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Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 018/20 26 Hamburg, den 05. März 20 26 (DSLV -031 /2026/a) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Rechtsprechungsübersicht Arbeitsrecht 02/2026 ◼ ArbG Weiden: Einsetzung einer Einigungsstelle ◼ ArbG Offenbach: Kündigung eines Compliance Officers wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung einer internen Verfahrensordnung zur Bearbeitung von Com-pliance -Hinweisen ◼ LAG Niedersachsen: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – unzureichende ärztliche Feststellungen bei psychischer Symptomatik – Verstoß gegen AURL Einsetzung einer Einigungsstelle ArbG Weiden, Beschluss vom 21. Januar 2026 – 3 BV 13/25 Eine Einigungsstelle kann ausnahmsweise auch ohne jegliche vorherige Verhandlun-gen zwischen den Betriebspartnern eingesetzt werden. Der Betriebsrat hat kein Recht auf Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten bereits zu den innerbetrieblichen Verhandlun gen über die Vereinbarung eines Interessenausgleichs und eines Sozial- plans. Die Arbeitgeberin, Herstellerin von Karbonprodukten mit 88 Mitarbeitern im Betrieb A, plant eine Reorganisationsmaßnahme mit Konsolidierung und Verlagerung von Auf-gaben. Sie sieht die innerbetrieblichen Verhandlungen mit dem Betriebsrat über Inte-ressenausg leich und Sozialplan als gescheitert an, weil dieser , weitere Schritte davon abhängig macht, dass ein Vertreter der IG Metall als Verhandlungsführer auftritt. Der Betriebsrat wendet ein, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da noch keine Verhand-lungen mit Verständigungswillen geführt worden seien; man befinde s ich noch in der Phase des Informationsaustauschs, die Informationspflicht nach § 111 BetrVG sei nicht erfüllt und die Arbeitgeberin verweigere Gespräche mit dem Prozessbevollmäch-tigten. Das Arbeitsgericht Weiden hat dem Antrag einer Arbeitgeberin auf Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG stattgegeben. Zum Vorsitzenden der Einigungs-stelle über den Versuch eines Interessenausgleichs und die Aufstellung eines Sozial-plans für die Betriebsänderung im Betrieb A -Stadt der Arbeitgeberin (Restrukturierung und Personalabbau durch Wegfall von Funktionen und Arbeitsplätzen sowie Verlage-rung von Funktionen und Arbeitsplätzen an den Standort M. des Konzerns) wurde der Vorsitzende Richter des Arbeitsgerichts W. bestellt. Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wurde auf je zwei festgesetzt.2 Das Gericht bejaht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die subjektive Einschätzung der Arbeitgeberin über das Scheitern der Verhandlungen nicht offensichtlich unbegründet ist. Im Rahmen von Verhandlungen nach § 111 BetrVG hat der Betriebsrat in einem Betrieb m it deutlich weniger als 300 Beschäftigten ohne Einvernehmen der Arbeitge- berin keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten als Ver-handlungsführer oder Mitverhandler. Es gilt das Trennungsprinzip zwischen den Auf-gaben von Betriebsrat und Gewerkschaft; der Arbeitgeber muss ausschließlich mit dem Betriebsrat beraten. Durch das Festhalten des Betriebsrats an der unzulässigen Forderung stockten die Verhandlungen. Die weiteren Voraussetzungen für die Einset-zung liegen unstreitig vor, insbesond ere eine mitbestimmungspflichtige Betriebsände- rung im Sinne der §§ 111 ff. Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich. Kündigung eines Compliance Officers wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung ei-ner internen Verfahrensordnung zur Bearbeitung von Compliance -Hinweisen ArbG Offenbach, Urteil vom 25. November 2025 – 3 Ca 222/25 Die vorsätzliche Nichteinhaltung einer Verfahrensordnung zur Bearbeitung von Anzei-gen von Compliance -Verstößen nach Erhalt einer Meldung durch einen Hinweisgeber stellt einen Sachverhalt dar, der „an sich" geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Im Falle von mehrmonatigen Untersuchungen durch eine von dem Unternehmen beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zur Untersuchung des angezeigten Sachverhaltes bedarf es konkreter Darlegungen, welche durch das ent-sprechende Gutachten g ewonnenen Erkenntnisse für den Ausspruch der Kündigung ausschlaggebend waren. Die Kammer hat die Einhaltung der Zwei -Wochen -Frist des § 626 Abs. 2 BGB als nicht hinreichend dargelegt angesehen und hat die ordentliche, auf verhaltensbedingte Gründe gestützt e Kündigung als wirksam erachtet. Der Aus- spruch einer vorherigen Abmahnung war aufgrund der Schwere des Pflichtenversto-ßes entbehrlich. Das Arbeitsgericht Offenbach hat im Kündigungsschutzverfahren eines seit 1. Mai 2003 im A -Konzern beschäftigten, als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen Compli- ance Officers über zwei außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigungen vom 27. Mai 2025 und 6 . Juni 2025 entschieden. Anlass war die Bearbeitung einer Whistleblo- wer -Meldung vom 3. Oktober 2023 zu manipulativ erzeugten unrechtmäßigen Edel- metallgewinnen bei der Beklagten durch Lead -Team -Mitglieder. Der Kläger bildete ein internes Team unter Einbeziehung namentlich benannter, im Hinweis belasteter Führungskräfte, unterließ die zwingend vorgeschriebene Einbin-dung der Konzernrevision bei erheblichem Verstoß mit Interessenkonflikt und gravie-renden Konzer nauswirkungen, versandte verharmlosende/irreführende Kommunika- tion an den Ombudsmann sowie an den Auditor und verfasste einen verkürzten, objektiv verharmlosenden Abschlussbericht. Die erste fristlose Kündigung vom 27. Mai 2025 ist wegen fehlender Betriebsratsanhö-rung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) unwirksam. Die zweite außerordentliche Kündigung vom 6. Juni 2025 ist trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes „an sich“ (§ 626 Abs. 1 BGB – schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten als „verlängerter Arm“ der Geschäftsleitung durch Nichteinhaltung der eigenen Verfahrensordnung, Interes-senkonflikt, Verschleierung und Integritätsdefizite; auch ohne Verfahrensordnung pflichtwidrig) unwirksam, da die Beklagte die Zwei -Wochen -Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht hinreichend dargelegt hat.3 Die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 6. Juni 2025 ist hingegen wirksam: verhal-tensbedingt, sozial gerechtfertigt, Abmahnung entbehrlich wegen objektiv irreparablen Vertrauensbruchs in der Compliance -Kernfunktion, Interessenabwägung zugunsten der Beklag ten, ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung und Einhaltung der Kündi- gungsfrist. Das Arbeitsverhältnis endet daher zum 31. Januar 2026. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – unzureichende ärztliche Feststellungen bei psychischer Symptomatik – Verstoß gegen AURL LAG Niedersachsen, Urteil vom 19. November 2025 – 8 SLa 372/25 Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Beha uptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geei gnet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken. Erklärt ein Arzt, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, und nimmt er daraufhin ohne weitere Nachfragen an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliege, ist seine Aussage in der Regel nicht geeignet, den dem A rbeitnehmer bei Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung obliegenden Beweis für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu führen. Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folge-bescheinigungen "auf Zuruf" des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersu-chung gebundenen Arztes, ohne des Patienten ansichtig zu werden, liegt hierin ein grober Ve rstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits -Richtlinie. Eine solche, regel- haft vorgenommene, Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinrei-chend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die R ede sein kann. Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krank-heitsfall (§ 3 Abs. 1 EFZG) für die Zeit vom 12. August bis 15. September 2024. Die seit 2018 als Innenreinigerin bei der Beklagten beschäftigte Klägerin meldete sich am 12 . August 2024 gegen 6:42 Uhr per WhatsApp arbeitsunfähig und erhielt nach Arzt- besuch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Neurasthenie (ICD Code F48.0) bis zum 18. August 2024 aufgrund arbeitsbedingter Überlastung mit Schlafstörungen, Erschöpfung un d Ängsten. Nach einer Sprachnachricht der Objektleiterin, die ihr vorwarf, der Vorgesetzten „eins auswischen“ zu wollen, kündigte die Klägerin noch am selben Tag fristgerecht zum 15. September 2024. Die Kündigung ging der Beklagten am 13. August 2024 zu. Am 15. August 2024 bot die Klägerin einen Aufhebungsvertrag zum 31. August 2024 an, da sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne. Mit Schrei-ben vom 23. August 2024 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass das Ar-beitsverhältn is zum 15. September 2024 ende. Anschließend reichte die Klägerin bis zum 13. September 2024 lückenlose Folge -Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein und trat am 1. Oktober 2024 eine neue Stelle an.4 Das Arbeitsgericht Hannover gab der Klage auf Zahlung von insgesamt 2.858 Euro brutto nebst Zinsen vollumfänglich statt. Es hielt den Beweiswert der Arbeitsunfähig-keitsbescheinigungen nicht für erschüttert. Die Klägerin habe substantiiert vorgetra-gen, den Kündigungsentschluss erst nach Krankschreibung und kränkender Nachricht gefasst zu haben; das Aufhebungsangebot spreche gegen ein „Aussitzen“ der Kündi-gungsfrist. Auf Berufung der Beklagten änderte das LAG Niedersachsen das Urteil ab und wies die Klage ab. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist durch die enge zeitliche Koinzidenz von Krankmeldung und Kündigungsausspruch am 12. Au-gust 2024 sowie lü ckenloser Bescheinigung bis exakt zum Ende der Arbeitspflicht erschüttert. Maßgeblich ist die objektiv zweifelerweckende Parallelität der Ereignisse, unabhängig davon, ob der Kündigungsentschluss vor oder nach der Krankschreibung fiel. Das Aufhebungsangebot ist nicht substanziell, da auch hier eine Entgeltfortzah-lung für den Zeitraum bis zum 31. August 2024 beansprucht worden wäre. Die Vernehmung der behandelnden Ärztin blieb unergiebig: Diese hatte rein psychi-sche Symptome ohne weitere Plausibilitätsprüfung allein auf das Vorbringen der Klä-gerin hin „geglaubt“ und Folgebescheinigungen ohne persönliche Untersuchung erteilt, was gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits -Richtlinie verstößt. Die Klägerin blieb damit für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beweisfällig. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 018/20 26 Hamburg, den 05. März 20 26 (DSLV -031 /2026/a) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Rechtsprechungsübersicht Arbeitsrecht 02/2026 ◼ ArbG Weiden: Einsetzung einer Einigungsstelle ◼ ArbG Offenbach: Kündigung eines Compliance Officers wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung einer internen Verfahrensordnung zur Bearbeitung von Com-pliance -Hinweisen ◼ LAG Niedersachsen: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – unzureichende ärztliche Feststellungen bei psychischer Symptomatik – Verstoß gegen AURL Einsetzung einer Einigungsstelle ArbG Weiden, Beschluss vom 21. Januar 2026 – 3 BV 13/25 Eine Einigungsstelle kann ausnahmsweise auch ohne jegliche vorherige Verhandlun-gen zwischen den Betriebspartnern eingesetzt werden. Der Betriebsrat hat kein Recht auf Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten bereits zu den innerbetrieblichen Verhandlun gen über die Vereinbarung eines Interessenausgleichs und eines Sozial- plans. Die Arbeitgeberin, Herstellerin von Karbonprodukten mit 88 Mitarbeitern im Betrieb A, plant eine Reorganisationsmaßnahme mit Konsolidierung und Verlagerung von Auf-gaben. Sie sieht die innerbetrieblichen Verhandlungen mit dem Betriebsrat über Inte-ressenausg leich und Sozialplan als gescheitert an, weil dieser , weitere Schritte davon abhängig macht, dass ein Vertreter der IG Metall als Verhandlungsführer auftritt. Der Betriebsrat wendet ein, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da noch keine Verhand-lungen mit Verständigungswillen geführt worden seien; man befinde s ich noch in der Phase des Informationsaustauschs, die Informationspflicht nach § 111 BetrVG sei nicht erfüllt und die Arbeitgeberin verweigere Gespräche mit dem Prozessbevollmäch-tigten. Das Arbeitsgericht Weiden hat dem Antrag einer Arbeitgeberin auf Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG stattgegeben. Zum Vorsitzenden der Einigungs-stelle über den Versuch eines Interessenausgleichs und die Aufstellung eines Sozial-plans für die Betriebsänderung im Betrieb A -Stadt der Arbeitgeberin (Restrukturierung und Personalabbau durch Wegfall von Funktionen und Arbeitsplätzen sowie Verlage-rung von Funktionen und Arbeitsplätzen an den Standort M. des Konzerns) wurde der Vorsitzende Richter des Arbeitsgerichts W. bestellt. Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wurde auf je zwei festgesetzt.2 Das Gericht bejaht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die subjektive Einschätzung der Arbeitgeberin über das Scheitern der Verhandlungen nicht offensichtlich unbegründet ist. Im Rahmen von Verhandlungen nach § 111 BetrVG hat der Betriebsrat in einem Betrieb m it deutlich weniger als 300 Beschäftigten ohne Einvernehmen der Arbeitge- berin keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten als Ver-handlungsführer oder Mitverhandler. Es gilt das Trennungsprinzip zwischen den Auf-gaben von Betriebsrat und Gewerkschaft; der Arbeitgeber muss ausschließlich mit dem Betriebsrat beraten. Durch das Festhalten des Betriebsrats an der unzulässigen Forderung stockten die Verhandlungen. Die weiteren Voraussetzungen für die Einset-zung liegen unstreitig vor, insbesond ere eine mitbestimmungspflichtige Betriebsände- rung im Sinne der §§ 111 ff. Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich. Kündigung eines Compliance Officers wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung ei-ner internen Verfahrensordnung zur Bearbeitung von Compliance -Hinweisen ArbG Offenbach, Urteil vom 25. November 2025 – 3 Ca 222/25 Die vorsätzliche Nichteinhaltung einer Verfahrensordnung zur Bearbeitung von Anzei-gen von Compliance -Verstößen nach Erhalt einer Meldung durch einen Hinweisgeber stellt einen Sachverhalt dar, der „an sich" geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Im Falle von mehrmonatigen Untersuchungen durch eine von dem Unternehmen beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zur Untersuchung des angezeigten Sachverhaltes bedarf es konkreter Darlegungen, welche durch das ent-sprechende Gutachten g ewonnenen Erkenntnisse für den Ausspruch der Kündigung ausschlaggebend waren. Die Kammer hat die Einhaltung der Zwei -Wochen -Frist des § 626 Abs. 2 BGB als nicht hinreichend dargelegt angesehen und hat die ordentliche, auf verhaltensbedingte Gründe gestützt e Kündigung als wirksam erachtet. Der Aus- spruch einer vorherigen Abmahnung war aufgrund der Schwere des Pflichtenversto-ßes entbehrlich. Das Arbeitsgericht Offenbach hat im Kündigungsschutzverfahren eines seit 1. Mai 2003 im A -Konzern beschäftigten, als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen Compli- ance Officers über zwei außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigungen vom 27. Mai 2025 und 6 . Juni 2025 entschieden. Anlass war die Bearbeitung einer Whistleblo- wer -Meldung vom 3. Oktober 2023 zu manipulativ erzeugten unrechtmäßigen Edel- metallgewinnen bei der Beklagten durch Lead -Team -Mitglieder. Der Kläger bildete ein internes Team unter Einbeziehung namentlich benannter, im Hinweis belasteter Führungskräfte, unterließ die zwingend vorgeschriebene Einbin-dung der Konzernrevision bei erheblichem Verstoß mit Interessenkonflikt und gravie-renden Konzer nauswirkungen, versandte verharmlosende/irreführende Kommunika- tion an den Ombudsmann sowie an den Auditor und verfasste einen verkürzten, objektiv verharmlosenden Abschlussbericht. Die erste fristlose Kündigung vom 27. Mai 2025 ist wegen fehlender Betriebsratsanhö-rung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) unwirksam. Die zweite außerordentliche Kündigung vom 6. Juni 2025 ist trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes „an sich“ (§ 626 Abs. 1 BGB – schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten als „verlängerter Arm“ der Geschäftsleitung durch Nichteinhaltung der eigenen Verfahrensordnung, Interes-senkonflikt, Verschleierung und Integritätsdefizite; auch ohne Verfahrensordnung pflichtwidrig) unwirksam, da die Beklagte die Zwei -Wochen -Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht hinreichend dargelegt hat.3 Die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 6. Juni 2025 ist hingegen wirksam: verhal-tensbedingt, sozial gerechtfertigt, Abmahnung entbehrlich wegen objektiv irreparablen Vertrauensbruchs in der Compliance -Kernfunktion, Interessenabwägung zugunsten der Beklag ten, ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung und Einhaltung der Kündi- gungsfrist. Das Arbeitsverhältnis endet daher zum 31. Januar 2026. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – unzureichende ärztliche Feststellungen bei psychischer Symptomatik – Verstoß gegen AURL LAG Niedersachsen, Urteil vom 19. November 2025 – 8 SLa 372/25 Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Beha uptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geei gnet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken. Erklärt ein Arzt, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, und nimmt er daraufhin ohne weitere Nachfragen an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliege, ist seine Aussage in der Regel nicht geeignet, den dem A rbeitnehmer bei Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung obliegenden Beweis für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu führen. Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folge-bescheinigungen "auf Zuruf" des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersu-chung gebundenen Arztes, ohne des Patienten ansichtig zu werden, liegt hierin ein grober Ve rstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits -Richtlinie. Eine solche, regel- haft vorgenommene, Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinrei-chend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die R ede sein kann. Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krank-heitsfall (§ 3 Abs. 1 EFZG) für die Zeit vom 12. August bis 15. September 2024. Die seit 2018 als Innenreinigerin bei der Beklagten beschäftigte Klägerin meldete sich am 12 . August 2024 gegen 6:42 Uhr per WhatsApp arbeitsunfähig und erhielt nach Arzt- besuch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Neurasthenie (ICD Code F48.0) bis zum 18. August 2024 aufgrund arbeitsbedingter Überlastung mit Schlafstörungen, Erschöpfung un d Ängsten. Nach einer Sprachnachricht der Objektleiterin, die ihr vorwarf, der Vorgesetzten „eins auswischen“ zu wollen, kündigte die Klägerin noch am selben Tag fristgerecht zum 15. September 2024. Die Kündigung ging der Beklagten am 13. August 2024 zu. Am 15. August 2024 bot die Klägerin einen Aufhebungsvertrag zum 31. August 2024 an, da sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne. Mit Schrei-ben vom 23. August 2024 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass das Ar-beitsverhältn is zum 15. September 2024 ende. Anschließend reichte die Klägerin bis zum 13. September 2024 lückenlose Folge -Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein und trat am 1. Oktober 2024 eine neue Stelle an.4 Das Arbeitsgericht Hannover gab der Klage auf Zahlung von insgesamt 2.858 Euro brutto nebst Zinsen vollumfänglich statt. Es hielt den Beweiswert der Arbeitsunfähig-keitsbescheinigungen nicht für erschüttert. Die Klägerin habe substantiiert vorgetra-gen, den Kündigungsentschluss erst nach Krankschreibung und kränkender Nachricht gefasst zu haben; das Aufhebungsangebot spreche gegen ein „Aussitzen“ der Kündi-gungsfrist. Auf Berufung der Beklagten änderte das LAG Niedersachsen das Urteil ab und wies die Klage ab. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist durch die enge zeitliche Koinzidenz von Krankmeldung und Kündigungsausspruch am 12. Au-gust 2024 sowie lü ckenloser Bescheinigung bis exakt zum Ende der Arbeitspflicht erschüttert. Maßgeblich ist die objektiv zweifelerweckende Parallelität der Ereignisse, unabhängig davon, ob der Kündigungsentschluss vor oder nach der Krankschreibung fiel. Das Aufhebungsangebot ist nicht substanziell, da auch hier eine Entgeltfortzah-lung für den Zeitraum bis zum 31. August 2024 beansprucht worden wäre. Die Vernehmung der behandelnden Ärztin blieb unergiebig: Diese hatte rein psychi-sche Symptome ohne weitere Plausibilitätsprüfung allein auf das Vorbringen der Klä-gerin hin „geglaubt“ und Folgebescheinigungen ohne persönliche Untersuchung erteilt, was gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits -Richtlinie verstößt. Die Klägerin blieb damit für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beweisfällig. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. 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AR18/2026