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V. 5. Februar 2024 2 Stellungnahme zu Rechtssetzungsvorhaben bzgl. GüKG und VUDat -DV DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. Friedrichstraße 155 -156 | Unter den Linden 24 10117 Berlin Telefon: +49 30 4050228 -0 E-Mail: info@dslv.spediteure.de www.dslv.org | de.linkedin.com/company/spediteure Lobbyregister beim Deutschen Bundestag | Registernummer: R000415 Transparenz -Register der EU | Identifikationsnummer: 7455137131 -52 Stand: 5. Februar 202 4DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. 5. Februar 2024 3 Stellungnahme zu Rechtssetzungsvorhaben bzgl. GüKG und VUDat -DV Zu den Rechtssetzungsvorhaben GüKG und VUDat -DV nimmt der DSLV wie folgt Stellung: Grundsätzliche Erwägungen Der vorgelegte Entwurf für die Vierte Novelle des Güterkraftverkehrsgesetzes ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie im Wesentlichen den Anspruch an die Angleichung des nationalen Rechts an das Unionsrecht, die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren und auf die Verbesserung der Kontrollmaßnahmen im Straßengüterverkehr erfüllt. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze Zu Artikel 1 - Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes ◼ § 3 Gewerblicher Güterverkehr durch Inländer § 3 (5a): In der Begründung zur Streichung der Anhörung der Verbände des Verkehrsgewerbes heißt es, dass diese in der Vergangenheit von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme zur Ertei-lung, Rücknahme oder Widerruf von Lizenzen nicht Gebrauch gemacht hätten. I nsbesondere die Genehmigungsbehörden der Bundesländer sehen in den (regionalen) Verkehrsverbänden hingegen wichtige Ansprechpartner. Dort liegen Kenntnisse über Unternehmensstrukturen und Wettbewerbsverhalten vor, die von den Behörden genutzt werden. Aus d iesem Grund sollte die Streichung der Verkehrsverbände aus dem Anhörverfahren überdacht werden. ◼ § 7 (1) 3. Begleitpapier Die Bruttomasse ist nicht notwendigerweise Gegenstand des Frachtvertrages. Im HGB § 408 (1) 8. heißt es, „das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;“ . Es ist im Teilladungsverkehr und Sammelgut durchaus üblich, in Lademetern zu rechnen. Es wäre daher zweckmäßig, § 7 (1) 3. Wie folgt zu fassen: …e in Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis, in dem das Kennzeichen des Kraftfahr- zeugs, die beförderten Güter, deren Bruttomasse oder die anders angegebene Menge , der Be - und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. ◼ § 7a Haftpflichtversicherung Die Beibehaltung der Versicherungspflicht wird ausdrücklich begrüßt.DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. 5. Februar 2024 4 Stellungnahme zu Rechtssetzungsvorhaben bzgl. GüKG und VUDat -DV ◼ § 16 Risikoeinstufungssystem Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 birgt die grundsätzliche Gefahr, dass Unterneh-men, die größere Fahrzeugflotten an mehreren Standorten mit einer EU -Lizenz betreiben, an- fälliger für Sanktionen sind als kleinere Unternehmen. Entscheidend für eine fa ire Beurteilung ist eine sorgfältige Dokumentation der festgestellten Verstöße sowie der durchgeführten Kon-trollen, die zu keinen Beanstandungen geführt haben. Sinnvoll wäre, wenn im Verfahren den einzelnen Standorten Kennzeichen zugeordnet werden und eine Bewertung nach dem Risi- koeinstufungssystem standortbezogen erfolgt. ◼ § 24 Erlaubnis nach § 3 - Bestandsschutz Bei der Abschaffung der unbefristeten nationalen Erlaubnis im Jahr 2017 wurde der Bestands-schutz für unbefristet gültige Erlaubnisse unbefristet gewährt. Es ist nicht ersichtlich, warum mit der erneuten Änderung des GüKG für noch bestehende nationale Erlau bnisse nur noch eine Erlaubnis für 10 Jahre ab Inkrafttreten erteilt werden soll. Wir regen daher folgende Übergangsregelung für § 3 GüKG -E an: Eine Erlaubnis, die nach § 3 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes] geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güter-kraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gülti g. § 3 Absatz 3 und 5 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes] geltenden Fassung ist anzuwenden. Eine unbefristet erteilte Erlaubnis bleibt un- befristet gültig, längstens jedoch bis zur Erteilung einer EU -Lizenz. Zu Artikel 2 Änderung des Fahrpersonalgesetzes In Artikel 13 Absatz 1 r der VO EG 561/2006 i. V. m. VO (EU) 2020/1054 (Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden) besteht die Möglichkeiten, dass die Mit-gliedsstaaten Abweichungsmöglichkeiten von den Artikeln 5 bis 9 VO EG 561/2006 i. V. m. V O (EU) 2020/1054 festlegen können. Die Aufnahme einer solchen Ausnahme wäre zu begrüßen.DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. 5. Februar 2024 5 Stellungnahme zu Rechtssetzungsvorhaben bzgl. GüKG und VUDat -DV Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei -Durchführungsverord- nung (VUDat -DV) ◼ §4 Datenübermittlung an die Verkehrsunternehmensdatei Gemäß geltender Fassung der Verordnung haben die Genehmigungsbehörden die Daten nach § 2 Abs. 1 in standardisierter Form entsprechend den Vorgaben nach § 7 Abs. 1 durch Daten-fernübertragung an das BALM zu übermitteln. Mit der Neufassung des § 4 Absatz 2 VU Dat -DV soll eine neue Meldepflicht für Unternehmen des Güter - und Personenkraftverkehrs einge- führt werden. Danach sind die Unternehmen verpflichtet, vor Beginn und nach Beendigung des Einsatzes eines neuen Fahrzeugs, einer neuen Fahrzeugkombination oder ei nes neuen An- hängers oder Sattelanhängers die entsprechenden Kennzeichen über eine vom BALM einzu-richtende Portalanwendung zu übermitteln. Die Pflicht gilt nicht nur für Fahrzeuge, die zum Bestand des Unternehmens gehören (§ 2 Absatz 1 Nummer 12), sondern a uch für Fahrzeuge, Fahrzeugkombinationen oder Anhänger und Sattelanhänger, die das Unternehmen im ge-werblichen Güterverkehr einsetzt und von einem Unternehmen aus einem anderen Mitglied-staat der Europäischen Union angemietet hat (§ 2 Absatz 1 Nummer 13 VUD at-DV -E). Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 VUDat -DV -E sollen Kraftverkehrsunternehmen zudem verpflichtet werden, die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 VUDat -DV -E) über eine vom BALM betriebene Portalanwendung jährlich zu übermitteln . Beide Änderungen stehen in klarem Widerspruch zum politischen Willen, Bürokratie abz u- bauen. Auch wenn der Hintergrund der Änderung in der Gesamtschau der im EU -Mobilitäts- paket und in der eFTI -Verordnung enthaltenen Maßnahmen nachvollziehbar ist, sollte geprüft werden, welche Daten wie bisher z. B. beim KBA oder bei der BfA durch das BALM p er Daten- fernübertragung abgefragt werden können. Damit würde sich der Entwurf auch in die Digita-lisierungsbestrebungen des Bundes einfügen. Die im Entwurf mit 1,45 Mio. Eu ro bezifferten Bürokratiekosten für das Einpflegen von Kennzeichen und der Anzahl der Beschäftigten könn-ten deutlich reduziert werden, wenn nur noch die Kennzeichen der temporären gebietsfrem-den Mietfahrzeuge gemeldet werden müssten, weil diese Fahrzeuge grenzüberschreitend nicht von den gebietsfremden Vermietern gemeldet werden. ----------------------------------------DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. 5. Februar 2024 6 Stellungnahme zu Rechtssetzungsvorhaben bzgl. GüKG und VUDat -DV Verbandsstruktur , Leistungsprofil und Leitlinien Als Spitzen - und Bundesverband repräsentiert der DSLV durch 16 regionale Landesverbände die verkehrsträgerübergreifenden Interessen der 3.000 führenden deutschen Speditions - und Logistikbetriebe, die mit insgesamt 610.000 Beschäftigten und einem jährlichen Branchenum- satz in Höhe von 1 38 Milliarden Euro wesentlicher Teil der drittgrößten Branche Deutschlands sind (Stand: November 2023 ). Die Mitgliederstruktur des DSLV reicht von global agierenden Logistikkonzernen, 4PL - und 3PL - Providern über inhabergeführte Speditionshäuser (KMU) mit eigenen LKW -Flotten sowie Be- frachter von Binnenschiffen und Eisenbahnen bis hin zu See -, Luftfracht -, Zoll - und Lagerspe- zialisten. Speditionen fördern und stärken die funktionale Verknüpfung sämtlicher Verkehrsträger. Die Verbandspolitik des DSLV wird deshalb maßgeblich durch die verkehrsträgerübergreifende Organisations - und Steuerungsfunktion des Spediteurs bestimmt. Der DSLV ist politisches Sprachrohr sowie zentraler Ansprechpartner für die Bundesregierung, für die Institutionen von Bundestag und Bundesrat sowie für alle relevanten Bundesministe-rien und -behörden im Gesetzgebungs - und Gesetzumsetzungsprozess, soweit d ie Logistik und die Güterbeförderung betroffen sind. Gemeinsam mit seinen Landesverbänden ist der DSLV Berater und Dienstleister für die Unter-nehmen seiner Branche. Als Arbeitgeberverbände und Sozialpartner vertreten die DSLV -Lan- desverbände die Branche in regionalen Tarifangelegenheiten. Der DSLV ist Mitglied des Europäischen Verbands für Spedition, Transport, Logistik und Zoll-dienstleistung (CLECAT), Brüssel, der Internationalen Föderation der Spediteurorganisationen (FIATA), Genf, sowie assoziiertes Mitglied der Internationalen Straßentr ansport -Union (IRU), Genf. In diesen internationalen Netzwerken nimmt der DSLV auch Einfluss auf die Entwicklung des EU -Rechts in Brüssel und Straßburg und auf internationale Übereinkommen der UN, der WTO, der WCO, u. a. Die Mitgliedsunternehmen des DSLV fühlen sich den Zielen der Sozialen Marktwirtschaft und der Europäischen Union verpflichtet. [individuell5] => Stellungnahme zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgeset-zes und anderer Gesetze und zum Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmens- datei -DurchführungsverordnungDSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. 5. Februar 2024 2 Stellungnahme zu Rechtssetzungsvorhaben bzgl. GüKG und VUDat -DV DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. 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B. beim KBA oder bei der BfA durch das BALM p er Daten- fernübertragung abgefragt werden können. Damit würde sich der Entwurf auch in die Digita-lisierungsbestrebungen des Bundes einfügen. Die im Entwurf mit 1,45 Mio. Eu ro bezifferten Bürokratiekosten für das Einpflegen von Kennzeichen und der Anzahl der Beschäftigten könn-ten deutlich reduziert werden, wenn nur noch die Kennzeichen der temporären gebietsfrem-den Mietfahrzeuge gemeldet werden müssten, weil diese Fahrzeuge grenzüberschreitend nicht von den gebietsfremden Vermietern gemeldet werden. ----------------------------------------DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. 5. Februar 2024 6 Stellungnahme zu Rechtssetzungsvorhaben bzgl. 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Vorsitzer: Axel Plaà ï Geschäftsführer: Stefan Saà UhlandstraÃe 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 10 7/20 24 Hamburg, den 25 . Ju li 20 24 (DSLV ) rs An unsere Mitglieder! â Geschäftsleitung â Bundeskabinett verabschiedet Ãnderung des GüKG und VUDat -DV Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) legt dem Bundeskabinett in seiner heutigen Sitzung den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Ãnderung des Güter-kraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (GüKG -E) sowie einer Ersten Verordnung zur Ãnderung der Verkehrsunternehmensdatei -Durchführungsverordnung (VUDat - DV -E) und anderer Verordnungen ( siehe SP 107a/2024 ) vor. Der DSLV Bundesver- band Spedition und Logistik hat seine Stellungnahme (siehe SP 107b/2024) zum Re- ferentenentwurf am 5. Februar 2024 beim BMDV eingereicht. Der DSLV begrüÃt grundsätzlich die Anpassung des nationalen Rechts an das Uni-onsrecht, die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und die Verbesserung der Kon-trollmaÃnahmen im StraÃengüterverkehr. Die in der DSLV -Stellungnahme kritisierten Punkte, wie die Abschaffung des Mitspra- cherechts der Landesverbände bei der Erteilung oder dem Entzug von Genehmigun-gen und die verpflichtende Angabe der Bruttomasse der beförderten Güter in den Be-gleitpapieren, w urden im Kabinettsentwurf gestrichen. Damit folgt das BMDV der Position des DSLV. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf für besonders eilbedürftig erklärt. Diese ist erfor-derlich, um ein Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung der Richt-linie (EU) 2022/738 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkr aftverkehr abzuwenden. Die Zustimmung des Bundestages wird nach der Sommerpause erwartet. Die o.g. Anlage zu diesem Rundschreiben kann von Ihnen als PDF -Dokument abge- rufen werden unter: www.vhsp.de ï° Aktuelles ï° Rundschreiben ï° SP ï° 2024. Mit freundlichen GrüÃen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saà R. Specht GESCHÃFTSFÃHRER REFE RENT [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaà ï Geschäftsführer: Stefan Saà UhlandstraÃe 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 10 7/20 24 Hamburg, den 25 . 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SP107/2024