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Friedrichstraße 155 -156 | Unter den Linden 24 10117 Berlin Telefon: +49 30 4050228 -0 E-Mail: info@dslv.spediteure.de www.dslv.org | de.linkedin.com/company/spediteure Lobbyregister beim Deutschen Bundestag | Registernummer: R000415 Transparenz -Register der EU | Identifikationsnummer: 7455137131 -52 Stand: 15. März 202 3DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. 15. März 202 3 3 Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung Zu r Anlage 1 (Gebühren - und Auslagenverzeichnis) des Verordnungs entwurf s zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung nimmt de r DSLV wie folgt Stellung: Zu Nummer 3 - Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen gemäß § 7 LuftSiG je Person Den sehr weiten Gebührenrah men bzw. die eklatanten Gebührenunterschiede für die Zuver- lässigkeitsüberprüfung in den Ländern sehen wir äußerst kritisch . Die Begründung verweist zwar auf die Zuständigkeit der Länder und bemüht auch zusätzlich eine Ber echnung, um die Spanne zu erklären. Dennoch: Der Bund sollte sich deutlich stärker für ein gestrafftes und prozessorientiertes Antragsverfahren einsetzen und damit auch auf vergleichbare Verwal-tungsabläufe und einheitlichere Gebühren in den Ländern hinwirk en. Zu Nummer 11.2 - Prüfung des Luftfracht -Sicherheitsprogramms (LFSP) eines reglementier- ten Beauftragten gemäß Ziff er 6.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 je Betriebsstandort Wichtig erscheint uns , dass das LBA anstehende Prüfungen und Validierungen effizient, zeit- nah und zügig bearbeiten kann und wird. Verbandsmitglieder berichten, dass der Prozess der Anpassung und Überarbeitung des LFSP zu weilen überaus langwierig und sehr zeitaufwendig ist . Die Überprüfung un d Anpassung erfolgt oftmals nur kapitelweise. Dementsprechend müss en regB die Überarbeitung mehrfach wieder angehen und durchführen. Es ist dann nicht ein zu sehen, wenn für ein solch es Vorgehen der Behörde wieder holt die volle Gebühr zu bezahlen wäre . Eine Revision des LFSP sollte, soweit zwischenzeitlich keine Änderungen seitens des regB erfolgen, im notwendigen Zeitabstand einmal und vollumfänglich erfolgen. Auch wenn eine Prüfung eines bereits aktualisierten LFSP infolge neue r Vorgaben (Änderung von Verordnungen oder von Auslegungen des LBA ) not wendig ist, ist nicht einsichtig , wes- halb dem zugelassenen Unternehmen hierfür Gebühren berechnet werden sollen . Eine Gebührenanlastung sollte ebenfalls dann nicht erfolgen , wenn das LBA bei Veröffentli- chung eine s neuen Muster -LFSP eine Revision erst im Zuge der nächsten meldepflichtigen Änderung verlangt , aber dann im Rahmen einer Vor -Ort -Kontrolle doch eine unverzüglich e Einreichung geforder t wird. Zu Nummer 11.3 - Durchf ührung von Kontrollen und Vor -Ort -Prüfungen gemäß Ziffer 6.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Erfahrungsgemäß sind die in Deutschland zugelassenen Unternehmen mit unterschiedlichen Anforderungen des LBA konfrontiert, die sich je nach LBA -Auditor/A ufsichtsperson und je nach LBA -Außenstelle unterscheiden können.DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. 15. März 2023 4 Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung Bei der Durchführung von Kontrollen und Vor -Ort -Prüfungen sollte auf eine nachvollziehbare und „gerechte“ Lastenverteilung auf die zugelassenen Unternehmen geachtet werden: Wie oft die Behörde kommt und mit wie viel en Auditoren sie kommt, darf sich gebührenmäßig nicht nachteilig für das zugelassene Unternehmen auswirken. Denkbar wäre beispielsweise, dass eine Gebührenberechnung auf Basis von höchstens zwei LBA -Kontroll personen erfolgt . Falls zu vor keine Mängel festgestellt wurden, könnte auch eine Maximalgrenze an kosten- pflichtigen Besuchen pro Jahr festgelegt werden. Um eine Gebührenrechnung besser nachvollziehen zu können, könn te das LBA dem regB beispielsweise eine Bes cheinig ung über den Zeitau fwand vorlegen, die durch den besuchten regB zu bestätig en wäre . Zu Nummer 11.4 - Nachträgliche Auflagen zum LFSP eines reglementierten Beauftragten gemäß § 9a Ab satz 2 Satz 4 LuftSiG Es kommt immer wieder vor , dass Sachverhalte von den jeweils zuständigen Mitarbeitern des LBA von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich beurteilt werden. Das ist z. B. prob- lematisch, wenn der Mitarbeiter das Bundesland wechselt. Was zuvor noch abgesegnet und im LFSP verfasst wurde, wird dann u. U. erneut in Frage gestellt. Hier müssen einheitliche Standards für die Beurteilung von Sachverhalten hergestellt wer-den oder eine andere praktikable Lösung gefunden werde n. Ansonsten besteht für beteilig te Unternehmen der sicheren Lieferkette die Gefahr, dass aufgrund einer sehr häufigen Ände- rung/ Aktualisierung von Auflag en diese jedes Mal zu Gebührentatbeständen führen , wa s weder angemessen noch kalkulierbar ist. Zu Nummer 13.3 - Durchführung von Überwachungsmaßnahmen und Vor -Ort -Prüfungen gemäß § 2 Satz 2 Nummer 5 LuftSiG Ist hiermit eine Prüfung am Betriebsstandort eines Transporteurs gemeint oder die Überwa-chungsmaßnahmen an der Rampe (Schnittstellenkontrolle) eines Lager -RegB ? Wem werden anfallende Gebühren berechnet? ----------------------------------------DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. 15. März 202 3 5 Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung der LuftsicherheitsgebührenverordnungDSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. 15. März 2023 6 Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung Verbandsstruktur , Leistungsprofil und Leitlinien Als Spitzen - und Bundesverband repräsentiert der DSLV durch 16 regionale Landesverbände die verkehrsträgerübergreifenden Interessen der 3.000 führenden deutschen Speditions - und Logistikbetriebe, die mit insgesamt 600 .000 Beschäftigten und einem jährlichen Branchenum- satz in Höhe von 1 35 Milliarden Euro wesentlicher Teil der drittgrößten Branche Deutschlands sind (Stand: Juli 202 2). Die Mitgliederstruktur des DSLV reicht von global agierenden Logistikkonzernen, 4PL - und 3PL - Providern über inhabergeführte Spe ditionshäuser (KMU) mit eigenen LKW -Flotten sowie Be- frachter von Binnenschiffen und Eisenbahnen bis hin zu See -, Luftfracht -, Zoll - und Lagerspe- zialisten. Speditionen fördern und stärken die funktionale Verknüpfung sämtlicher Verkehrsträger. Die Verbandspo litik des DSLV wird deshalb maßgeblich durch die verkehrsträgerübergreifende Organisations - und Steuerungsfunktion des Spediteurs bestimmt. Der DSLV ist politisches Sprachrohr sowie zentraler Ansprechpartner für die Bundesregierung, für die Institutionen v on Bundestag und Bundesrat sowie für alle relevanten Bundesministe- rien und -behörden im Gesetzgebungs - und Gesetzumsetzungsprozess, soweit die Logistik und die Güterbeförderung betroffen sind. Gemeinsam mit seinen Landesverbänden ist der DSLV Berater und Dienstleister für die Unter- nehmen seiner Branche. Als Arbeitgeberverbände und Sozialpartner vertreten die DSLV -Lan- desverbände die Branche in regionalen Tarifangelegenheiten. Der DSLV ist Mitglied des Europäischen Verbands für Spedition, Transport, Logist ik und Zoll- dienstleistung (CLECAT), Brüssel, der Internationalen Föderation der Spediteurorganisationen (FIATA), Genf, sowie assoziiertes Mitglied der Internationalen Straßentransport -Union (IRU), Genf. In diesen internationalen Netzwerken nimmt der DSLV a uch Einfluss auf die Entwicklung des EU -Rechts in Brüssel und Straßburg und auf internationale Übereinkommen der UN, der WTO, der WCO, u. a. Die Mitgliedsunternehmen des DSLV fühlen sich den Zielen der Sozialen Marktwirtschaft und der Europäischen Union ve rpflichtet. [individuell5] => Stellungnahme zu m Referentenentwurf zur Änderung der LuftsicherheitsgebührenverordnungDSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. 15. März 2023 2 Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. Friedrichstraße 155 -156 | Unter den Linden 24 10117 Berlin Telefon: +49 30 4050228 -0 E-Mail: info@dslv.spediteure.de www.dslv.org | de.linkedin.com/company/spediteure Lobbyregister beim Deutschen Bundestag | Registernummer: R000415 Transparenz -Register der EU | Identifikationsnummer: 7455137131 -52 Stand: 15. März 202 3DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. 15. März 202 3 3 Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung Zu r Anlage 1 (Gebühren - und Auslagenverzeichnis) des Verordnungs entwurf s zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung nimmt de r DSLV wie folgt Stellung: Zu Nummer 3 - Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen gemäß § 7 LuftSiG je Person Den sehr weiten Gebührenrah men bzw. die eklatanten Gebührenunterschiede für die Zuver- lässigkeitsüberprüfung in den Ländern sehen wir äußerst kritisch . Die Begründung verweist zwar auf die Zuständigkeit der Länder und bemüht auch zusätzlich eine Ber echnung, um die Spanne zu erklären. Dennoch: Der Bund sollte sich deutlich stärker für ein gestrafftes und prozessorientiertes Antragsverfahren einsetzen und damit auch auf vergleichbare Verwal-tungsabläufe und einheitlichere Gebühren in den Ländern hinwirk en. Zu Nummer 11.2 - Prüfung des Luftfracht -Sicherheitsprogramms (LFSP) eines reglementier- ten Beauftragten gemäß Ziff er 6.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 je Betriebsstandort Wichtig erscheint uns , dass das LBA anstehende Prüfungen und Validierungen effizient, zeit- nah und zügig bearbeiten kann und wird. Verbandsmitglieder berichten, dass der Prozess der Anpassung und Überarbeitung des LFSP zu weilen überaus langwierig und sehr zeitaufwendig ist . Die Überprüfung un d Anpassung erfolgt oftmals nur kapitelweise. Dementsprechend müss en regB die Überarbeitung mehrfach wieder angehen und durchführen. Es ist dann nicht ein zu sehen, wenn für ein solch es Vorgehen der Behörde wieder holt die volle Gebühr zu bezahlen wäre . Eine Revision des LFSP sollte, soweit zwischenzeitlich keine Änderungen seitens des regB erfolgen, im notwendigen Zeitabstand einmal und vollumfänglich erfolgen. 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März 2023 4 Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung Bei der Durchführung von Kontrollen und Vor -Ort -Prüfungen sollte auf eine nachvollziehbare und „gerechte“ Lastenverteilung auf die zugelassenen Unternehmen geachtet werden: Wie oft die Behörde kommt und mit wie viel en Auditoren sie kommt, darf sich gebührenmäßig nicht nachteilig für das zugelassene Unternehmen auswirken. Denkbar wäre beispielsweise, dass eine Gebührenberechnung auf Basis von höchstens zwei LBA -Kontroll personen erfolgt . Falls zu vor keine Mängel festgestellt wurden, könnte auch eine Maximalgrenze an kosten- pflichtigen Besuchen pro Jahr festgelegt werden. Um eine Gebührenrechnung besser nachvollziehen zu können, könn te das LBA dem regB beispielsweise eine Bes cheinig ung über den Zeitau fwand vorlegen, die durch den besuchten regB zu bestätig en wäre . Zu Nummer 11.4 - Nachträgliche Auflagen zum LFSP eines reglementierten Beauftragten gemäß § 9a Ab satz 2 Satz 4 LuftSiG Es kommt immer wieder vor , dass Sachverhalte von den jeweils zuständigen Mitarbeitern des LBA von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich beurteilt werden. Das ist z. B. prob- lematisch, wenn der Mitarbeiter das Bundesland wechselt. Was zuvor noch abgesegnet und im LFSP verfasst wurde, wird dann u. U. erneut in Frage gestellt. Hier müssen einheitliche Standards für die Beurteilung von Sachverhalten hergestellt wer-den oder eine andere praktikable Lösung gefunden werde n. Ansonsten besteht für beteilig te Unternehmen der sicheren Lieferkette die Gefahr, dass aufgrund einer sehr häufigen Ände- rung/ Aktualisierung von Auflag en diese jedes Mal zu Gebührentatbeständen führen , wa s weder angemessen noch kalkulierbar ist. Zu Nummer 13.3 - Durchführung von Überwachungsmaßnahmen und Vor -Ort -Prüfungen gemäß § 2 Satz 2 Nummer 5 LuftSiG Ist hiermit eine Prüfung am Betriebsstandort eines Transporteurs gemeint oder die Überwa-chungsmaßnahmen an der Rampe (Schnittstellenkontrolle) eines Lager -RegB ? Wem werden anfallende Gebühren berechnet? ----------------------------------------DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. 15. März 202 3 5 Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung der LuftsicherheitsgebührenverordnungDSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. 15. 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Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 00 5/20 23 Hamburg, den 17 . März 20 23 (DSLV -Lankes ) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – DSLV nimmt zur Luftsicherheitsgebührenverordnung Stellung Sehr geehrte Damen und Herren, mit Rundschreiben LU 0 04/202 3 hatten wir über den Entwurf der Luftsicherheitsge- bührenverordnung des Bundesinnenministerium (BMI) berichtet. Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik setzt sich in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Luftsicherheitsgebühr enverordnung für eine ausgewogene und trans- parente Gebührenstruktur ein. Der Verband kritisiert insbesondere die eklatanten Ge-bührenunterschiede für die Zuverlässigkeitsüberprüfung in den Ländern. In der Be-gründung verweist das Bundesinnenministerium (BMI) zwar auf die Zuständigkeit der Länder und bemüht auch zusätzlich eine Berechnung, um die Spanne zu erklären. Dennoch: Der Bund sollte sich deutlich stärker für ein gestrafftes und prozessorientier-tes Antragsverfahren einsetzen und damit auch auf vergleich bare Verwaltungsabläufe und einheitlichere Gebühren in den Ländern hinwirken. Das BMI will die Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) von 2007 hinsicht-lich aller gebührenrelevanten öffentlichen Leistungen im Bereich der Luftsicherheit no-vellieren . Ab dem 1. Januar 2024 sollen neue Gebührentatbestände für bislang nicht erfasste öffentliche Leistungen gemäß der EU -Luftsicherheitsverordnung 2015/1998 gelten. Davon betroffen ist auch die Zulassung und Überwachung innerhalb der siche-ren Luftfracht -Lief erkette nach § 9 a des Luftsicherheitsgesetzes. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Stellungnahme des DSLV. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER ANLAGE [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 00 5/20 23 Hamburg, den 17 . 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LU5/2023