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Willkommen beim Verein Hamburger Spediteure


 

Der Verein Hamburger Spediteure e.V. (VHSp) wurde bereits im Jahre 1884 in der Hansestadt gegründet und hat rund 350 Mitglieder. Der VHSp vertritt die Interessen der Hamburger Spediteure auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene gegenüber anderen Wirtschaftsverbänden, der Politik und der Öffentlichkeit. Erfahren Sie mehr über den VHSp


Rundschreiben
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 139 /20 24 Hamburg, den 24 . Oktober 20 24 (DSLV -123 /2024/a) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Einführung der obligatorischen E -Rechnung ab 1. Januar 2025 (Bezug: Rundschreiben SP 103/2024 vom 18. Juli 2024) Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Wachstumschancengesetz ist die obligatorische Verwendung einer elektroni-schen Rechnung (E -Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab 1. Januar 2025 eingeführt worden. Ausgenommen sind Rechnungen über Leistun-gen, die nach § 4 Numme r 8 bis 29 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro und Fahrausweise. Eng verbunden mit der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung ist die zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich einzuführende Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezo-genen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Ve rwal- tung (Meldesystem). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 15. Oktober 2024 ein Schreiben mit An- wendungshinweisen zur E -Rechnungspflicht 1 veröffentlicht. Der DSLV Bundesver- band Spedition und Logistik gibt nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten Än-derungen. Grundsätze des BMF -Schreibens: Anwendungsbereich Die obligatorische Verwendung der E -Rechnung wird stufenweise ab 1. Januar 2025 eingeführt. Die E -Rechnungspflicht gilt nur ◼ bei Umsätzen zwischen Unternehmern (B2B -Umsätze), die beide im Inland an- sässig sind ◼ bei Umsätzen, die nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind. Die Pflicht zur Abrechnung mit einer E -Rechnung gilt unter anderem auch ◼ für Abrechnungen des Leistungsempfängers per Gutschrift 1 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024 -10-15- einfuehrung -e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&v=12 ◼ für Rechnungen über Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse -Charge -Verfahren § 13b UStG) ◼ für Rechnungen, die von Kleinunternehmern (§ 19 UStG) ausgestellt werden. In allen anderen Fällen besteht keine Pflicht zur Ausstellung einer E -Rechnung. Die Rechnung kann weiterhin auf Papier, als E -Rechnung oder in einem anderen elektro- nischen Format, z.B. als PDF ausgestellt werden. Besteht keine Pflicht zur Ausstel- lung einer E -Rechnung ist eine Ausstellung und Übermittlung als E -Rechnung oder als eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format nur mit der Zustimmung des Empfängers möglich. Diese Zustimmung bedarf keiner besonderen Form und kann auch konkludent (z. B. durch eine widerspruchslose An-nahme) erfolgen. Ausgenommen von der E -Rechnungspflicht sind ◼ Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind ◼ Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro) ◼ Fahrausweise Neue Definition der E -Rechnung Ab 1. Januar 2025 liegt eine E -Rechnung dann vor, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektroni-sche Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung ◼ muss entweder der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstel-lung EN 16931 und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtli-nie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstel lung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1) entsprechen oder ◼ kann zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart wer-den. Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist, dass das verwendete For-mat die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der E -Rechnung in e in Format ermöglicht, das der EN 16931 ent- spricht oder mit dieser interoperabel ist. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rech-nung müssen gewährleistet sein. Bei der Übermittlung einer E -Rechnung kann eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein zulässiges EDI -Verfahren verwendet wer- den. In diesem Fall gelten die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet. Beides kann aber auch durch ein innerbetriebliches Kontrollverfah-ren gewährleistet werden. „Lesbarkeit“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die XML -Datei maschinell aus- wertbar sein muss (maschinelle Lesbarkeit). Daher ist die zusätzliche Erstellung eines menschenlesbaren Dokuments nicht erforderlich. Denn die maschinelle Auswertbar-keit einer standardisierten Datei ermöglicht es auch, dass die Datei z. B. du rch eine Visualisierungsanwendung menschenlesbar angezeigt werden kann. Die zusätzliche3 Übermittlung eines menschenlesbaren Dokuments (z. B. durch ein hybrides Format, oder ein zusätzliches PDF -Dokument) ist somit nicht erforderlich, aber optional mög- lich. Zulässige Formate einer E -Rechnung E-Rechnungen können sowohl in einem rein strukturierten als auch in einem hybriden Format erstellt werden. Ein zulässiges elektronisches Rechnungsformat muss insbe-sondere gewährleisten, dass die Rechnungspflichtangaben nach § 14, 14a UStG elektronisch übermittelt und ausgelesen werden können. Die Verwendung von strukturierten Rechnungsformaten, die auf der Norm EN 16931 beruhen, ist immer zulässig. Strukturierte elektronische Formate können zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden, wenn das ver-wendete Format die ric htige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforder- lichen Angaben aus der E -Rechnung in ein Format ermöglicht, das der Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser interoperabel ist. Dies sind z.B. Rechnungen nach dem XStandard und nach dem ZUGFeRD -Fo rmat (ab der Version 2.0.1). Auch eine Ver- wendung von weiteren europäischen Rechnungsformaten nach dem vorbezeichneten Standard kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung ermöglicht auch die Weiternutzung von EDI -Verfahren wie EDIFACT. Neben rein strukturierten E -Rechnungen können auch hybride Rechnungsformate die Voraussetzungen an eine E -Rechnung erfüllen. Ein hybrides Format besteht neben dem strukturierten Datenteil (z. B. XML -Datei) auch aus einem menschenlesbaren Da- tenteil (z. B. P DF -Dokument). Beide Datenteile sind in einer Datei zusammengefasst. Beispielsweise fällt das Format ZUGFeRD unter die hybriden Rechnungsformate. Bei einem hybriden Format bilden die im XML -Format vorliegenden Rechnungsdaten den führenden Teil. Im Fall von Abweichungen zwischen den strukturierten Rechnungsda- ten und den sonstigen Informationen gehen die Daten des strukturierten Teils denen der Bilddatei vor. Sonstige Rechnung Als sonstige Rechnungen gelten ab dem 1. Januar 2025 alle Rechnungen in Papier-form oder in anderen elektronischen Formaten. Dazu zählen auch alle nicht struktu-rierten elektronischen Dateien, zum Beispiel PDF -Dateien ohne integrierte Daten - sätze, Bilddateien oder E -Mails. Übermittlung und Empfang von E -Rechnungen Die Übermittlung einer E -Rechnung muss in elektronischer Form erfolgen, beispiels- weise der Versand per E -Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle, der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort innerhalb eines Konzernverbundes oder die Möglichkeit des Downloads über ein Internetportal. Für den Empfang reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E -Mail -Postfach zur Verfügung stellt. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass es sich um ein geson-dertes E -Mai l-Postfach nur für den Empfang von E -Rechnungen handelt. Beteiligten können abweichend hiervon andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren. Verweigert der Rechnungsempfänger die obligatorische E -Rechnung oder ist er tech- nisch zum Empfang nicht in de r Lage, hat er kein Anrecht auf eine alternative Rech- nung.4 Vorsteuerabzug Bestand eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E -Rechnung und wird stattdessen eine sonstige Rechnung ausgestellt, handelt es sich um eine nicht ordnungsmäßige Rechnung, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Während des Übergangszeit-raums wird wegen e iner Ausstellung einer Rechnung in falschem Format der Vorsteu- erabzug nicht beanstandet, wenn der Rechnungsempfänger anhand der ihm vorlie-genden Informationen davon ausgehen konnte, dass der Aussteller die Übergangs - regelungen in Anspruch nehmen konnte. Über die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns hinaus braucht der Rechnungsempfängers keine weiteren Recherchen vorzunehmen. Aufbewahrung Der strukturierte Teil einer E -Rechnung ist so aufzubewahren, dass dieser in seiner ursprünglichen Form vorliegt und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden. Eine maschinelle Auswertbarkeit seitens der Finanzverwaltung muss sicher-gestellt sein. Übergangsregelungen Die Übergangsregelungen gelten für den Rechnungsaussteller. Der Rechnungsemp- fänger muss ab 1. Januar 2025 zum Empfang einer E -Rechnung bereit sein. ◼ In den Jahren 2025 und 2026 sind neben E -Rechnungen auch Papierrechnun- gen und - vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers - sonstige elektroni- sche Rechnungen zulässig; dies gilt im Jahr 2027 nur noch für inländische Un- ternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr bis zu 800.000 Euro. ◼ Die Ausstellung und Übermittlung einer Papierrechnung ist umsatzsteuerlich immer zulässig. Die Zustimmung des Empfängers zu der Rechnungserteilung in einem anderen elektronischen Format bedarf keiner besonderen Form. Es muss lediglich Einvernehmen zwischen Rec hnungsaussteller und Rechnungs- empfänger über das zu verwendende Format bestehen. Die Zustimmung kann etwa in Form einer Rahmenvereinbarung (z. B. in den Allgemeinen Geschäfts-bedingungen) oder konkludent erfolgen. ◼ Bis Ende 2027 dürfen auch EDI -Rechnungen mit Zustimmung des Rechnungs- empfängers ausgestellt werden. Die Weiternutzung von EDI -Verfahren ist aber auch über diesen Übergangszeitraum hinaus möglich, wenn es zwischen Rech-nungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart wird. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEIT ER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 139 /20 24 Hamburg, den 24 . Oktober 20 24 (DSLV -123 /2024/a) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Einführung der obligatorischen E -Rechnung ab 1. Januar 2025 (Bezug: Rundschreiben SP 103/2024 vom 18. Juli 2024) Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Wachstumschancengesetz ist die obligatorische Verwendung einer elektroni-schen Rechnung (E -Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab 1. Januar 2025 eingeführt worden. Ausgenommen sind Rechnungen über Leistun-gen, die nach § 4 Numme r 8 bis 29 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro und Fahrausweise. Eng verbunden mit der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung ist die zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich einzuführende Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezo-genen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Ve rwal- tung (Meldesystem). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 15. Oktober 2024 ein Schreiben mit An- wendungshinweisen zur E -Rechnungspflicht 1 veröffentlicht. Der DSLV Bundesver- band Spedition und Logistik gibt nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten Än-derungen. Grundsätze des BMF -Schreibens: Anwendungsbereich Die obligatorische Verwendung der E -Rechnung wird stufenweise ab 1. Januar 2025 eingeführt. 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SP139/2024
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstr. 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 071/20 24 Ham burg, den 17. Oktober 202 4 (DSLV -RS 120/2024/a ) sts An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Zukunft der IT -Fortbildung: Neues IT -Weiterbildungssystem bietet attraktive Karriere- wege Am 1. November 2024 treten die Verordnungen zum neuen IT -Weiterbildungs- system in Kraft, das künftig nur noch zwei Fortbildungsstufen umfasst: Den Auf-stieg zum Geprüften Berufsspezialisten/zur Geprüften Berufsspezialistin und zum Bachelor Professional in IT. Die Neuerungen bieten IT -Fachkräften neue be- rufliche Perspektiven. Sehr geehrte Damen und Herren, mit der umfangreichen Modernisierung des IT -Weiterbildungssystems (IT -WBS) eröff- nen sich neue Perspektiven für IT -Fachkräfte. Die neuen Fortbildungsregelungen ver- bessern die Aufstiegsmöglichkeiten und bieten Menschen mit einer Berufsausbildung im IT -Bereic h sowie Quer - und Seiteneinsteigenden interessante Karrierewege. Gemeinsam mit den zuständigen Bundesministerien sowie den Sozialpartnern und Sachverständigen aus der betrieblichen Praxis hat das Bundesinstitut für Berufsbil- dung (BIBB) die IT -Fortbildungs regelungen überarbeitet. Ab dem 1. November 2024 tritt die Novellierung in Kraft und bietet IT -Fachkräften auf der ersten Fortbildungsstufe ("Berufsspezialist/ -in") fünf neue , auf betriebliche Bedarfe und individuelle Weiterbil- dungsansprüche zugeschnittene Spezialisierungsoptionen, die mit dem neuen Profil auf der zweiten Fortbildungsstufe verzahnt sind. Im neuen System nimmt die zweite Fortbildungsstufe mit dem Abschluss "Bachelor Professional in IT" den wesentlichen Part ein. Der Abschluss qualifiziert Fachkräfte für anspruchsvolle Fach - und Führungspositionen und umfasst Themen wie Mitarbeiter- führung, P ersonalmanagement, Betriebswirtschaft, Projekt - und Prozessmanagement, Recht und IT -Sicherheit. Durch neue Wahloptionen in den Bereichen Softwareentwick- lung, Systemintegration und Vernetzung, IT -Beratung, Datenanalyse oder Informati- onssicherheit ist eine n och gezieltere Weiterentwicklung möglich. Die Wahloptionen des "Bachelor Professional in IT" entsprechen den fünf neu entwi-ckelten Berufsspezialistenprofilen auf der ersten Fortbildungsstufe. Diese bietet IT - Fachkräften die Möglichkeit, ihre im Rahmen einer Erstausbildung erworbenen Fertig-keiten u nd Kenntnisse zu vertiefen und durch neue zu ergänzen. Obwohl die erste Stufe keine zwingende Voraussetzung für den Einstieg in den "Bachelor Professional in IT" ist, kann sie als fachliche Spezialisierung angerechnet werden. Somit werden die Durchlässigke it und Flexibilität des Systems gefördert.2 Die folgende Darstellung skizziert das neue IT -Weiterbildungssystem: Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung Durch die Modernisierung des IT -Weiterbildungssystems wird ein Angebot geschaffen, das zur nachhaltigen Fachkräftesicherung im IT -Bereich beitragen soll. Die höher qua- lifizierende Berufsbildung umfasst auch die dritte Fortbildungsstufe, den "Master Pro-fessional". Im Rahmen der Neuordnung des IT -WBS wurde beschlossen, zunächst die ersten beiden Stufen einzufü hren, um schnell attraktive Karrierewege für die Absol- venten der neuen IT -Berufe zu schaffen. Eine begleitende Evaluation soll jedoch den Bedarf für weitere Qualifizierungsprofile auf der dritten Stufe klären. Das BIBB führt gemeinsam mit den Sozialpartne rn Informationsveranstaltungen durch, um umfassend über das modernisierte IT -WBS zu informieren. Weitere Informationen und Details zu den IT -Fortbildungsabschlüssen, den neuen Qualifikationsprofilen und den Informationsveranstaltungen finden sich unter www.bibb.de/de/189508.php .3 Weitere Hintergrundinformationen finden sich auch vorab im Beitrag "Neue Wege in der IT -Fortbildung: Anpassungen und Implikationen für das IT -Weiterbildungssystem" in der Anfang November erscheinenden neuen Ausgabe der BIBB -Fachzeitschrift "Be- rufsbildung i n Wissenschaft und Praxis - BWP" unter www.bwp -zeitschrift.de/20000 . Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St efan Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________ ___________________________________________________________________________________________________ ________ _ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstr. 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 071/20 24 Ham burg, den 17. Oktober 202 4 (DSLV -RS 120/2024/a ) sts An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Zukunft der IT -Fortbildung: Neues IT -Weiterbildungssystem bietet attraktive Karriere- wege Am 1. November 2024 treten die Verordnungen zum neuen IT -Weiterbildungs- system in Kraft, das künftig nur noch zwei Fortbildungsstufen umfasst: Den Auf-stieg zum Geprüften Berufsspezialisten/zur Geprüften Berufsspezialistin und zum Bachelor Professional in IT. Die Neuerungen bieten IT -Fachkräften neue be- rufliche Perspektiven. Sehr geehrte Damen und Herren, mit der umfangreichen Modernisierung des IT -Weiterbildungssystems (IT -WBS) eröff- nen sich neue Perspektiven für IT -Fachkräfte. Die neuen Fortbildungsregelungen ver- bessern die Aufstiegsmöglichkeiten und bieten Menschen mit einer Berufsausbildung im IT -Bereic h sowie Quer - und Seiteneinsteigenden interessante Karrierewege. Gemeinsam mit den zuständigen Bundesministerien sowie den Sozialpartnern und Sachverständigen aus der betrieblichen Praxis hat das Bundesinstitut für Berufsbil- dung (BIBB) die IT -Fortbildungs regelungen überarbeitet. Ab dem 1. November 2024 tritt die Novellierung in Kraft und bietet IT -Fachkräften auf der ersten Fortbildungsstufe ("Berufsspezialist/ -in") fünf neue , auf betriebliche Bedarfe und individuelle Weiterbil- dungsansprüche zugeschnittene Spezialisierungsoptionen, die mit dem neuen Profil auf der zweiten Fortbildungsstufe verzahnt sind. Im neuen System nimmt die zweite Fortbildungsstufe mit dem Abschluss "Bachelor Professional in IT" den wesentlichen Part ein. Der Abschluss qualifiziert Fachkräfte für anspruchsvolle Fach - und Führungspositionen und umfasst Themen wie Mitarbeiter- führung, P ersonalmanagement, Betriebswirtschaft, Projekt - und Prozessmanagement, Recht und IT -Sicherheit. Durch neue Wahloptionen in den Bereichen Softwareentwick- lung, Systemintegration und Vernetzung, IT -Beratung, Datenanalyse oder Informati- onssicherheit ist eine n och gezieltere Weiterentwicklung möglich. Die Wahloptionen des "Bachelor Professional in IT" entsprechen den fünf neu entwi-ckelten Berufsspezialistenprofilen auf der ersten Fortbildungsstufe. Diese bietet IT - Fachkräften die Möglichkeit, ihre im Rahmen einer Erstausbildung erworbenen Fertig-keiten u nd Kenntnisse zu vertiefen und durch neue zu ergänzen. Obwohl die erste Stufe keine zwingende Voraussetzung für den Einstieg in den "Bachelor Professional in IT" ist, kann sie als fachliche Spezialisierung angerechnet werden. Somit werden die Durchlässigke it und Flexibilität des Systems gefördert.2 Die folgende Darstellung skizziert das neue IT -Weiterbildungssystem: Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung Durch die Modernisierung des IT -Weiterbildungssystems wird ein Angebot geschaffen, das zur nachhaltigen Fachkräftesicherung im IT -Bereich beitragen soll. Die höher qua- lifizierende Berufsbildung umfasst auch die dritte Fortbildungsstufe, den "Master Pro-fessional". Im Rahmen der Neuordnung des IT -WBS wurde beschlossen, zunächst die ersten beiden Stufen einzufü hren, um schnell attraktive Karrierewege für die Absol- venten der neuen IT -Berufe zu schaffen. Eine begleitende Evaluation soll jedoch den Bedarf für weitere Qualifizierungsprofile auf der dritten Stufe klären. Das BIBB führt gemeinsam mit den Sozialpartne rn Informationsveranstaltungen durch, um umfassend über das modernisierte IT -WBS zu informieren. Weitere Informationen und Details zu den IT -Fortbildungsabschlüssen, den neuen Qualifikationsprofilen und den Informationsveranstaltungen finden sich unter www.bibb.de/de/189508.php .3 Weitere Hintergrundinformationen finden sich auch vorab im Beitrag "Neue Wege in der IT -Fortbildung: Anpassungen und Implikationen für das IT -Weiterbildungssystem" in der Anfang November erscheinenden neuen Ausgabe der BIBB -Fachzeitschrift "Be- rufsbildung i n Wissenschaft und Praxis - BWP" unter www.bwp -zeitschrift.de/20000 . Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St efan Saß GESCHÄFTSFÜHRER [15] => [individuell6] => [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => AR 71/2024 ))
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Mai 2024) , lädt Sie der DSLV Sie herzlich ein zu seiner Luftfrachttagung 2024 am Mittwoch, 20. November 2024 um 10:00 Uhr (bis ca. 15: 00 Uhr). Tagungsort ist die FRALounge Frankfurt Airport Ellis Road 60547 Frankfurt am Main Die Teilnahme ist für Verbandsmitglieder kostenlos . Die Tagung endet gegen 14:00 Uhr und klingt mit einem Mittagsimbiss aus. In der Tagung geben hochrangige Redner Einblick in die Frachtstrategien von Airports und Airlines. Im Fokus stehen außerdem digitale sowie KI -basierte Anwendungsbei- spiele in Luftfrachtprozessen vor dem Hintergrund des anhaltenden Fachkräfteman-gels. Das vorläufige Programm ist beigefügt (SP 018a/2024 ) Hinweise zur Anfahrt, zu Park- möglichkeiten und Bus Shuttle zur Tagungslocation erhalten Sie rechtzeitig. Der DSLV freut sich auf eine zahlreiche Beteiligung und b itten um eine Anmeldung bis zum 13. November 2024 unter folgendem Link: https://tms.aloom.de/dslv -luftfrachttagung -2024 Für inhaltliche Rückfragen steht Ihnen beim DSLV Herr Reinhard Lankes (Telefon +49 30 4050228 -70 I E -Mail RLankes@dslv.spediteure.de ) gern zur Verfügung, für2 Fragen zur Organisation wenden Sie sich bitte an Frau Jacqueline Roehnert (Telefon +49 30 4050228 -23 I E-Mail JRoehnert@dslv.spediteure.de ) Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 018/20 24 Hamburg, den 27 . September 20 24 ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Einladung zur DSLV -Luftfrachttagung am 20. November 2024 in Frankfurt /Main Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits Anfang M ai angekündigt (vgl. Newsletter vom 3. Mai 2024) , lädt Sie der DSLV Sie herzlich ein zu seiner Luftfrachttagung 2024 am Mittwoch, 20. November 2024 um 10:00 Uhr (bis ca. 15: 00 Uhr). Tagungsort ist die FRALounge Frankfurt Airport Ellis Road 60547 Frankfurt am Main Die Teilnahme ist für Verbandsmitglieder kostenlos . Die Tagung endet gegen 14:00 Uhr und klingt mit einem Mittagsimbiss aus. 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Oktober 2024 Es verordnen – das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 8, 9 Buchstabe a und c, Nummer 15 und 16, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 und 2, sowie des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 2, des Straßenverke hrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden sind und § 6 Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nu mmer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, – das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 9 Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 6 Absa tz 6 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden sind und § 6 Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefa sst worden ist, hinsichtlich § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 9 Buchstabe c jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Elektromobilitätsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert wo rden ist, dieser in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), – das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8, 15 B uchstabe b und Nummer 16, jeweils in Verbindung mit den Absätzen 4a und 6 Satz 5, sowie des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 9 Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durc h Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden ist, § 6 Absatz 4a durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und § 6 Absatz 6 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 12. Juli 202 4 (BGBl. 2024 I Nr. 233) eingefügt worden sind und § 6 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. 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Nach § 23 Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt: „(1d) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t führt, hat sicherzustellen, dass bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein für das Kraftfahrzeug vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist. Satz 1 gilt nicht 1. beim Führen von Kraftfahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum dienen, bei denen vorderseitig montierte Anbauten die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen und der Fahrende die Funkt ionsfähigkeit des Notbremsassistenzsystems aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann, 1a. beim Führen von Kraftfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, die aufgrund von Anbauteilen einen Überstand über die Kabinenfront hinaus aufweisen, die die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen und der Fahrende die Funktionsfähigkeit des Notbremsassistenzsystems aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann und 2. während der Fahrzeugführung im Sinne des § 1a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes. Satz 2 Nummer 1 und 1a gelten auch während Fahrten, die nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen.“ 2. In § 25 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem kürzesten“ durch das Wort „kurzem“ ersetzt. 3. § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7, 8 und 9 ersetzt: „7. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden, wobei der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen ist, 8. die Bundeswehr sowie die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse, 9. die Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse.“ 4. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundeswehr“ die Wörter „und die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen“ eingefügt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Für die Bundeswehr und die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen gilt Satz 1 auch im Fall einer krisenhaften Entwicklung.“ c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit; von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen und diese Transportdienstunternehmen Sonderregelungen ode r anderweitige Vereinbarungen bestehen.“ 5. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs n icht beeinträchtigt wird, hinsichtlich a) der Einrichtung von Sonderfahrstreifen und bevorrechtigenden Lichtzeichenregelungen für Linienbusse und b) der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr.“ b) Absatz 1b wird wie folgt geändert:Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 299, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Seite 3 von 5 aa) Satz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst: „2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit einem drohenden oder bestehenden erheblichen Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,“. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Anordnungen nach Satz 1 Nummer 2a sind auch auf Grundlage eines städtebaulich -verkehrsplanerischen Konzepts zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung zulässig, sofern die L eichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.“ c) Nach Absatz 1i wird folgender Absatz 1j eingefügt: „(1j) Die Gemeinde kann bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 1i beantragen.“ d) Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Tempo 30 -Zonen nach Absatz 1c und kurzen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) auf Streckenabschnitten von bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo 30 -Strecken,“. bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes -, Landes - und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren B ereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten - und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern,“. cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. Sonderfahrstreifen,“. dd) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. ee) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt: „9. Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245), 10. Fußgängerüberwegen (Zeichen 293).“ e) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: „(10) Absatz 9 gilt nicht, 1. soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen, und 2. für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7.“5a. § 46 Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt: „1. Ausnahmen von der Vorschrift, die Fahrbahn zu benutzen (§ 2 Absatz 1);“. b) Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 1a. 6. In § 49 Absatz 1 Nummer 22 wird die Angabe „Absatz 1c“ durch die Wörter „oder Absatz 1c, Absatz 1d Satz 1“ ersetzt. 7. Dem § 52 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Anordnungen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a sind befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028, soweit die Sonderfahrstreifen zur Erprobung verkehrssichernder oder verkehrsregelnder M aßnahmen hinsichtlich unterschiedlicher Mobilitätsformen angeordnet werden.“ 8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15.1 eingefügt:Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 299, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Seite 4 von 5 a1) In Nummer 19 Spalte 3 werden der Nummer 1 folgende Sätze angefügt: „Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.“ b) Der Nummer 25 Spalte 3 wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. Zur Erprobung unterschiedlicher Mobilitätsformen (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen, welches die besondere Mobilitätsform näher bezeichnet, angezeigt ist.“ c) Der Nummer 28 Spalte 3 wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. Durch Zusatzzeichen können besondere Mobilitätsformen zu Erprobungszwecken (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) befristet bis zum 31. Dezember 2028 vom Verkehrsverbot ausgenommen werden.“ Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung Nummer 3.2.15 der Anlage 13 der Fahrerlaubnis -Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: laufende Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat Nummer „3.2.15 die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers 108, 109, 246.1, 247“. Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog -Verordnung Nach Nummer 108 der Anlage der Bußgeldkatalog -Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) geändert worden ist, wird folgende Nummer 109 eingefügt: 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge - oder Verbote Erläuterungen „15.1 Zeichen 230 Ladebereich Ge - oder Verbot 1. Das Halten und Parken ist nur zum Be - und Entladen von Fahrzeugen zulässig. 2. Das Be - und Entladen muss ohne Verzögerung durchgeführt werden. Erläuterung Die Länge des Ladebereichs wird durch das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch Markierung gekennzeichnet.“ Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs -Ordnung ( StVO ) Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten „109 Nicht sichergestellt, dass ein vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist § 23 Absatz 1d § 49 Absatz 1 Nummer 22 100 €“.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 299, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Seite 5 von 5 Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2. Oktober 2024 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r Vo l k e r W i s s i n g D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d K l i m a s c h u t z R o b e r t H a b e c k D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z , n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z S t e f f i L e m k e Herausgeber: Bundesministerium der Justiz [individuell5] => Bundesgesetzblatt Teil I 2024 Ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Nr. 299 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 2. Oktober 2024 Es verordnen – das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 8, 9 Buchstabe a und c, Nummer 15 und 16, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 und 2, sowie des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 2, des Straßenverke hrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden sind und § 6 Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nu mmer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, – das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 9 Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 6 Absa tz 6 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden sind und § 6 Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefa sst worden ist, hinsichtlich § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 9 Buchstabe c jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Elektromobilitätsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert wo rden ist, dieser in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), – das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8, 15 B uchstabe b und Nummer 16, jeweils in Verbindung mit den Absätzen 4a und 6 Satz 5, sowie des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 9 Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durc h Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden ist, § 6 Absatz 4a durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und § 6 Absatz 6 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 12. Juli 202 4 (BGBl. 2024 I Nr. 233) eingefügt worden sind und § 6 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, hinsichtlich § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 9 Buchstabe c auch in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, dieser in Verbindung mit § 1 Absatz 2 desBundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 299, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Seite 2 von 5 Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176): Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung Die Straßenverkehrs -Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 23 Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt: „(1d) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t führt, hat sicherzustellen, dass bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein für das Kraftfahrzeug vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist. Satz 1 gilt nicht 1. beim Führen von Kraftfahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum dienen, bei denen vorderseitig montierte Anbauten die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen und der Fahrende die Funkt ionsfähigkeit des Notbremsassistenzsystems aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann, 1a. beim Führen von Kraftfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, die aufgrund von Anbauteilen einen Überstand über die Kabinenfront hinaus aufweisen, die die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen und der Fahrende die Funktionsfähigkeit des Notbremsassistenzsystems aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann und 2. während der Fahrzeugführung im Sinne des § 1a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes. Satz 2 Nummer 1 und 1a gelten auch während Fahrten, die nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen.“ 2. In § 25 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem kürzesten“ durch das Wort „kurzem“ ersetzt. 3. § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7, 8 und 9 ersetzt: „7. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden, wobei der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen ist, 8. die Bundeswehr sowie die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse, 9. die Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse.“ 4. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundeswehr“ die Wörter „und die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen“ eingefügt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Für die Bundeswehr und die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen gilt Satz 1 auch im Fall einer krisenhaften Entwicklung.“ c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit; von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen und diese Transportdienstunternehmen Sonderregelungen ode r anderweitige Vereinbarungen bestehen.“ 5. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs n icht beeinträchtigt wird, hinsichtlich a) der Einrichtung von Sonderfahrstreifen und bevorrechtigenden Lichtzeichenregelungen für Linienbusse und b) der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr.“ b) Absatz 1b wird wie folgt geändert:Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 299, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Seite 3 von 5 aa) Satz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst: „2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit einem drohenden oder bestehenden erheblichen Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,“. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Anordnungen nach Satz 1 Nummer 2a sind auch auf Grundlage eines städtebaulich -verkehrsplanerischen Konzepts zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung zulässig, sofern die L eichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.“ c) Nach Absatz 1i wird folgender Absatz 1j eingefügt: „(1j) Die Gemeinde kann bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 1i beantragen.“ d) Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Tempo 30 -Zonen nach Absatz 1c und kurzen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) auf Streckenabschnitten von bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo 30 -Strecken,“. bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes -, Landes - und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren B ereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten - und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern,“. cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. Sonderfahrstreifen,“. dd) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. ee) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt: „9. Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245), 10. Fußgängerüberwegen (Zeichen 293).“ e) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: „(10) Absatz 9 gilt nicht, 1. soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen, und 2. für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7.“5a. § 46 Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt: „1. Ausnahmen von der Vorschrift, die Fahrbahn zu benutzen (§ 2 Absatz 1);“. b) Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 1a. 6. In § 49 Absatz 1 Nummer 22 wird die Angabe „Absatz 1c“ durch die Wörter „oder Absatz 1c, Absatz 1d Satz 1“ ersetzt. 7. Dem § 52 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Anordnungen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a sind befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028, soweit die Sonderfahrstreifen zur Erprobung verkehrssichernder oder verkehrsregelnder M aßnahmen hinsichtlich unterschiedlicher Mobilitätsformen angeordnet werden.“ 8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15.1 eingefügt:Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 299, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Seite 4 von 5 a1) In Nummer 19 Spalte 3 werden der Nummer 1 folgende Sätze angefügt: „Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.“ b) Der Nummer 25 Spalte 3 wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. Zur Erprobung unterschiedlicher Mobilitätsformen (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen, welches die besondere Mobilitätsform näher bezeichnet, angezeigt ist.“ c) Der Nummer 28 Spalte 3 wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. Durch Zusatzzeichen können besondere Mobilitätsformen zu Erprobungszwecken (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) befristet bis zum 31. Dezember 2028 vom Verkehrsverbot ausgenommen werden.“ Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung Nummer 3.2.15 der Anlage 13 der Fahrerlaubnis -Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: laufende Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat Nummer „3.2.15 die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers 108, 109, 246.1, 247“. Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog -Verordnung Nach Nummer 108 der Anlage der Bußgeldkatalog -Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) geändert worden ist, wird folgende Nummer 109 eingefügt: 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge - oder Verbote Erläuterungen „15.1 Zeichen 230 Ladebereich Ge - oder Verbot 1. Das Halten und Parken ist nur zum Be - und Entladen von Fahrzeugen zulässig. 2. Das Be - und Entladen muss ohne Verzögerung durchgeführt werden. Erläuterung Die Länge des Ladebereichs wird durch das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch Markierung gekennzeichnet.“ Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs -Ordnung ( StVO ) Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten „109 Nicht sichergestellt, dass ein vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist § 23 Absatz 1d § 49 Absatz 1 Nummer 22 100 €“.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 299, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Seite 5 von 5 Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2. Oktober 2024 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r Vo l k e r W i s s i n g D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d K l i m a s c h u t z R o b e r t H a b e c k D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z , n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z S t e f f i L e m k e Herausgeber: Bundesministerium der Justiz [15] => 138A [individuell6] => 138A [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 138/2024 ) [1] => Array ( [0] => 20568 [id] => 20568 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_6710d2c577f75 [upload] => upload_6710d2c577f75 [4] => sp-2024-138.pdf [original] => sp-2024-138.pdf [5] => [name] => [6] => sp-2024-138.pdf [title] => sp-2024-138.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2024-10-17 09:03:01 [date] => 2024-10-17 09:03:01 [9] => 0 [intranet] => 0 [10] => ja [individuell1] => ja [11] => SP [individuell2] => SP [12] => Einführung Sonderzeichen Ladebereich - Geänderte StVO am 11. 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Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (siehe SP 138 a/2024) , die im Wesentlichen eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) beinhaltet, wurde am 10. Oktober 2024 im Teil I des Bundesgesetzblatts Nr. 299 ver-öffentlicht und trat am Folgetag in Kraft. Die für die Logistik wichtigste Änderung ist die Neueinführung einer Regelung für den privaten und gewerblichen Lieferverkehr in Form des neuen Verkehrszeichens 230 „Ladebereich“ in Anlage 2, Nr. 15.1 zur StVO. Dieses erlaubt das verzögerungsfreie Be - und Entladen von Fahrzeugen, ansonsten gilt im Ladebereich ein absolutes Hal- teverbot. Beginn und Ende des Ladebereichs müssen durch weiße Pfeile auf dem Ver-kehrszeichen gekennzeichnet sein. Mit der Einführung dieses Zeichens hat die Bun-desregierung eine seit J ahren vorgetragene Forderung der Paket -, Express - sowie der Speditions - und Logistikbranche zur Erleichterung des städtischen Lieferverkehrs um- gesetzt. Der neu eingeführte § 23, Abs. 1d StVO verbietet zudem das Abschalten von Not-bremsassistenzsystemen bei Kraftfahrzeugen über 3,5 t bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h. Das Bußgeld bei Verstößen gegen diese Vorschrift beträgt 100 Euro. Darüber hinaus erhalten Länder und Kommunen mit der geänderten StVO mehr Fle-xibilität bei ihren Entscheidungen zur Gestaltung des Verkehrsraums. Mit Ergänzung des § 45, Abs. 9 StVO wird es für die Kommunen einfacher, Tempo -30 -Strecken an- zuordnen, zum Bei spiel beim so genannten Lückenschluss zwischen zwei bestehen- den Tempo -30 -Strecken, vor Fußgängerüberwegen, Spielplätzen und stark frequen- tierten Schulwegen, an Zebrastreifen sowie generell auf Bundes -, Landes - und Kreisstraßen oder anderen Vorfahrtsstraßen . Mehr Spielraum erhalten die Behörden zudem bei der Parkraumbewirtschaftung und dem Anwohnerparken. Und schließlich wird die Einrichtung von Sonderfahrstreifen für neue umweltfreundliche Mobilitätsformen wie Elektro - oder Wasserstofffahrzeuge, die2 Schaffung von Busspuren, aber auch die Bereitstellung angemessener Flächen für den Fahrradverkehr durch die Verordnung erleichtert. Die o.g. Anlage zu diesem Rundschreiben kann von Ihnen als PDF -Dokument abge- rufen werden unter: www.vhsp.de  Aktuelles  Rundschreiben  SP  2024. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß R. Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFER ENT [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 13 8/20 24 Hamburg, den 17. Oktober 20 24 (DSLV ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Einführung Sonderzeichen Ladebereich - Geänderte StVO am 11. Oktober 2024 in Kraft getreten Sehr geehrte Damen und Herren, die 57. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (siehe SP 138 a/2024) , die im Wesentlichen eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) beinhaltet, wurde am 10. Oktober 2024 im Teil I des Bundesgesetzblatts Nr. 299 ver-öffentlicht und trat am Folgetag in Kraft. Die für die Logistik wichtigste Änderung ist die Neueinführung einer Regelung für den privaten und gewerblichen Lieferverkehr in Form des neuen Verkehrszeichens 230 „Ladebereich“ in Anlage 2, Nr. 15.1 zur StVO. Dieses erlaubt das verzögerungsfreie Be - und Entladen von Fahrzeugen, ansonsten gilt im Ladebereich ein absolutes Hal- teverbot. Beginn und Ende des Ladebereichs müssen durch weiße Pfeile auf dem Ver-kehrszeichen gekennzeichnet sein. Mit der Einführung dieses Zeichens hat die Bun-desregierung eine seit J ahren vorgetragene Forderung der Paket -, Express - sowie der Speditions - und Logistikbranche zur Erleichterung des städtischen Lieferverkehrs um- gesetzt. Der neu eingeführte § 23, Abs. 1d StVO verbietet zudem das Abschalten von Not-bremsassistenzsystemen bei Kraftfahrzeugen über 3,5 t bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h. Das Bußgeld bei Verstößen gegen diese Vorschrift beträgt 100 Euro. Darüber hinaus erhalten Länder und Kommunen mit der geänderten StVO mehr Fle-xibilität bei ihren Entscheidungen zur Gestaltung des Verkehrsraums. Mit Ergänzung des § 45, Abs. 9 StVO wird es für die Kommunen einfacher, Tempo -30 -Strecken an- zuordnen, zum Bei spiel beim so genannten Lückenschluss zwischen zwei bestehen- den Tempo -30 -Strecken, vor Fußgängerüberwegen, Spielplätzen und stark frequen- tierten Schulwegen, an Zebrastreifen sowie generell auf Bundes -, Landes - und Kreisstraßen oder anderen Vorfahrtsstraßen . Mehr Spielraum erhalten die Behörden zudem bei der Parkraumbewirtschaftung und dem Anwohnerparken. Und schließlich wird die Einrichtung von Sonderfahrstreifen für neue umweltfreundliche Mobilitätsformen wie Elektro - oder Wasserstofffahrzeuge, die2 Schaffung von Busspuren, aber auch die Bereitstellung angemessener Flächen für den Fahrradverkehr durch die Verordnung erleichtert. Die o.g. Anlage zu diesem Rundschreiben kann von Ihnen als PDF -Dokument abge- rufen werden unter: www.vhsp.de  Aktuelles  Rundschreiben  SP  2024. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß R. Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFER ENT [15] => 138 [individuell6] => 138 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 138/2024 ))
SP138/2024
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AR70/2024
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Oktober 2024Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. Nach § 119a wird folgender § 119b eingefügt:„§ 119b(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils durch Rechtsverordnung einen oder mehrere Senate bei einem Oberlandesgericht oder einem Obersten Landesgericht als Commercial Court einzurichten, der im ersten Rechtszug zuständig ist für folgende Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500 000 Euro:1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit Ausnahme von solchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,2. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen,3. Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats.Die Zuständigkeit des Commercial Courts nach Satz 1 kann auf bestimmte Sachgebiete beschränkt werden. Die Zuständigkeit nach Satz 1 kann auch auf Sachgebiete erstreckt werden, in denen die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Commercial Courts nach Satz 1 kann nicht vorgesehen werden für Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesellschaftsorganen, Verfahren nach § 71 Absatz 2 Nummer 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach § 375 des Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Der Commercial Court wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die vereinbarte Zuständigkeit ist ausschließlich, sofern die Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart haben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 wird der Commercial Court auch zuständig, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und der Beklagte sich in der Klageerwiderung rügelos darauf einlässt.(3) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung die Zuständigkeit des Commercial Courts durch Rechtsverordnung über das Gebiet des Oberlandesgerichts hinaus bestimmen.(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 119 Absatz 1 Nummer 2 dem Commercial Court die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen solche Entscheidungen der Landgerichte zuzuweisen, denen eine Streitigkeit zugrunde liegt, die die Sachgebiete des Commercial Courts betrifft.(5) Die Landesregierungen können die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.(6) Mehrere Länder können vereinbaren, einen gemeinsamen Commercial Court an einem Oberlandesgericht oder an einem Obersten Landesgericht einzurichten. Die Zuständigkeit eines gemeinsamen Commercial Courts nach Satz 1 kann über Ländergrenzen hinaus vereinbart werden.(7) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, dieser Vorschrift vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt. Die zur Aus- und Durchführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne der Sätze 1 und 2 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zur internationalen und gegebenenfalls örtlichen Zuständigkeit nach vorrangig anzuwendendem internationalen Recht unter geringeren Voraussetzungen wirksam wäre, gilt dies im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Rechts in gleicher Weise für die Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1.“2. Nach § 184 werden die folgenden §§ 184a und 184b eingefügt:„§ 184a(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Verfahren, die ausgewählte Sachgebiete der in § 119b Absatz 1 Satz 1 genannten Streitigkeiten betreffen, vollständig in englischer Sprache geführt werden1. bei ausgewählten Landgerichten auch für den Bezirk mehrerer Landgerichte durch hierfür bestimmte Zivilkammern und Kammern für Handelssachen (Commercial Chambers) sowie bei den für Berufungen und Beschwerden zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte über Entscheidungen der Commercial Chambers und2. bei dem Commercial Court.In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Landesregierungen den Commercial Chambers auch für den Bezirk mehrerer Landgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch in deutscher Sprache zu führende Streitigkeiten übertragen, die ausgewählte Sachgebiete der in § 119b Absatz 1 Satz 1 genannten Streitigkeiten betreffen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Bestimmung zu den Commercial Chambers auf Zivilkammern oder auf Kammern für Handelssachen beschränkt werden. Werden Zivilkammern als Commercial Chambers bestimmt, findet § 98 keine Anwendung. (2) Die Landesregierungen können die in Absatz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Einrichtung einer oder mehrerer gemeinsamer Commercial Chambers über Ländergrenzen hinaus vereinbaren.(3) Ist aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 als Gerichtssprache die englische Sprache bestimmt und haben die Parteien diese ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart oder lässt sich der Beklagte in seiner Klageerwiderung rügelos in dieser Sprache darauf ein, so ist das gesamte Verfahren abweichend von § 184 mit folgenden Maßgaben in englischer Sprache zu führen:1. ein Dolmetscher oder Übersetzer kann in jedem Stadium des Verfahrens hinzugezogen werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist;2. § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist auf englischsprachige Urkunden nicht anzuwenden;3. für deutschsprachige Urkunden gilt § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass das Gericht auf Antrag die Beibringung einer Übersetzung in die englische Sprache von der die Urkunde einführenden Partei anordnen kann.Ist die Gerichtssprache Deutsch oder nach Satz 1 Englisch, so bleibt es den Parteien unbenommen, vor den in Absatz 1 Satz 1 genannten Spruchkörpern auch in der jeweils anderen Sprache vorzutragen, sofern sie dies ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben oder keine der Parteien unverzüglich widerspricht. (4) Wird ein Dritter in ein Verfahren, das nach Absatz 3 vollständig in englischer Sprache zu führen ist, als Nebenintervenient oder im Wege der Streitverkündung einbezogen oder soll das Urteil Rechtskraft für und gegen einen Dritten entfalten, so ist auf Antrag des Dritten ein Dolmetscher hinzuzuziehen. § 185 dieses Gesetzes und § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.(5) Wird ein zunächst in englischer Sprache geführtes Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt, so wird das Verfahren auch in dem sich anschließenden Instanzenzug in deutscher Sprache geführt. Seite 2 von 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 302, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024§ 184b(1) Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs führen das Verfahren in englischer Sprache, wenn1. zuvor ein Berufungs- oder Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführt worden ist,2. dies in der Rechtsmittelschrift beantragt wird und3. der Zivilsenat dem Antrag stattgibt.Stimmt der Zivilsenat der Verfahrensführung in englischer Sprache zu, so gilt § 184a Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe, dass § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung anwendbar bleibt. (2) Der Zivilsenat kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass das Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt wird. Der Zivilsenat kann zudem jederzeit anordnen, dass Teile der Verfahrensakte in die deutsche Sprache übersetzt werden.“ Artikel 2Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:a) Nach der Angabe zu § 273 wird folgende Angabe eingefügt:„§ 273a Geheimhaltung“.b) Die Angabe zu Buch 6 wird wie folgt gefasst:„Buch 6Weitere besondere Verfahren Abschnitt 1Englischsprachige Verfahren§ 606 Klageschrift§ 607 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit§ 608 Übersetzung§ 609 RechtsmittelschriftAbschnitt 2Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers§ 610 Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift§ 611 Verweisung an den Commercial Court§ 612 Organisationstermin§ 613 Wortprotokoll§ 614 Rechtsmittel gegen Urteile des Commercial Courts§§ 615 bis 687 (weggefallen)“.2. Nach § 273 wird folgender § 273a eingefügt:„§ 273aGeheimhaltungDas Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.“3. In § 331 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „38“ die Wörter „sowie für Vorbringen zur Sprache des Gerichts nach § 184a Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ eingefügt.4. In § 511 Absatz 1 werden nach dem Wort „Endurteile“ die Wörter „der Amts- und Landgerichte“ eingefügt. Seite 3 von 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 302, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 20245. Buch 6 wird wie folgt gefasst:„Buch 6Weitere besondere Verfahren Abschnitt 1Englischsprachige Verfahren § 606KlageschriftSoll ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollständig in englischer Sprache geführt werden, so ist dies in der englischsprachigen Klageschrift anzugeben. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in englischer Sprache getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.§ 607Beteiligung Dritter am Rechtsstreit(1) In einem in englischer Sprache geführten Verfahren gilt ein englischsprachiger Schriftsatz, der die Einbeziehung eines Dritten in den Rechtsstreit bewirken soll, als nicht zugestellt, wenn der Dritte die englische Sprache nicht versteht und der Zustellung deshalb binnen zwei Wochen gegenüber dem Gericht widerspricht. Auf das Recht zum Widerspruch nach Satz 1 hat das Gericht den Dritten in deutscher Sprache hinzuweisen.(2) Hat der Dritte der Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 widersprochen, so setzt das Gericht die betroffene Partei hiervon unverzüglich in Kenntnis und fordert diese auf, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Übersetzung des Schriftsatzes in die deutsche Sprache einzureichen.(3) Hat der Dritte der Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 widersprochen, so kann die Zustellung dadurch erfolgen, dass dem Dritten der englischsprachige Schriftsatz zusammen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugestellt wird. In diesem Fall ist der Tag der Zustellung des Schriftsatzes der Tag, an dem die Zustellung nach Satz 1 bewirkt wird. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung mit dem Tag ein, an dem der englischsprachige Schriftsatz dem Dritten erstmals zugestellt worden ist, wenn die Frist des Absatzes 2 gewahrt wurde.(4) Kosten einer Übersetzung nach Absatz 2 werden nicht erstattet.§ 608Übersetzung(1) Auf Antrag einer Partei ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die Übersetzung muss nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe umfassen. Die Übersetzung ist untrennbar mit der vollständig abgefassten Entscheidung zu verbinden.(2) Auf Antrag einer Partei ist ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung untrennbar mit dem Vergleich zu verbinden.(3) Ist die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung beabsichtigt, hat das Gericht die Übersetzung der vollständig abgefassten Entscheidung in die deutsche Sprache zu veranlassen und beide Sprachfassungen zusammen zu veröffentlichen. Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt auszugsweise erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf schutzwürdige Einzelheiten des Verfahrens möglich sind.§ 609Rechtsmittelschrift(1) Rechtsmittelschriften gegen Entscheidungen in Verfahren, die in englischer Sprache geführt worden sind, sind in englischer Sprache einzureichen.(2) In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gilt Absatz 1 nur, wenn ein Antrag nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gestellt wird. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Rechtsmittelschrift auf Anforderung des Gerichts in deutscher Sprache nachzureichen. Seite 4 von 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 302, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024Abschnitt 2Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers § 610Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift(1) Für das Verfahren vor den Commercial Courts im ersten Rechtszug (§ 119b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnittes keine Abweichungen ergeben.(2) In der Klageschrift ist zu beantragen, dass das Verfahren in erster Instanz vor dem Commercial Court geführt wird. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in erster Instanz vor dem Commercial Court getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.§ 611Verweisung an den Commercial Court(1) Wird in Verfahren, in denen die Parteien die Zuständigkeit des Commercial Courts vereinbaren können, die Klage beim Landgericht anhängig gemacht, so hat sich dieses für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den vom Kläger bezeichneten Commercial Court zu verweisen, wenn1. der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und2. der Beklagte der Verweisung bis zum Ende der Klageerwiderungsfrist zustimmt.Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung die Verweisung an den Commercial Court beantragt und der Kläger innerhalb der hierfür vom Gericht gesetzten Frist zustimmt. (2) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrags (§ 264 Nummer 2 oder 3) ein Anspruch erhoben, der die Zuständigkeit des Commercial Courts begründet, so hat sich das angerufene Gericht auf Antrag einer Partei für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den Commercial Court zu verweisen, sofern die Parteien die Anrufung des Commercial Courts vereinbart haben oder mit der Verweisung einverstanden sind.(3) Die Vorschrift des § 281 Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.§ 612OrganisationsterminDer Commercial Court im ersten Rechtszug und die Commercial Chamber treffen mit den Parteien so früh wie möglich in einem Organisationstermin Vereinbarungen über die Organisation und den Ablauf des Verfahrens, sofern keine sachlichen oder organisatorischen Gründe entgegenstehen. Die §§ 224, 296 und 356 gelten für Vereinbarungen, die im Rahmen eines Organisationstermins getroffen wurden, entsprechend.§ 613Wortprotokoll(1) Vor dem Commercial Court und der Commercial Chamber ist auf übereinstimmenden Antrag der Parteien im ersten Rechtszug das Protokoll als ein während der Verhandlung oder einer Beweisaufnahme für die Parteien mitlesbares Wortprotokoll zu führen, soweit dem keine tatsächlichen Gründe entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 können die Parteien übereinstimmend auf die Mitlesbarkeit des Wortprotokolls verzichten.(2) Das Gericht kann auch eine oder mehrere geeignete gerichtsfremde Protokollpersonen zuziehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Wortprotokolls erforderlich ist. Jede Protokollperson hat einen Eid dahingehend zu leisten, dass sie das Wortprotokoll unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellen wird. Ist die Protokollperson gemäß § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid. § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwecke der Protokollführung gelten Protokollpersonen nach Satz 1 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar. Seite 5 von 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 302, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024§ 614Rechtsmittel gegen Urteile des Commercial CourtsGegen Urteile des Commercial Courts findet die Revision statt. Die Revision gegen Urteile im ersten Rechtszug bedarf keiner Zulassung.“ Artikel 3Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Nach § 37a des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird folgender § 37b eingefügt:„§ 37bÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz)§ 273a der Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren anwendbar, die am 1. April 2025 bereits anhängig sind. Im Übrigen sind auf Verfahren, die am 1. April 2025 anhängig sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.“ Artikel 4Änderung des Gerichtskostengesetzes In Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, wird der Anmerkung zu Nummer 9005 folgender Absatz 7 angefügt:„(7) Auslagen für Übersetzer, die durch die Übersetzung von Verfahrensakten in die deutsche Sprache (§ 184b Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder für die Übersetzung von Entscheidungen zum Zweck der Veröffentlichung (§ 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) entstanden sind, werden nicht erhoben.“ Artikel 5Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und Übersetzer“ durch ein Komma und die Wörter „Übersetzer und der Protokollpersonen nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.2. Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:„(7) Die nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung hinzugezogene Protokollperson erhält eine Vergütung wie ein Dolmetscher.“ Seite 6 von 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 302, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 [individuell5] => Bundesgesetzblatt Teil I 2024 Ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Nr. 302 Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) Vom 7. Oktober 2024Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. Nach § 119a wird folgender § 119b eingefügt:„§ 119b(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils durch Rechtsverordnung einen oder mehrere Senate bei einem Oberlandesgericht oder einem Obersten Landesgericht als Commercial Court einzurichten, der im ersten Rechtszug zuständig ist für folgende Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500 000 Euro:1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit Ausnahme von solchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,2. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen,3. Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats.Die Zuständigkeit des Commercial Courts nach Satz 1 kann auf bestimmte Sachgebiete beschränkt werden. Die Zuständigkeit nach Satz 1 kann auch auf Sachgebiete erstreckt werden, in denen die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Commercial Courts nach Satz 1 kann nicht vorgesehen werden für Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesellschaftsorganen, Verfahren nach § 71 Absatz 2 Nummer 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach § 375 des Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Der Commercial Court wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die vereinbarte Zuständigkeit ist ausschließlich, sofern die Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart haben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 wird der Commercial Court auch zuständig, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und der Beklagte sich in der Klageerwiderung rügelos darauf einlässt.(3) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung die Zuständigkeit des Commercial Courts durch Rechtsverordnung über das Gebiet des Oberlandesgerichts hinaus bestimmen.(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 119 Absatz 1 Nummer 2 dem Commercial Court die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen solche Entscheidungen der Landgerichte zuzuweisen, denen eine Streitigkeit zugrunde liegt, die die Sachgebiete des Commercial Courts betrifft.(5) Die Landesregierungen können die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.(6) Mehrere Länder können vereinbaren, einen gemeinsamen Commercial Court an einem Oberlandesgericht oder an einem Obersten Landesgericht einzurichten. Die Zuständigkeit eines gemeinsamen Commercial Courts nach Satz 1 kann über Ländergrenzen hinaus vereinbart werden.(7) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, dieser Vorschrift vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt. Die zur Aus- und Durchführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne der Sätze 1 und 2 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zur internationalen und gegebenenfalls örtlichen Zuständigkeit nach vorrangig anzuwendendem internationalen Recht unter geringeren Voraussetzungen wirksam wäre, gilt dies im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Rechts in gleicher Weise für die Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1.“2. Nach § 184 werden die folgenden §§ 184a und 184b eingefügt:„§ 184a(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Verfahren, die ausgewählte Sachgebiete der in § 119b Absatz 1 Satz 1 genannten Streitigkeiten betreffen, vollständig in englischer Sprache geführt werden1. bei ausgewählten Landgerichten auch für den Bezirk mehrerer Landgerichte durch hierfür bestimmte Zivilkammern und Kammern für Handelssachen (Commercial Chambers) sowie bei den für Berufungen und Beschwerden zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte über Entscheidungen der Commercial Chambers und2. bei dem Commercial Court.In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Landesregierungen den Commercial Chambers auch für den Bezirk mehrerer Landgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch in deutscher Sprache zu führende Streitigkeiten übertragen, die ausgewählte Sachgebiete der in § 119b Absatz 1 Satz 1 genannten Streitigkeiten betreffen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Bestimmung zu den Commercial Chambers auf Zivilkammern oder auf Kammern für Handelssachen beschränkt werden. Werden Zivilkammern als Commercial Chambers bestimmt, findet § 98 keine Anwendung. (2) Die Landesregierungen können die in Absatz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Einrichtung einer oder mehrerer gemeinsamer Commercial Chambers über Ländergrenzen hinaus vereinbaren.(3) Ist aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 als Gerichtssprache die englische Sprache bestimmt und haben die Parteien diese ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart oder lässt sich der Beklagte in seiner Klageerwiderung rügelos in dieser Sprache darauf ein, so ist das gesamte Verfahren abweichend von § 184 mit folgenden Maßgaben in englischer Sprache zu führen:1. ein Dolmetscher oder Übersetzer kann in jedem Stadium des Verfahrens hinzugezogen werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist;2. § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist auf englischsprachige Urkunden nicht anzuwenden;3. für deutschsprachige Urkunden gilt § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass das Gericht auf Antrag die Beibringung einer Übersetzung in die englische Sprache von der die Urkunde einführenden Partei anordnen kann.Ist die Gerichtssprache Deutsch oder nach Satz 1 Englisch, so bleibt es den Parteien unbenommen, vor den in Absatz 1 Satz 1 genannten Spruchkörpern auch in der jeweils anderen Sprache vorzutragen, sofern sie dies ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben oder keine der Parteien unverzüglich widerspricht. (4) Wird ein Dritter in ein Verfahren, das nach Absatz 3 vollständig in englischer Sprache zu führen ist, als Nebenintervenient oder im Wege der Streitverkündung einbezogen oder soll das Urteil Rechtskraft für und gegen einen Dritten entfalten, so ist auf Antrag des Dritten ein Dolmetscher hinzuzuziehen. § 185 dieses Gesetzes und § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.(5) Wird ein zunächst in englischer Sprache geführtes Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt, so wird das Verfahren auch in dem sich anschließenden Instanzenzug in deutscher Sprache geführt. Seite 2 von 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 302, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024§ 184b(1) Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs führen das Verfahren in englischer Sprache, wenn1. zuvor ein Berufungs- oder Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführt worden ist,2. dies in der Rechtsmittelschrift beantragt wird und3. der Zivilsenat dem Antrag stattgibt.Stimmt der Zivilsenat der Verfahrensführung in englischer Sprache zu, so gilt § 184a Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe, dass § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung anwendbar bleibt. (2) Der Zivilsenat kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass das Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt wird. Der Zivilsenat kann zudem jederzeit anordnen, dass Teile der Verfahrensakte in die deutsche Sprache übersetzt werden.“ Artikel 2Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:a) Nach der Angabe zu § 273 wird folgende Angabe eingefügt:„§ 273a Geheimhaltung“.b) Die Angabe zu Buch 6 wird wie folgt gefasst:„Buch 6Weitere besondere Verfahren Abschnitt 1Englischsprachige Verfahren§ 606 Klageschrift§ 607 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit§ 608 Übersetzung§ 609 RechtsmittelschriftAbschnitt 2Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers§ 610 Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift§ 611 Verweisung an den Commercial Court§ 612 Organisationstermin§ 613 Wortprotokoll§ 614 Rechtsmittel gegen Urteile des Commercial Courts§§ 615 bis 687 (weggefallen)“.2. Nach § 273 wird folgender § 273a eingefügt:„§ 273aGeheimhaltungDas Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.“3. In § 331 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „38“ die Wörter „sowie für Vorbringen zur Sprache des Gerichts nach § 184a Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ eingefügt.4. In § 511 Absatz 1 werden nach dem Wort „Endurteile“ die Wörter „der Amts- und Landgerichte“ eingefügt. Seite 3 von 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 302, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 20245. Buch 6 wird wie folgt gefasst:„Buch 6Weitere besondere Verfahren Abschnitt 1Englischsprachige Verfahren § 606KlageschriftSoll ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollständig in englischer Sprache geführt werden, so ist dies in der englischsprachigen Klageschrift anzugeben. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in englischer Sprache getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.§ 607Beteiligung Dritter am Rechtsstreit(1) In einem in englischer Sprache geführten Verfahren gilt ein englischsprachiger Schriftsatz, der die Einbeziehung eines Dritten in den Rechtsstreit bewirken soll, als nicht zugestellt, wenn der Dritte die englische Sprache nicht versteht und der Zustellung deshalb binnen zwei Wochen gegenüber dem Gericht widerspricht. Auf das Recht zum Widerspruch nach Satz 1 hat das Gericht den Dritten in deutscher Sprache hinzuweisen.(2) Hat der Dritte der Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 widersprochen, so setzt das Gericht die betroffene Partei hiervon unverzüglich in Kenntnis und fordert diese auf, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Übersetzung des Schriftsatzes in die deutsche Sprache einzureichen.(3) Hat der Dritte der Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 widersprochen, so kann die Zustellung dadurch erfolgen, dass dem Dritten der englischsprachige Schriftsatz zusammen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugestellt wird. In diesem Fall ist der Tag der Zustellung des Schriftsatzes der Tag, an dem die Zustellung nach Satz 1 bewirkt wird. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung mit dem Tag ein, an dem der englischsprachige Schriftsatz dem Dritten erstmals zugestellt worden ist, wenn die Frist des Absatzes 2 gewahrt wurde.(4) Kosten einer Übersetzung nach Absatz 2 werden nicht erstattet.§ 608Übersetzung(1) Auf Antrag einer Partei ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die Übersetzung muss nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe umfassen. Die Übersetzung ist untrennbar mit der vollständig abgefassten Entscheidung zu verbinden.(2) Auf Antrag einer Partei ist ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung untrennbar mit dem Vergleich zu verbinden.(3) Ist die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung beabsichtigt, hat das Gericht die Übersetzung der vollständig abgefassten Entscheidung in die deutsche Sprache zu veranlassen und beide Sprachfassungen zusammen zu veröffentlichen. Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt auszugsweise erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf schutzwürdige Einzelheiten des Verfahrens möglich sind.§ 609Rechtsmittelschrift(1) Rechtsmittelschriften gegen Entscheidungen in Verfahren, die in englischer Sprache geführt worden sind, sind in englischer Sprache einzureichen.(2) In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gilt Absatz 1 nur, wenn ein Antrag nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gestellt wird. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Rechtsmittelschrift auf Anforderung des Gerichts in deutscher Sprache nachzureichen. Seite 4 von 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 302, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024Abschnitt 2Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers § 610Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift(1) Für das Verfahren vor den Commercial Courts im ersten Rechtszug (§ 119b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnittes keine Abweichungen ergeben.(2) In der Klageschrift ist zu beantragen, dass das Verfahren in erster Instanz vor dem Commercial Court geführt wird. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in erster Instanz vor dem Commercial Court getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.§ 611Verweisung an den Commercial Court(1) Wird in Verfahren, in denen die Parteien die Zuständigkeit des Commercial Courts vereinbaren können, die Klage beim Landgericht anhängig gemacht, so hat sich dieses für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den vom Kläger bezeichneten Commercial Court zu verweisen, wenn1. der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und2. der Beklagte der Verweisung bis zum Ende der Klageerwiderungsfrist zustimmt.Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung die Verweisung an den Commercial Court beantragt und der Kläger innerhalb der hierfür vom Gericht gesetzten Frist zustimmt. (2) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrags (§ 264 Nummer 2 oder 3) ein Anspruch erhoben, der die Zuständigkeit des Commercial Courts begründet, so hat sich das angerufene Gericht auf Antrag einer Partei für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den Commercial Court zu verweisen, sofern die Parteien die Anrufung des Commercial Courts vereinbart haben oder mit der Verweisung einverstanden sind.(3) Die Vorschrift des § 281 Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.§ 612OrganisationsterminDer Commercial Court im ersten Rechtszug und die Commercial Chamber treffen mit den Parteien so früh wie möglich in einem Organisationstermin Vereinbarungen über die Organisation und den Ablauf des Verfahrens, sofern keine sachlichen oder organisatorischen Gründe entgegenstehen. Die §§ 224, 296 und 356 gelten für Vereinbarungen, die im Rahmen eines Organisationstermins getroffen wurden, entsprechend.§ 613Wortprotokoll(1) Vor dem Commercial Court und der Commercial Chamber ist auf übereinstimmenden Antrag der Parteien im ersten Rechtszug das Protokoll als ein während der Verhandlung oder einer Beweisaufnahme für die Parteien mitlesbares Wortprotokoll zu führen, soweit dem keine tatsächlichen Gründe entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 können die Parteien übereinstimmend auf die Mitlesbarkeit des Wortprotokolls verzichten.(2) Das Gericht kann auch eine oder mehrere geeignete gerichtsfremde Protokollpersonen zuziehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Wortprotokolls erforderlich ist. Jede Protokollperson hat einen Eid dahingehend zu leisten, dass sie das Wortprotokoll unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellen wird. Ist die Protokollperson gemäß § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid. § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwecke der Protokollführung gelten Protokollpersonen nach Satz 1 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar. Seite 5 von 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 302, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024§ 614Rechtsmittel gegen Urteile des Commercial CourtsGegen Urteile des Commercial Courts findet die Revision statt. Die Revision gegen Urteile im ersten Rechtszug bedarf keiner Zulassung.“ Artikel 3Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Nach § 37a des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird folgender § 37b eingefügt:„§ 37bÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz)§ 273a der Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren anwendbar, die am 1. April 2025 bereits anhängig sind. Im Übrigen sind auf Verfahren, die am 1. April 2025 anhängig sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.“ Artikel 4Änderung des Gerichtskostengesetzes In Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, wird der Anmerkung zu Nummer 9005 folgender Absatz 7 angefügt:„(7) Auslagen für Übersetzer, die durch die Übersetzung von Verfahrensakten in die deutsche Sprache (§ 184b Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder für die Übersetzung von Entscheidungen zum Zweck der Veröffentlichung (§ 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) entstanden sind, werden nicht erhoben.“ Artikel 5Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und Übersetzer“ durch ein Komma und die Wörter „Übersetzer und der Protokollpersonen nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.2. Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:„(7) Die nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung hinzugezogene Protokollperson erhält eine Vergütung wie ein Dolmetscher.“ Seite 6 von 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 302, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 [15] => [individuell6] => [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 137/2024 ) [1] => Array ( [0] => 20566 [id] => 20566 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_670f7335860d8 [upload] => upload_670f7335860d8 [4] => sp-2024-137.pdf [original] => sp-2024-137.pdf [5] => [name] => [6] => sp-2024-137.pdf [title] => sp-2024-137.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2024-10-16 08:03:01 [date] => 2024-10-16 08:03:01 [9] => 0 [intranet] => 0 [10] => ja [individuell1] => ja [11] => SP [individuell2] => SP [12] => Justizstandort-Stärkungsgesetz [individuell3] => Justizstandort-Stärkungsgesetz [13] => SP 137/2024 [individuell4] => SP 137/2024 [14] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 13 7/20 24 Hamburg, den 17 . Oktober 20 24 (DSLV -119/2024/a) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Justizstandort -Stärkungsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, der Gesetzgeber möchte den Justizstandort Deutschland insbesondere in Wirtschaftsstreitver- fahren sichern und ein weiteres Abwandern wirtschaftlich bedeutsamer Rechtsmaterien in an-dere Rechtskreise oder in die Schiedsgerichtsbarkeit verhindern. Das Justizstandort -Stär- kungsgesetz ( Anlage SP 137a/2024 ) berechtigt die Bundesländer, bei den Oberlandes - gerichten spezialisierte Senate für Wirtschaftsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mindes- tens 500.000 EUR (Commercial Courts) einzurichten. Commercial Courts sind erstinstanzlich zuständig, wenn sich die Parteien hierauf ausdrücklich per Individualvereinbarung oder AGB verständigt haben. Daneben ergibt sich eine Zuständig-keit der Commercial Courts auch ohne entsprechende Gerichtsstandsvereinba rung, wenn die beklagte Partei sich mündlich zur Hauptsache einlässt, ohne die etwaige Unzuständigkeit des Commercial Courts geltend zu machen (sog. „rügelose Einlassung“). Als Rechtsmittel gegen Urteile der Commercial Courts ist (ausschließlich) die Revis ion beim Bundesgerichtshof (BGH) vorgesehen. Damit entfällt im Vergleich zum herkömmlichen Instanzenzug eine Instanz, so-dass Verfahren vor den Commercial Courts schneller rechtskräftig entschieden werden. Des Weiteren ermöglicht das Justizstandort -Stärkungsgesetz den Bundesländern für die den Landgerichten zugewiesene Wirtschaftsstreitigkeiten die Einrichtung von besonders speziali-sierten Kammern (Commercial Chambers). Sowohl vor Commercial Courts als auch vor Com- mercial Chambers wird im Falle einer entsprechenden Parteivereinbarung oder einer rügelo-sen Einlassung der beklagten Partei in englischer Sprache verhandelt und entschieden. Der DSLV empfiehlt Speditions - und Logistikunternehmen, die AGB ihrer Kunden auf entspre- chende Vereinbarungen zu Gerichtsstand und -sprache zu überprüfen. Die o.g. Anlage zu diesem Rundschreiben kann von Ihnen als PDF -Dokument abgerufen wer- den unter: www.vhsp.de Aktuelles Rundschreiben  SP 2024. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 13 7/20 24 Hamburg, den 17 . Oktober 20 24 (DSLV -119/2024/a) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Justizstandort -Stärkungsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, der Gesetzgeber möchte den Justizstandort Deutschland insbesondere in Wirtschaftsstreitver- fahren sichern und ein weiteres Abwandern wirtschaftlich bedeutsamer Rechtsmaterien in an-dere Rechtskreise oder in die Schiedsgerichtsbarkeit verhindern. Das Justizstandort -Stär- kungsgesetz ( Anlage SP 137a/2024 ) berechtigt die Bundesländer, bei den Oberlandes - gerichten spezialisierte Senate für Wirtschaftsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mindes- tens 500.000 EUR (Commercial Courts) einzurichten. Commercial Courts sind erstinstanzlich zuständig, wenn sich die Parteien hierauf ausdrücklich per Individualvereinbarung oder AGB verständigt haben. Daneben ergibt sich eine Zuständig-keit der Commercial Courts auch ohne entsprechende Gerichtsstandsvereinba rung, wenn die beklagte Partei sich mündlich zur Hauptsache einlässt, ohne die etwaige Unzuständigkeit des Commercial Courts geltend zu machen (sog. „rügelose Einlassung“). Als Rechtsmittel gegen Urteile der Commercial Courts ist (ausschließlich) die Revis ion beim Bundesgerichtshof (BGH) vorgesehen. Damit entfällt im Vergleich zum herkömmlichen Instanzenzug eine Instanz, so-dass Verfahren vor den Commercial Courts schneller rechtskräftig entschieden werden. Des Weiteren ermöglicht das Justizstandort -Stärkungsgesetz den Bundesländern für die den Landgerichten zugewiesene Wirtschaftsstreitigkeiten die Einrichtung von besonders speziali-sierten Kammern (Commercial Chambers). Sowohl vor Commercial Courts als auch vor Com- mercial Chambers wird im Falle einer entsprechenden Parteivereinbarung oder einer rügelo-sen Einlassung der beklagten Partei in englischer Sprache verhandelt und entschieden. Der DSLV empfiehlt Speditions - und Logistikunternehmen, die AGB ihrer Kunden auf entspre- chende Vereinbarungen zu Gerichtsstand und -sprache zu überprüfen. Die o.g. Anlage zu diesem Rundschreiben kann von Ihnen als PDF -Dokument abgerufen wer- den unter: www.vhsp.de Aktuelles Rundschreiben  SP 2024. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [15] => 137 [individuell6] => 137 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 137/2024 ))
SP137/2024

Nutzen Sie die Möglichkeiten des VHSp


Terminkalender

Gemeinsame Sitzung der Vorstände von VHSp und Verein Bremer Spediteure e.V. 05. November Grand Elysée Hamburg
Lernortkooperation 12. November Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
Personalleiterrunde 14. November
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition 29. November Anglo-German Club
Sitzung des Fachausschusses Luftfrachtspedition 17. Dezember im Hause der Schenker Deutschland AG
27. Neujahrsessen 2025 15. Januar Der Übersee-Club e.V.
Ausbildungsmesse Just in time 22. Januar Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit
karriere:dual 05. April Agentur für Arbeit
Mitgliederversammlung 07. April Hotel Hafen Hamburg
Hamburg sagt Danke 10. April
05 Nov
Gemeinsame Sitzung der Vorstände von VHSp und Verein Bremer Spediteure e.V. Vorstandssitzung Grand Elysée Hamburg 16:00 Uhr
12 Nov
Lernortkooperation Versammlung Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik 16.00 Uhr
14 Nov
Personalleiterrunde Kommissionssitzung 9:00 Uhr
29 Nov
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition Fachausschusssitzung Anglo-German Club 16:00 Uhr
17 Dez
Sitzung des Fachausschusses Luftfrachtspedition Fachausschusssitzung im Hause der Schenker Deutschland AG 15:00 Uhr
15 Jan
27. Neujahrsessen 2025 Sonstiges Der Übersee-Club e.V. 18.00 Uhr
22 Jan
Ausbildungsmesse Just in time Sonstiges Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit 11.00 Uhr
05 Apr
karriere:dual Sonstiges Agentur für Arbeit 10.00 Uhr
07 Apr
Mitgliederversammlung Versammlung Hotel Hafen Hamburg 14.00 Uhr
10 Apr
Hamburg sagt Danke Versammlung 08:00 Uhr

Datum / Uhrzeit

05.11.2024
16:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
Grand Elysée Hamburg Rothenbaumchaussee 10
20148 Hamburg

Datum / Uhrzeit

12.11.2024
16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik Holstenwall 14-17
20355 Hamburg

Datum / Uhrzeit

14.11.2024
9:00 Uhr bis 11.00 Uhr
Verein Hamburger Spediteure e.V.

Beschreibung

Am heutigen Tage trifft sich Fachausschuss Seehafenspedition zu seiner dritten Sitzung in diesem Jahr.

Datum / Uhrzeit

29.11.2024
16:00 Uhr bis 18:30 Uhr

Veranstalter / Ort

Harvestehuder Weg 44
20149 Hamburg

Beschreibung

Heute tritt sich der Fachausschuss Luftfrachtspedition zu seiner dritten Sitzung in diesem Jahr.

Datum / Uhrzeit

17.12.2024 bis 15.08.2024
15:00 Uhr bis 17:30 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
im Hause der Schenker Deutschland AG Niendorfer Straße 172
22848 Norderstedt

Beschreibung

Unser 27. Neujahrsessen wird in gewohntem Umfeld im Übersee-Club, An der Alster 72-79, 20099 Hamburg, stattfinden. Sie werden rechtzeitig weitere Informationen erhalten.

Datum / Uhrzeit

15.01.2025
18.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Neuer Jungfernstieg 19
20354 Hamburg

Beschreibung

Weitere Informationen gibt es hier

Datum / Uhrzeit

22.01.2025
11.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure und Jugendberufsagentur Hamburg
Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit Kurt-Schumacher-Allee 16
20097 Hamburg

Beschreibung

Wie in jedem Jahr wird der VHSp mit einem Gemeinschaftsstand auf der karriere:dual vertreten sein und für das Duale Studium Hamburger Logistik-Bachelor werben.

Datum / Uhrzeit

05.04.2025
10.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Agentur für Arbeit Hamburg
Agentur für Arbeit Kurt-Schumacher-Allee 16
20097 Hamburg

Beschreibung

Ihre Einladung wird Ihnen rechtzeitig zugestellt und die gewünschten Anlagen zur Mitgliederversammlung (Tagesordnung, Ergebnis 2024, Bilanz zum 31.12.2024, Haushaltsplan 2025 + Beitragsordnungen) entsprechend auf der Homepage zur Verfügung hochgeladen.

Datum / Uhrzeit

07.04.2025
14.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
Hotel Hafen Hamburg / Elbkuppel Seewartenstraße 9
20459 Hamburg

Datum / Uhrzeit

10.04.2025
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr