Array( [0] => Array ( [0] => 21484 [id] => 21484 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_69a6e991371c6 [upload] => upload_69a6e991371c6 [4] => ar-2026-017a.pdf [original] => ar-2026-017a.pdf [5] => [name] => [6] => ar-2026-017a.pdf [title] => ar-2026-017a.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2026-03-03 14:00:49 [date] => 2026-03-03 14:00:49 [9] => [intranet] => [10] => ja [individuell1] => ja [11] => AR [individuell2] => AR [12] => Anlage zu AR 017/2026A [individuell3] => Anlage zu AR 017/2026A [13] => AR 17A/2026 [individuell4] => AR 17/2026 [14] => Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 1 – Drucksache 21/ 1941 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes (Bundestariftreuegesetz – BTTG) I n h a l t s ü b e r s i c h t § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Tariftreueversprechen § 4 Anspruch auf Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen § 5 Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen; Verordnungsermächtigung § 6 Clearingstelle; Verordnungsermächtigung § 7 Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen § 8 Kontrollen; Verordnungsermächtigung § 9 Nachweispflicht § 10 Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung § 11 Zivilrechtliche Sanktionen § 12 Nachunternehmerhaftung § 13 Feststellung von Verstößen § 14 Fakultativer Ausschlussgrund § 15 Gerichtsstand § 16 Übergangsregelung BMAS -Arbeitsfassung nach Einigung am 21. Februar 2026 auf Grundlage BT -Drs. 21/1941Drucksache 21/ 1941 – 2 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer -, Bau - und Dienstleistungs- aufträge im Sinne von § 103 Absatz 1, Absatz 3 und bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für die Vergabe und Ausführung von Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen, wenn diese öffentlichen Aufträge oder Konzessionen vergeben werden 1. durch den Bund; 2. durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen in Verbindung mit § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern der Bund die Beteiligung überwiegend verwaltet oder die sonstige Finanzierung überwiegend gewähr t hat oder über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs überwiegend bestimmt hat; 3. durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen und Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen, sofern der Bund auf sie einen beherrschenden Einfluss ausübt; ein beherrschender Einfluss liegt vor, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers besitzt o der über die Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimm- rechte verfüg t oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs -, Leitungs - oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann; 4. durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen, sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt hat; 5. im Rahmen der Organleihe für den Bund; 6. durch Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die nach den Num- mern 2 bis 5 dem Bund zuzurechnen und bei entsprechender Anwendung der Nummern 2 bis 5 gleichzeitig einem Land zuzurechnen sind. Die Rechtsvorschriften zur Schätzung des Auftragswertes in den aufgrund des § 113 Satz 2 Nummer 1 des Ge- setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwen-den. (2) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für die Vergabe und Ausführung verteidigungs - oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge im Sinne von § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; 2. für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer -, Bau - und Dienstleistungsaufträge Aufträge sowie Kon- zessionen durch ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund und 3. für Vergabeverfahren über öffentliche Liefer -, Bau - und Dienstleistungsaufträge Aufträge sowie Konzessio- nen zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr und für V ergabev erfahren über öffentliche Liefer aufträge der Sicherheitsbehörden, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung , der Inneren Sicherheit , dem Kata- strophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen , die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind . (3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 nur, soweit die jeweilige Leistung zur Ausführung des öf- fentlichen Auftrags oder der Konzession innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 3 – Drucksache 21/ 1941 (4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder andere Rechtsvorschriften des Bundes Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wett- bewerbsbeschränkungen vorsehen . (5) Liegt der geschätzte Auftrags - oder Vertragswert öffentlicher Liefer -, Bau - und Dienstleistungsaufträge oder Konzessionen unterhalb der in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte, so gilt dieses Gesetz nur, soweit die betroffenen Auftraggeber oder Konzessions-geber nach den maßgeblichen vergabe - oder haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes oder der Länder zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz entsprechend für Direktaufträge ab einem g eschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer der Sicherheitsbe- hörden für Liefer -, Bau - und Dienst leistungen , welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der Inneren Sicher- heit , dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen. Absatz 2 Nummer 3 bleibt unbe- rührt. § 129 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Vergabeverfahren nach Satz 1 entsprechend. (6) Auf Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen ist dieses Gesetz entsprechend anwendbar. (7) Sollen öffentliche Aufträge oder Konzessionen gemeinsam mit Auftraggebern der Länder oder anderer Staaten vergeben werden, soll mit diesen eine Einigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes angestrebt werden. Kommt keine Einigung zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Bundesauftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen öffentlicher Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Konzessionen, die in den An- wendungsbereich nach § 1 fallen. (2) Auftragnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die Auftragnehmer und Konzessionsnehmer der Bun- desauftraggeber. § 3 Tariftreueversprechen (1) Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung verbindlich vor, dass er den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzessio n tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen gewäh- ren muss, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 festsetzt. (2) Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung verbindlich vor, von Nachunternehmern und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlan-gen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von dem Auftra gnehmer oder von Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 erfüllen. Nicht als Nachunternehmer gelten unmittelbare und mittelbare Zulieferer im Sinne von § 2 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 7 und 8 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, soweit der Zulieferer keine eigene Verpflichtung des Auftragnehmers erfüllt. Verleiher im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.Drucksache 21/ 1941 – 4 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode § 4 Anspruch auf Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmern für die Dauer, in der diese in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die einschlägigen, in einer Rechtsv erordnung nach § 5 für die betroffene Branche festgesetzten Ar- beitsbedingungen zu gewähren. Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer vom Auftragnehmer oder einem Nachunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzt und dabei mit Tätigkeiten bes chäftigt, die in den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 fallen, hat der Verleiher mindestens die in dieser Rechts- verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren. (2) Ein Verzicht auf Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Leiharbeitnehmerin- nen und Leiharbeitnehmer nach Absatz 1 ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von Ansprüchen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltend- machung der Ansprüche nach Absatz 1 können ausschließlich in dem der Rechtsverordnung nach § 5 zugrunde liegen den Tarifvertrag geregelt werden. (3) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerin- nen und Leiharbeitnehmer, die sie im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 zur Leistungserbringung einsetzen, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags oder der Konzession folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlä-gigen Arbeitsbedingungen haben. Die Bundesauftraggeber stellen Auftragnehmern einen Vordruck für die Erfül- lung der Pflicht nach Satz 1 zur Verfügung. § 5 Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates a uf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern die für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen geltenden Arbeitsbedingungen eines von der Antragstellerin mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbei tgebern abgeschlossenen Tarifvertrags fest- zusetzen , es sei denn, ein öffentliches Interesse am Erlass der Rechtsverordnung ist ausnahmswe ise nicht gegeben. Arbeitsbedingungen nach Satz 1 sind 1. die Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des Arbeitnehmer -Entsende- gesetzes, 2. der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes sowie 3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes. Soweit eine tarifliche Arbeitsbedingung gemäß Satz 2 in eine Rechtsverordnung übernommen wird, bleibt die Arbeitsbedingung unverändert. Die Arbeitsbedingungen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 dürfen nicht für Aufträge oder Konzessionen festgesetzt werden, für die eine Auftragsdauer von nicht mehr als zwei Monaten vereinbart oder geschätzt worden ist. Satz 43 gilt bei Einsatz von Nachunternehmern oder Verleihern entsprechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Unterauftrags und bei losweiser Vergabe ents prechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Loses. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung im Rahmen einer Gesamtabwägung die Stellungnahmen nach Absatz 4 und die Empfehlungen nach § 6 Absatz 2 zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der Rechtsverordnung, die Arbeitsbedingungen welcher Tarifverträge für Auftragnehmer, Nachunternehmer und Verleiher mit Sit z im Ausland räumli ch einschlägig sind.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 5 – Drucksache 21/ 1941 (1a) Wird in einer Branche erstmals ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt, erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. (2) Sind in einer Branche Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Satz 2 in mehreren Tarifverträgen mit unter- schiedlichen räumlic hen Geltungsbereichen geregelt, sollen die in den Tarifverträgen geregelten Arbeitsbedin- gungen in einer Rechtsverordnung zusammengefasst werden . Die von einer Rechtsverordnung erfassten Arbeits- bedingungen veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Internet. (3) Liegen Anträgen nach Absatz 1 nicht inhaltsgleiche Tarifverträge verschiedener Tarifvertragsparteien mit sich überschneidenden räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichen zugrunde, setzt das Bun- desministerium für Arbeit und Soziales die Arbeitsbedingungen des repräsentativeren Tarifvertrags in einer Rechtsverordnung nach Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 4 und der Empfehlungen nach § 6 Absatz 2 fest. § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes ist entsprech end anzuwen- den. (4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Gel- tungsbereich fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien der Tarifver-träge mit sich überschneidenden räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichen sowie den Spitzen- organisationen im Sinne des § 12 des Tarifvertragsgesetzes und den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber f estlegen, Gele- genheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Ent-wurfs der Rechtsverordnung. Die zur Stellungnahme Berechtigten können die Empfehlung der Clearingstelle nach § 6 Absatz 2 verlang en. (5) Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann ein Antrag nach Absatz 1 für einen Tarifvertrag einer anderen Tarifvertragspartei , dessen Geltungsbereich sich mit dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung überschneidet, erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Verkündung der Rechtsverordnung gestellt werden. Absatz 4 ist bei einem Antrag nach Satz 1 entsprechend anzuwenden. (6) Werden die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgesetzten Arbeitsbedingungen durch einen nachfolgenden Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien geändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die geänderten Arbeitsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt. (7) Eine nach dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung gilt, sofern nichts anderes geregelt ist, bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 fort . § 6 Clearingstelle; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet eine Clearingstelle, die aus je drei Vertrete- rinnen beziehungsweise Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach § 12 des Tarifvertragsgesetzes besteht. (2) Die Clearingstelle gibt auf Verlangen der zur Stellungnahme Berechtigten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 eine Empfehlung darüber ab, ob und mit welchem Inhalt eine Rechtsverordnung nach § 5 erlassen werden soll. (3) Ein Beschluss über eine Empfehlung der Clearingstelle kommt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder zustande. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss nicht zustande, kann die Clearingstelle mehrere Emp-fehlungen abgeben. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, einschließlich der Errichtung der Clearingstelle, der Bestel- lung ihrer Mitglieder und der Beschlussfassung durch die Clearingstelle , zu regeln.Drucksache 21/ 1941 – 6 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode § 7 Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene Rechtsverordnung auf, soweit 1. ein Antrag auf Festsetzung von Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrags vorliegt, dessen Geltungsbereich sich mit dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags überschneidet, dessen Arbeitsbedingungen in einer Rechts-verordnung nach § 5 festgesetzt sind, und 2. der Tarifvertrag, der Gegenstand des Antrags ist, nach § 5 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 als der repräsentativere Tarifvertrag festgestellt wird. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene Rechtsverordnung auf, soweit die in der Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen nicht mehr Gegenstand des Tarifvertrags oder eines nachfolgenden Tarifvertrags sind. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine Rechtsverordnung auf, soweit die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. § 8 Kontrollen; Verordnungsermächtigung (1) Es wird eine Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft -Bahn -See eingerichtet; dadurch entstehende Kosten werden ihr vom Bund erstattet. (2) Die Prüfstelle Bundestariftreue kontrolliert , ob ein Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach § 3 wahrt und ein Arbeitgeber seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 erfüllt , wenn der Prüfstelle Bundestariftreue hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Auftragnehmers gegen die Einhaltung des Tariftreueverspre-chens nach § 3 oder für einen Verstoß eines Arbeitgebers gegen die Einhaltung seiner Pflichten nach § 4 Absat z 1 und 3 vorliegen, insbesondere auf grund von Hinweisen von Arbeitnehmerinnen u nd Arbeitnehmern sowie sons- tiger Dritter . Die Bundesauftraggeber teilen der Prüfstelle Bundestariftreue ihnen vorliegende oder bekanntge- wordene Anhaltspunkte im Sinne des Satz es 1 unverzüglich mit. (3) Die Bundesauftraggeber sind verpflichtet, der Prüfstelle Bundestariftreue diejenigen Vergabeunterla- gen über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen zu übermitteln, die für eine Kontrolle nach Absatz 2 erforderlich sind. Die Prüfstelle Bundestariftreue teilt den Bundesauftraggebern das Ergebnis ihrer Kontrollen mit und spricht eine Handlungsempfehlung aus. (4) Die Bundesauftraggeber sowie die Prüfstelle Bundestariftreue dürfen personenbezogene Daten verar- beiten, soweit dies zur Durchführung von Kontrolle n nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist. Dies umfasst auch die Übermittlung der für die Kontrolle erforderlichen personenbezogenen Daten zwischen den Bundesauf-traggebern und der Prüfstelle Bundestariftreue. (4) (5) ) Für die Anforderung des Nachweises über das an einen in Ausführung eines öffentlichen Auf- trags tätigen Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelt und die Anzahl der jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage kann die Prüfstelle Bundestarift reue auch das in § 108c des Vierten Buches Sozialge- setzbuch vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen, soweit dies zur Durchführung von Kontrollen nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist. (5) (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten in Bezug auf die Organisation, die Aufgaben, die Art und Weise der Durchführung der Kontrollen und die vertraglich durch die Bundesauftraggeber zu vereinbarenden Kontrollrechte der Prüfstelle Bundestariftreue zu bestimmen.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 7 – Drucksache 21/ 1941 § 9 Nachweispflicht Der Bundesauftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass der Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach § 3 einhält , und die Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen. § 10 Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung (1) Die Pflichten zum Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 9 gelten nicht für Auf- tragnehmer, wenn diese jeweils ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen vorlegen. Das Zertifikat erhalten Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher, die nach § 3 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz ta -rifgebunden sind oder die an eine kirchliche Arbeitsvertrags -richtlinie gebunden sind. Soweit deren Tarifverträge oder de -ren kirchliche Arb eitsvertragsrichtl inien zuungunsten der Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der einschlägigen Rechtsverordnung abweichen, wird das Zertifikat mit dem Ausweis der Abweichung erteilt. Andere Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher erhalten das Zer-tifikat, wenn sie na chweisen, dass sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingun- gen der ein -schlägigen Rechtsverordnung nach § 5 gewähren. Aus dem Zertifikat muss sich ergeben , dass der Auftragnehmer, der Nachunternehmer oder der Verleiher seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindes-tens Arbeitsbedingungen einer für die Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 gewährt. (2) Ein Auftragnehmer kann die Pflicht zur Sicherstellung sein Tariftreueversprechen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 insbesondere dadurch erfüllen, dass er sich von Nachunternehmern oder von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern ein Zertifikat im Sinne des Absatz es 1 vorlegen lässt. Die Zertifizie- rung nach Absatz 1 lässt das Kontrollrecht der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 2 unberührt. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, welche Anforderungen an die Eignung eines Zertifikates nach Absatz 1 zu stellen sind und wie das Verfahren zur Ausstel lung des Zertifikats durchzuführen ist. § 11 Zivilrechtliche Sanktionen (1) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes, vereinbaren ; diese ist ver- wirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 festgestellt hat. Der Bundesauftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nach Satz 1 nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen. (2) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer für Fälle des Absatzes 1 ein Recht zur außeror- dentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses vereinbaren . § 12 Nachunternehmerhaftung Ein Auftragnehmer, der zur Ausführung des Bau - oder Dienstleistungsauftrags oder der Konzession einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Liefer -, Bau - oder Dienstleistungen Leistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 diesesDrucksache 21/ 1941 – 8 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Unternehmers, weiterer Nachtunternehmer oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer be-auftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Entlohnung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 umfasst für die Haftung des Auftragnehmers im Sinne des Satzes 1 nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozi-alen Sicherung an Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt). Die Haftung nach Satz 1 entfällt, soweit und solange der Auftragnehmer die Einhaltung der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 durch den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher mittels einer Zertifizierung nach § 10 Absatz 1 nachweist und wenn nicht über das Vermögen des Nachunternehmers oder eines von diesem beauftrag- ten Verleihers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. § 13 Feststellung von Verstößen (1) Die Prüfstelle Bundestariftreue stellt durch Verwaltungsakt einen Verstoß fest, wenn 1. ein Arbeitgeber in erheblichem Maße gegen seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 oder 3 verstoßen hat, 2. ein Auftragnehmer in erheblichem Maße a) gegen seine Pflicht gemäß § 3 Absatz 2 verstoßen hat oder b) gegen eine in § 9 genannte Pflicht verstoßen hat. (2) Die Feststellung eines Verstoßes nach Absatz 1 erfolgt nur, wenn der Verstoß durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten einer natürlichen Person verursacht wurde, das dem Arbeitgeber oder dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. Ein Zurechnungszusammenhang im Sinne des Satzes 1 besteht, wenn die natürliche Person als Verantwortliche für die Leitung des Unternehmens des Arbeitgebers oder Auftragnehmers gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Gesc häftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugni ssen in leitender Stellung gehört. (3) Die Feststellung eines Verstoßes nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn seit Ende der Leistungspflicht drei Jahre verstrichen sind. (4) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungs- akts nach Absatz 1 in einem Vorverfahren zu überprüfen. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ist auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. § 14 Fakultativer Ausschlussgrund (1) Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollen unter Berücksichti- gung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn nach § 13 Absatz 1 ein Verstoß unanfechtbar fest- gestellt wurde. § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. (2) Wenn ein Unternehmen, bei dem der Ausschlussgrund nach Absatz 1 Satz 1 vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergrif- fen hat, darf das Unternehmen höchstens drei Jahre ab Beendigung des durch den Verwa ltungsakt im Sinne des Absatzes 1 festgestellten Verstoßes von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 9 – Drucksache 21/ 1941 § 15 Gerichtsstand Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt sind oder waren, können eine auf den Zeitraum der Beschäftigung im Anwendungs-bereich dieses Gesetzes bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie § 12 und entsprechender Ersatzansprüche auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. § 16 Übergangsregelung Dieses Gesetz berührt keine Vergabeverfahren, die bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens gemäß Artikel 10 8 Absatz 1 dieses Gesetzes ] eingeleitet worden sind. Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2 . Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24 . Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsge- setzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes, einer Rechtsver- ordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüber lassungsgesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bun- destariftreuegesetzes;“ . Artikel 3 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23 . Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6 . Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 wird die folgende Nummer 17a eingefügt: „17a. der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes,“. 2. § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 14 und 15 wird durch die folgenden Nummern 14 bis 16 ersetzt: „14. die Arbeitsschutzgesetze, 15. die Vergabe - und Tariftreuegesetze der Länder oder 16. das Bundestariftreuegesetz.“Drucksache 21/ 1941 – 10 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26 . Juni 2013 (BG Bl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 124 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) § 21 des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohn- gesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt.“ 2. § 129 wird durch den folgenden § 129 ersetzt : „§ 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen (1) Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen ver- bindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes - oder Landesgesetzes festgelegt werden. (2) Aufgrund eines Bundesgesetzes zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen nach Absatz 1 müssen in Vergabeverfahren ausnahmsweise nicht verbindlich vorgegeben werden, wenn in einem vorhergehenden Verfahren zur Vergabe desselben öffentlichen Auftrags oder derselben Konzession keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben wurden und die Ausfü hrung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession zur Bewältigung einer oder in Vorbereitung auf eine konkrete Krisensituation durch die Bun-deswehr, den Zivil - und Katastrophenschutz, die Bundespolizei oder andere Sicherheitskräfte oder in dieser Krisensituation zur Sicherung der Energieversorgung, für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, zum Erhalt der Bauwerksicherheit oder für die Bundesinfrastruktur unmittelbar und zwingend erforderlich ist. Ein Angebot gilt als ungeeignet im Sinne des Satzes 1, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabe-unterlagen genannten Anforderungen des öffentlichen Bundesauftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann.“ 3. § 160 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Kon- zession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabe- vorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsge- setzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Verga-bevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.“ Artikel 5 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18 . Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge- setzes vom 28 . Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 11 – Drucksache 21/ 1941 „(3) In das Wettbewerbsregister werden ferner unanfechtbare Verwaltungsakte eingetragen, die nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes erlassen worden sind.“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5. 2. § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt: „5. außer in den Fällen des § 2 Absatz 3 von der natürlichen Person, gegen die sich die einzutragende Entscheidung richtet oder die im Bußgeldbescheid nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkei- ten genannt wird, a) den Familiennamen, den Geburtsnamen und den Vornamen der natürlichen Person, b) das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Staat der Geburt der natürlichen Person, c) die Anschrift der betroffenen natürlichen Person und d) die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem Unternehmen gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 be- gründenden Umstände sowie 6. die zur Registereintragung führende Straftat oder Ordnungswidrigkeit einschließlich der verhängten Sanktion oder der Verst oß gegen Pflichten nach dem Bun destariftreuegesetz.“ 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Strafverfolgungsbehörden, die Behörden, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, sowie die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes teilen bei Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 bis 3 der Registerbehörde unverzüglich die in § 3 Absatz 1 bezeich- neten Daten mit.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Werden den Strafverfolgungsbehörden, den Behörden, die für die Verfolgung von Ordnungs- widrigkeiten berufen sind, oder der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreue- gesetzes Umstände bekannt, die einer weiteren Speicherung der übermittelten Daten im Wettbewerbs-register entgegenstehen, so haben sie die Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten.“ 4. In § 5 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „entspricht,“ die Angabe „oder die nach § 10 des Bundesta- riftreuegesetzes zur Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens befugt ist,“ eingefügt. 5. § 6 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Auftraggeber können von den Strafverfolgungsbehörden, den zur Verfolgung von Ordnungswid- rigkeiten berufenen Behörden oder der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreue- gesetzes ergänzende Informationen anfordern, soweit diese nach Einschätzung des Auftraggeber s für die Verga beentscheidung erforderlich sind. Die Strafverfolgungsbehörden, die zur Verfo lgung von Ordnungs- widrigkeiten berufenen Beh örden oder die Prüfstelle Bundes tariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundesta- riftreuegesetz es dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.“ 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Entscheidung “ die Angabe „oder Feststellung “ eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ist eine Eintragung im Wettbewerbsregister nach Absatz 1 oder § 8 gelöscht worden, so darf die der Eintragung zugrunde liegende Straftat, Ordnungswidrigkeit oder der der Eintragung zugrunde liegende Verstoß gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz in Vergabeverfahren nicht mehr zum Nach-teil des betroffenen Unter nehmens verwertet werden.“ 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:Drucksache 21/ 1941 – 12 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode „1. die strafgerichtliche Entscheidung, die Bußgeldentscheidung oder den Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes übermittelt,“ . b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag kann die Registerbehörde die mitteilende Straf-verfolgungsbehörde, die Behörde, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen ist, sowie die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes ersuchen, ihr Informa- tionen, die nach Einschätzung der Registerbehörde zur Bewertung des Antrags erforderlich sein können, zu übermitteln.“ 8. In § 9 Absatz 1 wird nach der Angabe „Behörden, “ die Angabe „der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes, “ eingefügt. Artikel 6 Änderung der Wettbewerbsregisterverordnung Die Wettbewerbsregisterverordnung vom 16 . April 2021 (BGBl. I S. 809) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Abs atz 1 des Bundestariftreuegesetzes,“ . 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 2 Absatz 3 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes“ durch die Angabe „ § 2 Absatz 4 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes“ ersetzt. bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. zur eintragungspflichtigen Tat: a) Bezeichnung der zugrunde liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder des zu-grunde liegenden Verstoßes gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz, b) Tatzeit.“ b) Nach Absatz 4 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. unanf echtbare Verwaltungsakte nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes, soweit diese ab dem vom Bundesministerium für W irtschaft und Energie nach Art ikel 10 8 Absatz 2 Satz 2 des Tariftreuegesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] im Bundesanzeiger bekannt zu machenden Tag unanfechtbar werden.“ 3. § 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Eine Information unterbleibt, soweit ihr eine bundesrechtliche Verwendungsregelung oder Zwe- cke des Straf - oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder des Verfahrens zur Feststellung von Verstößen gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz entgegenstehen. “Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 13 – Drucksache 21/ 1941 Artikel 7 Änderung des Tarifvertragsgesetzes Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25 . August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20 . Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Tarifregister Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge, der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit sowie der Beginn und die Beendigung der ver bindlichen Erstreckung von tariflichen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung eingetragen werden.“ Artikel 8 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S . 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch … ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 108b wird der folgende § 108c eingefügt: „§ 108c Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für die Kontrolle der Tariftreue (1) Die für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder (Tariftreuekon- trollstellen) können auf den Einzelfall bezogen über die Datenstelle der Rentenversicherung bei Arbeitgebern zu einem in Ausführung eines öffentlichen Auftrag s tätigen Arbeitnehmer Daten zu monatlichen Arbeitsentgelten und der Anzahl der jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage aus den Entgeltbescheini-gungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung abfragen, soweit dies für die Kontrollen der Tariftreue erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat die Daten nach Satz 1 unverzüglich, spätestens aber mit der nächsten Entgeltabrechnung, durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften P rogrammen an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenstelle der Ren- tenversicherung übermittelt diese Daten an die abfragende Tariftreuekontrollstelle durch gesicherte und ver-schlüsselte Datenübertragung. Die Verantwortung für die Zu lässigkeit der einzelnen Abfrage trägt die Tariftreu- ekontrollstelle, an die übermittelt wird. Sofern bundesweit mehrere Tariftreuekontrollstellen eingerichtet werden, ist mit der Datenstelle der Rentenversicherung ausschließlich über eine federführende Ste lle zu kommunizieren; der Datenaustausch mit der Datenstelle der Rentenversicherung hat über eine zentrale Komponente für den Da-tenabruf zu erfolgen.Drucksache 21/ 1941 – 14 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (2) Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen und den Übertragungswegen im Verfahren zwischen den Arbeitgebern und der Datenstelle der Rentenversicherung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund bun-deseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen de r Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. (3) Die für das Verfahren nach Absatz 1 entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund von den für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zu erstatten. (4) Das Nähere zur Datenabfrage, zum Verfahren der Kostenerstattung sowie zu den Übertragungswegen zwischen der Datenstelle der Rentenversicherung und den Tariftreuekontrollstellen der Länder regeln die feder-führende Stelle nach Absatz 1 Satz 5 und die Deutsch e Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Rahmenvereinbarung, die ein bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt.“ Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird der Titel des Sechsten Kapitels durch folgenden Titel ersetzt: „Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden“ 2. Die Überschrift des Sechsten Kapitels wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden“ 3. Nach § 321 wird der folgende § 322 eingefügt: „§ 322 Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke der Sicherung der Tariftreue Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz oder die Tariftreuegesetze der Länder ergeben. Die jeweils zuständigen Stellen können, sofern konkret e Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, bei den Trägern der Rentenversicherung anfragen, ob auch dort Erkenntnisse für Verstöße vorliegen. Zuständige Stellen sind die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft -Bah n-See nach § 8 des Bundestariftreuegesetzes sowie die jeweils nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Stellen für die Prüfung der Einhaltung des jeweils nach landesgesetzlichen Regelungen normierten Tariftreu- eversprechens .“ Artikel 8 Artikel 10 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkün- dung dieses Gesetzes, frühestens am 1. Januar 2026 ] in Kraft.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 15 – Drucksache 21/ 1941 (2) Die Artikel 5 und 6 treten nach Ablauf des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die tech- nischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und der Prüf- stelle Bundestariftreue nach Artikel 5 Nummer 8 dieses Gesetzes vorliegen. Das Bundesministerium für Wirt- schaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) (3) Artikel 1 § 8 Absatz 5 und Artikel 8 treten am 1. Januar 2028 in Kraft. [individuell5] => Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 1 – Drucksache 21/ 1941 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes (Bundestariftreuegesetz – BTTG) I n h a l t s ü b e r s i c h t § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Tariftreueversprechen § 4 Anspruch auf Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen § 5 Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen; Verordnungsermächtigung § 6 Clearingstelle; Verordnungsermächtigung § 7 Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen § 8 Kontrollen; Verordnungsermächtigung § 9 Nachweispflicht § 10 Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung § 11 Zivilrechtliche Sanktionen § 12 Nachunternehmerhaftung § 13 Feststellung von Verstößen § 14 Fakultativer Ausschlussgrund § 15 Gerichtsstand § 16 Übergangsregelung BMAS -Arbeitsfassung nach Einigung am 21. Februar 2026 auf Grundlage BT -Drs. 21/1941Drucksache 21/ 1941 – 2 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer -, Bau - und Dienstleistungs- aufträge im Sinne von § 103 Absatz 1, Absatz 3 und bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für die Vergabe und Ausführung von Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen, wenn diese öffentlichen Aufträge oder Konzessionen vergeben werden 1. durch den Bund; 2. durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen in Verbindung mit § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern der Bund die Beteiligung überwiegend verwaltet oder die sonstige Finanzierung überwiegend gewähr t hat oder über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs überwiegend bestimmt hat; 3. durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen und Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen, sofern der Bund auf sie einen beherrschenden Einfluss ausübt; ein beherrschender Einfluss liegt vor, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers besitzt o der über die Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimm- rechte verfüg t oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs -, Leitungs - oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann; 4. durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen, sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt hat; 5. im Rahmen der Organleihe für den Bund; 6. durch Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die nach den Num- mern 2 bis 5 dem Bund zuzurechnen und bei entsprechender Anwendung der Nummern 2 bis 5 gleichzeitig einem Land zuzurechnen sind. Die Rechtsvorschriften zur Schätzung des Auftragswertes in den aufgrund des § 113 Satz 2 Nummer 1 des Ge- setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwen-den. (2) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für die Vergabe und Ausführung verteidigungs - oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge im Sinne von § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; 2. für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer -, Bau - und Dienstleistungsaufträge Aufträge sowie Kon- zessionen durch ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund und 3. für Vergabeverfahren über öffentliche Liefer -, Bau - und Dienstleistungsaufträge Aufträge sowie Konzessio- nen zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr und für V ergabev erfahren über öffentliche Liefer aufträge der Sicherheitsbehörden, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung , der Inneren Sicherheit , dem Kata- strophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen , die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind . (3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 nur, soweit die jeweilige Leistung zur Ausführung des öf- fentlichen Auftrags oder der Konzession innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 3 – Drucksache 21/ 1941 (4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder andere Rechtsvorschriften des Bundes Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wett- bewerbsbeschränkungen vorsehen . (5) Liegt der geschätzte Auftrags - oder Vertragswert öffentlicher Liefer -, Bau - und Dienstleistungsaufträge oder Konzessionen unterhalb der in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte, so gilt dieses Gesetz nur, soweit die betroffenen Auftraggeber oder Konzessions-geber nach den maßgeblichen vergabe - oder haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes oder der Länder zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz entsprechend für Direktaufträge ab einem g eschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer der Sicherheitsbe- hörden für Liefer -, Bau - und Dienst leistungen , welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der Inneren Sicher- heit , dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen. Absatz 2 Nummer 3 bleibt unbe- rührt. § 129 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Vergabeverfahren nach Satz 1 entsprechend. (6) Auf Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen ist dieses Gesetz entsprechend anwendbar. (7) Sollen öffentliche Aufträge oder Konzessionen gemeinsam mit Auftraggebern der Länder oder anderer Staaten vergeben werden, soll mit diesen eine Einigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes angestrebt werden. Kommt keine Einigung zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Bundesauftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen öffentlicher Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Konzessionen, die in den An- wendungsbereich nach § 1 fallen. (2) Auftragnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die Auftragnehmer und Konzessionsnehmer der Bun- desauftraggeber. § 3 Tariftreueversprechen (1) Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung verbindlich vor, dass er den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzessio n tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen gewäh- ren muss, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 festsetzt. (2) Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung verbindlich vor, von Nachunternehmern und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlan-gen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von dem Auftra gnehmer oder von Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 erfüllen. Nicht als Nachunternehmer gelten unmittelbare und mittelbare Zulieferer im Sinne von § 2 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 7 und 8 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, soweit der Zulieferer keine eigene Verpflichtung des Auftragnehmers erfüllt. Verleiher im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.Drucksache 21/ 1941 – 4 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode § 4 Anspruch auf Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmern für die Dauer, in der diese in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die einschlägigen, in einer Rechtsv erordnung nach § 5 für die betroffene Branche festgesetzten Ar- beitsbedingungen zu gewähren. Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer vom Auftragnehmer oder einem Nachunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzt und dabei mit Tätigkeiten bes chäftigt, die in den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 fallen, hat der Verleiher mindestens die in dieser Rechts- verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren. (2) Ein Verzicht auf Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Leiharbeitnehmerin- nen und Leiharbeitnehmer nach Absatz 1 ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von Ansprüchen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltend- machung der Ansprüche nach Absatz 1 können ausschließlich in dem der Rechtsverordnung nach § 5 zugrunde liegen den Tarifvertrag geregelt werden. (3) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerin- nen und Leiharbeitnehmer, die sie im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 zur Leistungserbringung einsetzen, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags oder der Konzession folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlä-gigen Arbeitsbedingungen haben. Die Bundesauftraggeber stellen Auftragnehmern einen Vordruck für die Erfül- lung der Pflicht nach Satz 1 zur Verfügung. § 5 Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates a uf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern die für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen geltenden Arbeitsbedingungen eines von der Antragstellerin mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbei tgebern abgeschlossenen Tarifvertrags fest- zusetzen , es sei denn, ein öffentliches Interesse am Erlass der Rechtsverordnung ist ausnahmswe ise nicht gegeben. Arbeitsbedingungen nach Satz 1 sind 1. die Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des Arbeitnehmer -Entsende- gesetzes, 2. der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes sowie 3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes. Soweit eine tarifliche Arbeitsbedingung gemäß Satz 2 in eine Rechtsverordnung übernommen wird, bleibt die Arbeitsbedingung unverändert. Die Arbeitsbedingungen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 dürfen nicht für Aufträge oder Konzessionen festgesetzt werden, für die eine Auftragsdauer von nicht mehr als zwei Monaten vereinbart oder geschätzt worden ist. Satz 43 gilt bei Einsatz von Nachunternehmern oder Verleihern entsprechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Unterauftrags und bei losweiser Vergabe ents prechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Loses. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung im Rahmen einer Gesamtabwägung die Stellungnahmen nach Absatz 4 und die Empfehlungen nach § 6 Absatz 2 zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der Rechtsverordnung, die Arbeitsbedingungen welcher Tarifverträge für Auftragnehmer, Nachunternehmer und Verleiher mit Sit z im Ausland räumli ch einschlägig sind.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 5 – Drucksache 21/ 1941 (1a) Wird in einer Branche erstmals ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt, erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. (2) Sind in einer Branche Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Satz 2 in mehreren Tarifverträgen mit unter- schiedlichen räumlic hen Geltungsbereichen geregelt, sollen die in den Tarifverträgen geregelten Arbeitsbedin- gungen in einer Rechtsverordnung zusammengefasst werden . Die von einer Rechtsverordnung erfassten Arbeits- bedingungen veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Internet. (3) Liegen Anträgen nach Absatz 1 nicht inhaltsgleiche Tarifverträge verschiedener Tarifvertragsparteien mit sich überschneidenden räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichen zugrunde, setzt das Bun- desministerium für Arbeit und Soziales die Arbeitsbedingungen des repräsentativeren Tarifvertrags in einer Rechtsverordnung nach Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 4 und der Empfehlungen nach § 6 Absatz 2 fest. § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes ist entsprech end anzuwen- den. (4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Gel- tungsbereich fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien der Tarifver-träge mit sich überschneidenden räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichen sowie den Spitzen- organisationen im Sinne des § 12 des Tarifvertragsgesetzes und den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber f estlegen, Gele- genheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Ent-wurfs der Rechtsverordnung. Die zur Stellungnahme Berechtigten können die Empfehlung der Clearingstelle nach § 6 Absatz 2 verlang en. (5) Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann ein Antrag nach Absatz 1 für einen Tarifvertrag einer anderen Tarifvertragspartei , dessen Geltungsbereich sich mit dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung überschneidet, erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Verkündung der Rechtsverordnung gestellt werden. Absatz 4 ist bei einem Antrag nach Satz 1 entsprechend anzuwenden. (6) Werden die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgesetzten Arbeitsbedingungen durch einen nachfolgenden Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien geändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die geänderten Arbeitsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt. (7) Eine nach dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung gilt, sofern nichts anderes geregelt ist, bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 fort . § 6 Clearingstelle; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet eine Clearingstelle, die aus je drei Vertrete- rinnen beziehungsweise Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach § 12 des Tarifvertragsgesetzes besteht. (2) Die Clearingstelle gibt auf Verlangen der zur Stellungnahme Berechtigten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 eine Empfehlung darüber ab, ob und mit welchem Inhalt eine Rechtsverordnung nach § 5 erlassen werden soll. (3) Ein Beschluss über eine Empfehlung der Clearingstelle kommt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder zustande. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss nicht zustande, kann die Clearingstelle mehrere Emp-fehlungen abgeben. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, einschließlich der Errichtung der Clearingstelle, der Bestel- lung ihrer Mitglieder und der Beschlussfassung durch die Clearingstelle , zu regeln.Drucksache 21/ 1941 – 6 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode § 7 Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene Rechtsverordnung auf, soweit 1. ein Antrag auf Festsetzung von Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrags vorliegt, dessen Geltungsbereich sich mit dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags überschneidet, dessen Arbeitsbedingungen in einer Rechts-verordnung nach § 5 festgesetzt sind, und 2. der Tarifvertrag, der Gegenstand des Antrags ist, nach § 5 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 als der repräsentativere Tarifvertrag festgestellt wird. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene Rechtsverordnung auf, soweit die in der Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen nicht mehr Gegenstand des Tarifvertrags oder eines nachfolgenden Tarifvertrags sind. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine Rechtsverordnung auf, soweit die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. § 8 Kontrollen; Verordnungsermächtigung (1) Es wird eine Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft -Bahn -See eingerichtet; dadurch entstehende Kosten werden ihr vom Bund erstattet. (2) Die Prüfstelle Bundestariftreue kontrolliert , ob ein Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach § 3 wahrt und ein Arbeitgeber seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 erfüllt , wenn der Prüfstelle Bundestariftreue hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Auftragnehmers gegen die Einhaltung des Tariftreueverspre-chens nach § 3 oder für einen Verstoß eines Arbeitgebers gegen die Einhaltung seiner Pflichten nach § 4 Absat z 1 und 3 vorliegen, insbesondere auf grund von Hinweisen von Arbeitnehmerinnen u nd Arbeitnehmern sowie sons- tiger Dritter . Die Bundesauftraggeber teilen der Prüfstelle Bundestariftreue ihnen vorliegende oder bekanntge- wordene Anhaltspunkte im Sinne des Satz es 1 unverzüglich mit. (3) Die Bundesauftraggeber sind verpflichtet, der Prüfstelle Bundestariftreue diejenigen Vergabeunterla- gen über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen zu übermitteln, die für eine Kontrolle nach Absatz 2 erforderlich sind. Die Prüfstelle Bundestariftreue teilt den Bundesauftraggebern das Ergebnis ihrer Kontrollen mit und spricht eine Handlungsempfehlung aus. (4) Die Bundesauftraggeber sowie die Prüfstelle Bundestariftreue dürfen personenbezogene Daten verar- beiten, soweit dies zur Durchführung von Kontrolle n nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist. Dies umfasst auch die Übermittlung der für die Kontrolle erforderlichen personenbezogenen Daten zwischen den Bundesauf-traggebern und der Prüfstelle Bundestariftreue. (4) (5) ) Für die Anforderung des Nachweises über das an einen in Ausführung eines öffentlichen Auf- trags tätigen Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelt und die Anzahl der jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage kann die Prüfstelle Bundestarift reue auch das in § 108c des Vierten Buches Sozialge- setzbuch vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen, soweit dies zur Durchführung von Kontrollen nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist. (5) (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten in Bezug auf die Organisation, die Aufgaben, die Art und Weise der Durchführung der Kontrollen und die vertraglich durch die Bundesauftraggeber zu vereinbarenden Kontrollrechte der Prüfstelle Bundestariftreue zu bestimmen.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 7 – Drucksache 21/ 1941 § 9 Nachweispflicht Der Bundesauftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass der Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach § 3 einhält , und die Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen. § 10 Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung (1) Die Pflichten zum Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 9 gelten nicht für Auf- tragnehmer, wenn diese jeweils ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen vorlegen. Das Zertifikat erhalten Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher, die nach § 3 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz ta -rifgebunden sind oder die an eine kirchliche Arbeitsvertrags -richtlinie gebunden sind. Soweit deren Tarifverträge oder de -ren kirchliche Arb eitsvertragsrichtl inien zuungunsten der Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der einschlägigen Rechtsverordnung abweichen, wird das Zertifikat mit dem Ausweis der Abweichung erteilt. Andere Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher erhalten das Zer-tifikat, wenn sie na chweisen, dass sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingun- gen der ein -schlägigen Rechtsverordnung nach § 5 gewähren. Aus dem Zertifikat muss sich ergeben , dass der Auftragnehmer, der Nachunternehmer oder der Verleiher seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindes-tens Arbeitsbedingungen einer für die Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 gewährt. (2) Ein Auftragnehmer kann die Pflicht zur Sicherstellung sein Tariftreueversprechen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 insbesondere dadurch erfüllen, dass er sich von Nachunternehmern oder von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern ein Zertifikat im Sinne des Absatz es 1 vorlegen lässt. Die Zertifizie- rung nach Absatz 1 lässt das Kontrollrecht der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 2 unberührt. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, welche Anforderungen an die Eignung eines Zertifikates nach Absatz 1 zu stellen sind und wie das Verfahren zur Ausstel lung des Zertifikats durchzuführen ist. § 11 Zivilrechtliche Sanktionen (1) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes, vereinbaren ; diese ist ver- wirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 festgestellt hat. Der Bundesauftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nach Satz 1 nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen. (2) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer für Fälle des Absatzes 1 ein Recht zur außeror- dentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses vereinbaren . § 12 Nachunternehmerhaftung Ein Auftragnehmer, der zur Ausführung des Bau - oder Dienstleistungsauftrags oder der Konzession einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Liefer -, Bau - oder Dienstleistungen Leistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 diesesDrucksache 21/ 1941 – 8 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Unternehmers, weiterer Nachtunternehmer oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer be-auftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Entlohnung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 umfasst für die Haftung des Auftragnehmers im Sinne des Satzes 1 nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozi-alen Sicherung an Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt). Die Haftung nach Satz 1 entfällt, soweit und solange der Auftragnehmer die Einhaltung der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 durch den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher mittels einer Zertifizierung nach § 10 Absatz 1 nachweist und wenn nicht über das Vermögen des Nachunternehmers oder eines von diesem beauftrag- ten Verleihers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. § 13 Feststellung von Verstößen (1) Die Prüfstelle Bundestariftreue stellt durch Verwaltungsakt einen Verstoß fest, wenn 1. ein Arbeitgeber in erheblichem Maße gegen seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 oder 3 verstoßen hat, 2. ein Auftragnehmer in erheblichem Maße a) gegen seine Pflicht gemäß § 3 Absatz 2 verstoßen hat oder b) gegen eine in § 9 genannte Pflicht verstoßen hat. (2) Die Feststellung eines Verstoßes nach Absatz 1 erfolgt nur, wenn der Verstoß durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten einer natürlichen Person verursacht wurde, das dem Arbeitgeber oder dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. Ein Zurechnungszusammenhang im Sinne des Satzes 1 besteht, wenn die natürliche Person als Verantwortliche für die Leitung des Unternehmens des Arbeitgebers oder Auftragnehmers gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Gesc häftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugni ssen in leitender Stellung gehört. (3) Die Feststellung eines Verstoßes nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn seit Ende der Leistungspflicht drei Jahre verstrichen sind. (4) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungs- akts nach Absatz 1 in einem Vorverfahren zu überprüfen. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ist auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. § 14 Fakultativer Ausschlussgrund (1) Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollen unter Berücksichti- gung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn nach § 13 Absatz 1 ein Verstoß unanfechtbar fest- gestellt wurde. § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. (2) Wenn ein Unternehmen, bei dem der Ausschlussgrund nach Absatz 1 Satz 1 vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergrif- fen hat, darf das Unternehmen höchstens drei Jahre ab Beendigung des durch den Verwa ltungsakt im Sinne des Absatzes 1 festgestellten Verstoßes von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 9 – Drucksache 21/ 1941 § 15 Gerichtsstand Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt sind oder waren, können eine auf den Zeitraum der Beschäftigung im Anwendungs-bereich dieses Gesetzes bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie § 12 und entsprechender Ersatzansprüche auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. § 16 Übergangsregelung Dieses Gesetz berührt keine Vergabeverfahren, die bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens gemäß Artikel 10 8 Absatz 1 dieses Gesetzes ] eingeleitet worden sind. Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2 . Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24 . Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsge- setzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes, einer Rechtsver- ordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüber lassungsgesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bun- destariftreuegesetzes;“ . Artikel 3 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23 . Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6 . Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 wird die folgende Nummer 17a eingefügt: „17a. der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes,“. 2. § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 14 und 15 wird durch die folgenden Nummern 14 bis 16 ersetzt: „14. die Arbeitsschutzgesetze, 15. die Vergabe - und Tariftreuegesetze der Länder oder 16. das Bundestariftreuegesetz.“Drucksache 21/ 1941 – 10 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26 . Juni 2013 (BG Bl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 124 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) § 21 des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohn- gesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt.“ 2. § 129 wird durch den folgenden § 129 ersetzt : „§ 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen (1) Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen ver- bindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes - oder Landesgesetzes festgelegt werden. (2) Aufgrund eines Bundesgesetzes zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen nach Absatz 1 müssen in Vergabeverfahren ausnahmsweise nicht verbindlich vorgegeben werden, wenn in einem vorhergehenden Verfahren zur Vergabe desselben öffentlichen Auftrags oder derselben Konzession keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben wurden und die Ausfü hrung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession zur Bewältigung einer oder in Vorbereitung auf eine konkrete Krisensituation durch die Bun-deswehr, den Zivil - und Katastrophenschutz, die Bundespolizei oder andere Sicherheitskräfte oder in dieser Krisensituation zur Sicherung der Energieversorgung, für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, zum Erhalt der Bauwerksicherheit oder für die Bundesinfrastruktur unmittelbar und zwingend erforderlich ist. Ein Angebot gilt als ungeeignet im Sinne des Satzes 1, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabe-unterlagen genannten Anforderungen des öffentlichen Bundesauftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann.“ 3. § 160 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Kon- zession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabe- vorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsge- setzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Verga-bevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.“ Artikel 5 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18 . Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge- setzes vom 28 . Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 11 – Drucksache 21/ 1941 „(3) In das Wettbewerbsregister werden ferner unanfechtbare Verwaltungsakte eingetragen, die nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes erlassen worden sind.“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5. 2. § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt: „5. außer in den Fällen des § 2 Absatz 3 von der natürlichen Person, gegen die sich die einzutragende Entscheidung richtet oder die im Bußgeldbescheid nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkei- ten genannt wird, a) den Familiennamen, den Geburtsnamen und den Vornamen der natürlichen Person, b) das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Staat der Geburt der natürlichen Person, c) die Anschrift der betroffenen natürlichen Person und d) die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem Unternehmen gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 be- gründenden Umstände sowie 6. die zur Registereintragung führende Straftat oder Ordnungswidrigkeit einschließlich der verhängten Sanktion oder der Verst oß gegen Pflichten nach dem Bun destariftreuegesetz.“ 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Strafverfolgungsbehörden, die Behörden, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, sowie die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes teilen bei Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 bis 3 der Registerbehörde unverzüglich die in § 3 Absatz 1 bezeich- neten Daten mit.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Werden den Strafverfolgungsbehörden, den Behörden, die für die Verfolgung von Ordnungs- widrigkeiten berufen sind, oder der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreue- gesetzes Umstände bekannt, die einer weiteren Speicherung der übermittelten Daten im Wettbewerbs-register entgegenstehen, so haben sie die Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten.“ 4. In § 5 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „entspricht,“ die Angabe „oder die nach § 10 des Bundesta- riftreuegesetzes zur Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens befugt ist,“ eingefügt. 5. § 6 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Auftraggeber können von den Strafverfolgungsbehörden, den zur Verfolgung von Ordnungswid- rigkeiten berufenen Behörden oder der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreue- gesetzes ergänzende Informationen anfordern, soweit diese nach Einschätzung des Auftraggeber s für die Verga beentscheidung erforderlich sind. Die Strafverfolgungsbehörden, die zur Verfo lgung von Ordnungs- widrigkeiten berufenen Beh örden oder die Prüfstelle Bundes tariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundesta- riftreuegesetz es dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.“ 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Entscheidung “ die Angabe „oder Feststellung “ eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ist eine Eintragung im Wettbewerbsregister nach Absatz 1 oder § 8 gelöscht worden, so darf die der Eintragung zugrunde liegende Straftat, Ordnungswidrigkeit oder der der Eintragung zugrunde liegende Verstoß gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz in Vergabeverfahren nicht mehr zum Nach-teil des betroffenen Unter nehmens verwertet werden.“ 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:Drucksache 21/ 1941 – 12 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode „1. die strafgerichtliche Entscheidung, die Bußgeldentscheidung oder den Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes übermittelt,“ . b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag kann die Registerbehörde die mitteilende Straf-verfolgungsbehörde, die Behörde, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen ist, sowie die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes ersuchen, ihr Informa- tionen, die nach Einschätzung der Registerbehörde zur Bewertung des Antrags erforderlich sein können, zu übermitteln.“ 8. In § 9 Absatz 1 wird nach der Angabe „Behörden, “ die Angabe „der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes, “ eingefügt. Artikel 6 Änderung der Wettbewerbsregisterverordnung Die Wettbewerbsregisterverordnung vom 16 . April 2021 (BGBl. I S. 809) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Abs atz 1 des Bundestariftreuegesetzes,“ . 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 2 Absatz 3 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes“ durch die Angabe „ § 2 Absatz 4 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes“ ersetzt. bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. zur eintragungspflichtigen Tat: a) Bezeichnung der zugrunde liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder des zu-grunde liegenden Verstoßes gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz, b) Tatzeit.“ b) Nach Absatz 4 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. unanf echtbare Verwaltungsakte nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes, soweit diese ab dem vom Bundesministerium für W irtschaft und Energie nach Art ikel 10 8 Absatz 2 Satz 2 des Tariftreuegesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] im Bundesanzeiger bekannt zu machenden Tag unanfechtbar werden.“ 3. § 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Eine Information unterbleibt, soweit ihr eine bundesrechtliche Verwendungsregelung oder Zwe- cke des Straf - oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder des Verfahrens zur Feststellung von Verstößen gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz entgegenstehen. “Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 13 – Drucksache 21/ 1941 Artikel 7 Änderung des Tarifvertragsgesetzes Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25 . August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20 . Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Tarifregister Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge, der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit sowie der Beginn und die Beendigung der ver bindlichen Erstreckung von tariflichen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung eingetragen werden.“ Artikel 8 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S . 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch … ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 108b wird der folgende § 108c eingefügt: „§ 108c Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für die Kontrolle der Tariftreue (1) Die für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder (Tariftreuekon- trollstellen) können auf den Einzelfall bezogen über die Datenstelle der Rentenversicherung bei Arbeitgebern zu einem in Ausführung eines öffentlichen Auftrag s tätigen Arbeitnehmer Daten zu monatlichen Arbeitsentgelten und der Anzahl der jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage aus den Entgeltbescheini-gungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung abfragen, soweit dies für die Kontrollen der Tariftreue erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat die Daten nach Satz 1 unverzüglich, spätestens aber mit der nächsten Entgeltabrechnung, durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften P rogrammen an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenstelle der Ren- tenversicherung übermittelt diese Daten an die abfragende Tariftreuekontrollstelle durch gesicherte und ver-schlüsselte Datenübertragung. Die Verantwortung für die Zu lässigkeit der einzelnen Abfrage trägt die Tariftreu- ekontrollstelle, an die übermittelt wird. Sofern bundesweit mehrere Tariftreuekontrollstellen eingerichtet werden, ist mit der Datenstelle der Rentenversicherung ausschließlich über eine federführende Ste lle zu kommunizieren; der Datenaustausch mit der Datenstelle der Rentenversicherung hat über eine zentrale Komponente für den Da-tenabruf zu erfolgen.Drucksache 21/ 1941 – 14 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (2) Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen und den Übertragungswegen im Verfahren zwischen den Arbeitgebern und der Datenstelle der Rentenversicherung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund bun-deseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen de r Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. (3) Die für das Verfahren nach Absatz 1 entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund von den für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zu erstatten. (4) Das Nähere zur Datenabfrage, zum Verfahren der Kostenerstattung sowie zu den Übertragungswegen zwischen der Datenstelle der Rentenversicherung und den Tariftreuekontrollstellen der Länder regeln die feder-führende Stelle nach Absatz 1 Satz 5 und die Deutsch e Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Rahmenvereinbarung, die ein bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt.“ Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird der Titel des Sechsten Kapitels durch folgenden Titel ersetzt: „Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden“ 2. Die Überschrift des Sechsten Kapitels wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden“ 3. Nach § 321 wird der folgende § 322 eingefügt: „§ 322 Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke der Sicherung der Tariftreue Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz oder die Tariftreuegesetze der Länder ergeben. Die jeweils zuständigen Stellen können, sofern konkret e Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, bei den Trägern der Rentenversicherung anfragen, ob auch dort Erkenntnisse für Verstöße vorliegen. Zuständige Stellen sind die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft -Bah n-See nach § 8 des Bundestariftreuegesetzes sowie die jeweils nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Stellen für die Prüfung der Einhaltung des jeweils nach landesgesetzlichen Regelungen normierten Tariftreu- eversprechens .“ Artikel 8 Artikel 10 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkün- dung dieses Gesetzes, frühestens am 1. Januar 2026 ] in Kraft.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 15 – Drucksache 21/ 1941 (2) Die Artikel 5 und 6 treten nach Ablauf des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die tech- nischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und der Prüf- stelle Bundestariftreue nach Artikel 5 Nummer 8 dieses Gesetzes vorliegen. Das Bundesministerium für Wirt- schaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) (3) Artikel 1 § 8 Absatz 5 und Artikel 8 treten am 1. Januar 2028 in Kraft. 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Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 017/20 26 Hamburg, den 05. März 20 26 (DSLV -029/2026/a) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Bundestag beschließt Bundestariftreuegesetz Der Bundestag hat das Bundestariftreuegesetz beschlossen. Bei der öffentli-chen Auftragsvergabe sollen zukünftig nur noch Unternehmen berücksichtigt werden, für die noch festzulegende Referenztarifverträge gelten. Logistische Dienstleistungen, die als Neben leistungen bei der Beschaffung gelten, bleiben ausgenommen. Von Bundesbehörden direkt beauftragte Speditionen müssen hingegen Tariftreue nachweisen. Der DSLV kritisiert den mit der Erfüllung des Gesetzes verbundenen Bürokratieaufwand, den Bruch mit der Tar ifautonomie, den Eingriff des Staats in den Markt sowie die einseitige Fokussierung des Ge-setzgebers auf den Dienstleistungssektor. Sehr geehrte Damen und Herren, der Deutsche Bundestag hat am 26. Februar 2026 das Gesetz zur Stärkung der Ta- rifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Bundestariftreuegesetz – BTTG) (Anlage AR 017a/2026) beschlossen. Das Gesetz sieht für öffentliche Bau - und Dienstleistungsaufträge vor, dass Auftrag- nehmer des Bundes die Arbeitsbedingungen eines repräsentativen Tarifvertrages ein-halten müssen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll damit ein vermeintli-cher Wettbew erbsnachteil tarifgebundener Unternehmen ausgeglichen werden. Zu den Inhalten im Einzelnen: Anwendungsbereich: Das Gesetz gilt für alle öffentlichen Bau - und Dienstleistungsaufträge des Bundes ab einem geschätzten Auftrags - oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Ausgenommen sind unter anderem Lieferleistungen, verteidigungs - oder sicher- heitsspezifisch e öffentliche Aufträge im Sinne des § 104 GWB, öffentliche Aufträge zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr, die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind, und öffentliche Aufträge durch ein Land im Rahmen der Auftragsverwal-tung für den Bund (§ 1).2 Die vom Gesetz ausgenommenen Lieferleistungen schließen logistische Dienstleis-tungen ein, sofern es sich um Nebenleistungen zur Beschaffung handelt. Beispiele: ▪ Der Bund beauftragt die Fertigung von Waren bei einem Industriebetrieb, der sei-nerseits einen Spediteur oder Frachtführer mit der Auslieferung beauftragt. ▪ Der Bund bestellt bei einem Handelsunternehmen Waren, die bei einem Logis-tikbetrieb gelagert oder kommissioniert werden und von diesem mit eigenem Fuhrpark oder durch von diesem beauftragte Frachtführer ausgeliefert werden. Direktaufträge des Bundes an Speditionen zum Transport, zur Lagerung oder zu sons-tigen logistischen Dienstleistungen fallen hingegen unter den Dienstleistungsbegriff und unterliegen somit den gesetzlichen Vorgaben des Bundestariftreuegesetzes. Dies schließ t auch die Dienstleistungen sämtlicher vom Spediteur beauftragten Nachunter- nehmer ein. Repräsentative Arbeitsbedingungen und Tariftreueversprechen: Auftraggeber im Zuständigkeitsbereich des Bundes sind zukünftig verpflichtet, Auftrag-nehmern die Einhaltung „repräsentativer Arbeitsbedingungen“ als Ausführungs- bedingung vorzuschreiben (§ 3). Die Festlegung dieser repräsentativen Arbeitsbedin- gungen erfolgt auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbands durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Abstimmung mit dem Bun-desministerium für Wirt schaft und Energie (BMWE). Dafür werden ▪ die Höhe der Entlohnung ▪ der bezahlte Mindestjahresurlaub sowie ▪ die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten des in Bezug genommenen repräsentativen Tarifvertrages durch eine noch zu be-schließende Rechtsverordnung vorgegeben. Urlaubs - und Arbeitszeitregelungen müs- sen erst berücksichtigt werden, sofern die Dauer eines Auftrags zwei Monate über-schreitet (§ 5). Auft ragnehmende Unternehmen werden verpflichtet, ihre Beschäftigten schriftlich oder in Textform über ihren Anspruch auf Einhaltung der einschlägigen Ar-beitsbedingungen zu informieren (§ 4 Abs. 3). Sofern keine andere Regelung getroffen wurde, bleibt die jewei lige Rechtsverordnung bis zu ihrer Aufhebung gültig. Änderun- gen durch einen nachfolgenden Tarifvertrag macht das BMAS im Bundesanzeiger be-kannt (§ 5 Abs. 6 und 7). Nachweispflichten: Auftragnehmer sind verpflichtet, die Einhaltung des Tariftreueversprechens mithilfe ge-eigneter Unterlagen zu dokumentieren. In der Gesetzesbegründung werden als Bei-spiele Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeitsverträge und Arbeitszeitaufzeich-nungen der e ingesetzten Arbeitnehmer genannt. Aus den Unterlagen muss sich nachvollziehbar und glaubhaft ergeben, wie lange der jeweilige Arbeitnehmer an der Erbringung der Leistung mitgewirkt hat (§ 9).3 Zertifizierungsverfahren: Auftragnehmer und deren Nachunternehmer können sich von der Nachweispflicht be-freien, indem sie ein Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle vorlegen, welches die Ein-haltung der repräsentativen Arbeitsbedingungen bescheinigt. Tarifgebundene Auftrag-nehmer, deren Tarifvertrag von den repräsentativen Arbeitsbedingungen abweicht, können sich für die konformen Aspekte zertifizieren lassen. Näheres wird durch eine Rechtsverordnung geregelt (§ 10). Kontrollen: Die Überwachung des Tariftreueversprechens erfolgt durch eine neu eingerichtete Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschafft - Bahn -See. Sie wird anlassbezogen tätig, sobald hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß vorlie gen (§ 8). Verstöße werden mit Vertragsstrafen in Höhe von bis zu einem Prozent des Auftragswertes geahndet, bei mehreren oder wiederholten Verstößen sind bis zu zehn Prozent vorgesehen (§ 11). Nachunternehmerhaftung: Auftraggeber haften für nicht geleistete Lohnzahlungen ihrer Nachunternehmer, es sei denn, eine Zertifizierung des Nachunternehmers kann nachgewiesen werden (§ 12). Festlegung des repräsentativen Tarifvertrages: Mehrere Tarifverträge einer Branche mit unterschiedlichen räumlichen Geltungsberei-chen sollen in einer Rechtsverordnung zusammengefasst werden (§ 5 Abs. 2). Liegen nicht inhaltsgleiche Tarifverträge mit sich überschneidenden räumlichen, fachlichen oder per sönlichen Geltungsbereichen vor, legen das BMAS und das BMWE die reprä- sentativen Arbeitsbedingungen fest. Dazu können die betroffenen Tarifparteien Stel-lungnahmen abgeben. Das BMAS richtet eine mit je drei Arbeitgeber - und Arbeitneh- mervertretern besetzte C learingstelle ein. Sie kann Empfehlungen abgeben, ob und mit welchem Inhalt eine Rechtsverordnung erlassen werden soll. Näheres wird durch eine Rechtsverordnung geregelt (§ 5 Abs. 3 und 4; § 6). Bewertung: Das jetzt verabschiedete Gesetz widerspricht dem Koalitionsvertrag, in dem eine Be-schränkung des Gesetzes auf die Tariflöhne sowie eine Begrenzung der Bürokratie, Nachweispflichten und Kontrollen vereinbart wurden. Erfahrungen aus Landesta-riftreuegesetzen oder dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zeigen: Mehr Regulie- rung führt nicht zu mehr Tarifbindung, sondern zu noch komplizierteren Abläufen und belastet Unternehmen erheblich. Haustarifverträge werden benachteiligt. Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik hatte im Zuge des Gesetzgebungs-verfahrens nachdrücklich vor den bürokratischen Belastungen und vor möglichen ne-gativen Auswirkungen auf die Tarifbindung gewarnt. Eingebrachte Änderungsvor-schläge des DSLV bezoge n sich auf eine grundsätzliche Anerkennung bereits vereinbarter Branchen - oder Haustarife, auf die Reduzierung der Nachweis -, Prüf - und4 Informationspflichten sowie die Streichung der Nachunternehmerhaftung. Diesen For-derungen ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Auf die Frage, welche Tarifwerke bei der Beauftragung mehrerer Dienstleister, die regional unterschiedlichen Tarifbedingungen unter liegen, anzuwenden ist, liefert das BTTG keine rechtssichere Antwort. Im Ergebnis werden mit dem Gesetz auch die Beschaffungsverwaltung des Bundes und die öffentlichen Haushalte belastet: Die Auftragsvergabe wird teurer, langsamer und das Dienstleistungsangebot knapper. Die rechtliche und auch qualitative Unter-scheidung in „ Lieferleistungen“ und „Dienstleistungen“ scheint willkürlich. Dadurch wird indirekt unterstellt, dass der Dienstleistungssektor einer besonderen Tarifkontrolle un-terliegen muss. Die Grenzen der Kontrollmöglichkeit und auch der Haftung bei Nach-unternehmern wurden bereits im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz deutlich. Weiteres Verfahren: Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss der Bundesrat noch zustimmen (voraus-sichtlicher Termin: 27. März 2026). Im Wege eines Vermittlungsverfahrens sind noch inhaltliche Änderungen möglich. Die Landesverbände des DSLV werden gebeten, auf Landesebene n ochmals zu intervenieren. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 017/20 26 Hamburg, den 05. März 20 26 (DSLV -029/2026/a) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Bundestag beschließt Bundestariftreuegesetz Der Bundestag hat das Bundestariftreuegesetz beschlossen. Bei der öffentli-chen Auftragsvergabe sollen zukünftig nur noch Unternehmen berücksichtigt werden, für die noch festzulegende Referenztarifverträge gelten. Logistische Dienstleistungen, die als Neben leistungen bei der Beschaffung gelten, bleiben ausgenommen. Von Bundesbehörden direkt beauftragte Speditionen müssen hingegen Tariftreue nachweisen. Der DSLV kritisiert den mit der Erfüllung des Gesetzes verbundenen Bürokratieaufwand, den Bruch mit der Tar ifautonomie, den Eingriff des Staats in den Markt sowie die einseitige Fokussierung des Ge-setzgebers auf den Dienstleistungssektor. Sehr geehrte Damen und Herren, der Deutsche Bundestag hat am 26. Februar 2026 das Gesetz zur Stärkung der Ta- rifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Bundestariftreuegesetz – BTTG) (Anlage AR 017a/2026) beschlossen. Das Gesetz sieht für öffentliche Bau - und Dienstleistungsaufträge vor, dass Auftrag- nehmer des Bundes die Arbeitsbedingungen eines repräsentativen Tarifvertrages ein-halten müssen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll damit ein vermeintli-cher Wettbew erbsnachteil tarifgebundener Unternehmen ausgeglichen werden. Zu den Inhalten im Einzelnen: Anwendungsbereich: Das Gesetz gilt für alle öffentlichen Bau - und Dienstleistungsaufträge des Bundes ab einem geschätzten Auftrags - oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Ausgenommen sind unter anderem Lieferleistungen, verteidigungs - oder sicher- heitsspezifisch e öffentliche Aufträge im Sinne des § 104 GWB, öffentliche Aufträge zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr, die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind, und öffentliche Aufträge durch ein Land im Rahmen der Auftragsverwal-tung für den Bund (§ 1).2 Die vom Gesetz ausgenommenen Lieferleistungen schließen logistische Dienstleis-tungen ein, sofern es sich um Nebenleistungen zur Beschaffung handelt. Beispiele: ▪ Der Bund beauftragt die Fertigung von Waren bei einem Industriebetrieb, der sei-nerseits einen Spediteur oder Frachtführer mit der Auslieferung beauftragt. ▪ Der Bund bestellt bei einem Handelsunternehmen Waren, die bei einem Logis-tikbetrieb gelagert oder kommissioniert werden und von diesem mit eigenem Fuhrpark oder durch von diesem beauftragte Frachtführer ausgeliefert werden. Direktaufträge des Bundes an Speditionen zum Transport, zur Lagerung oder zu sons-tigen logistischen Dienstleistungen fallen hingegen unter den Dienstleistungsbegriff und unterliegen somit den gesetzlichen Vorgaben des Bundestariftreuegesetzes. Dies schließ t auch die Dienstleistungen sämtlicher vom Spediteur beauftragten Nachunter- nehmer ein. Repräsentative Arbeitsbedingungen und Tariftreueversprechen: Auftraggeber im Zuständigkeitsbereich des Bundes sind zukünftig verpflichtet, Auftrag-nehmern die Einhaltung „repräsentativer Arbeitsbedingungen“ als Ausführungs- bedingung vorzuschreiben (§ 3). Die Festlegung dieser repräsentativen Arbeitsbedin- gungen erfolgt auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbands durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Abstimmung mit dem Bun-desministerium für Wirt schaft und Energie (BMWE). Dafür werden ▪ die Höhe der Entlohnung ▪ der bezahlte Mindestjahresurlaub sowie ▪ die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten des in Bezug genommenen repräsentativen Tarifvertrages durch eine noch zu be-schließende Rechtsverordnung vorgegeben. Urlaubs - und Arbeitszeitregelungen müs- sen erst berücksichtigt werden, sofern die Dauer eines Auftrags zwei Monate über-schreitet (§ 5). Auft ragnehmende Unternehmen werden verpflichtet, ihre Beschäftigten schriftlich oder in Textform über ihren Anspruch auf Einhaltung der einschlägigen Ar-beitsbedingungen zu informieren (§ 4 Abs. 3). Sofern keine andere Regelung getroffen wurde, bleibt die jewei lige Rechtsverordnung bis zu ihrer Aufhebung gültig. Änderun- gen durch einen nachfolgenden Tarifvertrag macht das BMAS im Bundesanzeiger be-kannt (§ 5 Abs. 6 und 7). Nachweispflichten: Auftragnehmer sind verpflichtet, die Einhaltung des Tariftreueversprechens mithilfe ge-eigneter Unterlagen zu dokumentieren. In der Gesetzesbegründung werden als Bei-spiele Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeitsverträge und Arbeitszeitaufzeich-nungen der e ingesetzten Arbeitnehmer genannt. Aus den Unterlagen muss sich nachvollziehbar und glaubhaft ergeben, wie lange der jeweilige Arbeitnehmer an der Erbringung der Leistung mitgewirkt hat (§ 9).3 Zertifizierungsverfahren: Auftragnehmer und deren Nachunternehmer können sich von der Nachweispflicht be-freien, indem sie ein Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle vorlegen, welches die Ein-haltung der repräsentativen Arbeitsbedingungen bescheinigt. Tarifgebundene Auftrag-nehmer, deren Tarifvertrag von den repräsentativen Arbeitsbedingungen abweicht, können sich für die konformen Aspekte zertifizieren lassen. Näheres wird durch eine Rechtsverordnung geregelt (§ 10). Kontrollen: Die Überwachung des Tariftreueversprechens erfolgt durch eine neu eingerichtete Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschafft - Bahn -See. Sie wird anlassbezogen tätig, sobald hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß vorlie gen (§ 8). Verstöße werden mit Vertragsstrafen in Höhe von bis zu einem Prozent des Auftragswertes geahndet, bei mehreren oder wiederholten Verstößen sind bis zu zehn Prozent vorgesehen (§ 11). Nachunternehmerhaftung: Auftraggeber haften für nicht geleistete Lohnzahlungen ihrer Nachunternehmer, es sei denn, eine Zertifizierung des Nachunternehmers kann nachgewiesen werden (§ 12). Festlegung des repräsentativen Tarifvertrages: Mehrere Tarifverträge einer Branche mit unterschiedlichen räumlichen Geltungsberei-chen sollen in einer Rechtsverordnung zusammengefasst werden (§ 5 Abs. 2). Liegen nicht inhaltsgleiche Tarifverträge mit sich überschneidenden räumlichen, fachlichen oder per sönlichen Geltungsbereichen vor, legen das BMAS und das BMWE die reprä- sentativen Arbeitsbedingungen fest. Dazu können die betroffenen Tarifparteien Stel-lungnahmen abgeben. Das BMAS richtet eine mit je drei Arbeitgeber - und Arbeitneh- mervertretern besetzte C learingstelle ein. Sie kann Empfehlungen abgeben, ob und mit welchem Inhalt eine Rechtsverordnung erlassen werden soll. Näheres wird durch eine Rechtsverordnung geregelt (§ 5 Abs. 3 und 4; § 6). Bewertung: Das jetzt verabschiedete Gesetz widerspricht dem Koalitionsvertrag, in dem eine Be-schränkung des Gesetzes auf die Tariflöhne sowie eine Begrenzung der Bürokratie, Nachweispflichten und Kontrollen vereinbart wurden. Erfahrungen aus Landesta-riftreuegesetzen oder dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zeigen: Mehr Regulie- rung führt nicht zu mehr Tarifbindung, sondern zu noch komplizierteren Abläufen und belastet Unternehmen erheblich. Haustarifverträge werden benachteiligt. Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik hatte im Zuge des Gesetzgebungs-verfahrens nachdrücklich vor den bürokratischen Belastungen und vor möglichen ne-gativen Auswirkungen auf die Tarifbindung gewarnt. Eingebrachte Änderungsvor-schläge des DSLV bezoge n sich auf eine grundsätzliche Anerkennung bereits vereinbarter Branchen - oder Haustarife, auf die Reduzierung der Nachweis -, Prüf - und4 Informationspflichten sowie die Streichung der Nachunternehmerhaftung. Diesen For-derungen ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Auf die Frage, welche Tarifwerke bei der Beauftragung mehrerer Dienstleister, die regional unterschiedlichen Tarifbedingungen unter liegen, anzuwenden ist, liefert das BTTG keine rechtssichere Antwort. Im Ergebnis werden mit dem Gesetz auch die Beschaffungsverwaltung des Bundes und die öffentlichen Haushalte belastet: Die Auftragsvergabe wird teurer, langsamer und das Dienstleistungsangebot knapper. Die rechtliche und auch qualitative Unter-scheidung in „ Lieferleistungen“ und „Dienstleistungen“ scheint willkürlich. Dadurch wird indirekt unterstellt, dass der Dienstleistungssektor einer besonderen Tarifkontrolle un-terliegen muss. Die Grenzen der Kontrollmöglichkeit und auch der Haftung bei Nach-unternehmern wurden bereits im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz deutlich. Weiteres Verfahren: Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss der Bundesrat noch zustimmen (voraus-sichtlicher Termin: 27. März 2026). Im Wege eines Vermittlungsverfahrens sind noch inhaltliche Änderungen möglich. Die Landesverbände des DSLV werden gebeten, auf Landesebene n ochmals zu intervenieren. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [15] => 17 [individuell6] => 17 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => AR 17/2026 ))
AR17/2026