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Willkommen beim Verein Hamburger Spediteure


 

Der Verein Hamburger Spediteure e.V. (VHSp) wurde bereits im Jahre 1884 in der Hansestadt gegründet und hat rund 350 Mitglieder. Der VHSp vertritt die Interessen der Hamburger Spediteure auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene gegenüber anderen Wirtschaftsverbänden, der Politik und der Öffentlichkeit. Erfahren Sie mehr über den VHSp


Rundschreiben
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 125/20 24 Hamburg, den 5. Septem ber 20 24 (DSLV Brück) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – EU -Studie zur Marktreife alternativer Antriebe für schwere Nutzfahrzeuge Sehr geehrte Damen und Herren, die Europäische Kommission hat eine Studie in Auftrag gegeben, die im Rahmen der Verord-nung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) die prognostizierte Marktdurchdringung schwerer Nutzfahrzeuge mit alternativen A ntrieben bis 2030 sowie den damit verbundenen Infrastrukturbedarf analysieren soll. Die AFIR ist ein zentraler Bestandteil der EU -Strategie zur Förderung alternativ betriebener Nutzfahrzeuge und zur Reduzierung von CO ₂-Emissionen im Verkehrssektor. Sie zielt darauf ab, eine flächendeckende und nutzerfreundliche Infrastruktur für alternative Antriebsformen in der gesamten EU zu schaffen. Dies adressiert neben Ladestationen für Elektrofahrzeuge auch Tankinfrastruktur für mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge. Die Studie verfolgt zwei wesent- liche Ziele: Zum einen soll die Marktbereitschaft zur Erfüllung der neuen CO ₂-Flottengrenz- werte für schwere Nutzfahrzeuge und der AFIR -Anforderungen bewertet werden. Zum ande- ren zielt sie darauf ab, die technologische und wirtschaftliche Reife verschiedener Fahrzeugsegmente sowie der Märkte in den EU -Mitgliedstaaten zu analysieren. Die Europäi- sche Kommission erhofft sich davon umfassende Einblicke in die Entwicklung und Umsetzbar-keit alternativer Antriebstechnologien im Schwerlastverkehr zu erhalten. Die Ergebnisse der Studie werden Einfluss auf die zukünftige europäische Regulierung im Bereich der alternativen Antriebe für schwere Nutzfahrzeuge nehmen. Sie bilden die Grund-lage für den AFIR -Technologie - und Marktreifebericht, welcher Ende 2024 dem Euro päischen Parlament und dem Europäischen Rat vorgelegt werden muss. Darüber hinaus beabsichtigt die EU -Kommission die Ergebnisse in den anstehenden Reviewprozess der AFIR im Jahr 2026 einfließen zu lassen. Die Umfrage richtet sich primär an Unternehmen aus dem Bereich Straßengüterverkehr sowie an Infrastrukturbetreiber. Interessierte Unternehmen können unter folgendem Link 1 bis zum 6. September 2024 teilnehmen. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß R. Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFER ENT 1 https://surveys.ramboll.com/LinkCollector?key=1842RD7LJJCN [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 125/20 24 Hamburg, den 5. Septem ber 20 24 (DSLV Brück) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – EU -Studie zur Marktreife alternativer Antriebe für schwere Nutzfahrzeuge Sehr geehrte Damen und Herren, die Europäische Kommission hat eine Studie in Auftrag gegeben, die im Rahmen der Verord-nung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) die prognostizierte Marktdurchdringung schwerer Nutzfahrzeuge mit alternativen A ntrieben bis 2030 sowie den damit verbundenen Infrastrukturbedarf analysieren soll. Die AFIR ist ein zentraler Bestandteil der EU -Strategie zur Förderung alternativ betriebener Nutzfahrzeuge und zur Reduzierung von CO ₂-Emissionen im Verkehrssektor. Sie zielt darauf ab, eine flächendeckende und nutzerfreundliche Infrastruktur für alternative Antriebsformen in der gesamten EU zu schaffen. Dies adressiert neben Ladestationen für Elektrofahrzeuge auch Tankinfrastruktur für mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge. Die Studie verfolgt zwei wesent- liche Ziele: Zum einen soll die Marktbereitschaft zur Erfüllung der neuen CO ₂-Flottengrenz- werte für schwere Nutzfahrzeuge und der AFIR -Anforderungen bewertet werden. Zum ande- ren zielt sie darauf ab, die technologische und wirtschaftliche Reife verschiedener Fahrzeugsegmente sowie der Märkte in den EU -Mitgliedstaaten zu analysieren. Die Europäi- sche Kommission erhofft sich davon umfassende Einblicke in die Entwicklung und Umsetzbar-keit alternativer Antriebstechnologien im Schwerlastverkehr zu erhalten. Die Ergebnisse der Studie werden Einfluss auf die zukünftige europäische Regulierung im Bereich der alternativen Antriebe für schwere Nutzfahrzeuge nehmen. Sie bilden die Grund-lage für den AFIR -Technologie - und Marktreifebericht, welcher Ende 2024 dem Euro päischen Parlament und dem Europäischen Rat vorgelegt werden muss. 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Diese plötz- lichen regulator ischen Veränderungen haben erhebliche Bedenken bei Spediteuren ausgelöst, was zu einer deutlichen Reaktion seitens CLECAT gegenüber der EU -Kom- mi ssion geführt hat . In gleicher We ise hat sich auch der DSLV gegenüber dem Bun- desministerium für Digitales und Verkehr geäußert. Die neuen Sicherheitsanforderungen, insbesondere die jüngsten Maßnahmen der TSA und Transport Canada, wurden mit minimaler Vorwarnung eingeführt und führten zu Betriebsstörungen bei Luftfracht transporten . Die kurzfristige Änderung schreibt vor, dass die gesamte Fracht aus 55 überwiegend europäischen Ländern (Liste siehe An- lage ) von bekannten Verladern oder Spediteuren abgewickelt werden muss, die in regelmäßigen Geschäftsbeziehung en stehen müssen , andernfalls wird ein Embargo für nicht konforme Sendungen verhängt. Zudem hat die US -Zoll - und Grenzschutzbehörde (Customs and Border Protection, CBP) das Air Cargo Advance Screening -Programm (ACAS) angepasst und zusätzli- che Datenelemente in der ACAS -Datei vorgeschrieben, deren Umsetzung sich als komplex erweist. Nach der Ankündigung der Richtlinie durch die TSA Mitte August verhängten be-troffene Luftfahrtunternehmen, wie Korean Air, ein Embargo für europäische und GUS - Lieferungen, die für die USA bestimmt sind. Korean Air erklärte, dass diese Entschei-dung auf die Komplexität der Einhaltung der neuen TSA -Verordnungen zurückzufüh- ren sei, die mindestens bis November 2024 in Kraft bleiben sollen. CLECAT äußerte Bedenken hinsichtlich der logistischen Herausforderungen bei der Einhaltung dieser erweiterten Sicherheitsrichtlinien, der mangelnden Kommunikation und der abrupten Einführung der Änderungen.2 Laut CLECAT haben die neuen Sicherheitsanforderungen den Luftfrachtsektor unnötig belastet, insbesondere die Luftfrachts pediteure , die einen erheblichen Teil der interna- tionalen Sendungen abwickeln. CLECAT fordert ein stärkeres Engagement zwischen den Regulierungsbehörden und den Wirtschaftsakteuren. Der Verband betont die Bedeutung der Zusammenarbeit, um sicherzustellen, dass künftige Sicherheitsmaßnahmen nicht nur praktikabel sind, son-dern auch so u mgesetzt werden, dass Störungen des Welthandels minimiert werden. Darüber hinaus setzt sich CLECAT für die Harmonisierung der Datenanforderungen und die weltweite Standardisierung von Programmen für Vorabfrachtinformationen (Pre -Loading Advance Cargo Infor mation – PLACI) ein. Dies würde den Luftfracht be- teiligten , die mit unterschiedlichen Regulierungsanforderungen in verschiedenen Län- dern konfrontiert sind, deut lich erleichtern. Die Forderung von CLECAT nach Harmonisierung und besserer Kommunikation spie-gelt die Entschlossenheit wider, sowohl die Interessen der Wirtschaft als auch die glo- balen Lieferketten durch Sicherheitsmaßnahmen zu schützen. Da weiterhin strengere Sicherheitsvorschriften eingeführt werden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Wirtschaft , die Regulierungsbehörden und die Regierungen zusammenarbeiten, um das richtige Gleichgewicht zwischen Sicherheit und betrieblicher Machbarkeit zu finden. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER ANLAGE3 Anlage zum Rundschreiben LU 015/202 4 Diese Anforderung gilt für Sendungen mit Ursprung in den folgenden Ländern: Albania Czech Republic Ireland Monaco Slovakia Andorra Denmark Italy Montenegro Slovenia Armenia Estonia Kazakhstan Netherlands Spain Austria Finland Kosovo North Macedonia Sweden Azerbaijan France Kyrgyzstan Norway Switzerland Belarus Georgia Latvia Poland Tajikistan Belgium Germany Liechtenstein Portugal Turkey Bosnia and Herzegovina Greece Lithuania Romania Turkmenistan Bulgaria Holy See Luxembourg Russia Ukraine Croatia Hungary Malta San Marino United Kingdom Republic of Cyprus Iceland Moldova Serbia Uzbekistan [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 015/20 24 Hamburg, den 9. September 20 24 (CLECAT -New sletter 2024/23) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – USA und Kanada setzen strengere Sicherheitsanforderungen für europäische Luftfrachtsendungen um Sehr geehrte Damen und Herren, Ende August haben sowohl die US -amerikanische Transportation Security Administ- ration (TSA) als auch Transport Canada strengere Sicherheitsmaßnahmen für Luft-fracht eingeführt, die Verlader in Europa und den GUS -Staaten betreffen. 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Zudem hat die US -Zoll - und Grenzschutzbehörde (Customs and Border Protection, CBP) das Air Cargo Advance Screening -Programm (ACAS) angepasst und zusätzli- che Datenelemente in der ACAS -Datei vorgeschrieben, deren Umsetzung sich als komplex erweist. Nach der Ankündigung der Richtlinie durch die TSA Mitte August verhängten be-troffene Luftfahrtunternehmen, wie Korean Air, ein Embargo für europäische und GUS - Lieferungen, die für die USA bestimmt sind. Korean Air erklärte, dass diese Entschei-dung auf die Komplexität der Einhaltung der neuen TSA -Verordnungen zurückzufüh- ren sei, die mindestens bis November 2024 in Kraft bleiben sollen. 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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 124 /20 24 Hamburg, den 5. September 20 24 (DSLV) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – DSLV -Kostenindex Sammelgut 1. Halbjahr 2024 Sehr geehrte Damen und Herren, der drastische Anstieg der Lkw -Mautsätze im Dezember 2023 war im Zeitraum Januar bis Juni 2024 maßgeblich für einen erneuten Sprung der durchschnittlichen Sendungs-kosten in der Stückgutlogistik. Dadurch sind die Gesamtkosten im Vergleich zum Vor-jahreszeitraum um insgesamt 3,9 Prozent gestiegen, so die Ergebnisse der jüngsten Erhebungen zum Kostenindex Sammelgutspedition, den der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik in Halbjahresintervallen veröffentlicht. Im Gesamtkostensystem Stückgutlogistik dominieren aufgrund des hohen Anteils sta-tionärer Prozesse (u. a. Umschlag, Kommissionierung, HUB -Organisation und Netz- werkplanung) vor allem die Personal - und Sachkosten. Die sendungsbezogenen Mautkosten werden im Ge samtindex deshalb nur mit einem Anteil von 3,5 Prozent gewichtet. Ihr Anstieg um 83 Prozent trug dennoch am stärksten zum sendungsbezo-genen Gesamtkostenindex bei, gefolgt von den Personalkosten, deren Zuwachs (plus 3,7 Prozent) zur Hälfte in die Gesamtkost en einfließt. Die mit einem elfprozentigen Anteil gewichteten Treibstoffkosten legten um ein knappes Prozent zu. Die Sachkosten waren erstmals seit Jahren leicht rückläufig. Hier wirkten sich im Ver-gleich zum Vorjahreszeitraum niedrigere Energiekosten aus. Mit 35 Prozent fließt die-ser Effekt in die Sachkostenbetrachtung ein (minus 2,8 Prozent) und milderte so den Ges amtkostenanstieg ab. Perspektivisch sind bereits kurzfristig wieder steigende Sachkosten zu erwarten, denn den Stückgutnetzen stehen hohe Transformationskos-ten durch Investitionen in Ladeinfrastrukturen, emissionsfreie Lkw -Fuhrparks und Pho- tovoltaiktechnol ogien ins Haus. Zusätzlich wird weiterhin in Digitaltechnologien wie KI - gestützte Transportmanagementsysteme investiert. Für das zweite Halbjahr 2024 können die Sammelgutspeditionen und Stückgutnetze deshalb nicht mit einer Entspannung auf der Kostenseite rechnen. Im Laufe des Jahres 2024 getätigte Lohnabschlüsse werden auch die Personalkosten weiter deutlich nach oben treib en. Darüber hinaus erwarten die Stückgutlogistiker zusätzlich steigende Kosten durch die ESG -Gesetzgebung, wie z. B. CSRD -Nachhaltigkeitsberichtserstat-2 tungen oder sich aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ergebende Anforderun-gen. Auch die Ausweitung der Mautpflicht auf Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zum 1. Juli 2024 wird den Kostenindex anheizen. Der DSLV -Kostenindex Sammelgutspedition 1 wurde zum 20. Mal erstellt. Hier werden die Prozesskosten der Stückgutnetze der jeweils ersten und letzten Halbjahre den Ver-gleichszeiträumen der Vorjahre gegenübergestellt. In den Index fließen die im Auftrag des DSLV vom Beratungsunternehmen FORLOGIC er hobenen Daten von 13 Stück- gutnetzen und Systemlogistikern mit insgesamt 121 Depots und 20,5 Millionen abge-wickelten Sendungen ein. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß R. Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFER ENT 1 https://www.dslv.org/fileadmin/Redaktion/PDFs/07_Publikationen/Leitfaeden/Abschlussbericht_DSLV_Kostenindex_1_Halb-jahr_2024.pdf [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 124 /20 24 Hamburg, den 5. September 20 24 (DSLV) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – DSLV -Kostenindex Sammelgut 1. Halbjahr 2024 Sehr geehrte Damen und Herren, der drastische Anstieg der Lkw -Mautsätze im Dezember 2023 war im Zeitraum Januar bis Juni 2024 maßgeblich für einen erneuten Sprung der durchschnittlichen Sendungs-kosten in der Stückgutlogistik. Dadurch sind die Gesamtkosten im Vergleich zum Vor-jahreszeitraum um insgesamt 3,9 Prozent gestiegen, so die Ergebnisse der jüngsten Erhebungen zum Kostenindex Sammelgutspedition, den der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik in Halbjahresintervallen veröffentlicht. Im Gesamtkostensystem Stückgutlogistik dominieren aufgrund des hohen Anteils sta-tionärer Prozesse (u. a. Umschlag, Kommissionierung, HUB -Organisation und Netz- werkplanung) vor allem die Personal - und Sachkosten. Die sendungsbezogenen Mautkosten werden im Ge samtindex deshalb nur mit einem Anteil von 3,5 Prozent gewichtet. Ihr Anstieg um 83 Prozent trug dennoch am stärksten zum sendungsbezo-genen Gesamtkostenindex bei, gefolgt von den Personalkosten, deren Zuwachs (plus 3,7 Prozent) zur Hälfte in die Gesamtkost en einfließt. Die mit einem elfprozentigen Anteil gewichteten Treibstoffkosten legten um ein knappes Prozent zu. Die Sachkosten waren erstmals seit Jahren leicht rückläufig. Hier wirkten sich im Ver-gleich zum Vorjahreszeitraum niedrigere Energiekosten aus. Mit 35 Prozent fließt die-ser Effekt in die Sachkostenbetrachtung ein (minus 2,8 Prozent) und milderte so den Ges amtkostenanstieg ab. Perspektivisch sind bereits kurzfristig wieder steigende Sachkosten zu erwarten, denn den Stückgutnetzen stehen hohe Transformationskos-ten durch Investitionen in Ladeinfrastrukturen, emissionsfreie Lkw -Fuhrparks und Pho- tovoltaiktechnol ogien ins Haus. Zusätzlich wird weiterhin in Digitaltechnologien wie KI - gestützte Transportmanagementsysteme investiert. Für das zweite Halbjahr 2024 können die Sammelgutspeditionen und Stückgutnetze deshalb nicht mit einer Entspannung auf der Kostenseite rechnen. Im Laufe des Jahres 2024 getätigte Lohnabschlüsse werden auch die Personalkosten weiter deutlich nach oben treib en. Darüber hinaus erwarten die Stückgutlogistiker zusätzlich steigende Kosten durch die ESG -Gesetzgebung, wie z. B. CSRD -Nachhaltigkeitsberichtserstat-2 tungen oder sich aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ergebende Anforderun-gen. Auch die Ausweitung der Mautpflicht auf Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zum 1. Juli 2024 wird den Kostenindex anheizen. Der DSLV -Kostenindex Sammelgutspedition 1 wurde zum 20. Mal erstellt. Hier werden die Prozesskosten der Stückgutnetze der jeweils ersten und letzten Halbjahre den Ver-gleichszeiträumen der Vorjahre gegenübergestellt. In den Index fließen die im Auftrag des DSLV vom Beratungsunternehmen FORLOGIC er hobenen Daten von 13 Stück- gutnetzen und Systemlogistikern mit insgesamt 121 Depots und 20,5 Millionen abge-wickelten Sendungen ein. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß R. Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFER ENT 1 https://www.dslv.org/fileadmin/Redaktion/PDFs/07_Publikationen/Leitfaeden/Abschlussbericht_DSLV_Kostenindex_1_Halb-jahr_2024.pdf [15] => 124 [individuell6] => 124 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 124/2024 ))
SP124/2024
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 062/20 24 Hamburg, den 05. September 20 24 (DSLV 109 /2024/a ) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Rechtsprechungsübersicht Arbeitsrecht 08/2024 ◼ BAG: Vergütung für Umkleide -, Wege - und Körperreinigungszeiten ◼ BAG: Beweis des ersten Anscheins – Briefe werden zu postüblichen Zeiten zugestellt ◼ ArbG Freiburg: Keine Probezeitkündigung ohne Präventionsverfahren Vergütung für Umkleide -, Wege - und Körperreinigungszeiten BA, Urteil vom 23. April 2024 – 5 AZR 212/23 Körperreinigungszeiten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne ei ne vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitnehmer ist seit 2009 als Containermechaniker beschäftigt. Zu seinen Aufga-ben gehört das „In -Ordnung -Bringen“ von Containern, das unter anderem auch das Abschleifen schadhafter Stellen und deren Nachlackierung umfasst. Bevor der Arbeit-nehmer sich am Zeiterfassungsterminal einloggt und seinen eigentlichen Arbeitsplatz aufsucht, zieht er sich im Umkleideraum die von der Arbeitgeberin bereitgestellte Schutzkleidung an. Während seiner Tätigkeit wird er häufig trotz Schutzkleidung schmutzig. Nach der Ar beit geht er wieder in die Umkleide, legt seine Schutzkleidung zur Reinigung durch die Arbeitgeberin ab und duscht oder wäscht sich. Die Umkleide - , Wasch - und Duschzeiten dürfen als Arbeitszeit nicht erfasst werden. Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer eine zusätzliche Vergütung für Wege -, Umkleide - und Körperreinigungszeiten im Umfang von täglich 55 Minuten. Wie das LAG stellt auch das BAG fest, dass eine Vergütung für Umkleide -, Körperrei- nigungs - und Wegezeiten gemäß § 611a Abs. 2 BGB dem Grunde nach in Betracht komme. Diejenige Zeit die Arbeitnehmer benötigen, um sich vor und/oder nach Erbrin-gung der Arbeits leistung zu reinigen, seien als Arbeitszeit anzusehen, wenn sie „mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusam-menhängt und deshalb ausschließlich der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient.“ Von einem solch en unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Arbeits- leistung sei zunächst auszugehen, wenn die Körperreinigung durch den Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet wird oder wenn zwingende arbeitsschutzrechtliche Hygiene-vorschriften eine solche verlangen. D arüber hinaus gehören Körperreinigungszeiten aber auch dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei2 seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause – sei es durch Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder durch Nutzung eines eigenen Fahrzeugs – ohn e eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden könne, so das BAG weiter. Eine „übliche Verunreinigung“ oder die Beseitigung von Schweiß und Körpergeruch reiche dafür nicht aus. Im zu entscheidenden Fall hatte das LAG jedoch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Erforderlichkeit und zum Umfang der Umkleide - und Körperreini- gungszeiten getroffen, weshalb die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde. Beweis des ersten Anscheins – Briefe werden zu postüblichen Zeiten zugestellt BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23 Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen. Die Arbeitnehmerin war als Zahnärztin seit April 2021 beim Arbeitgeber mit einer vier-teljährlichen Kündigungsfrist zum Quartalsende beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte ihr mit Schreiben vom 28. September 2021 zum Ende des Jahres. Er gab das Schrei- ben als Einwurf -Einschreiben bei der Deutschen Post auf und erhielt den Ausliefe- rungsbeleg, wonach der Brief am 30. September 2021 in den Briefkasten seiner An-gestellten eingeworfen wor den war. Die Zahnärztin erhob die Kündigungsschutzklage. Sie bestritt den rechtzeitigen Zugang des Schreibens und hielt daher den 31. März 2022 für ihr Arbeitsende. Alle Instanzen wiesen jedoch ihre Klage ab, auch das BAG. Das BAG hat nämlich entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung des Beklagten zum 31. Dezember 2021 beendet wurde, da das Kündi-gungsschreiben am 30. September 2021 zugegangen ist. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist eingehalten habe, da das Kün- digungsschreiben am 30. September 2021 in den Hausbriefkasten der Klägerin einge-worfen wurde. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirke den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit de r nächsten Entnahme zu rechnen sei. Individuelle Verhält- nisse des Empfängers, wie Krankheit oder Abwesenheit, seien dabei unerheblich. Das LAG habe zu Recht angenommen, dass ein Beweis des ersten Anscheins bestehe, dass das Kündigungsschreiben am Zustellta g zu den üblichen Postzustellzeiten in den Hausbriefkasten der Klägerin gelegt wurde. Die Klägerin konnte diesen Anscheinsbe-weis nicht erschüttern, da sie keine atypischen Umstände darlegte, die einen abwei-chenden Geschehensablauf nahelegen. Hinweis: Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Die Zustellung einer Kündigung per Einwurfeinschreiben ist aber nicht zu empfehlen. Sollte der Arbeitnehmer nämlich nicht nur den Zugang der Kündigung bestreiten, sondern auch, dass es sich bei dem Einwurf -Einschreiben um die Kündigung gehandelt habe, muss der Arbeitgeber trotz des Beweises des ersten Anscheins darlegen und beweisen, dass es sich bei dem zur Post in Auftrag gegebenen Einwurf -Einschreiben um die Kündigung im Original han- delt. Deshalb bietet sich die Zustellung über einen verlässlichen Boten an.3 Keine Probezeitkündigung ohne Präventionsverfahren ArbG Freiburg, Urteil vom 4. Juni 2024 – 2 Ca 51/24 Bei Auftreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen sind Arbeitgeber auch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnis-ses verpflichtet, ein Präventionsverfahren durchzuführen (entgegen BAG, Urteil vom 21.04.2016 – 8 AZR 402/14). Ein Verstoß hiergegen kann eine verbotene Diskriminie- rung wegen der Schwerbehinderung indizieren und zur Unwirksamkeit einer Warte-zeitkündigung führen (wie ArbG Köln, Urteil vom 20.12.2023 – 18 Ca 3954/23). Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer innerhalb der ersten sechs Mo-nate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen Kündigung. Der 53 -jährige Arbeitneh- mer ist schwerbehindert mit einem GdB von 50. Er ist in Kenntnis der Schwerbehinde-rung von der beklagten Stadt in Teilzeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden am 16. Oktober 2023 eingestellt worden. Ob dem Arbeit-geber die der Schwerbehinderung zu Grunde liegenden gesundheitlichen Beeinträch-tigungen bekannt waren, is t streitig. Der Arbeitgeber führte mit dem Kläger mehrere Mitarbeitergespräche. Nach Anhörung des Personalrats und der Schwerbehinderten-vertretung erklärte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 6. Februar 2024 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 29. Feb ruar 2024. Der Arbeitgeber informierte das In- tegrationsamt am 14. Februar 2024 über die Kündigung, § 173 Abs. 4 SGB IX. Vor Ausspruch der Kündigung hatte der Arbeitgeber ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX weder eingeleitet noch abschließend durchgeführt. Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, die Kündigung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des § 164 Abs. 2 SGB IX und sei deshalb rechtsunwirksam. Das ArbG Freiburg hat im Ergebnis zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden. Zwar habe die Kündigung nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedurft, auch sei das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien innerhalb der erst en sechs Monate nicht anwendbar gewesen. Die Kündigung verstoße jedoch nach § 134 BGB i. V. m. § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich dasjenige der Benachteiligung von Schwerbehinderten. Die Beklagte sei näm-lich ihren Verpflicht ungen zur Durchführung eines Präventionsverfahrens nicht nach- gekommen. Hinweis: D as ArbG Freiburg stellt sich mit dieser Entscheidung – ebenso wie bereits das ArbG Köln – gegen die Rechtsprechung des BAG. Es bleibt abzuwarten, ob und mit welchem Ergebnis der Rechtsstreit durch die Instanzen geht. Für die betriebliche Praxis ist die streitige Frage von erheblicher Bedeutung. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 062/20 24 Hamburg, den 05. September 20 24 (DSLV 109 /2024/a ) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Rechtsprechungsübersicht Arbeitsrecht 08/2024 ◼ BAG: Vergütung für Umkleide -, Wege - und Körperreinigungszeiten ◼ BAG: Beweis des ersten Anscheins – Briefe werden zu postüblichen Zeiten zugestellt ◼ ArbG Freiburg: Keine Probezeitkündigung ohne Präventionsverfahren Vergütung für Umkleide -, Wege - und Körperreinigungszeiten BA, Urteil vom 23. April 2024 – 5 AZR 212/23 Körperreinigungszeiten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne ei ne vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitnehmer ist seit 2009 als Containermechaniker beschäftigt. Zu seinen Aufga-ben gehört das „In -Ordnung -Bringen“ von Containern, das unter anderem auch das Abschleifen schadhafter Stellen und deren Nachlackierung umfasst. Bevor der Arbeit-nehmer sich am Zeiterfassungsterminal einloggt und seinen eigentlichen Arbeitsplatz aufsucht, zieht er sich im Umkleideraum die von der Arbeitgeberin bereitgestellte Schutzkleidung an. Während seiner Tätigkeit wird er häufig trotz Schutzkleidung schmutzig. Nach der Ar beit geht er wieder in die Umkleide, legt seine Schutzkleidung zur Reinigung durch die Arbeitgeberin ab und duscht oder wäscht sich. Die Umkleide - , Wasch - und Duschzeiten dürfen als Arbeitszeit nicht erfasst werden. Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer eine zusätzliche Vergütung für Wege -, Umkleide - und Körperreinigungszeiten im Umfang von täglich 55 Minuten. Wie das LAG stellt auch das BAG fest, dass eine Vergütung für Umkleide -, Körperrei- nigungs - und Wegezeiten gemäß § 611a Abs. 2 BGB dem Grunde nach in Betracht komme. Diejenige Zeit die Arbeitnehmer benötigen, um sich vor und/oder nach Erbrin-gung der Arbeits leistung zu reinigen, seien als Arbeitszeit anzusehen, wenn sie „mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusam-menhängt und deshalb ausschließlich der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient.“ Von einem solch en unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Arbeits- leistung sei zunächst auszugehen, wenn die Körperreinigung durch den Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet wird oder wenn zwingende arbeitsschutzrechtliche Hygiene-vorschriften eine solche verlangen. D arüber hinaus gehören Körperreinigungszeiten aber auch dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei2 seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause – sei es durch Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder durch Nutzung eines eigenen Fahrzeugs – ohn e eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden könne, so das BAG weiter. Eine „übliche Verunreinigung“ oder die Beseitigung von Schweiß und Körpergeruch reiche dafür nicht aus. Im zu entscheidenden Fall hatte das LAG jedoch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Erforderlichkeit und zum Umfang der Umkleide - und Körperreini- gungszeiten getroffen, weshalb die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde. Beweis des ersten Anscheins – Briefe werden zu postüblichen Zeiten zugestellt BAG, Urteil vom 20. 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September 2021 zugegangen ist. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist eingehalten habe, da das Kün- digungsschreiben am 30. September 2021 in den Hausbriefkasten der Klägerin einge-worfen wurde. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirke den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit de r nächsten Entnahme zu rechnen sei. Individuelle Verhält- nisse des Empfängers, wie Krankheit oder Abwesenheit, seien dabei unerheblich. Das LAG habe zu Recht angenommen, dass ein Beweis des ersten Anscheins bestehe, dass das Kündigungsschreiben am Zustellta g zu den üblichen Postzustellzeiten in den Hausbriefkasten der Klägerin gelegt wurde. Die Klägerin konnte diesen Anscheinsbe-weis nicht erschüttern, da sie keine atypischen Umstände darlegte, die einen abwei-chenden Geschehensablauf nahelegen. Hinweis: Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Die Zustellung einer Kündigung per Einwurfeinschreiben ist aber nicht zu empfehlen. Sollte der Arbeitnehmer nämlich nicht nur den Zugang der Kündigung bestreiten, sondern auch, dass es sich bei dem Einwurf -Einschreiben um die Kündigung gehandelt habe, muss der Arbeitgeber trotz des Beweises des ersten Anscheins darlegen und beweisen, dass es sich bei dem zur Post in Auftrag gegebenen Einwurf -Einschreiben um die Kündigung im Original han- delt. Deshalb bietet sich die Zustellung über einen verlässlichen Boten an.3 Keine Probezeitkündigung ohne Präventionsverfahren ArbG Freiburg, Urteil vom 4. Juni 2024 – 2 Ca 51/24 Bei Auftreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen sind Arbeitgeber auch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnis-ses verpflichtet, ein Präventionsverfahren durchzuführen (entgegen BAG, Urteil vom 21.04.2016 – 8 AZR 402/14). Ein Verstoß hiergegen kann eine verbotene Diskriminie- rung wegen der Schwerbehinderung indizieren und zur Unwirksamkeit einer Warte-zeitkündigung führen (wie ArbG Köln, Urteil vom 20.12.2023 – 18 Ca 3954/23). Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer innerhalb der ersten sechs Mo-nate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen Kündigung. Der 53 -jährige Arbeitneh- mer ist schwerbehindert mit einem GdB von 50. Er ist in Kenntnis der Schwerbehinde-rung von der beklagten Stadt in Teilzeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden am 16. Oktober 2023 eingestellt worden. Ob dem Arbeit-geber die der Schwerbehinderung zu Grunde liegenden gesundheitlichen Beeinträch-tigungen bekannt waren, is t streitig. Der Arbeitgeber führte mit dem Kläger mehrere Mitarbeitergespräche. Nach Anhörung des Personalrats und der Schwerbehinderten-vertretung erklärte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 6. Februar 2024 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 29. Feb ruar 2024. Der Arbeitgeber informierte das In- tegrationsamt am 14. Februar 2024 über die Kündigung, § 173 Abs. 4 SGB IX. Vor Ausspruch der Kündigung hatte der Arbeitgeber ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX weder eingeleitet noch abschließend durchgeführt. Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, die Kündigung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des § 164 Abs. 2 SGB IX und sei deshalb rechtsunwirksam. Das ArbG Freiburg hat im Ergebnis zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden. Zwar habe die Kündigung nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedurft, auch sei das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien innerhalb der erst en sechs Monate nicht anwendbar gewesen. Die Kündigung verstoße jedoch nach § 134 BGB i. V. m. § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich dasjenige der Benachteiligung von Schwerbehinderten. Die Beklagte sei näm-lich ihren Verpflicht ungen zur Durchführung eines Präventionsverfahrens nicht nach- gekommen. 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Rundschre iben SP 070/2024) hat die FMC nun eine weitere Vorschrift mit dem Titel „Definition of Unreasonable Refusal To Deal or Negotiate With Respect to Vessel Space Accommodations Provided by an Ocean Common Carrier 1“ auf den Weg gebracht, um die Kunden der Reedereien vor unangemessenen Geschäftsprak-tiken zu schützen. Die neue Verordnung der FMC beschreibt, wann und unter welchen Umständen die Weige-rung einer Reederei, Verhandlungen zu führen oder Schiffskapazitäten zur Verfügung zu stel-len, als unangemessen gilt. Diese im Rahmen des Ocean Shipping Reform Act von 2022 (OSRA 2022) entwickelte Regel tritt am 23. September 2024 in Kraft. Ihr Zweck besteht darin, US -Exporteure vor unfairen Geschäftspraktiken zu schützen und den Zugang zu Schiffsraum auf fairer Basis sicherzustellen. Hintergrund und Zielsetzung Der OSRA 2022 wurde als Reaktion auf die Herausforderungen verabschiedet, denen US - Exporteure bei der Sicherung von Schiffskapazitäten gegenüberstehen. Die Vorschrift betont, dass die pauschale Verweigerung von Schiffskapazitäten ohne angemessene Begründung durch Reedereien gegen das Schifffahrtsgesetz verstößt. Sie definiert, unter welchen Umstän-den solche Ablehnungen als unangemessen gelten und legt die Kriterien fest, die di e FMC bei der Prüfung von Beschwerden und Durchsetzungsverfahren berücksichtigen wird. Anwendungsbereich Die Vorschrift gilt grundsätzlich nur für sogenannte „Vessel -Operating Common Carriers“ (VOCCs), also für Reedereien, die selbst Schiffe betreiben. NVOCCs (Non -Vessel -Operating 1 https://www.federalregister.gov/documents/2024/07/23/2024 -16148/definition -of-unreasonable -refusal -to-deal -or-negotiate - with -respect -to-vessel -space -accommodations2 Common Carriers) sind von der Vorschrift nicht direkt betroffen, können aber haftbar gemacht werden, wenn sie gegen die Vorgaben verstoßen, zum Beispiel in Bezug auf die unzumutbare Ablehnung von Frachtanfragen. Die Vorgaben beziehen sich nur auf Containerfracht und nicht auf Ro/Ro - oder Massengut- fracht, da die Probleme mit der Verfügbarkeit von Containern während der Pandemie im Vor-dergrund standen. Herausforderungen für US -Exporteure Einer der Hauptgründe für die Einführung der Vorschrift war die Tatsache, dass US -Exporteure häufig Schwierigkeiten hatten, Schiffsraum zu erhalten. Diese Schwierigkeiten wurden durch operative Entscheidungen der Reedereien, die wirtschaftliche und technis che Gesichtspunkte ins Feld führten, verschärft. Definitionen und Klarstellungen In der Vorschrift werden wichtige Begriffe wie „unreasonable refusal“, „cargo space accommo-dations“ und „sweeper vessels“ präzise definiert. So wird klargestellt, dass „cargo space ac-commodations“ sowohl verhandelte als auch bestätigte Schiffskapazitätsanf ragen umfassen. Der Begriff „sweeper vessel“ wird so definiert, dass ein Schiff, das hauptsächlich leere Contai-ner transportiert, dennoch für den Transport von Fracht genutzt werden kann, solange Kapa-zitäten vorhanden sind. Kommentare und Änderungen Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden zahlreiche Kommentare von verschiedenen In-teressengruppen berücksichtigt. Die Vorschrift wurde daraufhin in mehreren Punkten überar-beitet, um die Bedenken der Wirtschaft zu berücksichtigen. So wurde beispielsweise d er Be- griff „transportation factors“ überarbeitet, um zu klären, dass Vorhersehbarkeit eine Rolle bei der Bewertung der Angemessenheit einer Ablehnung spielt. Fazit Die FIATA begrüßte die Vorschrift der FMC, da sie einen wichtigen Schritt zur Regulierung unangemessener Geschäftspraktiken im Seeverkehr darstellt und gleichzeitig sicherstellt, dass die Kunden der Reedereien nicht durch unangemessene Geschäftspraktiken b enachtei- ligt werden. Sie bietet eine klare Richtlinie für die Bewertung von Beschwerden und fördert die Transparenz und Fairness im internationalen Seeverkehr. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 123 /20 24 Hamburg, den 29 . August 20 24 ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – USA -Verkehr: FMC definiert neue Vorgaben zum Schutz vor unangemessenen Geschäftspraktiken der Reedereien Sehr geehrte Damen und Herren, wie die FIATA mitgeteilt hat, zieht die US -amerikanische Schifffahrtsbehörde (Federal Mari- time Commission, FMC) die Daumenschrauben bei den Reedereien weiter an. Nach der Neu-regelung für die Abrechnung von Demurrage - und Detention -Entgelten (vgl. Rundschre iben SP 070/2024) hat die FMC nun eine weitere Vorschrift mit dem Titel „Definition of Unreasonable Refusal To Deal or Negotiate With Respect to Vessel Space Accommodations Provided by an Ocean Common Carrier 1“ auf den Weg gebracht, um die Kunden der Reedereien vor unangemessenen Geschäftsprak-tiken zu schützen. Die neue Verordnung der FMC beschreibt, wann und unter welchen Umständen die Weige-rung einer Reederei, Verhandlungen zu führen oder Schiffskapazitäten zur Verfügung zu stel-len, als unangemessen gilt. Diese im Rahmen des Ocean Shipping Reform Act von 2022 (OSRA 2022) entwickelte Regel tritt am 23. September 2024 in Kraft. Ihr Zweck besteht darin, US -Exporteure vor unfairen Geschäftspraktiken zu schützen und den Zugang zu Schiffsraum auf fairer Basis sicherzustellen. Hintergrund und Zielsetzung Der OSRA 2022 wurde als Reaktion auf die Herausforderungen verabschiedet, denen US - Exporteure bei der Sicherung von Schiffskapazitäten gegenüberstehen. Die Vorschrift betont, dass die pauschale Verweigerung von Schiffskapazitäten ohne angemessene Begründung durch Reedereien gegen das Schifffahrtsgesetz verstößt. Sie definiert, unter welchen Umstän-den solche Ablehnungen als unangemessen gelten und legt die Kriterien fest, die di e FMC bei der Prüfung von Beschwerden und Durchsetzungsverfahren berücksichtigen wird. Anwendungsbereich Die Vorschrift gilt grundsätzlich nur für sogenannte „Vessel -Operating Common Carriers“ (VOCCs), also für Reedereien, die selbst Schiffe betreiben. NVOCCs (Non -Vessel -Operating 1 https://www.federalregister.gov/documents/2024/07/23/2024 -16148/definition -of-unreasonable -refusal -to-deal -or-negotiate - with -respect -to-vessel -space -accommodations2 Common Carriers) sind von der Vorschrift nicht direkt betroffen, können aber haftbar gemacht werden, wenn sie gegen die Vorgaben verstoßen, zum Beispiel in Bezug auf die unzumutbare Ablehnung von Frachtanfragen. Die Vorgaben beziehen sich nur auf Containerfracht und nicht auf Ro/Ro - oder Massengut- fracht, da die Probleme mit der Verfügbarkeit von Containern während der Pandemie im Vor-dergrund standen. Herausforderungen für US -Exporteure Einer der Hauptgründe für die Einführung der Vorschrift war die Tatsache, dass US -Exporteure häufig Schwierigkeiten hatten, Schiffsraum zu erhalten. Diese Schwierigkeiten wurden durch operative Entscheidungen der Reedereien, die wirtschaftliche und technis che Gesichtspunkte ins Feld führten, verschärft. Definitionen und Klarstellungen In der Vorschrift werden wichtige Begriffe wie „unreasonable refusal“, „cargo space accommo-dations“ und „sweeper vessels“ präzise definiert. So wird klargestellt, dass „cargo space ac-commodations“ sowohl verhandelte als auch bestätigte Schiffskapazitätsanf ragen umfassen. Der Begriff „sweeper vessel“ wird so definiert, dass ein Schiff, das hauptsächlich leere Contai-ner transportiert, dennoch für den Transport von Fracht genutzt werden kann, solange Kapa-zitäten vorhanden sind. Kommentare und Änderungen Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden zahlreiche Kommentare von verschiedenen In-teressengruppen berücksichtigt. Die Vorschrift wurde daraufhin in mehreren Punkten überar-beitet, um die Bedenken der Wirtschaft zu berücksichtigen. So wurde beispielsweise d er Be- griff „transportation factors“ überarbeitet, um zu klären, dass Vorhersehbarkeit eine Rolle bei der Bewertung der Angemessenheit einer Ablehnung spielt. Fazit Die FIATA begrüßte die Vorschrift der FMC, da sie einen wichtigen Schritt zur Regulierung unangemessener Geschäftspraktiken im Seeverkehr darstellt und gleichzeitig sicherstellt, dass die Kunden der Reedereien nicht durch unangemessene Geschäftspraktiken b enachtei- ligt werden. Sie bietet eine klare Richtlinie für die Bewertung von Beschwerden und fördert die Transparenz und Fairness im internationalen Seeverkehr. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER [15] => 123 [individuell6] => 123 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 123/2024 ))
SP123/2024

Nutzen Sie die Möglichkeiten des VHSp


Terminkalender

Fachausschuss Schienengüterverkehr 17. September
„Zoll trifft Logistik“ – 8. Best-Practice-Workshop für Sachbearbeiter 18. September Container-Prüfanlage
SpedGolf-Turnier 24. September Golf-Club An der Pinnau
VHSp-Vorstandssitzung 08. Oktober VHSp-Geschäftsstelle
Fachausschuss Zoll und Außenwirtschaft 18. Oktober VHSp-Geschäftsstelle
Gemeinsame Sitzung der Vorstände von VHSp und Verein Bremer Spediteure e.V. 05. November Grand Elysée Hamburg
Lernortkooperation 12. November Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
Personalleiterrunde 14. November
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition 29. November Anglo-German Club
Sitzung des Fachausschusses Luftfrachtspedition 17. Dezember im Hause der Schenker Deutschland AG
27. Neujahrsessen 2025 15. Januar Der Übersee-Club e.V.
Ausbildungsmesse Just in time 22. Januar Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit
karriere:dual 05. April Agentur für Arbeit
Mitgliederversammlung 07. April Hotel Hafen Hamburg
Hamburg sagt Danke 10. April
17 Sep
Fachausschuss Schienengüterverkehr Fachausschusssitzung 15:00 Uhr
18 Sep
„Zoll trifft Logistik“ – 8. Best-Practice-Workshop für Sachbearbeiter Versammlung Container-Prüfanlage 16:30 Uhr
24 Sep
SpedGolf-Turnier Sonstiges Golf-Club An der Pinnau 10:00 Uhr
08 Okt
VHSp-Vorstandssitzung Vorstandssitzung VHSp-Geschäftsstelle 14.30 Uhr
18 Okt
Fachausschuss Zoll und Außenwirtschaft Fachausschusssitzung VHSp-Geschäftsstelle 10:00 Uhr
05 Nov
Gemeinsame Sitzung der Vorstände von VHSp und Verein Bremer Spediteure e.V. Vorstandssitzung Grand Elysée Hamburg 16:00 Uhr
12 Nov
Lernortkooperation Versammlung Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik 16.00 Uhr
14 Nov
Personalleiterrunde Kommissionssitzung 9:00 Uhr
29 Nov
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition Fachausschusssitzung Anglo-German Club 16:00 Uhr
17 Dez
Sitzung des Fachausschusses Luftfrachtspedition Fachausschusssitzung im Hause der Schenker Deutschland AG 15:00 Uhr
15 Jan
27. Neujahrsessen 2025 Sonstiges Der Übersee-Club e.V. 18.00 Uhr
22 Jan
Ausbildungsmesse Just in time Sonstiges Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit 11.00 Uhr
05 Apr
karriere:dual Sonstiges Agentur für Arbeit 10.00 Uhr
07 Apr
Mitgliederversammlung Versammlung Hotel Hafen Hamburg 14.00 Uhr
10 Apr
Hamburg sagt Danke Versammlung 08:00 Uhr

Datum / Uhrzeit

17.09.2024
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Referenten / Gäste

  • Stefan Saß (Jurist)

Beschreibung

Auch in diesem Jahr veranstaltet der VHSp in Zusammenarbeit mit dem Zollamt Hamburg wieder einen Zoll-Workshop für Sachbearbeiter unter dem Motto „Zoll trifft Logistik“. Der Schwerpunkt der diesjährigen Veranstaltung liegt aus aktuellem Anlass nicht auf einem klassischen Zollthema, sondern darauf, wie die Sicherheit von Containereinfuhren durch zusätzliche Schutz- und Digitalisierungsmaßnahmen verbessert werden kann. Nähere Einzelheiten können interessierte Mitgliedsfirmen dem Rundschreiben SP 116/2024 entnehmen. Falls Sie sich direkt anmelden möchten, können Sie sich gleich hier für eine Teilnahme an dem kostenlosen Workshop registrieren. Anmeldungen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Eine Anmeldebestätigung er-halten Sie von uns per E-Mail.

Datum / Uhrzeit

18.09.2024
16:30 Uhr bis 16:30 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
Container-Prüfanlage Finkenwerder Straße
21129 Hamburg

Beschreibung

Wir haben nun den Termin auf der Golfanlage des GC Pinnau festzurren können. Ein Einladungsschreiben erhalten Sie in Kürze.

Datum / Uhrzeit

24.09.2024
10:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Golf-Club An der Pinnau Pinneberger Straße 81a
25451 Qickborn

Datum / Uhrzeit

08.10.2024
14.30 Uhr bis 17.30 Uhr

Veranstalter / Ort

VHSp
2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Heute trifft sich der Fachausschuss Zoll und Außenwirtschaft zur dritten Sitzung in diesem Jahr.

Datum / Uhrzeit

18.10.2024
10:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Datum / Uhrzeit

05.11.2024
16:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
Grand Elysée Hamburg Rothenbaumchaussee 10
20148 Hamburg

Datum / Uhrzeit

12.11.2024
16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik Holstenwall 14-17
20355 Hamburg

Datum / Uhrzeit

14.11.2024
9:00 Uhr bis 11.00 Uhr
Verein Hamburger Spediteure e.V.

Beschreibung

Am heutigen Tage trifft sich Fachausschuss Seehafenspedition zu seiner dritten Sitzung in diesem Jahr.

Datum / Uhrzeit

29.11.2024
16:00 Uhr bis 18:30 Uhr

Veranstalter / Ort

Harvestehuder Weg 44
20149 Hamburg

Beschreibung

Heute tritt sich der Fachausschuss Luftfrachtspedition zu seiner dritten Sitzung in diesem Jahr.

Datum / Uhrzeit

17.12.2024 bis 15.08.2024
15:00 Uhr bis 17:30 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
im Hause der Schenker Deutschland AG Niendorfer Straße 172
22848 Norderstedt

Beschreibung

Unser 27. Neujahrsessen wird in gewohntem Umfeld im Übersee-Club, An der Alster 72-79, 20099 Hamburg, stattfinden. Sie werden rechtzeitig weitere Informationen erhalten.

Datum / Uhrzeit

15.01.2025
18.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Neuer Jungfernstieg 19
20354 Hamburg

Beschreibung

Weitere Informationen gibt es hier

Datum / Uhrzeit

22.01.2025
11.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure und Jugendberufsagentur Hamburg
Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit Kurt-Schumacher-Allee 16
20097 Hamburg

Beschreibung

Wie in jedem Jahr wird der VHSp mit einem Gemeinschaftsstand auf der karriere:dual vertreten sein und für das Duale Studium Hamburger Logistik-Bachelor werben.

Datum / Uhrzeit

05.04.2025
10.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Agentur für Arbeit Hamburg
Agentur für Arbeit Kurt-Schumacher-Allee 16
20097 Hamburg

Beschreibung

Ihre Einladung wird Ihnen rechtzeitig zugestellt und die gewünschten Anlagen zur Mitgliederversammlung (Tagesordnung, Ergebnis 2024, Bilanz zum 31.12.2024, Haushaltsplan 2025 + Beitragsordnungen) entsprechend auf der Homepage zur Verfügung hochgeladen.

Datum / Uhrzeit

07.04.2025
14.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
Hotel Hafen Hamburg / Elbkuppel Seewartenstraße 9
20459 Hamburg

Datum / Uhrzeit

10.04.2025
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr