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Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 04 8/20 26 Hamb urg, den 26 . März 20 26 (DSLV -RS 036/2026/a ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – KRITIS -Dachgesetz beschlossen – Bedeutung für Speditions - und Logistikun- ternehmen derzeit noch offen Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem am 16. März 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten KRITIS -Dachgesetz (KRITISDachG ) setzt Deutschland die europäische Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen (CER -Richtlinie) in nationales Recht um. Ziel der Richtlinie ist es, die Widerstandsfähigkeit zentraler Versorgungsstrukturen gegenüber Naturkatastrop hen, technischen Störungen, Sabotage, Terrorismus oder anderen Ge- fährdungen zu erhöhen. Das Gesetz etabliert hierfür erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen für den Schutz kritischer Anlagen vor physischen und organisatorischen Risiken. Betreiber kritischer Anlagen werden künftig insbesondere verpflichtet, ◼ Risiken für ihre Anlagen systematisch zu analysieren, ◼ geeignete Resilienzmaßnahmen zu ergreifen, ◼ erhebliche Störungen oder Gefährdungen zu melden sowie ◼ mit den zuständigen Behörden beim Schutz kritischer Infrastruktur zusammen-zuarbeiten. Systematische Einordnung: Verhältnis zu BSI -Gesetz und NIS -2-Umsetzung Das KRITISDachG ist Teil eines mehrstufigen regulatorischen Rahmens. Während das KRITISDachG vor allem den Schutz kritischer Anlagen vor physischen Gefährdun-gen und sonstigen Störungen regelt, betreffen die Vorschriften des vor kurzem durch das NIS2UmsuCG abgeänderten BSI -Gesetzes (BSIG) in erster Linie die Cyber - und Informationssicherheit. Damit entstehen für Betreiber kritischer Infrastrukturen paral-lele Anforderungen aus ◼ dem KRITISDachG (physische Resilienz), ◼ dem BSIG (Cybersicherheit).2 Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, dass beide Regelungsbereiche eng miteinander verzahnt werden sollen. Betroffene Betreiber: konkrete Festlegung steht noch aus Der konkrete Kreis der betroffenen Unternehmen steht derzeit noch nicht fest. Das Gesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 KRITISDachG. Welche Anlagen konkret als kritisch gelten, bestimmt das Gesetz jedoch nicht ab-schließend se lbst. Vielmehr sieht § 4 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 KRITISDachG vor, dass kritische Dienstleistungen sowie die hierfür maßgeblichen Anlagen und Schwellen-werte durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Der gesetzliche Regelschwellen-wert orientiert sich dabe i grundsätzlich an einer Versorgungsrelevanz von 500.000 Personen (§ 5 Abs. 2 KRITISDachG). Erst mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird abschließend feststehen, welche konkreten Einrichtungen künftig als kritische Anlagen gelten. Öffnungsklauseln unterhalb des Schwellenwerts Neben dem Regelschwellenwert enthält das Gesetz zusätzliche Mechanismen, die eine Einstufung als kritische Anlage auch unterhalb dieses Schwellenwerts ermögli-chen. Dabei sind zwei unterschiedliche Konstellationen zu unterscheiden: ◼ Einzelfallfeststellungen durch Bundesbehörden (§ 5 Absatz 3 KRITISDachG) Das Bundesministerium des Innern kann in Einzelfällen Anlagen als kritisch einstufen, wenn diese für die Funktionsfähigkeit einer kritischen Dienstleistung von besonderer Bedeutung sind. ◼ Feststellungen durch die Länder (§ 5 Absatz 7 KRITISDachG) Darüber hinaus ermöglicht eine ergänzende Regelung den Ländern, unter be-stimmten Voraussetzungen ebenfalls Anlagen als kritisch festzustellen, wenn für die jeweilige kritische Dienstleistung eine Landesbehörde zuständig ist. Diese Öffnungsklauseln sollen sicherstellen, dass auch regional besonders relevante Anlagen erfasst werden können, die unterhalb der bundesweit geltenden Schwellen-werte liegen. Aus Sicht des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik kann dies allerdings zu zusätzlichen Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Einstufung einzelner Anlagen führen. Zentrale Pflichten für Betreiber kritischer Anlagen Betreiber kritischer Anlagen i. S. d. KRITISDachG werden künftig insbesondere ver-pflichtet zur ◼ Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen (§ 12 KRITIS-DachG), ◼ Umsetzung geeigneter technischer, organisatorischer und personeller Resili-enzmaßnahmen (§ 13 KRITISDachG),3 ◼ Registrierung bei der zuständigen Behörde einschließlich Benennung einer ständig erreichbaren Kontaktstelle und Übermittlung der gesetzlich vorgesehe-nen Angaben (§ 8 KRITISDachG) und ◼ Meldung erheblicher Störungen oder Vorfälle (§ 18 KRITISDachG). Die Meldungen erfolgen grundsätzlich an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), das im neuen System eine zentrale Rolle bei der Koordina-tion des staatlichen KRITIS -Resilienzmanagements übernimmt. Im Zuge der parla- mentarischen Bera tungen wurde zudem ergänzt, dass das BBK ◼ den Eingang von Meldungen unverzüglich bestätigen sowie ◼ betroffenen Betreibern erforderlichenfalls zusätzliche Informationen oder Hin-weise zur Reaktion auf die gemeldeten Ereignisse übermitteln soll. Darüber hinaus sollen die gemeldeten Informationen in übergeordnete Lagebilder zur Resilienz kritischer Infrastrukturen einfließen. Verstöße gegen zentrale Pflichten des Gesetzes können als Ordnungswidrigkeiten ge-ahndet werden. Je nach Art des Verstoßes können Bußgelder von bis zu einer Million Euro verhängt werden. Registrierung und Meldung kritischer Komponenten Im Rahmen der Registrierung sind nach § 8 Absatz 1 KRITISDachG nicht nur Betrei-ber - und Kontaktdaten zu übermitteln, sondern auch Angaben zu den eingesetzten Typen kritischer Komponenten (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 KRITISDachG). Diese Informationen werden nach § 8 A bs. 5 KRITISDachG ausschließlich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) übermittelt, um die Abstimmung zwischen physischer Resilienz und Cybersicherheit zu verbessern. Gerade für hoch digitalisierte Anlagen – etwa Leitstellen, Terminalinfrastrukturen oder automatisierte Logistiksysteme – kann dieser Aspekt künftig an Bedeutung gewinnen. Vermeidung von Doppelregulierung Das Gesetz enthält zudem eine Regelung in § 17 Abs. 3 KRITISDachG, die es dem Bundesministerium des Innern ermöglicht, durch Rechtsverordnung festzustellen, dass bestimmte Verpflichtungen aus anderen öffentlich -rechtlichen Vorschriften als gleichwertig mit den Anforderungen des KRITISDachG gelten. Damit soll verhindert werden, dass Betreiber kritischer Anlagen doppelte oder parallele Verpflichtungen erfüllen müssen, wenn bereits vergleichbare Sicherheitsanforderun-gen aus anderen Fachgesetzen bestehen. Dies kann insbesondere in stark regulierten Bereichen – etwa im Luftverkehr, im Ei- senbahnsektor oder bei Hafeninfrastrukturen – von praktischer Bedeutung sein.4 Übergangsregelungen Das KRITISDachG ist am 17. März 2026, einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten (Artikel 11 KRITISDachG). Viele zentrale Elemente des neuen Systems – ins- besondere die konkrete Identifizierung kritischer Anlagen – werden jedoch erst mit dem Erlass der vorgesehene n Rechtsverordnungen wirksam. Bis dahin gelten Übergangsregelungen, die eine schrittweise Anpassung des beste-henden Systems vorsehen. Insbesondere bleiben bestimmte Regelungen der bisheri-gen BSI -Kritisverordnung zunächst weiterhin maßgeblich, bis die neue KRITIS -Ver- ordnung in Kraft tri tt. Bedeutung für Speditions - und Logistikunternehmen Für Unternehmen der Speditions - und Logistikbranche lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen , ob einzelne Anlagen künftig unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen werden, da zahlreiche zentrale Aspekte des künftigen Regulie-rungsrahmens noch nicht abschließend feststehen. Dazu zählen unter anderem ◼ die konkrete Definition kritischer Dienstleistungen, ◼ die Festlegung relevanter Anlagenkategorien, ◼ branchenspezifische Mindestanforderungen an Resilienzmaßnahmen sowie ◼ mögliche sektorübergreifende Standards. Gerade aufgrund der internationalen Vernetzung logistischer Lieferketten sowie der Vielzahl möglicher infrastruktureller Schnittstellen könnten einzelne logistische Kno-tenpunkte – etwa größere Umschlagterminals oder zentrale Steuerungsinfrastrukturen – kün ftig unter die Regulierung fallen. Entscheidend wird insbesondere sein, ob logistische Dienstleistungen künftig aus-drücklich als kritische Dienstleistungen definiert werden, welche konkreten Anlagen-kategorien und Schwellenwerte in der geplanten Rechtsverordnung festgelegt werden und in welc hem Umfang bestehende Sicherheitsanforderungen aus anderen Rege- lungsbereichen als gleichwertig anerkannt werden. Der tatsächliche Umsetzungsaufwand für Unternehmen wird daher erst mit Vorliegen dieser untergesetzlichen Konkretisierungen belastbar beurteilt werden können. Einschätzung des DSLV Der DSLV unterstützt grundsätzlich das Ziel des KRITISDachG, die Resilienz kritischer Infrastrukturen zu stärken. Insbesondere an zentralen logistischen Knotenpunkten können Ausfälle erhebliche Auswirkungen auf Lieferketten und Versorgungssicherheit haben. Aus Sicht der Logistikbranche bestehen jedoch weiterhin mehrere offene Fragen. Ins-besondere kritisiert der DSLV, dass zentrale Regelungsinhalte – etwa die Definition5 der betroffenen Anlagen und Dienstleistungen – erst durch nachgelagerte Rechtsver- ordnungen festgelegt werden sollen. Für Unternehmen entsteht dadurch derzeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich ihrer möglichen Betroffenheit. Darüber hinaus weist der DSLV darauf hin, dass trotz der Möglichkeit nach § 17 Abs. 3 KRITISDachG weiterhin die Gefahr von Doppelregulierungen im Zusammenspiel mit den neuen Cybersicherheitsanforderungen nach der NIS -2-Richtlinie besteht. Ohne eine klare V erzahnung beider Regelungsbereiche könnten zusätzliche Berichtspflich- ten und Dokumentationsanforderungen entstehen, die insbesondere mittelständische Unternehmen der Speditions - und Logistikbranche organisatorisch stark belasten. Der DSLV fordert daher insbesondere ◼ klare und transparente Kriterien zur Bestimmung kritischer Anlagen, ◼ eine enge Abstimmung mit der Umsetzung der NIS -2-Richtlinie, ◼ eindeutige Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden sowie ◼ realistische Umsetzungsfristen für betroffene Unternehmen. Aus Sicht des DSLV wird es entscheidend darauf ankommen, dass die noch ausste-henden Rechtsverordnungen und Vollzugsregelungen in enger Abstimmung mit der Wirtschaft ausgestaltet werden. Der DSLV wird die weiteren Entwicklungen weiterhin aufmerksam begleiten und seine Mitgliedsunternehmen über relevante Konkretisierungen informieren. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFER ENT [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 04 8/20 26 Hamb urg, den 26 . März 20 26 (DSLV -RS 036/2026/a ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – KRITIS -Dachgesetz beschlossen – Bedeutung für Speditions - und Logistikun- ternehmen derzeit noch offen Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem am 16. März 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten KRITIS -Dachgesetz (KRITISDachG ) setzt Deutschland die europäische Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen (CER -Richtlinie) in nationales Recht um. Ziel der Richtlinie ist es, die Widerstandsfähigkeit zentraler Versorgungsstrukturen gegenüber Naturkatastrop hen, technischen Störungen, Sabotage, Terrorismus oder anderen Ge- fährdungen zu erhöhen. Das Gesetz etabliert hierfür erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen für den Schutz kritischer Anlagen vor physischen und organisatorischen Risiken. Betreiber kritischer Anlagen werden künftig insbesondere verpflichtet, ◼ Risiken für ihre Anlagen systematisch zu analysieren, ◼ geeignete Resilienzmaßnahmen zu ergreifen, ◼ erhebliche Störungen oder Gefährdungen zu melden sowie ◼ mit den zuständigen Behörden beim Schutz kritischer Infrastruktur zusammen-zuarbeiten. Systematische Einordnung: Verhältnis zu BSI -Gesetz und NIS -2-Umsetzung Das KRITISDachG ist Teil eines mehrstufigen regulatorischen Rahmens. Während das KRITISDachG vor allem den Schutz kritischer Anlagen vor physischen Gefährdun-gen und sonstigen Störungen regelt, betreffen die Vorschriften des vor kurzem durch das NIS2UmsuCG abgeänderten BSI -Gesetzes (BSIG) in erster Linie die Cyber - und Informationssicherheit. Damit entstehen für Betreiber kritischer Infrastrukturen paral-lele Anforderungen aus ◼ dem KRITISDachG (physische Resilienz), ◼ dem BSIG (Cybersicherheit).2 Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, dass beide Regelungsbereiche eng miteinander verzahnt werden sollen. Betroffene Betreiber: konkrete Festlegung steht noch aus Der konkrete Kreis der betroffenen Unternehmen steht derzeit noch nicht fest. Das Gesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 KRITISDachG. Welche Anlagen konkret als kritisch gelten, bestimmt das Gesetz jedoch nicht ab-schließend se lbst. Vielmehr sieht § 4 Abs. 3 i. 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Dabei sind zwei unterschiedliche Konstellationen zu unterscheiden: ◼ Einzelfallfeststellungen durch Bundesbehörden (§ 5 Absatz 3 KRITISDachG) Das Bundesministerium des Innern kann in Einzelfällen Anlagen als kritisch einstufen, wenn diese für die Funktionsfähigkeit einer kritischen Dienstleistung von besonderer Bedeutung sind. ◼ Feststellungen durch die Länder (§ 5 Absatz 7 KRITISDachG) Darüber hinaus ermöglicht eine ergänzende Regelung den Ländern, unter be-stimmten Voraussetzungen ebenfalls Anlagen als kritisch festzustellen, wenn für die jeweilige kritische Dienstleistung eine Landesbehörde zuständig ist. Diese Öffnungsklauseln sollen sicherstellen, dass auch regional besonders relevante Anlagen erfasst werden können, die unterhalb der bundesweit geltenden Schwellen-werte liegen. Aus Sicht des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik kann dies allerdings zu zusätzlichen Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Einstufung einzelner Anlagen führen. Zentrale Pflichten für Betreiber kritischer Anlagen Betreiber kritischer Anlagen i. S. d. KRITISDachG werden künftig insbesondere ver-pflichtet zur ◼ Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen (§ 12 KRITIS-DachG), ◼ Umsetzung geeigneter technischer, organisatorischer und personeller Resili-enzmaßnahmen (§ 13 KRITISDachG),3 ◼ Registrierung bei der zuständigen Behörde einschließlich Benennung einer ständig erreichbaren Kontaktstelle und Übermittlung der gesetzlich vorgesehe-nen Angaben (§ 8 KRITISDachG) und ◼ Meldung erheblicher Störungen oder Vorfälle (§ 18 KRITISDachG). Die Meldungen erfolgen grundsätzlich an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), das im neuen System eine zentrale Rolle bei der Koordina-tion des staatlichen KRITIS -Resilienzmanagements übernimmt. Im Zuge der parla- mentarischen Bera tungen wurde zudem ergänzt, dass das BBK ◼ den Eingang von Meldungen unverzüglich bestätigen sowie ◼ betroffenen Betreibern erforderlichenfalls zusätzliche Informationen oder Hin-weise zur Reaktion auf die gemeldeten Ereignisse übermitteln soll. Darüber hinaus sollen die gemeldeten Informationen in übergeordnete Lagebilder zur Resilienz kritischer Infrastrukturen einfließen. Verstöße gegen zentrale Pflichten des Gesetzes können als Ordnungswidrigkeiten ge-ahndet werden. Je nach Art des Verstoßes können Bußgelder von bis zu einer Million Euro verhängt werden. Registrierung und Meldung kritischer Komponenten Im Rahmen der Registrierung sind nach § 8 Absatz 1 KRITISDachG nicht nur Betrei-ber - und Kontaktdaten zu übermitteln, sondern auch Angaben zu den eingesetzten Typen kritischer Komponenten (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 KRITISDachG). Diese Informationen werden nach § 8 A bs. 5 KRITISDachG ausschließlich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) übermittelt, um die Abstimmung zwischen physischer Resilienz und Cybersicherheit zu verbessern. Gerade für hoch digitalisierte Anlagen – etwa Leitstellen, Terminalinfrastrukturen oder automatisierte Logistiksysteme – kann dieser Aspekt künftig an Bedeutung gewinnen. Vermeidung von Doppelregulierung Das Gesetz enthält zudem eine Regelung in § 17 Abs. 3 KRITISDachG, die es dem Bundesministerium des Innern ermöglicht, durch Rechtsverordnung festzustellen, dass bestimmte Verpflichtungen aus anderen öffentlich -rechtlichen Vorschriften als gleichwertig mit den Anforderungen des KRITISDachG gelten. Damit soll verhindert werden, dass Betreiber kritischer Anlagen doppelte oder parallele Verpflichtungen erfüllen müssen, wenn bereits vergleichbare Sicherheitsanforderun-gen aus anderen Fachgesetzen bestehen. Dies kann insbesondere in stark regulierten Bereichen – etwa im Luftverkehr, im Ei- senbahnsektor oder bei Hafeninfrastrukturen – von praktischer Bedeutung sein.4 Übergangsregelungen Das KRITISDachG ist am 17. März 2026, einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten (Artikel 11 KRITISDachG). Viele zentrale Elemente des neuen Systems – ins- besondere die konkrete Identifizierung kritischer Anlagen – werden jedoch erst mit dem Erlass der vorgesehene n Rechtsverordnungen wirksam. Bis dahin gelten Übergangsregelungen, die eine schrittweise Anpassung des beste-henden Systems vorsehen. Insbesondere bleiben bestimmte Regelungen der bisheri-gen BSI -Kritisverordnung zunächst weiterhin maßgeblich, bis die neue KRITIS -Ver- ordnung in Kraft tri tt. Bedeutung für Speditions - und Logistikunternehmen Für Unternehmen der Speditions - und Logistikbranche lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen , ob einzelne Anlagen künftig unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen werden, da zahlreiche zentrale Aspekte des künftigen Regulie-rungsrahmens noch nicht abschließend feststehen. Dazu zählen unter anderem ◼ die konkrete Definition kritischer Dienstleistungen, ◼ die Festlegung relevanter Anlagenkategorien, ◼ branchenspezifische Mindestanforderungen an Resilienzmaßnahmen sowie ◼ mögliche sektorübergreifende Standards. Gerade aufgrund der internationalen Vernetzung logistischer Lieferketten sowie der Vielzahl möglicher infrastruktureller Schnittstellen könnten einzelne logistische Kno-tenpunkte – etwa größere Umschlagterminals oder zentrale Steuerungsinfrastrukturen – kün ftig unter die Regulierung fallen. 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Ins-besondere kritisiert der DSLV, dass zentrale Regelungsinhalte – etwa die Definition5 der betroffenen Anlagen und Dienstleistungen – erst durch nachgelagerte Rechtsver- ordnungen festgelegt werden sollen. Für Unternehmen entsteht dadurch derzeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich ihrer möglichen Betroffenheit. Darüber hinaus weist der DSLV darauf hin, dass trotz der Möglichkeit nach § 17 Abs. 3 KRITISDachG weiterhin die Gefahr von Doppelregulierungen im Zusammenspiel mit den neuen Cybersicherheitsanforderungen nach der NIS -2-Richtlinie besteht. Ohne eine klare V erzahnung beider Regelungsbereiche könnten zusätzliche Berichtspflich- ten und Dokumentationsanforderungen entstehen, die insbesondere mittelständische Unternehmen der Speditions - und Logistikbranche organisatorisch stark belasten. 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SP48/2026