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Willkommen beim Verein Hamburger Spediteure


 

Der Verein Hamburger Spediteure e.V. (VHSp) wurde bereits im Jahre 1884 in der Hansestadt gegründet und hat rund 350 Mitglieder. Der VHSp vertritt die Interessen der Hamburger Spediteure auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene gegenüber anderen Wirtschaftsverbänden, der Politik und der Öffentlichkeit. Erfahren Sie mehr über den VHSp


Rundschreiben
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Die Deutsche Zollverwaltung ist im Rahmen dieser Rechtsänderung dazu verpflicht et, die veränderten Bewilligungskriterien für alle Neuanträge anzuwenden. Ein Bewilligungskriterium, welches geändert wurde und für nahezu alle zollrechtlichen Bewilli-gungen relevant ist, ist gem. Artikel 39 Buchst. a) UZK die Bedingung, dass der Antragst eller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll - oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit begangen haben darf. Art. 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK -IA) konkretisiert diese Vorgabe im D etail: (1) Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn a) keine Entscheidung einer Verwaltungs - oder Justizbehörde vorliegt, gemäß der eine der unter Buchstabe b beschriebenen Personen in den letzten drei Jahren einen schwerwiegen- den Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll - oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat, und b) keine der folgenden Personen, falls zutreffend, eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wir t- schaftstätigkeit, einschließlich der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers, begangen hat: i) der Antragsteller, ii) Beschäftigte des Antragstellers, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, und iii) Personen, die für das antragstellende Untern ehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben. (2) Jedoch kann die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex als erfüllt gel-ten, wenn die entscheidungsbefugte Zollbehörde der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Ver-hältnis zu Zahl oder Umfang der betreffenden Vorgänge geringfügig ist, und sie nicht am guten Glauben des Antragstellers zweifelt. (3) Ist die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannte Person, bei der es sich nicht um den Antragsteller handelt, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilt dieentscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informa-tionen, ob die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt ist. (4) Ist der Antragsteller seit wen iger als drei Jahren ansässig, beurteilt die entscheidungsbe- fugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Vo- raussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt ist. Bisher bezog sich das Bewilligungskriter ium nur auf die Einhaltung der Zollvorschriften. Durch die E rweiterung auf steuerrechtliche Verstöße ist die Zollverwaltung nunmehr rechtlich ver- pflichtet, einen Bereich zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, welcher in den Zuständig-keitsbereich der Land esfinanzbehörden fällt. Aufgrund dieses Erfordernisses ist die Zollverwaltung auf die Unterstützung der Landesfinanz-behörden angewiesen. Natürlich sind für diesen Austausch nur die Daten zulässig, welche für die Überprüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind. Gehaltsinformationen und persönliche Ein- kommensverhältnisse sind hiervon nicht umfasst. Zudem kommt es nur auf Verstöße gegen zoll - und steuerrechtliche Vorschriften im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit an. Verstöße gegen zoll - und steuerrechtliche Vorschriften im privaten Bereich sind nicht in der Prüfung zu berück- sichtigen. Vorgehensweise Um das Bewilligungskriterium zu überprüfen, ist die Angabe der Steuer -ID des relevanten Pe r- sonenkreises und des zuständigen Finanzamt es bei der Antragstellung einer Bewilligung not- wendig. Dies ermöglicht nicht nur die zweifelsfreie und zeitnahe Identifikation der betroffenen Personen, sondern gewährleistet darüber hinaus auch den Schutz personenbezogener Daten. Ohne die Angabe der Steue r-ID wäre es erforderlich, für die zweifelsfreie Zuordnung weitere spezifische Angaben, wie z.B. die Adresse und Personalausweisnummer abzufragen. Unter Angabe der Steuer -ID erfolgt in einem weiteren Schritt eine Abfrage bei den Finanzäm- tern mit standard isiertem Vordruck. Die Finanzämter melden ihre Erkenntnisse im Wege einer „Rot/Grün“ -Meldung. Für die Beurteilung, ob eine Straftat/ein Verstoß bei der Prüfung der steuerrechtlichen Zuver-lässigkeit berücksichtigt wird, ist der Zeitpunkt der ersten Entsche idung eines Gerichts bzw.einer Verwaltungsbehörde maßgeblich. Dieser muss in den letzten drei Jahren vor der Antrag-stellung liegen. Die Informationen hinsichtlich der angegebenen Steuer -ID werden geschützt, indem das Dokument, auf dem die Steuer -ID vom Antragsteller übersendet wurde, dokumen- tiert vernichtet wird. Personenkreis Folgende Personen werden bei der Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit überprüft: 1. Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kon-trol le über seine Leitung ausüben (allgemeine gesetzliche Vertreter wie Vorstände oder Geschäftsführer/innen, ggf. geschäftsführende Direktoren/innen), sind zu berücksich-tigen. Die Neufassung des Art. 24 UZK -IA betont hier, dass mehrere Personen gemein- sam in B etracht kommen können. 2. Beschäftigte, die für Zollangelegenheiten verantwortlich sind (z.B. Abteilungsleiter/in-nen). 3. Ausgenommen von der Überprüfung sind Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräte. Ebenfalls ausgenommen sind Abteilungsleiter/innen, soweit si e nicht für die Zollange- legenheiten des Antragstellers zuständig sind, Leiter/innen der Buchhaltungen und Zollsachbearbeiter/innen. Bei dem im Einzelfall beim Antragsteller bzw. Bewilligungsinhaber zu prüfendem Personen-kreis spielen Überlegungen zu Unternehmensgröße, Anzahl der Beschäftigten der Zollabtei- lung, Aufgabenzuschnitte und Verantwortungsbereiche der handelnden Personen eine maß- gebliche Rolle. Zur sachgemäßen Abgrenzung der maßgeblichen Personenkreise wird emp- fohlen, im Rahmen der Antragstel lung Rücksprache mit dem zuständigen Hauptzollamt zu halten. Berücksichtigung des Datenschutzes Da personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet werden, werden die Vorschriften der DSGVO, insbesondere in Hinblick auf die Rechtmäßigk eit der Verarbe i- tung nach Art. 6 DSGVO, die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 DSGVO und die Informationspflichten nach Art.13 und 14 DSGVO, eingehalten.Im „Fragebogen zollrechtliche Bewilligung“ finden die Beteiligten a usführliche Hinweise in Be- zug auf die Datenerhebung durch die Hauptzollämter zur Prüfung der steuerrechtlichen Zuver- lässigkeit. Es wird in dem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, die Informationen über die Datenerhebung an die Beschäftigten bzw. betroffe nen Personen, deren Steuer -IDs über- mittelt werden, weiterzuleiten. Rückfragen an das zuständige Hauptzollamt Rückfragen zu Ihren laufenden Antragsverfahren bzw. zu zollrechtlichen Bewilligungen richten Sie bitte direkt an Ihr zuständiges Hauptzollamt. [individuell5] => Generalzolldirektion, Direktion V Stand: 2. Februar 2026 Merkblatt zum Art. 24 UZK -IA und der Steuer -ID - Für Wi rtschaft sbeteiligte -Allgemeines Mit VO (EU) Nr. 952/2013 des Europ äischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (nachfolgend: UZK) sind u.a. die Bewilligungsvoraus-setzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst worden. Die Deutsche Zollverwaltung ist im Rahmen dieser Rechtsänderung dazu verpflicht et, die veränderten Bewilligungskriterien für alle Neuanträge anzuwenden. Ein Bewilligungskriterium, welches geändert wurde und für nahezu alle zollrechtlichen Bewilli-gungen relevant ist, ist gem. Artikel 39 Buchst. a) UZK die Bedingung, dass der Antragst eller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll - oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit begangen haben darf. Art. 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK -IA) konkretisiert diese Vorgabe im D etail: (1) Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn a) keine Entscheidung einer Verwaltungs - oder Justizbehörde vorliegt, gemäß der eine der unter Buchstabe b beschriebenen Personen in den letzten drei Jahren einen schwerwiegen- den Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll - oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat, und b) keine der folgenden Personen, falls zutreffend, eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wir t- schaftstätigkeit, einschließlich der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers, begangen hat: i) der Antragsteller, ii) Beschäftigte des Antragstellers, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, und iii) Personen, die für das antragstellende Untern ehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben. 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Januar 2019 (C ‑ 496/17) Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 6. Februar 2019 (4 K 1404/17 Z) GZ GZD - Z 0520 - 2025.00013 - 0018 - GZD_DV.A.31 - 0009 (bei Antwort bitte angeben) Sehr geehrte Frau K nell , hiermit möchte ich Sie - anknüpfend an Ihr Gespräch mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 21. März 2025 und an das 12. Fachgespräch mit der DV am 21. Januar 2026 in Hamburg - über die beabsichtigte Wiedera ufnahme der Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit gem. Art . 39 Buchst. a) UZK i. V. m. Art. 24 UZK - IA unter Verwendung eines steuerrechtlichen Identifikationsmerkmals (Steuer - ID) und d ie damit einhergehende Einbindung de r Finanzämter informieren. Direktion V Zollrecht Bearbeitet von: Ann - Kristin Schwark Dienstgebäude: Stubbenhuk 3 20459 Hamburg Datum: 9. Febru ar 2026 DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. z. Hd. Frau Knell Unter den Linden 24 10117 Berlin JKnell@dslv.spediteure.deSeite 2 von 5 Im Folgenden stelle ich Ihnen die beabsichtigte Verfahrensweise, d ie mit dem BMF abgestimmt ist, vor . Diese wurde vom BMF auch mit den Landesfinanzbehörden abgestimmt. I. A nwendung des Art. 39 Buchst. a) UZK i. V. m. Art. 24 UZK - IA Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und diverser anderer zollrechtlicher Bewilligungen ist unter anderem gem. Art. 39 Buchst. a) UZK nachzuweisen, dass der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll - oder steuerrechtlichen Vorschriften bzw. keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen hat. Für die Überprüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit ist ein e Einbindung der Finanzämter notwendig, damit d ie Hauptzollämter (HZÄ) die Beurteilung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit vornehmen können. 1. Umfang der Abfrage a) Angaben, die von den Finanz ämtern angefordert werden Die Finanz ämter werden zukünftig von den HZÄ - unter Angabe der Steuer - ID des Beteiligten - zur Beurteilung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit gebeten mitzuteilen, ob der abgefragte Beteiligte in den letzten drei Jahren rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat oder gleichgestellten Straftat im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit verurteilt worden ist. Ebenso wird nach der Verhängung von mehr als einer Geldbuße in den letzten drei Jahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten, gleichgestellter Ordnungswidrigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten nach § 130 OWiG gefragt. Die Finanzbehörden erhalten die Möglichkeit, mittels Ankreuzens „Ja“ bzw. „Nein“ zurückzumelden und weitere Informationen beizufügen. b) Angaben, die vom Antragsteller bzw. Bewilligungsinhaber angefordert werden Der Beteiligte muss im „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen“ personenbezogene Daten angeben, um eine Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit z uSeite 3 von 5 ermöglichen. Dieser Fragebogen ist im Rahmen der Antragstellung bzw. der Überwachung einer bereits erteilten Bewilligung vom Wirtschaftsbeteiligten auszufüllen. Neben dem Vornamen, Namen, Geburtsdatum und dem zuständigen Finanzamt wird als eindeutiges Un terscheidungsmerkmal zukünftig die Steuer - ID angefordert. Die Steuer - ID soll aus datenschutzrechtlichen Gründen im Gegensatz zu den anderen oben genannten Daten auf einem gesonderten Dokument vermerkt werden. 2. Zu überprüfender Personenkreis Gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. b) UZK - IA sind folgende Personen im Rahmen des Art. 39 Buchst. a) UZK zu überprüfen: • der Antragsteller, • die Beschäftigten des Antragstellers, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, und • die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben. Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 6. Februar 2019 entschieden, welcher Personenkreis im Rahmen der Abfrage berücksichtigt werden darf. Das Urteil des FG Düsseldorf sowie da s Urteil des EuGH vom 16. Januar 2019 im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens habe ich als Anlage diesem Schreiben zu Ihrer Information beigefügt. Der Personenkreis wurde demnach folgendermaßen bestimmt: a) Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben (allgemeine gesetzliche Vertreter wie Vorstände oder Geschäftsführer/innen, ggf. geschäftsführende Direktoren/innen), und b) Beschäftigte, die für Zollangelegenheiten verantwortl ich sind (z. B. Abteilungsleiter/innen). Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten fallen nicht unter den Personenkreis. Ebenfalls ausgenommen sind Abteilungsleiter/innen, soweit sie nicht für dieSeite 4 von 5 Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständig sind , sow ie Leiter/innen der Buchhaltungen und Zollsachbearbeiter/innen. II. Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung der Steuer - ID unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses Ich habe Ihre und d ie Bedenken der von Ihnen vertretenen Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften bei Erhebung und Verarbeitung der Steuer - ID bewertet und eingehend geprüft . Danach ist die Erhebung und Verarbeitung der Steuer - ID zum Zwecke der Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit (datenschutz - ) rechtlich zulässig. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit habe ich über die beabsichtigte Wiederaufnahme der Verwendung des steuerrechtlichen Identifikationsmerkmals informie rt. III. Vorgehen Da der „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen“ (s.o. unter Ziff. 1.b)) von den Antragstellern auch ggf. per unverschlüsselter E - Mail an das HZA übermittelt wird, soll die Steuer - ID aus datenschutzrechtlichen Gründen auf einem gesonderten Pa pierdokument erfasst und postalisch an das HZA übersendet werden. Für die mit der Abfrage verbundene Übermittlung der Steuer - ID an das Finanzamt ist ein Auskunftsersuchen (Vordruck) vorgesehen. Die Steuer - ID wird hierauf erfasst und an das zuständige Finan zamt zur weiteren Prüfung postalisch übermittelt. Die Antwort des Finanzamtes soll auf der Rückseite des Auskunftsersuchens erfolgen, d as dann − ebenfalls in Papierform per Post − zurück an das HZA übermittelt werden soll. Die Sachbearbeitung im HZA bewert et unter Berücksichtigung der Angaben des Finanzamtes, ob die Vorgaben des Art. 24 UZK -IA als eingehalten zu beurteilen sind. Das Ergebnis der Abfrage beim Finanzamt wird dokumentiert . D as verwendete Auskunftsersuchen wird im Anschluss vernichtet, die Vernichtung ist in der Akte zu dokumentieren. Das Dokument, auf dem die Steuer - ID vom Antragsteller postalisch übersandt wurde, wird zeitgleich vernichtet. Somit wird sichergestellt, dass die Steuer - ID nicht gespeichert w ird.Seite 5 von 5 IV. Weitere Information squellen Zu gegebener Zeit werde ich auf www.zoll.de unter den Fachmeldungen das Verfahren zur Verwendung eines steuerlichen Identifikationsmerkmals den Wirtschaftsbeteiligten bekannt geben und den rechtlichen Hintergrund erläutern . Das „ Merkblatt zum Art. 24 UZK - IA und der Steuer - ID für Wirtschaftsbeteiligte“ , aus dem die Notwendigkeit der Abfrage und die einzelnen Verfahrensschritte hervorgehen, habe ich in der Anlage zu Ihrer Information beigefügt. Ich werde das Merkblatt auch au f www.zoll.de zur Verfügung stellen. Zurzeit wird der „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen“ überarbeitet. Die Abfragen bei den Finanzämtern sollen erst mit Veröffentlichung des neuen Fragebogens beginnen, um zusätzlichen Mehraufwand zu vermeiden. V. Ausb lick Die Abfrage der Steuer - ID wird zunächst auf die F ä lle bei der Neuerteilung von Bewilligungen beschr ä nk t . Erst z u einem späteren Zeitpunkt sollen die Abfragen auch auf das Monitoring ausgeweitet werden. Für Ihre Rückfragen und Anmerkungen stehe ich g ern e zur Verfügung. Zur Entlastung der HZÄ bitte ich , dass Rückfragen - auch von den von Ihnen vertretenen Unternehmen - an mich gerichtet werden. Dadurch kann die Kommunikation der Unternehmen mit den HZÄ auf konkrete bewilligungsspezifische Angelegenhei te n besch r änkt bleiben. Mit freundlichen Grüßen I m Auftrag Basner Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrif t gültig. [individuell5] => Homepage: www.zoll.de G eneralzolldirektion, Postfach 12 73, 53002 Bonn Betreff Zollrechtliche Bewilligungen; Anwendung des Art. 39 Buchst. a) UZK i. V. m. Art. 24 UZK - IA: Prüfung der zoll - und steuerrechtlichen Vorschrift en Bezug 12 . Fachgespräch der DV mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft am 21 . Januar 202 6 in Hamburg Anlagen Merkblatt für Wirtschaftsbeteiligte Urteil des EuGH vom 16. Januar 2019 (C ‑ 496/17) Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 6. Februar 2019 (4 K 1404/17 Z) GZ GZD - Z 0520 - 2025.00013 - 0018 - GZD_DV.A.31 - 0009 (bei Antwort bitte angeben) Sehr geehrte Frau K nell , hiermit möchte ich Sie - anknüpfend an Ihr Gespräch mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 21. März 2025 und an das 12. Fachgespräch mit der DV am 21. Januar 2026 in Hamburg - über die beabsichtigte Wiedera ufnahme der Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit gem. Art . 39 Buchst. a) UZK i. V. m. Art. 24 UZK - IA unter Verwendung eines steuerrechtlichen Identifikationsmerkmals (Steuer - ID) und d ie damit einhergehende Einbindung de r Finanzämter informieren. Direktion V Zollrecht Bearbeitet von: Ann - Kristin Schwark Dienstgebäude: Stubbenhuk 3 20459 Hamburg Datum: 9. Febru ar 2026 DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. z. Hd. Frau Knell Unter den Linden 24 10117 Berlin JKnell@dslv.spediteure.deSeite 2 von 5 Im Folgenden stelle ich Ihnen die beabsichtigte Verfahrensweise, d ie mit dem BMF abgestimmt ist, vor . Diese wurde vom BMF auch mit den Landesfinanzbehörden abgestimmt. I. A nwendung des Art. 39 Buchst. a) UZK i. V. m. Art. 24 UZK - IA Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und diverser anderer zollrechtlicher Bewilligungen ist unter anderem gem. Art. 39 Buchst. a) UZK nachzuweisen, dass der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll - oder steuerrechtlichen Vorschriften bzw. keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen hat. Für die Überprüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit ist ein e Einbindung der Finanzämter notwendig, damit d ie Hauptzollämter (HZÄ) die Beurteilung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit vornehmen können. 1. Umfang der Abfrage a) Angaben, die von den Finanz ämtern angefordert werden Die Finanz ämter werden zukünftig von den HZÄ - unter Angabe der Steuer - ID des Beteiligten - zur Beurteilung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit gebeten mitzuteilen, ob der abgefragte Beteiligte in den letzten drei Jahren rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat oder gleichgestellten Straftat im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit verurteilt worden ist. Ebenso wird nach der Verhängung von mehr als einer Geldbuße in den letzten drei Jahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten, gleichgestellter Ordnungswidrigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten nach § 130 OWiG gefragt. 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Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung der Steuer - ID unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses Ich habe Ihre und d ie Bedenken der von Ihnen vertretenen Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften bei Erhebung und Verarbeitung der Steuer - ID bewertet und eingehend geprüft . Danach ist die Erhebung und Verarbeitung der Steuer - ID zum Zwecke der Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit (datenschutz - ) rechtlich zulässig. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit habe ich über die beabsichtigte Wiederaufnahme der Verwendung des steuerrechtlichen Identifikationsmerkmals informie rt. III. Vorgehen Da der „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen“ (s.o. unter Ziff. 1.b)) von den Antragstellern auch ggf. per unverschlüsselter E - Mail an das HZA übermittelt wird, soll die Steuer - ID aus datenschutzrechtlichen Gründen auf einem gesonderten Pa pierdokument erfasst und postalisch an das HZA übersendet werden. Für die mit der Abfrage verbundene Übermittlung der Steuer - ID an das Finanzamt ist ein Auskunftsersuchen (Vordruck) vorgesehen. Die Steuer - ID wird hierauf erfasst und an das zuständige Finan zamt zur weiteren Prüfung postalisch übermittelt. Die Antwort des Finanzamtes soll auf der Rückseite des Auskunftsersuchens erfolgen, d as dann − ebenfalls in Papierform per Post − zurück an das HZA übermittelt werden soll. Die Sachbearbeitung im HZA bewert et unter Berücksichtigung der Angaben des Finanzamtes, ob die Vorgaben des Art. 24 UZK -IA als eingehalten zu beurteilen sind. Das Ergebnis der Abfrage beim Finanzamt wird dokumentiert . D as verwendete Auskunftsersuchen wird im Anschluss vernichtet, die Vernichtung ist in der Akte zu dokumentieren. Das Dokument, auf dem die Steuer - ID vom Antragsteller postalisch übersandt wurde, wird zeitgleich vernichtet. Somit wird sichergestellt, dass die Steuer - ID nicht gespeichert w ird.Seite 5 von 5 IV. Weitere Information squellen Zu gegebener Zeit werde ich auf www.zoll.de unter den Fachmeldungen das Verfahren zur Verwendung eines steuerlichen Identifikationsmerkmals den Wirtschaftsbeteiligten bekannt geben und den rechtlichen Hintergrund erläutern . Das „ Merkblatt zum Art. 24 UZK - IA und der Steuer - ID für Wirtschaftsbeteiligte“ , aus dem die Notwendigkeit der Abfrage und die einzelnen Verfahrensschritte hervorgehen, habe ich in der Anlage zu Ihrer Information beigefügt. Ich werde das Merkblatt auch au f www.zoll.de zur Verfügung stellen. Zurzeit wird der „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen“ überarbeitet. Die Abfragen bei den Finanzämtern sollen erst mit Veröffentlichung des neuen Fragebogens beginnen, um zusätzlichen Mehraufwand zu vermeiden. V. Ausb lick Die Abfrage der Steuer - ID wird zunächst auf die F ä lle bei der Neuerteilung von Bewilligungen beschr ä nk t . Erst z u einem späteren Zeitpunkt sollen die Abfragen auch auf das Monitoring ausgeweitet werden. Für Ihre Rückfragen und Anmerkungen stehe ich g ern e zur Verfügung. Zur Entlastung der HZÄ bitte ich , dass Rückfragen - auch von den von Ihnen vertretenen Unternehmen - an mich gerichtet werden. Dadurch kann die Kommunikation der Unternehmen mit den HZÄ auf konkrete bewilligungsspezifische Angelegenhei te n besch r änkt bleiben. Mit freundlichen Grüßen I m Auftrag Basner Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrif t gültig. [15] => 24A [individuell6] => 24A [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 24A/2026 ))
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 02 4/20 26 Hamb urg, den 19 . Februar 20 26 (DSLV -016/2026/a) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – AEO: Wiederaufnahme der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit anhand der Steuer - ID geplant Sehr geehrte Damen und Herren, für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) und anderer zollrechtlicher Bewilligungen ist unter anderem gemäß Artikel 39 a) Unions-zollkodex (UZK) nachzuweisen, dass der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholte n Verstöße gegen die zoll - oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen hat. Zur Beurteilung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit hatte sich die deutsche Zollver-waltung im Jahr 2017 entschieden, bei den Finanzämtern unter Angabe der Steuer - Identifikationsnummer (Steuer -ID) des Beteiligten abzufragen, ob dieser in den letzten drei Jahren rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat oder gleichgestellten Straftat im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit verurteilt worden ist. Nachdem die Bundesdatenschutzbeauftragte den Spitzenverbänden im September 2017 mitgeteilte hatte, dass die Abfrage der Steuer -ID im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen datenschutzrechtlich unzulässig sei und das Finanzge- richt Düsseldorf 1 nach Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) 2 entschieden hatte, dass die Abfrage der Steuer -ID nur für einen eingeschränkten Per- sonenkreis zulässig sei, wurde die Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit an-hand der Steuer -ID bis auf weiteres ausgesetzt. Mit dem als Anlage ( SP 024a/2026 3) beigefügten Schreiben vom 9. Februar 2026 hat die Generalzolldirektion (GZD) nun mitgeteilt, dass die Wiederaufnahme der Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 39 a) UZK unter Verwendung Steuer -ID geplant sei. In dem ebenfalls als Anlage ( SP 024b/2026 4) beigefügten Merk- blatt stellt die GZD die mit dem Bundesfinanzministerium und den Bundesländern ab-gestimmte Verfahrensweise vor. 1 https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/duesseldorf/j2019/4_K_1404_17_Z_Urteil_20190206.html 2 https://eur -lex.europa.eu/legal -content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32013R0952 3 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2026/sp -2026 -024a.pdf 4 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2026/sp -2026 -024b.pdf2 Umfang der Abfrage Die Finanzämter werden zukünftig von den Hauptzollämtern (HZÄ) - unter Angabe der Steuer -ID des Beteiligten - zur Beurteilung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit gebe- ten, mitzuteilen, ob der abgefragte Beteiligte in den letzten drei Jahren rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat oder gleichgestellten Straftat im Rahmen seiner Wirt-schaftstätigkeit verurteilt worden ist. Ebenso wird nach der Verhängung von mehr als einer Geldbuße in den letzten drei Jahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten, gleichgestellter Ordnungswidrigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten nach § 130 OWiG gefragt. Die Finanzbehörden erhalten die Möglichkeit, m ittels Ankreuzens „Ja“ beziehungsweise „Nein“ zurückzumelden und weitere Informationen beizufügen. Zu überprüfender Personenkreis Der vom Finanzgericht Düsseldorf bestimmte Personenkreis umfasst ◼ Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben (allgemeine gesetzliche Vertreter wie Vorstände oder Geschäftsführer/innen, ggf. geschäftsführende Direktoren/in-nen) und ◼ Beschäftigte, die für Zollangelegenheiten verantwortlich sind (zum Beispiel Ab-teilungsleiter/innen). Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten fallen nicht unter den Personenkreis. Eben-falls ausgenommen sind Abteilungsleiter, soweit sie nicht für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständig sind, sowie Leiter der Buchhaltungen und Zollsachbear-bei ter. Die Abfrage der Steuer -ID wird zunächst auf die Fälle bei der Neuerteilung von Bewil- ligungen beschränkt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sollen die Abfragen auch auf das Monitoring ausgeweitet werden. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Thomas Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFER ATSLEITER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 02 4/20 26 Hamb urg, den 19 . Februar 20 26 (DSLV -016/2026/a) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – AEO: Wiederaufnahme der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit anhand der Steuer - ID geplant Sehr geehrte Damen und Herren, für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) und anderer zollrechtlicher Bewilligungen ist unter anderem gemäß Artikel 39 a) Unions-zollkodex (UZK) nachzuweisen, dass der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholte n Verstöße gegen die zoll - oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen hat. Zur Beurteilung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit hatte sich die deutsche Zollver-waltung im Jahr 2017 entschieden, bei den Finanzämtern unter Angabe der Steuer - Identifikationsnummer (Steuer -ID) des Beteiligten abzufragen, ob dieser in den letzten drei Jahren rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat oder gleichgestellten Straftat im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit verurteilt worden ist. Nachdem die Bundesdatenschutzbeauftragte den Spitzenverbänden im September 2017 mitgeteilte hatte, dass die Abfrage der Steuer -ID im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen datenschutzrechtlich unzulässig sei und das Finanzge- richt Düsseldorf 1 nach Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) 2 entschieden hatte, dass die Abfrage der Steuer -ID nur für einen eingeschränkten Per- sonenkreis zulässig sei, wurde die Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit an-hand der Steuer -ID bis auf weiteres ausgesetzt. Mit dem als Anlage ( SP 024a/2026 3) beigefügten Schreiben vom 9. Februar 2026 hat die Generalzolldirektion (GZD) nun mitgeteilt, dass die Wiederaufnahme der Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 39 a) UZK unter Verwendung Steuer -ID geplant sei. In dem ebenfalls als Anlage ( SP 024b/2026 4) beigefügten Merk- blatt stellt die GZD die mit dem Bundesfinanzministerium und den Bundesländern ab-gestimmte Verfahrensweise vor. 1 https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/duesseldorf/j2019/4_K_1404_17_Z_Urteil_20190206.html 2 https://eur -lex.europa.eu/legal -content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32013R0952 3 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2026/sp -2026 -024a.pdf 4 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2026/sp -2026 -024b.pdf2 Umfang der Abfrage Die Finanzämter werden zukünftig von den Hauptzollämtern (HZÄ) - unter Angabe der Steuer -ID des Beteiligten - zur Beurteilung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit gebe- ten, mitzuteilen, ob der abgefragte Beteiligte in den letzten drei Jahren rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat oder gleichgestellten Straftat im Rahmen seiner Wirt-schaftstätigkeit verurteilt worden ist. Ebenso wird nach der Verhängung von mehr als einer Geldbuße in den letzten drei Jahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten, gleichgestellter Ordnungswidrigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten nach § 130 OWiG gefragt. Die Finanzbehörden erhalten die Möglichkeit, m ittels Ankreuzens „Ja“ beziehungsweise „Nein“ zurückzumelden und weitere Informationen beizufügen. Zu überprüfender Personenkreis Der vom Finanzgericht Düsseldorf bestimmte Personenkreis umfasst ◼ Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben (allgemeine gesetzliche Vertreter wie Vorstände oder Geschäftsführer/innen, ggf. geschäftsführende Direktoren/in-nen) und ◼ Beschäftigte, die für Zollangelegenheiten verantwortlich sind (zum Beispiel Ab-teilungsleiter/innen). Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten fallen nicht unter den Personenkreis. 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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikations-gesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Wesentliche Regelungsinhalte: • Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Speicherung der Daten über digitalen Unterricht im Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) , • Anpassung von R egelungen, zum Beispiel über die Anerkennung und Über- wachung von Ausbildungsstätten, • Datenschutzrechtlich gebotene Konkretisierungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten an das und aus dem BQR , • Änderung betreffend die Stornierungsmöglichkeit von fehlerhaften Eintragun-gen im BQR (Wunsch der Länder aus 20. LP), • Aufnahme einer Bußgeldvorschrift für den Fall, wenn Unterricht mit Ausbildern durchgeführt wird, die nicht im Anerkennungsbescheid genannt sind (Wunsch der Länder aus 20. LP), • Notwendige Anpassung des BKrFQG, um die Anwendung eines Ausnahme- tatbestands von der Qualifizierungspflicht für Kraftfahrzeuge im ländlichen Raum zu verlängern (ansonsten Außerkrafttreten Ende 2025 m. d. Folge der Qualifizierungspflicht). Aktueller Sachstand: • BR hat in seiner 1061. Sitzung am 30.01.2026 beschlossen, dem vom BT am 18.12.2025 verabschiedeten Gesetz gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Satz 6 GG zuzustimmen. • Verkündung des Gesetzes in Kürze, Inkrafttreten am Tag nach der Verkün-dung , teilweise Anwendungsbestimmungen (z. B. angemessene Zeit für Um- stellungsprozess der relevanten Akteure auf Digitalisierung der Weiterbildung) .2 B. Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerquali-fikations -verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Mantel -VO) Wesentliche Regelungsinhalte: • Möglichkeit die Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation neben Deutsch in einer von mehreren Fremdsprachen abzulegen (u. a. Ukrainisch), • Verkürzung der praktischen Prüfung der Grundqualifikation um insgesamt 90 Minuten auf europäische Mindestvorgaben (Reduktion um 30 Minuten bei de r „Fahrprüfung“; ersatzlose Streichun g des 60 -minütigen Prüfungsteils „Bewälti- gung kritischer Situationen “), • Flexibi lisierung des Systems der Berufskraftfahrer -Weiterbildung und Aufhe- bung der Beschränkung einer nur einmaligen Wiederholung eines Unterkennt-nisbereichs , • Aufnahme der Ukraine und von Montenegro in die Anlage 11 der FeV zwecks prüfungsfreier Umschreibung sowie Ergänzung der Klassen A1, A2 und A bei Israel , • Aufnahme von Kurmandschi und Ukrainisch in den Sprachenkatalog der theore-tischen Fahrerlaubnisprüfung, • Änderung des § 28 FeV, um in der EU umgetauschte Führerscheine aus Dritt-staaten prüfungsfrei anerkennen zu können, • Ausweitung des Kreises der Berechtigten zur Vornahme der Untersuchung des Sehvermögens von Bewerberinnen und Bewerber n sowie von Inhabern und In- haberinnen einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E beziehungsweise einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf bestimmte Augenoptiker , • Änderung von § 3 FeV, um mit Blick auf das Ergreifen von Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Nichteignung oder bedingter Eignung klarer zwischen Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge oder Tiere und fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge zu differenzier en. Vorläufiger Zeitplan: • Einleitung Länder - und Verbändebeteiligung im Februar 2026 • Bundesrat im Juni 20263 C. Eigenes Verordnungsverfahren zum digitalen Unterricht bei der BKF -Wei- terbildung (noch hoher Abstimmungsbedarf mit Ländern) Wesentliche Regelungsinhalte: • Anerkannte Ausbildungsstätten erhalten die Möglichkeit, den Präsenzunter-richt ersetzenden digitalen Unterricht in synchroner und asynchroner Form in der Weiterbildung einzusetzen. • Evaluierung des Einsatz es von synchronem und asynchronem digitalem Un- terricht, um Chancen und Risiken zu erkennen und um eine tragfähige Ent-scheidungsgrundlage für oder gegen einen weiteren Ausbau von den Präsen-zunterricht ersetzenden digitalem Unterricht im Rahmen der Berufskraftfahr er- qualifikation unter Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben zu gewinnen Vorläufige r Zeitplan: • Verordnungsentwurf in Vorbereitung • Abstimmung mit Ländern [individuell5] => Stand: Februar 2026 Übersicht über aktuelle Rechtsetzungsverfahren des BMV im Be-reich Berufskraftfahrerqualifikation und Fahrerlaubnisrecht A. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikations-gesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Wesentliche Regelungsinhalte: • Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Speicherung der Daten über digitalen Unterricht im Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) , • Anpassung von R egelungen, zum Beispiel über die Anerkennung und Über- wachung von Ausbildungsstätten, • Datenschutzrechtlich gebotene Konkretisierungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten an das und aus dem BQR , • Änderung betreffend die Stornierungsmöglichkeit von fehlerhaften Eintragun-gen im BQR (Wunsch der Länder aus 20. LP), • Aufnahme einer Bußgeldvorschrift für den Fall, wenn Unterricht mit Ausbildern durchgeführt wird, die nicht im Anerkennungsbescheid genannt sind (Wunsch der Länder aus 20. 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Ukrainisch), • Verkürzung der praktischen Prüfung der Grundqualifikation um insgesamt 90 Minuten auf europäische Mindestvorgaben (Reduktion um 30 Minuten bei de r „Fahrprüfung“; ersatzlose Streichun g des 60 -minütigen Prüfungsteils „Bewälti- gung kritischer Situationen “), • Flexibi lisierung des Systems der Berufskraftfahrer -Weiterbildung und Aufhe- bung der Beschränkung einer nur einmaligen Wiederholung eines Unterkennt-nisbereichs , • Aufnahme der Ukraine und von Montenegro in die Anlage 11 der FeV zwecks prüfungsfreier Umschreibung sowie Ergänzung der Klassen A1, A2 und A bei Israel , • Aufnahme von Kurmandschi und Ukrainisch in den Sprachenkatalog der theore-tischen Fahrerlaubnisprüfung, • Änderung des § 28 FeV, um in der EU umgetauschte Führerscheine aus Dritt-staaten prüfungsfrei anerkennen zu können, • Ausweitung des Kreises der Berechtigten zur Vornahme der Untersuchung des Sehvermögens von Bewerberinnen und Bewerber n sowie von Inhabern und In- haberinnen einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E beziehungsweise einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf bestimmte Augenoptiker , • Änderung von § 3 FeV, um mit Blick auf das Ergreifen von Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Nichteignung oder bedingter Eignung klarer zwischen Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge oder Tiere und fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge zu differenzier en. Vorläufiger Zeitplan: • Einleitung Länder - und Verbändebeteiligung im Februar 2026 • Bundesrat im Juni 20263 C. Eigenes Verordnungsverfahren zum digitalen Unterricht bei der BKF -Wei- terbildung (noch hoher Abstimmungsbedarf mit Ländern) Wesentliche Regelungsinhalte: • Anerkannte Ausbildungsstätten erhalten die Möglichkeit, den Präsenzunter-richt ersetzenden digitalen Unterricht in synchroner und asynchroner Form in der Weiterbildung einzusetzen. • Evaluierung des Einsatz es von synchronem und asynchronem digitalem Un- terricht, um Chancen und Risiken zu erkennen und um eine tragfähige Ent-scheidungsgrundlage für oder gegen einen weiteren Ausbau von den Präsen-zunterricht ersetzenden digitalem Unterricht im Rahmen der Berufskraftfahr er- qualifikation unter Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben zu gewinnen Vorläufige r Zeitplan: • Verordnungsentwurf in Vorbereitung • Abstimmung mit Ländern [15] => 13A [individuell6] => 13A [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => AR 13/2026 ) [1] => Array ( [0] => 21428 [id] => 21428 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_698dc17578e44 [upload] => upload_698dc17578e44 [4] => ar-2026-013.pdf [original] => ar-2026-013.pdf [5] => [name] => [6] => ar-2026-013.pdf [title] => ar-2026-013.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2026-02-12 12:03:01 [date] => 2026-02-12 12:03:01 [9] => 0 [intranet] => 0 [10] => ja [individuell1] => ja [11] => AR [individuell2] => AR [12] => Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz am 6. 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Februar 2026 in Kraft getreten Mit dem nun in Kraft getretenen BKrFQG werden die Rechtsgrundlagen für den Einsatz des E -Learning in der Weiterbildung geschaffen. In einer aktuellen Über- sicht fasst das BMV die bereits laufenden und geplanten Rechtssetzungsverfah-ren zusammen. Während die Verbändeanhörung zur BKrFQV in Kürze starten soll, soll es für die Konkretisierungen zum digitalen Unterricht ein eigenes Ver-ordnungsverfahren ohne konkreten Zeitplan geben. Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem der Bundesrat das Erste Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifi-kationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 30. Januar 2026 beschlossen hatte, ist dieses am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht worden und am 6. Februar 2026 in Kraft getreten. Mit dem novellierten Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) werden die Rechtsgrundlagen zur Speicherung der Daten über E -Learning beziehungsweise digi- talen Unterricht im Berufskraftfahrerqualifikationsregister geschaffen. Gleichzeitig wer-den damit auch die Regelungen über die Anerkennung und Überwachung von Ausbil- dungsstätten an die neuen Regelungen zum digitalen Unterricht angepasst. Darüber hinaus wird das Datenschutzrecht im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten, die im BKrFQ -Register gespe ichert werden, konkretisiert. Aufgrund der Errichtung und Inbetriebnahme des BKrFQ -Registers, das Informationen über den Besuch von Aus - und Weiterbildungsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fah- rer enthält, wird das Register um ein Datenfeld erweitert. Auf diese Weise können die nach Landesr echt zuständigen Behörden für die Ausstellung des Fahrerqualifizie- rungsnachweises überprüfen, ob der von der Richtlinie (EU) 2022/2561 vorgegebene Stundenumfang zum Einsatz vom (zukünftigen) E -Learning im Rahmen der Weiterbil- dung eingehalten wurde. Des Weiteren dient zukünftig nach Abschluss der Ausbildung eine Kopie des Ausbil-dungsvertrags zusammen mit dem Nachweis über die bestandene Prüfung für längs-tens zwei Monate ab Bestehen der Prüfung als Nachweis über das Vorliegen einer2 Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigten Grundqualifikation (bis der offizi-elle Fahrerqualifizierungsnachweis vorliegt). Diese Regelung schließt eine bürokrati-sche Lücke. Darüber hinaus steht der DSLV im permanenten Austausch mit der Politik, dem Minis-terium und weiteren Verbänden über mögliche Vereinfachungen und Reformbedarfe in der Berufskraftfahrerqualifizierung (BKF) sowie im Fahrerlaubnisrecht. In einer Übersicht (Sta nd Februar 2026) des BMV, die dem DSLV vorliegt, fasst das Ministe- rium die bereits laufenden und geplanten Rechtssetzungsverfahren zusammen. Im Rahmen der „Ersten Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikations - Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Mantel -VO)“ sollen internationale Anerkennungsverfahren (z. B. Aufnahme der Ukraine und Montenegro in Anlage 1 1 der Fahrerlaubnisverordnung), die Möglichkeit, Prüfungen in mehreren Fremdsprachen abzulegen, sowie die Verschlankung von Ausbildung und Prüfungen, etwa durch die Reduktion der praktischen Prüfungsdauer auf EU -Mindestvorgaben ge- regelt werden. Drittstaate nführerscheine, die in anderen Mitgliedstaaten in EU -Führer- scheine getauscht wurden, sollen auch in Deutschland anerkannt werden. Die Verordnung soll nach aktueller Planung in Kürze in die Verbände und -Länderan- hörung gehen und im Juni 2026 durch den Bundesrat entschieden werden. Der DSLV bedauert hierbei sehr, dass zum digitalen Unterricht bei der BKF -Weiterbildung ein eigenes – und damit zeitlich verzögertes – Verordnungsverfahren geben wird. Grund sei der noch laufende und hohe Abstimmungsbedarf mit Bundesländern. Der DSLV wird die angekündigten Verfahren begleiten und zeitnah dazu berichten. Die bereits laufenden und geplanten Rechtssetzungsverfahren finden Sie in einer Übersicht ( Anlage AR 013a/2026 ). Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 013 /20 26 Hamburg, den 12. Februar 20 26 (DSLV -RS 0 13 /2026/a ) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz am 6. Februar 2026 in Kraft getreten Mit dem nun in Kraft getretenen BKrFQG werden die Rechtsgrundlagen für den Einsatz des E -Learning in der Weiterbildung geschaffen. In einer aktuellen Über- sicht fasst das BMV die bereits laufenden und geplanten Rechtssetzungsverfah-ren zusammen. Während die Verbändeanhörung zur BKrFQV in Kürze starten soll, soll es für die Konkretisierungen zum digitalen Unterricht ein eigenes Ver-ordnungsverfahren ohne konkreten Zeitplan geben. Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem der Bundesrat das Erste Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifi-kationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 30. Januar 2026 beschlossen hatte, ist dieses am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht worden und am 6. Februar 2026 in Kraft getreten. Mit dem novellierten Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) werden die Rechtsgrundlagen zur Speicherung der Daten über E -Learning beziehungsweise digi- talen Unterricht im Berufskraftfahrerqualifikationsregister geschaffen. Gleichzeitig wer-den damit auch die Regelungen über die Anerkennung und Überwachung von Ausbil- dungsstätten an die neuen Regelungen zum digitalen Unterricht angepasst. Darüber hinaus wird das Datenschutzrecht im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten, die im BKrFQ -Register gespe ichert werden, konkretisiert. Aufgrund der Errichtung und Inbetriebnahme des BKrFQ -Registers, das Informationen über den Besuch von Aus - und Weiterbildungsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fah- rer enthält, wird das Register um ein Datenfeld erweitert. Auf diese Weise können die nach Landesr echt zuständigen Behörden für die Ausstellung des Fahrerqualifizie- rungsnachweises überprüfen, ob der von der Richtlinie (EU) 2022/2561 vorgegebene Stundenumfang zum Einsatz vom (zukünftigen) E -Learning im Rahmen der Weiterbil- dung eingehalten wurde. Des Weiteren dient zukünftig nach Abschluss der Ausbildung eine Kopie des Ausbil-dungsvertrags zusammen mit dem Nachweis über die bestandene Prüfung für längs-tens zwei Monate ab Bestehen der Prüfung als Nachweis über das Vorliegen einer2 Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigten Grundqualifikation (bis der offizi-elle Fahrerqualifizierungsnachweis vorliegt). Diese Regelung schließt eine bürokrati-sche Lücke. Darüber hinaus steht der DSLV im permanenten Austausch mit der Politik, dem Minis-terium und weiteren Verbänden über mögliche Vereinfachungen und Reformbedarfe in der Berufskraftfahrerqualifizierung (BKF) sowie im Fahrerlaubnisrecht. In einer Übersicht (Sta nd Februar 2026) des BMV, die dem DSLV vorliegt, fasst das Ministe- rium die bereits laufenden und geplanten Rechtssetzungsverfahren zusammen. Im Rahmen der „Ersten Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikations - Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Mantel -VO)“ sollen internationale Anerkennungsverfahren (z. B. Aufnahme der Ukraine und Montenegro in Anlage 1 1 der Fahrerlaubnisverordnung), die Möglichkeit, Prüfungen in mehreren Fremdsprachen abzulegen, sowie die Verschlankung von Ausbildung und Prüfungen, etwa durch die Reduktion der praktischen Prüfungsdauer auf EU -Mindestvorgaben ge- regelt werden. Drittstaate nführerscheine, die in anderen Mitgliedstaaten in EU -Führer- scheine getauscht wurden, sollen auch in Deutschland anerkannt werden. Die Verordnung soll nach aktueller Planung in Kürze in die Verbände und -Länderan- hörung gehen und im Juni 2026 durch den Bundesrat entschieden werden. Der DSLV bedauert hierbei sehr, dass zum digitalen Unterricht bei der BKF -Weiterbildung ein eigenes – und damit zeitlich verzögertes – Verordnungsverfahren geben wird. Grund sei der noch laufende und hohe Abstimmungsbedarf mit Bundesländern. Der DSLV wird die angekündigten Verfahren begleiten und zeitnah dazu berichten. Die bereits laufenden und geplanten Rechtssetzungsverfahren finden Sie in einer Übersicht ( Anlage AR 013a/2026 ). Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [15] => 13 [individuell6] => 13 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => AR 13/2026 ))
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 00 5/20 26 Hamburg, den 17 . Februar 20 26 ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – FAIR@Link : Fachlicher Austausch mit dem LBA und verbindlicher Start zum 4. Mai 2026 Sehr geehrte Damen und Herren, am 10. Februar 2026 fand ein fachlicher Austausch zwischen den am Standort tätigen Akteuren und lokalen Vertretern des Luftfahrt -Bundesamt es (LBA) zur digitalen Daten- plattform FAIR@Link statt. Gegenstand des Gesprächs war die Vorstellung des Sys-tems im operativen Echtbetrieb sowie die Einordnung der digitalen Prozesse vor dem Hintergrund der luftrechtlichen und sicherheitsrelevanten Anforderun gen der sicheren Lieferkette. Im Mittelpunkt der Diskussion stand die digitale Voranmeldung von Exportanlieferun-gen einschließlich der strukturierten Erfassung und Dokumentation der Fahreridentifi-kation. FAIR@Link ersetzt dabei keine bestehenden Kontroll - oder Prüfpflichten. Die persön liche Identitätsprüfung des Fahrers durch geschultes Personal bleibt unverän- dert Bestandteil der sicheren Lieferkette. Neu ist die vorgelagerte digitale Übermittlung der relevanten Daten, durch die papiergebundene Verfahren reduziert, Mehrfachein-gaben verm ieden und Prozessschritte nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Ver- antwortung für die Richtigkeit und Aktualität der eingegebenen Daten verbleibt aus-drücklich bei den jeweils beteiligten Unternehmen. Seitens de r LBA -Vertreter wurde die Funktionsweise von FAIR@Link insgesamt posi- tiv bewertet. Das LBA brachte eigene fachliche Anregungen für eine mögliche Weiter-entwicklung des Systems ein und betonte den Mehrwert einer strukturierten, digitalen Abbildung standortbezogener Prozesss chritte. In der weiteren Diskussion wurde insbesondere die Transparenz entlang der sicheren Lieferkette thematisiert. Dabei ging es um die Nachvollziehbarkeit von Prozessschrit-ten, etwa bei Fahrer - oder Fahrzeugwechseln sowie bei Umladungen. FAIR@Link schafft in se iner aktuellen Ausbaustufe eine belastbare, standortbezogene Dokumen- tation der relevanten Abläufe. Weitergehende, standortübergreifende Transparenz wurde als perspektivisch denkbar eingeordnet, setzt jedoch zusätzliche rechtliche, or-ganisatorische und tech nische Abstimmungen voraus. Einigkeit bestand darüber, dass FAIR@Link kein behördliches Kontrollinstrument darstellt, sondern ein System zur pro-zessualen Unterstützung der operativen Abläufe ist.2 Ein weiterer Schwerpunkt des Austauschs lag auf Datenschutz, IT - und Informations- sicherheit. Das System wird in eigenen, hochverfügbaren Rechenzentren betrieben und erfüllt hohe Anforderungen an Datensouveränität, Nachvollziehbarkeit und Aus-fallsicherheit. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zweckgebunden ver- arbeitet und nach den gesetzlichen Vorgaben automatisiert gelöscht, während pro-zessbezogene Metadaten zur Analyse und Dokumentation erhalten bleiben. Für den Standort Hamburg wurde bestätigt, dass für Exportanlieferungen im Hamburg Airport Cargo Center (HACC) ab dem 4. Mai 2026 eine verbindliche digitale Voran- meldung über FAIR@Link vorgesehen ist. Die Einführung erfolgt mit einer Übergangsphase sowie definierten Fallback -Prozes- sen, um auch bei kurzfristigen Änderungen oder technischen Störungen die Betriebs-sicherheit jederzeit zu gewährleisten. Ziel ist es, den digitalen Prozess schrittweise als Sta ndard am Standort zu etablieren und damit Effizienz, Transparenz und Planbarkeit der Abfertigungsprozesse nachhaltig zu verbessern. Sofern noch nicht geschehen, sollten sich betroffene U nternehmen frühzeitig mit den Anforderungen und Abläufen von FAIR@Link vertraut zu machen und die laufende Vorbereitungsphase zur technischen und organisatorischen Anbindung zu nutzen. Einen kompakten Überblick über Zielsetzung, Funktionsweise und Vorteile des Sys-tems haben wir hier 1 verlinkt (One -Pager „Ein Standort, ein digitaler Standard“ ). Der VHSp -Luftfrachtausschuss wird den weiteren Roll -out von FAIR@Link am Flug- hafen Hamburg weiterhin eng begleiten und den fachlichen Austausch mit den betei-ligten Akteuren und Behörden fortführen. Über weitere Entwicklungen und ggf. unter-stützende Informationsangebote werden wir Sie auf dem Laufenden halten. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER 1 https://www.vhsp.de/anlage_morningnews/Ein_Standort_ein_digitaler_Standard_Flyer.pdf [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. 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Gegenstand des Gesprächs war die Vorstellung des Sys-tems im operativen Echtbetrieb sowie die Einordnung der digitalen Prozesse vor dem Hintergrund der luftrechtlichen und sicherheitsrelevanten Anforderun gen der sicheren Lieferkette. Im Mittelpunkt der Diskussion stand die digitale Voranmeldung von Exportanlieferun-gen einschließlich der strukturierten Erfassung und Dokumentation der Fahreridentifi-kation. FAIR@Link ersetzt dabei keine bestehenden Kontroll - oder Prüfpflichten. Die persön liche Identitätsprüfung des Fahrers durch geschultes Personal bleibt unverän- dert Bestandteil der sicheren Lieferkette. Neu ist die vorgelagerte digitale Übermittlung der relevanten Daten, durch die papiergebundene Verfahren reduziert, Mehrfachein-gaben verm ieden und Prozessschritte nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Ver- antwortung für die Richtigkeit und Aktualität der eingegebenen Daten verbleibt aus-drücklich bei den jeweils beteiligten Unternehmen. Seitens de r LBA -Vertreter wurde die Funktionsweise von FAIR@Link insgesamt posi- tiv bewertet. Das LBA brachte eigene fachliche Anregungen für eine mögliche Weiter-entwicklung des Systems ein und betonte den Mehrwert einer strukturierten, digitalen Abbildung standortbezogener Prozesss chritte. In der weiteren Diskussion wurde insbesondere die Transparenz entlang der sicheren Lieferkette thematisiert. Dabei ging es um die Nachvollziehbarkeit von Prozessschrit-ten, etwa bei Fahrer - oder Fahrzeugwechseln sowie bei Umladungen. FAIR@Link schafft in se iner aktuellen Ausbaustufe eine belastbare, standortbezogene Dokumen- tation der relevanten Abläufe. Weitergehende, standortübergreifende Transparenz wurde als perspektivisch denkbar eingeordnet, setzt jedoch zusätzliche rechtliche, or-ganisatorische und tech nische Abstimmungen voraus. Einigkeit bestand darüber, dass FAIR@Link kein behördliches Kontrollinstrument darstellt, sondern ein System zur pro-zessualen Unterstützung der operativen Abläufe ist.2 Ein weiterer Schwerpunkt des Austauschs lag auf Datenschutz, IT - und Informations- sicherheit. Das System wird in eigenen, hochverfügbaren Rechenzentren betrieben und erfüllt hohe Anforderungen an Datensouveränität, Nachvollziehbarkeit und Aus-fallsicherheit. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zweckgebunden ver- arbeitet und nach den gesetzlichen Vorgaben automatisiert gelöscht, während pro-zessbezogene Metadaten zur Analyse und Dokumentation erhalten bleiben. Für den Standort Hamburg wurde bestätigt, dass für Exportanlieferungen im Hamburg Airport Cargo Center (HACC) ab dem 4. Mai 2026 eine verbindliche digitale Voran- meldung über FAIR@Link vorgesehen ist. 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Der VHSp -Luftfrachtausschuss wird den weiteren Roll -out von FAIR@Link am Flug- hafen Hamburg weiterhin eng begleiten und den fachlichen Austausch mit den betei-ligten Akteuren und Behörden fortführen. Über weitere Entwicklungen und ggf. unter-stützende Informationsangebote werden wir Sie auf dem Laufenden halten. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER 1 https://www.vhsp.de/anlage_morningnews/Ein_Standort_ein_digitaler_Standard_Flyer.pdf [15] => 5 [individuell6] => 5 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => LU 5/2026 ))
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Januar 2026 das Technical Advisory Briefing No. 17 1 zur Behandlung sogenannter „surrendered bills of lading“ unter Dokumentenak- kreditiven veröffentlicht, die den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Doku-mentenakkreditive ( UCP 600 ) unterliegen. Hintergrund der Klarstellung ist die in der Praxis uneinheitliche Verwendung des Begriffs „surrendered bill of lading“ in Akkreditivbedingungen. Die ICC stellt ausdrück-lich klar, dass es sich hierbei nicht um einen eigenständigen Dokumententyp handelt, sondern um eine Zustandsbeschreibung eines ursprünglichen Konnossements. Ein „surren dered bill of lading“ bedeutet, dass mindestens ein Original -Konnossement vom Ablader (Shipper) an den Verfrachter oder dessen Agenten zurückgegeben wurde, um die Freigabe de r Ware ohne Vorlage eines Originaldokuments zu ermöglichen. Dieses Verfahren ist insbesondere bei Kurzstreckenverkehren oder bei vorzeitiger Warenfrei- gabe verbreitet. Die ICC weist darauf hin, dass weder die UCP 600 noch in den International Standard Banking Practice for the Examination of Documents under Documentary Credits (ISBP 821) ausdrücklich geregelt. Werden in Akkreditiven dennoch unpräzise Anforderungen wie „surrendered bill of lading“ oder „copy of surrendered bill of lading “ verwendet, ohne eindeutig festzulegen, in welcher Form der Nachweis der Surrender zu erfolgen hat, trägt das ausstellende Kreditinstitut das Risiko der daraus entstehenden Unklar-heiten. Die ICC empfiehlt daher eine deutlich präzisere Formulierung von Akkreditivbedingun-gen, etwa durch die ausdrückliche Beschränkung auf Kopien von Konnossementen 1 https://library.iccwbo.org/content/tfb/BRIEFINGS/20260127_TA_Briefing_No_17_Surrendered_BL.pdf2 mit klarer Kennzeichnung der erfolgten Surrender sowie dem ausdrücklichen Aus-schluss der Vorlage von Originalen. Für Speditionsunternehmen ist besonders relevant, dass die ICC ausdrücklich davor warnt, verbliebene Original -Konnossemente unter einem Akkreditiv einzureichen, wenn bereits eine Rückgabe erfolgt ist. Solche Originale gelten aus Sicht der Verfrach- ter als gegenstandslos und dürfen nicht den Eindruck erwecken, noch Verfügungs-rechte über die Ware zu vermitteln. Werden dennoch Originale präsentiert, sind diese von Banken als nicht geforderte D okumente zu behandeln. Besondere Bedeutung misst die ICC zudem der zunehmenden Nutzung elektronischer Konnossemente bei. In digitalen Umgebungen – etwa unter Anwendung der UNCIT- RAL -Regelwerke oder nationaler Gesetze zu elektronischen Handelsdokumenten – erfolgt der sog. „Surrender“ nicht mehr durch Rückgabe eines Papierdokuments, son- dern durch die Übertragung oder Beendigung der Kontrolle über das elektronische Konnossement innerhalb einer gesicherten Plattform. Auch hier fordert die ICC, dass Akkreditive eindeutig regeln müssen, wie dieser Kontrollverlust bzw. die Freigabe der Ware nachzuweisen ist, etwa durch eine elektronische Bestätigung oder systemseitige Freigabebestätigung . Die FIATA weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine unklare Akkreditiv- formulierung u.U. erhebliche Haftungsrisiken nach sich ziehen kann . Daher empfiehlt es sich, Akkreditivbedingungen mit Bezug zu „surrendered bills of lading“ frühzeitig kritisch zu prüfen und gegebenenfalls auf eine Präzisierung durch den Auftraggeber oder die Bank hinzuwirken. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Thomas Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFER ATSLEITER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 02 3/20 26 Hamb urg, den 12 . Februar 20 26 (FIATA e -Flash ) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – ICC -Klarstellung zu „surrendered bills of lading “ unter UCP 600 – Hinweise für die Speditionspraxis Sehr geehrte Damen und Herren, der Weltspeditionsverband FIATA hat über eine neue fachliche Klarstellung der Inter-nationalen Handelskammer (ICC) informiert, die für Speditionsunternehmen , die mit Akkreditivgeschäften zu tun haben, von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Die ICC -Banking Commission hat am 27. Januar 2026 das Technical Advisory Briefing No. 17 1 zur Behandlung sogenannter „surrendered bills of lading“ unter Dokumentenak- kreditiven veröffentlicht, die den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Doku-mentenakkreditive ( UCP 600 ) unterliegen. Hintergrund der Klarstellung ist die in der Praxis uneinheitliche Verwendung des Begriffs „surrendered bill of lading“ in Akkreditivbedingungen. Die ICC stellt ausdrück-lich klar, dass es sich hierbei nicht um einen eigenständigen Dokumententyp handelt, sondern um eine Zustandsbeschreibung eines ursprünglichen Konnossements. Ein „surren dered bill of lading“ bedeutet, dass mindestens ein Original -Konnossement vom Ablader (Shipper) an den Verfrachter oder dessen Agenten zurückgegeben wurde, um die Freigabe de r Ware ohne Vorlage eines Originaldokuments zu ermöglichen. Dieses Verfahren ist insbesondere bei Kurzstreckenverkehren oder bei vorzeitiger Warenfrei- gabe verbreitet. 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Für Speditionsunternehmen ist besonders relevant, dass die ICC ausdrücklich davor warnt, verbliebene Original -Konnossemente unter einem Akkreditiv einzureichen, wenn bereits eine Rückgabe erfolgt ist. Solche Originale gelten aus Sicht der Verfrach- ter als gegenstandslos und dürfen nicht den Eindruck erwecken, noch Verfügungs-rechte über die Ware zu vermitteln. Werden dennoch Originale präsentiert, sind diese von Banken als nicht geforderte D okumente zu behandeln. Besondere Bedeutung misst die ICC zudem der zunehmenden Nutzung elektronischer Konnossemente bei. In digitalen Umgebungen – etwa unter Anwendung der UNCIT- RAL -Regelwerke oder nationaler Gesetze zu elektronischen Handelsdokumenten – erfolgt der sog. „Surrender“ nicht mehr durch Rückgabe eines Papierdokuments, son- dern durch die Übertragung oder Beendigung der Kontrolle über das elektronische Konnossement innerhalb einer gesicherten Plattform. Auch hier fordert die ICC, dass Akkreditive eindeutig regeln müssen, wie dieser Kontrollverlust bzw. die Freigabe der Ware nachzuweisen ist, etwa durch eine elektronische Bestätigung oder systemseitige Freigabebestätigung . Die FIATA weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine unklare Akkreditiv- formulierung u.U. erhebliche Haftungsrisiken nach sich ziehen kann . Daher empfiehlt es sich, Akkreditivbedingungen mit Bezug zu „surrendered bills of lading“ frühzeitig kritisch zu prüfen und gegebenenfalls auf eine Präzisierung durch den Auftraggeber oder die Bank hinzuwirken. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Thomas Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFER ATSLEITER [15] => 23 [individuell6] => 23 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 23/2026 ))
SP23/2026

Nutzen Sie die Möglichkeiten des VHSp


Terminkalender

Sitzung Fachausschuss Schienengüterverkehr 18. Februar VHSp-Geschäftsstelle
Sitzung Fachausschuss Straßengüterverkehr 24. Februar VHSp-Geschäftsstelle
Sondersitzung der Personalleiterrunde 25. Februar VHSp-Geschäftsstelle
Sitzung des Fachausschusses Zoll und Außenwirtschaft 26. Februar VHSp-Geschäftsstelle
Digitaler Elternabend des DSLV mit der Agentur für Arbeit 02. März
Mitgliederversammlung 20. April Hotel Hafen Hamburg
DSLV-Kommission Berufliche Bildung 07. Mai DSLV Bundesverband Spedition und Logistik
Verabschiedung der Auszubildenden 30. Juni Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
Sommerfest 03. September Anglo-German Club
Sitzung Fachausschuss Lagerei- und Distributionslogistik 07. September Logistik Centrum Hamburg Hinderer GmbH & Co. KG
Sitzung Fachausschuss Schienengüterverkehr 22. September VHSp-Geschäftsstelle
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition 04. Dezember Anglo-German Club
18 Feb
Sitzung Fachausschuss Schienengüterverkehr Fachausschusssitzung VHSp-Geschäftsstelle 15:00 Uhr
24 Feb
Sitzung Fachausschuss Straßengüterverkehr Fachausschusssitzung VHSp-Geschäftsstelle 15:00 Uhr
25 Feb
Sondersitzung der Personalleiterrunde Versammlung VHSp-Geschäftsstelle 9:00 Uhr
26 Feb
Sitzung des Fachausschusses Zoll und Außenwirtschaft Fachausschusssitzung VHSp-Geschäftsstelle 15:00 Uhr
02 Mär
Digitaler Elternabend des DSLV mit der Agentur für Arbeit Sonstiges 18.00 Uhr
20 Apr
Mitgliederversammlung Versammlung Hotel Hafen Hamburg 14:30 Uhr
07 Mai
DSLV-Kommission Berufliche Bildung Versammlung DSLV Bundesverband Spedition und Logistik 10.30 Uhr
30 Jun
Verabschiedung der Auszubildenden Versammlung Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik 16.00 Uhr
03 Sep
Sommerfest Versammlung Anglo-German Club 16:00 Uhr
07 Sep
Sitzung Fachausschuss Lagerei- und Distributionslogistik Fachausschusssitzung Logistik Centrum Hamburg Hinderer GmbH & Co. KG 15:00 Uhr
22 Sep
Sitzung Fachausschuss Schienengüterverkehr Fachausschusssitzung VHSp-Geschäftsstelle 15:00 Uhr
04 Dez
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition Fachausschusssitzung Anglo-German Club 16:00 Uhr

Datum / Uhrzeit

18.02.2026
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Datum / Uhrzeit

24.02.2026
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Sondersitzung der Personalleiterrunde zum Thema Entgelttransparenzrichtlinie

Datum / Uhrzeit

25.02.2026
9:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Am heutigen Tage findet die erste Sitzung des Fachausschusses Zoll und Außenwirtschaft im neuen Jahr statt.

Datum / Uhrzeit

26.02.2026 bis 26.02.2027
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik informiert im Rahmen der digitalen Elternabende der Bundesagentur für Arbeit Eltern und ihre Kinder über die Branche, ausgewählte Ausbildungsberufe und das duale Studium. Dies soll gleichzeitig eine Werbung für die Logistikbranche als Arbeitgeberin mit Zukunftsperspektive sein.

Die Einwahl zu den Elternabenden ist unkompliziert ohne Anmeldung über einen Link möglich. Das umfangreiche Programm der Elternabende der BA kann hier eingesehen werden.

Datum / Uhrzeit

02.03.2026
18.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Datum / Uhrzeit

20.04.2026
14:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Hotel Hafen Hamburg / Elbkuppel Seewartenstraße 9
20459 Hamburg

Datum / Uhrzeit

07.05.2026
10.30 Uhr bis 15.00 Uhr

Veranstalter / Ort

DSLV Bundesverband Spedition und Logistik Friedrichstraße 155
10117 Berlin

Datum / Uhrzeit

30.06.2026
16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Veranstalter / Ort

VHSp und Berufliche Schule
Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik Brekelbaumspark
22537 Hamburg

Datum / Uhrzeit

03.09.2026
16:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Harvestehuder Weg 44
20149 Hamburg

Datum / Uhrzeit

07.09.2026
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Logistik Centrum Hamburg Hinderer GmbH & Co. KG Wilhelm-Iwan-Ring 11
21035 Hamburg

Datum / Uhrzeit

22.09.2026
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Am heutigen Tage findet die letzte Sitzung des Fachausschusses Seehafenspeditionin diesem Jahr statt.

Datum / Uhrzeit

04.12.2026
16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
Harvestehuder Weg 44
20149 Hamburg