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Willkommen beim Verein Hamburger Spediteure


 

Der Verein Hamburger Spediteure e.V. (VHSp) wurde bereits im Jahre 1884 in der Hansestadt gegründet und hat rund 350 Mitglieder. Der VHSp vertritt die Interessen der Hamburger Spediteure auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene gegenüber anderen Wirtschaftsverbänden, der Politik und der Öffentlichkeit. Erfahren Sie mehr über den VHSp


Rundschreiben
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I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti- kel 46 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 28e Absatz 3f werden die folgenden Ab- sätze 3g und 3h eingefügt:„(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-,Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paket- dienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maß- gabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amt- lichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, di e jeweils den Anforderungendes Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Au ftragsvergabe und zurAufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Dele- gierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entspre- chen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pak ete befördert, gilt Ab-satz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen imSinne dieses Buches ist a) die Beförderung adressierter Pakete mit einemEinzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,b) die stationäre Bearbeitung von adressierten Pa-keten bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteili-gung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haf- tung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unter- nehmer im Speditions-, Transport- und damit verbun- denen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen ande- ren Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistel- lung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1. “ 2. In § 28f Absatz 1a werden nach den Wörtern „imBaugewerbe “die Wörter „oder durch Unternehmerim Speditions-, Transpor t- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Ex- press- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern,“eingefügt und folgender Satz angefügt: „ Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmerim Speditions-, Transpor t- und damit verbundenenLogistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Ex- press- und Paketdienste tätig ist, solange er eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbe- scheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann. “Artikel 2Weitere Änderung desVierten Buches SozialgesetzbuchDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch –GemeinsameVorschriften für die Sozialversicherung –in der Fassungder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. IS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 28e Absatz 3g und 3h wird aufgehoben. 2. In § 28f Absatz 1a werden die Wörter „oder durchUnternehmer im Spedition s-, Transport- und damitverbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete be- fördern, “gestrichen.Artikel 3Änderung desSiebten Buches Sozialgesetzbuch In § 150 Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozial-gesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –(Artikel 1des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, werden die Wörter „und für “durch das Wort „,für “ersetzt und wer-dennachdenWörtern „§ 116a des Vierten Buches “dieWörter „und für die Beitragshaftung bei der Ausführungeines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Lo-gistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pa kete befördern, gilt § 28eAbsatz 3g des Vierten Buches “eingefügt.Artikel 4Weitere Änderung desSiebten Buches SozialgesetzbuchIn § 150 Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches So-zialgesetzbuch –Gesetzliche Unfallversicherung –(Ar- 1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.detikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort„,für “durch dieWörter „und für “ersetzt und werden die Wörter „undfür die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logis-tikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28eAbsatz 3g des Vierten Buches “gestrichen.Artikel 5InkrafttretenDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 amTag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 4treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesratessind gewahrt.Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Esist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.Berlin, den 15. November 2019 Der BundespräsidentSteinmeierDie Bundeskanzlerin Dr. Angela MerkelDer Bundesministerfür Arbeit und SozialesHubertus Heil 1603 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de [individuell5] => Gesetzzur Einführung einer Nachunternehmerhaftungin der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz) Vom 15. November 2019 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1Änderung desVierten Buches SozialgesetzbuchDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch –GemeinsameVorschriften für die Sozialversicherung –in der Fassungder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti- kel 46 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 28e Absatz 3f werden die folgenden Ab- sätze 3g und 3h eingefügt:„(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-,Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paket- dienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maß- gabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amt- lichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, di e jeweils den Anforderungendes Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Au ftragsvergabe und zurAufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Dele- gierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entspre- chen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pak ete befördert, gilt Ab-satz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen imSinne dieses Buches ist a) die Beförderung adressierter Pakete mit einemEinzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,b) die stationäre Bearbeitung von adressierten Pa-keten bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteili-gung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haf- tung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unter- nehmer im Speditions-, Transport- und damit verbun- denen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen ande- ren Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistel- lung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1. “ 2. In § 28f Absatz 1a werden nach den Wörtern „imBaugewerbe “die Wörter „oder durch Unternehmerim Speditions-, Transpor t- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Ex- press- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern,“eingefügt und folgender Satz angefügt: „ Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmerim Speditions-, Transpor t- und damit verbundenenLogistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Ex- press- und Paketdienste tätig ist, solange er eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbe- scheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann. “Artikel 2Weitere Änderung desVierten Buches SozialgesetzbuchDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch –GemeinsameVorschriften für die Sozialversicherung –in der Fassungder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. 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Problem und Ziel Am 29. Juni 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates veröffentlicht. Diese Verordnung enthält die wesentlichen „Sicherheits- und Ge-sundheitsschutzanforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen“. Ziel ist es, deren „Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme zu ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der Sicher-heit und Gesundheit von Personen, insbesondere von Verbrauchern und professionellen Nutzern, und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit anwendbar, der Umwelt zu gewährleisten. Außerdem werden darin Regeln für den freien Verkehr von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten in der Union festgelegt“ (Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/1230). Die Verordnung (EU) 2023/1230 trat am 19. Juli 2023 in Kraft. Sie wird ab dem 20. Januar 2027 gelten. Damit wird unter anderem die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neu-fassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, aufgehoben. Dies be-stimmt Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. Die Verordnung (EU) 2023/1230 ist in Deutschland unmittelbar anwendbar. Zur Anwendung sind jedoch die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, dient momentan der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG und muss daher aufgehoben werden. Durch die am 8. November 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Ver-ordnung (EU) 2024/2748 vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitäts-vermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung auf-grund eines Binnenmarkt-Notfalls wurde die Verordnung (EU) 2023/1230 um besondere Regelungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen oder dazu-gehörigen Produkten im Falle eines sogenannten Binnenmarkt-Notfalls ergänzt. Auch hierzu sind die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Mit dem am 23. November 2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung einer Nachun-ternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten- 2 - (Paketboten-Schutz-Gesetz) wurde die Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungs-beiträge für die stark wachsende Kurier-, Express- und Paketbranche eingeführt. Ziel des Gesetzes war es, Paketdienstleister durch die Einführung der Generalunternehmerhaftung zu einer sorgfältigeren Auswahl der von ihnen beauftragten Subunternehmer anzuhalten. Dadurch sollen Missstände in der Branche wie Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung bekämpft und die Solidargemeinschaft vor Beitragsausfällen geschützt werden. Die Rege-lung wurde zunächst mit einer befristeten Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2025 beschlos-sen und soll nun nach positiver Evaluation entfristet werden. B. Lösung Mit dem vorliegenden Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften werden zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 die notwendigen nationalen Rechts-grundlagen geschaffen (Durchführungsgesetz). Inhaltlich umfasst das Durchführungsge-setz Verfahrensbestimmungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Die geltende Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) wird außer Kraft gesetzt. Die mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz eingeführten gesetzlichen Regelungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch zur Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paket-branche werden dauerhaft im Gesetz verankert, indem die zunächst vorgesehene befristete Geltungsdauer der Vorschriften aufgehoben wird. C. Alternativen Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften: Keine. Paketboten-Schutz-Gesetz: Ein Auslaufen der Regelung würde die erreichten Fortschritte wieder rückgängig machen und den fairen Wettbewerb in der Branche schwächen. Paketunternehmen würde die Mög-lichkeit genommen, zuverlässige Subunternehmen anhand einer vorgelegten Präqualifizie-rung auszuwählen. Für die beteiligten Unternehmen wäre dies zudem mit erneutem Um-stellungsaufwand verbunden. Den Sozialversicherungsträgern würde eine Möglichkeit ge-nommen, offene Beitragsforderungen geltend zu machen. Daraus und aus einem absehbar erneuten Anstieg von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung entstünden Beitragsaus-fälle zulasten der Solidargemeinschaft. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Durchführungsgesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften selbst ver-ursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Soweit die Verordnung (EU) 2023/1230 neue und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen und dazugehörigen Produkten beinhaltet, ist bei der Bundes-anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit einem haushaltswirksamen Mehr-aufwand im Zusammenhang mit ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich Marktüberwachung zu rechnen (wissenschaftlich fundierte Risikobewertungen). Der Mehrbedarf kann erst nach Einführung der Rechtsänderung im Jahr 2027 durch erste Erkenntnisse aus der Praxis be-wertet werden. Er soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 11 ausgeglichen werden.- 3 - Das Paketboten-Schutz-Gesetz verursacht keine zusätzlichen Haushaltausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschrif-ten und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben, der über den durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehen-den Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen Aufwand aus den Vorgaben gemäß § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes bzw. aus dem Paketboten-Schutz-Gesetz hinausgeht. Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschrif-ten kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben, der über den durch die Verordnung (EU) 2024/2748 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgeht. Der Erfüllungsaufwand zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Ex-press- und Paketbranche wurde bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Ds. 19/13958) ausgewiesen. Durch die Entfristung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsauf-wand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften entstehen keine Bü-rokratiekosten aus Informationspflichten, die über den durch die Verordnungen (EU) 2023/1230 und (EU) 2023/2748 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgehen. Entspre-chendes gilt für die Änderungen zum Paketboten-Schutz-Gesetz. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Den Kommunen entstehen durch die Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung maschi-nenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes keine zu-sätzlichen Kosten. Der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) entsteht im Zuge dieses Gesetzes ein Mehraufwand, weil die Verordnung (EU) 2023/1230 neue und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor-derungen für Konstruktion und Bau von Maschinen und dazugehörigen Produkten beinhal-tet. Hier müssen neue wissenschaftliche Grundlagen geschaffen werden, so dass die BAuA ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich Marktüberwachung nachkommen kann. Der Umfang des Mehraufwands kann erst nach Einführung der Rechtsänderung durch erste Erkennt-nisse aus der Praxis bewertet werden.- 4 - In den §§ 5 bis 7 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes werden die zur Durch-führung der Verordnung (EU) 2023/1230 notwendigen Meldewege geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Knotenpunkt für Mit-teilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und üb-rige Mitgliedstaaten etabliert. Gleiche Aufgaben sind der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits nach den Verordnungen gemäß § 8 des Produktsicherheitsge-setzes zugewiesen, sodass der durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehende Erfül-lungsaufwand, beziehungsweise der über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, hinaus, keinen neuen zusätzlichen Aufwand verursacht (sog. Sowieso-Kosten). In dem § 8 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 des Maschinenverordnung-Durchführungsge-setzes werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 notwendigen Melde-wege für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Markt-überwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stellen für die Bundesanstalt für Arbeits-schutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in seltenen Fällen wahrzunehmen. Des-halb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen ge-deckt. Zudem werden in dem § 8 Absatz 1 und Absatz 3 des Maschinenverordnung-Durchfüh-rungsgesetzes der Marktüberwachungsbehörde, für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls, die Aufgabe zugewiesen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen ohne Durchführung eines vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens zu genehmi-gen und entsprechende in anderen Mitgliedsstaaten der EU erteilte Genehmigungen anzu-erkennen. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stellen für die Marktüberwachungsbe-hörde keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnen-markt-Notfalls und deshalb nur in seltenen Fällen wahrzunehmen. Deshalb ist nur von ge-ringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. Das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz verursacht nur geringfügigen Erfüllungs-aufwand für die Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehenden Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, hinausgeht. So ist auf Grundlage der zu erwartenden niedrigen Fallzahlen für den Buß-geldtatbestand des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und die neuen Bußgeldtatbestände des § 9 Absatz 1 Nummer 5, 22 bis 26 nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhan-dener Ressourcen gedeckt. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-preisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Die Kosten für etwaige strafrechtliche Verfahren im Bereich des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes sind vernachläs-sigbar.- 5 - Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vor- schriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlos- sen: Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz – MaschinenDG) § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschi- nen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. § 2 Sprache der Anleitungen, der Informationen, der EU-Konformitätserklärung und der EU-Einbauerklärung (1) Für Maschinen und dazugehörige Produkte sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen: 1. die Betriebsanleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III, 2. die Sicherheitsinformationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 sowie 3. die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 10 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil A. Sofern die Betriebsanleitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt wird, ist der Hinweis nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Betriebsanleitung zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen. (2) Für unvollständige Maschinen sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen: 1. die Montageanleitung nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 in Verbindung mit An- hang XI sowie- 6 - 2. die EU-Einbauerklärung nach Artikel 11 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil B. Sofern die Montageanleitung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt wird, ist der Hinweis nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Montageanleitung zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen. § 3 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2023/1230 ist von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 erster Halb-satz des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, durchzu-führen. Soweit die Verordnung (EU) 2023/1230 keine Regelungen trifft, sind die Abschnitte 3 und 4 des Produktsicherheitsgesetzes anwendbar. § 4 Stichproben bei der Marktüberwachung (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang zu kontrollieren, ob die Maschi-nen, die dazugehörigen Produkte oder die unvollständigen Maschinen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 erfüllen. (2) Die Stichproben nach Absatz 1 bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes. § 5 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine Die Unterrichtung bei Nichtkonformität nach Artikel 43 Absatz 2 und 4 Satz 2 der Ver- ordnung (EU) 2023/1230 hinsichtlich einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen. § 6 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- schen Union (1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 2 der Ver- ordnung (EU) 2023/1230 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Ver-ordnung (EU) 2023/1230 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten- 7 - vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Sie hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaa-ten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über 1. die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, sowie 2. alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der Ma- schine, des dazugehörigen Produkts oder der unvollständigen Maschine. (2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, hat sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesan-stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber innerhalb der in Artikel 43 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1230 genannten Frist zu unterrichten und ihre Einwände anzuge-ben. (3) Hält die Kommission die Einwände der Marktüberwachungsbehörde nach Ab- satz 2 nicht für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. § 7 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität nach Artikel 45 Absatz 3 der Verord- nung (EU) 2023/1230 hinsichtlich einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder ei-ner unvollständigen Maschine hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen. § 8 Notfallverfahren (1) Sofern die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetrieb- nahme von bestimmten Maschinen oder dazugehörigen Produkten nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 genehmigt, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten. (2) Der nach Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf Maschinen oder dazugehörigen Produkten anzubrin-gende Hinweis ist in deutscher Sprache abzufassen. (3) Sofern die Marktüberwachungsbehörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 erteilte Ge-nehmigung nach Artikel 25c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/123 anerkannt hat, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union un-verzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten. (4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeits-schutz und Arbeitsmedizin über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden- 8 - Maßnahmen in Bezug auf solche Maschinen und dazugehörigen Produkte zu unterrichten, für die eine Genehmigung nach Artikel 25c Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1230 gültig ist. § 9 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fas- sung vom 9. Oktober 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 eine technische Unter-lage, eine EU-Konformitätserklärung oder ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 2. entgegen Artikel 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine Maschine oder ein dazuge- höriges Produkt ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben ist, 3. entgegen Artikel 10 Absatz 6 oder entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen macht, 4. entgegen Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 13 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nicht gewährleistet, dass einer Ma-schine oder einem dazugehörigen Produkt eine Betriebsanleitung nach den Abschnit-ten 1.7.4, 2.1.2, 2.2.1.1, 2.2.2.2, 2.4.10, 3.6.3 oder 4.4 des Anhangs III oder eine Infor-mation nach Abschnitt 1.7.1 Absatz 2, Abschnitt 1.7.1.1 Absatz 1 Satz 1, Ab-schnitt 1.7.2 oder 1.7.5 des Anhangs III in deutscher Sprache beigefügt ist, 5. entgegen Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen bereitstellt, 6. entgegen Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht gewährleistet, dass einer Maschine oder einem dazugehörigen Pro-dukt die dort genannte EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beiliegt, und eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inver-kehrbringen macht, 7. entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 1, Artikel 11 Absatz 9 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, 8. entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 9. entgegen Artikel 10 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 10. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 14 Absatz 7 eine technische Unterlage, eine EU-- 9 - Einbauerklärung oder ein Exemplar der EU-Einbauerklärung nicht oder nicht mindes-tens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 11. entgegen Artikel 11 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass eine unvollständige Maschine ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information ange-geben ist, 12. entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen macht, 13. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Artikel 14 Absatz 4, jeweils in Verbin- dung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, nicht gewährleistet, dass einer unvollständi-gen Maschine eine Montageanleitung in deutscher Sprache beigefügt ist, 14. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht gewährleistet, dass einer unvollständigen Maschine die dort genannte EU-Einbauerklärung in deutscher Sprache beiliegt, und eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen macht, 15. entgegen Artikel 11 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 14 Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 16. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterab- satz 2 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Ma-schine in Verkehr bringt, 17. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine auf dem Markt bereitstellt, 18. entgegen Artikel 15 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird, 19. entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt, 20. entgegen Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 9. Juli 2008, eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt anbringt, 21. entgegen Artikel 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Ar- tikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 22. entgegen Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 auf Ma- schinen oder dazugehörigen Produkten einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollstän-dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen anbringt, 23. entgegen Artikel 30 Absatz 11, auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Mitarbeiter über eine dort genannte Aktivität informiert wird, 24. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll- ständig oder nicht rechtzeitig macht,- 10 - 25. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 46 Absatz 3 zuwiderhandelt oder 26. entgegen Artikel 45 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine Korrekturmaßnahme er- griffen wird. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 10 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 9 Absatz 1 Nummer 7, 16 oder 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. § 11 Übergangsvorschrift Maschinen, die die Anforderungen der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, erfüllen und vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden. § 12 Anwendungsvorschrift Die §§ 1, 2 und 4 sowie 8 bis 11 sind ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden. Artikel 2 Änderung der Maschinenverordnung Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Arti- kel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 9 wird der folgende § 10 eingefügt: „§ 10 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft.“- 11 - Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche- rung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 28e Absatz 3h wird gestrichen. Artikel 4 Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes Das Paketboten-Schutz-Gesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1602) wird wie folgt geändert: Die Artikel 2, 4 und 5 Satz 2 werden gestrichen. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) 2. Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Ma- schinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1; L 169 vom 4.7.2023, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2748 geändert worden ist (ABl. L, 2024/2748, 8.11.2024)- 12 - Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Am 29. Juni 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates veröffentlicht. Diese Verordnung enthält die wesentlichen Sicherheits- und Ge-sundheitsschutzanforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen. Ziel ist es, deren Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme zu ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der Sicher-heit und Gesundheit von Personen, insbesondere von Verbraucherinnen und Verbrauchern und professionellen Nutzerinnen und Nutzer, und gegebenenfalls von Haustieren und Sa-chen sowie, soweit anwendbar, der Umwelt zu gewährleisten. Außerdem werden darin Re-geln für den freien Verkehr von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten in der Union festgelegt (Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/1230). Diese Verordnung trat gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1230 am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird ab dem 20. Ja-nuar 2027 unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland gelten. Am 20. Januar 2027 wird unter anderem die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Par-laments und des Rates über Maschinen (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, aufgehoben. Dies bestimmt Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. Zur Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1230 sind die notwendigen Durchführungsbe-stimmungen zu erlassen. Die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 erfolgt durch das mit dem vorliegenden Gesetz neu geschaffene Durchführungsgesetz. Die geltende Maschinenverordnung (9. ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, dient momentan der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG und wird außer Kraft gesetzt. Mit dem am 23. November 2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung einer Nachun-ternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz) wurde die Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungs-beiträge für die stark wachsende Kurier-, Express- und Paketbranche eingeführt. Ziel des Gesetzes war es, Paketdienstleister durch die Einführung der Generalunternehmerhaftung zu einer sorgfältigeren Auswahl der von ihnen beauftragten Subunternehmer anzuhalten. Dadurch sollen Missstände in der Branche wie Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung bekämpft und die Solidargemeinschaft vor Beitragsausfällen geschützt werden. Die Rege-lung wurde zunächst mit einer befristeten Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2025 beschlos-sen. Die Bundesregierung hat gemäß der Vorgabe in § 28e Absatz 3h des Vierten Buches So-zialgesetzbuch dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat im Dezember 2023 einen Evaluierungsbericht über die Wirkungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes vorgelegt (BT-Ds. 20/9834). Im Ergebnis zeigt die Evaluierung, dass sich die Einführung der Generalun-ternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche als Instrument zur Förderung- 13 - der Beitragsehrlichkeit und zur Sicherstellung des Zahlungsflusses in der Sozialversiche-rung bewährt hat. Insbesondere die generalpräventive Wirkung vor dem Hintergrund einer drohenden Zahlungspflicht des Generalunternehmers für Beitragsschulden seines Nachun-ternehmers hat zu Veränderungen in der Branche im Hinblick auf die Zahlung von Sozial-versicherungsbeiträgen geführt. Deshalb soll das Paketboten-Schutz-Gesetz nun entfristet werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Inhaltlich umfasst das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) Ver-fahrensbestimmungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände und Übergangsbestimmun-gen. Die mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz eingeführten gesetzlichen Regelungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch zur Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paket-branche werden dauerhaft im Gesetz verankert, indem die zunächst vorgesehene befristete Geltungsdauer der Vorschriften aufgehoben wird. III. Exekutiver Fußabdruck Das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 und (EU) 2023/2748 und ist europarechtlichen zwingend. Das Gesetz wurde durch das BMAS initiiert, ebenso wie die Regelungen zur Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die Inhalte letztgenannter Regelung fand nicht statt. IV. Alternativen Die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 und (EU) 2023/2748 ist zwingend, so-dass es keine Alternativen gibt. Ein Auslaufen der Regelungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes würde die erreichten Fort-schritte wieder rückgängig machen und den fairen Wettbewerb in der Branche schwächen. Paketunternehmen würde die Möglichkeit genommen, zuverlässige Subunternehmen an-hand einer vorgelegten Präqualifizierung auszuwählen. Für die beteiligten Unternehmen wäre dies zudem mit erneutem Umstellungsaufwand verbunden. Den Sozialversicherungs-trägern würde eine Möglichkeit genommen, offene Beitragsforderungen geltend zu ma-chen. Daraus entstünden Beitragsausfälle zulasten der Solidargemeinschaft. V. Gesetzgebungskompetenz Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollstän-dige Maschinen regelt die Anforderungen an die Bereitstellung dieser Produkte auf dem europäischen Markt. Für die Bestimmungen des Maschinenverordnung-Durchführungsge-setzes ist der Bund aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG) zu-ständig. Die für die Wahrnehmung der Gesetzgebungskompetenz erforderlichen Voraus-setzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 sind erfüllt, da die bundeseinheitlichen Regelungen dieser Gesetze der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dienen. Für die hier erfass-ten Produkte (Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen) besteht ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche materielle Regelungen so-wie Verfahren und Zuständigkeiten erfordert. Die bundeseinheitlichen Regelungen sichern- 14 - die gleichwertige Teilnahme der deutschen Wirtschaftsakteure am europäischen Binnen-markt sowie ein hohes Sicherheitsniveau der erfassten Produkte; dies ist vor allem im Sinne von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die-ses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine Regelun-gen erlassen würden. Vielmehr würde dies zu unterschiedlichen Vermarktungsbedingun-gen und damit zu Wettbewerbsverzerrungen im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen für die deutsche Wirtschaft auf dem europäischen Markt führen. Die vorliegenden Regelungen sind daher zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich und dienen dem gesamtstaatlichen Interesse. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Straf- und Bußgeldvorschrif-ten ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht). Für die im Paketboten-Schutz-Gesetz enthaltenen Regelungen des Vierten und des Sieb-ten Buches Sozialgesetzbuch, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf entfristet werden sollen, folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (GG) (Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Sozialversicherung). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften ist mit dem Recht der Eu-ropäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik abgeschlos-sen hat, vereinbar. Mit dem Gesetz wird es ermöglicht, wichtige unionsrechtliche Vorgaben national durchzuführen. Die Entfristung der Regelungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes ist ebenfalls mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind mittels dieses Gesetzes nicht vorgesehen. Allerdings ergibt sich durch die Verordnung (EU) 2023/1230 selbst eine Vereinfachung für die Wirtschaft, da die Betriebsanleitung zukünftig in digitaler Form bereitgestellt werden kann. Die Regelungen zur Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes dienen der dauer-haften Fortführung einer bewährten Rechts- und Verwaltungspraxis. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregie-rung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt die Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft. Das Gesetz dient dem Prinzip Nummer 8, dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum und menschenwür-diges Arbeiten für alle zu fördern, sowie dem Prinzip Nummer 12, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) selbst verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.- 15 - Soweit die Verordnung (EU) 2023/1230 neue und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen und dazugehörigen Produkten beinhaltet, ist bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit einem haushaltswirksamen Mehraufwand im Zusammenhang mit ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich Marktüberwachung zu rechnen (wissenschaftlich fundierte Risikobewertungen). Der Mehrbedarf kann erst nach Einführung der Rechtsänderung in 2027 durch erste Erkenntnisse aus der Praxis bewertet werden. Er soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 11 ausgeglichen werden. Den Kommunen entstehen durch die Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung maschi-nenrechtlicher Vorschriften keine zusätzlichen Kosten. Das Paketboten-Schutz-Gesetz verursacht keine zusätzlichen Haushaltausgaben. 4. Erfüllungsaufwand Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften verursacht keinen Erfül-lungsaufwand für die Wirtschaft, der über den von der Verordnung (EU) 2023/1230 oder der Verordnung (EU) 2024/2748 ausgelösten Erfüllungsaufwand hinausgeht. In § 2 des Gesetzes wird festgelegt, dass bestimmte mitzuliefernde oder bereitzustellende Informationen, Anweisungen und Warnhinweise in deutscher Sprache verfasst sein müs-sen. Dies stellt aber keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand dar, da diese Dokumente oh-nehin per europäischer Verordnung anzufertigen sind. Die europäische Verordnung (EU) 2023/1230 lässt an diesen Stellen lediglich die Sprachenfrage für den jeweiligen Mitglied-staat offen. Aus § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes ergibt sich schon heute, dass eine etwaige Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für Maschinen in deutscher Sprache mitzuliefern ist, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 des Produktsicherheitsgeset-zes keine anderen Regelungen vorgesehen sind. Darüber hinaus ergibt sich aus dem bis-herigen § 6 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, dass der Hersteller, sein Bevoll-mächtigter und der Einführer bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken beurteilen und sich gegen sie schützen zu können. Auch diese Informationen sind bereits heute in deutscher Sprache zu erteilen. Es handelt sich damit um so genannte Sowieso-Kosten. In § 8 Absatz 2 des Gesetzes wird festgelegt, dass der im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls anzubringende Hinweis in deutscher Sprache verfasst sein muss. Dies stellt aber keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand dar, da dieser Hinweis ohnehin per europäischer Verordnung anzufertigen ist. Die europäische Verordnung (EU) 2024/2748 lässt an dieser Stelle lediglich die Sprachenfrage für den jeweiligen Mitgliedstaat offen, bei der den Festlegungen aus § 2 gefolgt wird, da bereits heute bestimmte mitzuliefernde oder bereitzustellende Informationen, Anweisungen und Warnhinweise in deutscher Sprache verfasst sein müssen. In den §§ 5 bis 8 werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 notwendi-gen Meldewege geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-medizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Gleiche Aufgaben sind der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits nach den Verordnun-gen gemäß § 8 des Produktsicherheitsgesetzes zugewiesen, sodass der durch die Verord-nung (EU) 2023/1230 entstehende Erfüllungsaufwand, beziehungsweise der über den bis-herigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben der Neunten Verordnung zum Produktsi-cherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt- 16 - durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, hinaus, keinen neuen zusätzlichen Aufwand verursacht (sog. Sowieso-Kosten). In dem § 8 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 notwendigen Meldewege für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Kno-tenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kom-mission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stel-len für die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen Aufga-ben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in sel-tenen Fällen wahrzunehmen. Deshalb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu quan-tifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rah-men vorhandener Ressourcen gedeckt. Zudem werden in dem § 8 Absatz 1 und Absatz 3 der Marktüberwachungsbehörde, im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls, die Aufgabe zugewiesen, das Inverkehrbringen oder die Inbe-triebnahme von Maschinen ohne Durchführung eines vorgesehenen Konformitätsbewer-tungsverfahrens zu genehmigen und entsprechende in anderen Mitgliedsstaaten der EU erteilte Genehmigungen anzuerkennen. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stellen für die Marktüberwachungsbehörde keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in seltenen Fällen wahrzunehmen. Deshalb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. Das Gesetz verursacht nur geringfügigen Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bun-des, der Länder und der Kommunen, der über den durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehenden Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen Verwaltungsauf-wand aus den Vorgaben der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschi-nenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Geset-zes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, hinausgeht. So ist auf Grund-lage der zu erwartenden niedrigen Fallzahlen für den Bußgeldtatbestand des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und die neuen Bußgeldtatbestände des § 9 Absatz 1 Nummer 5, 22 bis 26 nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwal-tung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. Das Gesetz verursacht keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die über den durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgehen. Der BAuA entsteht im Zuge dieses Gesetzes ein Mehraufwand, weil die Verordnung (EU) 2023/1230 neue und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der grundlegenden Sicher-heits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen und dazugehörigen Produkten beinhaltet. Hier müssen neue wissenschaftliche Grundlagen ge-schaffen werden, so dass die BAuA ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich Marktüberwa-chung nachkommen kann. Der Umfang des Mehraufwands kann erst nach Einführung der Rechtsänderung durch erste Erkenntnisse aus der Praxis bewertet werden. Paketboten-Schutz-Gesetz: Der Erfüllungsaufwand zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Ex-press- und Paketbranche wurde bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Ds. 19/13958) ausgewiesen. Durch die Entfristung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsauf-wand.- 17 - 5. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau von Produkten, insbe-sondere auf deren Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Strafrechtliche Verfah-ren im Bereich des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes sind sehr selten und da-her bei der Darstellung weiterer Kosten vernachlässigbar. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. Eine Experimentierklausel kann in dieses Gesetz nicht aufgenommen werden, weil die Er-probung von Innovationen unter Realbedingungen nicht durch die Verordnung (EU) 2023/1230 vorgesehen ist und damit nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist (Ausschlussgrund 1 gemäß dem Leitfaden zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Experi-mentierklausel). VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) ist nicht vorgesehen, da auch die zugrundeliegende europäische Rechtsvorschrift nicht befristet ist. Die Regelungen zur Entfristung der Regelungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes sind ebenfalls nicht befristet, da dies dem Sinn der Entfristung, nämlich die Vorschriften dauer-haft im Gesetz zu verankern, widersprechen würde. Eine Evaluierung des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) ist nicht vorgesehen, da sich die Vorgaben aus der zugrundeliegenden europäischen Rechts-vorschrift (1:1 Umsetzung) ergeben. Die nunmehr entfristeten Vorschriften des Paketboten-Schutz-Gesetzes wurden bereits evaluiert, so dass hier ebenfalls keine (erneute) Evaluie-rung vorgesehen ist. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 ) Zu § 1 (Anwendungsbereich) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 und übernimmt da-her den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. Gleichzeitig wird die neue europäische Sprachregelung („Maschinen“ wird zu „Maschinen, dazugehö-rige Produkte und unvollständige Maschinen“) übernommen. Zu § 2 (Sprache der Anleitungen, der Informationen, der EU-Konformitätserklärung und der EU-Einbauerklärung) Im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, Endnutzerinnen und Endnutzer und der Marktüberwachungsbehörden ist vorgesehen, dass von den betreffenden Wirtschafts-akteuren die deutsche Sprache für die nach der Verordnung (EU) 2023/1230 notwendigen Dokumente verwendet wird. Zu Absatz 1 Absatz 1 richtet sich an den Hersteller bzw. Einführer von Maschinen und dazugehörigen Produkten. Hersteller müssen beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme sicher-- 18 - stellen, dass für die genannten Dokumente die deutsche Sprache verwendet wird. Für Ein-führer trifft dies lediglich beim Inverkehrbringen zu. Zudem haben Händler von Maschinen und dazugehörigen Produkten vor der Bereitstellung auf dem Markt gemäß Artikel 15 Ab-satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1230 zu überprüfen, ob die Betriebsanlei-tung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1230 in deutscher Sprache beiliegen. Die Regelungskompetenz für die Sprache der Dokumente durch die jeweiligen Mitglieds-staaten ist in Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 5 und in Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 der Ver-ordnung (EU) 2023/1230 festgelegt. Zu Absatz 2 Absatz 2 richtet sich an den Hersteller bzw. Einführer von unvollständigen Maschinen. Sie müssen beim Inverkehrbringen sicherstellen, dass für die genannten Dokumente die deut-sche Sprache verwendet wird. Zudem haben Händler von Maschinen und dazugehörigen Produkten vor der Bereitstellung auf dem Markt gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1230 zu überprüfen, ob die Montageanleitung in deutscher Sprache beiliegt. Die Regelungskompetenz für die Sprache der Dokumente durch die jeweiligen Mitglieds-staaten ist in Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 5 und in Artikel 22 Absatz 2 Satz 2 der Ver-ordnung (EU) 2023/1230 festgelegt. Zu § 3 (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen) § 3 weist die Aufgabe der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsge-setzes zu. In diesem Sinne ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) – wie bisher auch – die Befugnis erteilende Behörde für den Bereich „Maschinen, dazugehö-rige Produkte und unvollständige Maschinen“. Das Befugniserteilungs- sowie das Notifizie-rungsverfahren wird u. a. in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 geregelt. Dort wird normiert, dass eine notifizierende Behörde benannt wird, für die Bundesrepublik Deutschland also die ZLS, die für die „Errichtung und Durchführung der erforderlichen Ver-fahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen“ zuständig ist. Wenn Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 vom „erforderlichen Verfah-ren“ spricht, so hat dieser unbestimmte Rechtsbegriff für das nationale Befugniserteilungs-verfahren seine Ausformung im Produktsicherheitsgesetz (z. B. §§ 11, 15, 17 des Produkt-sicherheitsgesetzes) erfahren, welches die Verordnung (EU) 2023/1230 hier konkretisiert. § 15 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes spiegelt wider, dass bisher immer nationale Rechtsverordnungen zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts bzw. Unions-rechts notwendig waren. Nun wird durch die Verordnung (EU) 2023/1230 unmittelbar gel-tendes Recht gesetzt, das die Konformitätsbewertungsstellen anwenden. Vor dem Hinter-grund des „Anwendungsvorrangs“ des Unionsrechts tritt der Halbsatz im § 15 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, der auf § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgeset-zes verweist, zurück, da sich die Konformitätsbewertungsaufgaben direkt aus der Verord-nung (EU) 2023/1230 ergeben und durch dieses Durchführungsgesetz in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz konkretisiert werden. Zu § 4 (Stichproben bei der Marktüberwachung) Die einschlägigen Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes zur Marktüberwachung fin-den gemäß § 1 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes Anwendung. Hiervon ausgenom-men ist allerdings die Stichprobenregelung des § 25 Absatz 2 Produktsicherheitsgesetz aufgrund des § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 des Produktsicherheitsgeset-zes, da das Produktsicherheitsgesetz nur ergänzend zur Anwendung kommt. Die Stichpro-benregelung soll für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen –- 19 - wie bisher im Produktsicherheitsgesetz und in der 9. ProdSV geregelt – weiterhin Anwen-dung finden. Eine Verankerung im vorliegenden Gesetz ist daher zwingend. Wie bisher gilt der Richtwert für alle Produkte, die unter den Anwendungsbereich des Produktsicherheits-gesetzes fallen (soweit diese nicht über § 25 Absatz 2 von der Stichprobenregelung ausge-nommen sind). Die Stichproben in Bezug auf Maschinen, dazugehörige Produkte und un-vollständige Maschinen bilden weiterhin eine Teilmenge dieses Richtwerts; der Richtwert von 0,5 Stichproben je 1 000 Einwohner und Jahr ist nicht vollständig nur für die Produkt-gruppe „Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen“ anwendbar (vgl. zur Stichprobe: BT-Drs. 17/6276, Seite 49 und Leitlinien zum Produktsicherheitsge-setz, LV 46, 26/1). Zu den §§ 5 (Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine) bis § 8 (Notfallverfahren) In den §§ 5 bis 8 werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 notwendi-gen Meldewege geregelt.Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-medizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Gleiche Aufgaben sind der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits nach den Verordnun-gen gemäß § 8 des Produktsicherheitsgesetzes zugewiesen. In dem § 8 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 notwendigen Meldewege für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Kno-tenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kom-mission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stel-len für die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen Aufga-ben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in sel-tenen Fällen wahrzunehmen. Zu § 5 (Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine) § 5 regelt die notwendigen Meldewege bei Nichtkonformitäten in Deutschland und führt in-soweit die Artikel 43 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 durch. Die Meldewege sind angelehnt an die bereits in Kraft getretenen Verordnungen zum Pro-duktsicherheitsgesetz (1. ProdSV, 6. ProdSV, 7. ProdSV, 8. ProdSV, 11. ProdSV, 12. ProdSV und 14. ProdSV). Diese Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz enthalten ebenso wie die Verordnung (EU) 2023/1230 die Bestimmungen des Neuen Rechtsrahmens (New Legislative Framework – NLF) zur Marktüberwachung (vgl. Erwägungsgrund 6 ff. der Verordnung (EU) 2023/1230). § 5 berücksichtigt hierbei die Aufgaben- und Beteiligungs-struktur, die in Deutschland im Bereich der Marktüberwachung zwischen den Ländern und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festgelegt ist. Wenn die Marktüber-wachungsbehörde feststellt, dass die von ihr beanstandeten Maschinen, dazugehörige Pro-dukte oder unvollständige Maschinen auch in anderen Mitgliedstaaten der EU auf dem Markt bereitgestellt werden, muss sie über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-medizin die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über das Beurtei-lungsergebnis und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur geforderten Korrekturmaß-nahmen informieren. Ebenso muss sie über vorläufige Maßnahmen informieren, falls der betreffende Wirtschaftsakteur keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift.- 20 - Zu § 6 (Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union) In § 6 geht es um den Fall, dass eine Marktüberwachungsbehörde in einem anderen Mit-gliedstaat der Europäischen Union aufgrund einer dort festgestellten Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine eine vor-läufige Maßnahme getroffen hat. Zu Absatz 1 Hält die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufige Maßnahme des anderen Mit-gliedstaates für gerechtfertigt, so ergreift sie ihrerseits die entsprechenden vorläufigen Maß-nahmen. Die Mitteilung geht von der Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten. Zu Absatz 2 Hält die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufige Maßnahme des anderen Mit-gliedstaates hingegen nicht für gerechtfertigt, so ist dies der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitzuteilen. Die Mitteilung geht von der Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsme-dizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten. Die Marktüber-wachungsbehörde und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin tragen dafür Sorge, dass die in Artikel 43 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1230 genannte Frist von drei Monaten nicht überschritten wird. Zu Absatz 3 Hier wird folgender Fall geregelt: Eine deutsche Marktüberwachungsbehörde erhebt einen Einwand gegen die nationale Maßnahme eines anderen Mitgliedstaats und führt aus die-sem Grund selbst keine vorläufige Maßnahme durch; entgegen dem deutschen Einwand hält die Europäische Kommission die nationale Maßnahme des anderen Mitgliedstaats für gerechtfertigt. In diesem Fall muss in Deutschland eine restriktive Maßnahme erst noch durchgeführt und gemeldet werden (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230). Die Mitteilung geht von der Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeits-schutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission. Zu § 7 (Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine) § 7 dient der Durchführung von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1230. In Ar-tikel 45 wird der Fall behandelt, dass von einer Maschine, einem dazugehörigen Produkt oder einer unvollständigen Maschine trotz Konformität mit der Verordnung (EU) 2023/1230 ein Risiko ausgeht. § 7, der einen Sonderfall von § 5 behandelt, legt ebenso wie § 5 fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und präzi-siert in diesem Fall den in Artikel 45 Absatz 3 genannten Akteur „Mitgliedstaat“. Zu § 8 (Notfallverfahren) Die Verordnung (EU) 2024/2748 ergänzt die bereits bestehende Verordnung (EU) 2023/1230 um entsprechende Artikel, die im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls herangezo-gen werden und die im Folgenden näher erläutert werden.- 21 - Zu Absatz 1 Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 25c Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. Er legt fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar han-delnden Akteure sind und regelt den Meldeweg für den Fall, dass die Marktüberwachungs-behörde auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbrin-gen oder die Inbetriebnahme von bestimmten Maschinen oder dazugehörigen Produkten nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 ohne Durchführung eines Kon-formitätsbewertungsverfahrens genehmigt. Die Marktüberwachungsbehörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu Absatz 2 Absatz 2 richtet sich an den Hersteller bzw. Einführer von Maschinen und dazugehörigen Produkten. Diese müssen sicherstellen, dass für den nach Artikel 25c Absatz 2 Unterab-satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 anzubringenden Hinweis, dass eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt als „krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, die deutsche Sprache verwendet wird. Die Regelungskompetenz für die Sprache des Hinweises durch die jeweiligen Mitglieds-staaten ist in Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 festge-legt. Zu Absatz 3 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 25c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1230. Er legt fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und regelt den Meldeweg für den Fall, dass die Marktüberwachungsbehörde eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund der besonderen Regelun-gen für den Binnenmarkt-Notfall erteilte Genehmigung zum Inverkehrbringen oder zur In-betriebnahme von Maschinen oder dazugehörigen Produkten anerkennt. Die Marktüberwa-chungsbehörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu Absatz 4 Absatz 4 dient der Durchführung von Artikel 25c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1230. Er regelt, dass die Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Eu-ropäischen Union unterrichtet, wenn sie Abhilfemaßnahmen und beschränkende Maßnah-men ergriffen hat, die Maschinen und dazu gehörige Produkte betreffen, für die eine Ge-nehmigung nach den besonderen Regelungen für den Binnenmarktnotfall erteilt wurde. Zu § 9 (Bußgeldvorschriften) Die §§ 9 und 10 enthalten die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 nach Ar-tikel 50 notwendigen Bußgeld- und Straftatbestimmungen. Die Formulierungen halten sich hierbei sehr eng an die Formulierungen der bereits existierenden Verordnungen zum Pro-duktsicherheitsgesetz (1. ProdSV, 6. ProdSV, 7. ProdSV, 8. ProdSV, 11. ProdSV, 12. ProdSV und 14. ProdSV). Der Bußgeldrahmen ist gleich dem Bußgeldrahmen aus dem Produktsicherheitsgesetz. Zu Absatz 1 Absatz 1 enthält die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 nach Artikel 50 Ab-satz 1 Satz 1 notwendigen Bußgeldvorschriften.- 22 - Zu Absatz 2 Absatz 2 legt die Höhe der Geldbußen für die jeweiligen Ordnungswidrigkeiten fest. Grund-sätzlich wird ein Bußgeldrahmen von 10 000 Euro festgelegt; die gravierenderen Verstöße in den Nummern 7, 16 und 17 können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 Euro geahndet werden. Zu § 10 (Strafvorschriften) § 10 enthält den Hinweis, dass besonders schwerwiegende Pflichtverstöße als Straftat ge-ahndet werden können. Er dient insoweit der Durchführung von Artikel 50 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. Zu § 11 (Übergangsvorschrift) § 11 dient der Durchführung von Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/1230 und legt fest, dass die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht durch die Mitgliedstaaten behin-dert werden darf, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden. Demnach dürfen Maschinen, die der Richtlinie 2006/42/EG entsprechen (nationale Umset-zung: Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist) bis zum 20. Januar 2027 in den Verkehr gebracht werden. Die Verordnung (EU) 2023/1230 sieht damit grundsätzlich keine parallele Anwen-dung von alter Richtlinie und neuer Verordnung vor. Zu § 12 (Anwendungsvorschrift) § 12 legt fest, dass die §§ 1 und 2 sowie 4, 8 bis 12 dieses Gesetzes ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden sind. § 3 dieses Gesetzes ist ab dem Tag des Inkrafttretens anzuwen-den, weil die in § 3 festgelegten Bestimmungen gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 bereits ab dem 20. Januar 2024 gelten und ab diesem Zeit-punkt die Befugnis erteilenden Behörde durch die Mitgliedstaaten festgelegt sein muss. Zu-dem müssen die §§ 5 bis 7 ebenfalls ab dem Tag des Inkrafttretens anzuwenden sein, weil die in den §§ 5 bis 7 beschriebenen Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1230 bereits ab dem 19. Juli 2023 gelten. Zu Artikel 2 (Änderung der Maschinenverordnung) Die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist und momentan der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG dient, tritt ab dem 20. Januar 2027 außer Kraft, weil ab dem 20. Ja-nuar 2027 die Verordnung (EU) 2023/1230 verbindlich anzuwenden ist und gleichzeitig die Richtlinie 2006/42/EG aufgehoben wird. Zu Artikel 3 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Die in § 28e Absatz 3h vorgesehene Pflicht zur einmaligen Evaluierung der Regelungen, der durch Vorlage des Evaluierungsberichtes der Bundesregierung (BT-Ds. 20/9834) nach-gekommen wurde, wird gestrichen, da sie gegenstandslos geworden ist. Zu Artikel 4 (Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes) Die Einführung der Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche hat nach dem von der Bundesregierung vorgelegten Evaluierungsbericht (BT-Ds. 20/9834)- 23 - vor allem durch ihre generalpräventive Wirkung dazu beigetragen, die Beitragsehrlichkeit und Zahlungsmoral für Sozialversicherungsbeiträge in der Paketbranche zu fördern. Insbe-sondere die Möglichkeit der Präqualifizierung wird von vielen Subunternehmern genutzt und hat einen positiven Einfluss auf die Beitragsehrlichkeit und damit auch auf einen fairen Wett-bewerb in der Branche. Durch die weitgehende Streichung der im Gesetz zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz) vom 15. November 2019 enthaltenen Aufhe-bungsvorschriften wird das Auslaufen der Regelungen zur Nachunternehmerhaftung zum 31. Dezember 2025 verhindert. Verfahrenserleichterungen für Unternehmen der Kurier-, Express- und Paketbranche werden von der Bundesregierung im Nachgang zur Entfristung zeitnah geprüft. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Artikel 5 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Das Maschinenverordnung-Durchfüh-rungsgesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Da einzelne Regelungen der Ver-ordnung (EU) 2023/1230 bereits seit dem 19. Juli 2023 bzw. ab dem 20. Januar 2024 gel-ten, ist erforderlich, dass das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, um hier eine entsprechende nationale Durchführung der Ver-ordnung zu ermöglichen. Auch für die Regelungen zur Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes ist ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung unerlässlich, da die derzeit befristeten Regelungen zum 31. Dezember 2025 auslaufen.- 24 - Dokumentenname: MaschinenDG und PaketbotenSchutzG..docx Ersteller: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Stand: 24.07.2025 11:55 [individuell5] => Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vor-schriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes A. Problem und Ziel Am 29. Juni 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates veröffentlicht. Diese Verordnung enthält die wesentlichen „Sicherheits- und Ge-sundheitsschutzanforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen“. Ziel ist es, deren „Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme zu ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der Sicher-heit und Gesundheit von Personen, insbesondere von Verbrauchern und professionellen Nutzern, und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit anwendbar, der Umwelt zu gewährleisten. Außerdem werden darin Regeln für den freien Verkehr von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten in der Union festgelegt“ (Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/1230). Die Verordnung (EU) 2023/1230 trat am 19. Juli 2023 in Kraft. Sie wird ab dem 20. Januar 2027 gelten. Damit wird unter anderem die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neu-fassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, aufgehoben. Dies be-stimmt Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. Die Verordnung (EU) 2023/1230 ist in Deutschland unmittelbar anwendbar. Zur Anwendung sind jedoch die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, dient momentan der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG und muss daher aufgehoben werden. Durch die am 8. November 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Ver-ordnung (EU) 2024/2748 vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitäts-vermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung auf-grund eines Binnenmarkt-Notfalls wurde die Verordnung (EU) 2023/1230 um besondere Regelungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen oder dazu-gehörigen Produkten im Falle eines sogenannten Binnenmarkt-Notfalls ergänzt. Auch hierzu sind die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Mit dem am 23. November 2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung einer Nachun-ternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten- 2 - (Paketboten-Schutz-Gesetz) wurde die Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungs-beiträge für die stark wachsende Kurier-, Express- und Paketbranche eingeführt. Ziel des Gesetzes war es, Paketdienstleister durch die Einführung der Generalunternehmerhaftung zu einer sorgfältigeren Auswahl der von ihnen beauftragten Subunternehmer anzuhalten. Dadurch sollen Missstände in der Branche wie Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung bekämpft und die Solidargemeinschaft vor Beitragsausfällen geschützt werden. Die Rege-lung wurde zunächst mit einer befristeten Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2025 beschlos-sen und soll nun nach positiver Evaluation entfristet werden. B. Lösung Mit dem vorliegenden Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften werden zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 die notwendigen nationalen Rechts-grundlagen geschaffen (Durchführungsgesetz). Inhaltlich umfasst das Durchführungsge-setz Verfahrensbestimmungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Die geltende Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) wird außer Kraft gesetzt. Die mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz eingeführten gesetzlichen Regelungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch zur Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paket-branche werden dauerhaft im Gesetz verankert, indem die zunächst vorgesehene befristete Geltungsdauer der Vorschriften aufgehoben wird. C. Alternativen Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften: Keine. Paketboten-Schutz-Gesetz: Ein Auslaufen der Regelung würde die erreichten Fortschritte wieder rückgängig machen und den fairen Wettbewerb in der Branche schwächen. Paketunternehmen würde die Mög-lichkeit genommen, zuverlässige Subunternehmen anhand einer vorgelegten Präqualifizie-rung auszuwählen. Für die beteiligten Unternehmen wäre dies zudem mit erneutem Um-stellungsaufwand verbunden. Den Sozialversicherungsträgern würde eine Möglichkeit ge-nommen, offene Beitragsforderungen geltend zu machen. Daraus und aus einem absehbar erneuten Anstieg von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung entstünden Beitragsaus-fälle zulasten der Solidargemeinschaft. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Durchführungsgesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften selbst ver-ursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Soweit die Verordnung (EU) 2023/1230 neue und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen und dazugehörigen Produkten beinhaltet, ist bei der Bundes-anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit einem haushaltswirksamen Mehr-aufwand im Zusammenhang mit ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich Marktüberwachung zu rechnen (wissenschaftlich fundierte Risikobewertungen). Der Mehrbedarf kann erst nach Einführung der Rechtsänderung im Jahr 2027 durch erste Erkenntnisse aus der Praxis be-wertet werden. Er soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 11 ausgeglichen werden.- 3 - Das Paketboten-Schutz-Gesetz verursacht keine zusätzlichen Haushaltausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschrif-ten und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben, der über den durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehen-den Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen Aufwand aus den Vorgaben gemäß § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes bzw. aus dem Paketboten-Schutz-Gesetz hinausgeht. Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschrif-ten kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben, der über den durch die Verordnung (EU) 2024/2748 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgeht. Der Erfüllungsaufwand zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Ex-press- und Paketbranche wurde bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Ds. 19/13958) ausgewiesen. Durch die Entfristung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsauf-wand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften entstehen keine Bü-rokratiekosten aus Informationspflichten, die über den durch die Verordnungen (EU) 2023/1230 und (EU) 2023/2748 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgehen. Entspre-chendes gilt für die Änderungen zum Paketboten-Schutz-Gesetz. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Den Kommunen entstehen durch die Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung maschi-nenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes keine zu-sätzlichen Kosten. Der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) entsteht im Zuge dieses Gesetzes ein Mehraufwand, weil die Verordnung (EU) 2023/1230 neue und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor-derungen für Konstruktion und Bau von Maschinen und dazugehörigen Produkten beinhal-tet. Hier müssen neue wissenschaftliche Grundlagen geschaffen werden, so dass die BAuA ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich Marktüberwachung nachkommen kann. Der Umfang des Mehraufwands kann erst nach Einführung der Rechtsänderung durch erste Erkennt-nisse aus der Praxis bewertet werden.- 4 - In den §§ 5 bis 7 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes werden die zur Durch-führung der Verordnung (EU) 2023/1230 notwendigen Meldewege geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Knotenpunkt für Mit-teilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und üb-rige Mitgliedstaaten etabliert. Gleiche Aufgaben sind der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits nach den Verordnungen gemäß § 8 des Produktsicherheitsge-setzes zugewiesen, sodass der durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehende Erfül-lungsaufwand, beziehungsweise der über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, hinaus, keinen neuen zusätzlichen Aufwand verursacht (sog. Sowieso-Kosten). In dem § 8 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 des Maschinenverordnung-Durchführungsge-setzes werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 notwendigen Melde-wege für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Markt-überwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stellen für die Bundesanstalt für Arbeits-schutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in seltenen Fällen wahrzunehmen. Des-halb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen ge-deckt. Zudem werden in dem § 8 Absatz 1 und Absatz 3 des Maschinenverordnung-Durchfüh-rungsgesetzes der Marktüberwachungsbehörde, für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls, die Aufgabe zugewiesen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen ohne Durchführung eines vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens zu genehmi-gen und entsprechende in anderen Mitgliedsstaaten der EU erteilte Genehmigungen anzu-erkennen. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stellen für die Marktüberwachungsbe-hörde keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnen-markt-Notfalls und deshalb nur in seltenen Fällen wahrzunehmen. Deshalb ist nur von ge-ringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. Das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz verursacht nur geringfügigen Erfüllungs-aufwand für die Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehenden Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, hinausgeht. So ist auf Grundlage der zu erwartenden niedrigen Fallzahlen für den Buß-geldtatbestand des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und die neuen Bußgeldtatbestände des § 9 Absatz 1 Nummer 5, 22 bis 26 nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhan-dener Ressourcen gedeckt. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-preisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Die Kosten für etwaige strafrechtliche Verfahren im Bereich des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes sind vernachläs-sigbar.- 5 - Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vor- schriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlos- sen: Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz – MaschinenDG) § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschi- nen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. § 2 Sprache der Anleitungen, der Informationen, der EU-Konformitätserklärung und der EU-Einbauerklärung (1) Für Maschinen und dazugehörige Produkte sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen: 1. die Betriebsanleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III, 2. die Sicherheitsinformationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 sowie 3. die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 10 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil A. Sofern die Betriebsanleitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt wird, ist der Hinweis nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Betriebsanleitung zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen. (2) Für unvollständige Maschinen sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen: 1. die Montageanleitung nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 in Verbindung mit An- hang XI sowie- 6 - 2. die EU-Einbauerklärung nach Artikel 11 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil B. Sofern die Montageanleitung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt wird, ist der Hinweis nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Montageanleitung zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen. § 3 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2023/1230 ist von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 erster Halb-satz des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, durchzu-führen. Soweit die Verordnung (EU) 2023/1230 keine Regelungen trifft, sind die Abschnitte 3 und 4 des Produktsicherheitsgesetzes anwendbar. § 4 Stichproben bei der Marktüberwachung (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang zu kontrollieren, ob die Maschi-nen, die dazugehörigen Produkte oder die unvollständigen Maschinen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 erfüllen. (2) Die Stichproben nach Absatz 1 bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes. § 5 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine Die Unterrichtung bei Nichtkonformität nach Artikel 43 Absatz 2 und 4 Satz 2 der Ver- ordnung (EU) 2023/1230 hinsichtlich einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen. § 6 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- schen Union (1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 2 der Ver- ordnung (EU) 2023/1230 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Ver-ordnung (EU) 2023/1230 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten- 7 - vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Sie hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaa-ten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über 1. die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, sowie 2. alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der Ma- schine, des dazugehörigen Produkts oder der unvollständigen Maschine. (2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, hat sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesan-stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber innerhalb der in Artikel 43 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1230 genannten Frist zu unterrichten und ihre Einwände anzuge-ben. (3) Hält die Kommission die Einwände der Marktüberwachungsbehörde nach Ab- satz 2 nicht für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. § 7 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität nach Artikel 45 Absatz 3 der Verord- nung (EU) 2023/1230 hinsichtlich einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder ei-ner unvollständigen Maschine hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen. § 8 Notfallverfahren (1) Sofern die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetrieb- nahme von bestimmten Maschinen oder dazugehörigen Produkten nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 genehmigt, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten. (2) Der nach Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf Maschinen oder dazugehörigen Produkten anzubrin-gende Hinweis ist in deutscher Sprache abzufassen. (3) Sofern die Marktüberwachungsbehörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 erteilte Ge-nehmigung nach Artikel 25c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/123 anerkannt hat, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union un-verzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten. (4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeits-schutz und Arbeitsmedizin über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden- 8 - Maßnahmen in Bezug auf solche Maschinen und dazugehörigen Produkte zu unterrichten, für die eine Genehmigung nach Artikel 25c Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1230 gültig ist. § 9 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fas- sung vom 9. Oktober 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 eine technische Unter-lage, eine EU-Konformitätserklärung oder ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 2. entgegen Artikel 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine Maschine oder ein dazuge- höriges Produkt ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben ist, 3. entgegen Artikel 10 Absatz 6 oder entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen macht, 4. entgegen Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 13 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nicht gewährleistet, dass einer Ma-schine oder einem dazugehörigen Produkt eine Betriebsanleitung nach den Abschnit-ten 1.7.4, 2.1.2, 2.2.1.1, 2.2.2.2, 2.4.10, 3.6.3 oder 4.4 des Anhangs III oder eine Infor-mation nach Abschnitt 1.7.1 Absatz 2, Abschnitt 1.7.1.1 Absatz 1 Satz 1, Ab-schnitt 1.7.2 oder 1.7.5 des Anhangs III in deutscher Sprache beigefügt ist, 5. entgegen Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen bereitstellt, 6. entgegen Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht gewährleistet, dass einer Maschine oder einem dazugehörigen Pro-dukt die dort genannte EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beiliegt, und eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inver-kehrbringen macht, 7. entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 1, Artikel 11 Absatz 9 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, 8. entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 9. entgegen Artikel 10 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 10. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 14 Absatz 7 eine technische Unterlage, eine EU-- 9 - Einbauerklärung oder ein Exemplar der EU-Einbauerklärung nicht oder nicht mindes-tens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 11. entgegen Artikel 11 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass eine unvollständige Maschine ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information ange-geben ist, 12. entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen macht, 13. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Artikel 14 Absatz 4, jeweils in Verbin- dung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, nicht gewährleistet, dass einer unvollständi-gen Maschine eine Montageanleitung in deutscher Sprache beigefügt ist, 14. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht gewährleistet, dass einer unvollständigen Maschine die dort genannte EU-Einbauerklärung in deutscher Sprache beiliegt, und eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen macht, 15. entgegen Artikel 11 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 14 Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 16. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterab- satz 2 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Ma-schine in Verkehr bringt, 17. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine auf dem Markt bereitstellt, 18. entgegen Artikel 15 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird, 19. entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt, 20. entgegen Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 9. Juli 2008, eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt anbringt, 21. entgegen Artikel 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Ar- tikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 22. entgegen Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 auf Ma- schinen oder dazugehörigen Produkten einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollstän-dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen anbringt, 23. entgegen Artikel 30 Absatz 11, auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Mitarbeiter über eine dort genannte Aktivität informiert wird, 24. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll- ständig oder nicht rechtzeitig macht,- 10 - 25. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 46 Absatz 3 zuwiderhandelt oder 26. entgegen Artikel 45 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine Korrekturmaßnahme er- griffen wird. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 10 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 9 Absatz 1 Nummer 7, 16 oder 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. § 11 Übergangsvorschrift Maschinen, die die Anforderungen der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, erfüllen und vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden. § 12 Anwendungsvorschrift Die §§ 1, 2 und 4 sowie 8 bis 11 sind ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden. Artikel 2 Änderung der Maschinenverordnung Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Arti- kel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 9 wird der folgende § 10 eingefügt: „§ 10 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft.“- 11 - Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche- rung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 28e Absatz 3h wird gestrichen. Artikel 4 Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes Das Paketboten-Schutz-Gesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1602) wird wie folgt geändert: Die Artikel 2, 4 und 5 Satz 2 werden gestrichen. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) 2. Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Ma- schinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1; L 169 vom 4.7.2023, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2748 geändert worden ist (ABl. L, 2024/2748, 8.11.2024)- 12 - Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Am 29. Juni 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates veröffentlicht. Diese Verordnung enthält die wesentlichen Sicherheits- und Ge-sundheitsschutzanforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen. Ziel ist es, deren Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme zu ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der Sicher-heit und Gesundheit von Personen, insbesondere von Verbraucherinnen und Verbrauchern und professionellen Nutzerinnen und Nutzer, und gegebenenfalls von Haustieren und Sa-chen sowie, soweit anwendbar, der Umwelt zu gewährleisten. Außerdem werden darin Re-geln für den freien Verkehr von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten in der Union festgelegt (Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/1230). Diese Verordnung trat gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1230 am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird ab dem 20. Ja-nuar 2027 unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland gelten. Am 20. Januar 2027 wird unter anderem die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Par-laments und des Rates über Maschinen (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, aufgehoben. Dies bestimmt Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. Zur Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1230 sind die notwendigen Durchführungsbe-stimmungen zu erlassen. Die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 erfolgt durch das mit dem vorliegenden Gesetz neu geschaffene Durchführungsgesetz. Die geltende Maschinenverordnung (9. ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, dient momentan der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG und wird außer Kraft gesetzt. Mit dem am 23. November 2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung einer Nachun-ternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz) wurde die Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungs-beiträge für die stark wachsende Kurier-, Express- und Paketbranche eingeführt. Ziel des Gesetzes war es, Paketdienstleister durch die Einführung der Generalunternehmerhaftung zu einer sorgfältigeren Auswahl der von ihnen beauftragten Subunternehmer anzuhalten. Dadurch sollen Missstände in der Branche wie Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung bekämpft und die Solidargemeinschaft vor Beitragsausfällen geschützt werden. Die Rege-lung wurde zunächst mit einer befristeten Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2025 beschlos-sen. Die Bundesregierung hat gemäß der Vorgabe in § 28e Absatz 3h des Vierten Buches So-zialgesetzbuch dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat im Dezember 2023 einen Evaluierungsbericht über die Wirkungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes vorgelegt (BT-Ds. 20/9834). Im Ergebnis zeigt die Evaluierung, dass sich die Einführung der Generalun-ternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche als Instrument zur Förderung- 13 - der Beitragsehrlichkeit und zur Sicherstellung des Zahlungsflusses in der Sozialversiche-rung bewährt hat. Insbesondere die generalpräventive Wirkung vor dem Hintergrund einer drohenden Zahlungspflicht des Generalunternehmers für Beitragsschulden seines Nachun-ternehmers hat zu Veränderungen in der Branche im Hinblick auf die Zahlung von Sozial-versicherungsbeiträgen geführt. Deshalb soll das Paketboten-Schutz-Gesetz nun entfristet werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Inhaltlich umfasst das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) Ver-fahrensbestimmungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände und Übergangsbestimmun-gen. Die mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz eingeführten gesetzlichen Regelungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch zur Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paket-branche werden dauerhaft im Gesetz verankert, indem die zunächst vorgesehene befristete Geltungsdauer der Vorschriften aufgehoben wird. III. Exekutiver Fußabdruck Das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 und (EU) 2023/2748 und ist europarechtlichen zwingend. Das Gesetz wurde durch das BMAS initiiert, ebenso wie die Regelungen zur Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die Inhalte letztgenannter Regelung fand nicht statt. IV. Alternativen Die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 und (EU) 2023/2748 ist zwingend, so-dass es keine Alternativen gibt. Ein Auslaufen der Regelungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes würde die erreichten Fort-schritte wieder rückgängig machen und den fairen Wettbewerb in der Branche schwächen. Paketunternehmen würde die Möglichkeit genommen, zuverlässige Subunternehmen an-hand einer vorgelegten Präqualifizierung auszuwählen. Für die beteiligten Unternehmen wäre dies zudem mit erneutem Umstellungsaufwand verbunden. Den Sozialversicherungs-trägern würde eine Möglichkeit genommen, offene Beitragsforderungen geltend zu ma-chen. Daraus entstünden Beitragsausfälle zulasten der Solidargemeinschaft. V. Gesetzgebungskompetenz Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollstän-dige Maschinen regelt die Anforderungen an die Bereitstellung dieser Produkte auf dem europäischen Markt. Für die Bestimmungen des Maschinenverordnung-Durchführungsge-setzes ist der Bund aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG) zu-ständig. Die für die Wahrnehmung der Gesetzgebungskompetenz erforderlichen Voraus-setzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 sind erfüllt, da die bundeseinheitlichen Regelungen dieser Gesetze der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dienen. Für die hier erfass-ten Produkte (Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen) besteht ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche materielle Regelungen so-wie Verfahren und Zuständigkeiten erfordert. Die bundeseinheitlichen Regelungen sichern- 14 - die gleichwertige Teilnahme der deutschen Wirtschaftsakteure am europäischen Binnen-markt sowie ein hohes Sicherheitsniveau der erfassten Produkte; dies ist vor allem im Sinne von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die-ses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine Regelun-gen erlassen würden. Vielmehr würde dies zu unterschiedlichen Vermarktungsbedingun-gen und damit zu Wettbewerbsverzerrungen im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen für die deutsche Wirtschaft auf dem europäischen Markt führen. Die vorliegenden Regelungen sind daher zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich und dienen dem gesamtstaatlichen Interesse. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Straf- und Bußgeldvorschrif-ten ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht). Für die im Paketboten-Schutz-Gesetz enthaltenen Regelungen des Vierten und des Sieb-ten Buches Sozialgesetzbuch, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf entfristet werden sollen, folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (GG) (Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Sozialversicherung). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften ist mit dem Recht der Eu-ropäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik abgeschlos-sen hat, vereinbar. Mit dem Gesetz wird es ermöglicht, wichtige unionsrechtliche Vorgaben national durchzuführen. Die Entfristung der Regelungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes ist ebenfalls mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind mittels dieses Gesetzes nicht vorgesehen. Allerdings ergibt sich durch die Verordnung (EU) 2023/1230 selbst eine Vereinfachung für die Wirtschaft, da die Betriebsanleitung zukünftig in digitaler Form bereitgestellt werden kann. Die Regelungen zur Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes dienen der dauer-haften Fortführung einer bewährten Rechts- und Verwaltungspraxis. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregie-rung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt die Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft. Das Gesetz dient dem Prinzip Nummer 8, dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum und menschenwür-diges Arbeiten für alle zu fördern, sowie dem Prinzip Nummer 12, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) selbst verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.- 15 - Soweit die Verordnung (EU) 2023/1230 neue und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen und dazugehörigen Produkten beinhaltet, ist bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit einem haushaltswirksamen Mehraufwand im Zusammenhang mit ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich Marktüberwachung zu rechnen (wissenschaftlich fundierte Risikobewertungen). Der Mehrbedarf kann erst nach Einführung der Rechtsänderung in 2027 durch erste Erkenntnisse aus der Praxis bewertet werden. Er soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 11 ausgeglichen werden. Den Kommunen entstehen durch die Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung maschi-nenrechtlicher Vorschriften keine zusätzlichen Kosten. Das Paketboten-Schutz-Gesetz verursacht keine zusätzlichen Haushaltausgaben. 4. Erfüllungsaufwand Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften verursacht keinen Erfül-lungsaufwand für die Wirtschaft, der über den von der Verordnung (EU) 2023/1230 oder der Verordnung (EU) 2024/2748 ausgelösten Erfüllungsaufwand hinausgeht. In § 2 des Gesetzes wird festgelegt, dass bestimmte mitzuliefernde oder bereitzustellende Informationen, Anweisungen und Warnhinweise in deutscher Sprache verfasst sein müs-sen. Dies stellt aber keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand dar, da diese Dokumente oh-nehin per europäischer Verordnung anzufertigen sind. Die europäische Verordnung (EU) 2023/1230 lässt an diesen Stellen lediglich die Sprachenfrage für den jeweiligen Mitglied-staat offen. Aus § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes ergibt sich schon heute, dass eine etwaige Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für Maschinen in deutscher Sprache mitzuliefern ist, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 des Produktsicherheitsgeset-zes keine anderen Regelungen vorgesehen sind. Darüber hinaus ergibt sich aus dem bis-herigen § 6 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, dass der Hersteller, sein Bevoll-mächtigter und der Einführer bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken beurteilen und sich gegen sie schützen zu können. Auch diese Informationen sind bereits heute in deutscher Sprache zu erteilen. Es handelt sich damit um so genannte Sowieso-Kosten. In § 8 Absatz 2 des Gesetzes wird festgelegt, dass der im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls anzubringende Hinweis in deutscher Sprache verfasst sein muss. Dies stellt aber keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand dar, da dieser Hinweis ohnehin per europäischer Verordnung anzufertigen ist. Die europäische Verordnung (EU) 2024/2748 lässt an dieser Stelle lediglich die Sprachenfrage für den jeweiligen Mitgliedstaat offen, bei der den Festlegungen aus § 2 gefolgt wird, da bereits heute bestimmte mitzuliefernde oder bereitzustellende Informationen, Anweisungen und Warnhinweise in deutscher Sprache verfasst sein müssen. In den §§ 5 bis 8 werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 notwendi-gen Meldewege geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-medizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Gleiche Aufgaben sind der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits nach den Verordnun-gen gemäß § 8 des Produktsicherheitsgesetzes zugewiesen, sodass der durch die Verord-nung (EU) 2023/1230 entstehende Erfüllungsaufwand, beziehungsweise der über den bis-herigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben der Neunten Verordnung zum Produktsi-cherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt- 16 - durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, hinaus, keinen neuen zusätzlichen Aufwand verursacht (sog. Sowieso-Kosten). In dem § 8 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 notwendigen Meldewege für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Kno-tenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kom-mission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stel-len für die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen Aufga-ben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in sel-tenen Fällen wahrzunehmen. Deshalb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu quan-tifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rah-men vorhandener Ressourcen gedeckt. Zudem werden in dem § 8 Absatz 1 und Absatz 3 der Marktüberwachungsbehörde, im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls, die Aufgabe zugewiesen, das Inverkehrbringen oder die Inbe-triebnahme von Maschinen ohne Durchführung eines vorgesehenen Konformitätsbewer-tungsverfahrens zu genehmigen und entsprechende in anderen Mitgliedsstaaten der EU erteilte Genehmigungen anzuerkennen. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stellen für die Marktüberwachungsbehörde keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in seltenen Fällen wahrzunehmen. Deshalb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. Das Gesetz verursacht nur geringfügigen Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bun-des, der Länder und der Kommunen, der über den durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehenden Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen Verwaltungsauf-wand aus den Vorgaben der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschi-nenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Geset-zes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, hinausgeht. So ist auf Grund-lage der zu erwartenden niedrigen Fallzahlen für den Bußgeldtatbestand des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und die neuen Bußgeldtatbestände des § 9 Absatz 1 Nummer 5, 22 bis 26 nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwal-tung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. Das Gesetz verursacht keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die über den durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgehen. Der BAuA entsteht im Zuge dieses Gesetzes ein Mehraufwand, weil die Verordnung (EU) 2023/1230 neue und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der grundlegenden Sicher-heits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen und dazugehörigen Produkten beinhaltet. Hier müssen neue wissenschaftliche Grundlagen ge-schaffen werden, so dass die BAuA ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich Marktüberwa-chung nachkommen kann. Der Umfang des Mehraufwands kann erst nach Einführung der Rechtsänderung durch erste Erkenntnisse aus der Praxis bewertet werden. Paketboten-Schutz-Gesetz: Der Erfüllungsaufwand zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Ex-press- und Paketbranche wurde bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Ds. 19/13958) ausgewiesen. Durch die Entfristung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsauf-wand.- 17 - 5. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau von Produkten, insbe-sondere auf deren Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Strafrechtliche Verfah-ren im Bereich des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes sind sehr selten und da-her bei der Darstellung weiterer Kosten vernachlässigbar. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. Eine Experimentierklausel kann in dieses Gesetz nicht aufgenommen werden, weil die Er-probung von Innovationen unter Realbedingungen nicht durch die Verordnung (EU) 2023/1230 vorgesehen ist und damit nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist (Ausschlussgrund 1 gemäß dem Leitfaden zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Experi-mentierklausel). VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) ist nicht vorgesehen, da auch die zugrundeliegende europäische Rechtsvorschrift nicht befristet ist. Die Regelungen zur Entfristung der Regelungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes sind ebenfalls nicht befristet, da dies dem Sinn der Entfristung, nämlich die Vorschriften dauer-haft im Gesetz zu verankern, widersprechen würde. Eine Evaluierung des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) ist nicht vorgesehen, da sich die Vorgaben aus der zugrundeliegenden europäischen Rechts-vorschrift (1:1 Umsetzung) ergeben. Die nunmehr entfristeten Vorschriften des Paketboten-Schutz-Gesetzes wurden bereits evaluiert, so dass hier ebenfalls keine (erneute) Evaluie-rung vorgesehen ist. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 ) Zu § 1 (Anwendungsbereich) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 und übernimmt da-her den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. Gleichzeitig wird die neue europäische Sprachregelung („Maschinen“ wird zu „Maschinen, dazugehö-rige Produkte und unvollständige Maschinen“) übernommen. Zu § 2 (Sprache der Anleitungen, der Informationen, der EU-Konformitätserklärung und der EU-Einbauerklärung) Im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, Endnutzerinnen und Endnutzer und der Marktüberwachungsbehörden ist vorgesehen, dass von den betreffenden Wirtschafts-akteuren die deutsche Sprache für die nach der Verordnung (EU) 2023/1230 notwendigen Dokumente verwendet wird. Zu Absatz 1 Absatz 1 richtet sich an den Hersteller bzw. Einführer von Maschinen und dazugehörigen Produkten. Hersteller müssen beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme sicher-- 18 - stellen, dass für die genannten Dokumente die deutsche Sprache verwendet wird. Für Ein-führer trifft dies lediglich beim Inverkehrbringen zu. Zudem haben Händler von Maschinen und dazugehörigen Produkten vor der Bereitstellung auf dem Markt gemäß Artikel 15 Ab-satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1230 zu überprüfen, ob die Betriebsanlei-tung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1230 in deutscher Sprache beiliegen. Die Regelungskompetenz für die Sprache der Dokumente durch die jeweiligen Mitglieds-staaten ist in Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 5 und in Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 der Ver-ordnung (EU) 2023/1230 festgelegt. Zu Absatz 2 Absatz 2 richtet sich an den Hersteller bzw. Einführer von unvollständigen Maschinen. Sie müssen beim Inverkehrbringen sicherstellen, dass für die genannten Dokumente die deut-sche Sprache verwendet wird. Zudem haben Händler von Maschinen und dazugehörigen Produkten vor der Bereitstellung auf dem Markt gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1230 zu überprüfen, ob die Montageanleitung in deutscher Sprache beiliegt. Die Regelungskompetenz für die Sprache der Dokumente durch die jeweiligen Mitglieds-staaten ist in Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 5 und in Artikel 22 Absatz 2 Satz 2 der Ver-ordnung (EU) 2023/1230 festgelegt. Zu § 3 (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen) § 3 weist die Aufgabe der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsge-setzes zu. In diesem Sinne ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) – wie bisher auch – die Befugnis erteilende Behörde für den Bereich „Maschinen, dazugehö-rige Produkte und unvollständige Maschinen“. Das Befugniserteilungs- sowie das Notifizie-rungsverfahren wird u. a. in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 geregelt. Dort wird normiert, dass eine notifizierende Behörde benannt wird, für die Bundesrepublik Deutschland also die ZLS, die für die „Errichtung und Durchführung der erforderlichen Ver-fahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen“ zuständig ist. Wenn Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 vom „erforderlichen Verfah-ren“ spricht, so hat dieser unbestimmte Rechtsbegriff für das nationale Befugniserteilungs-verfahren seine Ausformung im Produktsicherheitsgesetz (z. B. §§ 11, 15, 17 des Produkt-sicherheitsgesetzes) erfahren, welches die Verordnung (EU) 2023/1230 hier konkretisiert. § 15 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes spiegelt wider, dass bisher immer nationale Rechtsverordnungen zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts bzw. Unions-rechts notwendig waren. Nun wird durch die Verordnung (EU) 2023/1230 unmittelbar gel-tendes Recht gesetzt, das die Konformitätsbewertungsstellen anwenden. Vor dem Hinter-grund des „Anwendungsvorrangs“ des Unionsrechts tritt der Halbsatz im § 15 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, der auf § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgeset-zes verweist, zurück, da sich die Konformitätsbewertungsaufgaben direkt aus der Verord-nung (EU) 2023/1230 ergeben und durch dieses Durchführungsgesetz in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz konkretisiert werden. Zu § 4 (Stichproben bei der Marktüberwachung) Die einschlägigen Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes zur Marktüberwachung fin-den gemäß § 1 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes Anwendung. Hiervon ausgenom-men ist allerdings die Stichprobenregelung des § 25 Absatz 2 Produktsicherheitsgesetz aufgrund des § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 des Produktsicherheitsgeset-zes, da das Produktsicherheitsgesetz nur ergänzend zur Anwendung kommt. Die Stichpro-benregelung soll für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen –- 19 - wie bisher im Produktsicherheitsgesetz und in der 9. ProdSV geregelt – weiterhin Anwen-dung finden. Eine Verankerung im vorliegenden Gesetz ist daher zwingend. Wie bisher gilt der Richtwert für alle Produkte, die unter den Anwendungsbereich des Produktsicherheits-gesetzes fallen (soweit diese nicht über § 25 Absatz 2 von der Stichprobenregelung ausge-nommen sind). Die Stichproben in Bezug auf Maschinen, dazugehörige Produkte und un-vollständige Maschinen bilden weiterhin eine Teilmenge dieses Richtwerts; der Richtwert von 0,5 Stichproben je 1 000 Einwohner und Jahr ist nicht vollständig nur für die Produkt-gruppe „Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen“ anwendbar (vgl. zur Stichprobe: BT-Drs. 17/6276, Seite 49 und Leitlinien zum Produktsicherheitsge-setz, LV 46, 26/1). Zu den §§ 5 (Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine) bis § 8 (Notfallverfahren) In den §§ 5 bis 8 werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 notwendi-gen Meldewege geregelt.Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-medizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Gleiche Aufgaben sind der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits nach den Verordnun-gen gemäß § 8 des Produktsicherheitsgesetzes zugewiesen. In dem § 8 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 notwendigen Meldewege für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Kno-tenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kom-mission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stel-len für die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen Aufga-ben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in sel-tenen Fällen wahrzunehmen. Zu § 5 (Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine) § 5 regelt die notwendigen Meldewege bei Nichtkonformitäten in Deutschland und führt in-soweit die Artikel 43 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 durch. Die Meldewege sind angelehnt an die bereits in Kraft getretenen Verordnungen zum Pro-duktsicherheitsgesetz (1. ProdSV, 6. ProdSV, 7. ProdSV, 8. ProdSV, 11. ProdSV, 12. ProdSV und 14. ProdSV). Diese Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz enthalten ebenso wie die Verordnung (EU) 2023/1230 die Bestimmungen des Neuen Rechtsrahmens (New Legislative Framework – NLF) zur Marktüberwachung (vgl. Erwägungsgrund 6 ff. der Verordnung (EU) 2023/1230). § 5 berücksichtigt hierbei die Aufgaben- und Beteiligungs-struktur, die in Deutschland im Bereich der Marktüberwachung zwischen den Ländern und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festgelegt ist. Wenn die Marktüber-wachungsbehörde feststellt, dass die von ihr beanstandeten Maschinen, dazugehörige Pro-dukte oder unvollständige Maschinen auch in anderen Mitgliedstaaten der EU auf dem Markt bereitgestellt werden, muss sie über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-medizin die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über das Beurtei-lungsergebnis und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur geforderten Korrekturmaß-nahmen informieren. Ebenso muss sie über vorläufige Maßnahmen informieren, falls der betreffende Wirtschaftsakteur keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift.- 20 - Zu § 6 (Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union) In § 6 geht es um den Fall, dass eine Marktüberwachungsbehörde in einem anderen Mit-gliedstaat der Europäischen Union aufgrund einer dort festgestellten Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine eine vor-läufige Maßnahme getroffen hat. Zu Absatz 1 Hält die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufige Maßnahme des anderen Mit-gliedstaates für gerechtfertigt, so ergreift sie ihrerseits die entsprechenden vorläufigen Maß-nahmen. Die Mitteilung geht von der Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten. Zu Absatz 2 Hält die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufige Maßnahme des anderen Mit-gliedstaates hingegen nicht für gerechtfertigt, so ist dies der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitzuteilen. Die Mitteilung geht von der Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsme-dizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten. Die Marktüber-wachungsbehörde und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin tragen dafür Sorge, dass die in Artikel 43 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1230 genannte Frist von drei Monaten nicht überschritten wird. Zu Absatz 3 Hier wird folgender Fall geregelt: Eine deutsche Marktüberwachungsbehörde erhebt einen Einwand gegen die nationale Maßnahme eines anderen Mitgliedstaats und führt aus die-sem Grund selbst keine vorläufige Maßnahme durch; entgegen dem deutschen Einwand hält die Europäische Kommission die nationale Maßnahme des anderen Mitgliedstaats für gerechtfertigt. In diesem Fall muss in Deutschland eine restriktive Maßnahme erst noch durchgeführt und gemeldet werden (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230). Die Mitteilung geht von der Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeits-schutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission. Zu § 7 (Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine) § 7 dient der Durchführung von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1230. In Ar-tikel 45 wird der Fall behandelt, dass von einer Maschine, einem dazugehörigen Produkt oder einer unvollständigen Maschine trotz Konformität mit der Verordnung (EU) 2023/1230 ein Risiko ausgeht. § 7, der einen Sonderfall von § 5 behandelt, legt ebenso wie § 5 fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und präzi-siert in diesem Fall den in Artikel 45 Absatz 3 genannten Akteur „Mitgliedstaat“. Zu § 8 (Notfallverfahren) Die Verordnung (EU) 2024/2748 ergänzt die bereits bestehende Verordnung (EU) 2023/1230 um entsprechende Artikel, die im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls herangezo-gen werden und die im Folgenden näher erläutert werden.- 21 - Zu Absatz 1 Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 25c Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. Er legt fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar han-delnden Akteure sind und regelt den Meldeweg für den Fall, dass die Marktüberwachungs-behörde auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbrin-gen oder die Inbetriebnahme von bestimmten Maschinen oder dazugehörigen Produkten nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 ohne Durchführung eines Kon-formitätsbewertungsverfahrens genehmigt. Die Marktüberwachungsbehörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu Absatz 2 Absatz 2 richtet sich an den Hersteller bzw. Einführer von Maschinen und dazugehörigen Produkten. Diese müssen sicherstellen, dass für den nach Artikel 25c Absatz 2 Unterab-satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 anzubringenden Hinweis, dass eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt als „krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, die deutsche Sprache verwendet wird. Die Regelungskompetenz für die Sprache des Hinweises durch die jeweiligen Mitglieds-staaten ist in Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 festge-legt. Zu Absatz 3 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 25c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1230. Er legt fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und regelt den Meldeweg für den Fall, dass die Marktüberwachungsbehörde eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund der besonderen Regelun-gen für den Binnenmarkt-Notfall erteilte Genehmigung zum Inverkehrbringen oder zur In-betriebnahme von Maschinen oder dazugehörigen Produkten anerkennt. Die Marktüberwa-chungsbehörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu Absatz 4 Absatz 4 dient der Durchführung von Artikel 25c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1230. Er regelt, dass die Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Eu-ropäischen Union unterrichtet, wenn sie Abhilfemaßnahmen und beschränkende Maßnah-men ergriffen hat, die Maschinen und dazu gehörige Produkte betreffen, für die eine Ge-nehmigung nach den besonderen Regelungen für den Binnenmarktnotfall erteilt wurde. Zu § 9 (Bußgeldvorschriften) Die §§ 9 und 10 enthalten die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 nach Ar-tikel 50 notwendigen Bußgeld- und Straftatbestimmungen. Die Formulierungen halten sich hierbei sehr eng an die Formulierungen der bereits existierenden Verordnungen zum Pro-duktsicherheitsgesetz (1. ProdSV, 6. ProdSV, 7. ProdSV, 8. ProdSV, 11. ProdSV, 12. ProdSV und 14. ProdSV). Der Bußgeldrahmen ist gleich dem Bußgeldrahmen aus dem Produktsicherheitsgesetz. Zu Absatz 1 Absatz 1 enthält die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 nach Artikel 50 Ab-satz 1 Satz 1 notwendigen Bußgeldvorschriften.- 22 - Zu Absatz 2 Absatz 2 legt die Höhe der Geldbußen für die jeweiligen Ordnungswidrigkeiten fest. Grund-sätzlich wird ein Bußgeldrahmen von 10 000 Euro festgelegt; die gravierenderen Verstöße in den Nummern 7, 16 und 17 können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 Euro geahndet werden. Zu § 10 (Strafvorschriften) § 10 enthält den Hinweis, dass besonders schwerwiegende Pflichtverstöße als Straftat ge-ahndet werden können. Er dient insoweit der Durchführung von Artikel 50 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. Zu § 11 (Übergangsvorschrift) § 11 dient der Durchführung von Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/1230 und legt fest, dass die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht durch die Mitgliedstaaten behin-dert werden darf, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden. Demnach dürfen Maschinen, die der Richtlinie 2006/42/EG entsprechen (nationale Umset-zung: Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist) bis zum 20. Januar 2027 in den Verkehr gebracht werden. Die Verordnung (EU) 2023/1230 sieht damit grundsätzlich keine parallele Anwen-dung von alter Richtlinie und neuer Verordnung vor. Zu § 12 (Anwendungsvorschrift) § 12 legt fest, dass die §§ 1 und 2 sowie 4, 8 bis 12 dieses Gesetzes ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden sind. § 3 dieses Gesetzes ist ab dem Tag des Inkrafttretens anzuwen-den, weil die in § 3 festgelegten Bestimmungen gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 bereits ab dem 20. Januar 2024 gelten und ab diesem Zeit-punkt die Befugnis erteilenden Behörde durch die Mitgliedstaaten festgelegt sein muss. Zu-dem müssen die §§ 5 bis 7 ebenfalls ab dem Tag des Inkrafttretens anzuwenden sein, weil die in den §§ 5 bis 7 beschriebenen Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1230 bereits ab dem 19. Juli 2023 gelten. Zu Artikel 2 (Änderung der Maschinenverordnung) Die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist und momentan der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG dient, tritt ab dem 20. Januar 2027 außer Kraft, weil ab dem 20. Ja-nuar 2027 die Verordnung (EU) 2023/1230 verbindlich anzuwenden ist und gleichzeitig die Richtlinie 2006/42/EG aufgehoben wird. Zu Artikel 3 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Die in § 28e Absatz 3h vorgesehene Pflicht zur einmaligen Evaluierung der Regelungen, der durch Vorlage des Evaluierungsberichtes der Bundesregierung (BT-Ds. 20/9834) nach-gekommen wurde, wird gestrichen, da sie gegenstandslos geworden ist. Zu Artikel 4 (Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes) Die Einführung der Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche hat nach dem von der Bundesregierung vorgelegten Evaluierungsbericht (BT-Ds. 20/9834)- 23 - vor allem durch ihre generalpräventive Wirkung dazu beigetragen, die Beitragsehrlichkeit und Zahlungsmoral für Sozialversicherungsbeiträge in der Paketbranche zu fördern. Insbe-sondere die Möglichkeit der Präqualifizierung wird von vielen Subunternehmern genutzt und hat einen positiven Einfluss auf die Beitragsehrlichkeit und damit auch auf einen fairen Wett-bewerb in der Branche. Durch die weitgehende Streichung der im Gesetz zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz) vom 15. November 2019 enthaltenen Aufhe-bungsvorschriften wird das Auslaufen der Regelungen zur Nachunternehmerhaftung zum 31. Dezember 2025 verhindert. Verfahrenserleichterungen für Unternehmen der Kurier-, Express- und Paketbranche werden von der Bundesregierung im Nachgang zur Entfristung zeitnah geprüft. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Artikel 5 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Das Maschinenverordnung-Durchfüh-rungsgesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Da einzelne Regelungen der Ver-ordnung (EU) 2023/1230 bereits seit dem 19. Juli 2023 bzw. ab dem 20. Januar 2024 gel-ten, ist erforderlich, dass das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, um hier eine entsprechende nationale Durchführung der Ver-ordnung zu ermöglichen. Auch für die Regelungen zur Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes ist ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung unerlässlich, da die derzeit befristeten Regelungen zum 31. 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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 14 3/20 25 Hamb urg, den 16 . Oktobe r 20 25 (DSLV -Follmer ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Entfristung des Paketboten -Schutz -Gesetzes Sehr geehrte Damen und Herren, in dieser Woche wird im Bundestag in erster Lesung der Entwurf eines Gesetzes zur Neure- gelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten -Schutz -Geset- zes 1 beraten. Hauptbestandteil des Gesetzes ist die Anpassung des deutschen Rechtsrahmens an die EU - Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Gleichzeitig plant der Gesetzgeber, das im November 2019 in Kraft getretene und vorerst bis zum 31. 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Sofern Sie zu der geplanten Entfristung Anmerkungen haben oder weiteren Änderungsbedarf an dem Gesetzesentwurf sehen, können Sie dies gern direkt dem DSLV ( MFollmer@dslv.spe- diteure.de ) mitteilen. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFER ENT 1 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2025/sp -2025 -143a.pdf 2 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2025/sp -2025 -143b.pdf [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 14 3/20 25 Hamb urg, den 16 . Oktobe r 20 25 (DSLV -Follmer ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Entfristung des Paketboten -Schutz -Gesetzes Sehr geehrte Damen und Herren, in dieser Woche wird im Bundestag in erster Lesung der Entwurf eines Gesetzes zur Neure- gelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten -Schutz -Geset- zes 1 beraten. Hauptbestandteil des Gesetzes ist die Anpassung des deutschen Rechtsrahmens an die EU - Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Gleichzeitig plant der Gesetzgeber, das im November 2019 in Kraft getretene und vorerst bis zum 31. 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Oktober 2025 BS 0 9 | Holstenwall 14 –17 | 20 355 Hamburg Einladung zur LOK Spedition und Logistik am 12. 11 .202 5, 16:00 Uhr Sehr geehrte Damen und Herren, am Mittwoch , den 12.11.202 5 findet um 16:00 Uhr in der Beruflichen Schule für Logistik , Schifffahrt und Touristik (in der Aula im Hauptgebäude, 2. Stock) ein Treffen von Ausbilder*innen und Lehrer*innen statt. Vertreter der Handelskammer sind ebenfalls eingeladen. Zu dieser Lernortkooperation laden wir Sie herzlich ein. Geplanter Ablauf Zeit * TOP Moderation/Vortrag * 16:00 Uhr 1. Begrüßung Herr Leinweber Herr Gutermuth bis ca. 2. Organisation Herr Dunkel 18:00 Uhr 3. VerAplus – Verbesserung von Ausbildungserfol- gen 4. gegenseitige Informationen - Stand: Fusion/Bau /Umzug - Präsenzmessen (Berufsorientierung) - Profilklassen : Europaklasse Bili -Klasse HL -B-Klasse - zusätzliches Lernangebot für schwächere SuS/ Wiederholerklasse/Sprachförderung - Termine - sonstiges Herr Dunkel Herr Peymann Frau Kruse Herr Spantikow Herr Gathmann Herr Gutermuth Herr Baehr Herr Gutermuth NN 5. get together alle Die Zufahrt zum Parkplatz (Schulhof Holstenwall 16/17) finden Sie über den Enckeplatz, Hütten, Peter- straße (Feuerwehrzufahrt). Für Kaffee, Tee und kalte Getränke sowie Brezeln , die Sie bitte bereits im Eingangsbereich mitnehmen, wird gesorgt sein . Über Ihre Teilnahme würden wir uns sehr freuen .2 / 2 Wir freuen uns über eine Antwort per Mail an Jens.Gutermuth@hibb.hamburg.de , auch gerne über Anregungen oder Wünsche zur Tagesordnung. Bitte teilen Sie uns den/die Teilnehmende /n mit, damit wir ein Namensschild vorbereiten können. Wir bitten um Antwort bis zum Montag, den 10.11.202 5. Für den Fall, dass Sie sich konkret mit einem Mitglied des Lehrerkollegiums austauschen möchten, geben Sie uns bitte a uf, mit welchem /r Kollegen/in , damit wir einen Kontakt herstellen können. Joachim Leinweber , Leinweber Lagerei & Spedition, LOK -Vorsitz Martin Puck , NOAHH Logistik , stellv. LOK -Vorsitz Susanne Kruse , VHSp Jens Gutermuth , BS09 Birgit Konerding , BS09 Jens Gutermuth Leitung Berufsschule Abteilung Spedition und Logistik [Leitzeichen 182/5938] Studiumszentrumsleitung der HFH (BS09) [individuell5] => Holstenwall 14 –17 20355 Hamburg Leitzahl: 176/5938 Büro: Mo. –Do. 07:00 –15:00 Uhr | Fr. 07:00 –13:30 Uhr Jens Gutermuth Abteilungsleiter Spedition & Logistik und KKEP Studienzentrumsleiter HFH an der BS09 T: +49 (0)40 428 54 78 63 M: +49 171 366 78 38 Jens.Gutermuth@hibb.hamburg.de Dienstag, 14. 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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 078/20 25 Hamburg, den 23. Oktober 20 25 sts /kr An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Einladung zur Lernortkooperation (Ausbildernachmittag) am 12.11.202 5 Sehr geehrte Damen und Herren, die nächste L ernortkooperation für den Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Spe- dition und Logistikdienstleistung wird am Mittwoch , dem 12 . November 20 25, 16.00 bis 1 8.00 Uhr in der Beruflichen Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik stattfinden. Hierzu sind alle Ausbildungsverantwortlichen herzlich eingeladen. Weitere Informationen finden Sie in der Anlage (AR 0 78a/20 25). Wenn Sie teilnehmen möchten, melden Sie sich bitte direkt in der Schule an , beim Abteilungsleiter Jens Gutermuth unter jens.gutermuth@hibb.hamburg.de . Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Susanne Kruse GESCHÄFTSFÜHRER REFERENTIN [individuell5] => _______________________________________________________________________________ ___ _______________________________ ______ _ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 078/20 25 Hamburg, den 23. 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Die diesjährige Tagung steht im Zeichen tiefgreifender Veränderungen: Globale Unsi-cherheiten, komplexe Regulierung und die rasante Entwicklung von Künstlicher Intelligenz prägen zunehmend das Umfeld, in dem die deutsche Luftfracht agiert. Gemeinsam mit führenden Vertretern aus Spedition, Luftfahrt, Industrie und Politik soll diskutiert werden, wie sich der Standort Deutschland in diesem Spannungsfeld behaupten und gestärkt positionieren kann. Impulse aus dem politischen Maschinen-raum, Perspektiven aus der Verlader - und Airlinesicht sowie konkrete Einblicke in Automatisierung, Robotik und KI bilden den Rahmen einer Veranstaltung, die Orien-tierung und Ausblick zugleich bietet. Der DSLV freut sich auf eine anregende Beteiligung und bitten um Ihre Online -Anmel- dung 1 bis spätestens 12. November 2025. Beigefügt finden Sie das Programm 2, die Anfahrtsbeschreibung 3 mit Parkmöglichkeiten. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER 1 https://tms.aloom.de/dslv -luftfrachttagung -2025 2 https://www.vhsp.de/anlage_morningnews/DSLV -Luftfrachttagung_2025_Programm.pdf 3 https://www.vhsp.de/anlage_morningnews/Anfahrtsbeschreibung_Parken_Flying.pdf [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 024 /20 25 Hamburg, den 14 . Oktober 20 25 (DSLV -Wintjes) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Einladung zur DSLV -Luftfrachttagung am 19. November 2025 in Raunheim Sehr geehrte Damen und Herren, der DSLV lädt alle interessierten VHSp -Mitgliedsfirmen herzlich zu seiner diesjährigen Luftfrachttagung am Mittwoch, 19. November 2025 um 10:00 Uhr ein. Die Tagung en-det gegen 14:20 Uhr und klingt mit einem Mittagimbiss aus. Für VHSp -Mitgliedsfirmen ist di e Teilnahme kostenfrei. Veranstaltungsort ist die FlyingLab Factory, Messeplatz 13, 65479 Raunheim. Die diesjährige Tagung steht im Zeichen tiefgreifender Veränderungen: Globale Unsi-cherheiten, komplexe Regulierung und die rasante Entwicklung von Künstlicher Intelligenz prägen zunehmend das Umfeld, in dem die deutsche Luftfracht agiert. Gemeinsam mit führenden Vertretern aus Spedition, Luftfahrt, Industrie und Politik soll diskutiert werden, wie sich der Standort Deutschland in diesem Spannungsfeld behaupten und gestärkt positionieren kann. Impulse aus dem politischen Maschinen-raum, Perspektiven aus der Verlader - und Airlinesicht sowie konkrete Einblicke in Automatisierung, Robotik und KI bilden den Rahmen einer Veranstaltung, die Orien-tierung und Ausblick zugleich bietet. Der DSLV freut sich auf eine anregende Beteiligung und bitten um Ihre Online -Anmel- dung 1 bis spätestens 12. November 2025. Beigefügt finden Sie das Programm 2, die Anfahrtsbeschreibung 3 mit Parkmöglichkeiten. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER 1 https://tms.aloom.de/dslv -luftfrachttagung -2025 2 https://www.vhsp.de/anlage_morningnews/DSLV -Luftfrachttagung_2025_Programm.pdf 3 https://www.vhsp.de/anlage_morningnews/Anfahrtsbeschreibung_Parken_Flying.pdf [15] => 24 [individuell6] => 24 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => LU 24/2025 ))
LU24/2025
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 14 2/20 25 Hamb urg, den 16 . Oktobe r 20 25 (DSLV -Wintjes ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Digitalisierung: Umsetzung der eFTI -Verordnung – Aktueller Stand und Hand- lungsoptionen für Unternehmen Sehr geehrte Damen und Herren, anlässlich der zweiten eFTI -Jahreskonferenz zur Digitalisierung gesetzlich geforderter Frachtbeförderungsinformationen informieren wir Sie über den aktuellen Stand der Umsetzung der eFTI -Verordnung (EU) 2020/1056. Wer Last Minute noch online an der Konfere nz tei lnehmen möchte, findet hier den Anmeldelink 1. Nach Jahren des Engagements unserer Branche für effiziente elektronische Kontroll-verfahren hat die EU -Kommission mit den erforderlichen Durchführungsverordnungen geliefert. Jetzt gilt es, die Umsetzung konsequent zu begleiten und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten und Herausforderungen zu bewerten. Die Verordnung (EU) 2020/1056 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen ist bereits am 20. August 2020 in Kraft getreten. Sie verpflichtet die Behörden der Mit-gliedstaaten, ab Juli 2027 gesetzlich vorgeschriebene Informationen zur Güterbeför-derung in elektronischer Form zu akzeptieren, sofern diese über zertifizierte eFTI -Platt- formen bereitgestellt werden. Die Verordnung erstreckt sich auf alle Transportmodi und zielt auf die Digitalisierung bestehender Informationspflichten ohne inhaltliche Erweiterung ab. Die technische und verfahrensmäßige Konkretisierung erfolgt durch folgende Rechtsakte: ▪ Verordnung (EU) 2020/1056 - Grundverordnung 2 ▪ Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 3 - Gemeinsame Verfahren für Be- hördenzugriff (20.12.2024) ▪ Delegierte Verordnung (EU) 2024/2024 4 - eFTI Common Data Set (20.12.2024) ▪ Delegierte Verordnung (EU) 2024/2025 5 - Nationale Informationsanforderungen (20.12.2024) 1 https://efti4eu.eu/event/join -us-berlin -efti -conference/ 2 https://eur -lex.europa.eu/legal -content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R1056 3 https://eur -lex.europa.eu/legal -content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401942 4 https://eur -lex.europa.eu/legal -content/DE/ALL/?uri=CELEX:32024R2024 5 https://eur -lex.europa.eu/legal -content/DE/ALL/?uri=CELEX:32024R20252 Diese Bestimmungen definieren die technischen Standards, Datenmodelle und Zerti-fizierungsverfahren für die eFTI -Anforderungen. Der Umsetzungsstand in Deutschland gestaltet sich wie folgt: Toll Collect entwickelt im Auftrag des BMDV das deutsche eFTI -Gate für behördliche Zugriffe und die Integration in die europäische Kontrollinfrastruktur. Die Lkw -Kontroll- fahrzeuge des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) der "Generation 7" wer- den technisch auf eFTI -Verfahren vorbereitet. Als Partner im eFTI4EU -Projekt trägt das Toll Collect zur Entwicklung der Referenzarchitektur bei. Das Unternehmen GBK setzt mit dem TP1/TP2 -System bereits praktische Lösungen für elektronische Beförderungspapiere im Gefahrgutbereich um. Das System wird als kompatible Übergangslösung für künftige eFTI -Standards entwickelt und dient Unter- nehmen als Erprobungsplattform. Die Nutzung elektronischer Systeme bleibt für Unternehmen zunächst freiwillig. Behörden sind jedoch ab März 2027 zur Akzeptanz elektronischer Informationen ver-pflichtet. Es ergeben sich daraus für Speditions - und Logistikunternehmen verschie- dene Handlungsoptionen: ▪ Abwartende Haltung: Beobachtung der Marktentwicklung und spätere Syste- meinführung ▪ Pilotbeteiligung: Teilnahme an Erprobungsverfahren zur Sammlung praktischer Erfahrungen (Kontakt: DSLV) ▪ Schrittweise Integration: Sukzessive Einführung beginnend mit geeigneten Teil-bereichen ▪ Dienstleisteranbindung: Nutzung externer eFTI -Plattformen ohne eigene Sys- tementwicklung Die Entscheidung sollte unter Berücksichtigung der individuellen Betriebsstruktur, IT - Infrastruktur und Kundenanforderungen getroffen werden. Erfahrungen aus den lau-fenden Pilotprojekten können bei der Bewertung hilfreich sein. Auf EU -Ebene sind insgesamt drei Projekte in der Durchführung, die verschiedene Aspekte der eFTI Implementierung bearbeiten: Das eFTI4EU -Projekt 6 (Laufzeit 2022 -2025) konzentriert sich auf die Entwicklung behördlicher eFTI -Gates und die technische Referenzarchitektur. Mit deutscher Betei- ligung durch Toll Collect und weitere Partner werden die Grundlagen für den europa-weiten Datenaustausch zwischen Unternehmen und Kontrollbehörden geschaffen. Das Projekt mit 23 Partnern aus 9 Mitgliedstaaten verfügt über ein Budget von 28,3 Millionen Euro. Das nachfolgende eFTI4ALL -Projekt 7 (2024 -2028) richtet sich an die Unternehmens- seite und entwickelt praxisnahe eFTI -Plattformen sowie konkrete Anwendungsszena- rien. Mit 33 Partnern aus 6 Ländern und einem Budget von 30 Millionen Euro werden 6 https://efti4eu.eu/ 7 https://efti4all.eu/3 interoperable Lösungen für verschiedene Transportmodi erprobt und Zertifizierungs-modelle entwickelt. Deutsche Unternehmen sind in verschiedenen Arbeitspaketen beteiligt. Das eFTI4LIVE -Projekt (2025 -2029) wird sich der Validierung unter Realbedingungen und der Go -Live -Vorbereitung widmen. Mit 31 Partnern aus 16 Mitgliedstaaten und einem Budget von 23,8 Millionen Euro soll die praktische Umsetzung der eFTI -Vorga- ben in den verschiedenen Transportbereichen finalisiert werden. Die deutsche Beteili- gung wird derzeit konkretisiert. Die Open Logistics Foundation 8 entwickelt herstellerneutrale Open -Source -Standards für logistische Datenstrukturen und trägt zur Interoperabilität verschiedener eFTI -Sys- teme bei. Ihre Arbeit zielt darauf ab, insbesondere mittelständischen Unternehmen den Zugang zu standardisierten Lösu ngen zu ermöglichen und Abhängigkeiten von einzel- nen Anbietern zu reduzieren. Die eFTI -Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen schaffen die rechtlichen Grundlagen für eine europaweite Digitalisierung der Frachtinformationen. Die kom- menden Jahre werden zeigen, inwieweit sich die angestrebten Effizienzgewinne in der Praxis realisieren lassen und welche technischen sowie organisatorischen Herausfor-derungen bei der Umsetzung auftreten. Unternehmen sollten die Entwicklungen auf- merksam verfolgen und ihre Entscheidungen auf Basis fundierter Kosten -Nutzen -Ana- lysen treffen. Der DSLV wird die Umsetzung weiterhin begleiten, über relevante Entwicklungen informieren und auch weiterhin bei Bedarf korrigierend auf die Ausgestaltung der Implementierung einwirken. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFERENT 8 https://openlogisticsfoundation.org/efti/ [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 14 2/20 25 Hamb urg, den 16 . Oktobe r 20 25 (DSLV -Wintjes ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Digitalisierung: Umsetzung der eFTI -Verordnung – Aktueller Stand und Hand- lungsoptionen für Unternehmen Sehr geehrte Damen und Herren, anlässlich der zweiten eFTI -Jahreskonferenz zur Digitalisierung gesetzlich geforderter Frachtbeförderungsinformationen informieren wir Sie über den aktuellen Stand der Umsetzung der eFTI -Verordnung (EU) 2020/1056. Wer Last Minute noch online an der Konfere nz tei lnehmen möchte, findet hier den Anmeldelink 1. Nach Jahren des Engagements unserer Branche für effiziente elektronische Kontroll-verfahren hat die EU -Kommission mit den erforderlichen Durchführungsverordnungen geliefert. Jetzt gilt es, die Umsetzung konsequent zu begleiten und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten und Herausforderungen zu bewerten. Die Verordnung (EU) 2020/1056 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen ist bereits am 20. August 2020 in Kraft getreten. Sie verpflichtet die Behörden der Mit-gliedstaaten, ab Juli 2027 gesetzlich vorgeschriebene Informationen zur Güterbeför-derung in elektronischer Form zu akzeptieren, sofern diese über zertifizierte eFTI -Platt- formen bereitgestellt werden. Die Verordnung erstreckt sich auf alle Transportmodi und zielt auf die Digitalisierung bestehender Informationspflichten ohne inhaltliche Erweiterung ab. 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Es ergeben sich daraus für Speditions - und Logistikunternehmen verschie- dene Handlungsoptionen: ▪ Abwartende Haltung: Beobachtung der Marktentwicklung und spätere Syste- meinführung ▪ Pilotbeteiligung: Teilnahme an Erprobungsverfahren zur Sammlung praktischer Erfahrungen (Kontakt: DSLV) ▪ Schrittweise Integration: Sukzessive Einführung beginnend mit geeigneten Teil-bereichen ▪ Dienstleisteranbindung: Nutzung externer eFTI -Plattformen ohne eigene Sys- tementwicklung Die Entscheidung sollte unter Berücksichtigung der individuellen Betriebsstruktur, IT - Infrastruktur und Kundenanforderungen getroffen werden. Erfahrungen aus den lau-fenden Pilotprojekten können bei der Bewertung hilfreich sein. Auf EU -Ebene sind insgesamt drei Projekte in der Durchführung, die verschiedene Aspekte der eFTI Implementierung bearbeiten: Das eFTI4EU -Projekt 6 (Laufzeit 2022 -2025) konzentriert sich auf die Entwicklung behördlicher eFTI -Gates und die technische Referenzarchitektur. 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Januar 20 26, 11.00 bis 1 4.00 Uhr Berufsinformationszentrum BiZ , Bundesa gentur für Arbeit Hamburg, Kurt -Schumacher -Allee 16, 20097 Hamburg Wir nehmen an der Messe mit ___ Personen teil Der Messes tand ist ca. 2 Meter breit und 1 Meter tief. Füllen Sie bitte aus , was Sie an Equipment benötigen. Tisch Stühle Stückzahl Bistrotisch Bistrostühle Stückzahl Pin nwand Bitte geben Sie an, welche Ausbildungsplätze Sie anbieten : Kauffrau/ -mann für Spedition und Logistikdienstleistung Fachkraft für Lagerlogistik / Fachlagerist/in Berufskraftfahrer/in Fachkraft für Möbel -, Küchen - und Umzugslogistik Sonstiges: Absender /in : .............................................................. …. .............................................................. (Firma ) (Name + Mailadresse Ansprechpartner /in ) .............................................................. …. .............................................................. (Ort und Datum) (Unterschrift) [individuell5] => Verein Hamburger Spediteure e.V. Susanne Kruse Uhlandstraße 68 22087 Hamburg ➔ E-Mail: kruse@vhsp.de Anmeldung zur Ausbildungsmesse „Just in time“ von Jugendberufsagentur Hamburg und VHSp am Mittwoch, dem 21. Januar 20 26, 11.00 bis 1 4.00 Uhr Berufsinformationszentrum BiZ , Bundesa gentur für Arbeit Hamburg, Kurt -Schumacher -Allee 16, 20097 Hamburg Wir nehmen an der Messe mit ___ Personen teil Der Messes tand ist ca. 2 Meter breit und 1 Meter tief. Füllen Sie bitte aus , was Sie an Equipment benötigen. 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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 077/20 25 Ham burg, den 16. Oktober 2025 sts/ kr An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Ausbildungsmesse Spedition und Logistik „Just in time“ der Jugendberufsagentur Hamburg und des VHSp am 21. Januar 20 26 Sehr geehrte Damen und Herren, zum 9. Mal veranstalten das Team Azubi Plus von der Jugendberufsagentur Hamburg und der Verein Hamburger Spediteure die gemeinsame Ausbildungs messe „Just in time“ . Dabei haben Sie als Arbeitgeber Gelegenheit, mit interessierten Bewerber /innen für das Ausbildungsjahr 20 26 direkt ins Gespräch zu kommen und Ihr Unternehmen vorzustellen. Die von der JBA eingeladenen Besucher/innen kommen direkt aus den Abschlussklassen 20 26. Die Veranstaltung wird an allen allgemeinbildenden Schulen beworben. Erfahrungsgemäß nehmen vorrangig Schüler/innen mit geplantem Ersten (ESA) bzw. Mittleren Schulabschluss (MSA) an der Messe teil. Termin: Mittwoch, den 21. Januar 20 26, 11.00 bis 14.00 Uhr Ort: Berufsinformationszentrum BiZ Bundesagentur für Arbeit - Hamburg -Mitte Kurt -Schumacher -Allee 16 20097 Hamburg Die Teilnahme ist für Mitglieder des VHSp kostenlos . Bei Interesse melden Sie sich bitte möglichst umgehend mit anliegendem Formular an. Da nur eine begrenzte Anzahl von Ständen zur Verfügung steht, haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir bei Bedarf eine Warteliste führen werden. Beachten Sie bitte, dass es kein en Platz für große Mes- se stände gibt . Für Rückfragen melden Sie sich gern bei Susanne Kruse unter kruse@vhsp.de Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. Stefan Saß Susanne Kruse GESCHÄFTSFÜHRER REFERENTIN [individuell5] => ___________ ___________________________________________________________________________________________________ _________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 077/20 25 Ham burg, den 16. Oktober 2025 sts/ kr An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Ausbildungsmesse Spedition und Logistik „Just in time“ der Jugendberufsagentur Hamburg und des VHSp am 21. Januar 20 26 Sehr geehrte Damen und Herren, zum 9. Mal veranstalten das Team Azubi Plus von der Jugendberufsagentur Hamburg und der Verein Hamburger Spediteure die gemeinsame Ausbildungs messe „Just in time“ . Dabei haben Sie als Arbeitgeber Gelegenheit, mit interessierten Bewerber /innen für das Ausbildungsjahr 20 26 direkt ins Gespräch zu kommen und Ihr Unternehmen vorzustellen. Die von der JBA eingeladenen Besucher/innen kommen direkt aus den Abschlussklassen 20 26. Die Veranstaltung wird an allen allgemeinbildenden Schulen beworben. Erfahrungsgemäß nehmen vorrangig Schüler/innen mit geplantem Ersten (ESA) bzw. Mittleren Schulabschluss (MSA) an der Messe teil. Termin: Mittwoch, den 21. Januar 20 26, 11.00 bis 14.00 Uhr Ort: Berufsinformationszentrum BiZ Bundesagentur für Arbeit - Hamburg -Mitte Kurt -Schumacher -Allee 16 20097 Hamburg Die Teilnahme ist für Mitglieder des VHSp kostenlos . Bei Interesse melden Sie sich bitte möglichst umgehend mit anliegendem Formular an. 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AR77/2025
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 141 /20 25 Hamb urg, den 16 . Oktobe r 20 25 (CLECAT 2025/237) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – ICS2 – Abschaltung älterer Nachrichtenformate zum 3. Februar 2026 Sehr geehrte Damen und Herren, die Generaldirektion TAXUD der Europäischen Kommission hat eine Mitteilung über die bevorstehende Deaktivierung älterer Nachrichtenformate im Rahmen des Import Control System 2 (ICS2) veröffentlicht. Betroffen sind bestimmte Nachrichten der Ver-sion 2, die a m 3. Februar 2026 außer Betrieb genommen werden. Wirtschaftsbetei- ligte, die bislang Nachrichten in dieser Version nutzen, werden aufgefordert, rechtzeitig auf die Formate der Version 3 umzustellen und entsprechende Tests durchzuführen. Nach Angaben der Kommission sollen die betroffenen Unternehmen die neuen ICS2 - Nachrichten der Version 3 zunächst in der Testumgebung der Europäischen Kommis-sion prüfen, um die technische Kompatibilität sicherzustellen. Für diese Tests ist das standardisier te Verfahren über die Eröffnung eines Support -Tickets zu nutzen. Unter- nehmen, die künftig Version 3 einsetzen möchten, müssen außerdem ihre technische Anbindung an das ICS2 -System anpassen, damit die Kommunikation mit den neuen Nachrichtenformaten ordnungs gemäß funktioniert. Für Wirtschaftsbeteiligte, die nicht von der Umstellung betroffen sind und keine v3 -Nachrichten einsetzen werden, sind hingegen keine weiteren Maßnahmen erforderlich. CLECAT weist darauf hin, dass die Europäische Kommission alle Verbände ausdrück-lich gebeten hat, diese Information an die innerhalb ihrer Organisationen vertretenen Wirtschaftsbeteiligten weiterzugeben. Das offizielle Schreiben von DG TAXUD ist unter folgendem Link 1 abrufbar . Ergänzend hat DG TAXUD auf LinkedIn zwei Beiträge veröffentlicht, in denen die Hintergründe der Umstellung näher erläutert werden. ▪ #ics2 | EU Trade 2 ▪ #ics2 | EU Trade 3 1 https://www.clecat.org/media/taxud.a.3 -282025 -2910883380 --282025 -10-01-29-eccg -tcg -v2-decomissioning --281 -29.pdf 2 https://www.linkedin.com/posts/trade -eu_ics2 -activity -7371922029958037505 -sAG_ ? 3 https://www.linkedin.com/posts/trade -eu_ics2 -activity -7376491837026471936 -1Ktn ?2 CLECAT empfiehlt allen betroffenen Mitgliedsunternehmen, frühzeitig mit ihren Soft- ware - und Systemdienstleistern Kontakt aufzunehmen, um die erforderlichen Anpas- sungen rechtzeitig vor dem Stichtag umzusetzen. Insbesondere Unternehmen, die mehrere Verkehrsträger über ICS2 abwickeln, sollten prüfen, ob ihre Systeme bereits vollständig Release -3-fähig sind. Auch ein regelmäßiger Blick auf die LinkedIn -Bei- träge von DG TAXUD kann hilfreich sein, um sich über laufende Aktualisierungen und Erfahrungsberichte aus d er Praxis zu informieren. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFER ATSLEITER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 141 /20 25 Hamb urg, den 16 . Oktobe r 20 25 (CLECAT 2025/237) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – ICS2 – Abschaltung älterer Nachrichtenformate zum 3. Februar 2026 Sehr geehrte Damen und Herren, die Generaldirektion TAXUD der Europäischen Kommission hat eine Mitteilung über die bevorstehende Deaktivierung älterer Nachrichtenformate im Rahmen des Import Control System 2 (ICS2) veröffentlicht. Betroffen sind bestimmte Nachrichten der Ver-sion 2, die a m 3. Februar 2026 außer Betrieb genommen werden. Wirtschaftsbetei- ligte, die bislang Nachrichten in dieser Version nutzen, werden aufgefordert, rechtzeitig auf die Formate der Version 3 umzustellen und entsprechende Tests durchzuführen. Nach Angaben der Kommission sollen die betroffenen Unternehmen die neuen ICS2 - Nachrichten der Version 3 zunächst in der Testumgebung der Europäischen Kommis-sion prüfen, um die technische Kompatibilität sicherzustellen. Für diese Tests ist das standardisier te Verfahren über die Eröffnung eines Support -Tickets zu nutzen. Unter- nehmen, die künftig Version 3 einsetzen möchten, müssen außerdem ihre technische Anbindung an das ICS2 -System anpassen, damit die Kommunikation mit den neuen Nachrichtenformaten ordnungs gemäß funktioniert. Für Wirtschaftsbeteiligte, die nicht von der Umstellung betroffen sind und keine v3 -Nachrichten einsetzen werden, sind hingegen keine weiteren Maßnahmen erforderlich. CLECAT weist darauf hin, dass die Europäische Kommission alle Verbände ausdrück-lich gebeten hat, diese Information an die innerhalb ihrer Organisationen vertretenen Wirtschaftsbeteiligten weiterzugeben. Das offizielle Schreiben von DG TAXUD ist unter folgendem Link 1 abrufbar . Ergänzend hat DG TAXUD auf LinkedIn zwei Beiträge veröffentlicht, in denen die Hintergründe der Umstellung näher erläutert werden. ▪ #ics2 | EU Trade 2 ▪ #ics2 | EU Trade 3 1 https://www.clecat.org/media/taxud.a.3 -282025 -2910883380 --282025 -10-01-29-eccg -tcg -v2-decomissioning --281 -29.pdf 2 https://www.linkedin.com/posts/trade -eu_ics2 -activity -7371922029958037505 -sAG_ ? 3 https://www.linkedin.com/posts/trade -eu_ics2 -activity -7376491837026471936 -1Ktn ?2 CLECAT empfiehlt allen betroffenen Mitgliedsunternehmen, frühzeitig mit ihren Soft- ware - und Systemdienstleistern Kontakt aufzunehmen, um die erforderlichen Anpas- sungen rechtzeitig vor dem Stichtag umzusetzen. Insbesondere Unternehmen, die mehrere Verkehrsträger über ICS2 abwickeln, sollten prüfen, ob ihre Systeme bereits vollständig Release -3-fähig sind. Auch ein regelmäßiger Blick auf die LinkedIn -Bei- träge von DG TAXUD kann hilfreich sein, um sich über laufende Aktualisierungen und Erfahrungsberichte aus d er Praxis zu informieren. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFER ATSLEITER [15] => 141 [individuell6] => 141 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 141/2025 ))
SP141/2025

Nutzen Sie die Möglichkeiten des VHSp


Terminkalender

Personalleiterrunde 11. November Toll Global Forwarding (Germany) GmbH
Lernortkooperation 12. November Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition 28. November Anglo-German Club
Ausbildungsmesse Just in time 21. Januar Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit
Verabschiedung der Auszubildenden 03. Februar Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
DSLV-Kommission Berufliche Bildung 07. Mai DSLV Bundesverband Spedition und Logistik
Verabschiedung der Auszubildenden 30. Juni Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
11 Nov
Personalleiterrunde Versammlung Toll Global Forwarding (Germany) GmbH 9:00 Uhr
12 Nov
Lernortkooperation Versammlung Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik 16.00 Uhr
28 Nov
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition Fachausschusssitzung Anglo-German Club 16:00 Uhr
21 Jan
Ausbildungsmesse Just in time Sonstiges Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit 11.00 Uhr
03 Feb
Verabschiedung der Auszubildenden Versammlung Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik 16:00 Uhr
07 Mai
DSLV-Kommission Berufliche Bildung Versammlung DSLV Bundesverband Spedition und Logistik 10.30 Uhr
30 Jun
Verabschiedung der Auszubildenden Versammlung Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik 16.00 Uhr

Datum / Uhrzeit

11.11.2025
9:00 Uhr bis 12.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
Toll Global Forwarding (Germany) GmbH Große Elbstraße 86
22767 Hamburg

Datum / Uhrzeit

12.11.2025
16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik Holstenwall 14-17
20355 Hamburg

Beschreibung

Heute trifft sich der Fachausschuss Seehafenspedition zu seiner Jahresabschlusssitzung - traditionell im Anglo-German Club.

Datum / Uhrzeit

28.11.2025
16:00 Uhr bis 18:30 Uhr

Veranstalter / Ort

Harvestehuder Weg 44
20149 Hamburg

Beschreibung

Der Termin für die schon 9. Auflage unserer Ausbildungsmesse in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit steht bereits fest. Bei Interesse merken Sie sich das Datum schon vor. Details folgen im Herbst.

Datum / Uhrzeit

21.01.2026
11.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure und Jugendberufsagentur Hamburg
Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit Kurt-Schumacher-Allee 16
20097 Hamburg

Datum / Uhrzeit

03.02.2026
16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Veranstalter / Ort

VHSp und Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik Holstenwall 14-17
20355 Hamburg

Datum / Uhrzeit

07.05.2026
10.30 Uhr bis 15.00 Uhr

Veranstalter / Ort

DSLV Bundesverband Spedition und Logistik Friedrichstraße 155
10117 Berlin

Datum / Uhrzeit

30.06.2026
16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Veranstalter / Ort

VHSp und Berufliche Schule
Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik Brekelbaumspark
22537 Hamburg