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Die Deutsche Zollverwaltung ist im Rahmen dieser Rechtsänderung dazu verpflicht et, die veränderten Bewilligungskriterien für alle Neuanträge anzuwenden. Ein Bewilligungskriterium, welches geändert wurde und für nahezu alle zollrechtlichen Bewilli-gungen relevant ist, ist gem. Artikel 39 Buchst. a) UZK die Bedingung, dass der Antragst eller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll - oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit begangen haben darf. Art. 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK -IA) konkretisiert diese Vorgabe im D etail: (1) Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn a) keine Entscheidung einer Verwaltungs - oder Justizbehörde vorliegt, gemäß der eine der unter Buchstabe b beschriebenen Personen in den letzten drei Jahren einen schwerwiegen- den Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll - oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat, und b) keine der folgenden Personen, falls zutreffend, eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wir t- schaftstätigkeit, einschließlich der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers, begangen hat: i) der Antragsteller, ii) Beschäftigte des Antragstellers, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, und iii) Personen, die für das antragstellende Untern ehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben. (2) Jedoch kann die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex als erfüllt gel-ten, wenn die entscheidungsbefugte Zollbehörde der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Ver-hältnis zu Zahl oder Umfang der betreffenden Vorgänge geringfügig ist, und sie nicht am guten Glauben des Antragstellers zweifelt. (3) Ist die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannte Person, bei der es sich nicht um den Antragsteller handelt, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilt dieentscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informa-tionen, ob die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt ist. (4) Ist der Antragsteller seit wen iger als drei Jahren ansässig, beurteilt die entscheidungsbe- fugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Vo- raussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt ist. Bisher bezog sich das Bewilligungskriter ium nur auf die Einhaltung der Zollvorschriften. Durch die E rweiterung auf steuerrechtliche Verstöße ist die Zollverwaltung nunmehr rechtlich ver- pflichtet, einen Bereich zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, welcher in den Zuständig-keitsbereich der Land esfinanzbehörden fällt. Aufgrund dieses Erfordernisses ist die Zollverwaltung auf die Unterstützung der Landesfinanz-behörden angewiesen. Natürlich sind für diesen Austausch nur die Daten zulässig, welche für die Überprüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind. Gehaltsinformationen und persönliche Ein- kommensverhältnisse sind hiervon nicht umfasst. Zudem kommt es nur auf Verstöße gegen zoll - und steuerrechtliche Vorschriften im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit an. Verstöße gegen zoll - und steuerrechtliche Vorschriften im privaten Bereich sind nicht in der Prüfung zu berück- sichtigen. Vorgehensweise Um das Bewilligungskriterium zu überprüfen, ist die Angabe der Steuer -ID des relevanten Pe r- sonenkreises und des zuständigen Finanzamt es bei der Antragstellung einer Bewilligung not- wendig. Dies ermöglicht nicht nur die zweifelsfreie und zeitnahe Identifikation der betroffenen Personen, sondern gewährleistet darüber hinaus auch den Schutz personenbezogener Daten. Ohne die Angabe der Steue r-ID wäre es erforderlich, für die zweifelsfreie Zuordnung weitere spezifische Angaben, wie z.B. die Adresse und Personalausweisnummer abzufragen. Unter Angabe der Steuer -ID erfolgt in einem weiteren Schritt eine Abfrage bei den Finanzäm- tern mit standard isiertem Vordruck. Die Finanzämter melden ihre Erkenntnisse im Wege einer „Rot/Grün“ -Meldung. Für die Beurteilung, ob eine Straftat/ein Verstoß bei der Prüfung der steuerrechtlichen Zuver-lässigkeit berücksichtigt wird, ist der Zeitpunkt der ersten Entsche idung eines Gerichts bzw.einer Verwaltungsbehörde maßgeblich. Dieser muss in den letzten drei Jahren vor der Antrag-stellung liegen. Die Informationen hinsichtlich der angegebenen Steuer -ID werden geschützt, indem das Dokument, auf dem die Steuer -ID vom Antragsteller übersendet wurde, dokumen- tiert vernichtet wird. Personenkreis Folgende Personen werden bei der Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit überprüft: 1. Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kon-trol le über seine Leitung ausüben (allgemeine gesetzliche Vertreter wie Vorstände oder Geschäftsführer/innen, ggf. geschäftsführende Direktoren/innen), sind zu berücksich-tigen. Die Neufassung des Art. 24 UZK -IA betont hier, dass mehrere Personen gemein- sam in B etracht kommen können. 2. Beschäftigte, die für Zollangelegenheiten verantwortlich sind (z.B. Abteilungsleiter/in-nen). 3. Ausgenommen von der Überprüfung sind Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräte. Ebenfalls ausgenommen sind Abteilungsleiter/innen, soweit si e nicht für die Zollange- legenheiten des Antragstellers zuständig sind, Leiter/innen der Buchhaltungen und Zollsachbearbeiter/innen. Bei dem im Einzelfall beim Antragsteller bzw. Bewilligungsinhaber zu prüfendem Personen-kreis spielen Überlegungen zu Unternehmensgröße, Anzahl der Beschäftigten der Zollabtei- lung, Aufgabenzuschnitte und Verantwortungsbereiche der handelnden Personen eine maß- gebliche Rolle. Zur sachgemäßen Abgrenzung der maßgeblichen Personenkreise wird emp- fohlen, im Rahmen der Antragstel lung Rücksprache mit dem zuständigen Hauptzollamt zu halten. Berücksichtigung des Datenschutzes Da personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet werden, werden die Vorschriften der DSGVO, insbesondere in Hinblick auf die Rechtmäßigk eit der Verarbe i- tung nach Art. 6 DSGVO, die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 DSGVO und die Informationspflichten nach Art.13 und 14 DSGVO, eingehalten.Im „Fragebogen zollrechtliche Bewilligung“ finden die Beteiligten a usführliche Hinweise in Be- zug auf die Datenerhebung durch die Hauptzollämter zur Prüfung der steuerrechtlichen Zuver- lässigkeit. Es wird in dem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, die Informationen über die Datenerhebung an die Beschäftigten bzw. betroffe nen Personen, deren Steuer -IDs über- mittelt werden, weiterzuleiten. Rückfragen an das zuständige Hauptzollamt Rückfragen zu Ihren laufenden Antragsverfahren bzw. zu zollrechtlichen Bewilligungen richten Sie bitte direkt an Ihr zuständiges Hauptzollamt. 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Art. 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK -IA) konkretisiert diese Vorgabe im D etail: (1) Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn a) keine Entscheidung einer Verwaltungs - oder Justizbehörde vorliegt, gemäß der eine der unter Buchstabe b beschriebenen Personen in den letzten drei Jahren einen schwerwiegen- den Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll - oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat, und b) keine der folgenden Personen, falls zutreffend, eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wir t- schaftstätigkeit, einschließlich der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers, begangen hat: i) der Antragsteller, ii) Beschäftigte des Antragstellers, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, und iii) Personen, die für das antragstellende Untern ehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben. 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Bisher bezog sich das Bewilligungskriter ium nur auf die Einhaltung der Zollvorschriften. Durch die E rweiterung auf steuerrechtliche Verstöße ist die Zollverwaltung nunmehr rechtlich ver- pflichtet, einen Bereich zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, welcher in den Zuständig-keitsbereich der Land esfinanzbehörden fällt. Aufgrund dieses Erfordernisses ist die Zollverwaltung auf die Unterstützung der Landesfinanz-behörden angewiesen. Natürlich sind für diesen Austausch nur die Daten zulässig, welche für die Überprüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind. Gehaltsinformationen und persönliche Ein- kommensverhältnisse sind hiervon nicht umfasst. Zudem kommt es nur auf Verstöße gegen zoll - und steuerrechtliche Vorschriften im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit an. Verstöße gegen zoll - und steuerrechtliche Vorschriften im privaten Bereich sind nicht in der Prüfung zu berück- sichtigen. 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