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Willkommen beim Verein Hamburger Spediteure


 

Der Verein Hamburger Spediteure e.V. (VHSp) wurde bereits im Jahre 1884 in der Hansestadt gegründet und hat rund 350 Mitglieder. Der VHSp vertritt die Interessen der Hamburger Spediteure auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene gegenüber anderen Wirtschaftsverbänden, der Politik und der Öffentlichkeit. Erfahren Sie mehr über den VHSp


Rundschreiben
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße . 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 06 4/20 23 Hamburg, den 8. Juni 20 23 (DSLV -07 4/2023/a) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Vorübergehende Verwahrung - Zulassung von Verwahrungsorten Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 31. Januar 2022 hatte die Generalzolldirektion (GZD) den DSLV Bundes- verband Spedition und Logistik e. V. darüber informiert, dass die Beantragung der Zulassung von Verwahrungsorten zukünftig an das für die Bewilligung für den Betrieb von Verw ahrungs- lagern zuständige Bewilligungshauptzollamt verlagert werden solle. Die beabsichtige Ände-rung des Verfahrens war ursprünglich zum November 2022 geplant, konnte aber zum geplan-ten Zeitpunkt nicht umgesetzt werden. Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 hat d ie GZD mitgeteilt, dass die Verlagerung der Beantragung der Zulassung von Verwahrungsorten an das Bewilligungshauptzollamt jetzt zum 15. Juli 2023 umgesetzt wird, das bedeutet:  Die Anträge auf Zulassung von Verwahrungslagern (Vordruck 0394) sind vom Bewilli- gungsinhaber zusammen mit dem Neuantrag/Änderungsantrag einer Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslager beim zuständigen Bewilligungshauptzollamt zu stellen.  In dringenden Einzelfällen kann der Antrag auf Zulassung von Verwahrungsorten (Vor-druck 0394) auch weiterhin beim für den Verwahrungsort zuständigen Zollamt abgegeben werden, wenn bereits eine gültige Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern vor-handen ist. In diesen Fällen muss der Antragsteller gegenüber dem Zollamt nachweisen, dass er zeitgleich mit der Vorlage des Antrags beim Zollamt den Antrag beim zuständige Bewilligungshauptzollamt gestellt hat. Ein entsprechender Hinweis ist auf der Homepage 1 der Generalzolldirektion veröffentlicht wor- den. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER 1 https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Erfassung -Warenverkehr/Vorue bergehende -Verwahrung/Bewilligung -Betrieb -Ver- wahrungslager/bewilligung_betrieb_verwahrungslager_node.html [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße . 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 06 4/20 23 Hamburg, den 8. Juni 20 23 (DSLV -07 4/2023/a) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Vorübergehende Verwahrung - Zulassung von Verwahrungsorten Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 31. Januar 2022 hatte die Generalzolldirektion (GZD) den DSLV Bundes- verband Spedition und Logistik e. V. darüber informiert, dass die Beantragung der Zulassung von Verwahrungsorten zukünftig an das für die Bewilligung für den Betrieb von Verw ahrungs- lagern zuständige Bewilligungshauptzollamt verlagert werden solle. Die beabsichtige Ände-rung des Verfahrens war ursprünglich zum November 2022 geplant, konnte aber zum geplan-ten Zeitpunkt nicht umgesetzt werden. Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 hat d ie GZD mitgeteilt, dass die Verlagerung der Beantragung der Zulassung von Verwahrungsorten an das Bewilligungshauptzollamt jetzt zum 15. Juli 2023 umgesetzt wird, das bedeutet:  Die Anträge auf Zulassung von Verwahrungslagern (Vordruck 0394) sind vom Bewilli- gungsinhaber zusammen mit dem Neuantrag/Änderungsantrag einer Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslager beim zuständigen Bewilligungshauptzollamt zu stellen.  In dringenden Einzelfällen kann der Antrag auf Zulassung von Verwahrungsorten (Vor-druck 0394) auch weiterhin beim für den Verwahrungsort zuständigen Zollamt abgegeben werden, wenn bereits eine gültige Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern vor-handen ist. 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SP64/2023
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlands tr. 6 8 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 044 / 20 23 Ham burg, den 01. Juni 202 3 sts An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Logistikhelden 202 3 – „Hamburg sagt Danke!" am 07.09.2023 Sehr geehrte Damen und Herren, auch im Jahr 2023 möchten wir wieder unsere bekannte Aktion „Hamburg sagt Danke“ durchführen und damit den Berufskraftfahrenden ein Zeichen der Wertschät- zung senden und mit leckeren Franzbrötchen für ihren unermüdlichen Einsatz danken. Save the date: 07. September 2023 Wir, das sind der VHSp, der Verband Straßengüterverkehr und Logistik Hamburg e.V. (VSH) , die SVG -Hamburg Straßenverkehrsgenossenschaft eG , die Logistik - Initiative Hamburg Management GmbH (LIHH) mit Unterstützung der Behörde f ür Wirtschaft und Innovation sowie der Handelskammer Hamburg . Sie können diese Aktion mit einem Geldbetrag unterstützen und damit die Finanzie-rung der Franzbrötchen -Aktion ermöglichen. Generell gilt, dass Sie so viel beisteuern können, wie Sie möchten. Wir möchten Sie aber schon auch ein wenig dafür sensibi- lisieren, dass mit kleineren Beträgen unter 250,00 € lediglich der reine Verwaltungs-aufwand rund um die Aktion finanziert werden kann, aber noch keine Franzbrötchen. Als Zeichen Ihrer Unterstützung werden Sie auf unserer Dankeskarte benannt, die al- len Fahrer n mit dem Franzbrötchen mitgegeben wird, sowie auf den aktionseigenen Social -Media -Kanälen bei Instagram oder facebook in einem eigenen Post mit Logo und Link als Unterstützer platziert. Schauen Sie sich dort gern zur Inspiration auch nochmals die Bilder und das Video der Aktion 202 1 an . Sie haben Rückfragen zu der Aktion oder möchten sich schon anmelden ? Dann mel- den Sie sich gern bei uns. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. Stefan Saß Susanne Kruse GESCHÄFTSFÜHRER REFERENTIN [individuell5] => ____________________________________ __________________________________________________________________________ ________ _ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlands tr. 6 8 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 044 / 20 23 Ham burg, den 01. Juni 202 3 sts An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Logistikhelden 202 3 – „Hamburg sagt Danke!" am 07.09.2023 Sehr geehrte Damen und Herren, auch im Jahr 2023 möchten wir wieder unsere bekannte Aktion „Hamburg sagt Danke“ durchführen und damit den Berufskraftfahrenden ein Zeichen der Wertschät- zung senden und mit leckeren Franzbrötchen für ihren unermüdlichen Einsatz danken. Save the date: 07. September 2023 Wir, das sind der VHSp, der Verband Straßengüterverkehr und Logistik Hamburg e.V. (VSH) , die SVG -Hamburg Straßenverkehrsgenossenschaft eG , die Logistik - Initiative Hamburg Management GmbH (LIHH) mit Unterstützung der Behörde f ür Wirtschaft und Innovation sowie der Handelskammer Hamburg . Sie können diese Aktion mit einem Geldbetrag unterstützen und damit die Finanzie-rung der Franzbrötchen -Aktion ermöglichen. Generell gilt, dass Sie so viel beisteuern können, wie Sie möchten. Wir möchten Sie aber schon auch ein wenig dafür sensibi- lisieren, dass mit kleineren Beträgen unter 250,00 € lediglich der reine Verwaltungs-aufwand rund um die Aktion finanziert werden kann, aber noch keine Franzbrötchen. Als Zeichen Ihrer Unterstützung werden Sie auf unserer Dankeskarte benannt, die al- len Fahrer n mit dem Franzbrötchen mitgegeben wird, sowie auf den aktionseigenen Social -Media -Kanälen bei Instagram oder facebook in einem eigenen Post mit Logo und Link als Unterstützer platziert. Schauen Sie sich dort gern zur Inspiration auch nochmals die Bilder und das Video der Aktion 202 1 an . Sie haben Rückfragen zu der Aktion oder möchten sich schon anmelden ? Dann mel- den Sie sich gern bei uns. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. Stefan Saß Susanne Kruse GESCHÄFTSFÜHRER REFERENTIN [15] => 44 [individuell6] => 44 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => ))
AR44/2023
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 00 7/20 23 Hamburg, den 30 . Mai 20 23 ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Brasilien: HAWB -Verfahren ändern sich ab 1. Juli 2023 Sehr geehrte Damen und Herren, die FIATA hat darüber informiert, dass ab dem 1. Juli 2023 das Verfahren für die Manifestierung von House -AWB (HAWB) in Brasilien auf ein neues System namens CCT umgestellt werden. Damit werden die Fluggesellschaften nicht mehr die Einzigen sein, die für d iesen Prozess verantwortlich sind. Auch die Spediteure werden mit in den Prozess eingebunden. Ziel ist es, die Abfertigungszeit der importierten Luftfracht von ihrer Ankunft in Brasilien bis zu ihrer endgültigen Auslieferung an den Importeur zu verkürzen. Die FIATA dankt seinem brasilianischen Verband ACTC für die Unterstützung in dieser Thematik und für die zur Verfügungstellung weitere Informationen, die in Kürze veröf- fentlicht werden sollen. Die FIATA weißt vorab schon einmal darauf hin, dass das Manifes t vor der Ankunft der Fracht auf brasilianischen Flughäfen in seinem endgültigen und korrekten Format mit den entsprechenden Informationen vorliegen muss. Ein Bußgeld in Höhe von 5.000,00 BRL wird verhängt, wenn das Manifest nicht mindestens 24 Stunden vor dem Abflug der Fracht ausgefüllt und an den Frachtagenten übermittelt wird. Ausnahmen gelten für Wochenendabflüge, für die die Voranmeldung bis Freitagmittag (12:00 Uhr BR - Zeit) erfolgen muss. Die Vorgaben betreffen sowohl „Prepaid“ - als auch „Collect“ -Se n- dungen. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, werden die Geldbußen an den Ab-sender berechnet. Sobald uns die von die FIATA angekündigten Unterlagen vorliegen, werden wir Ihnen diese nachreichen. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 00 7/20 23 Hamburg, den 30 . Mai 20 23 ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Brasilien: HAWB -Verfahren ändern sich ab 1. Juli 2023 Sehr geehrte Damen und Herren, die FIATA hat darüber informiert, dass ab dem 1. Juli 2023 das Verfahren für die Manifestierung von House -AWB (HAWB) in Brasilien auf ein neues System namens CCT umgestellt werden. Damit werden die Fluggesellschaften nicht mehr die Einzigen sein, die für d iesen Prozess verantwortlich sind. Auch die Spediteure werden mit in den Prozess eingebunden. Ziel ist es, die Abfertigungszeit der importierten Luftfracht von ihrer Ankunft in Brasilien bis zu ihrer endgültigen Auslieferung an den Importeur zu verkürzen. Die FIATA dankt seinem brasilianischen Verband ACTC für die Unterstützung in dieser Thematik und für die zur Verfügungstellung weitere Informationen, die in Kürze veröf- fentlicht werden sollen. Die FIATA weißt vorab schon einmal darauf hin, dass das Manifes t vor der Ankunft der Fracht auf brasilianischen Flughäfen in seinem endgültigen und korrekten Format mit den entsprechenden Informationen vorliegen muss. 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LU7/2023
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Ladungsdiebstahl und Planenschlitzen sind ein weit verbreitetes Phänomen in der deutschen Logistikwirtschaft. Die Arbeitsgemeinschaft Diebstahl prävention in Güterverkehr und Logistik (ARGE) schätzt den wirtschaftlichen Schaden durch Ladungsdiebstähle auf 1,3 Milliarden Euro pro Jahr in Deutschland. Weitere Schäden in Höhe von 900 Millionen Euro entstehen zudem durch Konventionalstrafen für Liefer verzögerungen, Reparaturkosten sowie Umsatzeinbußen und Produktionsausfälle bei Industrie und Handel. Die genaue Datenlage bleibt aber weiterhin unklar, da keine einheitlichen Meldewege vorgegeben sind. Es gilt anhand einer fundierten Datenbasis , das Wisse n über diesen Phänomenbereich zu verbessern und ihn in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken, damit er nicht länger als Tat ohne Geschädigten, sondern als Organi-sierte Kriminalität wahrgenommen wird. Der DSLV möchte mit den erhobenen Daten, zum ei- nen die Aufklärungs -, aber vor allem die Präventionsarbeit der Polizei unterstützen. Wie geht der DSLV mit den Daten um? Der DSLV fungiert als zentrale Sammelstelle, in der die Daten gebündelt und ausgewertet wer-den. Die einzelnen Datensätze werden keinem Dritten , auch nicht der Polizei, zur Verfügung gestellt und fließen nicht in die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ein. Die Daten werden in ei- ner Master -Datei zusammengefasst, so dass nicht mehr nachvollziehbar ist, welche Daten aus welchem Datensatz kommen. D ie anonymisierte Auswertung nutzt der DSLV in der Regel für Gespräche mit Strafverfolgungsbehörden und Ministerien. Die Vernetzung des DSLV mit de n Behörden soll dabei die Möglichkeiten zur Ermittlung von Schwer - und Brennpunkten sowie die Etablierung der daraus resultierenden Rückschlüsse bei Polizei und Politik wesentlich verbes- sern. Welche Erkenntnisse zum Ladungsdiebstahl gibt es bereits? Der DSLV steht im regen Austausch mit dem Bundesministerium für Digitalisierung und Verkehr (BM DV ) und den Polizeibehörden der Länder, um gemeinsame Strategien gegen den Ladungs- diebstahl zu entwickeln. Dies ist zwingend notwendig, da es sich kaum um Einzel - oder Gele- genheitstäter, sondern größtenteils um Fälle von Organisierte r Kriminalität handelt. Die Tä ter- gruppen, vornehmlich aus Osteuropa, gehen in mobilen Teams auf Beutezug in Deutschland und anderen westeuropäischen Staaten. Die Banden sind technikaffin und gehen hochprofes-sionell vor. Ob Ware attraktiv für den Weiterverkauf ist, wird dabei oftmals er st direkt vor Ort entschieden. Ein Problem liegt in der Schwierigkeit, gestohlene Waren zu ihrem Ursprung zu-rückverfolgen zu können. Ohne diese Herkunftsbestimmung kann festgestellte Ware im Zwei-felsfall nicht eindeutig einer Straftat zugeordnet und der Di eb, die Bande oder ggf. sogar die Hintermänner und somit die Taten nicht nachgewiesen werden. Warum braucht die Polizei Informationen über den Ladungsdiebstahl ? Der DSLV arbeitet eng mit den Polizeibehörden zusammen. Die Polizei benötigt bezü glich des Ladungsdiebstahls verschiedenste Informationen, wie Zeit, Ort, Art der Ware oder Schadens-summen. Hinzu kommt aber vor allem die Frage, ob der Vorfall zur Anzeige gebracht wurde, denn das Dunkelfeld von nicht angezeigten Diebstahlshandlung sowie d en Versuchen dürfte um ein Vielfaches höher sein als die bisher bekannten Straftaten. Doch genau diese Daten bil- den die Basis für ein aussagekräftiges Lagebild und die daraus resultierenden Maßnahmen. Wie profitieren die Mitglieder des DSLV? Der DSLV kann mithilfe der erfassten Daten eine sogenannte Heatmap erstellen, in der Hot Spots des Ladungsdiebstahls dargestellt und Transporte zukünftig entsprechend geplant wer-den können. Diese Darstellung wird den an der Umfrage beteiligten Unternehmen in der Regel zur Verfügung gestellt oder ist auf Anfrage zu erhalten . Nur solche Unternehmen, die sich an der Umfrage beteiligen erhalten Zugang zu den Ergebnissen. Zudem sollen die Informationen, wie in dem zuvor benannten Beispielsachverhalt, mittelbar dazu genutzt w erden, den La- dungsdiebstahl in Deutschland (und Europa) einzudämmen. Langfristig können so Schäden re-duziert, Versicherungskosten gesenkt und vor allem die Fahrer geschützt werden. Wie werden doppelte Erfassungen verhindert? Nach Ablauf der Meldefrist wer den die Daten durch den DSLV verarbeitet, wobei es technisch möglich ist, etwaige Doppelungen herauszufiltern. In den letzten drei Jahren haben wir keine Doppelmeldungen erhalten. Welcher Schadenswert wird zugrunde gelegt? Es gibt verschiedene Schadenswer te, die man berücksichtigen kann. Den wirtschaftlichen Schaden, den Wiederverkaufswert der Waren, den volkswirtschaftlichen Schaden oder auch die Folgeschäden. In dieser Erhebung wird der Verkaufswert der Ware als Schadenswert ange- nommen . Müssen alle Feld er ausgefüllt werden? Nein. Alle Felder des Erhebungsbogens, welcher seinerzeit in Absprache mit dem Projekt CAR- GO erstellt wurde, sind für die Datenauswertung von Bedeutung, denn alle Informationen hel-fen dabei, ein fundiertes Lagebild zu erstellen. Aller dings ist keines der Felder verpflichtend. Wie wird verhindert, dass die Daten Rückschlüsse auf ein Unternehmen zulassen? Seitens des DSLV wurde in einer gesonderten Anleitung auf die Möglichkeiten der Anonymisie-rung sowie der anonymen Übermittlung von D aten hingewiesen. Sollten trotzdem sensible Daten übermittelt worden sein, werden diese bei der Verarbeitung bereinigt. Die einzelnen Datensätze werden nicht separat bearbeitet, sondern vor der Auswertung in ei-nem gemeinsamen Datensatz zusammengeführt. Ein e Aufarbeitung und statistische Auswer- tung soll erst ab fünf Datensätzen erfolgen. Ich habe in meinem System andere Sektoren bei den Warengruppen als in der Abfrage ange-geben. Wie soll ich die Daten eintragen? Bitte geben S ie den Sektor an, der Ihrem System am ehesten entspricht. Falls keiner der Sekto- ren zutrifft, nutzen Sie bitte den Sektor „Andere“/„ Other “’. Welche Länder sollen durch die Abfrage erfasst werden? Es sollen alle Schaden sfälle erfass t werden , die auf dem Ge biet der Europäischen Union statt- gefunden haben. Müssen alle Vorfälle eingetragen werden oder gibt es eine Mindestschadenssumme? Sämtliche Vorfälle sollen, unabhängig von der Schadenssumme, erfasst werden, da bei der Auswertung auch die Anzahl der Vorfäl le von großem Interesse ist. Je umfangreicher die Da- tenbasis, desto fundierter das Ergebnis. Wieso wurde der Punkt xy nicht mit aufgenommen? Das Template fü r die Datenabfrage wurde in einer Arbeitsgruppe mit Unternehmensvertretern und in Abstimmung mit dem Projekt CARGO erarbeitet. Ziel ist, die Abfrage so einfach wie möglich zu gestalten und diese jährlich zu wiederholen.Für weitere Vorschläge, welche D aten noch abgefragt werden sollten, kontaktieren Sie bitte den DSLV ( NBeuck@dslv.spediteure.de ). [individuell5] => DSLV Datenabfrage zum Ladungsdiebstahl – häufig gestellte Fragen (FAQ) Warum sollen diese Daten erhoben werden? Ladungsdiebstahl und Planenschlitzen sind ein weit verbreitetes Phänomen in der deutschen Logistikwirtschaft. Die Arbeitsgemeinschaft Diebstahl prävention in Güterverkehr und Logistik (ARGE) schätzt den wirtschaftlichen Schaden durch Ladungsdiebstähle auf 1,3 Milliarden Euro pro Jahr in Deutschland. Weitere Schäden in Höhe von 900 Millionen Euro entstehen zudem durch Konventionalstrafen für Liefer verzögerungen, Reparaturkosten sowie Umsatzeinbußen und Produktionsausfälle bei Industrie und Handel. Die genaue Datenlage bleibt aber weiterhin unklar, da keine einheitlichen Meldewege vorgegeben sind. Es gilt anhand einer fundierten Datenbasis , das Wisse n über diesen Phänomenbereich zu verbessern und ihn in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken, damit er nicht länger als Tat ohne Geschädigten, sondern als Organi-sierte Kriminalität wahrgenommen wird. Der DSLV möchte mit den erhobenen Daten, zum ei- nen die Aufklärungs -, aber vor allem die Präventionsarbeit der Polizei unterstützen. Wie geht der DSLV mit den Daten um? Der DSLV fungiert als zentrale Sammelstelle, in der die Daten gebündelt und ausgewertet wer-den. Die einzelnen Datensätze werden keinem Dritten , auch nicht der Polizei, zur Verfügung gestellt und fließen nicht in die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ein. Die Daten werden in ei- ner Master -Datei zusammengefasst, so dass nicht mehr nachvollziehbar ist, welche Daten aus welchem Datensatz kommen. D ie anonymisierte Auswertung nutzt der DSLV in der Regel für Gespräche mit Strafverfolgungsbehörden und Ministerien. Die Vernetzung des DSLV mit de n Behörden soll dabei die Möglichkeiten zur Ermittlung von Schwer - und Brennpunkten sowie die Etablierung der daraus resultierenden Rückschlüsse bei Polizei und Politik wesentlich verbes- sern. Welche Erkenntnisse zum Ladungsdiebstahl gibt es bereits? Der DSLV steht im regen Austausch mit dem Bundesministerium für Digitalisierung und Verkehr (BM DV ) und den Polizeibehörden der Länder, um gemeinsame Strategien gegen den Ladungs- diebstahl zu entwickeln. Dies ist zwingend notwendig, da es sich kaum um Einzel - oder Gele- genheitstäter, sondern größtenteils um Fälle von Organisierte r Kriminalität handelt. Die Tä ter- gruppen, vornehmlich aus Osteuropa, gehen in mobilen Teams auf Beutezug in Deutschland und anderen westeuropäischen Staaten. Die Banden sind technikaffin und gehen hochprofes-sionell vor. Ob Ware attraktiv für den Weiterverkauf ist, wird dabei oftmals er st direkt vor Ort entschieden. Ein Problem liegt in der Schwierigkeit, gestohlene Waren zu ihrem Ursprung zu-rückverfolgen zu können. Ohne diese Herkunftsbestimmung kann festgestellte Ware im Zwei-felsfall nicht eindeutig einer Straftat zugeordnet und der Di eb, die Bande oder ggf. sogar die Hintermänner und somit die Taten nicht nachgewiesen werden. Warum braucht die Polizei Informationen über den Ladungsdiebstahl ? Der DSLV arbeitet eng mit den Polizeibehörden zusammen. Die Polizei benötigt bezü glich des Ladungsdiebstahls verschiedenste Informationen, wie Zeit, Ort, Art der Ware oder Schadens-summen. Hinzu kommt aber vor allem die Frage, ob der Vorfall zur Anzeige gebracht wurde, denn das Dunkelfeld von nicht angezeigten Diebstahlshandlung sowie d en Versuchen dürfte um ein Vielfaches höher sein als die bisher bekannten Straftaten. Doch genau diese Daten bil- den die Basis für ein aussagekräftiges Lagebild und die daraus resultierenden Maßnahmen. Wie profitieren die Mitglieder des DSLV? Der DSLV kann mithilfe der erfassten Daten eine sogenannte Heatmap erstellen, in der Hot Spots des Ladungsdiebstahls dargestellt und Transporte zukünftig entsprechend geplant wer-den können. Diese Darstellung wird den an der Umfrage beteiligten Unternehmen in der Regel zur Verfügung gestellt oder ist auf Anfrage zu erhalten . Nur solche Unternehmen, die sich an der Umfrage beteiligen erhalten Zugang zu den Ergebnissen. Zudem sollen die Informationen, wie in dem zuvor benannten Beispielsachverhalt, mittelbar dazu genutzt w erden, den La- dungsdiebstahl in Deutschland (und Europa) einzudämmen. Langfristig können so Schäden re-duziert, Versicherungskosten gesenkt und vor allem die Fahrer geschützt werden. Wie werden doppelte Erfassungen verhindert? Nach Ablauf der Meldefrist wer den die Daten durch den DSLV verarbeitet, wobei es technisch möglich ist, etwaige Doppelungen herauszufiltern. In den letzten drei Jahren haben wir keine Doppelmeldungen erhalten. Welcher Schadenswert wird zugrunde gelegt? Es gibt verschiedene Schadenswer te, die man berücksichtigen kann. Den wirtschaftlichen Schaden, den Wiederverkaufswert der Waren, den volkswirtschaftlichen Schaden oder auch die Folgeschäden. In dieser Erhebung wird der Verkaufswert der Ware als Schadenswert ange- nommen . Müssen alle Feld er ausgefüllt werden? Nein. Alle Felder des Erhebungsbogens, welcher seinerzeit in Absprache mit dem Projekt CAR- GO erstellt wurde, sind für die Datenauswertung von Bedeutung, denn alle Informationen hel-fen dabei, ein fundiertes Lagebild zu erstellen. Aller dings ist keines der Felder verpflichtend. Wie wird verhindert, dass die Daten Rückschlüsse auf ein Unternehmen zulassen? Seitens des DSLV wurde in einer gesonderten Anleitung auf die Möglichkeiten der Anonymisie-rung sowie der anonymen Übermittlung von D aten hingewiesen. Sollten trotzdem sensible Daten übermittelt worden sein, werden diese bei der Verarbeitung bereinigt. Die einzelnen Datensätze werden nicht separat bearbeitet, sondern vor der Auswertung in ei-nem gemeinsamen Datensatz zusammengeführt. Ein e Aufarbeitung und statistische Auswer- tung soll erst ab fünf Datensätzen erfolgen. Ich habe in meinem System andere Sektoren bei den Warengruppen als in der Abfrage ange-geben. Wie soll ich die Daten eintragen? Bitte geben S ie den Sektor an, der Ihrem System am ehesten entspricht. Falls keiner der Sekto- ren zutrifft, nutzen Sie bitte den Sektor „Andere“/„ Other “’. Welche Länder sollen durch die Abfrage erfasst werden? Es sollen alle Schaden sfälle erfass t werden , die auf dem Ge biet der Europäischen Union statt- gefunden haben. Müssen alle Vorfälle eingetragen werden oder gibt es eine Mindestschadenssumme? Sämtliche Vorfälle sollen, unabhängig von der Schadenssumme, erfasst werden, da bei der Auswertung auch die Anzahl der Vorfäl le von großem Interesse ist. Je umfangreicher die Da- tenbasis, desto fundierter das Ergebnis. Wieso wurde der Punkt xy nicht mit aufgenommen? Das Template fü r die Datenabfrage wurde in einer Arbeitsgruppe mit Unternehmensvertretern und in Abstimmung mit dem Projekt CARGO erarbeitet. Ziel ist, die Abfrage so einfach wie möglich zu gestalten und diese jährlich zu wiederholen.Für weitere Vorschläge, welche D aten noch abgefragt werden sollten, kontaktieren Sie bitte den DSLV ( NBeuck@dslv.spediteure.de ). 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Folgende Informationen werden abgefragt: Datum des Vorfalls, Stadt, Postleitzahl, Warenart, Transportart (Sammelgut oder sonstiges), Vorgehensweise/ Modus Operandi, Schaden sort, Wa- renwert, Anzeige erstattet und Sicherer Parkplatz. Inform ationen zu den möglichen Antwortmöglichkeiten enthält das Excel -Formular unter dem Reiter ‚Help‘. Zur einfachen Eingabe der Daten verfügen einige Felder über eine ‚Dropdown -Liste‘. Um ein schnelles Ausfüllen zu ermöglichen, können die jeweiligen Spalten auch mittels ‚Kopieren und Einfügen‘ mit Inhalten aus einer eventuell im Betrieb bereits vorhandenen Datenbank über-schrieben werden. Sofern abgefragte Informationen nicht verfügbar sind, kann das jeweilige Feld auch freigelassen werden. Sämtliche Informationen sind fü r das Lagebild wertvoll und werden in die Auswertung eingehen. Sollten andere Datensätze zum Ladungsdiebstahl in einem unterschiedlichen Format verfügbar sein, können diese dem DSLV auch übermittelt werden – diese Daten werden ebenfalls in der A uswertung berücksichtigt. Anonymisierung der Daten Vertraulichkeit und Anonymität bei der Erfassung und Aus-wertung der Daten zum Ladungsdiebstahl werden vom DSLV garantiert. Jeder eingehende Datensatz fließt ausschließlich anonymisiert in die Auswertung ein. Bitte senden Sie Ihre Daten ausschließlich an folgende E-Mail -Adresse: NBeuck@dslv.spediteure.de Sollten Sie dennoch eine anonyme Übermittlung der Daten bevorzugen, haben Sie die Wahl zwischen zwei Wegen. Zunächst entfernen Sie die persönlichen Informationen der Datei, die Excel in der Regel automatisch erfasst. Dazu kli-cken Sie mit der rechten Maustaste auf die jeweilige Datei und klicken dann auf „Eigenschaften“. Dort können Sie unter dem Reiter „Details“ alle „Eigenschaften und persönlichen Informationen entfernen“.Seite 2 von 2 Anonymes Versenden der Datei Nutzung eine s File -Sharing -Dienst s Die Nutzung eines File -Sharing -Dienstes ermöglicht das unkomplizierte Teilen von Dateien mit Dritten. Dazu wird die Datei kurzfristig auf dem Server des Empfängers zum Zwecke des baldigen Herunterladens gespeichert. U.a. gibt es folgende Dienste: • Auf WeTransfer (https://wetransfer.com/ ) kann die Datei hochgeladen und direkt an den ausgewählten Adressaten ( NBeuck@dslv.spediteure.de ) gesendet werden. Für den Ver- sand muss eine Versandadresse angegeben werden, die nunmehr funktional sein muss. Nach Versand erhält der Empfänger eine E -Mail -Benachrichtigung und kann die Datei in- nerhalb von sieben Tagen herunterladen. Anschließend wird sie vom Server automatisch gelöscht. • SwissTransfer ( https://www.swisstransfer.com/de ) ist eine Alternative zu WeTransfer, die besonderen Wert auf Datenschutz legt. Die Funktionsweise ist mehr oder weniger iden- tisch zu WeTransfer. Erstellung eines eigens generierten E -M ail -Accounts Alternativ können Sie für den Versand der E -Mail auch einen zusätzlichen kostenfreien Account bei einem Anbieter für E-Mail -Postfächer ihrer Wahl (GMX, Gmail, Web.de etc.) erstellen und von dort aus Ihre Daten an den DSLV versenden. Der DSLV bittet um Rücksendung der Daten bis zum 23 . Juni 20 23. Fragen oder Anmerkungen nimmt der Leiter Sicherheitspolitik im DSLV, Herr Niels Beuck unter der E -Mail NBeuck@dslv.spediteure.de oder telefonisch unter +49 304050228 -50 gerne entge- gen. [individuell5] => Datenlage Ladungsdiebstahl 20 22 Leitfaden zur Datenerhebung und zur Datenanonymisierung Hinweise zum Ausfüllen Diesen Informationen beigefügt ist ein Excel -Formular, in das betroffene Speditionen vorhan- dene Daten zu registrierten Fällen von Ladungsdiebstählen eintragen können. Folgende Informationen werden abgefragt: Datum des Vorfalls, Stadt, Postleitzahl, Warenart, Transportart (Sammelgut oder sonstiges), Vorgehensweise/ Modus Operandi, Schaden sort, Wa- renwert, Anzeige erstattet und Sicherer Parkplatz. Inform ationen zu den möglichen Antwortmöglichkeiten enthält das Excel -Formular unter dem Reiter ‚Help‘. Zur einfachen Eingabe der Daten verfügen einige Felder über eine ‚Dropdown -Liste‘. Um ein schnelles Ausfüllen zu ermöglichen, können die jeweiligen Spalten auch mittels ‚Kopieren und Einfügen‘ mit Inhalten aus einer eventuell im Betrieb bereits vorhandenen Datenbank über-schrieben werden. 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SP63/2023
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 043 /202 3 Hamburg, den 25 . Mai 202 3 sts/ akd An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Belegungsstand – AHV -Kurs reihe für Auszubildende – Herbst 2023 Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf unser Rundschreiben AR 025/2023 vom 02.03.2023, finden Sie nachfolgend die Auszubildenden -Kurse, in denen noch Plätze frei sind. Wie Sie bereits schon wissen, wurde das AHV - Kurskonzept für Auszubildende für den Herbst 2023 inhaltlich und organisatorisch neu ges taltet. Neben dem bewährten Repetitorium Spedition und Logistik, das auf die Herbstprüfung 2023 vorbereitet, haben wir folgende vier Kurse im Angebot: Für Information en zu den Seminarinhalten besuchen Sie unsere Website: ahv.de . Bitte beachten Sie den Anmeldeschluss am 31 . Oktober 202 3. Wir behalten uns vor , Kurse , bei denen bis zu diesem Stichtag die Mindestteilnehmerzahl von 10 nicht erreicht wurde , abzusagen. Kurs -Nr. Bezeichnung Beginn Prüfungs-kurs Repetitorium Spedition (Präsenzunterricht) Montag, 04.09 . - 13.11 .202 3, montags & mittwochs jeweils 18.00 – 21.00 Uhr K 1 Grundlagen des Speditionsgeschäftes mit Landverkehren und Logistik Dienstag, 05.09. - 09.11.2023, 16.00 – 18.15 Uhr K 2 Die Seehafenspedition und die Luftfrachtspe-dition Montag, 04.09. - 13.11.2023 16.00 – 18.15 Uhr K3 Zollabfertigung bei der Ein - und Ausfuhr Donnerstag, 02.11. – 07.12.2023, 16.00 – 18.15 Uhr2 K 4 Ausbildungsbegleitender Grundkurs zu den Teilmärkten des Speditionsgeschäftes (Online -Unterricht) Montag, 04.09. - 29.02.2024 16.00 – 17.30 Uhr K X Gern konzipieren wir für Sie ein individuel-les Seminar über alle ausbildungsrelevan- ten Themen Ort und Zeit nach Vereinbarung Der Besuch dieser Kurse unterstützt die betriebliche und außerbetriebliche Ausbildung und dient damit zur Qualitätssicherung der Ausbildung zum Kaufmann/ -frau für Spedition und Logistikdienstle istung in Hamburg. Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, steht Ihnen Frau Akdogan unter der Tel. 040 -37476457 oder E -Mail: akdogan@vhsp.de gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß S. Akdogan GESCHÄFTSFÜHRER AUSBILDUNGSKURSE [individuell5] => ___________ ___________________________________________________________________________________________________ _________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 043 /202 3 Hamburg, den 25 . 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AR43/2023
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Mai 20232 Bei der Einfuhr von Gütern nach Deutschland verursacht das in Deutschland aktuell angewandte Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer eine unnötige Bindung von Liquidität und damit erhöhte Kosten für Importeure, die in den EU -Nachbarstaaten nicht anfallen . Zwar haben Bund und Länder im Jahr 20 20 mit dem Fristenmodell einen wichtigen Schritt zur Annäherung an das Verfahren in anderen EU -Ländern getan . Doch nur durch ein Verrechnungsmodell können Kosten für Wirtschaft und Verwaltung weiter gesenkt und der Anreiz für Importeure gestärkt werden , Seeh äfen und Flug- häfen in Deutschland zu nutzen . Logistikzentren sowie Niederlassungen von Dienstleistern und wei- terverarbeitenden Unternehmen würde das Verrechnungsmodell neue Anreize bieten, sich ver- stärkt in Deutschland an zu siedeln . Mit dem Verrechnungsmodell können zudem Einnahmen der öffentlichen H and und die ökologische Bilanz von Güterströmen verbessert werden . Hintergrund Nach Artikel 211 der EU -Mehrwertsteuer -Systemrichtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten Erleichterungen bei der Er hebung der Einfuhrumsatzsteuer dahingehend gewähren, dass die Ein- fuhrumsatzsteuer nicht bereits zum Zeitpunkt der Wareneinfuhr zu entrichten ist, sondern erst im Zuge der Umsatzsteuer -Voranmeldung verrechnet wir d. Von diesem sogenannten Verrechnungsmo- dell machen praktisch alle EU -Mitgliedstaaten Gebrauch, während solche Erleichterungen in Deutsch- land bisher nicht gewährt werden 1. Ursächlich scheint vorrangig zu sein, dass der Bund und die 16 Bundesländer Einvernehmen zum konkreten Vorgehen erzielen müssten . Beispiel In Deutschland muss ein Unternehme n aktuell bei der Einfuhr von Drittland swaren in das Unionsgebiet über eine deutsche Zollgrenzstelle in jedem Fall die Einfuhrumsatzsteuer beim Zoll entrichten. Im weit überwiegenden Regelfall wird sie anschließend als abzugsfähige Vorsteuer im Rahmen der Umsatz- steuer -Voranmeldung berücksichtigt und durch die Landesfinanzverwaltung zu einem späteren Zeit- punkt erstattet. Das Unternehmen muss zunächst Zahlungen leisten und dann einen Antrag auf Erstat- tung stellen. Dies führt zu Abfluss von Liquidität, Kosten für die Zwischenfinanzierung und zu Bürokra- tiekosten für das Erstattungsprozedere . Dagegen kann ein deutscher Importeur Einfuhren aus dem E U-Ausland z.B. über die niederländische Grenze unter Einschaltung eines niederländischen Fiskalvertreters ohne Entrichtung der Einfuhrum- satzsteuer vornehmen . So geht die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer lediglich in die Umsatzsteuer - Voranmeldung ein und kann sofort als Vorsteuer abgezogen werden. Die Liquidität bleibt beim Unter- nehmen . Etwaige höhere Kosten des Transports und der Fiskalvertretung haben bisher im Verg leich zum Import über deutsche See - und Flughäfen eine geringere Belastung dar gestellt als die Kosten der Zwischenfinanzierung der Einfuhrumsatzsteuer und des korrespondierenden administrativen Auf- wand s in Deutschland. Potenzial für die deutsche Wirtschaft und für den Fiskus Angesichts der im Jahr 2021 vereinnahmten Einfuhrumsatzsteuer von über 63 Milliarden Euro 2 dürften der Aufwand und die Kosten für die deutschen Unternehmen erheblich und damit das Potenzial, die Wettbewerbssituation von Unternehmen am Standort Deutschland zu verbessern, hoch sein. N icht außer Acht gelassen werden dürfen die teilweise beträcht lichen Probleme von Unternehmen und Exis- tenzgründern hinsichtlich der Vorfinanzierung und der Bürokratiekosten bei Einfuhren . Dies betrifft insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen au s dem Verkehrs - und Logistiksektor ( Luft, 1 Nur Griechenland, Irland und Zypern schöpfen neben Deutschland die Möglichkeiten der Richtlinie nicht voll aus. Als Maßnahme zur Stärkung der britischen Wirtschaft im Zuge des Brexits hat Großbritannien in 2020 eben- falls das Verrechnungsmodell eingeführt. 2 Zoll online - Presse - Einnahmen3 Schiene , Straße , Wasser) sowie d ie hiermit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Dienstleistun- gen (Im -/Export). Die Auswirkungen des bestehenden Erhebungsverfahrens sind umso signifikanter, je teurer die importiert en Güter sind, je schwieriger die Finanzierung wird und je höher das Zinsniveau und der administrative Aufwand sind. Und auch der deutsche Fiskus kann gewinnen , nämlich anteilige Zolleinnahmen , die bei einer Einfuhr über Deutschland anfallen würden , sowie sonstige Steuereinnah- men (z. B. Gewerbesteuer, Lohnsteuer, Umsatz steuer), die aufgrund der zunehmenden Ansiedlung von Logistikzentren in Deutschland anfallen würden . Im B2C -Online -Handel wären eben falls Steuermehr- einnahmen möglich. Durch steuerliche Verfahrensoptimierungen erleichterte kürzere geografische Wegeführun gen können sich positiv auf die ökologische Bilanz des Warentransports auswirken. Die Einführung des Fristenmodells als erste r wichtiger Schritt Während der Corona -Pandemie hatten Bund und Länder im Zuge des Zweiten Corona -Steuerhilfege- setzes zur Freisetzung von Liquidität die kurzfristige Einführung des sogenannten Fristenmodells sowie eine anschließende Evaluierung beschlossen . Das Fristenmodell sieht vor, dass bei Nutzung eines Aufschubkontos die Fälligkeit der Umsatzsteuer für Einfuhren aus Dr ittstaaten auf den jeweils 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben wird. Beispielsweise wären im Dezember 2020 gelieferte Waren erst bis zum 26. Februar 2021 zu versteuern. Durch die Verschiebung der Fälligkeit nähert sich Deutschla nd dem in den meisten EU -Ländern angewandten Prozess etwas an. Daher hat die Verbändekoalition die Einführung des Fris- tenmodells als ersten wichtigen Schritt zur weiteren Optimierung des Erhebungsverfahrens zur Ein-fuhrumsatzsteuer begrüßt . Sehr häufig hab en Steuerpflichtige jedoch kein eigenes Aufschubkonto, da sie z.B. die hierfür notwen- dige Anzahl an Einfuhren bzw. die benötigten Mindesteinfuhrsummen nicht erreichen. In Folge können sie nicht von der verlängerten Fälligkeitsfrist für die Einfuhrumsatzste uer profitieren. Dies betrifft ins- besondere kleine und mittlere Unternehmen. Diese führen Waren oftmals über ein Aufschubkonto eines Dritten (z.B. Logistikers) ein. Für d as Logistikunternehmen wiederum stellt das mit dem Fristen- modell auftretende Auseinand erfallen der Fälligkeiten von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer einen deutlich erhöhten Dokumentations - und Finanzmanagement aufwand dar Das Verrechnung smodell : „Konkurrenzlos“ Daher muss aus Sicht der Verbändekoaltion das Verrechnungsmodell, bei dem kein Liquiditätsabfluss entsteht und der bürokratische Aufwand minimiert wird , das Ziel bleiben. Die niederländischen und belgischen Flughäfen und Seehäfen werben offensiv bei Importeuren und Spediteuren mit den Effekten des bish erigen Verfahren s:4 Denn beim Verrechnungsmodell würden vorsteuerabzugsberech tigte Unternehmen die fällige Ein- fuhrumsatzsteuer nicht mehr unmitte lbar an den Zoll entrichten , sondern in der Umsatzsteuer -Voran- meldung anmelden und sofort in der selben Umsatzsteuer -Voranmeldung als Vorsteuer abziehen, so dass es zu keinem Zahlungsfluss für eine Rückerstattung kommt. Dadurch käme es zu einer vollständi- gen Entlastung von Zwischenfinanzierungslösungen und zu einer gleichen Wettbewerbssituation mit anderen EU -Staaten. Ein weiterer Grund für das Verrechnungsmodell als eigentliche s Ziel ist das von der EU angestrebte Prinzip der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr . Danach wäre der Zoll am Zielort („Ort der Gestel- lung“), und nicht am Ein fuhrort an der EU -Außengrenze zu entrichten. Es würde unter den bestehen- den Verfahren bei einer Einfuhr über Deutschland erforderlich sein, zwei Zollanmeldungen durchzu-führen: eine für Zölle und eine für die Einfuhrumsatzsteuer. Maßnahmen zur Schaffung der weiteren Voraussetzung en zur Optimierung des Einfuhrumsatzsteuererhebungsverfahrens sollten dah er umge- hend eingeleitet werden. Nur durch das Verrechnungsmodell kann de r Wettbewerbsna chteil, der durch die Nicht -Anwendung einer Direktverrechnung besteht, wirklich au sgeräumt werden. In einer aktuellen Studie des bundesfinanzierten Deutschen Maritimen Zen trums 3 heißt es, auf Grund- lage umfassender rechtlicher, quantitativer und kommerzieller Analysen: „Zur Schonung der Liquidität der einführenden Wirtschaft ist die Direktverrechnung die wirtschaftsfreundlichste Möglichkeit und […] konkurrenzlos .“ Zoll und Finanzverwaltungen würden entlastet. Es bestehe umgehender Hand- lungsbedarf, und alle Bundesländer seien aufgefordert, diesen Handlungsbedarf beim Bund zu adres-sieren und „damit die Wettbewerbsfähigkeit der jeweiligen Regionen zu si chern.“ In der Übergangs- phase zum Verrechnungsmodell sollten die Rahmenbedingungen und der Zugang zum Fristenmodell erleichtert und Aufschubkonten für jeden verfügbar gemacht werden. Was die Politik tun kann Bei der Einführung des Fristenmodells hatten Bun d und Länder beschlossen, dass im Jahr 2023 das Bundesfinanzministerium unter Einbeziehung von Verbänden die Einführung des Fristenmodells eva- luier en und bis Ende März 2024 einen Bericht vorlegen soll e. Auch in den Jahren zuvor haben Bund und Länder immer wieder ihre Bereitschaft erklärt , das Erhebungsverfahren zur Einfuhrumsatzsteuer auf europäischen Standard zu bringen. Bund und Länder sollten nun umgehend über die Finanzminis- terkonferenz aktiv die erforderliche n konzeptionelle n, legislative n und technisc he n Aufgaben ange- hen . Parlamente und Regierungen sollten dafür die notwendigen Beschlüsse fassen und das Thema in ihren Arbeitsprogrammen fixieren. Nach Artikel 211 der EU -Mehrwertsteuer -Systemrichtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten Erleichterungen bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer dahingehend gewähren, dass die Ein-fuhrumsatzsteuer erst im Zuge der Umsatzsteuer -Voranmeldung verrechnet wird. Von diesem soge- nannten Verrechnungsmodell machen praktisch alle EU -Mitgliedstaaten Gebrauch. Die deutsche Wirtschaft setzt sich dafür ein, dass Bund und Länder diese Methode auch in Deutschland einführen. Dadurch würden Kosten für Importe über deuts che Häfen und Flughäfen weiter verringert, die öko- logische Bilanz gestärkt, Unternehmensansiedlungen in Deutschland unterstützt und Einnahmen für die öffentliche Hand gestärkt. Die Grundlage für die Umsetzung des von der EU angestrebten Prinzips der zentra len Zollabwicklung würde geschaffen. Das Bundesministerium der Finanzen und die Fi- nanzministerkonferenz sollten umgehend die Voraussetzungen zur Einführung des Verrechnungs-modells schaffen. 3 Deutsches Maritimes Zentrum (Hg.) (2023): Evaluierung des Erhebungsverfahrens zur Einfuhrumsatzsteuer. AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH; HTC Hanseatic Transport Consultancy. Hamburg. Online verfügbar unter https://dmz -maritim.de/evaluierung -des -erhebungsverfahrens -zur -einfuhrumsatzsteuer/ [individuell5] => Bearbeitung: ZDS, info@zds -seehaefen.de , Tel.: (040) +49 40 88 36 57 87 0 Steuerverfahren vereinfachen und digitalisieren, Wirtschaft und Verwaltung entlasten, endlich EU - Standard erreichen - Das Verrechnungsmodell zur Erhebung der Ein fuhrumsatzsteuer Gemeinsames Informationspapie r von 16. Mai 20232 Bei der Einfuhr von Gütern nach Deutschland verursacht das in Deutschland aktuell angewandte Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer eine unnötige Bindung von Liquidität und damit erhöhte Kosten für Importeure, die in den EU -Nachbarstaaten nicht anfallen . Zwar haben Bund und Länder im Jahr 20 20 mit dem Fristenmodell einen wichtigen Schritt zur Annäherung an das Verfahren in anderen EU -Ländern getan . Doch nur durch ein Verrechnungsmodell können Kosten für Wirtschaft und Verwaltung weiter gesenkt und der Anreiz für Importeure gestärkt werden , Seeh äfen und Flug- häfen in Deutschland zu nutzen . Logistikzentren sowie Niederlassungen von Dienstleistern und wei- terverarbeitenden Unternehmen würde das Verrechnungsmodell neue Anreize bieten, sich ver- stärkt in Deutschland an zu siedeln . Mit dem Verrechnungsmodell können zudem Einnahmen der öffentlichen H and und die ökologische Bilanz von Güterströmen verbessert werden . Hintergrund Nach Artikel 211 der EU -Mehrwertsteuer -Systemrichtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten Erleichterungen bei der Er hebung der Einfuhrumsatzsteuer dahingehend gewähren, dass die Ein- fuhrumsatzsteuer nicht bereits zum Zeitpunkt der Wareneinfuhr zu entrichten ist, sondern erst im Zuge der Umsatzsteuer -Voranmeldung verrechnet wir d. Von diesem sogenannten Verrechnungsmo- dell machen praktisch alle EU -Mitgliedstaaten Gebrauch, während solche Erleichterungen in Deutsch- land bisher nicht gewährt werden 1. Ursächlich scheint vorrangig zu sein, dass der Bund und die 16 Bundesländer Einvernehmen zum konkreten Vorgehen erzielen müssten . Beispiel In Deutschland muss ein Unternehme n aktuell bei der Einfuhr von Drittland swaren in das Unionsgebiet über eine deutsche Zollgrenzstelle in jedem Fall die Einfuhrumsatzsteuer beim Zoll entrichten. Im weit überwiegenden Regelfall wird sie anschließend als abzugsfähige Vorsteuer im Rahmen der Umsatz- steuer -Voranmeldung berücksichtigt und durch die Landesfinanzverwaltung zu einem späteren Zeit- punkt erstattet. Das Unternehmen muss zunächst Zahlungen leisten und dann einen Antrag auf Erstat- tung stellen. Dies führt zu Abfluss von Liquidität, Kosten für die Zwischenfinanzierung und zu Bürokra- tiekosten für das Erstattungsprozedere . Dagegen kann ein deutscher Importeur Einfuhren aus dem E U-Ausland z.B. über die niederländische Grenze unter Einschaltung eines niederländischen Fiskalvertreters ohne Entrichtung der Einfuhrum- satzsteuer vornehmen . So geht die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer lediglich in die Umsatzsteuer - Voranmeldung ein und kann sofort als Vorsteuer abgezogen werden. Die Liquidität bleibt beim Unter- nehmen . Etwaige höhere Kosten des Transports und der Fiskalvertretung haben bisher im Verg leich zum Import über deutsche See - und Flughäfen eine geringere Belastung dar gestellt als die Kosten der Zwischenfinanzierung der Einfuhrumsatzsteuer und des korrespondierenden administrativen Auf- wand s in Deutschland. Potenzial für die deutsche Wirtschaft und für den Fiskus Angesichts der im Jahr 2021 vereinnahmten Einfuhrumsatzsteuer von über 63 Milliarden Euro 2 dürften der Aufwand und die Kosten für die deutschen Unternehmen erheblich und damit das Potenzial, die Wettbewerbssituation von Unternehmen am Standort Deutschland zu verbessern, hoch sein. N icht außer Acht gelassen werden dürfen die teilweise beträcht lichen Probleme von Unternehmen und Exis- tenzgründern hinsichtlich der Vorfinanzierung und der Bürokratiekosten bei Einfuhren . Dies betrifft insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen au s dem Verkehrs - und Logistiksektor ( Luft, 1 Nur Griechenland, Irland und Zypern schöpfen neben Deutschland die Möglichkeiten der Richtlinie nicht voll aus. Als Maßnahme zur Stärkung der britischen Wirtschaft im Zuge des Brexits hat Großbritannien in 2020 eben- falls das Verrechnungsmodell eingeführt. 2 Zoll online - Presse - Einnahmen3 Schiene , Straße , Wasser) sowie d ie hiermit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Dienstleistun- gen (Im -/Export). Die Auswirkungen des bestehenden Erhebungsverfahrens sind umso signifikanter, je teurer die importiert en Güter sind, je schwieriger die Finanzierung wird und je höher das Zinsniveau und der administrative Aufwand sind. Und auch der deutsche Fiskus kann gewinnen , nämlich anteilige Zolleinnahmen , die bei einer Einfuhr über Deutschland anfallen würden , sowie sonstige Steuereinnah- men (z. B. Gewerbesteuer, Lohnsteuer, Umsatz steuer), die aufgrund der zunehmenden Ansiedlung von Logistikzentren in Deutschland anfallen würden . Im B2C -Online -Handel wären eben falls Steuermehr- einnahmen möglich. Durch steuerliche Verfahrensoptimierungen erleichterte kürzere geografische Wegeführun gen können sich positiv auf die ökologische Bilanz des Warentransports auswirken. Die Einführung des Fristenmodells als erste r wichtiger Schritt Während der Corona -Pandemie hatten Bund und Länder im Zuge des Zweiten Corona -Steuerhilfege- setzes zur Freisetzung von Liquidität die kurzfristige Einführung des sogenannten Fristenmodells sowie eine anschließende Evaluierung beschlossen . Das Fristenmodell sieht vor, dass bei Nutzung eines Aufschubkontos die Fälligkeit der Umsatzsteuer für Einfuhren aus Dr ittstaaten auf den jeweils 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben wird. Beispielsweise wären im Dezember 2020 gelieferte Waren erst bis zum 26. Februar 2021 zu versteuern. Durch die Verschiebung der Fälligkeit nähert sich Deutschla nd dem in den meisten EU -Ländern angewandten Prozess etwas an. Daher hat die Verbändekoalition die Einführung des Fris- tenmodells als ersten wichtigen Schritt zur weiteren Optimierung des Erhebungsverfahrens zur Ein-fuhrumsatzsteuer begrüßt . Sehr häufig hab en Steuerpflichtige jedoch kein eigenes Aufschubkonto, da sie z.B. die hierfür notwen- dige Anzahl an Einfuhren bzw. die benötigten Mindesteinfuhrsummen nicht erreichen. In Folge können sie nicht von der verlängerten Fälligkeitsfrist für die Einfuhrumsatzste uer profitieren. Dies betrifft ins- besondere kleine und mittlere Unternehmen. Diese führen Waren oftmals über ein Aufschubkonto eines Dritten (z.B. Logistikers) ein. Für d as Logistikunternehmen wiederum stellt das mit dem Fristen- modell auftretende Auseinand erfallen der Fälligkeiten von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer einen deutlich erhöhten Dokumentations - und Finanzmanagement aufwand dar Das Verrechnung smodell : „Konkurrenzlos“ Daher muss aus Sicht der Verbändekoaltion das Verrechnungsmodell, bei dem kein Liquiditätsabfluss entsteht und der bürokratische Aufwand minimiert wird , das Ziel bleiben. Die niederländischen und belgischen Flughäfen und Seehäfen werben offensiv bei Importeuren und Spediteuren mit den Effekten des bish erigen Verfahren s:4 Denn beim Verrechnungsmodell würden vorsteuerabzugsberech tigte Unternehmen die fällige Ein- fuhrumsatzsteuer nicht mehr unmitte lbar an den Zoll entrichten , sondern in der Umsatzsteuer -Voran- meldung anmelden und sofort in der selben Umsatzsteuer -Voranmeldung als Vorsteuer abziehen, so dass es zu keinem Zahlungsfluss für eine Rückerstattung kommt. Dadurch käme es zu einer vollständi- gen Entlastung von Zwischenfinanzierungslösungen und zu einer gleichen Wettbewerbssituation mit anderen EU -Staaten. Ein weiterer Grund für das Verrechnungsmodell als eigentliche s Ziel ist das von der EU angestrebte Prinzip der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr . Danach wäre der Zoll am Zielort („Ort der Gestel- lung“), und nicht am Ein fuhrort an der EU -Außengrenze zu entrichten. Es würde unter den bestehen- den Verfahren bei einer Einfuhr über Deutschland erforderlich sein, zwei Zollanmeldungen durchzu-führen: eine für Zölle und eine für die Einfuhrumsatzsteuer. Maßnahmen zur Schaffung der weiteren Voraussetzung en zur Optimierung des Einfuhrumsatzsteuererhebungsverfahrens sollten dah er umge- hend eingeleitet werden. Nur durch das Verrechnungsmodell kann de r Wettbewerbsna chteil, der durch die Nicht -Anwendung einer Direktverrechnung besteht, wirklich au sgeräumt werden. In einer aktuellen Studie des bundesfinanzierten Deutschen Maritimen Zen trums 3 heißt es, auf Grund- lage umfassender rechtlicher, quantitativer und kommerzieller Analysen: „Zur Schonung der Liquidität der einführenden Wirtschaft ist die Direktverrechnung die wirtschaftsfreundlichste Möglichkeit und […] konkurrenzlos .“ Zoll und Finanzverwaltungen würden entlastet. Es bestehe umgehender Hand- lungsbedarf, und alle Bundesländer seien aufgefordert, diesen Handlungsbedarf beim Bund zu adres-sieren und „damit die Wettbewerbsfähigkeit der jeweiligen Regionen zu si chern.“ In der Übergangs- phase zum Verrechnungsmodell sollten die Rahmenbedingungen und der Zugang zum Fristenmodell erleichtert und Aufschubkonten für jeden verfügbar gemacht werden. Was die Politik tun kann Bei der Einführung des Fristenmodells hatten Bun d und Länder beschlossen, dass im Jahr 2023 das Bundesfinanzministerium unter Einbeziehung von Verbänden die Einführung des Fristenmodells eva- luier en und bis Ende März 2024 einen Bericht vorlegen soll e. Auch in den Jahren zuvor haben Bund und Länder immer wieder ihre Bereitschaft erklärt , das Erhebungsverfahren zur Einfuhrumsatzsteuer auf europäischen Standard zu bringen. Bund und Länder sollten nun umgehend über die Finanzminis- terkonferenz aktiv die erforderliche n konzeptionelle n, legislative n und technisc he n Aufgaben ange- hen . Parlamente und Regierungen sollten dafür die notwendigen Beschlüsse fassen und das Thema in ihren Arbeitsprogrammen fixieren. Nach Artikel 211 der EU -Mehrwertsteuer -Systemrichtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten Erleichterungen bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer dahingehend gewähren, dass die Ein-fuhrumsatzsteuer erst im Zuge der Umsatzsteuer -Voranmeldung verrechnet wird. Von diesem soge- nannten Verrechnungsmodell machen praktisch alle EU -Mitgliedstaaten Gebrauch. Die deutsche Wirtschaft setzt sich dafür ein, dass Bund und Länder diese Methode auch in Deutschland einführen. Dadurch würden Kosten für Importe über deuts che Häfen und Flughäfen weiter verringert, die öko- logische Bilanz gestärkt, Unternehmensansiedlungen in Deutschland unterstützt und Einnahmen für die öffentliche Hand gestärkt. Die Grundlage für die Umsetzung des von der EU angestrebten Prinzips der zentra len Zollabwicklung würde geschaffen. 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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße . 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 06 2/20 23 Hamburg, den 1. Juni 20 23 (DSLV -07 2/2023/a) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Einfuhrumsatzsteuer – Verbändekoalition fordert Reformen Sehr geehrte Damen und Herren, ein breites Bündnis aus Wirtschaftsverbänden, unter anderem der VHSp und der DSLV, Kammern, Steuerberaterschaft und Unternehmen aus Industrie, Handel und Logistik hat in einem Schreiben vom 23. Mai 2023 von den deutschen Finanzministern dringend weitere Re formen bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zur Entlastung von Unternehmen und Verwaltungen angemahnt. Das Ende 2020 geänderte Verfahren sei aufwändig, entziehe insbesondere kleinen und mittelständischen Firmen Liquidität und stelle einen Standortnachteil dar. Das Bündnis fordert die Einführung der Direktverrechnung, die Steuerbehörden in fast allen anderen EU -Mitgliedstaaten längst anwenden. Derzeit bezahlen die Unternehmen bei der Einfuhr von Gütern in die EU die Steuer an den Bund, können diese Wochen sp äter bei den Landesfinanzverwaltungen als Vorsteuer anmelden und erhalten nochmals später etwaige Erstattungen. Die finanzielle und administrative Belastung für Bund, Länder und Wirtschaft ist hoch. Erst vor kurzem hatte eine vom Deutschen Maritimen Zent rum (DMZ) in Auftrag gege- bene Studie „Evaluierung des Erhebungsverfahren zur Einfuhrumsatzsteuer" erneut die Vorteile der Direktverrechnung aufgezeigt. Demnach ist ein solches Verrechnungs-modell in nahezu allen anderen europäischen Ländern wie etwa Polen, Belgien oder den Niederlanden längst etabliert. Auch das ebenfalls föderal organisierte Österreich wendet die vereinfachte Steuererhebung an (vgl. Rundschreiben SP 036/2023 ). Das Wirtschaftsbündnis fordert nun die deutschen Ressortchefinnen und -chefs au f, endlich ein deutsches Modell der Direktverrechnung umzusetzen und einem Finanz-minister -Beschluss aus dem Jahr 2020 nachzukommen. Damals hatte die Finanzmi- nisterkonferenz im Zuge der Pandemie die Erhebung mit verlängerten Fristen verein-facht, um den Unte rnehmen keine Liquidität zu entziehen. Die Verbändekoalition hat ihre Verbändeinformation zum Erhebungsverfahren der EUSt aktualisiert ( siehe Anlage SP 062a/2023 ) und eine gemeinsame Pressemittei- lung veröffentlicht.2 Die genannte Anlage können Sie im i nternen Teil unserer Website als PDF -Dokument abrufen unter: www.vhsp.de  Aktuelles  Rundschreiben  SP  2023. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße . 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 06 2/20 23 Hamburg, den 1. Juni 20 23 (DSLV -07 2/2023/a) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Einfuhrumsatzsteuer – Verbändekoalition fordert Reformen Sehr geehrte Damen und Herren, ein breites Bündnis aus Wirtschaftsverbänden, unter anderem der VHSp und der DSLV, Kammern, Steuerberaterschaft und Unternehmen aus Industrie, Handel und Logistik hat in einem Schreiben vom 23. Mai 2023 von den deutschen Finanzministern dringend weitere Re formen bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zur Entlastung von Unternehmen und Verwaltungen angemahnt. Das Ende 2020 geänderte Verfahren sei aufwändig, entziehe insbesondere kleinen und mittelständischen Firmen Liquidität und stelle einen Standortnachteil dar. Das Bündnis fordert die Einführung der Direktverrechnung, die Steuerbehörden in fast allen anderen EU -Mitgliedstaaten längst anwenden. Derzeit bezahlen die Unternehmen bei der Einfuhr von Gütern in die EU die Steuer an den Bund, können diese Wochen sp äter bei den Landesfinanzverwaltungen als Vorsteuer anmelden und erhalten nochmals später etwaige Erstattungen. Die finanzielle und administrative Belastung für Bund, Länder und Wirtschaft ist hoch. Erst vor kurzem hatte eine vom Deutschen Maritimen Zent rum (DMZ) in Auftrag gege- bene Studie „Evaluierung des Erhebungsverfahren zur Einfuhrumsatzsteuer" erneut die Vorteile der Direktverrechnung aufgezeigt. Demnach ist ein solches Verrechnungs-modell in nahezu allen anderen europäischen Ländern wie etwa Polen, Belgien oder den Niederlanden längst etabliert. Auch das ebenfalls föderal organisierte Österreich wendet die vereinfachte Steuererhebung an (vgl. Rundschreiben SP 036/2023 ). Das Wirtschaftsbündnis fordert nun die deutschen Ressortchefinnen und -chefs au f, endlich ein deutsches Modell der Direktverrechnung umzusetzen und einem Finanz-minister -Beschluss aus dem Jahr 2020 nachzukommen. Damals hatte die Finanzmi- nisterkonferenz im Zuge der Pandemie die Erhebung mit verlängerten Fristen verein-facht, um den Unte rnehmen keine Liquidität zu entziehen. Die Verbändekoalition hat ihre Verbändeinformation zum Erhebungsverfahren der EUSt aktualisiert ( siehe Anlage SP 062a/2023 ) und eine gemeinsame Pressemittei- lung veröffentlicht.2 Die genannte Anlage können Sie im i nternen Teil unserer Website als PDF -Dokument abrufen unter: www.vhsp.de  Aktuelles  Rundschreiben  SP  2023. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER [15] => 62 [individuell6] => 62 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => ))
SP62/2023

Nutzen Sie die Möglichkeiten des VHSp


Terminkalender

Fachausschusses Seehafenspedition 07. Juni VHSp-Geschäftsstelle
SpedGolf-Turnier 08. Juni Hamburger Land- und Golf-Club Hittfeld e.V.
vocatium Hamburg Nord 27. Juni
Verabschiedung der Auszubildenden 04. Juli Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
VHSp-Vorstandssitzung 11. Juli VHSp-Geschäftsstelle
SpedBiker-Tour 2023 26. August
Sped-Sommerfest 2023 07. September SIDE Design Hotel Hamburg
VHSp-Vorstandssitzung 19. September VHSp-Geschäftsstelle
FIATA Weltkongress 04. Oktober SQUARE – Brussels Convention Center
VHSp-Vorstandssitzung 28. November VHSp-Geschäftsstelle
26. Neujahrsessen 2024 17. Januar Der Übersee-Club e.V.
07 Jun
Fachausschusses Seehafenspedition Fachausschusssitzung VHSp-Geschäftsstelle 14:30 Uhr
08 Jun
SpedGolf-Turnier Sonstiges Hamburger Land- und Golf-Club Hittfeld e.V. 11.00 Uhr
27 Jun
vocatium Hamburg Nord Sonstiges 8.30 Uhr
04 Jul
Verabschiedung der Auszubildenden Versammlung Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik 16.00 Uhr
11 Jul
VHSp-Vorstandssitzung Versammlung VHSp-Geschäftsstelle 14.30 Uhr
26 Aug
SpedBiker-Tour 2023 Sonstiges 10.30 Uhr
07 Sep
Sped-Sommerfest 2023 Sonstiges SIDE Design Hotel Hamburg 17.30 Uhr
19 Sep
VHSp-Vorstandssitzung Versammlung VHSp-Geschäftsstelle 14.30 Uhr
04 Okt
FIATA Weltkongress Versammlung SQUARE – Brussels Convention Center 08:00 Uhr
28 Nov
VHSp-Vorstandssitzung Versammlung VHSp-Geschäftsstelle 14.30 Uhr
17 Jan
26. Neujahrsessen 2024 Sonstiges Der Übersee-Club e.V. 18.00 Uhr

Beschreibung

2. Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition in diesem Jahr.

Datum / Uhrzeit

07.06.2023
14:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Das SpedGolf-Turnier findet auf dem HLGC Hittfeld e.V. https://www.hlgc-hittfeld.de statt. Details folgen

Datum / Uhrzeit

08.06.2023
11.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Hamburger Land- und Golf-Club Hittfeld e.V. Am Golfplatz 24
21218 Seevetal

Beschreibung

Gemeinschaftsstand des VHSp mit den Mitgliedsunternehmen a.hartrodt Deutschland, Logwin Air + Ocean Deutschland GmbH und Rieck Sea Air Cargo International GmbH

Datum / Uhrzeit

27.06.2023 bis 28.06.2023
8.30 Uhr bis 15.00 Uhr

Datum / Uhrzeit

04.07.2023
16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Veranstalter / Ort

VHSp und Berufliche Schule
Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik Holstenwall 14-17
22525 Hamburg

Datum / Uhrzeit

11.07.2023
14.30 Uhr bis 17.30 Uhr

Veranstalter / Ort

2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

An der diesjährigen Bikertour wird noch gefeilt. Die Details folgen.

Datum / Uhrzeit

26.08.2023
10.30 Uhr
Verein Hamburger Spediteure e.V.

Beschreibung

Wir planen zur Zeit wieder ein SpedSommerfest für all die Ehrenamtlichen, die neben ihrem Beruf ein Ehrenamt beim VHSp e.V. wahrnehmen. Persönliche Einladungen werden beizeiten zugestellt.

Datum / Uhrzeit

07.09.2023
17.30 Uhr

Veranstalter / Ort

SIDE Design Hotel Hamburg Drehbahn 49
20257 Hamburg

Datum / Uhrzeit

19.09.2023
14.30 Uhr bis 17.30 Uhr

Veranstalter / Ort

VHSp
2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Vom 4. bis zum 6. Oktober 2023 findet der Weltkongress des globalen Speditionsverbandes FIATA in Brüssel, Belgien statt. Der Kongress hat das Thema „The changing climate of logistics“. Bis zum 30. April 2023 gilt noch der Frühbucherrabatt. Alle weiteren Informationen zum Kongress, der Anmeldung und dem Programm, können der dafür eingerichteten Webseite entnommen werden.

Datum / Uhrzeit

04.10.2023 bis 06.10.2023
08:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Veranstalter / Ort

FIATA International Federation of Freight Forwarders Associations
SQUARE – Brussels Convention Center

Datum / Uhrzeit

28.11.2023
14.30 Uhr bis 17.30 Uhr

Veranstalter / Ort

VHSp
2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Unser 26. Neujahrsessen wird in gewohntem Umfeld im Übersee-Club, An er Alster 72-79, 20099 Hamburg, stattfinden. Sie werden rechtzeitig weitere Informationen erhalten.

Datum / Uhrzeit

17.01.2024
18.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Neuer Jungfernstieg 19
20354 Hamburg