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Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 079/20 25 Hamburg, den 12 . Juni 20 25 (DSLV -058/2025/a) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Ansprüche des Seefrachtspediteurs auf Detention - und Demurragekosten Sehr geehrte Damen und Herren, im Containerlinienverkehr ist die Vereinbarung von pauschalierten Zahlungsansprü-chen des Verfrachters gegen den Befrachter für eine über vertragliche Fristen hinaus-gehende Überlassung von Containern üblich. Zwischen den Beteiligten ist oftmals streitig, ob diese sogenannten Detention - und Demurragekosten von Seefrachtspediteuren ihrerseits gegenüber ihren Auftraggebern als Aufwendungen geltend gemacht werden können. Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 15. Juni 2023 (AZ: 407 HKO 20/22, vgl. Rund- schreiben SP 107/2023 1) entschieden, dass eine solche Weiterbelastung durch den Spediteur an seinen Auftraggeber dann nicht zulässig ist, wenn die Ursache für die verlängerte Inanspruchnahme der Container der Risikosphäre des Spediteurs zuzu-rechnen ist. In einem bereits im Jahr 2018 verkündeten, jüngst veröffentlichten Urteil (Transport-recht 2025, 123 ff.) hatte das LG Hamburg sich bereits zu Erstattungsansprüchen des Seefrachtspediteurs gegen seinen Auftraggeber geäußert, wenn die Ursache der Ver-längerun g nicht dem Spediteur zurechenbar ist. Sachverhalt: Der klagende Seefrachtspediteur war von einem anderen Spediteur damit beauftragt worden, einen Seetransport zu organisieren. Der vom Seefrachtspediteur beauftragte Verfrachter führte den Transport vereinbarungsgemäß bis zum Bestimmungshafen durch. Nachdem der Empfänger die Container dort jedoch nicht abgeholt hatte, wies der Auftraggeber den Seefrachtspediteur an, durch den Verfrachter ein neues Kon-nossement auszustellen, das einen neuen Warenempfänger auswies. Nachdem auch dieser Empfänger die Container ni cht abgeholt hatte, erklärte der Auftraggeber gegen- über dem Seefrachtspediteur ein Jahr nach Ankunft der Container im Bestimmungs-hafen, auf ihre Herausgabe zu verzichten. 1 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2023/sp -2023 -107.pdf2 Der Verfrachter stellte dem Seefrachtspediteur daraufhin entsprechend seinen Kon-nossementsbedingungen einen sechsstelligen Betrag für Detention und Demurrage in Rechnung, den der Seefrachtspediteur klageweise an seinen Auftraggeber weiterbe-lasten wollte. Entscheidung: Detention - und Demurragekosten Nach Ansicht des Gerichts hatte der Seefrachtspediteur gegen seinen Auftraggeber einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der Detention - und Demurragekosten. Dies gelte allerdings nur bis zum Zeitpunkt der Aufgabe des Besitzes an den Containern durch den Befrac hter. Nach Ansicht des Gerichts habe der Auftraggeber dem Seefrachtspediteur die Wei-sung erteilt, die Container vor Ort zur Verfügung zu halten, um sie an einen anderen Empfänger auszuliefern, nachdem der ursprünglich vorgesehen e Empfänger die Con- tainer nicht abgeholt hatte. Das Recht zu einer solchen Weisung, so das Gericht wei-ter, stehe zwar eigentlich ab dem Zeitpunkt der Ankunft der Container am vereinbarten Löschplatz dem Empfänger zu, § 492 Absatz 2 HGB. Diese Weisungsbefugn is sei aber vorliegend an den Auf traggeber zurückgefallen, da der Empfänger die Abholung der Container verweigert habe. Für die Zeit, in der diese Weisung aufrecht erhalten bleibe, also bis zum Zeitpunkt der Besitzaufgabe, schulde er seinem Vertragspartner die in den Konnossementsbedingun gen vereinbarte Vergütung für Detention und Demur- rage. Aus Sicht des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik ist aus rechtlicher Sicht, die durch das Gericht zuerkannte Anspruchsgrundlage , bemerkenswert: Das Gericht qualifizierte den Anspruch des Seefrachtspediteurs im Gegensatz zum , eingangs er- wähnten Urteil des LG Hamburg vom 15. Juni 2023 , nicht etwa als Ersatz für Aufwen- dungen, die der Seefrachtspediteur in Gestalt von Detention - und Demurragekosten gegenüber dem Verfrachter erbracht hatte. Es kam stattdessen zum Ergebnis, dass die in den Konossementsbedi ngungen enthaltene Detention - und Demurrageverein- barung Gegenstand des zwischen Auftraggeber und Seefrachtspediteur geschlosse-nen Frachtvertrages geworden war. Folglich handelte es sich um einen eigenen ver-traglichen Vergütungsanspruch des Seefrachtspedite urs. Eine Begrenzung dieses Anspruchs lehnte das Gericht sogar in solchen Konstellatio- nen ab, in denen die Vergütung infolge der langen Aufbewahrungszeit den Zeitwert der Container überschreitet. Aufwendungsersatz nach Besitzaufgabe Nachdem weder der ursprünglich vorgesehene noch ein nachträglich in ein neues Konnossement eingetragener Empfänger die Container abgeholt hatten, erklärte der Auftraggeber gegenüber dem Seefrachtspediteur, auf die Herausgabe der Container zu verzichten. Da s Gericht erkannte in dieser Äußerung eine Zäsur. Ab diesem Zeit- punkt, so das Gericht, habe der Auftraggeber seine Weisung an den Seefrachtspedi-teur aufgehoben, die Container aufzubewahren. Damit komme ein Vergütungsan-spruch mangels Weisung im Sinne des § 491 Absatz 1 Satz 4 HGB nicht (mehr) in Betracht.3 Stattdessen habe der Verfrachter ab diesem Zeitpunkt gemäß § 492 Absatz 3 HGB Maßnahmen (z.B. Verwahrung, Weitertransport, Entsorgung, Verkauf) zu ergreifen ge-habt, die im mutmaßlichen Interesse des Verfügungsberechtigten stehen. Für derar-tige Maßnahmen kö nne der Verfrachter Aufwendungsersatz verlangen, nicht aber ei- nen pauschalierten Detention - und Demurragebetrag. Fazit und unverbindliche Empfehlung des DSLV Seefracht - und Fixkostenspediteure sollten mit ihren Kunden frühzeitig vertragliche Vereinbarungen zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen und insbesondere Detention - und Demurragekosten treffen. Ebenso empfiehlt es sich, ein gemeinsames Verständnis dafür zu schaffen, ob und in welchem Umfang Konnossementsbedingun-gen des Verfrachters Vertragsgegenstand zwischen Spediteur und Auftraggeber wer-den sollen. Wird die Ware schließlich am Löschplatz nicht vom Empfänger abgeholt, sollten alle Beteiligten zeitnah mögliche Maßnahmen und die Verteilung der damit verbundenen Kosten erörtern. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 079/20 25 Hamburg, den 12 . Juni 20 25 (DSLV -058/2025/a) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Ansprüche des Seefrachtspediteurs auf Detention - und Demurragekosten Sehr geehrte Damen und Herren, im Containerlinienverkehr ist die Vereinbarung von pauschalierten Zahlungsansprü-chen des Verfrachters gegen den Befrachter für eine über vertragliche Fristen hinaus-gehende Überlassung von Containern üblich. Zwischen den Beteiligten ist oftmals streitig, ob diese sogenannten Detention - und Demurragekosten von Seefrachtspediteuren ihrerseits gegenüber ihren Auftraggebern als Aufwendungen geltend gemacht werden können. Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 15. Juni 2023 (AZ: 407 HKO 20/22, vgl. Rund- schreiben SP 107/2023 1) entschieden, dass eine solche Weiterbelastung durch den Spediteur an seinen Auftraggeber dann nicht zulässig ist, wenn die Ursache für die verlängerte Inanspruchnahme der Container der Risikosphäre des Spediteurs zuzu-rechnen ist. In einem bereits im Jahr 2018 verkündeten, jüngst veröffentlichten Urteil (Transport-recht 2025, 123 ff.) hatte das LG Hamburg sich bereits zu Erstattungsansprüchen des Seefrachtspediteurs gegen seinen Auftraggeber geäußert, wenn die Ursache der Ver-längerun g nicht dem Spediteur zurechenbar ist. Sachverhalt: Der klagende Seefrachtspediteur war von einem anderen Spediteur damit beauftragt worden, einen Seetransport zu organisieren. Der vom Seefrachtspediteur beauftragte Verfrachter führte den Transport vereinbarungsgemäß bis zum Bestimmungshafen durch. Nachdem der Empfänger die Container dort jedoch nicht abgeholt hatte, wies der Auftraggeber den Seefrachtspediteur an, durch den Verfrachter ein neues Kon-nossement auszustellen, das einen neuen Warenempfänger auswies. Nachdem auch dieser Empfänger die Container ni cht abgeholt hatte, erklärte der Auftraggeber gegen- über dem Seefrachtspediteur ein Jahr nach Ankunft der Container im Bestimmungs-hafen, auf ihre Herausgabe zu verzichten. 1 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2023/sp -2023 -107.pdf2 Der Verfrachter stellte dem Seefrachtspediteur daraufhin entsprechend seinen Kon-nossementsbedingungen einen sechsstelligen Betrag für Detention und Demurrage in Rechnung, den der Seefrachtspediteur klageweise an seinen Auftraggeber weiterbe-lasten wollte. Entscheidung: Detention - und Demurragekosten Nach Ansicht des Gerichts hatte der Seefrachtspediteur gegen seinen Auftraggeber einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der Detention - und Demurragekosten. 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SP79/2025