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Willkommen beim Verein Hamburger Spediteure


 

Der Verein Hamburger Spediteure e.V. (VHSp) wurde bereits im Jahre 1884 in der Hansestadt gegründet und hat rund 350 Mitglieder. Der VHSp vertritt die Interessen der Hamburger Spediteure auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene gegenüber anderen Wirtschaftsverbänden, der Politik und der Öffentlichkeit. Erfahren Sie mehr über den VHSp


Rundschreiben
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 04 4/20 26 Hamb urg, den 12 . März 20 26 ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Nahostkonflikt: Update zu möglichen Auswirkungen auf internationale Trans-port - und Lieferketten Sehr geehrte Damen und Herren, über die Auswirkungen der militärischen Auseinandersetzungen im Nahen Osten auf die internationalen Transportmärkte haben wir Sie bereits mit den Rundschreiben SP 037/2026 1 sowie SP 038/2026 2 informiert. Dabei standen insbesondere die zuneh- menden Frachtzuschläge im Seeverkehr , mögliche Umleitungen von Transporten so- wie die Auswirkungen auf See - und Luftfrachtverbindungen in der Region im Mittel- punkt. Inzwischen liegen weitere internationale Einschätzungen zur Lage vor. Sowohl die UN -Handels - und Entwicklungsorganisation (UNCTAD) als auch der Weltspediteurverband FIATA haben aktuelle Analysen veröffentlicht, die die möglichen Auswirkungen der Sicherheitslage im Persischen Golf sowie die damit verbundenen rechtlichen und versicherungsrechtlichen Risiken für Spediteure näher beleuchten. Die UNCTAD weist in einer aktuellen Studie darauf hin, dass Störungen des Schiffs-verkehrs in der Straße von Hormus weitreichende Auswirkungen auf den Welthandel haben können. Die Passage zählt zu den strategisch wichtigsten maritimen Engpäs-sen der globalen Wirtschaft. Ein erheblicher Teil der internationalen Öl - und Gastrans- porte sowie bedeutende Containerverkehre zwi schen den Golfstaaten, Südasien und Europa passieren dieses Seegebiet. Vor diesem Hintergrund betont UNCTAD, dass bereits kurzfristige Einschränkungen des Schiffsverkehrs zu Umleitungen von Transporten, verlängerten Transitzeiten so- wie steigenden Frachtraten führen können. Darüber hinaus können erhöhte Sicher- heitsanforderungen und steigende Versicherungsprämien zusätzliche Kosten entlang der gesamten Lieferkette verursachen. Erfahrungen aus anderen Krisenregionen – etwa im Roten Meer – haben gezeigt, dass Stö rungen in strategischen Seewegen in- nerhalb kurzer Zeit spürbare Auswi rkungen auf globale Transportnetzwerke entfalten können. 1 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2026/sp -2026 -037.pdf 2 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2026/sp -2026 -038.pdf2 Parallel dazu hat die FIATA eine rechtliche und versicherungsrechtliche Handreichung veröffentlicht, die sich mit den vertraglichen und versicherungsbezogenen Fragestel- lungen befasst, die sich aus der aktuellen Sicherheitslage ergeben können. Das Papier wurde vom FIATA Advisory Body on Legal Matters erarbeitet und richtet sich insbe- sondere an Speditionsunternehmen, die internationale Transporte organisieren oder als vertraglicher Frachtführer auftreten. Die FIATA -Analyse weist darauf hin, dass geopolitische Spannungen in der Region bereits jetzt zu Veränderungen von Transportwegen, Fahrplänen und Transitzeiten führen können. Neben möglichen Störungen des Schiffsverkehrs im Persischen Golf können auch Einschränkungen regionaler Lufträume Auswirkungen auf internationale Luftfrachtverbindungen haben. Aus rechtlicher Sicht hebt FIATA hervor, dass sich für Spediteure insbesondere Fra-gen im Zusammenhang mit vertraglichen Rechten der Frachtführer, der Weitergabe zusätzlicher Kosten sowie der Anwendung von Force -Majeure -Klauseln stellen kön- nen. In vielen Transportverträgen verfügen Frachtführer über das Recht, Transporte umzuleiten, Fahrten auszusetzen oder Transportverträge unter bestimmten Voraus-setzungen anzupassen. Für Spediteure stellt sich in diesem Zusammenhang insbe-sonder e die Frage, in welchem Umfan g zusätzliche Kosten – etwa Kriegsrisikozu- schläge oder Um leitungs kosten – gegenüber Auftraggebern weitergegeben werden können. Darüber hinaus weist FIATA darauf hin, dass die rechtliche Bewertung wesentlich da-von abhängen kann, in welcher Rolle ein Spediteur tätig wird . Die Situation kann sich deutlich unterscheiden, je nachdem ob ein Unternehmen als vertraglicher Frachtführer – etwa im Rahmen eines Fixkostenspeditionsgeschäfts – oder als Agent im Namen seines Auftraggebers handelt. Ein weiterer Schwerpunkt de s FIATA -Leitf adens betrifft mögliche Versicherungslücken im Zusammenhang mit Konflikt - und Kriegsrisiken . Standardmäßige Warentransport- versicherungen decken entsprechende Risiken häufig nur eingeschränkt oder gar nicht ab. Auch Schäden infolge von Transportverzögerungen sind regelmäßig nicht versi-chert. Spediteuren wird daher empfohlen, bestehende Versicheru ngspolicen zu über- prüfen und gegebenenfalls zusätzlichen Versicherungsschutz zu prüfen. Schließlich weist FIATA auch auf mögliche operative Risiken hin, die sich im Zuge geopolitischer Krisen verstärken können. Hierzu zählen insbesondere Fragen im Zu-sammenhang mit blockierter oder aufgegebener Ladung, steigenden Demurrage - und Detentionkosten sowie die Durchsetzung von Pfandrechten an Gütern. Die aktuellen Veröffentlichungen von UNCTAD und FIATA ergänzen damit die bereits in unseren Rundschreiben dargestellten operativen und vertragsrechtlichen Fragestel-lungen und liefern eine weitergehende internationale Einordnung der möglichen Aus-wirkungen auf den Welthandel und die globale Logistik. Vor dem Hintergrund der weiterhin dynamischen Lage empfiehlt FIATA den Mitglieds-unternehmen, ihre bestehenden Verträge, Versicherungen und internen Prozesse zu überprüfen und Auftraggeber frühzeitig über mögliche Auswirkungen auf laufende Transporte zu inf ormieren.3 Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Veröffentlichungen: ▪ UNCTAD – Strait of Hormuz Disruptions: Implications for Global Trade and Development 3 ▪ FIATA – Middle East Security Situation – Contractual and Insurance Consider- ations for Freight Forwarders 4 Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Thomas Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFER ATSLEITER 3 https://unctad.org/system/files/official -document/osgttinf2026d1_en.pdf 4 https://fiata.cdn.prismic.io/fiata/abEpCFxvIZEnjjzG_20260309_FIATAABLMcommunication_MiddleEastSecuritySitua-tion_v2.pdf [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 04 4/20 26 Hamb urg, den 12 . 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Die UNCTAD weist in einer aktuellen Studie darauf hin, dass Störungen des Schiffs-verkehrs in der Straße von Hormus weitreichende Auswirkungen auf den Welthandel haben können. Die Passage zählt zu den strategisch wichtigsten maritimen Engpäs-sen der globalen Wirtschaft. Ein erheblicher Teil der internationalen Öl - und Gastrans- porte sowie bedeutende Containerverkehre zwi schen den Golfstaaten, Südasien und Europa passieren dieses Seegebiet. Vor diesem Hintergrund betont UNCTAD, dass bereits kurzfristige Einschränkungen des Schiffsverkehrs zu Umleitungen von Transporten, verlängerten Transitzeiten so- wie steigenden Frachtraten führen können. Darüber hinaus können erhöhte Sicher- heitsanforderungen und steigende Versicherungsprämien zusätzliche Kosten entlang der gesamten Lieferkette verursachen. 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St. Saß Thomas Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFER ATSLEITER 3 https://unctad.org/system/files/official -document/osgttinf2026d1_en.pdf 4 https://fiata.cdn.prismic.io/fiata/abEpCFxvIZEnjjzG_20260309_FIATAABLMcommunication_MiddleEastSecuritySitua-tion_v2.pdf [15] => 44 [individuell6] => 44 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 44/2026 ))
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Der norwegische Verband NHO LT hat CLECAT hierzu eine Klarstellung zur praktischen Umsetzung und Zuständigkeitsverteilung übermittelt, die wir nachfolgend in zusam-mengefasster Form an Sie weitergeben. Dreistufige Meldepflicht im Luftverkehr DIGITOLL verlangt, dass zur Erfüllung der Melde - und Informationspflichten Daten auf drei Ebenen an die norwegische Zollverwaltung übermittelt werden: ▪ Transportebene (Transportmeldung), ▪ Master -Ebene (Master -Sendung) und ▪ House -Ebene (House -Sendung, mit Referenz zur Zollanmeldung). Die Übermittlung erfolgt digital über eine API -Schnittstelle an den norwegischen Zoll; zusätzlich ist die Zollanmeldung für das gewählte Verfahren vor Ankunft ab- zugeben. Formale Verantwortlichkeit und praktische Lösung Nach der Rechtslage liegt die Verantwortung für die Abgabe aller erforderlichen Mel-dungen grundsätzlich beim Luftfahrzeugführer bzw. der Fluggesellschaft. Da der Air- line nicht alle Informationen in der erforderlichen Tiefe vorliegen, hat NHO LT in Ab-stimmung mit der norwegischen Zollverwaltung eine praxisorientierte Rollenver - teilung entwickelt: ▪ Der Bodenabfertiger ist verantwortlich für die Abgabe der Transportmel- dung . ▪ Der norwegische Spediteur ist verantwortlich für die Master - und House -Mel- dungen sowie für die Zollanmeldung .2 Bodenabfertiger und Spediteur handeln dabei als Zollvertreter des Luftfahrzeugfüh- rers . Die an norwegischen Flughäfen tätigen Bodenabfertiger (u. a. Widerøe Ground Handling, OSCC, Menzies) entwickeln aktuell die notwendigen IT -Systeme für die di- gitale Transportmeldung; ein Testbetrieb ist in den kommenden Monaten vorgesehen. Die Nutzung dieser Aufgabenteilung ist freiwillig : Fluggesellschaften können die Mel- depflichten weiterhin eigenständig erfüllen, müssen dann jedoch sicherstellen, dass auch Informationen wie Referenzen zu Zollanmeldungen vollständig und fristgerecht übermittelt werden. Die Meldungen von Bodenabfertigern und Spediteuren basieren auf IATA -Nachrich- ten , die vor der Weiterleitung an die DIGITOLL -API des norwegischen Zolls entspre- chend verarbeitet und formatiert werden. Zeitplan und rechtliche Folgen Die digitale Melde - und Informationspflicht wird in Norwegen nach derzeitigem Stand ab dem 1. Februar 2026 schrittweise verbindlich eingeführt, gefolgt von der Pflicht zur Abgabe der Zollanmeldung spätestens bei Grenzübertritt und der Abschaf- fung des bisherigen „direct transport scheme“ zum 1. September 2026 . Fehlende oder verspätete Vorabanmeldungen können zu Verzögerungen im Lieferkettenablauf und zu verstärkten Kontrollen führen. Empfehlung für Luftfahrtunternehmen und beteiligte Unternehmen NHO LT und CLECAT empfehlen, dass Fluggesellschaften zeitnah den Austausch mit ihren norwegischen Bodenabfertigungsunternehmen und Speditionspart- nern suchen, um: ▪ die Aufgabenteilung bei Transport -, Master - und House -Meldungen sowie Zoll- anmeldungen konkret zu vereinbaren und vertraglich abzusichern, ▪ die technische Anbindung (IATA -Nachrichten, API -Schnittstellen) zu klären und ▪ interne Prozesse auf die verbindlichen digitalen Meldepflichten ab 2026 vorzu-bereiten. Der Luftfahrzeugführer (Airline) bleibt rechtlich für die Erfüllung der Melde - und In- formationspflichten verantwortlich und sollte daher seine Beauftragten in Norwegen (Ground Handler und Spediteure) klar als Zollvertreter mandatieren. Weitere Informationen Fragen zu DIGITOLL können direkt an die norwegische Zollverwaltung gerichtet wer-den: ▪ E-Mail: digitoll@toll.no ▪ Web: https://www.toll.no/en/corporate/digitoll/ Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 00 7/20 26 Hamburg, den 6. März 20 26 (DSLV -Wintjes) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Digitoll in Norwegen – Zuständigkeiten im Luftverkehr Sehr geehrte Damen und Herren, unser europäischer Dachverband CLECAT informiert über die schrittweise Einführung des neuen digitalen Zollsystems DIGITOLL in Norwegen, das zu grundlegenden Än- derungen der Melde - und Informationspflichten für Transportvorgänge führt. Vor die- sem Hintergrund haben insbesondere die fehlenden Mehrfachmeldefunktionen („mul-tiple filing“) im Luftverkehr bei Mitgliedsunternehmen zu R ückfragen geführt. Der norwegische Verband NHO LT hat CLECAT hierzu eine Klarstellung zur praktischen Umsetzung und Zuständigkeitsverteilung übermittelt, die wir nachfolgend in zusam-mengefasster Form an Sie weitergeben. Dreistufige Meldepflicht im Luftverkehr DIGITOLL verlangt, dass zur Erfüllung der Melde - und Informationspflichten Daten auf drei Ebenen an die norwegische Zollverwaltung übermittelt werden: ▪ Transportebene (Transportmeldung), ▪ Master -Ebene (Master -Sendung) und ▪ House -Ebene (House -Sendung, mit Referenz zur Zollanmeldung). Die Übermittlung erfolgt digital über eine API -Schnittstelle an den norwegischen Zoll; zusätzlich ist die Zollanmeldung für das gewählte Verfahren vor Ankunft ab- zugeben. Formale Verantwortlichkeit und praktische Lösung Nach der Rechtslage liegt die Verantwortung für die Abgabe aller erforderlichen Mel-dungen grundsätzlich beim Luftfahrzeugführer bzw. der Fluggesellschaft. Da der Air- line nicht alle Informationen in der erforderlichen Tiefe vorliegen, hat NHO LT in Ab-stimmung mit der norwegischen Zollverwaltung eine praxisorientierte Rollenver - teilung entwickelt: ▪ Der Bodenabfertiger ist verantwortlich für die Abgabe der Transportmel- dung . ▪ Der norwegische Spediteur ist verantwortlich für die Master - und House -Mel- dungen sowie für die Zollanmeldung .2 Bodenabfertiger und Spediteur handeln dabei als Zollvertreter des Luftfahrzeugfüh- rers . Die an norwegischen Flughäfen tätigen Bodenabfertiger (u. a. Widerøe Ground Handling, OSCC, Menzies) entwickeln aktuell die notwendigen IT -Systeme für die di- gitale Transportmeldung; ein Testbetrieb ist in den kommenden Monaten vorgesehen. Die Nutzung dieser Aufgabenteilung ist freiwillig : Fluggesellschaften können die Mel- depflichten weiterhin eigenständig erfüllen, müssen dann jedoch sicherstellen, dass auch Informationen wie Referenzen zu Zollanmeldungen vollständig und fristgerecht übermittelt werden. Die Meldungen von Bodenabfertigern und Spediteuren basieren auf IATA -Nachrich- ten , die vor der Weiterleitung an die DIGITOLL -API des norwegischen Zolls entspre- chend verarbeitet und formatiert werden. Zeitplan und rechtliche Folgen Die digitale Melde - und Informationspflicht wird in Norwegen nach derzeitigem Stand ab dem 1. Februar 2026 schrittweise verbindlich eingeführt, gefolgt von der Pflicht zur Abgabe der Zollanmeldung spätestens bei Grenzübertritt und der Abschaf- fung des bisherigen „direct transport scheme“ zum 1. September 2026 . Fehlende oder verspätete Vorabanmeldungen können zu Verzögerungen im Lieferkettenablauf und zu verstärkten Kontrollen führen. 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LU7/2026
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 04 3/20 26 Hamb urg, den 12 . März 20 26 ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Anpassung des Slotbuchungssystems DAKOSY TR02 beim Veterinär - und Ein- fuhramt ab 1. April 2026 Sehr geehrte Damen und Herren, das Veterinär - und Einfuhramt (VEA) hat mit Schreiben vom 10. März 2026 über eine bevorstehende technische Anpassung des Slotbuchungssystems DAKOSY TR02 informiert. Die Änderungen treten zum 1. April 2026 in Kraft und betreffen die Buchung von Slots für Container, die im Rahmen veterinär - und einfuhrrechtlicher Kontrollen an den Grenzkontrollstellen des VEA gestel lt werden müssen. Hintergrund der Anpassung ist nach Angaben des VEA die in der Praxis wiederholt aufgetretene Mehrfachbuchung von Slots für denselben Container . Diese Doppel - buchungen führten dazu, dass Slots blockiert wurden, die von anderen Fuhrunterneh-men benötigt werden, während gleichzeitig tatsächlich verfügbare Kapazitäten des Ve-terinär - und Einfuhramtes nicht vollständig genutzt werden konnten, weil gebuchte Ter- mine ni cht wahrgenommen wurden. Um dieses Problem zu vermeiden, wird das Slotbuchungssystem künftig technisch so angepasst, dass für jeden Container nur noch ein Slot gebucht werden kann . Grund- lage hierfür ist die Eindeutigkeit der Containernummer , die künftig nur noch eine aktive Slotbuchung im System zulässt. Die technische Umstellung macht nach Angaben des VEA auch Anpassungen in den operativen Abläufen erforderlich. Für bestimmte Fallkonstellationen wird künftig keine erneute Slotbuchung erforderlich sein , wenn ein Container bereits mit einem pas- senden Slot vorgestellt wurde. Dies betrifft insbesondere folgende Fälle: ▪ Container, die mit gültigem Slot gestellt wurden und anschließend vom Veteri-när - und Einfuhramt angewiesen werden, zum Umpacken auf ein Lager verbracht zu werden; ▪ Container, die mit gültigem Slot zur Siegelkontrolle vorgeführt wurden und an- schließend außerhalb des Terminals freigemessen werden;2 ▪ Container mit Stückgutsendungen , die zunächst mit gültigem Slot zur Siegel- kontrolle vorgestellt wurden und danach auf einem sog. „berücksichtigten La- ger “ eingelagert werden; in diesem Fall ist für die erneute Gestellung der Ware ebenfalls keine neue Slotbuchung erforderlich. Gleichzeitig weist das Veterinär - und Einfuhramt ausdrücklich darauf hin, dass ab dem 1. April 2026 besonders darauf zu achten ist, nicht einzuhalten de Slots rechtzeitig zu stornieren . Da künftig pro Container nur noch eine Buchung möglich ist, kann ohne vorherige Stornierung kein neuer Slot für denselben Container gebucht werden . Für etwaige Rückfragen steht das Veterinär - und Einfuhramt per E-Mail gern zur Ver- fügung. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Thomas Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFER ATSLEITER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 04 3/20 26 Hamb urg, den 12 . März 20 26 ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Anpassung des Slotbuchungssystems DAKOSY TR02 beim Veterinär - und Ein- fuhramt ab 1. April 2026 Sehr geehrte Damen und Herren, das Veterinär - und Einfuhramt (VEA) hat mit Schreiben vom 10. März 2026 über eine bevorstehende technische Anpassung des Slotbuchungssystems DAKOSY TR02 informiert. Die Änderungen treten zum 1. April 2026 in Kraft und betreffen die Buchung von Slots für Container, die im Rahmen veterinär - und einfuhrrechtlicher Kontrollen an den Grenzkontrollstellen des VEA gestel lt werden müssen. Hintergrund der Anpassung ist nach Angaben des VEA die in der Praxis wiederholt aufgetretene Mehrfachbuchung von Slots für denselben Container . 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SP43/2026
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 042 /20 26 Hamb urg, den 12 . März 20 26 (CLECAT 2026/067 ) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Neue EU -Hafenstrategie veröffentlicht – Auswirkungen auf Häfen und Logistik Sehr geehrte Damen und Herren, unser europäische r Dachverband CLECAT hat über die Veröffentlichung einer neuen europäischen Strategie zur Stärkung der Hafenwirtschaft informiert. Die Europäische Kommission hat am 4. März 2026 sowohl eine EU -Ports -Strategie 1 als auch eine In- dustriestrategie für den maritimen Sektor 2 vorgestellt. Beide Initiativen verfolgen das Ziel, die Rolle der europäischen Seehäfen als zentralen Bestandteil der wirtschaftli-chen Leistungsfähigkeit, der industriellen Wertschöpfung und der strategischen Resi-lienz der Europäischen Union zu stärken. Die neuen Strategiepapiere sollen einen politischen und regulatorischen Rahmen für die Weiterentwicklung der europäischen Hafeninfrastruktur schaffen. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Hä-fen, der Au sbau sicherer und widerstandsfähiger Lieferketten sowie die Förderung der Digitalisierung und Dekarbonisierung im maritimen Logistiksektor. Aus Sicht der Euro-päischen Kommission sind leistungsfähige und sichere Hafenstrukturen eine wesent-liche Voraussetzun g für die Funktionsfähigkeit des europäischen Binnenmarktes und für die strategische Autonomie der Europäischen Union. Nach Angaben der Kommission beginnt nun die Phase der praktischen Umsetzung der Strategie. In einem Schreiben an die Branchenvertreter betonte die Generaldirek- tion Mobilität und Verkehr (DG MOVE), dass die Kommission eine enge Zusammen-arbeit mit den relevanten Stakeholdern anstrebt. Ziel sei es, die in der Strategie formulierten Maßnahmen gemeinsam mit Wirtschaft und Hafenakteuren konkret auszugestalten und umzusetzen. Im Vordergrund stehen dabei Maßnahmen zur Stärkung der Sicherheit und Resilienz europäischer Hafen-standorte sowie zur Verbesserung der Integration von Häfen in die europäischen Transport - und Logistikketten. 1 https://transport.ec.europa.eu/news -events/news/commission -unveils -eu-ports -strategy -strengthen -competitiveness -security - and -sustainability -european -2026 -03-04_en 2 https://transport.ec.europa.eu/news -events/news/commission -launches -industrial -maritime -strategy -competitive -sustainable - and -resilient -eu-maritime -2026 -03-04_en2 CLECAT hat zu diesem Anlass eine erste Kurzanalyse 3 erstellt, in der die wesentlichen Inhalte der Strategie zusammengefasst und insbesondere jene Aspekte hervorgeho-ben werden, die für Speditions - und Logistikunternehmen von besonderer Bedeutung sind. Neben der maritimen Logistik betreffen die vorgesehenen M aßnahmen auch an- grenzende Bereiche wie Zollverfahren, Sicherheitsanforderungen sowie die Digitalisie-rung logistischer Prozesse. Die Initiative wird daher innerhalb von CLECAT nicht nur im Bereich der See frachtspedition , sondern auch in den entsprechenden Fachgremien zu Zoll, Sicherheit und Digitalisierung analysiert. CLECAT hat darüber hinaus eine Pressemitteilung 4 veröffentlicht und angekündigt, die Strategie im Detail auszuwerten. In den kommenden Monaten wird CLECAT die Dis-kussion aktiv begleiten und sich insbesondere über das European Ports Forum sowie weitere Dialogformate mit der Europäischen Kommission und and eren Stakeholdern in den Umsetzungsprozess einbringen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die geplanten Maßnahmen die praktischen Anforderungen internationaler Logistikketten und der Speditionswirtschaft angemessen berücksichtigen. Für die Speditionsbranche ist insbesondere relevant, dass die Europäische Kommis-sion mit der neuen Strategie die Rolle der Häfen als zentrale Schnittstelle multimodaler Lieferketten weiter stärken möchte. Dies betrifft unter anderem Fragen der Hafeninfra-struktur, der digitalen Datensysteme, der Sicherheitsarchitektur sowie der Integration von Hafenprozessen in europäische Zoll - und Logistiksysteme. Formal handelt es sich hierbei um eine Mitteilung der Kommission und nicht um einen unmittelbar verbindlichen Rechtsakt. Die Strategie entfaltet daher keine direkte recht-liche Wirkung. Sie formuliert vielmehr einen politischen Orientierungsrahmen für die zukünftige Entwicklung der europäischen Hafenpolitik und bündelt eine Reihe strate-gischer Initiativen, Leitlinien und Förderprioritäten, die in den kommenden Jahren auf europäischer Ebene weiter konkretisiert werden sollen. Gleichwohl könnten sich mittel - bis langfristig auch Veränderungen für operative Abläufe in der Hafenlogistik und für die Zusammenarbeit zwischen Hafenbetreibern, Terminalgesellschaften, Spediteuren und Behörden ergeben. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Thomas Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFER ATSLEITER 3 https://www.clecat.org/media/clecat -briefing -eu-port -strategy.pdf 4 https://www.clecat.org/news/press -releases/european -ports -strategy -connecting -the -dots -across [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 042 /20 26 Hamb urg, den 12 . März 20 26 (CLECAT 2026/067 ) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Neue EU -Hafenstrategie veröffentlicht – Auswirkungen auf Häfen und Logistik Sehr geehrte Damen und Herren, unser europäische r Dachverband CLECAT hat über die Veröffentlichung einer neuen europäischen Strategie zur Stärkung der Hafenwirtschaft informiert. Die Europäische Kommission hat am 4. März 2026 sowohl eine EU -Ports -Strategie 1 als auch eine In- dustriestrategie für den maritimen Sektor 2 vorgestellt. Beide Initiativen verfolgen das Ziel, die Rolle der europäischen Seehäfen als zentralen Bestandteil der wirtschaftli-chen Leistungsfähigkeit, der industriellen Wertschöpfung und der strategischen Resi-lienz der Europäischen Union zu stärken. Die neuen Strategiepapiere sollen einen politischen und regulatorischen Rahmen für die Weiterentwicklung der europäischen Hafeninfrastruktur schaffen. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Hä-fen, der Au sbau sicherer und widerstandsfähiger Lieferketten sowie die Förderung der Digitalisierung und Dekarbonisierung im maritimen Logistiksektor. Aus Sicht der Euro-päischen Kommission sind leistungsfähige und sichere Hafenstrukturen eine wesent-liche Voraussetzun g für die Funktionsfähigkeit des europäischen Binnenmarktes und für die strategische Autonomie der Europäischen Union. Nach Angaben der Kommission beginnt nun die Phase der praktischen Umsetzung der Strategie. In einem Schreiben an die Branchenvertreter betonte die Generaldirek- tion Mobilität und Verkehr (DG MOVE), dass die Kommission eine enge Zusammen-arbeit mit den relevanten Stakeholdern anstrebt. Ziel sei es, die in der Strategie formulierten Maßnahmen gemeinsam mit Wirtschaft und Hafenakteuren konkret auszugestalten und umzusetzen. Im Vordergrund stehen dabei Maßnahmen zur Stärkung der Sicherheit und Resilienz europäischer Hafen-standorte sowie zur Verbesserung der Integration von Häfen in die europäischen Transport - und Logistikketten. 1 https://transport.ec.europa.eu/news -events/news/commission -unveils -eu-ports -strategy -strengthen -competitiveness -security - and -sustainability -european -2026 -03-04_en 2 https://transport.ec.europa.eu/news -events/news/commission -launches -industrial -maritime -strategy -competitive -sustainable - and -resilient -eu-maritime -2026 -03-04_en2 CLECAT hat zu diesem Anlass eine erste Kurzanalyse 3 erstellt, in der die wesentlichen Inhalte der Strategie zusammengefasst und insbesondere jene Aspekte hervorgeho-ben werden, die für Speditions - und Logistikunternehmen von besonderer Bedeutung sind. Neben der maritimen Logistik betreffen die vorgesehenen M aßnahmen auch an- grenzende Bereiche wie Zollverfahren, Sicherheitsanforderungen sowie die Digitalisie-rung logistischer Prozesse. Die Initiative wird daher innerhalb von CLECAT nicht nur im Bereich der See frachtspedition , sondern auch in den entsprechenden Fachgremien zu Zoll, Sicherheit und Digitalisierung analysiert. CLECAT hat darüber hinaus eine Pressemitteilung 4 veröffentlicht und angekündigt, die Strategie im Detail auszuwerten. In den kommenden Monaten wird CLECAT die Dis-kussion aktiv begleiten und sich insbesondere über das European Ports Forum sowie weitere Dialogformate mit der Europäischen Kommission und and eren Stakeholdern in den Umsetzungsprozess einbringen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die geplanten Maßnahmen die praktischen Anforderungen internationaler Logistikketten und der Speditionswirtschaft angemessen berücksichtigen. Für die Speditionsbranche ist insbesondere relevant, dass die Europäische Kommis-sion mit der neuen Strategie die Rolle der Häfen als zentrale Schnittstelle multimodaler Lieferketten weiter stärken möchte. Dies betrifft unter anderem Fragen der Hafeninfra-struktur, der digitalen Datensysteme, der Sicherheitsarchitektur sowie der Integration von Hafenprozessen in europäische Zoll - und Logistiksysteme. Formal handelt es sich hierbei um eine Mitteilung der Kommission und nicht um einen unmittelbar verbindlichen Rechtsakt. Die Strategie entfaltet daher keine direkte recht-liche Wirkung. Sie formuliert vielmehr einen politischen Orientierungsrahmen für die zukünftige Entwicklung der europäischen Hafenpolitik und bündelt eine Reihe strate-gischer Initiativen, Leitlinien und Förderprioritäten, die in den kommenden Jahren auf europäischer Ebene weiter konkretisiert werden sollen. 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SP42/2026
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Januar 2026 – 3 BV 13/25 Eine Einigungsstelle kann ausnahmsweise auch ohne jegliche vorherige Verhandlun-gen zwischen den Betriebspartnern eingesetzt werden. Der Betriebsrat hat kein Recht auf Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten bereits zu den innerbetrieblichen Verhandlun gen über die Vereinbarung eines Interessenausgleichs und eines Sozial- plans. Die Arbeitgeberin, Herstellerin von Karbonprodukten mit 88 Mitarbeitern im Betrieb A, plant eine Reorganisationsmaßnahme mit Konsolidierung und Verlagerung von Auf-gaben. Sie sieht die innerbetrieblichen Verhandlungen mit dem Betriebsrat über Inte-ressenausg leich und Sozialplan als gescheitert an, weil dieser , weitere Schritte davon abhängig macht, dass ein Vertreter der IG Metall als Verhandlungsführer auftritt. Der Betriebsrat wendet ein, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da noch keine Verhand-lungen mit Verständigungswillen geführt worden seien; man befinde s ich noch in der Phase des Informationsaustauschs, die Informationspflicht nach § 111 BetrVG sei nicht erfüllt und die Arbeitgeberin verweigere Gespräche mit dem Prozessbevollmäch-tigten. Das Arbeitsgericht Weiden hat dem Antrag einer Arbeitgeberin auf Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG stattgegeben. Zum Vorsitzenden der Einigungs-stelle über den Versuch eines Interessenausgleichs und die Aufstellung eines Sozial-plans für die Betriebsänderung im Betrieb A -Stadt der Arbeitgeberin (Restrukturierung und Personalabbau durch Wegfall von Funktionen und Arbeitsplätzen sowie Verlage-rung von Funktionen und Arbeitsplätzen an den Standort M. des Konzerns) wurde der Vorsitzende Richter des Arbeitsgerichts W. bestellt. Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wurde auf je zwei festgesetzt.2 Das Gericht bejaht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die subjektive Einschätzung der Arbeitgeberin über das Scheitern der Verhandlungen nicht offensichtlich unbegründet ist. Im Rahmen von Verhandlungen nach § 111 BetrVG hat der Betriebsrat in einem Betrieb m it deutlich weniger als 300 Beschäftigten ohne Einvernehmen der Arbeitge- berin keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten als Ver-handlungsführer oder Mitverhandler. Es gilt das Trennungsprinzip zwischen den Auf-gaben von Betriebsrat und Gewerkschaft; der Arbeitgeber muss ausschließlich mit dem Betriebsrat beraten. Durch das Festhalten des Betriebsrats an der unzulässigen Forderung stockten die Verhandlungen. Die weiteren Voraussetzungen für die Einset-zung liegen unstreitig vor, insbesond ere eine mitbestimmungspflichtige Betriebsände- rung im Sinne der §§ 111 ff. Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich. Kündigung eines Compliance Officers wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung ei-ner internen Verfahrensordnung zur Bearbeitung von Compliance -Hinweisen ArbG Offenbach, Urteil vom 25. November 2025 – 3 Ca 222/25 Die vorsätzliche Nichteinhaltung einer Verfahrensordnung zur Bearbeitung von Anzei-gen von Compliance -Verstößen nach Erhalt einer Meldung durch einen Hinweisgeber stellt einen Sachverhalt dar, der „an sich" geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Im Falle von mehrmonatigen Untersuchungen durch eine von dem Unternehmen beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zur Untersuchung des angezeigten Sachverhaltes bedarf es konkreter Darlegungen, welche durch das ent-sprechende Gutachten g ewonnenen Erkenntnisse für den Ausspruch der Kündigung ausschlaggebend waren. Die Kammer hat die Einhaltung der Zwei -Wochen -Frist des § 626 Abs. 2 BGB als nicht hinreichend dargelegt angesehen und hat die ordentliche, auf verhaltensbedingte Gründe gestützt e Kündigung als wirksam erachtet. Der Aus- spruch einer vorherigen Abmahnung war aufgrund der Schwere des Pflichtenversto-ßes entbehrlich. Das Arbeitsgericht Offenbach hat im Kündigungsschutzverfahren eines seit 1. Mai 2003 im A -Konzern beschäftigten, als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen Compli- ance Officers über zwei außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigungen vom 27. Mai 2025 und 6 . Juni 2025 entschieden. Anlass war die Bearbeitung einer Whistleblo- wer -Meldung vom 3. Oktober 2023 zu manipulativ erzeugten unrechtmäßigen Edel- metallgewinnen bei der Beklagten durch Lead -Team -Mitglieder. Der Kläger bildete ein internes Team unter Einbeziehung namentlich benannter, im Hinweis belasteter Führungskräfte, unterließ die zwingend vorgeschriebene Einbin-dung der Konzernrevision bei erheblichem Verstoß mit Interessenkonflikt und gravie-renden Konzer nauswirkungen, versandte verharmlosende/irreführende Kommunika- tion an den Ombudsmann sowie an den Auditor und verfasste einen verkürzten, objektiv verharmlosenden Abschlussbericht. Die erste fristlose Kündigung vom 27. Mai 2025 ist wegen fehlender Betriebsratsanhö-rung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) unwirksam. Die zweite außerordentliche Kündigung vom 6. Juni 2025 ist trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes „an sich“ (§ 626 Abs. 1 BGB – schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten als „verlängerter Arm“ der Geschäftsleitung durch Nichteinhaltung der eigenen Verfahrensordnung, Interes-senkonflikt, Verschleierung und Integritätsdefizite; auch ohne Verfahrensordnung pflichtwidrig) unwirksam, da die Beklagte die Zwei -Wochen -Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht hinreichend dargelegt hat.3 Die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 6. Juni 2025 ist hingegen wirksam: verhal-tensbedingt, sozial gerechtfertigt, Abmahnung entbehrlich wegen objektiv irreparablen Vertrauensbruchs in der Compliance -Kernfunktion, Interessenabwägung zugunsten der Beklag ten, ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung und Einhaltung der Kündi- gungsfrist. Das Arbeitsverhältnis endet daher zum 31. Januar 2026. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – unzureichende ärztliche Feststellungen bei psychischer Symptomatik – Verstoß gegen AURL LAG Niedersachsen, Urteil vom 19. November 2025 – 8 SLa 372/25 Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Beha uptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geei gnet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken. Erklärt ein Arzt, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, und nimmt er daraufhin ohne weitere Nachfragen an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliege, ist seine Aussage in der Regel nicht geeignet, den dem A rbeitnehmer bei Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung obliegenden Beweis für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu führen. Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folge-bescheinigungen "auf Zuruf" des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersu-chung gebundenen Arztes, ohne des Patienten ansichtig zu werden, liegt hierin ein grober Ve rstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits -Richtlinie. Eine solche, regel- haft vorgenommene, Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinrei-chend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die R ede sein kann. Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krank-heitsfall (§ 3 Abs. 1 EFZG) für die Zeit vom 12. August bis 15. September 2024. Die seit 2018 als Innenreinigerin bei der Beklagten beschäftigte Klägerin meldete sich am 12 . August 2024 gegen 6:42 Uhr per WhatsApp arbeitsunfähig und erhielt nach Arzt- besuch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Neurasthenie (ICD Code F48.0) bis zum 18. August 2024 aufgrund arbeitsbedingter Überlastung mit Schlafstörungen, Erschöpfung un d Ängsten. Nach einer Sprachnachricht der Objektleiterin, die ihr vorwarf, der Vorgesetzten „eins auswischen“ zu wollen, kündigte die Klägerin noch am selben Tag fristgerecht zum 15. September 2024. Die Kündigung ging der Beklagten am 13. August 2024 zu. Am 15. August 2024 bot die Klägerin einen Aufhebungsvertrag zum 31. August 2024 an, da sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne. Mit Schrei-ben vom 23. August 2024 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass das Ar-beitsverhältn is zum 15. September 2024 ende. Anschließend reichte die Klägerin bis zum 13. September 2024 lückenlose Folge -Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein und trat am 1. Oktober 2024 eine neue Stelle an.4 Das Arbeitsgericht Hannover gab der Klage auf Zahlung von insgesamt 2.858 Euro brutto nebst Zinsen vollumfänglich statt. Es hielt den Beweiswert der Arbeitsunfähig-keitsbescheinigungen nicht für erschüttert. Die Klägerin habe substantiiert vorgetra-gen, den Kündigungsentschluss erst nach Krankschreibung und kränkender Nachricht gefasst zu haben; das Aufhebungsangebot spreche gegen ein „Aussitzen“ der Kündi-gungsfrist. Auf Berufung der Beklagten änderte das LAG Niedersachsen das Urteil ab und wies die Klage ab. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist durch die enge zeitliche Koinzidenz von Krankmeldung und Kündigungsausspruch am 12. Au-gust 2024 sowie lü ckenloser Bescheinigung bis exakt zum Ende der Arbeitspflicht erschüttert. Maßgeblich ist die objektiv zweifelerweckende Parallelität der Ereignisse, unabhängig davon, ob der Kündigungsentschluss vor oder nach der Krankschreibung fiel. Das Aufhebungsangebot ist nicht substanziell, da auch hier eine Entgeltfortzah-lung für den Zeitraum bis zum 31. August 2024 beansprucht worden wäre. Die Vernehmung der behandelnden Ärztin blieb unergiebig: Diese hatte rein psychi-sche Symptome ohne weitere Plausibilitätsprüfung allein auf das Vorbringen der Klä-gerin hin „geglaubt“ und Folgebescheinigungen ohne persönliche Untersuchung erteilt, was gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits -Richtlinie verstößt. Die Klägerin blieb damit für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beweisfällig. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 018/20 26 Hamburg, den 05. März 20 26 (DSLV -031 /2026/a) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Rechtsprechungsübersicht Arbeitsrecht 02/2026 ◼ ArbG Weiden: Einsetzung einer Einigungsstelle ◼ ArbG Offenbach: Kündigung eines Compliance Officers wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung einer internen Verfahrensordnung zur Bearbeitung von Com-pliance -Hinweisen ◼ LAG Niedersachsen: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – unzureichende ärztliche Feststellungen bei psychischer Symptomatik – Verstoß gegen AURL Einsetzung einer Einigungsstelle ArbG Weiden, Beschluss vom 21. Januar 2026 – 3 BV 13/25 Eine Einigungsstelle kann ausnahmsweise auch ohne jegliche vorherige Verhandlun-gen zwischen den Betriebspartnern eingesetzt werden. Der Betriebsrat hat kein Recht auf Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten bereits zu den innerbetrieblichen Verhandlun gen über die Vereinbarung eines Interessenausgleichs und eines Sozial- plans. Die Arbeitgeberin, Herstellerin von Karbonprodukten mit 88 Mitarbeitern im Betrieb A, plant eine Reorganisationsmaßnahme mit Konsolidierung und Verlagerung von Auf-gaben. Sie sieht die innerbetrieblichen Verhandlungen mit dem Betriebsrat über Inte-ressenausg leich und Sozialplan als gescheitert an, weil dieser , weitere Schritte davon abhängig macht, dass ein Vertreter der IG Metall als Verhandlungsführer auftritt. Der Betriebsrat wendet ein, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da noch keine Verhand-lungen mit Verständigungswillen geführt worden seien; man befinde s ich noch in der Phase des Informationsaustauschs, die Informationspflicht nach § 111 BetrVG sei nicht erfüllt und die Arbeitgeberin verweigere Gespräche mit dem Prozessbevollmäch-tigten. Das Arbeitsgericht Weiden hat dem Antrag einer Arbeitgeberin auf Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG stattgegeben. Zum Vorsitzenden der Einigungs-stelle über den Versuch eines Interessenausgleichs und die Aufstellung eines Sozial-plans für die Betriebsänderung im Betrieb A -Stadt der Arbeitgeberin (Restrukturierung und Personalabbau durch Wegfall von Funktionen und Arbeitsplätzen sowie Verlage-rung von Funktionen und Arbeitsplätzen an den Standort M. des Konzerns) wurde der Vorsitzende Richter des Arbeitsgerichts W. bestellt. Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wurde auf je zwei festgesetzt.2 Das Gericht bejaht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die subjektive Einschätzung der Arbeitgeberin über das Scheitern der Verhandlungen nicht offensichtlich unbegründet ist. Im Rahmen von Verhandlungen nach § 111 BetrVG hat der Betriebsrat in einem Betrieb m it deutlich weniger als 300 Beschäftigten ohne Einvernehmen der Arbeitge- berin keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten als Ver-handlungsführer oder Mitverhandler. Es gilt das Trennungsprinzip zwischen den Auf-gaben von Betriebsrat und Gewerkschaft; der Arbeitgeber muss ausschließlich mit dem Betriebsrat beraten. Durch das Festhalten des Betriebsrats an der unzulässigen Forderung stockten die Verhandlungen. Die weiteren Voraussetzungen für die Einset-zung liegen unstreitig vor, insbesond ere eine mitbestimmungspflichtige Betriebsände- rung im Sinne der §§ 111 ff. Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich. Kündigung eines Compliance Officers wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung ei-ner internen Verfahrensordnung zur Bearbeitung von Compliance -Hinweisen ArbG Offenbach, Urteil vom 25. November 2025 – 3 Ca 222/25 Die vorsätzliche Nichteinhaltung einer Verfahrensordnung zur Bearbeitung von Anzei-gen von Compliance -Verstößen nach Erhalt einer Meldung durch einen Hinweisgeber stellt einen Sachverhalt dar, der „an sich" geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Im Falle von mehrmonatigen Untersuchungen durch eine von dem Unternehmen beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zur Untersuchung des angezeigten Sachverhaltes bedarf es konkreter Darlegungen, welche durch das ent-sprechende Gutachten g ewonnenen Erkenntnisse für den Ausspruch der Kündigung ausschlaggebend waren. Die Kammer hat die Einhaltung der Zwei -Wochen -Frist des § 626 Abs. 2 BGB als nicht hinreichend dargelegt angesehen und hat die ordentliche, auf verhaltensbedingte Gründe gestützt e Kündigung als wirksam erachtet. Der Aus- spruch einer vorherigen Abmahnung war aufgrund der Schwere des Pflichtenversto-ßes entbehrlich. Das Arbeitsgericht Offenbach hat im Kündigungsschutzverfahren eines seit 1. Mai 2003 im A -Konzern beschäftigten, als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen Compli- ance Officers über zwei außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigungen vom 27. Mai 2025 und 6 . Juni 2025 entschieden. Anlass war die Bearbeitung einer Whistleblo- wer -Meldung vom 3. Oktober 2023 zu manipulativ erzeugten unrechtmäßigen Edel- metallgewinnen bei der Beklagten durch Lead -Team -Mitglieder. Der Kläger bildete ein internes Team unter Einbeziehung namentlich benannter, im Hinweis belasteter Führungskräfte, unterließ die zwingend vorgeschriebene Einbin-dung der Konzernrevision bei erheblichem Verstoß mit Interessenkonflikt und gravie-renden Konzer nauswirkungen, versandte verharmlosende/irreführende Kommunika- tion an den Ombudsmann sowie an den Auditor und verfasste einen verkürzten, objektiv verharmlosenden Abschlussbericht. Die erste fristlose Kündigung vom 27. Mai 2025 ist wegen fehlender Betriebsratsanhö-rung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) unwirksam. Die zweite außerordentliche Kündigung vom 6. Juni 2025 ist trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes „an sich“ (§ 626 Abs. 1 BGB – schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten als „verlängerter Arm“ der Geschäftsleitung durch Nichteinhaltung der eigenen Verfahrensordnung, Interes-senkonflikt, Verschleierung und Integritätsdefizite; auch ohne Verfahrensordnung pflichtwidrig) unwirksam, da die Beklagte die Zwei -Wochen -Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht hinreichend dargelegt hat.3 Die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 6. Juni 2025 ist hingegen wirksam: verhal-tensbedingt, sozial gerechtfertigt, Abmahnung entbehrlich wegen objektiv irreparablen Vertrauensbruchs in der Compliance -Kernfunktion, Interessenabwägung zugunsten der Beklag ten, ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung und Einhaltung der Kündi- gungsfrist. Das Arbeitsverhältnis endet daher zum 31. Januar 2026. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – unzureichende ärztliche Feststellungen bei psychischer Symptomatik – Verstoß gegen AURL LAG Niedersachsen, Urteil vom 19. November 2025 – 8 SLa 372/25 Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Beha uptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geei gnet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken. Erklärt ein Arzt, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, und nimmt er daraufhin ohne weitere Nachfragen an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliege, ist seine Aussage in der Regel nicht geeignet, den dem A rbeitnehmer bei Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung obliegenden Beweis für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu führen. Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folge-bescheinigungen "auf Zuruf" des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersu-chung gebundenen Arztes, ohne des Patienten ansichtig zu werden, liegt hierin ein grober Ve rstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits -Richtlinie. Eine solche, regel- haft vorgenommene, Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinrei-chend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die R ede sein kann. Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krank-heitsfall (§ 3 Abs. 1 EFZG) für die Zeit vom 12. August bis 15. September 2024. Die seit 2018 als Innenreinigerin bei der Beklagten beschäftigte Klägerin meldete sich am 12 . August 2024 gegen 6:42 Uhr per WhatsApp arbeitsunfähig und erhielt nach Arzt- besuch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Neurasthenie (ICD Code F48.0) bis zum 18. August 2024 aufgrund arbeitsbedingter Überlastung mit Schlafstörungen, Erschöpfung un d Ängsten. Nach einer Sprachnachricht der Objektleiterin, die ihr vorwarf, der Vorgesetzten „eins auswischen“ zu wollen, kündigte die Klägerin noch am selben Tag fristgerecht zum 15. September 2024. Die Kündigung ging der Beklagten am 13. August 2024 zu. Am 15. August 2024 bot die Klägerin einen Aufhebungsvertrag zum 31. August 2024 an, da sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne. Mit Schrei-ben vom 23. August 2024 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass das Ar-beitsverhältn is zum 15. September 2024 ende. Anschließend reichte die Klägerin bis zum 13. September 2024 lückenlose Folge -Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein und trat am 1. Oktober 2024 eine neue Stelle an.4 Das Arbeitsgericht Hannover gab der Klage auf Zahlung von insgesamt 2.858 Euro brutto nebst Zinsen vollumfänglich statt. Es hielt den Beweiswert der Arbeitsunfähig-keitsbescheinigungen nicht für erschüttert. Die Klägerin habe substantiiert vorgetra-gen, den Kündigungsentschluss erst nach Krankschreibung und kränkender Nachricht gefasst zu haben; das Aufhebungsangebot spreche gegen ein „Aussitzen“ der Kündi-gungsfrist. Auf Berufung der Beklagten änderte das LAG Niedersachsen das Urteil ab und wies die Klage ab. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist durch die enge zeitliche Koinzidenz von Krankmeldung und Kündigungsausspruch am 12. Au-gust 2024 sowie lü ckenloser Bescheinigung bis exakt zum Ende der Arbeitspflicht erschüttert. Maßgeblich ist die objektiv zweifelerweckende Parallelität der Ereignisse, unabhängig davon, ob der Kündigungsentschluss vor oder nach der Krankschreibung fiel. Das Aufhebungsangebot ist nicht substanziell, da auch hier eine Entgeltfortzah-lung für den Zeitraum bis zum 31. August 2024 beansprucht worden wäre. Die Vernehmung der behandelnden Ärztin blieb unergiebig: Diese hatte rein psychi-sche Symptome ohne weitere Plausibilitätsprüfung allein auf das Vorbringen der Klä-gerin hin „geglaubt“ und Folgebescheinigungen ohne persönliche Untersuchung erteilt, was gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits -Richtlinie verstößt. Die Klägerin blieb damit für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beweisfällig. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. 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AR18/2026

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Terminkalender

Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition 23. März VHSp-Geschäftsstelle
Mitgliederversammlung 20. April Hotel Hafen Hamburg
DSLV-Kommission Berufliche Bildung 07. Mai DSLV Bundesverband Spedition und Logistik
Verabschiedung der Auszubildenden 30. Juni Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
Sommerfest 03. September Anglo-German Club
Sitzung Fachausschuss Lagerei- und Distributionslogistik 07. September Logistik Centrum Hamburg Hinderer GmbH & Co. KG
Sitzung Fachausschuss Schienengüterverkehr 08. Oktober VHSp-Geschäftsstelle
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition 04. Dezember Anglo-German Club
23 Mär
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition Fachausschusssitzung VHSp-Geschäftsstelle 14:30 Uhr
20 Apr
Mitgliederversammlung Versammlung Hotel Hafen Hamburg 14:30 Uhr
07 Mai
DSLV-Kommission Berufliche Bildung Versammlung DSLV Bundesverband Spedition und Logistik 10.30 Uhr
30 Jun
Verabschiedung der Auszubildenden Versammlung Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik 16.00 Uhr
03 Sep
Sommerfest Versammlung Anglo-German Club 16:00 Uhr
07 Sep
Sitzung Fachausschuss Lagerei- und Distributionslogistik Fachausschusssitzung Logistik Centrum Hamburg Hinderer GmbH & Co. KG 15:00 Uhr
08 Okt
Sitzung Fachausschuss Schienengüterverkehr Fachausschusssitzung VHSp-Geschäftsstelle 15:00 Uhr
04 Dez
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition Fachausschusssitzung Anglo-German Club 16:00 Uhr

Beschreibung

Die Mitglieder des Fachausschusses Seehafenspedition kommen zu ihrer ersten Sitzung im Jahr 2026 zusammen.

Datum / Uhrzeit

23.03.2026
14:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Datum / Uhrzeit

20.04.2026
14:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Hotel Hafen Hamburg / Elbkuppel Seewartenstraße 9
20459 Hamburg

Datum / Uhrzeit

07.05.2026
10.30 Uhr bis 15.00 Uhr

Veranstalter / Ort

DSLV Bundesverband Spedition und Logistik Friedrichstraße 155
10117 Berlin

Datum / Uhrzeit

30.06.2026
16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Veranstalter / Ort

VHSp und Berufliche Schule
Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik Brekelbaumspark
22537 Hamburg

Datum / Uhrzeit

03.09.2026
16:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Harvestehuder Weg 44
20149 Hamburg

Datum / Uhrzeit

07.09.2026
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Logistik Centrum Hamburg Hinderer GmbH & Co. KG Wilhelm-Iwan-Ring 11
21035 Hamburg

Datum / Uhrzeit

08.10.2026
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Am heutigen Tage findet die letzte Sitzung des Fachausschusses Seehafenspeditionin diesem Jahr statt.

Datum / Uhrzeit

04.12.2026
16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
Harvestehuder Weg 44
20149 Hamburg