Array( [0] => Array ( [0] => 21005 [id] => 21005 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_685d28e68b17d [upload] => upload_685d28e68b17d [4] => sp-2025-083a.pdf [original] => sp-2025-083a.pdf [5] => [name] => [6] => sp-2025-083a.pdf [title] => sp-2025-083a.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2025-06-26 11:03:02 [date] => 2025-06-26 11:03:02 [9] => 0 [intranet] => 0 [10] => ja [individuell1] => ja [11] => SP [individuell2] => SP [12] => Anlage zu SP 083/2025 [individuell3] => Anlage zu SP 083/2025 [13] => SP 83A/2025 [individuell4] => SP 83/2025 [14] => Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 212/2217.04.2024Oberlandesgericht Düsseldorf18. ZivilsenatUrteil18 U 212/22ECLI:DE:OLGD:2024:0417.18U212.22.00Datum:Gericht:Spruchkörper:Entscheidungsart:Aktenzeichen:ECLI: Landgericht Düsseldorf, 15 O 80/20Vorinstanz: Tenor:Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.06.2022 verkündeteUrteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf \(Az. 15 O80/20\) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung derKlägerin sowie der Berufung der Beklagten teilweise abgeändertund insgesamt wie folgt neu gefasst:Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung desVersäumnisurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 27.08.2021\(15 O 80/20\) verurteilt, an die Klägerin 1.284.697,26 nebstZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15.04.2017 zuzahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 30% und dieBeklagte zu 70%. Die Kosten der Streithelferin trägt die Beklagtezu 70 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.Ausgenommen sind die durch die Säumnis der Klägerin im Terminvom 27.08.2021 entstandenen Kosten, die der Klägerin auferlegtwerden.Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufigvollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durchSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegensie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilsandere Partei oder die Streithelferin Sicherheit in Höhe von 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e :A.Die Klägerin macht als Transportversicherer der A.- GmbH aus übergegangenem Recht denDeckungsanspruch der in Insolvenz gefallenen B.- GmbH gegen ihren seinerzeitigenTransportversicherer die Beklagte wegen des Verlustes einer in 1.100 Kartons gepacktenSendung mit 11 Millionen Zigaretten geltend.Am 03.04.2017 beauftragte A. bei B. den Lkw-Direkttransport der Zigarettensendung vonihrem deutschen Firmensitz in C.-Stadt zu der D. nach Pinto in der Nähe von Madrid inSpanien innerhalb von 24 Stunden für den 05.04.2017. Die Zigaretten erreichten ihren Zielortnicht, weil sich ein sogenannter Phantomfrachtführer" in die Transportkette einschlich unddas Transportgut im Ausland heimlich umleitete.Einer der unbekannt gebliebenen Täter kontaktierte als vermeintlicher Vertreter einer tatsächlich existierenden Transportfirma namens E." aus Tschechien unter dem NamenF. mit E-Mail vom 04.04.2017 um 12:47 Uhr \(Anlage B1 = BI. 48 GA\) den Geschäftsführervon B., den Zeugen G., und bewarb sich initiativ um einen Transport unter eigenständigerAngabe der Transportdestinationen H. und J. unter Verweis auf die Mitteilung durch einenpolnischen Subunternehmer. Nur wenige Minuten später antwortete der Geschäftsführer vonB. per E-Mail und forderte Briefpapier sowie weitere Unterlagen an, wobei Einzelheiten zu derAuswahl des Unterfrachtführers durch den Geschäftsführer von B. zwischen den Parteienstreitig sind. Der Geschäftsführer G. rief die in der E-Mail angegebene Telefonnummer an,um deren Echtheit zu überprüfen. Das Telefonat wurde von einer Personentgegengenommen, die sich unter dem Namen aus der E-Mail F. als Mitarbeiterin der FirmaE. ausgab. Zudem übersandte sie dem Zeugen G. mit E-Mail um 15:13 Uhr den Briefkopf undbat darum, ihr den Auftrag zu erteilen \(Anlage B2 = BI. 50 GA\). Wenige Minuten später um15:23 Uhr erteilte der Zeuge G. im Namen von B. den Auftrag und forderte die Daten desFahrers und das Kennzeichen des LKWs an, ohne sich eine Telefonnummer des Fahrersgeben zu lassen. Ferner wies er darauf hin, dass nur bewachte Parkplätze angefahrenwerden dürften. Die vermeintliche Vertreterin der E. vergab den Auftrag an die K. aus derSlowakei weiter, die ihrerseits die Streithelferin beauftragte. Der Zeuge G. teilte der A. denUnternehmensnamen der Streithelferin, das Kennzeichen und den Namen des Fahrers mit,der die Ware abholen sollte. Am 05.04.2017 erschien ankündigungsgemäß ein LKW derStreithelferin am Firmensitz von A.. Das Kennzeichen und der Unternehmensname stimmtendabei mit den Daten überein, die der Zeuge G. ihr zuvor übermittelt hatte. Daraufhin beludendie Mitarbeiter vor Ort den LKW mit den Zigaretten.Am Freitag, den 07.04.2017, erkundigte sich der Zeuge G. bei der Person unter dem NamenF. nach der Position und der Ankunftszeit des LKW, woraufhin diese behauptete, dass sichder LKW in Irun befinde und erst am nächsten Tag Madrid erreichen würde. Tatsächlichergaben spätere Recherchen, dass die K. die Streithelferin zunächst angewiesen hatte, denLKW bei einer Firma L. in Bratislava zu entladen. Diese Weisung wurde später dahingehendgeändert, dass die Entladung in Handlova unter der Anschrift M.-Straße 00 vorzunehmen sei.Dort entlud der Fahrer der Streithelferin den LKW, ohne B., A. oder die Empfänger der Waredavon in Kenntnis zu setzen. Am 10.04.2017 nahm der Geschäftsführer von B. telefonischKontakt zur tatsächlichen Firma E. auf, woraufhin eine N. ihm mit E-Mail vom 10.04.2017erklärte, dass sie den Transport nicht zuordnen könne. Daraufhin meldete derGeschäftsführer von B. der Beklagten den Schaden um 11:23 Uhr. Der Verbleib derZigaretten konnte nicht mehr aufgeklärt werden. 123456B. unterhielt im Jahr 2017 eine Verkehrshaftpflichtversicherung für Frachtführer bei derBeklagten. Der Versicherungsvertrag wurde unter Einschluss der AllgemeinenVersicherungsbedingungen zur laufenden O.-Verkehrshaftungsversicherung für Frachtführer,Spediteure und Lagerhalter in der Fassung aus Juli 2008 \(im Folgenden: EVHV 2008\)abgeschlossen \(Anlage B 6 = BI. 116 ff. LG\). Gemäß Ziffer 8.3.2. EVHV 2008 ist derVersicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer eine vertraglich vereinbarteObliegenheit vorsätzlich verletzt. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheitist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens desVersicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für dasNichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt ausweislich der Klausel derVersicherungsnehmer. Ziffer 8.1.4. bestimmt, dass der Versicherungsnehmer dafür Sorge zutragen hat, dass von ihm beauftragte Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen mitder Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt werden.Die Klägerin und die A. verklagten die B. beim Landgericht Frankfurt a.M. \(Az. 2-27 O 216/17\)auf Ersatz des Transportschadens \(Anlage K1\). In diesem Verfahren wurde der hiesigenStreithelferin und der hiesigen Beklagten der Streit verkündet. Die Streithelferin trat demRechtsstreit auf dortiger Beklagtenseite bei, die hiesige Beklagte hingegen nicht. Währenddieses Rechtsstreits wurde über das Vermögen der B. das Insolvenzverfahren eröffnet. DieKlägerin und die A. nahmen das wegen der Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren mitdem Antrag wieder auf, die Insolvenzverwalterin auf Zahlung beschränkt auf denFreistellungsanspruch der B. gegen die hiesige Beklagte zu verurteilen. Daraufhin gab dieInsolvenzverwalterin den Freistellungsanspruch frei. Mit rechtskräftigem Teilversäumnis- undTeilurteil vom 01.02.2019 verurteilte das Landgericht Frankfurt a.M. die B. nach einerweiteren Antragsänderung zur Duldung der Zwangsvollstreckung oder Gestattung derBefriedigung der hiesigen Klägerin aus dem Pfandrecht an dem Freistellungsanspruch der B.gegen die hiesige Beklagte aufgrund des Verlustes einer zum Transport beauftragtenSendung von Tabakwaren mit Übergabe zur Beförderung am 05.04.2017 in Höhe von102.454,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten hieraus seit dem 25.04.2017. In gleicherWeise verurteilte das Landgericht Frankfurt a.M. die B. zur Duldung der Zwangsvollstreckungoder Gestattung der Befriedigung der A. beschränkt auf einen Betrag in Höhe von1.732.827,80 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten hieraus seit dem 15.04.2017 \(Anlage K 4\).Mit Schreiben vom 15.08.2019 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung vonSchadensersatz in Höhe von 1.835.281,80 auf.Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, ihr stehe aufgrund des rechtskräftigfestgestellten Haftpflichtanspruchs gegen B. der geltend gemachte Anspruch in voller Höhegegen die Beklagte zu. Deren Versicherungsnehmerin B. habe nicht grob fahrlässig ihreObliegenheitspflichten aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten verletzt. Die von demGeschäftsführer G. vorgenommenen Maßnahmen seien seinerzeit und bis heutebranchenüblich gewesen. Mehr sei von einem ordentlichen Kaufmann nicht zu verlangengewesen. Es habe außerdem weder vor der Auftragserteilung noch während des TransportsAnlass bestanden, misstrauisch zu werden und weitere Prüfmaßnahmen einzuleiten. DerZeuge G. habe zunächst erfolglos versucht, die regelmäßig ausgewählte P. aus Tschechienals Subunternehmerin zu beauftragen, bevor er das Angebot der E. erhalten habe. Dabeihabe er auch die Auftragsdaten an die P. übermittelt. Die Firma arbeite öfter mit polnischenUnterfrachtführern zusammen, weshalb er sich nicht gewundert habe, dass die E. angegebenhabe, den Tipp von einem polnischen Subunternehmen bekommen zu haben. Ferner habe erfolgende Schritte unternommen, um zu prüfen, dass es sich um ein real existierendes,vertrauenswürdiges Transportunternehmen handle: Er habe den Briefbogen des 78910Unternehmens, die Versicherungsbestätigung und die Güterkraftverkehrslizenz angefordert,samt Gewerbeanmeldung erhalten und eindringlich geprüft. Dabei habe er festgestellt, dassdie Daten übereinstimmten. Das Versicherungszertifikat sei allerdings nicht unmittelbar aufdie E., sondern auf eine Q. ausgestellt gewesen. Daraufhin habe er bei der E. nachgefragt.Diese habe ihm plausibel dargelegt, dass E. ein mitversichertes Unternehmen sei und ihmeine entsprechende Bestätigung der Versicherung geschickt. Ferner habe er dieSteuernummer erfragt und geprüft, ob die E. auf der Compliance-list und auf Sanktionslistenbeim Luftfahrtbundesamt stehe. Ungeachtet von alledem sei Ziffer 8.1.14 EVHV 2008,wonach Subunternehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszusuchen sind,ohnehin zu unbestimmt und daher nicht wirksam in den Versicherungsvertrag mit einbezogenworden. Der Geschäftsführer G. habe nicht gewusst, welchen Warenwert die Zigarettenhatten, als er den Auftrag an die vermeintliche E. erteilt habe. Regelmäßig liege derWarenwert unter 100.000,- . Außerdem sei die mit der E. vereinbarte Vergütung von 2/3 dereigenen Vergütung von 3.650,- nicht ungewöhnlich niedrig gewesen. Mit Blick auf dieSchadenshöhe hat die Klägerin behauptet, der LKW sei tatsächlich mit 11 MillionenZigaretten mit einem Warenwert von 102.454,- beladen gewesen sei, was die Beklagte mitNichtwissen bestreitet. Die weitere Schadenssumme von 1.732.827,80 sei durch einenrechtskräftigen Steuerbescheid zu Stande gekommen. Der Transport sei unter Aussetzungder deutschen Tabaksteuer erfolgt. Da die Ware den Zielort nicht erreicht habe, habe die E.nach § 14 Tabaksteuergesetz die Steuern darauf zahlen müssen. Die E. habe ihreklageweise vor dem Landgericht Frankfurt a. M. geltend gemachten Ansprüche gegen B. am08.12.2017 an sie abgetreten, nachdem sie die Schadenssumme von 1.732.827,80 reguliert habe, was die Beklagte wiederum mit Nichtwissen bestritten hat. Schließlich habesie auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte gegenüber B. zurFreistellung für den Transportverlust verpflichtet sei, weil ihr gegebenenfalls noch weitereAnsprüche gegen die Beklagte hinsichtlich der Prozesskosten aus dem Vorprozess vor demLandgericht Frankfurt a.M. zustünden, nachdem sie insoweit als Zweitschuldnerin inAnspruch genommen worden sei bzw. genommen werden könne.Die Streithelferin hat die Rechtsansichten und Behauptungen der Klägerin ergänzt undvertieft. Das Problem von Phantomfrachtführern sei im Jahr 2017 bei Weitem noch nicht soverbreitet gewesen wie heute. Seinerzeit habe es daher nur wenige Handlungsempfehlungenan Disponenten gegeben, die Obliegenheitspflichten des Zeugen G. hätten konkretisierenkönnen.Die Beklagte hat eingewandt, der Zeuge G. habe die vertraglichen Obliegenheiten aus demVersicherungsvertrag mit ihr so schwerwiegend grob fahrlässig verletzt, dass derDeckungsanspruch gegen sie nach Ziffer 8.3.2. EVHV 2008 gänzlich ausgeschlossen sei.Der Transportschaden wäre bei ausreichend sorgfaltsgemäßen Verhalten nicht eingetreten.Der Zeuge G. habe, nachdem er Briefpapier und Versicherungsunterlagen von Frau F.angefordert habe, keine weiteren Recherchen angestellt. Er hätte aber angesichts derbesonderen Situation der Initiativbewerbung hellhörig werden und weitere Nachforschungenanstellen müssen. Es sei branchenbekannt, dass sich Kriminelle als Phantomfrachtführer" indie Transportkette einschleichen. Ohne Schwierigkeiten hätte er nach dem Tippgeber fragenkönnen und auch müssen, weil sich die Frage aufgedrängt habe, wie ein Dritter der sich umden Auftrag gar nicht bemüht habe von diesem habe wissen können. Es wäre von demZeuge G. zu verlangen gewesen, die ihm mitgeteilte Telefonnummer zumindest im Internetzu überprüfen oder sich beim Gespräch mit Frau F. Kenntnis über deren Funktion zuverschaffen. Bereits diese einfachen von einem ordentlichen Kaufmann zu erwartenden Maßnahmen hätten das betrügerische Vorgehen sofort aufgedeckt. 111213Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme durch Vernehmung desGeschäftsführers von B. sowie des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Zeugen mitUrteil vom 03.06.2022 unter teilweiser Aufhebung eines zuvor erlassenen klageabweisendenVersäumnisurteils vom 27.08.2021 zur Zahlung von 550.584,54 nebst Verzugszinsenverurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichenausgeführt, die Klägerin sei nach §§ 86 Abs. 1, 110 i.V.m. §§ 100, 106 S. 1 VVG berechtigt,den ursprünglich B. zustehenden Deckungsanspruch als unmittelbaren Zahlungsanspruchgegenüber der Beklagten hinsichtlich des Betrages von 1.732.827,80 nach derdurchgeführten Beweisaufnahme aus § 398 S. 1 BGB und wegen der weiterenSchadenssumme von 102.454,- nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geltend zu machen. Dieweiteren Voraussetzungen der §§ 110, 106 VVG seien gegeben. Der Haftpflichtanspruch seimit bindender Wirkung für den Versicherer durch das rechtskräftige Urteil des LandgerichtsFrankfurt a.M. festgestellt. Sowohl die Existenz als auch die Höhe des Haftpflichtanspruchsvon E. gegen die B. stehe mit bindender Wirkung gegenüber der Beklagten fest. Da dergeschädigte Dritte durch § 110 VVG allerdings keine weitergehende Rechtsstellung als derVersicherungsnehmer erlange, könne der Versicherer ihm gegenüber alle Einwendungen ausdem Versicherungsvertrag geltend machen, so dass der in Höhe von 1.835.281,80 entstandene Deckungsanspruch aufgrund einer schwerwiegenden grob fahrlässigenObliegenheitsverletzung von B. gegen Ziffer 8.1.4 EVHV 2008 nach Ziffer 8.3.2 EVHV 2008im Umfang von 70% zu kürzen sei. Die Vertragsbedingungen seien hinreichend bestimmt undauch im Übrigen wirksam zwischen B. und der Beklagten vereinbart. Dass Ziffer 8.1.4 EVHVdas von ihm bei der Auswahl von Subunternehmern geforderte Verhalten abstrakt-generellumschreibe, führe nicht zur Intransparenz der Klausel. Die Frage, welche \(Sicherheits-\)Vorkehrungen bei der Auswahl eines Subunternehmers einzuhalten seien, lasse sich nichtallgemein gültig und abschließend beantworten, sondern hinge von den Umständen desEinzelfalls ab. Das zuvor unbekannte Subunternehmen habe sich per E-Mail auf den Auftraginitiativ mit Detailkenntnissen zu dem Sachverhalt mit einem günstigen Angebot gemeldet,welches diebstahlgefährdete Ware mit einem hohen Warenwert gewesen sei. Bereitsaufgrund des unstreitigen Sachverhalts liege eine Obliegenheitsverletzung des Zeugen G.vor, der keine Maßnahmen ergriffen habe, die geeignet wären, einen zuverlässigen Nachweisüber die Identität des Subunternehmers zu vermitteln. Der Zeuge habe auf die Initiativ-Emaildirekt die dort angegebene Telefonnummer angerufen, ohne die Authentizität dieserNummer, der Emailadresse oder die Person der Sachbearbeiterin sowie deren Positioninnerhalb des Unternehmens in irgendeiner Weise zu verifizieren. Eine zweiminütige Google-Recherche hätte aufgedeckt, dass die Telefonnummer und die E-Mailadresse nicht zu derechten Transportfirma passten und eine F. dort nicht beschäftigt war. Die weiteren von derKlägerin behaupteten Maßnahmen seien nicht geeignet gewesen, der B. ein zutreffendes Bildüber die Identität der Subunternehmerin zu vermitteln. Den Nachweis, dass der Zeuge G.nicht grob fahrlässig handelte, habe die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmenicht zur Überzeugung des Gerichts geführt. Zwar sei das Gericht überzeugt davon, dass derZeuge zunächst erfolglos versucht hatte, die P. aus Tschechien als Subunternehmerin zubeauftragen. Die Umstände der zunächst beabsichtigten Beauftragung seien jedoch nichtgeeignet, den Zeugen hinsichtlich eines groben Verschuldens zu entlasten. Gerade weil sichder neue Frachtführer wenige Stunden nach der erfolglosen Beauftragung der P. initiativ beimZeugen G. gemeldet und alle Details zur beabsichtigten Sendung gekannt habe, habe sichdie Frage aufgedrängt, woher diese dem Zeugen völlig unbekannte Person die Informationerlangt habe. Soweit die Klägerin weiter behauptet habe, der Zeuge habe weitere Unterlagenangefordert, erhalten und eindringlich geprüft, sei das Gericht hiervon nach derBeweisaufnahme nicht überzeugt. Die Aussagen des Zeugen zu diesem Themenkomplexseien ganz überwiegend unergiebig gewesen. Der Zeuge habe sich nicht nur nicht mehr andie Dokumente und deren Prüfung zu erinnern vermocht. Zwischen der Übersendungsämtlicher Dokumente und der Beauftragung der Subunternehmerin seien auch geradeeinmal zehn Minuten vergangen. Bei der Gewichtung der Schwere des Verstoßes sei zuGunsten von B. zu berücksichtigen, dass die Obliegenheiten zur sorgfältigen Auswahl undÜberwachung von Subunternehmen keine konkreten Handlungsanweisungen für dievorliegende Fallgestaltung enthielten, zu Lasten der B. allerdings, dass es sich um eine fürdie Schadensabwendung und damit für die Interessen der Beklagten zentrale Pflichtgehandelt habe. Der Zeuge G. habe in besonders grob fahrlässiger Weise einen kausalenKardinalfehler begangen, indem er keinerlei Maßnahmen ergriffen habe, die einenzuverlässigen Nachweis über die Identität des Subunternehmers hätten erbringen können.Gegen dieses Urteil richten sich die form- und fristgerecht eingelegten und begründetenBerufungen der Klägerin und der Beklagten, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträgeweiterverfolgen.Die Klägerin und die Streithelferin rügen eine Verletzung materiellen Rechts. Entgegen derAuffassung des Landgerichts sei der Anspruch nicht zu kürzen. Die vom Landgericht alsmaßgeblich angesehene Obliegenheit aus 8.1.4 EVHV 2008 sei bereits nicht klar undhinreichend bestimmt, weil sich hieraus für die Versicherungsnehmerin nicht ergebe, was vonihr verlangt werde und unter welchen Voraussetzungen sie den Versicherungsschutzverlieren könne. Was sorgfältig im Sinne des Versicherungsschutzes sein soll, wenn europa-oder weltweiter Versicherungsschutz besteht, und Erstbeauftragungen dezidiert gedeckt sind,erschließe sich für den maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nichthinreichend deutlich, ebenso wenig welche Maßnahmen er walten lassen muss und welchedie entsprechenden nach der Argumentation des Landgerichts sein könnten. Es höhle dasVersicherungsversprechen unbillig aus, wenn in einem besonders sensiblen Bereich, in demdie Versicherungsnehmerin besonders der Risikodeckung angesichts der auf siezukommenden Schäden bedürfe, über einen jeder beliebigen Auslegung zugänglichen Begriffder kaufmännischen Sorgfalt, der Versicherungsschutz eingeschränkt werden könnte füretwas, für das nach dem Umfang des Versicherungsvertrages gerade Deckungsschutzversprochen worden sei. Die Beklagte selbst benenne nicht konkret und abschließend denVerstoß, sondern argumentiere lediglich, die Maßnahmen des Zeugen G. seien zu weniggewesen. Zudem möchte sie aus ihrer Klausel die Verpflichtung zur Übernahme / Vornahmeobjektiver Handlungen herleiten, indem sie einen Rechtsbegriff wähle, der selbst aber nureinen subjektiven Sorgfaltsmaßstab beschreibe, der im Übrigen deutlich hinter dererforderlichen groben Fahrlässigkeit zurückbleibe, nicht aber Pflichten, Rechte oderHaftungsfolgen festlege. Das Landgericht stelle zulasten der vormaligenVersicherungsnehmerin auf den eingetretenen Betrugserfolg aus der Sicht ex post ab, anstattaus der zutreffenden ex ante Sicht auf die Gesamtsituation Insistieren des Absenders,Ausfall des regelmäßigen Frachtführers, Notwendigkeit eines Auftrags an einenUnterfrachtführer und Kontaktaufnahme eines potentiellen Unterfrachtführers mitInformationen, die vom zuerst angefragten Unternehmer ohne Weiteres stammen konnten abzustellen, um sodann ein Nicht-Befolgen einer Empfehlung zur Identitätsüberprüfung alsden Vorwurf hervorzuheben, ohne die im Übrigen vom Zeugen G. eingeleitetenMaßnahmen zur Verifizierung eines soliden Vertragspartners hinreichend in den Blick zunehmen und zu würdigen. Die für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes derObliegenheitsverletzung voll beweisbelastete Beklagte habe die fehlenden Maßnahmen, dienach ihrer Auffassung zur Verwirklichung der Obliegenheitsverletzung führen sollten, nichtbewiesen. Die Beklagte hätte das Fehlen konkreter Maßnahmen, die sie für erforderlich hielt,um den Tatbestand zu verwirklichen, darlegen und beweisen müssen. Dies sei in Ansehungder erstinstanzlichen Zeugenaussage des Zeugen G. unmöglich. Die Beklagte habe geradenicht beweisen können, dass ihre Versicherungsnehmerin die von ihnen der Klägerin und 1415der Streithelferin vorgetragenen Prüfungsmaßnahmen nicht vorgenommen habe. Diesevorgetragenen und überdies vom Zeugen G. überwiegend bestätigten Überprüfungs- undKontrollmaßnahmen seien in Gänze ausreichend gewesen, einen irgendwie zuobjektivierenden Sorgfaltsmaßstab im Sinne der Klausel der Beklagten zu erfüllen. Aus derfehlenden Wahrnehmung einer Möglichkeit der Überprüfung angesichts der weiterenMaßnahmen zur Absicherung der Beauftragungsentscheidung ein derart gravierendesVerschulden herzuleiten, dass dieses die Schwelle der groben Fahrlässigkeit überschreitet,sei außerdem nicht richtig. Auch hier hätte durch das Landgericht berücksichtigt werdenmüssen, dass gerade Fälle der Leichtfertigkeit nach Art. 29 CMR i.V.m. § 435 HGB vomVersicherungsschutz umfasst sein sollten, sodass also die betrügerische Täuschung durcheinen Unterfrachtführer per se mitversichert sein müsse, deswegen auch das Gelingen einesBetrugs durch eine geschickte Täuschung und die Irrtumserregung selbst dann, wenn derIrrtum verhindert hätte werden können, jedenfalls nicht per se als grob fahrlässigeinzuschätzen sei. Schließlich sei auch die Abwägung falsch, wenn dieVersicherungsnehmerin einen ganz überwiegenden Verlust des Deckungsschutzeshinnehmen solle für einen Sachverhalt, zu dem die Beklagte ganz grundsätzlich auch beigrobem Verschulden Deckungsschutz versprochen habe. Auch insoweit sei die gebotenevertiefte Gesamtschau der unterlassenen und der durchgeführten Maßnahmen zurAbsicherung einer sorgfältigen Entscheidung durch das Landgericht unterblieben.Anderenfalls hätte es zugunsten der Versicherungsnehmerin allenfalls von derÜberschreitung der E.nze grober Fahrlässigkeit ausgehen dürfen, nicht aber von einerüberwiegenden Einbuße des Versicherungsschutzes. Letztlich würde selbst all dies eineLeistungskürzung von allenfalls 20% zugunsten der Beklagten rechtfertigen. Zu Unrecht habedas Landgericht schließlich auch den Feststellungsantrag als unzulässig angesehen unddabei übersehen, dass nach Ziff. 4.2 EVHV 2008 der Versicherer dem Versicherungsnehmeru. a. die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zuersetzen habe. Etwaig anfallende Kosten des \(Haftpflicht-\)Rechtsstreits seien alsogrundsätzlich vom Leistungsversprechen der Beklagten erfasst und auch die weitereVoraussetzung des § 110 VVG sei gegeben, weil ihr dann, wenn sie als Zweitschuldnerin inAnspruch genommen werde und zahlen müsse, ein entsprechender Anspruch gegen dieVersicherungsnehmerin der Beklagten zustehe \(§ 31 Abs. 1 GKG i.V.m. § 426 Abs. 1, 2BGB\).Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,unter Abänderung des am 03.06.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az.:15 O 80/20, das Versäumnisurteil vom 27.08.2021 aufzuheben und1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.835.281,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a.aus 1.732.827,80 seit dem 15.04.2017 und aus weiteren 102.454,00 seit dem25.04.2017, zu zahlen; 192. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag, SV 001, ihrerVersicherungsnehmerin B.-GmbH, R., Gebäude 00, 00000 S.-Stadt, gegenüberDeckungsschutz zu gewähren hat, für einen Schadenfall aufgrund des Verlustes einerzum Transport übergebenen Sendung von Tabakwaren mit Übergabe zur Beförderungam 05.04.2017 von T.-Stadt nach Madrid, welcher Gegenstand des Rechtstreits vor demLandgericht Frankfurt am Main \(Az.: 2-27 O 216/17\) war; 20211617183. hilfsweise zum Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 102.454,00 nebstZinsen in Höhe von 5 % p.a. hieraus seit dem 25.04.2017 sowie einen Betrag in Höhevon 1.732.827,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. hieraus seit dem 15.04.2017 andie A.-GmbH, U.-Straße 00, 00000 T.-Stadt \(OT V.\) zu zahlen.Die Beklagte beantragt sinngemäß,1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 242. unter Abänderung des am 03.06.2022 verkündeten Urteilsdes Landgerichts Düsseldorf, Az.: 15 O 80/20, das Versäumnisurteil vom 27.08.2021aufrechtzuerhalten. 25Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf und unter Vertiefung ihreserstinstanzlichen Sachvortrags als zutreffend, soweit das Landgericht die Klage überwiegendabgewiesen hat. Es sei allerdings bislang nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass dermaßgebliche Versicherungsschutz am Schadenstag bereits entfallen sei. Der Zeuge G. habewahrheitswidrig den Sitz von B. am S. Flughafen angegeben, obgleich dieser Firmensitzbereits Anfang April 2017 schon nicht mehr existiert habe. Damit seien keineVerkehrsverträge nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung \(Anlage B 7 = Bl. 212 ff. OLG\)abgewickelt worden, so dass B. aufgrund des Umzuges des Geschäftsführers nicht mehrversichert gewesen sei. Diese Veränderung sei ihr nicht angezeigt worden und sie habehiervon erst aufgrund der Vernehmung des Zeugen G. vor dem Landgericht erfahren. DieFrage, ob der Geschäftsführer Beförderungsaufträge von Mallorca aus bearbeitete oder voneinem ordnungsgemäß angemeldeten Geschäftsbetrieb am S. Flughafen, sei auch ausGründen der Risikobewertung für einen Versicherer von erheblicher Bedeutung. Hilfsweisesei hieran auch ein Verstoß gegen die Obliegenheiten gemäß Ziffer 8.1.6 der EVHV 2008 inGestalt einer haftungserhöhenden Veränderung zu sehen. In der Sache verdeutliche auch dienunmehr hilfsweise zu eigen gemachte Aussage des Zeugen G., vor der Beauftragungnochmals Rücksprache mit E. gehalten zu haben, dass er sich des Risikos der Auswahl einesUnterfrachtführers beim Transport kritischer Ware durchaus bewusst gewesen sei. Sollteder Zeuge G. bei der Auftragserteilung lediglich den \(gefälschten\) Briefkopf dervermeintlichen Firma E. erhalten haben, wiege seine Gleichgültigkeit gegenüber denAnforderungen für die Auswahl des Unterfrachtführers umso schwerer. Derartige Fragenhätten in dem Urteil des Landgerichts nicht offenbleiben dürfen. Dem Urteil könne auch nichtdarin gefolgt werden, dass der Verstoß gegen Ziffer 8.1.13.7 EVHV 2008 außer Betrachtbleiben müsse, weil darauf die Entscheidung im vorausgegangenen Haftpflichtprozess nichtgestützt worden sei. Für den seltenen Fall einer Initiativbewerbung sei es nicht erforderlichgewesen, in den Bedingungen eine zusätzliche Handlungsanweisung zu statuieren. Einordentlicher Kaufmann hätte unter den gegebenen Umständen auch ohne besondereVorgabe sehr genau überprüft, wem er den Auftrag erteilte. Dass letztlich dieVerhaltensweise des Geschäftsführers dem Eventualvorsatz sehr nahe komme,berücksichtige das Landgericht ebenfalls nicht ausreichend.Die Klägerin und die Streithelferin beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 222326272829Es sei rechtlich nicht vertretbar, B. aufgrund eines ohnehin bestrittenen Umzugs desGeschäftsführers als nicht mehr versichert anzusehen. Eine Verpflichtung desGeschäftsführers der Versicherungsnehmerin, seinen privaten Umzug der Beklagten imRahmen des Versicherungsvertrages anzuzeigen, existiere nicht, wie selbst ein mitNichtwissen bestrittener Umzug des ganzen Unternehmens und eine Nicht-Anzeige an dieBeklagte für den Fortbestand des Versicherungsvertrages unerheblich wäre. Es seifernliegend, den Privatumzug und die Aufnahme einer Maklertätigkeit als gefahrerheblicheUmstände im Sinne eines Versicherungsvertrages anzusehen, wenn eine Tätigkeit nur nochin geringerem Ausmaß betrieben werde oder der Handelnde nicht mehr vom Büro inDeutschland aus die risikorelevanten Geschäfte betreibe.Die Akten des Landgerichts Frankfurt am Main \(Az. 2-27 O 216/17\) sind beigezogen und zumGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteiengewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.B.Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die zulässige Berufung derBeklagten ist unbegründet.I.Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Das Landgericht hat die Klägerin zutreffendals berechtigt angesehen, den ursprünglich B. zustehenden Deckungsanspruch alsunmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Auch gehtder Senat im Ergebnis mit dem Landgericht von der Wirksamkeit der Obliegenheitsklausel inZiffer 8.1.4 EVHV 2008 aus und nimmt ein grob fahrlässiges Handeln des Geschäftsführersder B. an. Anders als das Landgericht meint der Senat jedoch, dass dieses Handeln dieE.nze zur groben Fahrlässigkeit nur leicht überschreitet und bewertet es daheranspruchsmindernd nicht wie das Landgericht mit 70 %, sondern nur mit 30 %, so dass einZahlungsanspruch aus §§ 86 Abs. 1, 100, 110, 106 S. 1 VVG i.V.m. § 398 S. 1 BGB in Höhevon 1.284.697,26 verbleibt. Im Einzelnen:1.Die Berufung der Klägerin rügt zunächst ohne Erfolg, das Landgericht habe denFeststellungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig abgewiesen.Es ist allgemein anerkannt, dass der Geschädigte wie auch außerhalb der Insolvenz desVersicherungsnehmers eine auf Feststellung des Versicherungsschutzes gerichtete Klagegegen den Versicherer erheben kann \(vgl. zum Ganzen nur statt vieler: Retter, in:Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 4.Aufl., § 110 VVG, Rn. 18\). Dies stellen auch weder das Landgericht noch die Beklagtegrundsätzlich in Abrede.Soweit das Landgericht das Begehren gleichwohl als unzulässig angesehen hat, weil dieKlägerin lediglich noch die Gerichtskosten des Vorprozesses geltend machen könne unddiese als prozessualer \(Sekundär-\)Haftungsanspruch für Gerichtskosten nicht Bestandteildes Haftungsanspruchs seien, geht dies fehl. Bereits nach Ziffer 4.2 EVHV 2008 hat dieBeklagte als Versicherer dem Versicherungsnehmer u. a. die erforderlichen gerichtlichen und 30313233343536373839außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Damit sind auch etwaig anfallende Kosten des\(Haftpflicht-\)Rechtsstreits Teil des Leistungsversprechens der Beklagten. Nach § 110 VVGsteht der Klägerin aber als Dritter, wenn sie als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen wirdund zahlen muss, ein entsprechender Anspruch gegen die Versicherungsnehmerin derBeklagten zu. Der materiell-rechtliche Haftungsanspruch ergibt sich aus § 426 Abs. 1, 2 BGB,weil gemäß § 31 Abs. 1 GKG mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften.Ungeachtet dessen bleibt das Feststellungsbegehren allerdings ohne Erfolg, weil die Klägerinbereits mit Kostenrechnung vom 29.01.2020 \(Bl. VIII Beiakte LG Frankfurt a.M.\) und damitvor der Klageerhebung Ende April 2020 im hiesigen Verfahren als Zweitschuldnerin für dieVerfahrensgebühren in Höhe von 1.620,- in Anspruch genommen wurde. Ist dem Klägeraber eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel,fehlt ihm grundsätzlich das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besserenRechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. AlsProzessvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse grundsätzlich bis zum Schluss dermündlichen Verhandlung vorliegen, sonst wird die Klage ex nunc unzulässig \(vgl. nur stattvieler Zöller/E.ger, ZPO, 35., § 256 Rn. 14 ff.\). Dass das Feststellungsinteresse trotzmöglicher Leistungsklage ausnahmsweise zu bejahen wäre, weil schon dasFeststellungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einersinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führte \(vgl. BGH,Urteil vom 05.10.2021 - VI ZR 136/20, VersR 2022, 1184\), ist hier angesichts desVerteidigungsverhaltens der Beklagten, u.a. die unzutreffenden Behauptungen, dieKlägerin sei im Haftungsprozess bislang noch nicht als Zweitschuldnerin herangezogenworden und sie könne die Verjährungseinrede erheben, nicht anzunehmen. Dassanderweitige Kosten bis heute nicht bezifferbar wären, trägt die Klägerin selbst nicht vor undist auch nicht anderweitig ersichtlich.2.Die Aktivlegitimation der Klägerin steht im Berufungsrechtszug außer Streit.Das Landgericht hat von den Berufungen unangegriffen angenommen, dass die Klägerinberechtigt ist, den ursprünglich B. zustehenden Deckungsanspruch als unmittelbarenZahlungsanspruch gegenüber der Beklagten hinsichtlich des Betrages von 1.732.827,80 nach der durchgeführten Beweisaufnahme aus § 398 S. 1 BGB und wegen der weiterenSchadenssumme von 102.454,- nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geltend zu machen.3.Der Deckungsanspruch besteht dem Grunde nach.a\) Da die Versicherungsnehmerin der Beklagten zur Duldung der Befriedigung oderZwangsvollstreckung aus dem fälligen Freistellungsanspruch verpflichtet ist, hat die Klägerinein unmittelbares Leistungsrecht.Der Geschädigte kann das Pfandrecht gegen den Schuldner mit einer Klage auf Duldung derZwangsvollstreckung oder auf Gestattung der Befriedigung aus dem Pfandrecht geltendmachen \(§§ 1282 Abs. 2, 1277 BGB\). In diesem Verfahren wird wie bei derGeltendmachung des Absonderungsrechts gegenüber dem Insolvenzverwalter dasBestehen des Haftpflichtanspruchs mit Feststellungswirkung gegenüber dem Versicherergeklärt \(vgl. zum Ganzen nur Prölss/Martin/Lücke, VVG, 31. Aufl., § 110 Rn. 5\). Ist derHaftpflichtanspruch durch ein rechtskräftiges Urteil in einem Haftpflichtprozess, ein 4041424344454647Anerkenntnis oder einen Vergleich mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt undder Freistellungsanspruch damit gemäß § 106 S. 1 VVG fällig geworden, erwirbt derGeschädigte nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ein unmittelbaresEinziehungsrecht nach § 1282 BGB analog \(vgl. nur BGH, Urteil vom 07.04.2016 - IX ZR216/14, VersR 2016, 913, 914 m.w.N.\). Der Dritte kann damit ausnahmsweise einen direktenZahlungsanspruch gegen den Versicherer erheben, ohne dass eine vorherige Abtretung oderPfändung und Überweisung erforderlich ist.Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer im Sinne der §§ 100 ff. VVG grundsätzlicheinstandspflichtig ist, der Haftpflichtanspruch gegen die Versicherungsnehmerin derBeklagten durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.02.2019 rechtskräftigfestgestellt ist und damit gemäß § 106 VVG die geschuldete Versicherungsleistung derBeklagten fällig ist, ist inzwischen unstreitig. Mit ihrer Berufungsbegründung vom 04.10.2022\(dort S. 2 = Bl. 200 OLG\) nimmt die Beklagte die zutreffenden Ausführungen desLandgerichts zur Bindungswirkung des Teil-Versäumnis- und Teilurteils des Vorprozessesgrundsätzlich hin.b\) Entgegen der im Berufungsrechtzug erstmals geäußerten Rechtsansicht der Beklagten,war der Versicherungsschutz ihrer Versicherungsnehmerin im Zeitpunkt des Schadensfallsauch nicht allein deshalb erloschen, weil die Beklagte im Rahmen der Beweisaufnahme vordem Landgericht erstmals Kenntnis davon erlangt haben will, dass ihreVersicherungsnehmerin B. zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits ihren Sitz nachSpanien verlegt habe, ohne ihr dies zuvor ordnungsgemäß mitgeteilt zu haben.Unabhängig davon, dass die insoweit für den angeblichen rückwirkenden Wegfall des zuvorunstreitigen ungekündigten Versicherungsschutzes darlegungs- und beweisbelasteteBeklagte bereits weder ausreichend dargelegt oder gar unter tauglichen Beweis gestellt hat,dass tatsächlich im Zeitpunkt des Schadensfalles eine Sitzverlegung von B. nach Spanienstattgefunden hätte, wäre auch dies allein kein Umstand, anzunehmen, dass der nachMaßgabe des geschlossenen Versicherungsvertrages geschlossene Versicherungsschutznicht fortbesteht. Selbst die inhaltliche Richtigkeit der von der Beklagten erstmals imBerufungsrechtszug klägerseits umfassend bestrittenen vorgelegten Unterlagen zumVersicherungsvertrag \(insb. die Betriebsbeschreibung Anlage B 7 = Bl. 212 ff. OLG\)unterstellt, ist diesen nicht zu entnehmen, dass entweder eine Betriebsverlegung nachMallorca durch die vormalige Versicherungsnehmerin der Klägerin erfolgt wäre oder dassdadurch der Versicherungsschutz entfiele. Bereits dem Versicherungsvertrag ist nicht zuentnehmen, dass selbst eine Betriebsverlegung nach Mallorca den Versicherungsschutzgefährden könnte oder die Voraussetzungen der Fortführung der Versicherung durch einesolche Betriebsverlegung nicht gegeben gewesen wären. Im Gegenteil: Verringert einsolches Unternehmen sein Arbeitsaufkommen und besorgt aus welchen Gründen auchimmer weniger Transporte, verringert sich zwangsläufig auch das Risiko desVerkehrshaftungsversicherers. Die Beklagte war auch nicht etwaBetriebshaftpflichtversicherer und hatte aufgrund der behaupteten anderen Tätigkeit desGeschäftsführers ihrer Versicherungsnehmerin plötzlich ungewollt andere Risiken in derDeckung. Versichert war nach wie vor \(nur\) die verkehrsvertragliche Haftung desVersicherungsnehmers nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen. Dass allein einOrgan von B. überwiegend von Mallorca aus im Homeoffice arbeitet, ist ohnehin schon imAnsatz nicht dazu geeignet, den hier maßgeblichen Versicherungsschutz entfallen zu lassen.Der konkrete Ort kann nicht maßgeblich sein. Selbiges muss für die zeitgleiche Ausübungeiner Tätigkeit im Immobilienbereich gelten. 48495051Darauf, dass letztlich auch nicht ersichtlich ist, warum es der Beklagten nicht möglichgewesen sein soll, im Rahmen des ihr nach der Beweisaufnahme vor dem Landgerichtgewährten Schriftsatznachlasses zu alledem näher vorzutragen und sich auf einenrückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes zu berufen, so dass die Beklagte mitihrem neuen bestrittenen Vorbringen im Berufungsrechtzug mangels Benennung einesZulassungsgrundes ohnehin ausgeschlossen wäre \(§ 531 Abs. 2 ZPO\), kommt es nachalledem nicht mehr an.4.Der bestehende Deckungsanspruch unterliegt einer Kürzung um 30 %.Im Ausgangspunkt zutreffend und auch von den Parteien nicht angegriffen wird die Tatsache,dass die Beklagte berechtigt ist, alle Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag geltendmachen. Dem Versicherer bleiben die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Grundenach bereits bestehenden Einreden und Einwendungen aus dem Freistellungsansprucherhalten \(vgl. nur BeckOK VVG/Car, 21. Ed. 1.11.2023, VVG § 110 Rn. 7; Retter, in:Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 4.Aufl., § 110 VVG Rn. 5; Koch, in: Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl., § 110, Rn. 14\).a\) Der Senat folgt zunächst im Ergebnis der Auffassung des Landgerichts, dass Ziffer 8.1.4.EVHV 2008 anders als die Klägerin sowie deren Streithelferin meinen wirksam undinsbesondere hinreichend transparent \(§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB\) ist.Nach dieser Klausel hat der Versicherungsnehmer lediglich dafür Sorge zu tragen, dass vonihm beauftragte Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen mit der Sorgfalt einesordentlichen Kaufmanns ausgewählt werden. Er hat sich ferner von diesen bestätigen zulassen, dass sie ihre Haftung nach den marktüblichen Standards versichert haben. Nach demTransparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechendden Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seinesVertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nurdarauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichenVersicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass siedie wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach denUmständen gefordert werden kann \(st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 14.08.2019 IV ZR279/17, NJW 2019, 3582 m.w.N.\). Das Gesetz definiert den Begriff der Obliegenheiten dabeijedoch bewusst nicht, um deren Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung nicht zuerschweren \(BT-Drs. 16/3945, 68\). Das Wesen einer vertraglich vereinbarten, mit derSanktion der Leistungsfreiheit verbundenen Obliegenheit besteht darin, dass ein Verhalten also bestimmte Handlungen oder ein Unterlassen vorgeschrieben wird, das es zu beachtengilt, wenn der Versicherungsschutz erhalten werden soll. Ein um Verständnis bemühterVersicherungsnehmer muss wegen der Schwere der drohenden Sanktion bis hin zuvollständiger Leistungsfreiheit zwingend erkennen können, was von ihm verlangt wird, umden Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu gefährden \(vgl. nur BGH, Urteil vom16.09.2009 - IV ZR 246/08, NJW-RR 2010, 99\). Die Vereinbarung einer allgemeinenSorgfaltspflicht als Obliegenheit kann nicht wirksam vereinbart werden.Soweit sich das Landgericht bei seiner Begründung auf eine Entscheidung desSaarländischen Oberlandesgerichts \(Urteil vom 13.07.2005 5 U 689/04 - 70 , juris\)gestützt hat, ist der Klägerin und deren Streithelferin zuzugeben, dass ein gewisserUnterschied bereits darin besteht, dass dort Umstände betroffen waren, die in derunmittelbaren Wahrnehmungs- und Einflusssphäre des Versicherungsnehmers gelegen 525354555657haben, ihm mithin eine unmittelbare Erkenntnis- und daraus resultierendEinflussnahmemöglichkeit eröffnet war. Eine derartige Klausel mit dem Gebot, das \(Fahr-\)Personal sorgfältig auszuwählen und laufend zu überwachen, ist vorliegend bereits nichtstreitgegenständlich. Anders als bei dieser gesonderten Regelung \(s. auch Ziffer 8.1.5 EVHV2008\) ist vorliegend die Auswahl eines Fremdunternehmens in Form eines Subunternehmersoder sonstigen Erfüllungsgehilfen, bei der Eigenerkenntnisse der insolventenVersicherungsnehmerin der Beklagten als auch unmittelbare Einflussnahmemöglichkeiten bis auf die Auswahl als solche nicht bestanden haben, maßgeblich. Dass das Landgerichtsodann noch die in der vorzitierten Entscheidung anders als hier einschlägigen Kriterienzu einer Versicherung betreffend Großrisiken im Sinne von § 210 VVG herangezogen hat,verdeutlicht darüber hinaus, dass der dort gewählte Maßstab nicht ohne Weiteres zutreffendist. Bei den vorliegend maßgeblichen Versicherungsbedingungen für Frachtführer, Spediteureund Lagerhalter kommen die vom Landgericht zu Grunde gelegten besonders geringenAnforderungen was auch immer daraus im Hinblick auf die erforderliche Transparenzkonkret folgen soll gerade nicht zum Tragen \(vgl. allg. auch zu kombinierter Versicherungvon Großrisiken und anderen Risiken bei der Verkehrshaftpflichtversicherung fürFrachtführer, Spediteure und Lagerhalter u.a. Prölss/Martin/Klimke, VVG, 31. Aufl., § 210 Rn.4\).Ungeachtet dessen ist der Senat der Auffassung, dass die Klausel vorliegend im Kontexteiner Verkehrshaftungsversicherung, die ein im Logistikwesen tätiger Kaufmann abschließt,um den Risiken zu begegnen, die sich aus der Obhutshaftung und der Haftung fürqualifiziertes Verschulden im Rahmen des HGB, der CMR und anderen transportrechtlichenRegeln ergeben, zu sehen ist. Hinzu kommen die Risiken, die sich aus der Einstandspflichtfür das Verhalten seiner Leute, d.h. der eingesetzten Fahrer und Unterfrachtführer etc.ergeben. Die im Außenverhältnis, d.h. im Verhältnis zu seinem Auftraggeber, dem Absenderund dem Empfänger bestehende verschuldensunabhängige Haftung für eingesetztesPersonal und eingesetzte Unterfrachtführer, auch dann, wenn insbesondere allein letzterenqualifiziertes Verschulden zur Last fällt, ist abzuE.nzen von der Sorgfalt in eigenenAngelegenheiten. Das qualifizierte Verschulden im Sinne des HGB bezieht sich auf dieSchwere der Pflichtverletzung zu Lasten des Auftraggebers \(Versenders/Empfängers\) imHinblick auf die geschuldete Obhut des Transportguts. Fahrlässiges und grob fahrlässigesVerhalten in Bezug auf eine Obliegenheit im Verkehrshaftpflichtversicherungsverhältnis beider Auswahl eines Unterfrachtführers bezieht sich vor allem auf die in eigenenAngelegenheiten geschuldete Sorgfalt, die jederzeit durch eigenes Handeln beherrschtwerden kann die Sorgfalt, nicht das Ergebnis. Die so geschuldete Sorgfalt lässt sich für dasTransport- und Logistikwesen transparent aus dem Begriff der Sorgfalt eines Kaufmannsableiten. Derselbe Verhaltensmaßstab ist im Transportrecht, z.B. in § 461 Abs. 2 HGBMaßstab pflichtgemäßen Handelns für die Auswahl der vom Spediteur ausgewähltenFrachtführer, in § 419 Abs. 3 S. 2 HGB Maßstab für die Auswahl des Dritten, dem dasTransportgut anvertraut werden darf, sowie in § 475 HGB Maßstab für die Sorgfalt eigenerLagerhaltung und der Lagerhaltung eines beauftragten Dritten.Für die hier in Rede stehende Klausel bedeutet dies, dass eine beispielhafte Aufzählung vonVerhaltensweisen, die geeignet sind, auf eine sorgfältige Auswahl des Unterfrachtführersschließen zu lassen, nicht erforderlich ist, um dem Versicherten eine Vorstellung des ihmabverlangten Verhaltens zu geben. Es ist vielmehr so, dass die Problematik derUnterfrachtführerauswahl im Transport- und Logistikwesen allgemein bekannt ist, dies auchschon vor dem Jahr 2017, wie der Senat aus seiner langjährigen Zuständigkeit fürTransportrecht weiß. In einer immer arbeitsteiliger werdenden Geschäftswelt gerade auchim Frachtbereich ist die sorgfältige Auswahlentscheidung bei der Delegation von Aufgaben 5859von fundamentaler Bedeutung. Dass hierzu auch zumindest die verlässliche Identifikation desin Aussicht genommenen Vertragspartners gehört, liegt auf der Hand. Aktuelle allgemeineInformationen, wie sie zur Verfügung stehen, versetzen den Unternehmer in die Lage, sichüber die gerade aktuellen Methoden und Praktiken kriminell agierender Frachtführer zuinformieren und so zu versuchen, diesen kriminellen Praktiken zu begegnen. Da diese sichständig ändern, ist eine abstrahierende Aufzählung in Versicherungsbedingen daher auchnicht geeignet, die jeweils aktuellen Betrugsmethoden abzufangen. Die seit vielen Jahrengebräuchliche und nach den vorstehenden Ausführungen ausreichend konturierte Klauselhält vor diesem Hintergrund einer gerichtlichen Überprüfung stand und bedarf zurWirksamkeit weder katalogartiger noch anderweitiger Spezifikationen.b\) Der Senat folgt weiterhin der Auffassung des Landgerichts, dass B. diese Obliegenheit ineiner die E.nze zur groben Fahrlässigkeit überschreitenden Art und Weise verletzt hat.aa\) Dabei hat der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPOdie vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweitnicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit derentscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellunggebieten.Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn aus der für das Berufungsgerichtgebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendigerweise überwiegende Wahrscheinlichkeitdafür besteht, dass im Fall der \(erneuten\) Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellungkeinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt \(BGH, Urteil vom15.07.2003 VI ZR 361/02, NJW 2003, 3481; BGH, Urteil vom 03.06.2014 VI ZR 394/13,VersR 2014, 1018; BGH, Beschluss vom 04.09.2019 VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343Rn. 11\). Konkrete Anhaltspunkte für derartige Zweifel sind alle objektivierbaren rechtlichenoder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Sie können sichetwa aus dem Vortrag der Parteien, Fehlern des erstinstanzlichen Gerichts bei derFeststellung des Sachverhalts oder aus der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteilergeben \(BGH, Urteil vom 08.06.2004 VI ZR 230/03, NJW 2004, 2828; BGH, Urteil vom02.07.2013 VI ZR 110/13, NJW 2014, 74\).bb\) Ausgerichtet hieran ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer von B. esunterlassen hat, sich von der Identität der Firma E. durch eine von der E-Mail vom04.04.2017 unabhängige Quelle zu informieren.Der Rückruf auf eine Mobilfunknummer, die in dieser E-Mail angegeben ist, ist zurIdentitätsprüfung ersichtlich ungeeignet, insbesondere in Zeiten, in denen ein schnellzugängliches Medium, das Internet, zur Verfügung steht. Die Initiativbewerbung um denFrachtauftrag in Kenntnis der wesentlichen Details des Auftrags, kaum 24 Stunden nachdemdie B. selbst den Auftrag erhalten hatte, hätte Veranlassung gegeben, sich den Namen derPerson geben zu lassen, von der die unter dem Namen F. handelnde Person Kenntnis vondem Auftrag bekommen haben will. Eine Rückfrage bei dem normalerweise von der B.beauftragten Frachtführer hätte hier zur Aufklärung beigetragen, zumal der Verweis derBetrüger auf eine Kenntnisverschaffung durch eine polnische Transportgesellschaft demGeschäftsführer der B. keinen Erkenntnisgewinn geboten hat.Bereits hierdurch hat der Zeuge G. die verkehrserforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigungder gesamten Umstände in ungewöhnlich schwerwiegendem Maß verletzt und dasjenigeunbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, also einfachste,ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Folgerungen daraus nicht gezogen 606162636465\(vgl. allg. BGH, Urteil vom 12.12.1996 - I ZR 172/94, NJW-RR 1997, 926 m.w.N.\), und damitim Ergebnis grob fahrlässig gehandelt.Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin vorgetragen hat,der Zeuge G. habe sich die üblichen Unterlagen vorlegen lassen und es sei auch eineentsprechende Überprüfung und Abstempelung erfolgt, nachdem der Zeuge G. zunächsterfolglos den von ihm üblicherweise ausgewählten ausführenden Frachtführer kontaktierthabe, der sich aber außerstande gesehen habe, den Transport durchzuführen. Aufgrund dervom Landgericht getroffenen bindenden Feststellungen steht zwar fest, dass der Zeugezunächst erfolglos versucht hatte, seinen üblicherweise herangezogenen Unterfrachtführer P.aus Tschechien zu beauftragen. Soweit das Landgericht die Aussage des Zeugen G. indessodann dahingehend weiter gewürdigt hat, dass sich hieraus nicht entnehmen lasse, dassder Zeuge sämtliche Unterlagen tatsächlich überprüft hat, ist der Senat auch hierangebunden. Unabhängig davon hätte all dies ohnehin die anfängliche ohne nennenswertenAufwand mögliche und auch erforderliche Verifikation der korrekten Kontaktdaten nichtersetzen können, und zwar nicht nur bei einer ex-post-Betrachtung, sondern auch aus dermaßgeblichen objektiven Sicht ex ante. Bereits das Landgericht hat zutreffend ausgeführt,dass es sich selbst nach den von der Streithelferin vorgelegten Studien und Checklisten ausder damaligen Zeit aufdrängen musste, einen Abgleich der Telefon- und E-Mail-Datenvorzunehmen, und dies anders als Klägerin und Streithelferin meinen nicht allein beikostenlosen E-Mail-Adressen oder bereits dem ersten Anschein nach verdächtigenTelefonnummern. Dies alles musste umso mehr vor dem Hintergrund der von der Beklagtenwiederholt hervorgehobenen Situation einer Initiativbewerbung und der Besonderheiten derKontaktaufnahme mit vermeintlich exklusiven Detailkenntnissen gelten. Nicht zuletzt auch derVerweis auf ein polnisches Subunternehmen als vermeintlichen Tippgeber hätte wiebereits ausgeführt gerade keinen Anlass zu Sorglosigkeit geben dürfen, sondern dieDiskrepanz stattdessen Anhalt zu näheren Überprüfungen geben müssen. Dies hat derGeschäftsführer von B. indes unterlassen, indem er in nur wenigen Minuten einen Auftrag miterheblicher wirtschaftlicher Tragweite auch ohne die Berücksichtigung von Steuern aneinen unbekannten Subunternehmer erteilt hat.Soweit die Beklagte letztlich noch angebliche weitere Obliegenheitsverletzungen anführt,steht dem jedoch bereits die vom Landgericht zutreffend angenommene Bindungswirkungdes vorausgegangenen Urteils entgegen. Ungeachtet dessen wurde bereits ausgeführt, dassin der angeblichen unangemeldeten Sitzverlegung ohnehin keine Obliegenheitsverletzungvon Ziff. 8.1.6 EVHV 2008 wegen einer haftungserhöhenden Veränderung zu sehen wäre.c\) Schließlich hat das Landgericht im Ansatz zutreffend erkannt, dass bei der Bemessungder vorzunehmenden Leistungskürzung im Kern danach zu fragen ist, wie nahe die grobeFahrlässigkeit beim bedingten Vorsatz oder aber bei der einfachen Fahrlässigkeit liegt. Diegenaue Bestimmung fußt für jeden Einzelfall auf einer Bewertung der konkreten, auf dieSchwere des Verschuldens bezogenen Gesamtumstände, wobei Bemessungskriterien vorallem die objektive Bedeutung der Verhaltensvorschrift für die Vermeidung des Risikos, dasGewicht, die Dauer und die Offenkundigkeit des Pflichtverstoßes und die Vorhersehbarkeitseiner Folgen sowie der konkret erforderliche Aufwand zur Risikovermeidung und die Höhedes drohenden Schadens sind \(BeckOK VVG/Marlow, 21. Ed. 01.11.2023, VVG § 28 Rn.146\).Anhaltspunkte für ein an Vorsatz heranreichendes Verhalten liegen für den Senat nicht vor.Das Verhalten des Zeugen G. ist im Übrigen vor dem Hintergrund des kriminellen Verhaltensder Betrüger, die es gerade auf eine Täuschung und Irreführung des Zeugen abgesehen 66676869hatten, zu bewerten und gebieten nach Auffassung des Senats eine Haftungsverteilung von30 % zu Lasten der B. und damit zu Lasten der Klägerin sowie von 70 % zu Lasten derBeklagten. Dass der Zeuge aus ex-post-Sicht Opfer eines hoch professionell und miterheblicher krimineller Energie vollzogenen gewerbsmäßigen Betruges geworden ist, spiegeltsich in der vom Landgericht vorgenommenen Gewichtung nicht ausreichend wider. Dieangegebene E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer waren unauffällig gestaltet, seinGegenüber versorgte ihn zeitnah mit Unterlagen und er handelte unter vermeintlichemZeitdruck in einem vom Landgericht selbst angenommenen Moment einesAugenblicksversagens. Dies alles ist ins Verhältnis zu dem dargelegten, durchausgewichtigen und nach den vorstehenden Ausführungen bereits grob fahrlässigen Verhaltendes Zeugen G. und der Verletzung einer bedeutenden Auswahlpflicht zu setzen und führtnach der umfassenden nochmaligen Würdigung im Ergebnis zu einer Abwägung von 30 % zu70 % zu Lasten der Beklagten.5.Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.II.Die Berufung der Beklagten hat aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg.Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 28.02.2024 sowie der Klägerinvom 29.02.2024 boten angesichts der vorstehenden Ausführungen weder Anlass zu einerabweichenden Entscheidung noch zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.III.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 344 ZPO;die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, dadie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechtsnoch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desRevisionsgerichts erfordern.IV.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.835.281,80 festgesetzt.
7071727374757677787980 [individuell5] => Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 212/2217.04.2024Oberlandesgericht Düsseldorf18. ZivilsenatUrteil18 U 212/22ECLI:DE:OLGD:2024:0417.18U212.22.00Datum:Gericht:Spruchkörper:Entscheidungsart:Aktenzeichen:ECLI: Landgericht Düsseldorf, 15 O 80/20Vorinstanz: Tenor:Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.06.2022 verkündeteUrteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf \(Az. 15 O80/20\) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung derKlägerin sowie der Berufung der Beklagten teilweise abgeändertund insgesamt wie folgt neu gefasst:Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung desVersäumnisurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 27.08.2021\(15 O 80/20\) verurteilt, an die Klägerin 1.284.697,26 nebstZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15.04.2017 zuzahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 30% und dieBeklagte zu 70%. Die Kosten der Streithelferin trägt die Beklagtezu 70 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.Ausgenommen sind die durch die Säumnis der Klägerin im Terminvom 27.08.2021 entstandenen Kosten, die der Klägerin auferlegtwerden.Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufigvollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durchSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegensie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilsandere Partei oder die Streithelferin Sicherheit in Höhe von 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e :A.Die Klägerin macht als Transportversicherer der A.- GmbH aus übergegangenem Recht denDeckungsanspruch der in Insolvenz gefallenen B.- GmbH gegen ihren seinerzeitigenTransportversicherer die Beklagte wegen des Verlustes einer in 1.100 Kartons gepacktenSendung mit 11 Millionen Zigaretten geltend.Am 03.04.2017 beauftragte A. bei B. den Lkw-Direkttransport der Zigarettensendung vonihrem deutschen Firmensitz in C.-Stadt zu der D. nach Pinto in der Nähe von Madrid inSpanien innerhalb von 24 Stunden für den 05.04.2017. Die Zigaretten erreichten ihren Zielortnicht, weil sich ein sogenannter Phantomfrachtführer" in die Transportkette einschlich unddas Transportgut im Ausland heimlich umleitete.Einer der unbekannt gebliebenen Täter kontaktierte als vermeintlicher Vertreter einer tatsächlich existierenden Transportfirma namens E." aus Tschechien unter dem NamenF. mit E-Mail vom 04.04.2017 um 12:47 Uhr \(Anlage B1 = BI. 48 GA\) den Geschäftsführervon B., den Zeugen G., und bewarb sich initiativ um einen Transport unter eigenständigerAngabe der Transportdestinationen H. und J. unter Verweis auf die Mitteilung durch einenpolnischen Subunternehmer. Nur wenige Minuten später antwortete der Geschäftsführer vonB. per E-Mail und forderte Briefpapier sowie weitere Unterlagen an, wobei Einzelheiten zu derAuswahl des Unterfrachtführers durch den Geschäftsführer von B. zwischen den Parteienstreitig sind. Der Geschäftsführer G. rief die in der E-Mail angegebene Telefonnummer an,um deren Echtheit zu überprüfen. Das Telefonat wurde von einer Personentgegengenommen, die sich unter dem Namen aus der E-Mail F. als Mitarbeiterin der FirmaE. ausgab. Zudem übersandte sie dem Zeugen G. mit E-Mail um 15:13 Uhr den Briefkopf undbat darum, ihr den Auftrag zu erteilen \(Anlage B2 = BI. 50 GA\). Wenige Minuten später um15:23 Uhr erteilte der Zeuge G. im Namen von B. den Auftrag und forderte die Daten desFahrers und das Kennzeichen des LKWs an, ohne sich eine Telefonnummer des Fahrersgeben zu lassen. Ferner wies er darauf hin, dass nur bewachte Parkplätze angefahrenwerden dürften. Die vermeintliche Vertreterin der E. vergab den Auftrag an die K. aus derSlowakei weiter, die ihrerseits die Streithelferin beauftragte. Der Zeuge G. teilte der A. denUnternehmensnamen der Streithelferin, das Kennzeichen und den Namen des Fahrers mit,der die Ware abholen sollte. Am 05.04.2017 erschien ankündigungsgemäß ein LKW derStreithelferin am Firmensitz von A.. Das Kennzeichen und der Unternehmensname stimmtendabei mit den Daten überein, die der Zeuge G. ihr zuvor übermittelt hatte. Daraufhin beludendie Mitarbeiter vor Ort den LKW mit den Zigaretten.Am Freitag, den 07.04.2017, erkundigte sich der Zeuge G. bei der Person unter dem NamenF. nach der Position und der Ankunftszeit des LKW, woraufhin diese behauptete, dass sichder LKW in Irun befinde und erst am nächsten Tag Madrid erreichen würde. Tatsächlichergaben spätere Recherchen, dass die K. die Streithelferin zunächst angewiesen hatte, denLKW bei einer Firma L. in Bratislava zu entladen. Diese Weisung wurde später dahingehendgeändert, dass die Entladung in Handlova unter der Anschrift M.-Straße 00 vorzunehmen sei.Dort entlud der Fahrer der Streithelferin den LKW, ohne B., A. oder die Empfänger der Waredavon in Kenntnis zu setzen. Am 10.04.2017 nahm der Geschäftsführer von B. telefonischKontakt zur tatsächlichen Firma E. auf, woraufhin eine N. ihm mit E-Mail vom 10.04.2017erklärte, dass sie den Transport nicht zuordnen könne. Daraufhin meldete derGeschäftsführer von B. der Beklagten den Schaden um 11:23 Uhr. Der Verbleib derZigaretten konnte nicht mehr aufgeklärt werden. 123456B. unterhielt im Jahr 2017 eine Verkehrshaftpflichtversicherung für Frachtführer bei derBeklagten. Der Versicherungsvertrag wurde unter Einschluss der AllgemeinenVersicherungsbedingungen zur laufenden O.-Verkehrshaftungsversicherung für Frachtführer,Spediteure und Lagerhalter in der Fassung aus Juli 2008 \(im Folgenden: EVHV 2008\)abgeschlossen \(Anlage B 6 = BI. 116 ff. LG\). Gemäß Ziffer 8.3.2. EVHV 2008 ist derVersicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer eine vertraglich vereinbarteObliegenheit vorsätzlich verletzt. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheitist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens desVersicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für dasNichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt ausweislich der Klausel derVersicherungsnehmer. Ziffer 8.1.4. bestimmt, dass der Versicherungsnehmer dafür Sorge zutragen hat, dass von ihm beauftragte Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen mitder Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt werden.Die Klägerin und die A. verklagten die B. beim Landgericht Frankfurt a.M. \(Az. 2-27 O 216/17\)auf Ersatz des Transportschadens \(Anlage K1\). In diesem Verfahren wurde der hiesigenStreithelferin und der hiesigen Beklagten der Streit verkündet. Die Streithelferin trat demRechtsstreit auf dortiger Beklagtenseite bei, die hiesige Beklagte hingegen nicht. Währenddieses Rechtsstreits wurde über das Vermögen der B. das Insolvenzverfahren eröffnet. DieKlägerin und die A. nahmen das wegen der Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren mitdem Antrag wieder auf, die Insolvenzverwalterin auf Zahlung beschränkt auf denFreistellungsanspruch der B. gegen die hiesige Beklagte zu verurteilen. Daraufhin gab dieInsolvenzverwalterin den Freistellungsanspruch frei. Mit rechtskräftigem Teilversäumnis- undTeilurteil vom 01.02.2019 verurteilte das Landgericht Frankfurt a.M. die B. nach einerweiteren Antragsänderung zur Duldung der Zwangsvollstreckung oder Gestattung derBefriedigung der hiesigen Klägerin aus dem Pfandrecht an dem Freistellungsanspruch der B.gegen die hiesige Beklagte aufgrund des Verlustes einer zum Transport beauftragtenSendung von Tabakwaren mit Übergabe zur Beförderung am 05.04.2017 in Höhe von102.454,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten hieraus seit dem 25.04.2017. In gleicherWeise verurteilte das Landgericht Frankfurt a.M. die B. zur Duldung der Zwangsvollstreckungoder Gestattung der Befriedigung der A. beschränkt auf einen Betrag in Höhe von1.732.827,80 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten hieraus seit dem 15.04.2017 \(Anlage K 4\).Mit Schreiben vom 15.08.2019 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung vonSchadensersatz in Höhe von 1.835.281,80 auf.Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, ihr stehe aufgrund des rechtskräftigfestgestellten Haftpflichtanspruchs gegen B. der geltend gemachte Anspruch in voller Höhegegen die Beklagte zu. Deren Versicherungsnehmerin B. habe nicht grob fahrlässig ihreObliegenheitspflichten aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten verletzt. Die von demGeschäftsführer G. vorgenommenen Maßnahmen seien seinerzeit und bis heutebranchenüblich gewesen. Mehr sei von einem ordentlichen Kaufmann nicht zu verlangengewesen. Es habe außerdem weder vor der Auftragserteilung noch während des TransportsAnlass bestanden, misstrauisch zu werden und weitere Prüfmaßnahmen einzuleiten. DerZeuge G. habe zunächst erfolglos versucht, die regelmäßig ausgewählte P. aus Tschechienals Subunternehmerin zu beauftragen, bevor er das Angebot der E. erhalten habe. Dabeihabe er auch die Auftragsdaten an die P. übermittelt. Die Firma arbeite öfter mit polnischenUnterfrachtführern zusammen, weshalb er sich nicht gewundert habe, dass die E. angegebenhabe, den Tipp von einem polnischen Subunternehmen bekommen zu haben. Ferner habe erfolgende Schritte unternommen, um zu prüfen, dass es sich um ein real existierendes,vertrauenswürdiges Transportunternehmen handle: Er habe den Briefbogen des 78910Unternehmens, die Versicherungsbestätigung und die Güterkraftverkehrslizenz angefordert,samt Gewerbeanmeldung erhalten und eindringlich geprüft. Dabei habe er festgestellt, dassdie Daten übereinstimmten. Das Versicherungszertifikat sei allerdings nicht unmittelbar aufdie E., sondern auf eine Q. ausgestellt gewesen. Daraufhin habe er bei der E. nachgefragt.Diese habe ihm plausibel dargelegt, dass E. ein mitversichertes Unternehmen sei und ihmeine entsprechende Bestätigung der Versicherung geschickt. Ferner habe er dieSteuernummer erfragt und geprüft, ob die E. auf der Compliance-list und auf Sanktionslistenbeim Luftfahrtbundesamt stehe. Ungeachtet von alledem sei Ziffer 8.1.14 EVHV 2008,wonach Subunternehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszusuchen sind,ohnehin zu unbestimmt und daher nicht wirksam in den Versicherungsvertrag mit einbezogenworden. Der Geschäftsführer G. habe nicht gewusst, welchen Warenwert die Zigarettenhatten, als er den Auftrag an die vermeintliche E. erteilt habe. Regelmäßig liege derWarenwert unter 100.000,- . Außerdem sei die mit der E. vereinbarte Vergütung von 2/3 dereigenen Vergütung von 3.650,- nicht ungewöhnlich niedrig gewesen. Mit Blick auf dieSchadenshöhe hat die Klägerin behauptet, der LKW sei tatsächlich mit 11 MillionenZigaretten mit einem Warenwert von 102.454,- beladen gewesen sei, was die Beklagte mitNichtwissen bestreitet. Die weitere Schadenssumme von 1.732.827,80 sei durch einenrechtskräftigen Steuerbescheid zu Stande gekommen. Der Transport sei unter Aussetzungder deutschen Tabaksteuer erfolgt. Da die Ware den Zielort nicht erreicht habe, habe die E.nach § 14 Tabaksteuergesetz die Steuern darauf zahlen müssen. Die E. habe ihreklageweise vor dem Landgericht Frankfurt a. M. geltend gemachten Ansprüche gegen B. am08.12.2017 an sie abgetreten, nachdem sie die Schadenssumme von 1.732.827,80 reguliert habe, was die Beklagte wiederum mit Nichtwissen bestritten hat. Schließlich habesie auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte gegenüber B. zurFreistellung für den Transportverlust verpflichtet sei, weil ihr gegebenenfalls noch weitereAnsprüche gegen die Beklagte hinsichtlich der Prozesskosten aus dem Vorprozess vor demLandgericht Frankfurt a.M. zustünden, nachdem sie insoweit als Zweitschuldnerin inAnspruch genommen worden sei bzw. genommen werden könne.Die Streithelferin hat die Rechtsansichten und Behauptungen der Klägerin ergänzt undvertieft. Das Problem von Phantomfrachtführern sei im Jahr 2017 bei Weitem noch nicht soverbreitet gewesen wie heute. Seinerzeit habe es daher nur wenige Handlungsempfehlungenan Disponenten gegeben, die Obliegenheitspflichten des Zeugen G. hätten konkretisierenkönnen.Die Beklagte hat eingewandt, der Zeuge G. habe die vertraglichen Obliegenheiten aus demVersicherungsvertrag mit ihr so schwerwiegend grob fahrlässig verletzt, dass derDeckungsanspruch gegen sie nach Ziffer 8.3.2. EVHV 2008 gänzlich ausgeschlossen sei.Der Transportschaden wäre bei ausreichend sorgfaltsgemäßen Verhalten nicht eingetreten.Der Zeuge G. habe, nachdem er Briefpapier und Versicherungsunterlagen von Frau F.angefordert habe, keine weiteren Recherchen angestellt. Er hätte aber angesichts derbesonderen Situation der Initiativbewerbung hellhörig werden und weitere Nachforschungenanstellen müssen. Es sei branchenbekannt, dass sich Kriminelle als Phantomfrachtführer" indie Transportkette einschleichen. Ohne Schwierigkeiten hätte er nach dem Tippgeber fragenkönnen und auch müssen, weil sich die Frage aufgedrängt habe, wie ein Dritter der sich umden Auftrag gar nicht bemüht habe von diesem habe wissen können. Es wäre von demZeuge G. zu verlangen gewesen, die ihm mitgeteilte Telefonnummer zumindest im Internetzu überprüfen oder sich beim Gespräch mit Frau F. Kenntnis über deren Funktion zuverschaffen. Bereits diese einfachen von einem ordentlichen Kaufmann zu erwartenden Maßnahmen hätten das betrügerische Vorgehen sofort aufgedeckt. 111213Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme durch Vernehmung desGeschäftsführers von B. sowie des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Zeugen mitUrteil vom 03.06.2022 unter teilweiser Aufhebung eines zuvor erlassenen klageabweisendenVersäumnisurteils vom 27.08.2021 zur Zahlung von 550.584,54 nebst Verzugszinsenverurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichenausgeführt, die Klägerin sei nach §§ 86 Abs. 1, 110 i.V.m. §§ 100, 106 S. 1 VVG berechtigt,den ursprünglich B. zustehenden Deckungsanspruch als unmittelbaren Zahlungsanspruchgegenüber der Beklagten hinsichtlich des Betrages von 1.732.827,80 nach derdurchgeführten Beweisaufnahme aus § 398 S. 1 BGB und wegen der weiterenSchadenssumme von 102.454,- nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geltend zu machen. Dieweiteren Voraussetzungen der §§ 110, 106 VVG seien gegeben. Der Haftpflichtanspruch seimit bindender Wirkung für den Versicherer durch das rechtskräftige Urteil des LandgerichtsFrankfurt a.M. festgestellt. Sowohl die Existenz als auch die Höhe des Haftpflichtanspruchsvon E. gegen die B. stehe mit bindender Wirkung gegenüber der Beklagten fest. Da dergeschädigte Dritte durch § 110 VVG allerdings keine weitergehende Rechtsstellung als derVersicherungsnehmer erlange, könne der Versicherer ihm gegenüber alle Einwendungen ausdem Versicherungsvertrag geltend machen, so dass der in Höhe von 1.835.281,80 entstandene Deckungsanspruch aufgrund einer schwerwiegenden grob fahrlässigenObliegenheitsverletzung von B. gegen Ziffer 8.1.4 EVHV 2008 nach Ziffer 8.3.2 EVHV 2008im Umfang von 70% zu kürzen sei. Die Vertragsbedingungen seien hinreichend bestimmt undauch im Übrigen wirksam zwischen B. und der Beklagten vereinbart. Dass Ziffer 8.1.4 EVHVdas von ihm bei der Auswahl von Subunternehmern geforderte Verhalten abstrakt-generellumschreibe, führe nicht zur Intransparenz der Klausel. Die Frage, welche \(Sicherheits-\)Vorkehrungen bei der Auswahl eines Subunternehmers einzuhalten seien, lasse sich nichtallgemein gültig und abschließend beantworten, sondern hinge von den Umständen desEinzelfalls ab. Das zuvor unbekannte Subunternehmen habe sich per E-Mail auf den Auftraginitiativ mit Detailkenntnissen zu dem Sachverhalt mit einem günstigen Angebot gemeldet,welches diebstahlgefährdete Ware mit einem hohen Warenwert gewesen sei. Bereitsaufgrund des unstreitigen Sachverhalts liege eine Obliegenheitsverletzung des Zeugen G.vor, der keine Maßnahmen ergriffen habe, die geeignet wären, einen zuverlässigen Nachweisüber die Identität des Subunternehmers zu vermitteln. Der Zeuge habe auf die Initiativ-Emaildirekt die dort angegebene Telefonnummer angerufen, ohne die Authentizität dieserNummer, der Emailadresse oder die Person der Sachbearbeiterin sowie deren Positioninnerhalb des Unternehmens in irgendeiner Weise zu verifizieren. Eine zweiminütige Google-Recherche hätte aufgedeckt, dass die Telefonnummer und die E-Mailadresse nicht zu derechten Transportfirma passten und eine F. dort nicht beschäftigt war. Die weiteren von derKlägerin behaupteten Maßnahmen seien nicht geeignet gewesen, der B. ein zutreffendes Bildüber die Identität der Subunternehmerin zu vermitteln. Den Nachweis, dass der Zeuge G.nicht grob fahrlässig handelte, habe die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmenicht zur Überzeugung des Gerichts geführt. Zwar sei das Gericht überzeugt davon, dass derZeuge zunächst erfolglos versucht hatte, die P. aus Tschechien als Subunternehmerin zubeauftragen. Die Umstände der zunächst beabsichtigten Beauftragung seien jedoch nichtgeeignet, den Zeugen hinsichtlich eines groben Verschuldens zu entlasten. Gerade weil sichder neue Frachtführer wenige Stunden nach der erfolglosen Beauftragung der P. initiativ beimZeugen G. gemeldet und alle Details zur beabsichtigten Sendung gekannt habe, habe sichdie Frage aufgedrängt, woher diese dem Zeugen völlig unbekannte Person die Informationerlangt habe. Soweit die Klägerin weiter behauptet habe, der Zeuge habe weitere Unterlagenangefordert, erhalten und eindringlich geprüft, sei das Gericht hiervon nach derBeweisaufnahme nicht überzeugt. Die Aussagen des Zeugen zu diesem Themenkomplexseien ganz überwiegend unergiebig gewesen. Der Zeuge habe sich nicht nur nicht mehr andie Dokumente und deren Prüfung zu erinnern vermocht. Zwischen der Übersendungsämtlicher Dokumente und der Beauftragung der Subunternehmerin seien auch geradeeinmal zehn Minuten vergangen. Bei der Gewichtung der Schwere des Verstoßes sei zuGunsten von B. zu berücksichtigen, dass die Obliegenheiten zur sorgfältigen Auswahl undÜberwachung von Subunternehmen keine konkreten Handlungsanweisungen für dievorliegende Fallgestaltung enthielten, zu Lasten der B. allerdings, dass es sich um eine fürdie Schadensabwendung und damit für die Interessen der Beklagten zentrale Pflichtgehandelt habe. Der Zeuge G. habe in besonders grob fahrlässiger Weise einen kausalenKardinalfehler begangen, indem er keinerlei Maßnahmen ergriffen habe, die einenzuverlässigen Nachweis über die Identität des Subunternehmers hätten erbringen können.Gegen dieses Urteil richten sich die form- und fristgerecht eingelegten und begründetenBerufungen der Klägerin und der Beklagten, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträgeweiterverfolgen.Die Klägerin und die Streithelferin rügen eine Verletzung materiellen Rechts. Entgegen derAuffassung des Landgerichts sei der Anspruch nicht zu kürzen. Die vom Landgericht alsmaßgeblich angesehene Obliegenheit aus 8.1.4 EVHV 2008 sei bereits nicht klar undhinreichend bestimmt, weil sich hieraus für die Versicherungsnehmerin nicht ergebe, was vonihr verlangt werde und unter welchen Voraussetzungen sie den Versicherungsschutzverlieren könne. Was sorgfältig im Sinne des Versicherungsschutzes sein soll, wenn europa-oder weltweiter Versicherungsschutz besteht, und Erstbeauftragungen dezidiert gedeckt sind,erschließe sich für den maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nichthinreichend deutlich, ebenso wenig welche Maßnahmen er walten lassen muss und welchedie entsprechenden nach der Argumentation des Landgerichts sein könnten. Es höhle dasVersicherungsversprechen unbillig aus, wenn in einem besonders sensiblen Bereich, in demdie Versicherungsnehmerin besonders der Risikodeckung angesichts der auf siezukommenden Schäden bedürfe, über einen jeder beliebigen Auslegung zugänglichen Begriffder kaufmännischen Sorgfalt, der Versicherungsschutz eingeschränkt werden könnte füretwas, für das nach dem Umfang des Versicherungsvertrages gerade Deckungsschutzversprochen worden sei. Die Beklagte selbst benenne nicht konkret und abschließend denVerstoß, sondern argumentiere lediglich, die Maßnahmen des Zeugen G. seien zu weniggewesen. Zudem möchte sie aus ihrer Klausel die Verpflichtung zur Übernahme / Vornahmeobjektiver Handlungen herleiten, indem sie einen Rechtsbegriff wähle, der selbst aber nureinen subjektiven Sorgfaltsmaßstab beschreibe, der im Übrigen deutlich hinter dererforderlichen groben Fahrlässigkeit zurückbleibe, nicht aber Pflichten, Rechte oderHaftungsfolgen festlege. Das Landgericht stelle zulasten der vormaligenVersicherungsnehmerin auf den eingetretenen Betrugserfolg aus der Sicht ex post ab, anstattaus der zutreffenden ex ante Sicht auf die Gesamtsituation Insistieren des Absenders,Ausfall des regelmäßigen Frachtführers, Notwendigkeit eines Auftrags an einenUnterfrachtführer und Kontaktaufnahme eines potentiellen Unterfrachtführers mitInformationen, die vom zuerst angefragten Unternehmer ohne Weiteres stammen konnten abzustellen, um sodann ein Nicht-Befolgen einer Empfehlung zur Identitätsüberprüfung alsden Vorwurf hervorzuheben, ohne die im Übrigen vom Zeugen G. eingeleitetenMaßnahmen zur Verifizierung eines soliden Vertragspartners hinreichend in den Blick zunehmen und zu würdigen. Die für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes derObliegenheitsverletzung voll beweisbelastete Beklagte habe die fehlenden Maßnahmen, dienach ihrer Auffassung zur Verwirklichung der Obliegenheitsverletzung führen sollten, nichtbewiesen. Die Beklagte hätte das Fehlen konkreter Maßnahmen, die sie für erforderlich hielt,um den Tatbestand zu verwirklichen, darlegen und beweisen müssen. Dies sei in Ansehungder erstinstanzlichen Zeugenaussage des Zeugen G. unmöglich. Die Beklagte habe geradenicht beweisen können, dass ihre Versicherungsnehmerin die von ihnen der Klägerin und 1415der Streithelferin vorgetragenen Prüfungsmaßnahmen nicht vorgenommen habe. Diesevorgetragenen und überdies vom Zeugen G. überwiegend bestätigten Überprüfungs- undKontrollmaßnahmen seien in Gänze ausreichend gewesen, einen irgendwie zuobjektivierenden Sorgfaltsmaßstab im Sinne der Klausel der Beklagten zu erfüllen. Aus derfehlenden Wahrnehmung einer Möglichkeit der Überprüfung angesichts der weiterenMaßnahmen zur Absicherung der Beauftragungsentscheidung ein derart gravierendesVerschulden herzuleiten, dass dieses die Schwelle der groben Fahrlässigkeit überschreitet,sei außerdem nicht richtig. Auch hier hätte durch das Landgericht berücksichtigt werdenmüssen, dass gerade Fälle der Leichtfertigkeit nach Art. 29 CMR i.V.m. § 435 HGB vomVersicherungsschutz umfasst sein sollten, sodass also die betrügerische Täuschung durcheinen Unterfrachtführer per se mitversichert sein müsse, deswegen auch das Gelingen einesBetrugs durch eine geschickte Täuschung und die Irrtumserregung selbst dann, wenn derIrrtum verhindert hätte werden können, jedenfalls nicht per se als grob fahrlässigeinzuschätzen sei. Schließlich sei auch die Abwägung falsch, wenn dieVersicherungsnehmerin einen ganz überwiegenden Verlust des Deckungsschutzeshinnehmen solle für einen Sachverhalt, zu dem die Beklagte ganz grundsätzlich auch beigrobem Verschulden Deckungsschutz versprochen habe. Auch insoweit sei die gebotenevertiefte Gesamtschau der unterlassenen und der durchgeführten Maßnahmen zurAbsicherung einer sorgfältigen Entscheidung durch das Landgericht unterblieben.Anderenfalls hätte es zugunsten der Versicherungsnehmerin allenfalls von derÜberschreitung der E.nze grober Fahrlässigkeit ausgehen dürfen, nicht aber von einerüberwiegenden Einbuße des Versicherungsschutzes. Letztlich würde selbst all dies eineLeistungskürzung von allenfalls 20% zugunsten der Beklagten rechtfertigen. Zu Unrecht habedas Landgericht schließlich auch den Feststellungsantrag als unzulässig angesehen unddabei übersehen, dass nach Ziff. 4.2 EVHV 2008 der Versicherer dem Versicherungsnehmeru. a. die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zuersetzen habe. Etwaig anfallende Kosten des \(Haftpflicht-\)Rechtsstreits seien alsogrundsätzlich vom Leistungsversprechen der Beklagten erfasst und auch die weitereVoraussetzung des § 110 VVG sei gegeben, weil ihr dann, wenn sie als Zweitschuldnerin inAnspruch genommen werde und zahlen müsse, ein entsprechender Anspruch gegen dieVersicherungsnehmerin der Beklagten zustehe \(§ 31 Abs. 1 GKG i.V.m. § 426 Abs. 1, 2BGB\).Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,unter Abänderung des am 03.06.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az.:15 O 80/20, das Versäumnisurteil vom 27.08.2021 aufzuheben und1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.835.281,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a.aus 1.732.827,80 seit dem 15.04.2017 und aus weiteren 102.454,00 seit dem25.04.2017, zu zahlen; 192. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag, SV 001, ihrerVersicherungsnehmerin B.-GmbH, R., Gebäude 00, 00000 S.-Stadt, gegenüberDeckungsschutz zu gewähren hat, für einen Schadenfall aufgrund des Verlustes einerzum Transport übergebenen Sendung von Tabakwaren mit Übergabe zur Beförderungam 05.04.2017 von T.-Stadt nach Madrid, welcher Gegenstand des Rechtstreits vor demLandgericht Frankfurt am Main \(Az.: 2-27 O 216/17\) war; 20211617183. hilfsweise zum Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 102.454,00 nebstZinsen in Höhe von 5 % p.a. hieraus seit dem 25.04.2017 sowie einen Betrag in Höhevon 1.732.827,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. hieraus seit dem 15.04.2017 andie A.-GmbH, U.-Straße 00, 00000 T.-Stadt \(OT V.\) zu zahlen.Die Beklagte beantragt sinngemäß,1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 242. unter Abänderung des am 03.06.2022 verkündeten Urteilsdes Landgerichts Düsseldorf, Az.: 15 O 80/20, das Versäumnisurteil vom 27.08.2021aufrechtzuerhalten. 25Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf und unter Vertiefung ihreserstinstanzlichen Sachvortrags als zutreffend, soweit das Landgericht die Klage überwiegendabgewiesen hat. Es sei allerdings bislang nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass dermaßgebliche Versicherungsschutz am Schadenstag bereits entfallen sei. Der Zeuge G. habewahrheitswidrig den Sitz von B. am S. Flughafen angegeben, obgleich dieser Firmensitzbereits Anfang April 2017 schon nicht mehr existiert habe. Damit seien keineVerkehrsverträge nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung \(Anlage B 7 = Bl. 212 ff. OLG\)abgewickelt worden, so dass B. aufgrund des Umzuges des Geschäftsführers nicht mehrversichert gewesen sei. Diese Veränderung sei ihr nicht angezeigt worden und sie habehiervon erst aufgrund der Vernehmung des Zeugen G. vor dem Landgericht erfahren. DieFrage, ob der Geschäftsführer Beförderungsaufträge von Mallorca aus bearbeitete oder voneinem ordnungsgemäß angemeldeten Geschäftsbetrieb am S. Flughafen, sei auch ausGründen der Risikobewertung für einen Versicherer von erheblicher Bedeutung. Hilfsweisesei hieran auch ein Verstoß gegen die Obliegenheiten gemäß Ziffer 8.1.6 der EVHV 2008 inGestalt einer haftungserhöhenden Veränderung zu sehen. In der Sache verdeutliche auch dienunmehr hilfsweise zu eigen gemachte Aussage des Zeugen G., vor der Beauftragungnochmals Rücksprache mit E. gehalten zu haben, dass er sich des Risikos der Auswahl einesUnterfrachtführers beim Transport kritischer Ware durchaus bewusst gewesen sei. Sollteder Zeuge G. bei der Auftragserteilung lediglich den \(gefälschten\) Briefkopf dervermeintlichen Firma E. erhalten haben, wiege seine Gleichgültigkeit gegenüber denAnforderungen für die Auswahl des Unterfrachtführers umso schwerer. Derartige Fragenhätten in dem Urteil des Landgerichts nicht offenbleiben dürfen. Dem Urteil könne auch nichtdarin gefolgt werden, dass der Verstoß gegen Ziffer 8.1.13.7 EVHV 2008 außer Betrachtbleiben müsse, weil darauf die Entscheidung im vorausgegangenen Haftpflichtprozess nichtgestützt worden sei. Für den seltenen Fall einer Initiativbewerbung sei es nicht erforderlichgewesen, in den Bedingungen eine zusätzliche Handlungsanweisung zu statuieren. Einordentlicher Kaufmann hätte unter den gegebenen Umständen auch ohne besondereVorgabe sehr genau überprüft, wem er den Auftrag erteilte. Dass letztlich dieVerhaltensweise des Geschäftsführers dem Eventualvorsatz sehr nahe komme,berücksichtige das Landgericht ebenfalls nicht ausreichend.Die Klägerin und die Streithelferin beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 222326272829Es sei rechtlich nicht vertretbar, B. aufgrund eines ohnehin bestrittenen Umzugs desGeschäftsführers als nicht mehr versichert anzusehen. Eine Verpflichtung desGeschäftsführers der Versicherungsnehmerin, seinen privaten Umzug der Beklagten imRahmen des Versicherungsvertrages anzuzeigen, existiere nicht, wie selbst ein mitNichtwissen bestrittener Umzug des ganzen Unternehmens und eine Nicht-Anzeige an dieBeklagte für den Fortbestand des Versicherungsvertrages unerheblich wäre. Es seifernliegend, den Privatumzug und die Aufnahme einer Maklertätigkeit als gefahrerheblicheUmstände im Sinne eines Versicherungsvertrages anzusehen, wenn eine Tätigkeit nur nochin geringerem Ausmaß betrieben werde oder der Handelnde nicht mehr vom Büro inDeutschland aus die risikorelevanten Geschäfte betreibe.Die Akten des Landgerichts Frankfurt am Main \(Az. 2-27 O 216/17\) sind beigezogen und zumGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteiengewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.B.Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die zulässige Berufung derBeklagten ist unbegründet.I.Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Das Landgericht hat die Klägerin zutreffendals berechtigt angesehen, den ursprünglich B. zustehenden Deckungsanspruch alsunmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Auch gehtder Senat im Ergebnis mit dem Landgericht von der Wirksamkeit der Obliegenheitsklausel inZiffer 8.1.4 EVHV 2008 aus und nimmt ein grob fahrlässiges Handeln des Geschäftsführersder B. an. Anders als das Landgericht meint der Senat jedoch, dass dieses Handeln dieE.nze zur groben Fahrlässigkeit nur leicht überschreitet und bewertet es daheranspruchsmindernd nicht wie das Landgericht mit 70 %, sondern nur mit 30 %, so dass einZahlungsanspruch aus §§ 86 Abs. 1, 100, 110, 106 S. 1 VVG i.V.m. § 398 S. 1 BGB in Höhevon 1.284.697,26 verbleibt. Im Einzelnen:1.Die Berufung der Klägerin rügt zunächst ohne Erfolg, das Landgericht habe denFeststellungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig abgewiesen.Es ist allgemein anerkannt, dass der Geschädigte wie auch außerhalb der Insolvenz desVersicherungsnehmers eine auf Feststellung des Versicherungsschutzes gerichtete Klagegegen den Versicherer erheben kann \(vgl. zum Ganzen nur statt vieler: Retter, in:Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 4.Aufl., § 110 VVG, Rn. 18\). Dies stellen auch weder das Landgericht noch die Beklagtegrundsätzlich in Abrede.Soweit das Landgericht das Begehren gleichwohl als unzulässig angesehen hat, weil dieKlägerin lediglich noch die Gerichtskosten des Vorprozesses geltend machen könne unddiese als prozessualer \(Sekundär-\)Haftungsanspruch für Gerichtskosten nicht Bestandteildes Haftungsanspruchs seien, geht dies fehl. Bereits nach Ziffer 4.2 EVHV 2008 hat dieBeklagte als Versicherer dem Versicherungsnehmer u. a. die erforderlichen gerichtlichen und 30313233343536373839außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Damit sind auch etwaig anfallende Kosten des\(Haftpflicht-\)Rechtsstreits Teil des Leistungsversprechens der Beklagten. Nach § 110 VVGsteht der Klägerin aber als Dritter, wenn sie als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen wirdund zahlen muss, ein entsprechender Anspruch gegen die Versicherungsnehmerin derBeklagten zu. Der materiell-rechtliche Haftungsanspruch ergibt sich aus § 426 Abs. 1, 2 BGB,weil gemäß § 31 Abs. 1 GKG mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften.Ungeachtet dessen bleibt das Feststellungsbegehren allerdings ohne Erfolg, weil die Klägerinbereits mit Kostenrechnung vom 29.01.2020 \(Bl. VIII Beiakte LG Frankfurt a.M.\) und damitvor der Klageerhebung Ende April 2020 im hiesigen Verfahren als Zweitschuldnerin für dieVerfahrensgebühren in Höhe von 1.620,- in Anspruch genommen wurde. Ist dem Klägeraber eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel,fehlt ihm grundsätzlich das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besserenRechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. AlsProzessvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse grundsätzlich bis zum Schluss dermündlichen Verhandlung vorliegen, sonst wird die Klage ex nunc unzulässig \(vgl. nur stattvieler Zöller/E.ger, ZPO, 35., § 256 Rn. 14 ff.\). Dass das Feststellungsinteresse trotzmöglicher Leistungsklage ausnahmsweise zu bejahen wäre, weil schon dasFeststellungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einersinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führte \(vgl. BGH,Urteil vom 05.10.2021 - VI ZR 136/20, VersR 2022, 1184\), ist hier angesichts desVerteidigungsverhaltens der Beklagten, u.a. die unzutreffenden Behauptungen, dieKlägerin sei im Haftungsprozess bislang noch nicht als Zweitschuldnerin herangezogenworden und sie könne die Verjährungseinrede erheben, nicht anzunehmen. Dassanderweitige Kosten bis heute nicht bezifferbar wären, trägt die Klägerin selbst nicht vor undist auch nicht anderweitig ersichtlich.2.Die Aktivlegitimation der Klägerin steht im Berufungsrechtszug außer Streit.Das Landgericht hat von den Berufungen unangegriffen angenommen, dass die Klägerinberechtigt ist, den ursprünglich B. zustehenden Deckungsanspruch als unmittelbarenZahlungsanspruch gegenüber der Beklagten hinsichtlich des Betrages von 1.732.827,80 nach der durchgeführten Beweisaufnahme aus § 398 S. 1 BGB und wegen der weiterenSchadenssumme von 102.454,- nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geltend zu machen.3.Der Deckungsanspruch besteht dem Grunde nach.a\) Da die Versicherungsnehmerin der Beklagten zur Duldung der Befriedigung oderZwangsvollstreckung aus dem fälligen Freistellungsanspruch verpflichtet ist, hat die Klägerinein unmittelbares Leistungsrecht.Der Geschädigte kann das Pfandrecht gegen den Schuldner mit einer Klage auf Duldung derZwangsvollstreckung oder auf Gestattung der Befriedigung aus dem Pfandrecht geltendmachen \(§§ 1282 Abs. 2, 1277 BGB\). In diesem Verfahren wird wie bei derGeltendmachung des Absonderungsrechts gegenüber dem Insolvenzverwalter dasBestehen des Haftpflichtanspruchs mit Feststellungswirkung gegenüber dem Versicherergeklärt \(vgl. zum Ganzen nur Prölss/Martin/Lücke, VVG, 31. Aufl., § 110 Rn. 5\). Ist derHaftpflichtanspruch durch ein rechtskräftiges Urteil in einem Haftpflichtprozess, ein 4041424344454647Anerkenntnis oder einen Vergleich mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt undder Freistellungsanspruch damit gemäß § 106 S. 1 VVG fällig geworden, erwirbt derGeschädigte nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ein unmittelbaresEinziehungsrecht nach § 1282 BGB analog \(vgl. nur BGH, Urteil vom 07.04.2016 - IX ZR216/14, VersR 2016, 913, 914 m.w.N.\). Der Dritte kann damit ausnahmsweise einen direktenZahlungsanspruch gegen den Versicherer erheben, ohne dass eine vorherige Abtretung oderPfändung und Überweisung erforderlich ist.Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer im Sinne der §§ 100 ff. VVG grundsätzlicheinstandspflichtig ist, der Haftpflichtanspruch gegen die Versicherungsnehmerin derBeklagten durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.02.2019 rechtskräftigfestgestellt ist und damit gemäß § 106 VVG die geschuldete Versicherungsleistung derBeklagten fällig ist, ist inzwischen unstreitig. Mit ihrer Berufungsbegründung vom 04.10.2022\(dort S. 2 = Bl. 200 OLG\) nimmt die Beklagte die zutreffenden Ausführungen desLandgerichts zur Bindungswirkung des Teil-Versäumnis- und Teilurteils des Vorprozessesgrundsätzlich hin.b\) Entgegen der im Berufungsrechtzug erstmals geäußerten Rechtsansicht der Beklagten,war der Versicherungsschutz ihrer Versicherungsnehmerin im Zeitpunkt des Schadensfallsauch nicht allein deshalb erloschen, weil die Beklagte im Rahmen der Beweisaufnahme vordem Landgericht erstmals Kenntnis davon erlangt haben will, dass ihreVersicherungsnehmerin B. zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits ihren Sitz nachSpanien verlegt habe, ohne ihr dies zuvor ordnungsgemäß mitgeteilt zu haben.Unabhängig davon, dass die insoweit für den angeblichen rückwirkenden Wegfall des zuvorunstreitigen ungekündigten Versicherungsschutzes darlegungs- und beweisbelasteteBeklagte bereits weder ausreichend dargelegt oder gar unter tauglichen Beweis gestellt hat,dass tatsächlich im Zeitpunkt des Schadensfalles eine Sitzverlegung von B. nach Spanienstattgefunden hätte, wäre auch dies allein kein Umstand, anzunehmen, dass der nachMaßgabe des geschlossenen Versicherungsvertrages geschlossene Versicherungsschutznicht fortbesteht. Selbst die inhaltliche Richtigkeit der von der Beklagten erstmals imBerufungsrechtszug klägerseits umfassend bestrittenen vorgelegten Unterlagen zumVersicherungsvertrag \(insb. die Betriebsbeschreibung Anlage B 7 = Bl. 212 ff. OLG\)unterstellt, ist diesen nicht zu entnehmen, dass entweder eine Betriebsverlegung nachMallorca durch die vormalige Versicherungsnehmerin der Klägerin erfolgt wäre oder dassdadurch der Versicherungsschutz entfiele. Bereits dem Versicherungsvertrag ist nicht zuentnehmen, dass selbst eine Betriebsverlegung nach Mallorca den Versicherungsschutzgefährden könnte oder die Voraussetzungen der Fortführung der Versicherung durch einesolche Betriebsverlegung nicht gegeben gewesen wären. Im Gegenteil: Verringert einsolches Unternehmen sein Arbeitsaufkommen und besorgt aus welchen Gründen auchimmer weniger Transporte, verringert sich zwangsläufig auch das Risiko desVerkehrshaftungsversicherers. Die Beklagte war auch nicht etwaBetriebshaftpflichtversicherer und hatte aufgrund der behaupteten anderen Tätigkeit desGeschäftsführers ihrer Versicherungsnehmerin plötzlich ungewollt andere Risiken in derDeckung. Versichert war nach wie vor \(nur\) die verkehrsvertragliche Haftung desVersicherungsnehmers nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen. Dass allein einOrgan von B. überwiegend von Mallorca aus im Homeoffice arbeitet, ist ohnehin schon imAnsatz nicht dazu geeignet, den hier maßgeblichen Versicherungsschutz entfallen zu lassen.Der konkrete Ort kann nicht maßgeblich sein. Selbiges muss für die zeitgleiche Ausübungeiner Tätigkeit im Immobilienbereich gelten. 48495051Darauf, dass letztlich auch nicht ersichtlich ist, warum es der Beklagten nicht möglichgewesen sein soll, im Rahmen des ihr nach der Beweisaufnahme vor dem Landgerichtgewährten Schriftsatznachlasses zu alledem näher vorzutragen und sich auf einenrückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes zu berufen, so dass die Beklagte mitihrem neuen bestrittenen Vorbringen im Berufungsrechtzug mangels Benennung einesZulassungsgrundes ohnehin ausgeschlossen wäre \(§ 531 Abs. 2 ZPO\), kommt es nachalledem nicht mehr an.4.Der bestehende Deckungsanspruch unterliegt einer Kürzung um 30 %.Im Ausgangspunkt zutreffend und auch von den Parteien nicht angegriffen wird die Tatsache,dass die Beklagte berechtigt ist, alle Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag geltendmachen. Dem Versicherer bleiben die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Grundenach bereits bestehenden Einreden und Einwendungen aus dem Freistellungsansprucherhalten \(vgl. nur BeckOK VVG/Car, 21. Ed. 1.11.2023, VVG § 110 Rn. 7; Retter, in:Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 4.Aufl., § 110 VVG Rn. 5; Koch, in: Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl., § 110, Rn. 14\).a\) Der Senat folgt zunächst im Ergebnis der Auffassung des Landgerichts, dass Ziffer 8.1.4.EVHV 2008 anders als die Klägerin sowie deren Streithelferin meinen wirksam undinsbesondere hinreichend transparent \(§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB\) ist.Nach dieser Klausel hat der Versicherungsnehmer lediglich dafür Sorge zu tragen, dass vonihm beauftragte Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen mit der Sorgfalt einesordentlichen Kaufmanns ausgewählt werden. Er hat sich ferner von diesen bestätigen zulassen, dass sie ihre Haftung nach den marktüblichen Standards versichert haben. Nach demTransparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechendden Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seinesVertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nurdarauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichenVersicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass siedie wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach denUmständen gefordert werden kann \(st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 14.08.2019 IV ZR279/17, NJW 2019, 3582 m.w.N.\). Das Gesetz definiert den Begriff der Obliegenheiten dabeijedoch bewusst nicht, um deren Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung nicht zuerschweren \(BT-Drs. 16/3945, 68\). Das Wesen einer vertraglich vereinbarten, mit derSanktion der Leistungsfreiheit verbundenen Obliegenheit besteht darin, dass ein Verhalten also bestimmte Handlungen oder ein Unterlassen vorgeschrieben wird, das es zu beachtengilt, wenn der Versicherungsschutz erhalten werden soll. Ein um Verständnis bemühterVersicherungsnehmer muss wegen der Schwere der drohenden Sanktion bis hin zuvollständiger Leistungsfreiheit zwingend erkennen können, was von ihm verlangt wird, umden Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu gefährden \(vgl. nur BGH, Urteil vom16.09.2009 - IV ZR 246/08, NJW-RR 2010, 99\). Die Vereinbarung einer allgemeinenSorgfaltspflicht als Obliegenheit kann nicht wirksam vereinbart werden.Soweit sich das Landgericht bei seiner Begründung auf eine Entscheidung desSaarländischen Oberlandesgerichts \(Urteil vom 13.07.2005 5 U 689/04 - 70 , juris\)gestützt hat, ist der Klägerin und deren Streithelferin zuzugeben, dass ein gewisserUnterschied bereits darin besteht, dass dort Umstände betroffen waren, die in derunmittelbaren Wahrnehmungs- und Einflusssphäre des Versicherungsnehmers gelegen 525354555657haben, ihm mithin eine unmittelbare Erkenntnis- und daraus resultierendEinflussnahmemöglichkeit eröffnet war. Eine derartige Klausel mit dem Gebot, das \(Fahr-\)Personal sorgfältig auszuwählen und laufend zu überwachen, ist vorliegend bereits nichtstreitgegenständlich. Anders als bei dieser gesonderten Regelung \(s. auch Ziffer 8.1.5 EVHV2008\) ist vorliegend die Auswahl eines Fremdunternehmens in Form eines Subunternehmersoder sonstigen Erfüllungsgehilfen, bei der Eigenerkenntnisse der insolventenVersicherungsnehmerin der Beklagten als auch unmittelbare Einflussnahmemöglichkeiten bis auf die Auswahl als solche nicht bestanden haben, maßgeblich. Dass das Landgerichtsodann noch die in der vorzitierten Entscheidung anders als hier einschlägigen Kriterienzu einer Versicherung betreffend Großrisiken im Sinne von § 210 VVG herangezogen hat,verdeutlicht darüber hinaus, dass der dort gewählte Maßstab nicht ohne Weiteres zutreffendist. Bei den vorliegend maßgeblichen Versicherungsbedingungen für Frachtführer, Spediteureund Lagerhalter kommen die vom Landgericht zu Grunde gelegten besonders geringenAnforderungen was auch immer daraus im Hinblick auf die erforderliche Transparenzkonkret folgen soll gerade nicht zum Tragen \(vgl. allg. auch zu kombinierter Versicherungvon Großrisiken und anderen Risiken bei der Verkehrshaftpflichtversicherung fürFrachtführer, Spediteure und Lagerhalter u.a. Prölss/Martin/Klimke, VVG, 31. Aufl., § 210 Rn.4\).Ungeachtet dessen ist der Senat der Auffassung, dass die Klausel vorliegend im Kontexteiner Verkehrshaftungsversicherung, die ein im Logistikwesen tätiger Kaufmann abschließt,um den Risiken zu begegnen, die sich aus der Obhutshaftung und der Haftung fürqualifiziertes Verschulden im Rahmen des HGB, der CMR und anderen transportrechtlichenRegeln ergeben, zu sehen ist. Hinzu kommen die Risiken, die sich aus der Einstandspflichtfür das Verhalten seiner Leute, d.h. der eingesetzten Fahrer und Unterfrachtführer etc.ergeben. Die im Außenverhältnis, d.h. im Verhältnis zu seinem Auftraggeber, dem Absenderund dem Empfänger bestehende verschuldensunabhängige Haftung für eingesetztesPersonal und eingesetzte Unterfrachtführer, auch dann, wenn insbesondere allein letzterenqualifiziertes Verschulden zur Last fällt, ist abzuE.nzen von der Sorgfalt in eigenenAngelegenheiten. Das qualifizierte Verschulden im Sinne des HGB bezieht sich auf dieSchwere der Pflichtverletzung zu Lasten des Auftraggebers \(Versenders/Empfängers\) imHinblick auf die geschuldete Obhut des Transportguts. Fahrlässiges und grob fahrlässigesVerhalten in Bezug auf eine Obliegenheit im Verkehrshaftpflichtversicherungsverhältnis beider Auswahl eines Unterfrachtführers bezieht sich vor allem auf die in eigenenAngelegenheiten geschuldete Sorgfalt, die jederzeit durch eigenes Handeln beherrschtwerden kann die Sorgfalt, nicht das Ergebnis. Die so geschuldete Sorgfalt lässt sich für dasTransport- und Logistikwesen transparent aus dem Begriff der Sorgfalt eines Kaufmannsableiten. Derselbe Verhaltensmaßstab ist im Transportrecht, z.B. in § 461 Abs. 2 HGBMaßstab pflichtgemäßen Handelns für die Auswahl der vom Spediteur ausgewähltenFrachtführer, in § 419 Abs. 3 S. 2 HGB Maßstab für die Auswahl des Dritten, dem dasTransportgut anvertraut werden darf, sowie in § 475 HGB Maßstab für die Sorgfalt eigenerLagerhaltung und der Lagerhaltung eines beauftragten Dritten.Für die hier in Rede stehende Klausel bedeutet dies, dass eine beispielhafte Aufzählung vonVerhaltensweisen, die geeignet sind, auf eine sorgfältige Auswahl des Unterfrachtführersschließen zu lassen, nicht erforderlich ist, um dem Versicherten eine Vorstellung des ihmabverlangten Verhaltens zu geben. Es ist vielmehr so, dass die Problematik derUnterfrachtführerauswahl im Transport- und Logistikwesen allgemein bekannt ist, dies auchschon vor dem Jahr 2017, wie der Senat aus seiner langjährigen Zuständigkeit fürTransportrecht weiß. In einer immer arbeitsteiliger werdenden Geschäftswelt gerade auchim Frachtbereich ist die sorgfältige Auswahlentscheidung bei der Delegation von Aufgaben 5859von fundamentaler Bedeutung. Dass hierzu auch zumindest die verlässliche Identifikation desin Aussicht genommenen Vertragspartners gehört, liegt auf der Hand. Aktuelle allgemeineInformationen, wie sie zur Verfügung stehen, versetzen den Unternehmer in die Lage, sichüber die gerade aktuellen Methoden und Praktiken kriminell agierender Frachtführer zuinformieren und so zu versuchen, diesen kriminellen Praktiken zu begegnen. Da diese sichständig ändern, ist eine abstrahierende Aufzählung in Versicherungsbedingen daher auchnicht geeignet, die jeweils aktuellen Betrugsmethoden abzufangen. Die seit vielen Jahrengebräuchliche und nach den vorstehenden Ausführungen ausreichend konturierte Klauselhält vor diesem Hintergrund einer gerichtlichen Überprüfung stand und bedarf zurWirksamkeit weder katalogartiger noch anderweitiger Spezifikationen.b\) Der Senat folgt weiterhin der Auffassung des Landgerichts, dass B. diese Obliegenheit ineiner die E.nze zur groben Fahrlässigkeit überschreitenden Art und Weise verletzt hat.aa\) Dabei hat der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPOdie vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweitnicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit derentscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellunggebieten.Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn aus der für das Berufungsgerichtgebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendigerweise überwiegende Wahrscheinlichkeitdafür besteht, dass im Fall der \(erneuten\) Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellungkeinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt \(BGH, Urteil vom15.07.2003 VI ZR 361/02, NJW 2003, 3481; BGH, Urteil vom 03.06.2014 VI ZR 394/13,VersR 2014, 1018; BGH, Beschluss vom 04.09.2019 VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343Rn. 11\). Konkrete Anhaltspunkte für derartige Zweifel sind alle objektivierbaren rechtlichenoder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Sie können sichetwa aus dem Vortrag der Parteien, Fehlern des erstinstanzlichen Gerichts bei derFeststellung des Sachverhalts oder aus der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteilergeben \(BGH, Urteil vom 08.06.2004 VI ZR 230/03, NJW 2004, 2828; BGH, Urteil vom02.07.2013 VI ZR 110/13, NJW 2014, 74\).bb\) Ausgerichtet hieran ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer von B. esunterlassen hat, sich von der Identität der Firma E. durch eine von der E-Mail vom04.04.2017 unabhängige Quelle zu informieren.Der Rückruf auf eine Mobilfunknummer, die in dieser E-Mail angegeben ist, ist zurIdentitätsprüfung ersichtlich ungeeignet, insbesondere in Zeiten, in denen ein schnellzugängliches Medium, das Internet, zur Verfügung steht. Die Initiativbewerbung um denFrachtauftrag in Kenntnis der wesentlichen Details des Auftrags, kaum 24 Stunden nachdemdie B. selbst den Auftrag erhalten hatte, hätte Veranlassung gegeben, sich den Namen derPerson geben zu lassen, von der die unter dem Namen F. handelnde Person Kenntnis vondem Auftrag bekommen haben will. Eine Rückfrage bei dem normalerweise von der B.beauftragten Frachtführer hätte hier zur Aufklärung beigetragen, zumal der Verweis derBetrüger auf eine Kenntnisverschaffung durch eine polnische Transportgesellschaft demGeschäftsführer der B. keinen Erkenntnisgewinn geboten hat.Bereits hierdurch hat der Zeuge G. die verkehrserforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigungder gesamten Umstände in ungewöhnlich schwerwiegendem Maß verletzt und dasjenigeunbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, also einfachste,ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Folgerungen daraus nicht gezogen 606162636465\(vgl. allg. BGH, Urteil vom 12.12.1996 - I ZR 172/94, NJW-RR 1997, 926 m.w.N.\), und damitim Ergebnis grob fahrlässig gehandelt.Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin vorgetragen hat,der Zeuge G. habe sich die üblichen Unterlagen vorlegen lassen und es sei auch eineentsprechende Überprüfung und Abstempelung erfolgt, nachdem der Zeuge G. zunächsterfolglos den von ihm üblicherweise ausgewählten ausführenden Frachtführer kontaktierthabe, der sich aber außerstande gesehen habe, den Transport durchzuführen. Aufgrund dervom Landgericht getroffenen bindenden Feststellungen steht zwar fest, dass der Zeugezunächst erfolglos versucht hatte, seinen üblicherweise herangezogenen Unterfrachtführer P.aus Tschechien zu beauftragen. Soweit das Landgericht die Aussage des Zeugen G. indessodann dahingehend weiter gewürdigt hat, dass sich hieraus nicht entnehmen lasse, dassder Zeuge sämtliche Unterlagen tatsächlich überprüft hat, ist der Senat auch hierangebunden. Unabhängig davon hätte all dies ohnehin die anfängliche ohne nennenswertenAufwand mögliche und auch erforderliche Verifikation der korrekten Kontaktdaten nichtersetzen können, und zwar nicht nur bei einer ex-post-Betrachtung, sondern auch aus dermaßgeblichen objektiven Sicht ex ante. Bereits das Landgericht hat zutreffend ausgeführt,dass es sich selbst nach den von der Streithelferin vorgelegten Studien und Checklisten ausder damaligen Zeit aufdrängen musste, einen Abgleich der Telefon- und E-Mail-Datenvorzunehmen, und dies anders als Klägerin und Streithelferin meinen nicht allein beikostenlosen E-Mail-Adressen oder bereits dem ersten Anschein nach verdächtigenTelefonnummern. Dies alles musste umso mehr vor dem Hintergrund der von der Beklagtenwiederholt hervorgehobenen Situation einer Initiativbewerbung und der Besonderheiten derKontaktaufnahme mit vermeintlich exklusiven Detailkenntnissen gelten. Nicht zuletzt auch derVerweis auf ein polnisches Subunternehmen als vermeintlichen Tippgeber hätte wiebereits ausgeführt gerade keinen Anlass zu Sorglosigkeit geben dürfen, sondern dieDiskrepanz stattdessen Anhalt zu näheren Überprüfungen geben müssen. Dies hat derGeschäftsführer von B. indes unterlassen, indem er in nur wenigen Minuten einen Auftrag miterheblicher wirtschaftlicher Tragweite auch ohne die Berücksichtigung von Steuern aneinen unbekannten Subunternehmer erteilt hat.Soweit die Beklagte letztlich noch angebliche weitere Obliegenheitsverletzungen anführt,steht dem jedoch bereits die vom Landgericht zutreffend angenommene Bindungswirkungdes vorausgegangenen Urteils entgegen. Ungeachtet dessen wurde bereits ausgeführt, dassin der angeblichen unangemeldeten Sitzverlegung ohnehin keine Obliegenheitsverletzungvon Ziff. 8.1.6 EVHV 2008 wegen einer haftungserhöhenden Veränderung zu sehen wäre.c\) Schließlich hat das Landgericht im Ansatz zutreffend erkannt, dass bei der Bemessungder vorzunehmenden Leistungskürzung im Kern danach zu fragen ist, wie nahe die grobeFahrlässigkeit beim bedingten Vorsatz oder aber bei der einfachen Fahrlässigkeit liegt. Diegenaue Bestimmung fußt für jeden Einzelfall auf einer Bewertung der konkreten, auf dieSchwere des Verschuldens bezogenen Gesamtumstände, wobei Bemessungskriterien vorallem die objektive Bedeutung der Verhaltensvorschrift für die Vermeidung des Risikos, dasGewicht, die Dauer und die Offenkundigkeit des Pflichtverstoßes und die Vorhersehbarkeitseiner Folgen sowie der konkret erforderliche Aufwand zur Risikovermeidung und die Höhedes drohenden Schadens sind \(BeckOK VVG/Marlow, 21. Ed. 01.11.2023, VVG § 28 Rn.146\).Anhaltspunkte für ein an Vorsatz heranreichendes Verhalten liegen für den Senat nicht vor.Das Verhalten des Zeugen G. ist im Übrigen vor dem Hintergrund des kriminellen Verhaltensder Betrüger, die es gerade auf eine Täuschung und Irreführung des Zeugen abgesehen 66676869hatten, zu bewerten und gebieten nach Auffassung des Senats eine Haftungsverteilung von30 % zu Lasten der B. und damit zu Lasten der Klägerin sowie von 70 % zu Lasten derBeklagten. Dass der Zeuge aus ex-post-Sicht Opfer eines hoch professionell und miterheblicher krimineller Energie vollzogenen gewerbsmäßigen Betruges geworden ist, spiegeltsich in der vom Landgericht vorgenommenen Gewichtung nicht ausreichend wider. Dieangegebene E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer waren unauffällig gestaltet, seinGegenüber versorgte ihn zeitnah mit Unterlagen und er handelte unter vermeintlichemZeitdruck in einem vom Landgericht selbst angenommenen Moment einesAugenblicksversagens. Dies alles ist ins Verhältnis zu dem dargelegten, durchausgewichtigen und nach den vorstehenden Ausführungen bereits grob fahrlässigen Verhaltendes Zeugen G. und der Verletzung einer bedeutenden Auswahlpflicht zu setzen und führtnach der umfassenden nochmaligen Würdigung im Ergebnis zu einer Abwägung von 30 % zu70 % zu Lasten der Beklagten.5.Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.II.Die Berufung der Beklagten hat aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg.Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 28.02.2024 sowie der Klägerinvom 29.02.2024 boten angesichts der vorstehenden Ausführungen weder Anlass zu einerabweichenden Entscheidung noch zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.III.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 344 ZPO;die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, dadie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechtsnoch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desRevisionsgerichts erfordern.IV.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.835.281,80 festgesetzt.
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Vorsitzer: Axel Plaà ï Geschäftsführer: Stefan Saà UhlandstraÃe 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 083 /20 25 Hamb urg, den 26. Juni 20 25 (DSLV -RS 063/2025/a) rs An unsere Mitglieder! â Geschäftsleitung â Phantomfrachtführer â Urteil zu Obliegenheiten eines Spediteurs Sehr geehrte Damen und Herren, sogenannte âPhantomfrachtführerâ stellen eine ernstzunehmende Gefahr für den Stra-Ãengütertransport dar. Kriminelle erschleichen sich zum Beispiel unter Verwendung leicht abgeänderter Kontaktdaten redlicher Transportunternehmen Zugang zu Liefer-ketten und la ssen sich Transportaufträge erteilen. AnschlieÃend beauftragen sie ihrer- seits Sub -Unternehmer und bemächtigen sich illegal der Güter, indem sie ihre Auftrag- nehmer anweisen, die Ware an einem anderen Ort abzuliefern als ursprünglich vorgesehen. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 17. April 2024 (AZ: 18 U 212/22, siehe SP 083a/2025 ) entschieden, dass ein Spediteur, der einen Transportauftrag unwis- sentlich an einen solchen Phantomfrachtführer erteilt hatte, eine Reduzierung seines Versicherungsschutzes um dreiÃig Prozent hinnehmen musste, weil er bei der Beauf-tragung eines Phantomfra chtführer nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hatte. Grundsätzlich riskieren somit Spediteure, die grob fahrlässig Phantom-frachtführer beauf tragen, für einen erheblichen Teil des Güterverlustes selbst haften zu müssen. Eine Verkehrshaftungsversicherung deckt diesen Schaden oftmals nicht in voller Höhe. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Spediteur einen ihm unbekannten Frachtführer mit dem Transport einer Ladung Zigaretten ins europäische Ausland beauftragt. Dieser Frachtführer hatte sich bei ihm initiativ um die Beauftragung âbeworbenâ und dabei Detail s des Transportes genannt, die ihm angeblich von einem Stammkunden des Spediteurs genannt worden waren. Der Frachtführer beauftragte sodann einen gut-gläubigen Sub -Unternehmer mit dem Transport, dirigierte diesen an eine andere Ab- lieferungsstelle als vertra glich vorgesehen und eignete sich die Güter an. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Spediteur gegen seinen Verkehrshaftungsversi-cherer einen Deckungsanspruch in Höhe von lediglich siebzig Prozent des durch den Güterverlust entstandenen Schadens.2 Obliegenheitsklausel in den AVB Die Bedingungen der Verkehrshaftungsversicherung des Spediteurs enthielten eine in marktüblichen Versicherungsbedingungen oftmals verwendete Obliegenheitsklausel. Nach dieser Obliegenheitsklausel sollte der Versicherer leistungsfrei sein, wenn der Versich erungsnehmer eine vertraglich vereinbarte Obliegenheit vorsätzlich verletzt habe. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit war der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers ents prechenden Verhältnis zu kürzen. Daneben sahen die einbezogenen Versicherungsbedingungen vor, dass der Versicherungsnehmer bei der Auswahl von ihm beauftragter Subunternehmer und sonstiger Erfüllungsgehilfen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzu halten hatte. Nach Ansicht des Gerichts waren diese Vertragsklauseln AGB -rechtlich wirksam. Ins- besondere, so das Gericht, sei in der Vertragsklausel eine beispielhafte Aufzählung von Verhaltensweisen nicht erforderlich. Grobe Fahrlässigkeit Nach Ansicht des Gerichts hatte der Spediteur bei der Beauftragung des Phantom-frachtführers grob fahrlässig gehandelt, da er angesichts der konkreten Umstände âeinfachste, ganz naheliegende Ãberlegungen nicht angestellt und Folgerungen dar-aus nicht gezogen â hatte. Insbesondere hätte der Spediteur angesichts der âInitiativ- bewerbungâ weitergehende Nachforschungen anstellen müssen, so das Gericht. Stattdessen hatte der Spediteur lediglich die in der E -Mail des Phantomführers ange- gebene Mobilfunknummer zurückgerufen, ohne weitere MaÃnahmen zur Identitätsprü-fung zu ergreifen und bereits wenige Minuten nach der ersten Kontaktaufnahme den Auftrag erteil t. Fazit Nach Einschätzung des Gerichts ist in Versicherungsbedingungen eine allgemeine oder bei -spielhafte Aufzählung von MaÃnahmen, die Spediteure zum Schutz vor Phan- tomfrachtführern ergreifen müssen, AGB -rechtlich nicht erforderlich, da sich das Vor- gehen von Pha ntomfracht -führern ständig ändere. Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik empfiehlt Spediteuren, die geeigne-ten Sch adensverhütungsmaÃnahmen unternehmensindividuell und auftragsabhängig zu ergreifen und regelmäÃig zu evaluieren. Mit freundlichen GrüÃen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saà Ramon Specht GESCHÃFTSFÃHRER REFERENT [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaà ï Geschäftsführer: Stefan Saà UhlandstraÃe 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 083 /20 25 Hamb urg, den 26. Juni 20 25 (DSLV -RS 063/2025/a) rs An unsere Mitglieder! â Geschäftsleitung â Phantomfrachtführer â Urteil zu Obliegenheiten eines Spediteurs Sehr geehrte Damen und Herren, sogenannte âPhantomfrachtführerâ stellen eine ernstzunehmende Gefahr für den Stra-Ãengütertransport dar. Kriminelle erschleichen sich zum Beispiel unter Verwendung leicht abgeänderter Kontaktdaten redlicher Transportunternehmen Zugang zu Liefer-ketten und la ssen sich Transportaufträge erteilen. AnschlieÃend beauftragen sie ihrer- seits Sub -Unternehmer und bemächtigen sich illegal der Güter, indem sie ihre Auftrag- nehmer anweisen, die Ware an einem anderen Ort abzuliefern als ursprünglich vorgesehen. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 17. April 2024 (AZ: 18 U 212/22, siehe SP 083a/2025 ) entschieden, dass ein Spediteur, der einen Transportauftrag unwis- sentlich an einen solchen Phantomfrachtführer erteilt hatte, eine Reduzierung seines Versicherungsschutzes um dreiÃig Prozent hinnehmen musste, weil er bei der Beauf-tragung eines Phantomfra chtführer nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hatte. Grundsätzlich riskieren somit Spediteure, die grob fahrlässig Phantom-frachtführer beauf tragen, für einen erheblichen Teil des Güterverlustes selbst haften zu müssen. Eine Verkehrshaftungsversicherung deckt diesen Schaden oftmals nicht in voller Höhe. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Spediteur einen ihm unbekannten Frachtführer mit dem Transport einer Ladung Zigaretten ins europäische Ausland beauftragt. Dieser Frachtführer hatte sich bei ihm initiativ um die Beauftragung âbeworbenâ und dabei Detail s des Transportes genannt, die ihm angeblich von einem Stammkunden des Spediteurs genannt worden waren. Der Frachtführer beauftragte sodann einen gut-gläubigen Sub -Unternehmer mit dem Transport, dirigierte diesen an eine andere Ab- lieferungsstelle als vertra glich vorgesehen und eignete sich die Güter an. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Spediteur gegen seinen Verkehrshaftungsversi-cherer einen Deckungsanspruch in Höhe von lediglich siebzig Prozent des durch den Güterverlust entstandenen Schadens.2 Obliegenheitsklausel in den AVB Die Bedingungen der Verkehrshaftungsversicherung des Spediteurs enthielten eine in marktüblichen Versicherungsbedingungen oftmals verwendete Obliegenheitsklausel. Nach dieser Obliegenheitsklausel sollte der Versicherer leistungsfrei sein, wenn der Versich erungsnehmer eine vertraglich vereinbarte Obliegenheit vorsätzlich verletzt habe. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit war der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers ents prechenden Verhältnis zu kürzen. Daneben sahen die einbezogenen Versicherungsbedingungen vor, dass der Versicherungsnehmer bei der Auswahl von ihm beauftragter Subunternehmer und sonstiger Erfüllungsgehilfen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzu halten hatte. Nach Ansicht des Gerichts waren diese Vertragsklauseln AGB -rechtlich wirksam. Ins- besondere, so das Gericht, sei in der Vertragsklausel eine beispielhafte Aufzählung von Verhaltensweisen nicht erforderlich. Grobe Fahrlässigkeit Nach Ansicht des Gerichts hatte der Spediteur bei der Beauftragung des Phantom-frachtführers grob fahrlässig gehandelt, da er angesichts der konkreten Umstände âeinfachste, ganz naheliegende Ãberlegungen nicht angestellt und Folgerungen dar-aus nicht gezogen â hatte. Insbesondere hätte der Spediteur angesichts der âInitiativ- bewerbungâ weitergehende Nachforschungen anstellen müssen, so das Gericht. Stattdessen hatte der Spediteur lediglich die in der E -Mail des Phantomführers ange- gebene Mobilfunknummer zurückgerufen, ohne weitere MaÃnahmen zur Identitätsprü-fung zu ergreifen und bereits wenige Minuten nach der ersten Kontaktaufnahme den Auftrag erteil t. Fazit Nach Einschätzung des Gerichts ist in Versicherungsbedingungen eine allgemeine oder bei -spielhafte Aufzählung von MaÃnahmen, die Spediteure zum Schutz vor Phan- tomfrachtführern ergreifen müssen, AGB -rechtlich nicht erforderlich, da sich das Vor- gehen von Pha ntomfracht -führern ständig ändere. Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik empfiehlt Spediteuren, die geeigne-ten Sch adensverhütungsmaÃnahmen unternehmensindividuell und auftragsabhängig zu ergreifen und regelmäÃig zu evaluieren. Mit freundlichen GrüÃen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saà Ramon Specht GESCHÃFTSFÃHRER REFERENT [15] => 83 [individuell6] => 83 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 83/2025 ))
SP83/2025