…) oder ihren oder sei- nen Erziehungsberechtigten zu tragen sind. Erforderliche Kosten für Arbeits bzw. Berufskleidung der Teilnehmerin/des Teilnehmers am Berufsorientierungspraktikum können in Form einer Pau-schale von 15 Euro im Monat (hier: Kalendermonat) übernommen werden. Erfasst werden dabei sowohl Kosten für Anschaffung als auch für Reinigung und Instandhaltung der Arbeitskleidung. Die Kosten müssen allerdings bei der Praktikantin/dem Praktikanten selbst anfallen. Arbeitskleidung ist die von der Alltags- oder Straßenkleidung zu unterschei- dende besondere Kleidung, die für das Berufsorientierungspraktikum benö-tigt wird. Leistungen für die Kinderbetreuung der Teilnehmerin/desTeilnehmers wer-den in Form einer Pauschale in Höhe von derzeit 160 Euro im Monat (hier: Zeit-, nicht Kalendermonat) je aufsichtsbedürftiges Kind berücksichtigt. Die- ser Betrag begrenzt die übernahmefähigen Kosten, selbst wenn die tatsäch-lichen entstehenden Kosten erheblich höher oder auch deutlich niedriger sind. Die Kosten sind daher nur dem Grunde nach, nicht hingegen der Höhe nach für jedes Kind zu belegen. Das bedeutet, dass lediglich der generelle Betreuungsbedarf für aufsichtsbedürftige Kinder nachzuweisen ist. Bei Kindern unter 14 Jahren kann generell eine Aufsichtsbedürftigkeit unter-stellt werden. Sonstige Kosten, die einen Auffang- und Ausnahmetatbestand darstellen, können berücksichtigt werden, soweit sie durch die Teilnahme am Berufsori-entierungspraktikum unvermeidbar entstehen. Weitere Voraussetzung ist, dass das Berufsorientierungspraktikum andernfalls gefährdet wäre und dass die Aufwendungen von der Praktikantin/dem Praktikanten oder ihrer/seinen Erziehungsberechtigten zu tragen wären. Hierunter fallen keine Kosten zum Lebensunterhalt bzw. zur Verpflegung. Bestehen gesetzliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Kostenüber-nahme (z.B. Arbeitsschutzschuhe), ist eine Erstattung ausgeschlossen. Kosten für Arbeits- kleidung (64.01) Kinderbetreuungs-kosten (64.02) Sonstige Kosten (64.03) Leistungsausschluss (64.04)Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 8 von 11 6. Verfahren 6.1 Zuständigkeit Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die jungen Menschen ihren Wohnsitz haben. 6.2 Antragstellung Im Rahmen des Beratungsprozesses durch die Berufsberatung und Bera-tung Berufliche Rehabilitation und Teilhabe werden die Interessentinnen und Interessent en über die Möglichkeit einer Förderung des Berufsorientierungs- praktikums informiert. Eine Förderung des Berufsorientierungspraktikums wird gem. § 324 Abs. 1 SGB III nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsb egründen den Ereig- nisses – dem jeweiligen Praktikum – beantragt worden ist. Das Interesse bzw. der Antrag kann formlos im oder nach dem Gespräch mit der Beraterin/dem Berater bekundet bzw. gestellt werden. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist im Fachverfahren VerBIS schriftlich festzuhalten. Die Antragstellung durch einen Praktikums- bzw. potentiellen Ausbildungs-betrieb ist ausgeschlossen. Zur Erstattung von Fahrkosten , Kosten für auswärtige Unterbringung und/o- der sonstige Aufwendungen ist der Erklärungsbogen auszuhändigen oder zuzusenden. 6.3 Entscheidung Über das Vorliegen der individuellen Fördervoraussetzungen entscheidet die zuständige Beraterin/der zuständige Berater aus dem Bereich der Berufsbe-ratung vor dem Erwerbsleben oder dem Bereich Berufliche Rehabilitation und Teilhabe. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen ist auch über die Erforderlichkeit und Zielführung jedes einzelnen Berufsorientierungspraktikums zu entschei- den, um u.a. sog. Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere den/die Ausbildungsberuf/e selbst sowie die regionale Lage des Praktikums-betriebes. Eine Entscheidung ist beispielsweise anhand vorheriger Bera-tungsgespräche und/oder formalen Voraussetzungen denkbar. Die E ntscheidung über beantragte individuelle Kosten trifft ebenfalls die Be- raterin/der Berater. Die signierte Stellungnahme der Beraterin/des Beraters beinhaltet alle Ent-scheidungen zu den individuellen Kosten. Dies kann auch die Gewährung einer Vorauszahlung beinhalten, sofern dies auf Grund besonderer Um-stände des Einzelfalls, insbesondere wegen fehlender Liquidität, erforderlich ist. Zuständigkeit (V.BOP.01) Information (V.BOP.02) Frist (V.BOP.03) Form (V.BOP.04) Erklärungsbogen (V.BOP.05) Entscheidung (V.BOP.06) Stellungnahme (V.BOP.07)Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 9 von 11 Mit der „BOP – Stellungnahme “ sind neben dem Erklärungsbogen auch die eingereichten Nachweise für auswärtige Unterbringung , Berufskleidung, Kin- derbetreuung und/oder sonstige Kosten an das Team AMDL im zuständigen Operativen Service der Agentur für Arbeit weiterzuleiten. Die Weiterleitung hat mittels Bearbeitungsauftrag in der E-AKTE zu erfolgen. 6.4 Datenerfassung in den Fachverfahren Die Praktikantinnen und Praktikanten sind durch die Beraterin/den Berater der Agentur für Arbeit zeitnah und korrekt im Verfahrenszweig AMP, Förder- feld BOP-01, mit dem Status „B: bewilligt, teilnehmend“ zu erfassen. Etwaige Änderungen (z.B. Verlängerung , Abbruch) und Ablehnungen sind ebenfalls zeitnah im Teilnehmerdatensatz zu aktualisieren. Die Erfassung und Abrechnung der individuellen Leistungen (z.B. Fahrkos-ten) erfolgt durch das Team AMDL im zuständigen Operativen Service der Agentur für Arbeit. Vom Fachverfahren COSACH werden hierfür Zahlungs- daten als Vorblendung in das ERP- System geliefert. Diese müssen vor der Auszahlung geprüft und gegebenenfalls manuell angepasst oder ergänzt werden. Über die B ewilligung ist eine „BOP – Genehmigung“ i. V. m. „BOP – Anschrei- ben AG“ und ggf. „Antragstell. Minderjä. – Mitteil. an Erziehungsber. “ zu er- stellen, die über den Silent Mode aufrufbar ist. Daneben steht der Berate-rin/dem Berater die BK- Vorlage „BOP – Ablehnung“ und dem Operativen Service die BK- Vorlagen „BOP - (Teil-)Bewilligung indiv. Kosten “ ggf. i. V. m. „Antragstell. Minderjä. – Mitteil. an Erziehungsber.“ sowie „BOP – Ablehnung indiv. Kosten “ zur Verfügung. Über das Fachverfahren COSACH wird ein automatisierter Vermerk zur För-derentscheidung in Ver BIS erzeugt. Darüber hinaus können Kundinnen und Kunden für das Online - Angebot Berufsorientierungspraktikum über VerBIS freigeschaltet werden. Die Erstellung sowie der Versand des Bescheides indiv. Kosten ist in VerBIS zu dokumentieren. Alle Unterlagen sind im Aktentyp 1035 „Berufsorientierungspraktikum“ abzu- legen. Darüber hinaus hat der Operativen Service, Team AMDL, die Verfü- gungsklasse „Verfügung BOP“ zur nutzen. 6.5 Beratende Begleitung Das Berufsorientierungspraktikum wird durch die zuständige Berat erin/den zuständigen Berater beratend begleitet. Es handelt sich hierbei um keine durchgängige Vorort -Betreuung im Praktikumsbetrieb, sondern um bedarfs- gerechte Beratung bzw. Betreuung. Die beratende Begleitung kann beispielsweise in Form von Beratungstermi-nen während de s Praktikums erfolgen, eines Vorort-Besuchs im Praktikums- betrieb oder bei Bedarf Hilfe anbieten. COSACH (V.BOP.08) VerBIS (V.BOP.09) E-AKTE (V.BOP.10)Beratende Begleitung (V.BOP.11)Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 10 von 11 Weitere Unterstützung durch die zuständige Beraterin/ den zuständigen Be- rater bei der Vor- und Nachbereitung der Praktika ermöglichen eine Ausei- nandersetzung mit den gemachten Erfahrungen u nd unter Umständen eine Korrektur des ursprünglichen Berufswunsches. 6.6 Arbeitgeber-Service und das Key Account Management Im Bedarfsfall gibt der Arbeitgeber-Service und das Key Account Manage-ment interessierten Betrieben allgemeine Informationen zum Berufsorientie-rungsprakikum und zeigt den Arbeitgebern die Möglichkeit dieses alternati- ven Wegs zur Personalgewinnung auf . Hierfür wird ein Flyer zur Verfügung gestellt. In dezentraler Absprache empfiehlt es sich, dass der für den Praktikumsbe- trieb zustän dige Arbeitgeber- Service über die Durchführung eines Betriebs- orientierungsprakikums informiert wird. 6.7 Abgrenzung zu anderen allgemeinen Förder instrumenten 6.7.1 Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) nach § 45 SGB III Das Berufsorientierungspraktikum dient zur Information und Orientierung auf dem Ausbildungsmarkt, währenddessen sich die Maßnahme bei einem Ar-beitgeber auf den Arbeitsmarkt beschränkt. 6.7.2 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) nach §§ 51 ff. SGB III Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme unterstützt dabei die erforderli- chen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung (ggf. auch durch den Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses) zu erwerben. Hierfür ste hen in einem Zeitraum von in der Regel 12 Monaten umfassende Förder - und Qua- lifizierungssequenzen zur Verfügung, die u.a. bei der Berufswahl und -orien- tierung sowie der Stabilisierung von Grundkompetenzen und Erwerb berufli-cher Grundfertigkeiten unterstütz en. Das Absolvieren verschiedener Praktika ist dabei nur ein Teil der BvB. 6.7.3 Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 54a SGB III Das Berufsorientierungspraktikum dient zur ein- bis maximal sechswöchigen Information und Orientierung in einem Betrieb, währendde ssen die Einstiegs- qualifizierung ein vier- bis maximal zwölf Monate andauerndes sozialversi- cherungspflichtiges Langzeitpraktikum zur Vermittlung beruflicher Hand-lungsfähigkeit darstellt.Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 11 von 11 6.8 Qualitätssicherung und Fachaufsicht Das Qualitätsmanagement der BA bietet verschiedene systematische An-sätze für Maßnahmen und Aktivitäten zur Qualitätssic herung. Grundlage bil- det das Rahmenkonzept operatives Risikomanage ment und Qualitätssiche- rung (Anlage zur Weisung 201907017). Für komplexere Qualitätsaspekte, wie z.B. Rechtmäßigkeit und Zielgerichte-theit der Förderung, stellen fachaufsichtliche Stichprobenprüfungen das ge-eignete Instrument dar. Die Ergebnisse der Prüfungen sind bei Bedarf Aus-gangspunkt für Maßnahmen zur Verbesserung und Sicherung der Qualität. Zur Unterstützung der risikoorientierten Fachaufsicht vor Ort steht die I T- Kleinlösung „UFa – Unterstützung der Fachaufsicht“ zur Verfügung. Hier kön-nen eigene Prüfthemen entwickelt und somit für eine einheitliche fachauf-sichtliche Bearbeitung genutzt werden. 6.9 Mittelbewirtschaftung und - überwachung Die Bewirtschaftung und Überwac hung der Haushaltsmittel erfolgen im Ver- fahren ERP-Finanzen.Für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel gilt di e Ermächtigungsart „l“ (vgl. HBest-E rmächtigungsart ). Für Mittelbindungen (ERP-Modul PSM) und Ausgaben (ERP-Modul PSCD) gelten folgende ERP-Kontierungselemente (vgl. Kontierungshandbuch): BerufsorientierungspraktikumFinanzposition 2-685 11-00-3022Hauptvorgang (HV) 2207, Teilvorgang (TV) 0014Berufsorientierungspraktikum - Reha (nur Rehabilitandinnen undRehabilitanden in Trägerschaft der BA) Finanzposition 3.681 01-00-4691Hauptvorgang (HV) 2319, Teilvorgang (TV) 0001 Für die Bindung von Haushaltsmitteln gelten die Weisungen der HBest (vgl. HBest-Bindung). [individuell5] => Fachliche W eisungen BOP Fachliche Weisungen Berufsorientierungspraktikum Drittes Buch Sozialgesetzbuch § 4 8a SGB III (Stand: 01.03.2024) Gültig ab: 01.04.2024Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 2 von 11 Inhaltsverzeichnis 1. § 48a Absatz 1 SGB III – Ziel und Inhalt ............................................................... 3 2. § 48a Absatz 2 SGB III – Arbeitgeber und Zeitraum ............................................ 4 3. § 48a Absatz 3 SGB III – Kosten ........................................................................... 5 4. § 63 Absatz 3 SGB III – Fahrkosten ...................................................................... 6 5. § 64 Absatz 1, 3 SGB III – Sonstige Aufwendungen ............................................ 7 6. Verfahren ............................................................................................................... 8 6.1 Zuständigkeit ........................................................................................................... 8 6.2 Antragstellung ......................................................................................................... 8 6.3 Entscheidung .......................................................................................................... 8 6.4 Datenerfassung in den Fachverfahren..................................................................... 9 6.5 Beratende Begleitung .............................................................................................. 9 6.6 Arbeitgeber-Service und das Key Account Management ........................................10 6.7 Abgrenzung zu anderen allgemeinen F örderinstrumenten .....................................10 6.7.1 Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) nach § 45 SGB III ..........................10 6.7.2 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) nach §§ 51 ff. SGB III ...............10 6.7.3 Einstiegsqual ifizierung (EQ) nach § 54a SGB III ...................................................10 6.8 Qualitätssicherung und Fachaufsicht ......................................................................11 6.9 Mittelbewirtschaftung und - überwachung ...............................................................11Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 3 von 11 1. § 48a Absatz 1 SGB III – Ziel und Inhalt 1 Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungs-praktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. 2 Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen 1. die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt h aben, 2. keine Schule besuchen und 3. bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind. Das Berufsorientierungspraktikum soll Nichtschülerinnen und Nichtschüler , insbesondere Schulabgängerinnen und Schulabgängern , dabei unterstüt- zen, die eigene Berufswahl zu festigen bzw. zu treffen, um möglichst noch im selben Jahr eine Berufsausbildung zu beginnen. Zielgruppe können so- wohl junge Menschen mit oder ohne Behinderungen sein, die bisher keine oder lediglich erste berufliche Vorstellungen haben und durch ein oder ggf. mehrere kurze Berufsorientierungspraktika konkrete Ausbildungswünsche (Neuorien tierung) entwickeln wollen. Zielgruppe können aber auch junge Menschen sein, die bereits beruflich vororientiert sind und einen bereits be-stehenden Ausbildungswunsch durch praktische Einblicke in den Beruf festi-gen wollen. Dabei können gezielt auch Praktikumsplätze im gewünschten Ausbildungsberuf in den Blick genommen werden, die bei einem Arbeitgeber außerhalb des täglichen Pendelbereichs liegen . Das Berufsorientierungspraktikum bietet (im räumlichen Geltungsbereich des SGB III) die Möglichkeit zu einem vertieften Einblick in den jeweiligen Ausbildungs- oder dualen Studienberuf, um sich praxisnah über die Aufga- ben, Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen zu informieren und letztendlich für oder gegen diesen Beruf zu entscheiden und sie beim Übergang in eine Be- r ufsausbildung zu unterstützen . Schülerpraktika der Länder dürfen durch das Berufsorientierungspraktikum nicht ersetzt werden . Das Berufsorientierungspraktikum begründet kein Be- schäftigungsverhältnis. Junge Menschen sind förderfähig , wenn sie ihre Vollzeitschulpflicht (Pflicht zum Besuch der allgemeinbilden- den Schule) nach den Gesetzen der jeweiligen Länder erfüllt haben , keine Schule in Vollzeit besuchen (z.B. Abendschule möglich) und es sich um Ausbildungsinteressenten/innen handelt. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass bereits ein betreutes Stellengesuch vom Typ „Ausbildung“ vorliegt . Eine Altersbeschränkung sieht das Gesetz nicht vor. Auch für Menschen mit Behinderungen kann das Berufsorientierungsprakti - kum Unterstützung bieten, um ihre eigenen Wünsche und Vorstellungen zur Berufswahl im betrieblichen Kontext zu reflektieren. Im Vorfeld könnten die Fachdienste eingeschaltet werden, um Berufe auszuschließen, die behinde - rungsbedingt nicht in Frage kommen, weil sie zu einer Selbst- /Fremdgefähr- dung führen. Zielsetzung (48a.10) Fördervorausset-zungen (48a.11) Alter (48a.12)Menschen mit Be-hinderungen (48a.13)Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 4 von 11 Die Notwendigkeit zur Bereitstellung bzw. Gewährung individueller rehabilita - tionsspezifischer Leistungen im Einzelfall schließt die Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nicht aus. Erfolgt die Förderung als allgemeine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 115 Nr. 2 i. V. m. § 48a SGB III), können ergänzende rehabilitationsspezifische Leistungen (§ 113 SGB III i. V. m. § 49 Abs. 8 SGB IX) individuell gewährt werden. Das Berufsorientierungspraktikum steht über § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 1 SGB II auch den Jobcentern im SGB II zur Verfügung. Für junge Menschen im SGB II -Leistungsbezug kann die ganzheitliche Be- treuung nach § 16k SGB II das Berufsorientierungspr aktikum unterstützen. 2. § 48a Absatz 2 SGB III – Arbeitgeber und Zeitraum 1 Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. 2 Die Dauer des Berufsorientie- rungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. 3 Das Be- rufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll 1. eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und 2. eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Entscheidung über die Förderung und über die Anzahl an Berufsorientie-rungspraktika, ob bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern, wird in Abhän-gigkeit von der individuellen Zielsetzung (vgl 48a.11) und in Abstimmung zwi-schen der/dem Berater/in und dem jungen Menschen getroffen. Es gelten keine konkreten Vorgaben zur inhaltlichen und zeitlichen Ausge-staltung und zum inhaltlichen Ablauf des Berufsorientierungspraktikums. Zweck darf es allerdings nic ht sein, ausschließlich oder überwiegend Tätig- keiten auszuüben, für die i.d.R. Entgelt gezahlt wird. Berufsorientierungs-praktika dürfen nicht dazu genutzt werden, urlaubs - oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen. Es wird davon ausgegangen, dass im Berufsorientierungspraktikum in der Regel keine Praktikumsvergütung gewährt wird. Sollten Betriebe dennoch ein Praktikumsentgelt entrichten, gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht (§ 22 Abs.1 Nr. 2 MiLoG). Ein Berufsorientierungspraktikum kann nur unter den Bedingungen erfolgen, dass die maßgeblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen einschließlich des Unfallversicherungsschutzes der Praktikantin/des Praktikanten eingehalten werden und die Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung der Praktikantin/des Praktikanten durch eine Fachkraft erfolgen. Berufsorientierungspraktika stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Un-fallversicherung. Zuständig ist der für den Praktikumsbetrieb zuständige Un- fallversicherungsträger. Die Förderung eines Berufsorientierungspraktikums bei einem Arbeitgeber im Ausland ist ausgeschlossen. Förderung im SGB II (48a.14) Anzahl (48a.21) Tätigkeit im Betrieb (48a.22) Anforderungen an den Betrieb (48a.23)Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 5 von 11 Berufsorientierungspraktika dürfen die Dauer von einer Woche nicht unter-schreiten und die Dauer von sechs Wochen beim selben Arbeitgeber nicht überschreiten. Es ist grundsätzlich von einer Dauer von fünf Arbeitstagen wöchentlich aus-zugehen. Bei branchen- bzw. betriebsüblichen Besonderheiten kann dies ab- weichen (z.B. Sechs-Tage-Woche). Unter Beachtung der arbeits- und tarif-rechtlichen Vorschriften darf die Dauer von 42 Kalendertagen (sechs Wo-chen) nicht überschritten werden. Die konkrete Dauer wird von der Beraterin/dem Berater in Abstimmung mit dem jungen Menschen festgelegt. Sie richtet sich nach dem Zweck und dem Inhalt des Praktikums. Beim Zweck kommt insbesondere eine gänzliche Neu-orientierung, aber auch die Absicherung einer bereits getroffenen oder einer vorläufig getroffenen Berufswahlentscheidung in Betracht. Für den Inhalt könnte von Bedeutung sein, ob verschiedene Abteilungen oder Berufsberei-che bei einem Arbeitgeber durchlaufen werden sollen. 3. § 48a Absatz 3 SGB III – Kosten 1 Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten 1. für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie 2. für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jun- gen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. 2 Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. Für die Unterkunft w ird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Num- mer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. 3 Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend. Bei der Übernahme der notwendigen, individuellen Kosten für die Praktikan- tinnen und Praktikanten sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Spar-samkeit zu beachten. Die Förderung umfasst regelmäßig Fahr - (siehe 63.11 ff.) und Unterbrin- gungskosten (siehe 48a.34 i. V. m. 48a.33) . Darüber hinaus können zur Re- alisierung des Praktikums notwendige weitergehende Kosten (siehe 64.01 ff.) , wie zum Beispiel für Berufskleidung oder Kinderbetreuung, gewährt wer- den. Ob junge Menschen einen Praktikumsbetrieb von der Wohnung aus in ange-messener Zeit erreichen k önnen, ist aufgrund der durchschnittlichen tägli- chen Wegezeit, nicht nach der Wegstrecke zu beurteilen. Ein Praktikumsbe-trieb ist nicht in angemessener Zeit erreichbar, wenn die jungen Menschen bei Benutzung der zweckmäßigsten Verkehrsverbindungen für Hin - und Rückweg eine Wegezeit von insgesamt mehr als 2 Stunden benötig en. Zu der Wegezeit gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach der tägli chen Arbeitszeit auf das nächste Verkehrsmittel. Jeder volle Kilometer Fußweg ist mit 15 Minuten zu berechnen. Maßgebend sind die Verkehrsver-hältnisse bei Beginn des Bewilligungszeitraumes. Förderdauer (48a.24) Zweck und Inhalt (48a.25) Übernahme indivi-dueller Kosten (48a.31)Umfang (48a.32)Entfernung/ Wege-zeit (48a.33)Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 6 von 11 Bei Besonderheiten hinsichtlich der Arbeitszeit (z.B. Bäckerhandwe rk, Hotel- und Gaststättengewerbe) kann der Zweistundenzeitraum unterschritten wer- den. Sollten für die Wahrnehmung eines Praktikums bei einem Arbeitgeber in ei- ner anderen Region Kosten für auswärtige Unterbringung anfallen, wird die- ser Bedarf als einheitlicher Pauschalbetrag in Höhe von derzeit 360 Euro im Monat (hier: Kalendermonat) ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten aus- gestaltet. 4. § 63 Absatz 3 SGB III – Fahrkosten 1 Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstre- ckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. (...) 3 Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann. Durch die Unterschrift auf dem Erklärungsbogen versichert die Teilnehme- rin/der Teilnehmer die Richtigkeit der Angaben. Diese Angaben sind grund-sätzlich als richtig anzuerkennen, es sei denn es bestehen begründete Zwei-fel oder sie sind ohne weitere Feststellungen als offensichtlich unzutreffend zu erkennen. Werden bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel Abweichungen zu den Fahrstrecken festgestellt, sind die von einem Routenplaner im Inter-net errechneten Fahrstrecken zu Grunde zu legen. Für die Berechnung der Fahrkosten wird der Betrag zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Ver-kehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist. Mögliche Fahrpreisermäßigungen (z. B. Deutschland-Ticket, Monats-/Zeit- monatskarten) sowie Fahrpreiserstattungen durch den Arbeitgeber oder sonstige Stellen sind zu berücksichtigen. Bei Menschen mit Beh inderungen sind Fahrkosten nur insoweit zu übernehmen, soweit sie nicht Anspruch auf unentgeltliche Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmit-tel haben; siehe § 228 SGB IX und 48.12. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder anderen motorbetriebenen Fahr-zeuges (dazu gehören auch S - Pedelecs und Elektrofahrräder, wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen sowie E-Scooter/E-Tretroller) werden 20 Cent je vollem Kilometer zurückgelegter Strecke gezahlt. Der Höchstbetrag von 130 Euro gilt für die tägliche Pendelfahrt. Darüber hin-aus gilt der kalendermonatliche Höchstbetrag (zurzeit monatlich 588 Euro) für Pendelfahrten nach § 86 SGB III. Nebenkosten (z.B. Parkgebühren) werden nicht erstattet. Ausnahmen (48a.34) Auswärtige Unter-bringung (48a.35) Angabe der Prakikan-tin/des Praktikanten (63.11) Nutzun g öffentliche r Verkehrsmittel (63.12) Übernahmefähige Fahrkosten (63.13) Nutzung sonstiger Verkehrsmittel (63.14) Höchstbeträge (63.15) Nebenkosten (63.16)Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 7 von 11 5. § 64 Absatz 1, 3 SGB III – Sonstige Aufwendungen (1) 1 (…) wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt. (3) 1 (…) werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des (…) in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. 2 Darüber hinaus kön- nen sonstige Kosten anerkannt werden, 1. soweit sie durch (…) die Teilnahme (…) unvermeidbar entstehen, 2. soweit (…) die Teilnahme (…) andernfalls gefährdet ist und 3. wenn die Aufwendungen von der oder dem (…) oder ihren oder sei- nen Erziehungsberechtigten zu tragen sind. Erforderliche Kosten für Arbeits bzw. Berufskleidung der Teilnehmerin/des Teilnehmers am Berufsorientierungspraktikum können in Form einer Pau-schale von 15 Euro im Monat (hier: Kalendermonat) übernommen werden. Erfasst werden dabei sowohl Kosten für Anschaffung als auch für Reinigung und Instandhaltung der Arbeitskleidung. Die Kosten müssen allerdings bei der Praktikantin/dem Praktikanten selbst anfallen. Arbeitskleidung ist die von der Alltags- oder Straßenkleidung zu unterschei- dende besondere Kleidung, die für das Berufsorientierungspraktikum benö-tigt wird. Leistungen für die Kinderbetreuung der Teilnehmerin/desTeilnehmers wer-den in Form einer Pauschale in Höhe von derzeit 160 Euro im Monat (hier: Zeit-, nicht Kalendermonat) je aufsichtsbedürftiges Kind berücksichtigt. Die- ser Betrag begrenzt die übernahmefähigen Kosten, selbst wenn die tatsäch-lichen entstehenden Kosten erheblich höher oder auch deutlich niedriger sind. Die Kosten sind daher nur dem Grunde nach, nicht hingegen der Höhe nach für jedes Kind zu belegen. Das bedeutet, dass lediglich der generelle Betreuungsbedarf für aufsichtsbedürftige Kinder nachzuweisen ist. Bei Kindern unter 14 Jahren kann generell eine Aufsichtsbedürftigkeit unter-stellt werden. Sonstige Kosten, die einen Auffang- und Ausnahmetatbestand darstellen, können berücksichtigt werden, soweit sie durch die Teilnahme am Berufsori-entierungspraktikum unvermeidbar entstehen. Weitere Voraussetzung ist, dass das Berufsorientierungspraktikum andernfalls gefährdet wäre und dass die Aufwendungen von der Praktikantin/dem Praktikanten oder ihrer/seinen Erziehungsberechtigten zu tragen wären. Hierunter fallen keine Kosten zum Lebensunterhalt bzw. zur Verpflegung. Bestehen gesetzliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Kostenüber-nahme (z.B. Arbeitsschutzschuhe), ist eine Erstattung ausgeschlossen. Kosten für Arbeits- kleidung (64.01) Kinderbetreuungs-kosten (64.02) Sonstige Kosten (64.03) Leistungsausschluss (64.04)Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 8 von 11 6. Verfahren 6.1 Zuständigkeit Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die jungen Menschen ihren Wohnsitz haben. 6.2 Antragstellung Im Rahmen des Beratungsprozesses durch die Berufsberatung und Bera-tung Berufliche Rehabilitation und Teilhabe werden die Interessentinnen und Interessent en über die Möglichkeit einer Förderung des Berufsorientierungs- praktikums informiert. Eine Förderung des Berufsorientierungspraktikums wird gem. § 324 Abs. 1 SGB III nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsb egründen den Ereig- nisses – dem jeweiligen Praktikum – beantragt worden ist. Das Interesse bzw. der Antrag kann formlos im oder nach dem Gespräch mit der Beraterin/dem Berater bekundet bzw. gestellt werden. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist im Fachverfahren VerBIS schriftlich festzuhalten. Die Antragstellung durch einen Praktikums- bzw. potentiellen Ausbildungs-betrieb ist ausgeschlossen. Zur Erstattung von Fahrkosten , Kosten für auswärtige Unterbringung und/o- der sonstige Aufwendungen ist der Erklärungsbogen auszuhändigen oder zuzusenden. 6.3 Entscheidung Über das Vorliegen der individuellen Fördervoraussetzungen entscheidet die zuständige Beraterin/der zuständige Berater aus dem Bereich der Berufsbe-ratung vor dem Erwerbsleben oder dem Bereich Berufliche Rehabilitation und Teilhabe. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen ist auch über die Erforderlichkeit und Zielführung jedes einzelnen Berufsorientierungspraktikums zu entschei- den, um u.a. sog. Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere den/die Ausbildungsberuf/e selbst sowie die regionale Lage des Praktikums-betriebes. Eine Entscheidung ist beispielsweise anhand vorheriger Bera-tungsgespräche und/oder formalen Voraussetzungen denkbar. Die E ntscheidung über beantragte individuelle Kosten trifft ebenfalls die Be- raterin/der Berater. Die signierte Stellungnahme der Beraterin/des Beraters beinhaltet alle Ent-scheidungen zu den individuellen Kosten. Dies kann auch die Gewährung einer Vorauszahlung beinhalten, sofern dies auf Grund besonderer Um-stände des Einzelfalls, insbesondere wegen fehlender Liquidität, erforderlich ist. Zuständigkeit (V.BOP.01) Information (V.BOP.02) Frist (V.BOP.03) Form (V.BOP.04) Erklärungsbogen (V.BOP.05) Entscheidung (V.BOP.06) Stellungnahme (V.BOP.07)Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 9 von 11 Mit der „BOP – Stellungnahme “ sind neben dem Erklärungsbogen auch die eingereichten Nachweise für auswärtige Unterbringung , Berufskleidung, Kin- derbetreuung und/oder sonstige Kosten an das Team AMDL im zuständigen Operativen Service der Agentur für Arbeit weiterzuleiten. Die Weiterleitung hat mittels Bearbeitungsauftrag in der E-AKTE zu erfolgen. 6.4 Datenerfassung in den Fachverfahren Die Praktikantinnen und Praktikanten sind durch die Beraterin/den Berater der Agentur für Arbeit zeitnah und korrekt im Verfahrenszweig AMP, Förder- feld BOP-01, mit dem Status „B: bewilligt, teilnehmend“ zu erfassen. Etwaige Änderungen (z.B. Verlängerung , Abbruch) und Ablehnungen sind ebenfalls zeitnah im Teilnehmerdatensatz zu aktualisieren. Die Erfassung und Abrechnung der individuellen Leistungen (z.B. Fahrkos-ten) erfolgt durch das Team AMDL im zuständigen Operativen Service der Agentur für Arbeit. Vom Fachverfahren COSACH werden hierfür Zahlungs- daten als Vorblendung in das ERP- System geliefert. Diese müssen vor der Auszahlung geprüft und gegebenenfalls manuell angepasst oder ergänzt werden. Über die B ewilligung ist eine „BOP – Genehmigung“ i. V. m. „BOP – Anschrei- ben AG“ und ggf. „Antragstell. Minderjä. – Mitteil. an Erziehungsber. “ zu er- stellen, die über den Silent Mode aufrufbar ist. Daneben steht der Berate-rin/dem Berater die BK- Vorlage „BOP – Ablehnung“ und dem Operativen Service die BK- Vorlagen „BOP - (Teil-)Bewilligung indiv. Kosten “ ggf. i. V. m. „Antragstell. Minderjä. – Mitteil. an Erziehungsber.“ sowie „BOP – Ablehnung indiv. Kosten “ zur Verfügung. Über das Fachverfahren COSACH wird ein automatisierter Vermerk zur För-derentscheidung in Ver BIS erzeugt. Darüber hinaus können Kundinnen und Kunden für das Online - Angebot Berufsorientierungspraktikum über VerBIS freigeschaltet werden. Die Erstellung sowie der Versand des Bescheides indiv. Kosten ist in VerBIS zu dokumentieren. Alle Unterlagen sind im Aktentyp 1035 „Berufsorientierungspraktikum“ abzu- legen. Darüber hinaus hat der Operativen Service, Team AMDL, die Verfü- gungsklasse „Verfügung BOP“ zur nutzen. 6.5 Beratende Begleitung Das Berufsorientierungspraktikum wird durch die zuständige Berat erin/den zuständigen Berater beratend begleitet. Es handelt sich hierbei um keine durchgängige Vorort -Betreuung im Praktikumsbetrieb, sondern um bedarfs- gerechte Beratung bzw. Betreuung. Die beratende Begleitung kann beispielsweise in Form von Beratungstermi-nen während de s Praktikums erfolgen, eines Vorort-Besuchs im Praktikums- betrieb oder bei Bedarf Hilfe anbieten. COSACH (V.BOP.08) VerBIS (V.BOP.09) E-AKTE (V.BOP.10)Beratende Begleitung (V.BOP.11)Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 10 von 11 Weitere Unterstützung durch die zuständige Beraterin/ den zuständigen Be- rater bei der Vor- und Nachbereitung der Praktika ermöglichen eine Ausei- nandersetzung mit den gemachten Erfahrungen u nd unter Umständen eine Korrektur des ursprünglichen Berufswunsches. 6.6 Arbeitgeber-Service und das Key Account Management Im Bedarfsfall gibt der Arbeitgeber-Service und das Key Account Manage-ment interessierten Betrieben allgemeine Informationen zum Berufsorientie-rungsprakikum und zeigt den Arbeitgebern die Möglichkeit dieses alternati- ven Wegs zur Personalgewinnung auf . Hierfür wird ein Flyer zur Verfügung gestellt. In dezentraler Absprache empfiehlt es sich, dass der für den Praktikumsbe- trieb zustän dige Arbeitgeber- Service über die Durchführung eines Betriebs- orientierungsprakikums informiert wird. 6.7 Abgrenzung zu anderen allgemeinen Förder instrumenten 6.7.1 Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) nach § 45 SGB III Das Berufsorientierungspraktikum dient zur Information und Orientierung auf dem Ausbildungsmarkt, währenddessen sich die Maßnahme bei einem Ar-beitgeber auf den Arbeitsmarkt beschränkt. 6.7.2 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) nach §§ 51 ff. SGB III Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme unterstützt dabei die erforderli- chen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung (ggf. auch durch den Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses) zu erwerben. Hierfür ste hen in einem Zeitraum von in der Regel 12 Monaten umfassende Förder - und Qua- lifizierungssequenzen zur Verfügung, die u.a. bei der Berufswahl und -orien- tierung sowie der Stabilisierung von Grundkompetenzen und Erwerb berufli-cher Grundfertigkeiten unterstütz en. Das Absolvieren verschiedener Praktika ist dabei nur ein Teil der BvB. 6.7.3 Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 54a SGB III Das Berufsorientierungspraktikum dient zur ein- bis maximal sechswöchigen Information und Orientierung in einem Betrieb, währendde ssen die Einstiegs- qualifizierung ein vier- bis maximal zwölf Monate andauerndes sozialversi- cherungspflichtiges Langzeitpraktikum zur Vermittlung beruflicher Hand-lungsfähigkeit darstellt.Fachliche W eisungen BOP Stand: 01.03.2024 Seite 11 von 11 6.8 Qualitätssicherung und Fachaufsicht Das Qualitätsmanagement der BA bietet verschiedene systematische An-sätze für Maßnahmen und Aktivitäten zur Qualitätssic herung. Grundlage bil- det das Rahmenkonzept operatives Risikomanage ment und Qualitätssiche- rung (Anlage zur Weisung 201907017). Für komplexere Qualitätsaspekte, wie z.B. Rechtmäßigkeit und Zielgerichte-theit der Förderung, stellen fachaufsichtliche Stichprobenprüfungen das ge-eignete Instrument dar. Die Ergebnisse der Prüfungen sind bei Bedarf Aus-gangspunkt für Maßnahmen zur Verbesserung und Sicherung der Qualität. Zur Unterstützung der risikoorientierten Fachaufsicht vor Ort steht die I T- Kleinlösung „UFa – Unterstützung der Fachaufsicht“ zur Verfügung. Hier kön-nen eigene Prüfthemen entwickelt und somit für eine einheitliche fachauf-sichtliche Bearbeitung genutzt werden. 6.9 Mittelbewirtschaftung und - überwachung Die Bewirtschaftung und Überwac hung der Haushaltsmittel erfolgen im Ver- fahren ERP-Finanzen.Für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel gilt di e Ermächtigungsart „l“ (vgl. HBest-E rmächtigungsart ). Für Mittelbindungen (ERP-Modul PSM) und Ausgaben (ERP-Modul PSCD) gelten folgende ERP-Kontierungselemente (vgl. Kontierungshandbuch): BerufsorientierungspraktikumFinanzposition 2-685 11-00-3022Hauptvorgang (HV) 2207, Teilvorgang (TV) 0014Berufsorientierungspraktikum - Reha (nur Rehabilitandinnen undRehabilitanden in Trägerschaft der BA) Finanzposition 3.681 01-00-4691Hauptvorgang (HV) 2319, Teilvorgang (TV) 0001 Für die Bindung von Haushaltsmitteln gelten die Weisungen der HBest (vgl. HBest-Bindung). [15] => [individuell6] => [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => ) [1] => Array ( [0] => 20132 [id] => 20132 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_6616583f962ea [upload] => upload_6616583f962ea [4] => ar-2024-030a.pdf [original] => ar-2024-030a.pdf [5] => [name] => [6] => ar-2024-030a.pdf [title] => ar-2024-030a.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2024-04-10 09:13:35 [date] => 2024-04-10 09:13:35 [9] => [intranet] => [10] => ja [individuell1] => ja [11] => AR [individuell2] => AR [12] => Anlage zu AR 030/2024A [individuell3] => Anlage zu AR 030/2024A [13] => AR 30A/2024 [individuell4] => AR 30/2024 [14] => Das Berufsorientierungspraktikum – neue Perspektiven zur Fachkräftesicherung Informationen für Arbeitgeber Das Berufsorientierungspraktikum wird ab dem 01. April 2024 mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförde - rung erstmals möglich. Nutzen Sie die Gelegenheit, ausbildungsinteressierten jungen Menschen vertiefte Einblicke in die von Ihnen angebotenen Aus-bildungsberufe zu geben, damit diese sich praxisnah über die Aufgaben, Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen in Ihrem Betrieb informieren können. So lernen Sie gegebenenfalls Ihre künftigen Nachwuchskräfte kennen und gewinnen aktiv Auszubildende zur Sicherung Ihres künftigen Fachkräftebedarfs. Ziel: Das Berufsorientierungspraktikum (BOP) ist ein betriebliches Kurz- - entierung beziehungsweise beim Festigen der getroffenen Berufs-wahl unterstützen soll. Idealerweise münden junge Menschen durch das BOP noch im gleichen Jahr in eine Ausbildung ein. Zielgruppe: Das Praktikum ist offen für junge ausbildungsinteressierte Menschen, • • keine Schule besuchen und • ausbildungsuchend bei der Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Jobcenter gemeldet sind. Antragstellung: • Die Stellung eines Antrags auf Teilnahme an einem BOP erfolgt ausschließlich durch die Ausbildungsinteressierten selbst. • Zuständig ist die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, in deren Bezirk die jungen Menschen ihren Wohnsitz haben. Fördermöglichkeiten: • Die Förderung beinhaltet regulär die Übernahme von Fahrkosten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie • für die Unterkunft, falls der Praktikumsbetrieb nicht vom Wohnort erreicht werden kann. Dauer und inhaltliche Ausrichtung: • Das Praktikum erstreckt sich über einen Zeitraum von mindes - tens einer bis maximal sechs Wochen in einem Betrieb. • Das BOP ist an keine jahreszeitlichen Beginntermine gebunden. • Die zeitliche und inhaltliche Ausrichtung des Praktikums obliegt dem Betrieb in Absprache mit dem jungen Menschen. • Während des BOP ist eine fachliche Begleitung der Praktikantin/des Praktikanten sicherzustellen. Arbeitszeit und Versicherungsschutz: • Die Praktikumszeiten unterliegen den üblichen gesetzlichen Arbeitszeitbedingungen. • Praktika sind durch Ihren Unfallversicherungsträger entsprechend des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes abgesichert. Praktikumsentgelt: Im Berufsorientierungspraktikum wird in der Regel keine Prak-tikumsvergütung gewährt, jedoch ist ein freiwilliges Praktikum - sentgelt ohne Bindung an gesetzliche Mindestlohnbedingungen möglich. Wie kann ich mich informieren? Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie gern die Möglichkeit, sich mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin/Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service in Verbindung zu setzen oder nutzen Sie die kostenfreie Servicerufnummer für Arbeitge - ber unter 0800 4 5555 20. [individuell5] => Das Berufsorientierungspraktikum – neue Perspektiven zur Fachkräftesicherung Informationen für Arbeitgeber Das Berufsorientierungspraktikum wird ab dem 01. April 2024 mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförde - rung erstmals möglich. Nutzen Sie die Gelegenheit, ausbildungsinteressierten jungen Menschen vertiefte Einblicke in die von Ihnen angebotenen Aus-bildungsberufe zu geben, damit diese sich praxisnah über die Aufgaben, Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen in Ihrem Betrieb informieren können. So lernen Sie gegebenenfalls Ihre künftigen Nachwuchskräfte kennen und gewinnen aktiv Auszubildende zur Sicherung Ihres künftigen Fachkräftebedarfs. Ziel: Das Berufsorientierungspraktikum (BOP) ist ein betriebliches Kurz- - entierung beziehungsweise beim Festigen der getroffenen Berufs-wahl unterstützen soll. Idealerweise münden junge Menschen durch das BOP noch im gleichen Jahr in eine Ausbildung ein. Zielgruppe: Das Praktikum ist offen für junge ausbildungsinteressierte Menschen, • • keine Schule besuchen und • ausbildungsuchend bei der Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Jobcenter gemeldet sind. Antragstellung: • Die Stellung eines Antrags auf Teilnahme an einem BOP erfolgt ausschließlich durch die Ausbildungsinteressierten selbst. • Zuständig ist die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, in deren Bezirk die jungen Menschen ihren Wohnsitz haben. Fördermöglichkeiten: • Die Förderung beinhaltet regulär die Übernahme von Fahrkosten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie • für die Unterkunft, falls der Praktikumsbetrieb nicht vom Wohnort erreicht werden kann. Dauer und inhaltliche Ausrichtung: • Das Praktikum erstreckt sich über einen Zeitraum von mindes - tens einer bis maximal sechs Wochen in einem Betrieb. • Das BOP ist an keine jahreszeitlichen Beginntermine gebunden. • Die zeitliche und inhaltliche Ausrichtung des Praktikums obliegt dem Betrieb in Absprache mit dem jungen Menschen. • Während des BOP ist eine fachliche Begleitung der Praktikantin/des Praktikanten sicherzustellen. Arbeitszeit und Versicherungsschutz: • Die Praktikumszeiten unterliegen den üblichen gesetzlichen Arbeitszeitbedingungen. • Praktika sind durch Ihren Unfallversicherungsträger entsprechend des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes abgesichert. Praktikumsentgelt: Im Berufsorientierungspraktikum wird in der Regel keine Prak-tikumsvergütung gewährt, jedoch ist ein freiwilliges Praktikum - sentgelt ohne Bindung an gesetzliche Mindestlohnbedingungen möglich. Wie kann ich mich informieren? Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie gern die Möglichkeit, sich mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin/Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service in Verbindung zu setzen oder nutzen Sie die kostenfreie Servicerufnummer für Arbeitge - ber unter 0800 4 5555 20. [15] => [individuell6] => [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => ) [2] => Array ( [0] => 20131 [id] => 20131 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_6616583f86f79 [upload] => upload_6616583f86f79 [4] => ar-2024-030.pdf [original] => ar-2024-030.pdf [5] => [name] => [6] => ar-2024-030.pdf [title] => ar-2024-030.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2024-04-10 09:13:35 [date] => 2024-04-10 09:13:35 [9] => 0 [intranet] => 0 [10] => ja [individuell1] => ja [11] => AR [individuell2] => AR [12] => Neue Förderung seit 1. April 2024: Praktikum zur Berufsorientierung [individuell3] => Neue Förderung seit 1. April 2024: Praktikum zur Berufsorientierung [13] => AR 30/2024 [individuell4] => AR 30/2024 [14] => ____________________________________ __________________________________________________________________________ ________ _ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlands tr. 6 8 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 030 /20 24 Ham burg, den 11. April 202 4 (DSLV -RS 044/202 4/a) sts An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Neue Förderung seit 1. April 2024: Praktikum zur Berufsorientierung Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. Der Staat über- nimmt unter anderem Fahrt - und Unterkunftskosten. Sehr geehrte Damen und Herren, junge Menschen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, keine Schule besuchen und bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ausbildungssuchend gemeldet sind, können seit 1. April 2024 im Rahmen von „Berufsorientierungspraktika (BOP)“ von ei-ner neu en Förderung profitieren (Anlage AR 03 0a/2024 ). Beim BOP handelt es sich um Kurzzeitpraktika mit einer Dauer von mindestens einer Woche bis maximal sechs Wochen, die der beruflichen (Erst) -Orientierung dienen bzw. beim Festigen einer ge- troffenen Berufswahl entscheidung unterstützen sollen. Die zeitliche und inhaltliche Ausrichtung des Praktikums liegen in Absprache mit dem Praktikanten in der Verant-wortung des Betriebes. Die Förderung beinhaltet unter anderem die Übernahme der Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie die Kosten der Unterkunft, wenn der Betrieb nicht vom Wohnort erreicht werden kann. Für das BOP besteht kein Anspruch auf eine Praktikumsve rgütung, jedoch ist ein Praktikumsentgelt des Unternehmens ohne Bin- dung an gesetzliche Mindestlohnbedingungen möglich. Die Praktika sind durch den Unfallversicherungsträger des Betriebes abgesichert. Der Jugendliche muss den An-trag auf das BOP vor dessen B eginn bei der für seinen Wohnort zuständigen Ar- beitsagentur oder dem Jobcenter beantragen. Detailinformationen zur Förderung sind der fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum BOP zu entnehmen (Anlage AR 030b/2024). Die genannte n Anlage n können von Ihnen als PDF -Dokument abgerufen werden un- ter: www.vhsp.de Aktuelles Rundschreiben AR 202 4. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. Stefan Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ____________________________________ __________________________________________________________________________ ________ _ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlands tr. 6 8 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 030 /20 24 Ham burg, den 11. April 202 4 (DSLV -RS 044/202 4/a) sts An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Neue Förderung seit 1. April 2024: Praktikum zur Berufsorientierung Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. Der Staat über- nimmt unter anderem Fahrt - und Unterkunftskosten. Sehr geehrte Damen und Herren, junge Menschen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, keine Schule besuchen und bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ausbildungssuchend gemeldet sind, können seit 1. April 2024 im Rahmen von „Berufsorientierungspraktika (BOP)“ von ei-ner neu en Förderung profitieren (Anlage AR 03 0a/2024 ). Beim BOP handelt es sich um Kurzzeitpraktika mit einer Dauer von mindestens einer Woche bis maximal sechs Wochen, die der beruflichen (Erst) -Orientierung dienen bzw. beim Festigen einer ge- troffenen Berufswahl entscheidung unterstützen sollen. Die zeitliche und inhaltliche Ausrichtung des Praktikums liegen in Absprache mit dem Praktikanten in der Verant-wortung des Betriebes. Die Förderung beinhaltet unter anderem die Übernahme der Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie die Kosten der Unterkunft, wenn der Betrieb nicht vom Wohnort erreicht werden kann. Für das BOP besteht kein Anspruch auf eine Praktikumsve rgütung, jedoch ist ein Praktikumsentgelt des Unternehmens ohne Bin- dung an gesetzliche Mindestlohnbedingungen möglich. Die Praktika sind durch den Unfallversicherungsträger des Betriebes abgesichert. Der Jugendliche muss den An-trag auf das BOP vor dessen B eginn bei der für seinen Wohnort zuständigen Ar- beitsagentur oder dem Jobcenter beantragen. Detailinformationen zur Förderung sind der fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum BOP zu entnehmen (Anlage AR 030b/2024). Die genannte n Anlage n können von Ihnen als PDF -Dokument abgerufen werden un- ter: www.vhsp.de Aktuelles Rundschreiben AR 202 4. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. Stefan Saß GESCHÄFTSFÜHRER [15] => 30 [individuell6] => 30 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => ))
AR30/2024