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Geschäftsstelle des VHSp
Zentrale
E-Mail: info@vhsp.de

Willkommen beim Verein Hamburger Spediteure


 

Der Verein Hamburger Spediteure e.V. (VHSp) wurde bereits im Jahre 1884 in der Hansestadt gegründet und hat rund 350 Mitglieder. Der VHSp vertritt die Interessen der Hamburger Spediteure auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene gegenüber anderen Wirtschaftsverbänden, der Politik und der Öffentlichkeit. Erfahren Sie mehr über den VHSp


Rundschreiben
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 08 1/20 25 Hamburg, den 12 . Juni 20 25 (DSLV -Wintjes ) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – EU: Aktuelle Wartezeiten an EU -Grenzen - Kostenfreie Informationsplattform für die Logistikbranche Sehr geehrte Damen und Herren, grenzüberschreitende Transporte sehen sich in Europa aktuell mit zunehmenden War-tezeiten an den Grenzen konfrontiert, insbesondere infolge verschärfter Kontrollen und politischer Maßnahmen. Die Plattform „Border Waiting Times Europe“ bietet hierzu eine kos tenfrei zugängliche, nahezu in Echtzeit aktualisierte Übersicht zu aktuellen Wartezeiten an den wichtigsten Grenzübergängen Europas. Die Daten werden auf ei-ner Live -Karte visualisiert und beruhen auf Echtzeit -Tracking, mit einer Verzögerung von etwa vier S tunden. Freight Perspectives, eine unabhängige und von Branchenexperten geführte Publika-tion, stellt diese Plattform bereit und analysiert regelmäßig die Auswirkungen von Grenzwartezeiten auf den europäischen Straßengüterverkehr. Die Redaktion legt Wert auf Transp arenz, Objektivität und eine faktenbasierte Darstellung der Marktentwick- lung. Die Nutzung der Webseite erfordert keine Registrierung oder Implementierung und bietet einen unmittelbaren Mehrwert für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Transporten. Durch die frühzeitige Information über potenzielle Verzögerungen lassen sich Routen f lexibler planen, Standzeiten reduzieren, Kosten senken und die Termin- treue gegenüber Kunden verbessern. Die Plattform trägt somit dazu bei, die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der Lieferketten in einem herausfordernden Marktumfeld zu stärken. Zur Websei te gelangt man hier 1. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER 1 https://freightperspectives.substack.com/p/border -waiting -times -europe [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 08 1/20 25 Hamburg, den 12 . Juni 20 25 (DSLV -Wintjes ) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – EU: Aktuelle Wartezeiten an EU -Grenzen - Kostenfreie Informationsplattform für die Logistikbranche Sehr geehrte Damen und Herren, grenzüberschreitende Transporte sehen sich in Europa aktuell mit zunehmenden War-tezeiten an den Grenzen konfrontiert, insbesondere infolge verschärfter Kontrollen und politischer Maßnahmen. Die Plattform „Border Waiting Times Europe“ bietet hierzu eine kos tenfrei zugängliche, nahezu in Echtzeit aktualisierte Übersicht zu aktuellen Wartezeiten an den wichtigsten Grenzübergängen Europas. Die Daten werden auf ei-ner Live -Karte visualisiert und beruhen auf Echtzeit -Tracking, mit einer Verzögerung von etwa vier S tunden. Freight Perspectives, eine unabhängige und von Branchenexperten geführte Publika-tion, stellt diese Plattform bereit und analysiert regelmäßig die Auswirkungen von Grenzwartezeiten auf den europäischen Straßengüterverkehr. Die Redaktion legt Wert auf Transp arenz, Objektivität und eine faktenbasierte Darstellung der Marktentwick- lung. Die Nutzung der Webseite erfordert keine Registrierung oder Implementierung und bietet einen unmittelbaren Mehrwert für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Transporten. Durch die frühzeitige Information über potenzielle Verzögerungen lassen sich Routen f lexibler planen, Standzeiten reduzieren, Kosten senken und die Termin- treue gegenüber Kunden verbessern. Die Plattform trägt somit dazu bei, die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der Lieferketten in einem herausfordernden Marktumfeld zu stärken. Zur Websei te gelangt man hier 1. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER 1 https://freightperspectives.substack.com/p/border -waiting -times -europe [15] => 81 [individuell6] => 81 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 81/2025 ))
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlands tr. 6 8 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 04 2/20 25 Ham burg, den 12 . Juni 202 5 (DSLV - Kronenbürger ) ts An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - ISWA -Webinar: “Not in Education, Employment or Training“ Sehr geehrte Damen und Herren, das Institut für Sozial - und Wirtschaftspolitische Ausbildung e.V. (ISWA) lädt zum We- binar „Not in Education, Employment or Training - Wer ist diese Gruppe? Wo und wie erreiche ich sie?“ am 12. Juni 2025 von 10:00 bis 12:00 Uhr ein. Zahlreiche junge Menschen sind in Deutschland weder in der Schule, Beschäftigung, Ausbildung oder im Studium (Not in Education, Employment or Training, NEET). Vielen dieser Jugendlichen fehlen die schulischen Basiskompetenzen und sie haben keinen Schul - od er Berufsabschluss. Dies ist angesichts des Fachkräftemangels, der zuneh- menden Zahl an unbesetzten Ausbildungsplätzen und damit auch verpassten Lebens-chancen fatal. Deshalb ist es wichtig, die Gruppe der NEETs und ihr Potential beson-ders in den Blick zu ne hmen. Aus welchen Personen setzt sich die Gruppe der NEETs zusammen? Was bewegt oder hemmt sie? Und wie kann man sie motivieren, eine Ausbildung zu beginnen? Das Webinar möchte diesen Fragen nachgehen und aufzeigen, welche Herausforderungen und Chancen damit für Unternehmen verbunden sind. Die Teilnahme an den ISWA -Webinaren ist kostenfrei. Die Kosten trägt der gemein- nützige Verein ISWA im Rahmen seines Bildungsauftrags. Die Anmeldung kann über das Anmeldetool 1 erfolgen, dem auch das ausführliche Programm zu entnehmen ist. Weitere Informationen zu den Seminarangeboten können hier 2 eingesehen werden. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. Stefan Saß GESCHÄFTSFÜHRER 1 https://www.iswa -online.de/webinare/all -you -neet -wer -ist-diese -gruppe -wo -und -wie -erreiche -ich -sie -und -wie -gewinne -ich -sie - fur-eine -ausbildung#Signup 2 https://www.iswa -online.de/praxisseminare [individuell5] => ____________________________________ __________________________________________________________________________ ________ _ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlands tr. 6 8 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 04 2/20 25 Ham burg, den 12 . 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Was bewegt oder hemmt sie? Und wie kann man sie motivieren, eine Ausbildung zu beginnen? Das Webinar möchte diesen Fragen nachgehen und aufzeigen, welche Herausforderungen und Chancen damit für Unternehmen verbunden sind. Die Teilnahme an den ISWA -Webinaren ist kostenfrei. Die Kosten trägt der gemein- nützige Verein ISWA im Rahmen seines Bildungsauftrags. Die Anmeldung kann über das Anmeldetool 1 erfolgen, dem auch das ausführliche Programm zu entnehmen ist. Weitere Informationen zu den Seminarangeboten können hier 2 eingesehen werden. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. Stefan Saß GESCHÄFTSFÜHRER 1 https://www.iswa -online.de/webinare/all -you -neet -wer -ist-diese -gruppe -wo -und -wie -erreiche -ich -sie -und -wie -gewinne -ich -sie - fur-eine -ausbildung#Signup 2 https://www.iswa -online.de/praxisseminare [15] => 42 [individuell6] => 42 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => AR 42/2025 ))
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 00 9/20 25 Hamburg, den 6. Mai 20 25 (DSLV -Wintjes ) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Luftfrachtspedition: Verlängerung des REST -Verfahrens in Frankreich Sehr geehrte Damen und Herren, über den DSLV haben wir das offizielle Schreiben des französischen Verkehrsminis- teriums (Direction générale de l'Aviation civile, DGAC) vom 2. Mai 2025 erhalten, da ss die Verlängerung des REST -Verfahrens für hermetisch verschlossene Behälter bestä- tigt. Die w esentliche n Inhalte der Mitteilung betreffen : Verlängerung der Übergangsregelung: Die ursprünglich bis zum 30. April 2025 befristete Übergangsfrist wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Hintergrund ist, dass die Europäische Kommission weiter-hin an einer endgültigen Regelung für die Kontrollverfahren arbeitet und sich deren Entscheidung verzögert. Automatische Verlängerung bestehender Genehmigungen: Bereits erteilte Genehmigungen werden für alle betroffenen Exporteure automatisch verlängert. Es ist keine erneute Antragstellung oder Übersendung von Unterlagen erforderlich. Ein gesondertes Bestätigungsschreiben wird nicht ausgestellt. Die Liste der zugelassenen Exporteure wird weiterhin an die autorisierten Spediteure übermit-telt. Falls Sendungen über nicht -regulierte Spediteure abgewickelt werden, sollte die- sen eine Kopie des beigefügten Schreibens übergeben werden. Hinweise für Spediteure und Logistikunternehmen: Für Transporteure, die vorgeprüfte Luftfrachtsendungen (von bekannten Versendern oder 3PL -regulierten Agenten) übernehmen, gelten weiterhin die Anforderungen der EU -Verordnung Nr. 2015/1998. Dazu zählen insbesondere Hintergrundüberprüfungen und Sicherheits unterweisungen des Personals sowie die Unterzeichnung einer ent- sprechenden Erklärung gemäß Anhang 6 -E der Verordnung.2 Weitere Hinweise: Das Schreiben enthält zudem Antworten auf häufig gestellte Fragen, insbesondere zur Wahl des Status (bekannter Versender oder 3PL -regulierter Agent), zu Kontrollverfah- ren für unterschiedliche Behältergrößen sowie zur Vorgehensweise bei undurchsichti-gen Ver packungen. Für Handelsunternehmen steht eine endgültige Regelung noch aus; hierzu erfolgt eine gesonderte Information, sobald eine Entscheidung getroffen wurde Das Schreiben des französischen Verkehrsministeriums finden Sie hier 1. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER 1 https://www.vhsp.de/rundschreiben/LU/2025/lu -2025 -009a.pdf [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 00 9/20 25 Hamburg, den 6. 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Es ist keine erneute Antragstellung oder Übersendung von Unterlagen erforderlich. Ein gesondertes Bestätigungsschreiben wird nicht ausgestellt. Die Liste der zugelassenen Exporteure wird weiterhin an die autorisierten Spediteure übermit-telt. Falls Sendungen über nicht -regulierte Spediteure abgewickelt werden, sollte die- sen eine Kopie des beigefügten Schreibens übergeben werden. Hinweise für Spediteure und Logistikunternehmen: Für Transporteure, die vorgeprüfte Luftfrachtsendungen (von bekannten Versendern oder 3PL -regulierten Agenten) übernehmen, gelten weiterhin die Anforderungen der EU -Verordnung Nr. 2015/1998. Dazu zählen insbesondere Hintergrundüberprüfungen und Sicherheits unterweisungen des Personals sowie die Unterzeichnung einer ent- sprechenden Erklärung gemäß Anhang 6 -E der Verordnung.2 Weitere Hinweise: Das Schreiben enthält zudem Antworten auf häufig gestellte Fragen, insbesondere zur Wahl des Status (bekannter Versender oder 3PL -regulierter Agent), zu Kontrollverfah- ren für unterschiedliche Behältergrößen sowie zur Vorgehensweise bei undurchsichti-gen Ver packungen. Für Handelsunternehmen steht eine endgültige Regelung noch aus; hierzu erfolgt eine gesonderte Information, sobald eine Entscheidung getroffen wurde Das Schreiben des französischen Verkehrsministeriums finden Sie hier 1. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. 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Die Verordnung sieht vor, dass die EU -Kommission in regelmäßigen Abständen über den Stand des Ausbaus alterna- tiver Tank - und Ladeinfrastruktur öffentlich berichtet. Die aktuelle Market Readiness Analysis 1 wurde vom Forschungsinstitut Transport & Mobility Leuven, dem Beratungshaus Ramboll sowie der Universität Antwerpen im Auftrag des Generaldirektorats für Mobilität und Transport (DG Move) veröffentlicht. Der Bericht beleuchtet die Marktreife emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge – insbesondere batterieelektrischer (BEV), wasserstoffbasierter Brennstoff -zellenfahr- zeuge (FCEV) und Wasserstoff -Verbrennungsmotoren (H2ICE) – und bewertet die notwendige alternative Tank - und Ladeinfrastruktur zur Erreichung der herstellerseiti- gen CO ₂-Flottengrenzwerte für neue schwere Nutzfahrzeuge gemäß Verordnung (EU) 2019/1242. Diese sieht eine herstellerseitige Reduktion der Emissionen neuer Fahr- zeuge um 45 % bis 2030, mindestens 65 % bis 2035 sowie 90 % bis 2040 vor. Die Umsetzung dieser ambitionierten Ziele erfordert einen raschen Wechsel hin zu emissionsfreien Antrieben. Laut Modellrechnung müssen bis 2030 rund ein Drittel aller neu zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge emissionsfrei sein, was einem Bestand von etwa 53 4.000 Fahrzeugen – darunter 426.000 Lkw sowie 108.000 Busse und Rei- sebusse – entspricht. Batterieelektrische Fahrzeuge stellen mit etwa 85 % den Haupt- anteil dar. Parallel dazu ist der Ausbau einer leistungsfähigen, öffentlich zugänglichen Lade - und Wassers toffinfrastruktur unabdingbar. Für das Jahr 2030 werden europa- weit rund 18.000 Hochleistungsladepunkte (mehrheitlich mit über 150 kW) sowie 1.100 Wasserstofftankstellen (davon etwa drei Viertel mit 700 bar Druck) benötigt. 1 https://op.europa.eu/en/publication -detail/ -/publication/8a598b35 -40f3 -11f0 -b9f2 -01aa75ed71a1/lan- guage -en2 Die Analyse identifiziert drei zentrale Herausforderungen: die Marktreife emissions-freier Fahrzeuge, den erforderlichen Infrastrukturausbau sowie bestehende Markt-hemmnisse. Die Ergebnisse basieren auf umfassenden Konsultationen mit Branchen-verbänden, Herst ellern, Zulieferern, Flottenbetreibern und weiteren Stakeholdern. Demnach sind batterieelektrische Fahrzeuge bereits heute für den urbanen und regi-onalen Einsatz marktreif, während Wasserstofffahrzeuge insbesondere im Fernver-kehr und bei anspruchsvollen Ei nsatzprofilen eine sinnvolle Ergänzung darstellen. Trotz der Fortschritte bestehen weiterhin substanzielle Barrieren, wie die Analyse ver-deutlicht. Die hohen Total Cost of Ownership (TCO), insbesondere im Bereich der Wasserstoffmobilität, sowie die noch sehr unzureichende Ladeinfrastruktur und lang- wierige Genehmigungsprozesse bremsen die Transformation der Nutzfahrzeugflotten spürbar. Aus Sicht des DSLV sind daher regulatorische Maßnahmen wie die Weiter-entwicklung des nationalen Brennstoffemissionshandelsgeset z (BEHG) hin zu einem europaweiten, marktbasiert em Emissionshandelssystem (EU -ETS2), die kurzfristige Auflösung der bestehenden nationalen Doppelbelastung durch kumulierte CO 2-Preise im BEHG und der deutschen Lkw -Maut sowie notwendige Anpassungen der Eurovig- netten - und Energiesteuerrichtlinie und gezielte Investitionsförderungen richtige und notwendige Schritte, um die Marktdurchdringung emissionsfreier Nutzfahrzeuge zu beschle unigen. Zusätzliche, nutzerseitige Flotten - oder Beschaffungsquoten sind da- bei als nicht zielführend zu bewertet – vielmehr kommt es auf eine enge Zusammen- arbeit aller Akteure, den zügigen Ausbau der Lade - und Wasserstoffinfrastruktur sowie auf wirksame politische Anreize an, um die ambitionierten Klima - und Flottenziele bis 2030 zu erreichen. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 080 /20 25 Hamburg, den 12 . Juni 20 25 (DSLV -Brück ) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – AFIR -Umsetzung: Marktreife und Infrastrukturausbau für emissionsfreie Nutz- fahrzeuge Sehr geehrte Damen und Herren, mit der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR; (EU) 2023/1804) hat die EU -Kommission einen verbindlichen Rahmen den Ausbau alternativer Tank - und Ladeinfrastruktur sowie zur Marktreife emissionsfreier Antriebs- system e im schweren Nutzfahrzeugsektor geschaffen. Die Verordnung sieht vor, dass die EU -Kommission in regelmäßigen Abständen über den Stand des Ausbaus alterna- tiver Tank - und Ladeinfrastruktur öffentlich berichtet. Die aktuelle Market Readiness Analysis 1 wurde vom Forschungsinstitut Transport & Mobility Leuven, dem Beratungshaus Ramboll sowie der Universität Antwerpen im Auftrag des Generaldirektorats für Mobilität und Transport (DG Move) veröffentlicht. Der Bericht beleuchtet die Marktreife emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge – insbesondere batterieelektrischer (BEV), wasserstoffbasierter Brennstoff -zellenfahr- zeuge (FCEV) und Wasserstoff -Verbrennungsmotoren (H2ICE) – und bewertet die notwendige alternative Tank - und Ladeinfrastruktur zur Erreichung der herstellerseiti- gen CO ₂-Flottengrenzwerte für neue schwere Nutzfahrzeuge gemäß Verordnung (EU) 2019/1242. Diese sieht eine herstellerseitige Reduktion der Emissionen neuer Fahr- zeuge um 45 % bis 2030, mindestens 65 % bis 2035 sowie 90 % bis 2040 vor. Die Umsetzung dieser ambitionierten Ziele erfordert einen raschen Wechsel hin zu emissionsfreien Antrieben. Laut Modellrechnung müssen bis 2030 rund ein Drittel aller neu zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge emissionsfrei sein, was einem Bestand von etwa 53 4.000 Fahrzeugen – darunter 426.000 Lkw sowie 108.000 Busse und Rei- sebusse – entspricht. Batterieelektrische Fahrzeuge stellen mit etwa 85 % den Haupt- anteil dar. Parallel dazu ist der Ausbau einer leistungsfähigen, öffentlich zugänglichen Lade - und Wassers toffinfrastruktur unabdingbar. Für das Jahr 2030 werden europa- weit rund 18.000 Hochleistungsladepunkte (mehrheitlich mit über 150 kW) sowie 1.100 Wasserstofftankstellen (davon etwa drei Viertel mit 700 bar Druck) benötigt. 1 https://op.europa.eu/en/publication -detail/ -/publication/8a598b35 -40f3 -11f0 -b9f2 -01aa75ed71a1/lan- guage -en2 Die Analyse identifiziert drei zentrale Herausforderungen: die Marktreife emissions-freier Fahrzeuge, den erforderlichen Infrastrukturausbau sowie bestehende Markt-hemmnisse. Die Ergebnisse basieren auf umfassenden Konsultationen mit Branchen-verbänden, Herst ellern, Zulieferern, Flottenbetreibern und weiteren Stakeholdern. Demnach sind batterieelektrische Fahrzeuge bereits heute für den urbanen und regi-onalen Einsatz marktreif, während Wasserstofffahrzeuge insbesondere im Fernver-kehr und bei anspruchsvollen Ei nsatzprofilen eine sinnvolle Ergänzung darstellen. Trotz der Fortschritte bestehen weiterhin substanzielle Barrieren, wie die Analyse ver-deutlicht. Die hohen Total Cost of Ownership (TCO), insbesondere im Bereich der Wasserstoffmobilität, sowie die noch sehr unzureichende Ladeinfrastruktur und lang- wierige Genehmigungsprozesse bremsen die Transformation der Nutzfahrzeugflotten spürbar. Aus Sicht des DSLV sind daher regulatorische Maßnahmen wie die Weiter-entwicklung des nationalen Brennstoffemissionshandelsgeset z (BEHG) hin zu einem europaweiten, marktbasiert em Emissionshandelssystem (EU -ETS2), die kurzfristige Auflösung der bestehenden nationalen Doppelbelastung durch kumulierte CO 2-Preise im BEHG und der deutschen Lkw -Maut sowie notwendige Anpassungen der Eurovig- netten - und Energiesteuerrichtlinie und gezielte Investitionsförderungen richtige und notwendige Schritte, um die Marktdurchdringung emissionsfreier Nutzfahrzeuge zu beschle unigen. Zusätzliche, nutzerseitige Flotten - oder Beschaffungsquoten sind da- bei als nicht zielführend zu bewertet – vielmehr kommt es auf eine enge Zusammen- arbeit aller Akteure, den zügigen Ausbau der Lade - und Wasserstoffinfrastruktur sowie auf wirksame politische Anreize an, um die ambitionierten Klima - und Flottenziele bis 2030 zu erreichen. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. 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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlands tr. 6 8 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 041 /20 25 Ham burg, den 5. Juni 202 5 (DSLV -RS 050 /202 5/a) sts An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Rechtsprechungsübersicht Arbeitsrecht 05/202 5 ▪ LAG Niedersachsen: Vergütung eines Betriebsratsmitglieds ▪ LAG Köln: Keine Pflicht zur Weitergabe der Tariflohnerhöhungen auf den übertariflichen Teil des Gehalts ▪ LAG Hessen: Tarifvertrag mit günstigeren Regelungen hat Vorrang Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend erhalten Sie eine Rechtsprechungsübersicht aus dem Bereich Arbeits-recht zu Ihrer Information: Vergütung eines Betriebsratsmitglieds LAG Niedersachsen (4. Kammer), Urteil vom 17. Februar 2025 – 4 SLa 438/24 Die Darlegungs - und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Be- triebsratsamts trägt grundsätzlich das Betriebsratsmitglied. Spiegelbildlich wechselt die Darlegungs - und Beweislast auf die Arbeitgeberin, wenn sie gegenüber dem Be- triebsratsmitglied geltend mach t, eine in der Vergangenheit zugesagte und gezahlte Vergütung verstoße gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Der Kläger, Kfz -Handwerker, ist seit 1985 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2013 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Nach der Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 2012 legt eine Kommission die Vergütung fest. Ab 2017 erhielt der Kläger Ent-geltstuf e 13, 2023 kürzte die Beklagte dies jedoch auf Entgeltstufe 12, da sie eine Begünstigung nach § 78 Satz 2 BetrVG vermutete. Das Arbeitsgericht Braunschweig hielt die Kürzung für unzulässig, da die Beklagte keine ausreichenden Beweise für eine fehlerhafte V ergütung vorlegte. Die Berufung der Beklagten scheiterte, da die Vergleichsgruppenbildung zum falschen Zeitpunkt erfolgte. Das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14. Mai 2024 wird jedoch teilweise abgeändert: Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger ab dem 1. De-zem ber 2023 nach Entgeltstufe 13 des Entgelttarifvertrags vom 5. März 2018 zu ver- güten, mit Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufungskosten trägt die Beklagte.2 Keine Pflicht zur Weitergabe der Tariflohnerhöhungen auf den übertariflichen Teil des Gehalts LAG Köln (4. Kammer), Urteil vom 19. Februar 2025 – 4 SLa 399/24 Gibt ein Arbeitgeber in der Vergangenheit einem außertariflich beschäftigten Ange-stellten die für die Branche vereinbarten Tariflohnerhöhungen in vollem Umfang auf sein gesamtes Gehalt weiter, hindert ihn kein Anspruch aus betrieblicher Übung daran, künftig Tariflohnerhöhungen nur noch auf den dem Tariflohn entsprechenden Teil des Gehalts weiterzugeben. Der Kläger, seit 2000 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt, erhält ein übertarifliches Gehalt von 6.511,20 Euro brutto. Nach einem Betriebsübergang 2019 auf die Beklagte wurden Tariflohnerhöhungen 2020 und 2021 weitergegeben, 2022 und 2023 j edoch nur auf den tariflichen Gehaltsanteil (5.314,00 Euro). Der Kläger for- dert die Anwendung der Tariferhöhungen (3 Prozentpunkte 2022, 2 Prozentpunkte 2023) auf sein Gesamtgehalt, da dies eine betriebliche Übung sei. Das Arbeitsgericht Köln wies die Klag e ab, da kein Verpflichtungswille der Beklagten erkennbar sei. Die Berufung scheitert, da keine betriebliche Übung vorliegt. Die Beklagte, nicht tarif-gebunden, vereinbarte ein freies Gehalt. Tariferhöhungen wurden freiwillig gewährt, ohne Verpflichtung zur Weitergabe auf den übertariflichen Teil. Deutliche Anhalts-punk te für einen dauerhaften Verpflichtungswillen fehlen. Die Beklagte durfte die Er- höhungen beschränken, da sie frei über Gehaltserhöhungen entscheidet. Die Beru-fung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 2. Juli 2024 (13 Ca 5468/23) wird z urückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Revision wird nicht zugelassen. Tarifvertrag mit günstigeren Regelungen hat Vorrang LAG Hessen, Urteil vom 16. August 2024 – 10 SLa 168/24 Geht der Betrieb auf einen neuen Erwerber über und ist dieser nach § 3 Abs. 1 TVG an einen neuen Flächentarifvertrag gebunden, so geht der Inhalt des Haustarifvertrags nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB – Satz 3 gilt nur bei normativ geltenden Kollektivregeln – auf das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber über. Sind die Regelungen des Hausta- rifvertrags günstiger, setzen diese sich nach § 4 Abs. 5 TVG im Wege des Günstig-keitsvergleichs durch. Die Regelungen des günstigen Haustarifvertrags setzen sich auch dann durc h, wenn die Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede auszule- gen ist und die Bindung des Arbeitgebers an den Haustarifvertrag nach § 3 Abs. 1 BGB an sich beendet worden ist. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 21. Dezember 2023 (21 Ca 3935/22) wurden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, eine Revision nicht zugelassen . Streitpunkt war, welcher Tarifvertrag die Vergütung des Klägers, ei- nes Kuriers bei der Beklagten, einem Logistikunternehmen, regelt. Der Arbeitsvertrag von 2006 verweist auf den Haustarifvertrag (VTV). Nach Betriebs-übergängen 2018 und 2021 wandte die Beklagte ab Mai 2022 den Flächentarifvertrag3 (LTV) an, zahlte aber weiter das VTV -Entgelt von 2.946 Euro brutto, aufgeteilt in „Ta- rifgehalt“ (LTV) und „übertarifliche Zulage“. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Be-klagte ab 1. November 2023 nach Entgeltgruppe 4 des VTV zu vergüten hat, da die arbe itsvertragliche Bezugnahmeklausel den VTV gemäß § 4 Abs. 3 TVG (Günstig- keitsprinzip) gegenüber dem LTV durchsetzt. Die Berufung des Klägers scheiterte, da weder eine Gesamtzusage noch eine betriebliche Übung eine eigenständige überta-rifliche Zulage begründ en. Zahlungsansprüche für Vergütungsdifferenzen und Sonder- zahlungen wurden als erfüllt betrachtet (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Beklagte konnte die Ablösung des VTV durch den LTV nicht durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. Stefan Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ____________________________________ __________________________________________________________________________ ________ _ Verein Hamburger Spediteure e.V. 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Februar 2025 – 4 SLa 438/24 Die Darlegungs - und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Be- triebsratsamts trägt grundsätzlich das Betriebsratsmitglied. Spiegelbildlich wechselt die Darlegungs - und Beweislast auf die Arbeitgeberin, wenn sie gegenüber dem Be- triebsratsmitglied geltend mach t, eine in der Vergangenheit zugesagte und gezahlte Vergütung verstoße gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Der Kläger, Kfz -Handwerker, ist seit 1985 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2013 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Nach der Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 2012 legt eine Kommission die Vergütung fest. Ab 2017 erhielt der Kläger Ent-geltstuf e 13, 2023 kürzte die Beklagte dies jedoch auf Entgeltstufe 12, da sie eine Begünstigung nach § 78 Satz 2 BetrVG vermutete. Das Arbeitsgericht Braunschweig hielt die Kürzung für unzulässig, da die Beklagte keine ausreichenden Beweise für eine fehlerhafte V ergütung vorlegte. Die Berufung der Beklagten scheiterte, da die Vergleichsgruppenbildung zum falschen Zeitpunkt erfolgte. Das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14. Mai 2024 wird jedoch teilweise abgeändert: Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger ab dem 1. De-zem ber 2023 nach Entgeltstufe 13 des Entgelttarifvertrags vom 5. März 2018 zu ver- güten, mit Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufungskosten trägt die Beklagte.2 Keine Pflicht zur Weitergabe der Tariflohnerhöhungen auf den übertariflichen Teil des Gehalts LAG Köln (4. Kammer), Urteil vom 19. Februar 2025 – 4 SLa 399/24 Gibt ein Arbeitgeber in der Vergangenheit einem außertariflich beschäftigten Ange-stellten die für die Branche vereinbarten Tariflohnerhöhungen in vollem Umfang auf sein gesamtes Gehalt weiter, hindert ihn kein Anspruch aus betrieblicher Übung daran, künftig Tariflohnerhöhungen nur noch auf den dem Tariflohn entsprechenden Teil des Gehalts weiterzugeben. Der Kläger, seit 2000 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt, erhält ein übertarifliches Gehalt von 6.511,20 Euro brutto. Nach einem Betriebsübergang 2019 auf die Beklagte wurden Tariflohnerhöhungen 2020 und 2021 weitergegeben, 2022 und 2023 j edoch nur auf den tariflichen Gehaltsanteil (5.314,00 Euro). Der Kläger for- dert die Anwendung der Tariferhöhungen (3 Prozentpunkte 2022, 2 Prozentpunkte 2023) auf sein Gesamtgehalt, da dies eine betriebliche Übung sei. Das Arbeitsgericht Köln wies die Klag e ab, da kein Verpflichtungswille der Beklagten erkennbar sei. Die Berufung scheitert, da keine betriebliche Übung vorliegt. Die Beklagte, nicht tarif-gebunden, vereinbarte ein freies Gehalt. Tariferhöhungen wurden freiwillig gewährt, ohne Verpflichtung zur Weitergabe auf den übertariflichen Teil. Deutliche Anhalts-punk te für einen dauerhaften Verpflichtungswillen fehlen. Die Beklagte durfte die Er- höhungen beschränken, da sie frei über Gehaltserhöhungen entscheidet. Die Beru-fung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 2. Juli 2024 (13 Ca 5468/23) wird z urückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Revision wird nicht zugelassen. Tarifvertrag mit günstigeren Regelungen hat Vorrang LAG Hessen, Urteil vom 16. August 2024 – 10 SLa 168/24 Geht der Betrieb auf einen neuen Erwerber über und ist dieser nach § 3 Abs. 1 TVG an einen neuen Flächentarifvertrag gebunden, so geht der Inhalt des Haustarifvertrags nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB – Satz 3 gilt nur bei normativ geltenden Kollektivregeln – auf das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber über. Sind die Regelungen des Hausta- rifvertrags günstiger, setzen diese sich nach § 4 Abs. 5 TVG im Wege des Günstig-keitsvergleichs durch. Die Regelungen des günstigen Haustarifvertrags setzen sich auch dann durc h, wenn die Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede auszule- gen ist und die Bindung des Arbeitgebers an den Haustarifvertrag nach § 3 Abs. 1 BGB an sich beendet worden ist. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 21. Dezember 2023 (21 Ca 3935/22) wurden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, eine Revision nicht zugelassen . Streitpunkt war, welcher Tarifvertrag die Vergütung des Klägers, ei- nes Kuriers bei der Beklagten, einem Logistikunternehmen, regelt. Der Arbeitsvertrag von 2006 verweist auf den Haustarifvertrag (VTV). Nach Betriebs-übergängen 2018 und 2021 wandte die Beklagte ab Mai 2022 den Flächentarifvertrag3 (LTV) an, zahlte aber weiter das VTV -Entgelt von 2.946 Euro brutto, aufgeteilt in „Ta- rifgehalt“ (LTV) und „übertarifliche Zulage“. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Be-klagte ab 1. 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Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 15. Juni 2023 (AZ: 407 HKO 20/22, vgl. Rund- schreiben SP 107/2023 1) entschieden, dass eine solche Weiterbelastung durch den Spediteur an seinen Auftraggeber dann nicht zulässig ist, wenn die Ursache für die verlängerte Inanspruchnahme der Container der Risikosphäre des Spediteurs zuzu-rechnen ist. In einem bereits im Jahr 2018 verkündeten, jüngst veröffentlichten Urteil (Transport-recht 2025, 123 ff.) hatte das LG Hamburg sich bereits zu Erstattungsansprüchen des Seefrachtspediteurs gegen seinen Auftraggeber geäußert, wenn die Ursache der Ver-längerun g nicht dem Spediteur zurechenbar ist. Sachverhalt: Der klagende Seefrachtspediteur war von einem anderen Spediteur damit beauftragt worden, einen Seetransport zu organisieren. Der vom Seefrachtspediteur beauftragte Verfrachter führte den Transport vereinbarungsgemäß bis zum Bestimmungshafen durch. Nachdem der Empfänger die Container dort jedoch nicht abgeholt hatte, wies der Auftraggeber den Seefrachtspediteur an, durch den Verfrachter ein neues Kon-nossement auszustellen, das einen neuen Warenempfänger auswies. Nachdem auch dieser Empfänger die Container ni cht abgeholt hatte, erklärte der Auftraggeber gegen- über dem Seefrachtspediteur ein Jahr nach Ankunft der Container im Bestimmungs-hafen, auf ihre Herausgabe zu verzichten. 1 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2023/sp -2023 -107.pdf2 Der Verfrachter stellte dem Seefrachtspediteur daraufhin entsprechend seinen Kon-nossementsbedingungen einen sechsstelligen Betrag für Detention und Demurrage in Rechnung, den der Seefrachtspediteur klageweise an seinen Auftraggeber weiterbe-lasten wollte. Entscheidung: Detention - und Demurragekosten Nach Ansicht des Gerichts hatte der Seefrachtspediteur gegen seinen Auftraggeber einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der Detention - und Demurragekosten. Dies gelte allerdings nur bis zum Zeitpunkt der Aufgabe des Besitzes an den Containern durch den Befrac hter. Nach Ansicht des Gerichts habe der Auftraggeber dem Seefrachtspediteur die Wei-sung erteilt, die Container vor Ort zur Verfügung zu halten, um sie an einen anderen Empfänger auszuliefern, nachdem der ursprünglich vorgesehen e Empfänger die Con- tainer nicht abgeholt hatte. Das Recht zu einer solchen Weisung, so das Gericht wei-ter, stehe zwar eigentlich ab dem Zeitpunkt der Ankunft der Container am vereinbarten Löschplatz dem Empfänger zu, § 492 Absatz 2 HGB. Diese Weisungsbefugn is sei aber vorliegend an den Auf traggeber zurückgefallen, da der Empfänger die Abholung der Container verweigert habe. Für die Zeit, in der diese Weisung aufrecht erhalten bleibe, also bis zum Zeitpunkt der Besitzaufgabe, schulde er seinem Vertragspartner die in den Konnossementsbedingun gen vereinbarte Vergütung für Detention und Demur- rage. Aus Sicht des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik ist aus rechtlicher Sicht, die durch das Gericht zuerkannte Anspruchsgrundlage , bemerkenswert: Das Gericht qualifizierte den Anspruch des Seefrachtspediteurs im Gegensatz zum , eingangs er- wähnten Urteil des LG Hamburg vom 15. Juni 2023 , nicht etwa als Ersatz für Aufwen- dungen, die der Seefrachtspediteur in Gestalt von Detention - und Demurragekosten gegenüber dem Verfrachter erbracht hatte. Es kam stattdessen zum Ergebnis, dass die in den Konossementsbedi ngungen enthaltene Detention - und Demurrageverein- barung Gegenstand des zwischen Auftraggeber und Seefrachtspediteur geschlosse-nen Frachtvertrages geworden war. Folglich handelte es sich um einen eigenen ver-traglichen Vergütungsanspruch des Seefrachtspedite urs. Eine Begrenzung dieses Anspruchs lehnte das Gericht sogar in solchen Konstellatio- nen ab, in denen die Vergütung infolge der langen Aufbewahrungszeit den Zeitwert der Container überschreitet. Aufwendungsersatz nach Besitzaufgabe Nachdem weder der ursprünglich vorgesehene noch ein nachträglich in ein neues Konnossement eingetragener Empfänger die Container abgeholt hatten, erklärte der Auftraggeber gegenüber dem Seefrachtspediteur, auf die Herausgabe der Container zu verzichten. Da s Gericht erkannte in dieser Äußerung eine Zäsur. Ab diesem Zeit- punkt, so das Gericht, habe der Auftraggeber seine Weisung an den Seefrachtspedi-teur aufgehoben, die Container aufzubewahren. Damit komme ein Vergütungsan-spruch mangels Weisung im Sinne des § 491 Absatz 1 Satz 4 HGB nicht (mehr) in Betracht.3 Stattdessen habe der Verfrachter ab diesem Zeitpunkt gemäß § 492 Absatz 3 HGB Maßnahmen (z.B. Verwahrung, Weitertransport, Entsorgung, Verkauf) zu ergreifen ge-habt, die im mutmaßlichen Interesse des Verfügungsberechtigten stehen. Für derar-tige Maßnahmen kö nne der Verfrachter Aufwendungsersatz verlangen, nicht aber ei- nen pauschalierten Detention - und Demurragebetrag. Fazit und unverbindliche Empfehlung des DSLV Seefracht - und Fixkostenspediteure sollten mit ihren Kunden frühzeitig vertragliche Vereinbarungen zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen und insbesondere Detention - und Demurragekosten treffen. Ebenso empfiehlt es sich, ein gemeinsames Verständnis dafür zu schaffen, ob und in welchem Umfang Konnossementsbedingun-gen des Verfrachters Vertragsgegenstand zwischen Spediteur und Auftraggeber wer-den sollen. Wird die Ware schließlich am Löschplatz nicht vom Empfänger abgeholt, sollten alle Beteiligten zeitnah mögliche Maßnahmen und die Verteilung der damit verbundenen Kosten erörtern. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 079/20 25 Hamburg, den 12 . Juni 20 25 (DSLV -058/2025/a) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Ansprüche des Seefrachtspediteurs auf Detention - und Demurragekosten Sehr geehrte Damen und Herren, im Containerlinienverkehr ist die Vereinbarung von pauschalierten Zahlungsansprü-chen des Verfrachters gegen den Befrachter für eine über vertragliche Fristen hinaus-gehende Überlassung von Containern üblich. Zwischen den Beteiligten ist oftmals streitig, ob diese sogenannten Detention - und Demurragekosten von Seefrachtspediteuren ihrerseits gegenüber ihren Auftraggebern als Aufwendungen geltend gemacht werden können. Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 15. Juni 2023 (AZ: 407 HKO 20/22, vgl. Rund- schreiben SP 107/2023 1) entschieden, dass eine solche Weiterbelastung durch den Spediteur an seinen Auftraggeber dann nicht zulässig ist, wenn die Ursache für die verlängerte Inanspruchnahme der Container der Risikosphäre des Spediteurs zuzu-rechnen ist. In einem bereits im Jahr 2018 verkündeten, jüngst veröffentlichten Urteil (Transport-recht 2025, 123 ff.) hatte das LG Hamburg sich bereits zu Erstattungsansprüchen des Seefrachtspediteurs gegen seinen Auftraggeber geäußert, wenn die Ursache der Ver-längerun g nicht dem Spediteur zurechenbar ist. Sachverhalt: Der klagende Seefrachtspediteur war von einem anderen Spediteur damit beauftragt worden, einen Seetransport zu organisieren. Der vom Seefrachtspediteur beauftragte Verfrachter führte den Transport vereinbarungsgemäß bis zum Bestimmungshafen durch. Nachdem der Empfänger die Container dort jedoch nicht abgeholt hatte, wies der Auftraggeber den Seefrachtspediteur an, durch den Verfrachter ein neues Kon-nossement auszustellen, das einen neuen Warenempfänger auswies. Nachdem auch dieser Empfänger die Container ni cht abgeholt hatte, erklärte der Auftraggeber gegen- über dem Seefrachtspediteur ein Jahr nach Ankunft der Container im Bestimmungs-hafen, auf ihre Herausgabe zu verzichten. 1 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2023/sp -2023 -107.pdf2 Der Verfrachter stellte dem Seefrachtspediteur daraufhin entsprechend seinen Kon-nossementsbedingungen einen sechsstelligen Betrag für Detention und Demurrage in Rechnung, den der Seefrachtspediteur klageweise an seinen Auftraggeber weiterbe-lasten wollte. Entscheidung: Detention - und Demurragekosten Nach Ansicht des Gerichts hatte der Seefrachtspediteur gegen seinen Auftraggeber einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der Detention - und Demurragekosten. Dies gelte allerdings nur bis zum Zeitpunkt der Aufgabe des Besitzes an den Containern durch den Befrac hter. Nach Ansicht des Gerichts habe der Auftraggeber dem Seefrachtspediteur die Wei-sung erteilt, die Container vor Ort zur Verfügung zu halten, um sie an einen anderen Empfänger auszuliefern, nachdem der ursprünglich vorgesehen e Empfänger die Con- tainer nicht abgeholt hatte. Das Recht zu einer solchen Weisung, so das Gericht wei-ter, stehe zwar eigentlich ab dem Zeitpunkt der Ankunft der Container am vereinbarten Löschplatz dem Empfänger zu, § 492 Absatz 2 HGB. Diese Weisungsbefugn is sei aber vorliegend an den Auf traggeber zurückgefallen, da der Empfänger die Abholung der Container verweigert habe. Für die Zeit, in der diese Weisung aufrecht erhalten bleibe, also bis zum Zeitpunkt der Besitzaufgabe, schulde er seinem Vertragspartner die in den Konnossementsbedingun gen vereinbarte Vergütung für Detention und Demur- rage. Aus Sicht des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik ist aus rechtlicher Sicht, die durch das Gericht zuerkannte Anspruchsgrundlage , bemerkenswert: Das Gericht qualifizierte den Anspruch des Seefrachtspediteurs im Gegensatz zum , eingangs er- wähnten Urteil des LG Hamburg vom 15. Juni 2023 , nicht etwa als Ersatz für Aufwen- dungen, die der Seefrachtspediteur in Gestalt von Detention - und Demurragekosten gegenüber dem Verfrachter erbracht hatte. Es kam stattdessen zum Ergebnis, dass die in den Konossementsbedi ngungen enthaltene Detention - und Demurrageverein- barung Gegenstand des zwischen Auftraggeber und Seefrachtspediteur geschlosse-nen Frachtvertrages geworden war. Folglich handelte es sich um einen eigenen ver-traglichen Vergütungsanspruch des Seefrachtspedite urs. Eine Begrenzung dieses Anspruchs lehnte das Gericht sogar in solchen Konstellatio- nen ab, in denen die Vergütung infolge der langen Aufbewahrungszeit den Zeitwert der Container überschreitet. Aufwendungsersatz nach Besitzaufgabe Nachdem weder der ursprünglich vorgesehene noch ein nachträglich in ein neues Konnossement eingetragener Empfänger die Container abgeholt hatten, erklärte der Auftraggeber gegenüber dem Seefrachtspediteur, auf die Herausgabe der Container zu verzichten. Da s Gericht erkannte in dieser Äußerung eine Zäsur. Ab diesem Zeit- punkt, so das Gericht, habe der Auftraggeber seine Weisung an den Seefrachtspedi-teur aufgehoben, die Container aufzubewahren. Damit komme ein Vergütungsan-spruch mangels Weisung im Sinne des § 491 Absatz 1 Satz 4 HGB nicht (mehr) in Betracht.3 Stattdessen habe der Verfrachter ab diesem Zeitpunkt gemäß § 492 Absatz 3 HGB Maßnahmen (z.B. Verwahrung, Weitertransport, Entsorgung, Verkauf) zu ergreifen ge-habt, die im mutmaßlichen Interesse des Verfügungsberechtigten stehen. Für derar-tige Maßnahmen kö nne der Verfrachter Aufwendungsersatz verlangen, nicht aber ei- nen pauschalierten Detention - und Demurragebetrag. Fazit und unverbindliche Empfehlung des DSLV Seefracht - und Fixkostenspediteure sollten mit ihren Kunden frühzeitig vertragliche Vereinbarungen zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen und insbesondere Detention - und Demurragekosten treffen. Ebenso empfiehlt es sich, ein gemeinsames Verständnis dafür zu schaffen, ob und in welchem Umfang Konnossementsbedingun-gen des Verfrachters Vertragsgegenstand zwischen Spediteur und Auftraggeber wer-den sollen. Wird die Ware schließlich am Löschplatz nicht vom Empfänger abgeholt, sollten alle Beteiligten zeitnah mögliche Maßnahmen und die Verteilung der damit verbundenen Kosten erörtern. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER [15] => 79 [individuell6] => 79 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 79/2025 ))
SP79/2025

Nutzen Sie die Möglichkeiten des VHSp


Terminkalender

SpedGolf-Turnier 24. Juni Golf-Club Hamburg-Ahrensburg
Ausbildungsmesse vocatium Hamburg I 25. Juni MesseHalle Hamburg-Schnelsen
Sitzung des Fachausschusses Zoll und Außenwirtschaft 25. Juni Leinweber Lagerei & Spedition GmbH & Co. KG
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition 01. Juli VHSp-Geschäftsstelle
Verabschiedung der Auszubildenden 08. Juli Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
Sped-Sommerfest 2025 09. Juli Anglo-German Club
Sitzung des Fachausschusses Luftfrachtspedition 09. Juli Anglo-German Club
Hamburger Praktikumswochen 14. Juli
Personalleiterrunde 11. November Toll Global Forwarding (Germany) GmbH
Ausbildungsmesse Just in time 21. Januar Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit
24 Jun
SpedGolf-Turnier Sonstiges Golf-Club Hamburg-Ahrensburg 10:00 Uhr
25 Jun
Ausbildungsmesse vocatium Hamburg I Sonstiges MesseHalle Hamburg-Schnelsen 8.30 Uhr
25 Jun
Sitzung des Fachausschusses Zoll und Außenwirtschaft Fachausschusssitzung Leinweber Lagerei & Spedition GmbH & Co. KG 15:00 Uhr
01 Jul
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition Fachausschusssitzung VHSp-Geschäftsstelle 14:30 Uhr
08 Jul
Verabschiedung der Auszubildenden Versammlung Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik 16.00 Uhr
09 Jul
Sped-Sommerfest 2025 Sonstiges Anglo-German Club 18:00 Uhr
09 Jul
Sitzung des Fachausschusses Luftfrachtspedition Fachausschusssitzung Anglo-German Club 16:00 Uhr
14 Jul
Hamburger Praktikumswochen Sonstiges 00:00 Uhr
11 Nov
Personalleiterrunde Versammlung Toll Global Forwarding (Germany) GmbH 9:00 Uhr
21 Jan
Ausbildungsmesse Just in time Sonstiges Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit 11.00 Uhr

Beschreibung

Wir haben nun den Termin auf der Golfanlage des GC Hamburg-Ahrensburg festzurren können. Ein Einladungsschreiben erhalten Sie in Kürze.

Datum / Uhrzeit

24.06.2025
10:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Golf-Club Hamburg-Ahrensburg Am Heidschlag 39
22926 Ahrensburg

Beschreibung

Der VHSp ist auf der vocatium Hamburg I mit unseren Mitgliedsunternehmen a. hartrodt und Kühne + Nagel vor Ort, um für die Berufsausbildung in der Logistikbranche zu werben.

Datum / Uhrzeit

25.06.2025 bis 26.06.2025
8.30 Uhr bis 14.45 Uhr

Veranstalter / Ort

IfT Institut für Talententwicklung Nord GmbH
MesseHalle Hamburg-Schnelsen Modering 1a
22457 Hamburg

Beschreibung

Die Mitglieder des Fachausschusses Zoll und Außenwirtschaft treffen sich zu ihrer zweiten Sitzung in diesem Jahr.

Datum / Uhrzeit

25.06.2025
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
Leinweber Lagerei & Spedition GmbH & Co. KG Pollhornweg 15
21107 Hamburg

Beschreibung

Am heutigen Tag findet die zweite Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition statt.

Datum / Uhrzeit

01.07.2025
14:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Referenten / Gäste

  • Thomas Schröder

Datum / Uhrzeit

08.07.2025
16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Veranstalter / Ort

VHSp und Berufliche Schule
Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik Holstenwall 14-17
22525 Hamburg

Beschreibung

Wir planen wieder ein SpedSommerfest für all die Ehrenamtlichen, die neben ihrem Beruf ein Ehrenamt beim VHSp e.V. wahrnehmen. Persönliche Einladungen werden beizeiten zugestellt.

Datum / Uhrzeit

09.07.2025
18:00 Uhr bis 21:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Anglo_German Club
Harvestehuder Weg 44
20149 Hamburg

Beschreibung

Heute findet die zweite Sitzung des Fachausschusses Luftfrachtspedition statt.

Datum / Uhrzeit

09.07.2025
16:00 Uhr bis 17:30 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
Harvestehuder Weg 44
20149 Hamburg

Referenten / Gäste

  • Thomas Schröder

Beschreibung

Die Handelskammer und diverse Partner, darunter auch der VHSp, organisieren wieder die Hamburger Praktikumswochen zur Berufsorientierung. In der Ferienzeit vom 14. Juli bis 03. September 2025 können junge Leute an einzelnen Tagen Berufsalltag in unterschiedlichen Branchen kennenlernen. Unternehmen, die Praktikumsplätze anbieten möchten, und potentielle Praktikanten finden unter Hamburger Praktikumswoche alle relevanten Informationen.

Datum / Uhrzeit

14.07.2025 bis 03.09.2025
00:00 Uhr bis 00:00 Uhr

Datum / Uhrzeit

11.11.2025
9:00 Uhr bis 12.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
Toll Global Forwarding (Germany) GmbH Burchardstraße 14
20095 Hamburg

Beschreibung

Der Termin für die schon 9. Auflage unserer Ausbildungsmesse in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit steht bereits fest. Bei Interesse merken Sie sich das Datum schon vor. Details folgen im Herbst.

Datum / Uhrzeit

21.01.2026
11.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure und Jugendberufsagentur Hamburg
Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit Kurt-Schumacher-Allee 16
20097 Hamburg