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Willkommen beim Verein Hamburger Spediteure


 

Der Verein Hamburger Spediteure e.V. (VHSp) wurde bereits im Jahre 1884 in der Hansestadt gegründet und hat rund 350 Mitglieder. Der VHSp vertritt die Interessen der Hamburger Spediteure auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene gegenüber anderen Wirtschaftsverbänden, der Politik und der Öffentlichkeit. Erfahren Sie mehr über den VHSp


Rundschreiben
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 02 3/20 26 Hamb urg, den 12 . Februar 20 26 (FIATA e -Flash ) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – ICC -Klarstellung zu „surrendered bills of lading “ unter UCP 600 – Hinweise für die Speditionspraxis Sehr geehrte Damen und Herren, der Weltspeditionsverband FIATA hat über eine neue fachliche Klarstellung der Inter-nationalen Handelskammer (ICC) informiert, die für Speditionsunternehmen , die mit Akkreditivgeschäften zu tun haben, von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Die ICC -Banking Commission hat am 27. Januar 2026 das Technical Advisory Briefing No. 17 1 zur Behandlung sogenannter „surrendered bills of lading“ unter Dokumentenak- kreditiven veröffentlicht, die den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Doku-mentenakkreditive ( UCP 600 ) unterliegen. Hintergrund der Klarstellung ist die in der Praxis uneinheitliche Verwendung des Begriffs „surrendered bill of lading“ in Akkreditivbedingungen. Die ICC stellt ausdrück-lich klar, dass es sich hierbei nicht um einen eigenständigen Dokumententyp handelt, sondern um eine Zustandsbeschreibung eines ursprünglichen Konnossements. Ein „surren dered bill of lading“ bedeutet, dass mindestens ein Original -Konnossement vom Ablader (Shipper) an den Verfrachter oder dessen Agenten zurückgegeben wurde, um die Freigabe de r Ware ohne Vorlage eines Originaldokuments zu ermöglichen. Dieses Verfahren ist insbesondere bei Kurzstreckenverkehren oder bei vorzeitiger Warenfrei- gabe verbreitet. Die ICC weist darauf hin, dass weder die UCP 600 noch in den International Standard Banking Practice for the Examination of Documents under Documentary Credits (ISBP 821) ausdrücklich geregelt. Werden in Akkreditiven dennoch unpräzise Anforderungen wie „surrendered bill of lading“ oder „copy of surrendered bill of lading “ verwendet, ohne eindeutig festzulegen, in welcher Form der Nachweis der Surrender zu erfolgen hat, trägt das ausstellende Kreditinstitut das Risiko der daraus entstehenden Unklar-heiten. Die ICC empfiehlt daher eine deutlich präzisere Formulierung von Akkreditivbedingun-gen, etwa durch die ausdrückliche Beschränkung auf Kopien von Konnossementen 1 https://library.iccwbo.org/content/tfb/BRIEFINGS/20260127_TA_Briefing_No_17_Surrendered_BL.pdf2 mit klarer Kennzeichnung der erfolgten Surrender sowie dem ausdrücklichen Aus-schluss der Vorlage von Originalen. Für Speditionsunternehmen ist besonders relevant, dass die ICC ausdrücklich davor warnt, verbliebene Original -Konnossemente unter einem Akkreditiv einzureichen, wenn bereits eine Rückgabe erfolgt ist. Solche Originale gelten aus Sicht der Verfrach- ter als gegenstandslos und dürfen nicht den Eindruck erwecken, noch Verfügungs-rechte über die Ware zu vermitteln. Werden dennoch Originale präsentiert, sind diese von Banken als nicht geforderte D okumente zu behandeln. Besondere Bedeutung misst die ICC zudem der zunehmenden Nutzung elektronischer Konnossemente bei. In digitalen Umgebungen – etwa unter Anwendung der UNCIT- RAL -Regelwerke oder nationaler Gesetze zu elektronischen Handelsdokumenten – erfolgt der sog. „Surrender“ nicht mehr durch Rückgabe eines Papierdokuments, son- dern durch die Übertragung oder Beendigung der Kontrolle über das elektronische Konnossement innerhalb einer gesicherten Plattform. Auch hier fordert die ICC, dass Akkreditive eindeutig regeln müssen, wie dieser Kontrollverlust bzw. die Freigabe der Ware nachzuweisen ist, etwa durch eine elektronische Bestätigung oder systemseitige Freigabebestätigung . Die FIATA weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine unklare Akkreditiv- formulierung u.U. erhebliche Haftungsrisiken nach sich ziehen kann . Daher empfiehlt es sich, Akkreditivbedingungen mit Bezug zu „surrendered bills of lading“ frühzeitig kritisch zu prüfen und gegebenenfalls auf eine Präzisierung durch den Auftraggeber oder die Bank hinzuwirken. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Thomas Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFER ATSLEITER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 02 3/20 26 Hamb urg, den 12 . Februar 20 26 (FIATA e -Flash ) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – ICC -Klarstellung zu „surrendered bills of lading “ unter UCP 600 – Hinweise für die Speditionspraxis Sehr geehrte Damen und Herren, der Weltspeditionsverband FIATA hat über eine neue fachliche Klarstellung der Inter-nationalen Handelskammer (ICC) informiert, die für Speditionsunternehmen , die mit Akkreditivgeschäften zu tun haben, von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Die ICC -Banking Commission hat am 27. 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SP23/2026
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikations-gesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Wesentliche Regelungsinhalte: • Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Speicherung der Daten über digitalen Unterricht im Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) , • Anpassung von R egelungen, zum Beispiel über die Anerkennung und Über- wachung von Ausbildungsstätten, • Datenschutzrechtlich gebotene Konkretisierungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten an das und aus dem BQR , • Änderung betreffend die Stornierungsmöglichkeit von fehlerhaften Eintragun-gen im BQR (Wunsch der Länder aus 20. LP), • Aufnahme einer Bußgeldvorschrift für den Fall, wenn Unterricht mit Ausbildern durchgeführt wird, die nicht im Anerkennungsbescheid genannt sind (Wunsch der Länder aus 20. LP), • Notwendige Anpassung des BKrFQG, um die Anwendung eines Ausnahme- tatbestands von der Qualifizierungspflicht für Kraftfahrzeuge im ländlichen Raum zu verlängern (ansonsten Außerkrafttreten Ende 2025 m. d. Folge der Qualifizierungspflicht). Aktueller Sachstand: • BR hat in seiner 1061. Sitzung am 30.01.2026 beschlossen, dem vom BT am 18.12.2025 verabschiedeten Gesetz gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Satz 6 GG zuzustimmen. • Verkündung des Gesetzes in Kürze, Inkrafttreten am Tag nach der Verkün-dung , teilweise Anwendungsbestimmungen (z. B. angemessene Zeit für Um- stellungsprozess der relevanten Akteure auf Digitalisierung der Weiterbildung) .2 B. Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerquali-fikations -verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Mantel -VO) Wesentliche Regelungsinhalte: • Möglichkeit die Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation neben Deutsch in einer von mehreren Fremdsprachen abzulegen (u. a. Ukrainisch), • Verkürzung der praktischen Prüfung der Grundqualifikation um insgesamt 90 Minuten auf europäische Mindestvorgaben (Reduktion um 30 Minuten bei de r „Fahrprüfung“; ersatzlose Streichun g des 60 -minütigen Prüfungsteils „Bewälti- gung kritischer Situationen “), • Flexibi lisierung des Systems der Berufskraftfahrer -Weiterbildung und Aufhe- bung der Beschränkung einer nur einmaligen Wiederholung eines Unterkennt-nisbereichs , • Aufnahme der Ukraine und von Montenegro in die Anlage 11 der FeV zwecks prüfungsfreier Umschreibung sowie Ergänzung der Klassen A1, A2 und A bei Israel , • Aufnahme von Kurmandschi und Ukrainisch in den Sprachenkatalog der theore-tischen Fahrerlaubnisprüfung, • Änderung des § 28 FeV, um in der EU umgetauschte Führerscheine aus Dritt-staaten prüfungsfrei anerkennen zu können, • Ausweitung des Kreises der Berechtigten zur Vornahme der Untersuchung des Sehvermögens von Bewerberinnen und Bewerber n sowie von Inhabern und In- haberinnen einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E beziehungsweise einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf bestimmte Augenoptiker , • Änderung von § 3 FeV, um mit Blick auf das Ergreifen von Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Nichteignung oder bedingter Eignung klarer zwischen Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge oder Tiere und fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge zu differenzier en. Vorläufiger Zeitplan: • Einleitung Länder - und Verbändebeteiligung im Februar 2026 • Bundesrat im Juni 20263 C. Eigenes Verordnungsverfahren zum digitalen Unterricht bei der BKF -Wei- terbildung (noch hoher Abstimmungsbedarf mit Ländern) Wesentliche Regelungsinhalte: • Anerkannte Ausbildungsstätten erhalten die Möglichkeit, den Präsenzunter-richt ersetzenden digitalen Unterricht in synchroner und asynchroner Form in der Weiterbildung einzusetzen. • Evaluierung des Einsatz es von synchronem und asynchronem digitalem Un- terricht, um Chancen und Risiken zu erkennen und um eine tragfähige Ent-scheidungsgrundlage für oder gegen einen weiteren Ausbau von den Präsen-zunterricht ersetzenden digitalem Unterricht im Rahmen der Berufskraftfahr er- qualifikation unter Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben zu gewinnen Vorläufige r Zeitplan: • Verordnungsentwurf in Vorbereitung • Abstimmung mit Ländern [individuell5] => Stand: Februar 2026 Übersicht über aktuelle Rechtsetzungsverfahren des BMV im Be-reich Berufskraftfahrerqualifikation und Fahrerlaubnisrecht A. 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Februar 2026 in Kraft getreten Mit dem nun in Kraft getretenen BKrFQG werden die Rechtsgrundlagen für den Einsatz des E -Learning in der Weiterbildung geschaffen. In einer aktuellen Über- sicht fasst das BMV die bereits laufenden und geplanten Rechtssetzungsverfah-ren zusammen. Während die Verbändeanhörung zur BKrFQV in Kürze starten soll, soll es für die Konkretisierungen zum digitalen Unterricht ein eigenes Ver-ordnungsverfahren ohne konkreten Zeitplan geben. Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem der Bundesrat das Erste Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifi-kationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 30. Januar 2026 beschlossen hatte, ist dieses am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht worden und am 6. Februar 2026 in Kraft getreten. Mit dem novellierten Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) werden die Rechtsgrundlagen zur Speicherung der Daten über E -Learning beziehungsweise digi- talen Unterricht im Berufskraftfahrerqualifikationsregister geschaffen. Gleichzeitig wer-den damit auch die Regelungen über die Anerkennung und Überwachung von Ausbil- dungsstätten an die neuen Regelungen zum digitalen Unterricht angepasst. Darüber hinaus wird das Datenschutzrecht im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten, die im BKrFQ -Register gespe ichert werden, konkretisiert. Aufgrund der Errichtung und Inbetriebnahme des BKrFQ -Registers, das Informationen über den Besuch von Aus - und Weiterbildungsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fah- rer enthält, wird das Register um ein Datenfeld erweitert. Auf diese Weise können die nach Landesr echt zuständigen Behörden für die Ausstellung des Fahrerqualifizie- rungsnachweises überprüfen, ob der von der Richtlinie (EU) 2022/2561 vorgegebene Stundenumfang zum Einsatz vom (zukünftigen) E -Learning im Rahmen der Weiterbil- dung eingehalten wurde. Des Weiteren dient zukünftig nach Abschluss der Ausbildung eine Kopie des Ausbil-dungsvertrags zusammen mit dem Nachweis über die bestandene Prüfung für längs-tens zwei Monate ab Bestehen der Prüfung als Nachweis über das Vorliegen einer2 Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigten Grundqualifikation (bis der offizi-elle Fahrerqualifizierungsnachweis vorliegt). Diese Regelung schließt eine bürokrati-sche Lücke. Darüber hinaus steht der DSLV im permanenten Austausch mit der Politik, dem Minis-terium und weiteren Verbänden über mögliche Vereinfachungen und Reformbedarfe in der Berufskraftfahrerqualifizierung (BKF) sowie im Fahrerlaubnisrecht. In einer Übersicht (Sta nd Februar 2026) des BMV, die dem DSLV vorliegt, fasst das Ministe- rium die bereits laufenden und geplanten Rechtssetzungsverfahren zusammen. Im Rahmen der „Ersten Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikations - Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Mantel -VO)“ sollen internationale Anerkennungsverfahren (z. B. Aufnahme der Ukraine und Montenegro in Anlage 1 1 der Fahrerlaubnisverordnung), die Möglichkeit, Prüfungen in mehreren Fremdsprachen abzulegen, sowie die Verschlankung von Ausbildung und Prüfungen, etwa durch die Reduktion der praktischen Prüfungsdauer auf EU -Mindestvorgaben ge- regelt werden. Drittstaate nführerscheine, die in anderen Mitgliedstaaten in EU -Führer- scheine getauscht wurden, sollen auch in Deutschland anerkannt werden. Die Verordnung soll nach aktueller Planung in Kürze in die Verbände und -Länderan- hörung gehen und im Juni 2026 durch den Bundesrat entschieden werden. Der DSLV bedauert hierbei sehr, dass zum digitalen Unterricht bei der BKF -Weiterbildung ein eigenes – und damit zeitlich verzögertes – Verordnungsverfahren geben wird. Grund sei der noch laufende und hohe Abstimmungsbedarf mit Bundesländern. Der DSLV wird die angekündigten Verfahren begleiten und zeitnah dazu berichten. Die bereits laufenden und geplanten Rechtssetzungsverfahren finden Sie in einer Übersicht ( Anlage AR 013a/2026 ). Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 013 /20 26 Hamburg, den 12. Februar 20 26 (DSLV -RS 0 13 /2026/a ) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz am 6. Februar 2026 in Kraft getreten Mit dem nun in Kraft getretenen BKrFQG werden die Rechtsgrundlagen für den Einsatz des E -Learning in der Weiterbildung geschaffen. In einer aktuellen Über- sicht fasst das BMV die bereits laufenden und geplanten Rechtssetzungsverfah-ren zusammen. Während die Verbändeanhörung zur BKrFQV in Kürze starten soll, soll es für die Konkretisierungen zum digitalen Unterricht ein eigenes Ver-ordnungsverfahren ohne konkreten Zeitplan geben. 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Drittstaate nführerscheine, die in anderen Mitgliedstaaten in EU -Führer- scheine getauscht wurden, sollen auch in Deutschland anerkannt werden. Die Verordnung soll nach aktueller Planung in Kürze in die Verbände und -Länderan- hörung gehen und im Juni 2026 durch den Bundesrat entschieden werden. Der DSLV bedauert hierbei sehr, dass zum digitalen Unterricht bei der BKF -Weiterbildung ein eigenes – und damit zeitlich verzögertes – Verordnungsverfahren geben wird. Grund sei der noch laufende und hohe Abstimmungsbedarf mit Bundesländern. Der DSLV wird die angekündigten Verfahren begleiten und zeitnah dazu berichten. Die bereits laufenden und geplanten Rechtssetzungsverfahren finden Sie in einer Übersicht ( Anlage AR 013a/2026 ). Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [15] => 13 [individuell6] => 13 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => AR 13/2026 ))
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 00 4/20 26 Hamburg, den 10 . Februar 20 26 (DSLV -Wintjes) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Bedeutung der Luftfracht für die deutsche Industrie - BDL stellt Marktstudie vor Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) hat im Februar 2026 eine aktuelle Marktstudie 1 zur Bedeutung der Luftfracht für die deutsche Industrie vor- gelegt. Die Auswertung der darin enthaltenen Zahlen bestätigt die zentrale Rolle der Luftfracht für die deutsche Exportwirtschaft und zeigt zugleich, dass der Luftfracht-standort Deutschland im int ernationalen Wettbewerb unter Druck steht. Luftfracht ist keine logistische Nische, sondern eine tragende Säule der außenhan-delsbezogenen Wertschöpfung. Ein Viertel des deutschen Außenhandels mit Dritt-staaten wird gemessen am Warenwert per Luftfracht abgewickelt, der durchschnittli-che Warenwert je Tonne liegt mit rund 147.000 Euro deutlich über dem anderer Verkehrsträger. Besonders stark nutzen Luftfracht diejenigen Branchen, die für Tech-nologie, Innovation und hochwertige Arbeitsplätze stehen: elektrische und elektroni-sche Geräte, Maschinenbau, Me ss - und Medizintechnik, pharmazeutische und chemi- sche Erzeugnisse sowie Halbleiter. Für diese Sektoren sichert Luftfracht schnelle und verlässliche Verbindungen in zentrale Beschaffungs - und Absatzmärkte und ermög- licht die Einhaltung hoher Anforderungen an Qualität, Temperaturführung und Luftsi- cherheit. Gleichzeitig zeigt die Studie ein „verlorenes Jahrzehnt“ für den Luftfrachtstandort Deutschland. Seit 2010 ist die beförderte Tonnage im Handel mit Drittstaaten um rund ein Fünftel zurückgegangen, während der globale Luftfrachtmarkt deutlich gewachsen ist. Besonders sichtbar wird der Wettbewerbsdruck im Pharmasegment, in dem Bel-gien und die Niederlande ihre Tonnenanteile erheblich steigern konnten, während Deutschland zurückfällt. Die Ursachen liegen in ein em Bündel struktureller Faktoren: überdurchschnittlich gestiegene staatliche Standortkosten, zusätzliche Belastungen etwa durch Umwege infolge der Sperrung des russischen Luftraums sowie Prozess - und Zeitnachteile durch uneinheitliche Regelanwendung in den Bereichen Zoll, Luftsi- cherheit und Genehmigungen. Für stark regulierte und sicherheitskritische Waren-gruppen, die auf Luftfracht angewiesen sind, entstehen dadurch Risiken von Verkehrs-verlagerungen und Wertschöpfungsverlusten. 1 https://www.bdl.aero/wp -content/uploads/2026/02/20260205_BDL -Marktstudie -Luftfracht.pdf2 Für den DSLV -Fachausschuss Luftfrachtspedition bestätigt die Studie zentrale Hand- lungsfelder seines bereits verabschiedeten Maßnahmenplans Luftfracht 2. Die erhobenen Daten unterstreichen die Notwendigkeit international wettbewerbsfähi-ger Kostenstrukturen, um Verlagerungen von hochwertigen Warenströmen auf aus-ländische Hubs zu vermeiden. Die im Maßnahmenplan verankerten Projekte zur Digi-talisierung und Har monisierung von Zoll -, Sicherheits - und Genehmigungsprozessen gewinnen weiter an Bedeutung, da Zeit und Zuverlässigkeit in der Luftfracht entschei-dende Produktionsfaktoren sind. Es wird deutlich, dass Luftfracht in Industrie -, Han- dels - und Resilienzstrateg ien konsequent mitgedacht werden muss, insbesondere mit Blick auf MedTech, Pharma, Halbleiter und weitere Hightech -Branchen, deren Versor- gungssicherheit und Produktionsstabilität eng mit leistungsfähigen Luftfrachtketten verknüpft ist. Zudem stützen die Er gebnisse das Ziel, Planungssicherheit für langfris- tige Investitionen in Luftfrachtinfrastruktur und -prozesse an deutschen Standorten zu erreichen. Im Ausblick verdeutlicht die Marktstudie eine ambivalente Entwicklung. Weltweit neh-men Luftfrachtströme wieder zu, insbesondere zwischen Europa und Asien sowie auf innerasiatischen Relationen. Zugleich verschieben sich im deutschen Außenhandel Schwerpunkte , etwa durch rückläufige Exporte in die USA und nach China bei gleich- zeitig zunehmendem inner -europäischen Handel. Für die luftfrachtintensiven Bran- chen bedeutet dies, dass Standort - und Prozessqualität an deutschen Flughäfen noch stärker zum entscheidend en Kriterium für die Bündelung oder Verlagerung ihrer Wa- renströme wird. Der DSLV -Fachausschuss Luftfrachtspedition wird die in der Studie aufgezeigten Entwicklungen und Kennzahlen in die laufende Arbeit und die Fortschrei-bung des Maßnahmenplans Luftfracht einbeziehen. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER 2 https://www.dslv.org/fileadmin/Redaktion/PDFs/04_Positionen/DSLV_Ma%C3%9Fnahmenplan_Luftfracht.pdf [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 00 4/20 26 Hamburg, den 10 . Februar 20 26 (DSLV -Wintjes) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Bedeutung der Luftfracht für die deutsche Industrie - BDL stellt Marktstudie vor Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) hat im Februar 2026 eine aktuelle Marktstudie 1 zur Bedeutung der Luftfracht für die deutsche Industrie vor- gelegt. Die Auswertung der darin enthaltenen Zahlen bestätigt die zentrale Rolle der Luftfracht für die deutsche Exportwirtschaft und zeigt zugleich, dass der Luftfracht-standort Deutschland im int ernationalen Wettbewerb unter Druck steht. Luftfracht ist keine logistische Nische, sondern eine tragende Säule der außenhan-delsbezogenen Wertschöpfung. Ein Viertel des deutschen Außenhandels mit Dritt-staaten wird gemessen am Warenwert per Luftfracht abgewickelt, der durchschnittli-che Warenwert je Tonne liegt mit rund 147.000 Euro deutlich über dem anderer Verkehrsträger. Besonders stark nutzen Luftfracht diejenigen Branchen, die für Tech-nologie, Innovation und hochwertige Arbeitsplätze stehen: elektrische und elektroni-sche Geräte, Maschinenbau, Me ss - und Medizintechnik, pharmazeutische und chemi- sche Erzeugnisse sowie Halbleiter. Für diese Sektoren sichert Luftfracht schnelle und verlässliche Verbindungen in zentrale Beschaffungs - und Absatzmärkte und ermög- licht die Einhaltung hoher Anforderungen an Qualität, Temperaturführung und Luftsi- cherheit. Gleichzeitig zeigt die Studie ein „verlorenes Jahrzehnt“ für den Luftfrachtstandort Deutschland. Seit 2010 ist die beförderte Tonnage im Handel mit Drittstaaten um rund ein Fünftel zurückgegangen, während der globale Luftfrachtmarkt deutlich gewachsen ist. Besonders sichtbar wird der Wettbewerbsdruck im Pharmasegment, in dem Bel-gien und die Niederlande ihre Tonnenanteile erheblich steigern konnten, während Deutschland zurückfällt. Die Ursachen liegen in ein em Bündel struktureller Faktoren: überdurchschnittlich gestiegene staatliche Standortkosten, zusätzliche Belastungen etwa durch Umwege infolge der Sperrung des russischen Luftraums sowie Prozess - und Zeitnachteile durch uneinheitliche Regelanwendung in den Bereichen Zoll, Luftsi- cherheit und Genehmigungen. Für stark regulierte und sicherheitskritische Waren-gruppen, die auf Luftfracht angewiesen sind, entstehen dadurch Risiken von Verkehrs-verlagerungen und Wertschöpfungsverlusten. 1 https://www.bdl.aero/wp -content/uploads/2026/02/20260205_BDL -Marktstudie -Luftfracht.pdf2 Für den DSLV -Fachausschuss Luftfrachtspedition bestätigt die Studie zentrale Hand- lungsfelder seines bereits verabschiedeten Maßnahmenplans Luftfracht 2. Die erhobenen Daten unterstreichen die Notwendigkeit international wettbewerbsfähi-ger Kostenstrukturen, um Verlagerungen von hochwertigen Warenströmen auf aus-ländische Hubs zu vermeiden. Die im Maßnahmenplan verankerten Projekte zur Digi-talisierung und Har monisierung von Zoll -, Sicherheits - und Genehmigungsprozessen gewinnen weiter an Bedeutung, da Zeit und Zuverlässigkeit in der Luftfracht entschei-dende Produktionsfaktoren sind. 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LU4/2026
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Februar 2026 Seite 1 von 5 Sehr geehrte Damen und Herren , nachdem das Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften („2. SÜG -Novelle“) zwischenzeitlich zum 16. Januar 2026 in Kraft ge treten ist , möchten wir Sie auf die umfangreichen Änderungen im Bereich de s vorbeu - genden personellen Sabotageschutzes hinweisen und um Berücksichtigung der Neuerungen im Rahmen Ihrer künftigen Zusammenarbeit mit dem BMWE bitten. Angesichts der zahlreichen Anfragen rund um die SÜG -Novelle, die uns derzeit aus nachvoll - ziehbaren Gründen erreichen, bitten wir ausdrücklich darum, zunächst die nachstehenden Ausführungen aufmerksam zu lesen und sich nur dann auf den bekannten Kanälen an BMWE, Referat VIIIB5 zu wenden, wenn Sie hierin keine Antwort auf Ihre Frage finden. Wir weisen in diesem Zusammenhang auch auf die FAQ zur SÜG -Novelle hin, die wir Ende dieser Woche hochladen werden, die Sie dann im Bereich Sabotageschutz des BMWE -Sicher heitsforums fin - den und die wir - soweit erforderlich - weiter aktualisieren werden. 1. Nutzung d er neuen Sicherheitserklärung nebst Ausfüllanleitung Infolge der SÜG -Novelle fallen die im Rahmen der Sicherheitserklärung zu übermittelnden An - gaben deutlich umfangreicher aus als bislang. Dies gilt in besonder em Maße für d ie erweiterte Sicherheitsüberprüfung („Ü2“) im vpS, für d ie nunmehr dieselbe Prüftiefe wie im Geheimschutz gilt. Die Sicherheitserklärung (Formular S03) sowie die zugehörigen Ausfüllhinweise (Formular Bundesministerium für Wirtschaft und Energie , 53107 Bonn An alle Sabotageschutzbeauftragte n und stellvertretende n Sabotageschutzbeauftragte n - nur per E -Mail - Villemombler Str. 76 53123 Bonn Postanschrift: 53107 Bonn Tel. +49 228 99 615 -3322 Fax +49 228 99 615 -4006 bearbeitet von: Referat VIIIB5 vps@ bmwe .bund.de bundeswirtschaftsministerium.deSeite 2 von 5 S06) sind umfassend angepasst und in das BMWE -Sicherheitsforum (https://bmwk -sicherheits - forum.de/shb/formulare/459,0,0,1,0.html ) zum Download hochgeladen worden. Für Sicherheits - überprüfungen im vpS sind künftig ausschließlich diese Formulare zu verwenden. Bitte achten Sie darauf, den zu überprüfenden Personen mit der Sicherheitserklärung auch die zugehörigen Ausfüllhinweise zur Verfügung zu stellen. Alte Sicherheitserklärung en können nur noch akzep - tiert werden, solange die Unterschrift auf der Sicherheitserklärung nicht später als vom 15. Ja - nuar 2026 datiert und sie bis zum 28. Februar 2026 im BMWE eingehen. 2. „Bestandsschutz“ für gültige Sicherheitsüberprüfungen Sicherheitsüberprüf ungen im vpS, die auf Basis der alten Rechtslage durchgeführt wurden, be - halten ihre Gültigkeit. Eine Überprüfung auf Grundlage der neuen Rechtlage erfolgt erst mit der nächsten fälligen Überprüfung. 3. Aktualisierungs - und Wiederholungsüberprüfungen Da die Sicherheitsüberprüfung im vpS nach neuer Rechtslage künftig deutlich umfangreicher ausfällt, genügt eine bloße Aktualisierung der in der alten Sicherheitserklärung gemachten Anga - ben i.S.v. § 17 Absatz 1 SÜG (Aktualisierungsüberprüfung) nicht mehr den rechtlichen Anforde - rungen. Für alle turnusmäßig erneut zu überprüfenden Personen ist daher ab sofort eine Wieder - holungsüberprüfung unter Nutzung der neuen Sicherheitserklärung durchzuführen. Sie als Sa - botageschutzbeauftragte /r werden in den jeweilige n Aktualisierungsrunden wie gewohnt von uns angeschrieben und dazu aufgefordert, die Unterlagen zur Wiederholungsüberprüfung der entsprechenden Personen einzureichen. Bitte sehen Sie davon ab, die Unterlagen unaufgefordert zu übersenden . 4. Wegfall der Anerkennung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen Gemäß § 2 Absatz 1a N ummer 1 SÜG kann auf eine Sicherheitsüberprüfung verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich - oder höherwer - tige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist. Nach der neuen Rechtslage sind die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Luftsicherheits - und Atomgesetz nicht mehr gleichwertig mit der erweiterten Sicherheitsüberprüfung im Sabotage - schutz. Daher können die betreffenden Zuverlässigkeitsüberprüfungen nicht mehr anerkannt werden . 5. Berücksichtigung der sog. „mitbetroffenen Person“ (mbP) im vpS Eine wesentliche Neuerung im vpS ist die Berücksichtigung der mitbetroffenen Person im Rah - men der Sicherheitsüberprüfung. Daher sind in der Sicherheitserklärung nunmehr auch die ent -Seite 3 von 5 sprechenden Daten zur Ehegattin/Lebensgefährtin/Lebenspartnerin bzw. zum Ehegat - ten/Lebensgefährten/Lebenspartner anzugeben. Die mitbetroffene Person und etwaige in ihr be - gründete Sicherheitsrisiken, die von Relevanz für die Sicherheitsfreigabe der zu überprüfenden Person sein können, werden damit Gegenstand der Sicherheitsüberprüfung im vpS. Welche An - gaben für mitbetroffene Personen konkret erforderlich sind, entnehmen Sie bitte der Sicher - heitserklärung bzw. der zugehörigen Ausfüllanleitung. Bitte beach ten Sie, dass die neue Sicher - heitserklärung auch durch die mitbetroffene Person zu unterschreiben ist. 6. Unterrichtungs - und Anzeigepflichten nach § 15a und § 15 b SÜG Gemäß § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 15a SÜG ist die personalverwaltende Stelle Ihres Un - ternehmens nunmehr zusätzlich dazu verpflichtet, Sie als Sabotageschutzbeauftragte/n über An - haltspunkte für eine Überschuldung der betroffenen Person, insbesondere Pfändungs - und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Be - schlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung zu unterrichten (§ 15a S atz 2 N ummer 3 SÜG). Darüber hinaus ist die personalverwaltende Stelle dazu verpflich - tet , Sie über etwaige Nebentätigkeiten der betroffenen Person zu unterrichten. Bitte informieren Sie Ihre personalverwaltende Stelle ggf. über diese neu hinzugekommenen Unterrichtungs - pflichten. Diese gelten für alle sicherheitsüberprüften Personen in Rahmen des vpS, unabhängig dav on, ob sie nach neuer oder alter Rechtslage überprüft wurden. Gemäß § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 15 b SÜG , ist die betroffene Person fortlaufend ver - pflichtet, Ihnen als Sabotageschutzbeauftragte r/m unverzüglich die folgenden eintretenden oder bekanntgewordenen Umstände, auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person , in Textform an - zuzeigen : 1. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten, 2. Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen, 3. Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im Sinne des § 13 Absatz 1 S atz 1 N ummer 15 SÜG (verfassungsfeindliche Personenzusammenschlüsse) , 4. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren und 5. anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im In - und Ausland einschließlich Ermitt - lungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren. Die Anzeigepflicht endet, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindli - che Tätigkeit aufnimmt oder keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr wahrnimmt. Auch d ie Anzeigepflicht nach § 15b SÜG gilt für alle sicherheitsüberprüften Personen in Rahmen des vpS, unabhängig davon, ob sie nach neuer oder alter Rechtslage überprüft wurden. Bitte wei -Seite 4 von 5 sen Sie die von einer Sicherheitsüberprüfung im vpS betroffenen Personen Ihres Unternehmens auf die neuen Anzeigepflichten in geeigneter Art und Weise hin. Zur Mitteilung relevanter Umstände an das BMWE als zuständige Stelle nutzen Sie bitte wie ge - wohnt d ie S19 -Veränderungsmitteilung . 8. Reiseanzeigen nach § 32 SÜG Die Anhebung des Überprüfungsniveaus im vpS hat zur Folge, dass Reiseanzeigen nach § 32 SÜG künftig auch hier relevant werden, soweit das BMI entsprechende Reisebeschränkungen für den Bereich des Sabotageschutzes erlässt. Da die aktuell gültige sog enannte „Staatenliste im Sinne von § 32 (Reisebeschränkungen)“ (noch) keinen Bezug auf die Sicherheitsüberprüfung im vpS nimmt, müssen Reisen sicherheitsüberprüfter Personen in Staaten mit besonderen Sicherheitsri - siken dem BMWE bis auf Weiteres nicht angezeigt we rden. Eine Überarbeitung der Reisebe - schränkungen unter Einbeziehung des vpS ist allerdings noch im Laufe des Jahres 2026 geplant. Referat VIIIB5 wird Sie darüber unterrichten, sobald die Pflichten zur Reiseanzeige auch im vpS greifen. 9. Anfragen bei m Stasi -Unterlagen -Archiv Zu überprüfende Personen haben künftig das „Beiblatt zur Sicherheitserklärung gemäß § 12 Ab - satz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“ auszufüllen , das der Sicherheitserklärung beigefügt ist, sofern sie oder eine etwaig e mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde(n) . Sofern sich aus den Angaben im Beiblatt ein entsprechender Bezug zur ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ergibt, ist zudem der „Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst d er DDR“ in zweifacher Ausfertigung auszufüllen, zu unterschreiben und der Sicherheitserklärung beizufügen (S05 vpS - Antrag Stasi -Unterlagen -Ar - chiv ). 10. Bußgeldvorschrift , § 38 SÜG Mit der SÜG -Novelle neu in das Gesetzt gekommen sind die Vorschriften der §§ 25a ("Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens - oder verteidigungswichtigen Einrichtungen"), 27a ("Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle") und 38 ("Bußgeldvorsc hriften"), wobei § 38 SÜG auf die §§ 25a und 27a SÜG Bezug nimmt. Demnach kann künftig ein Bußgeld verhängt werden, sofern Unternehmen gegen die in den §§ 25a und 27a SÜG normierten Pflichten verstoßen . Wir weisen ausdrücklich darauf hin , dass Unternehmen auch nach bisheriger Rechtlage bereits verpflichtet waren, dem BMWE relevante sicherheitsempfindliche Stellen zu melden (§ 25a SÜG), Personen erst nach erfolgter Sicherheitsfreigabe an sicherheitsempfindlicher Stelle einzusetzenSeite 5 von 5 (§ 27a Absatz 1 SÜG) und den Einsatz nicht überprüfter Personen an sicherheitsempfindlichen Stellen bei Kenntniserlangung hierüber unverzüglich zu unterbinden ( § 27a Absatz 2 SÜG). Durch die Aufnahme der genannten Vorschriften in das Gesetz wird das Bestehen dieser Pflich - ten lediglich klargestellt. Es werden hiermit - entgegen teils anderslautender Informationen - keine neuen Pflichten für die Unternehmen begründet. Um sich nicht dem Risiko einer Bußgeldverhängung nach § 38 SÜG auszusetzen, wird allen be - troffenen Unternehmen empfohlen, zu prüfen, ob sie die o.g. Pflichten einhalten und - falls dies nicht der Fall sein sollte - unverzüglich tätig zu werden sowie sich ggf. mit dem BMWE als zu - ständiger Stelle in Verbindung zu setzen. 10. Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle ohne Sicherheitsüberprüfung Die Regelung, wonach beispielsweise nicht überprüfte Personen unter Begleitung einer über - prüften Person kurzzeitig für höchstens vier Wochen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus - üben können (§ 9 Absatz 2 SÜG) , hat weiterhin Bestand. Die mögliche Einsatzzeit wurde durch die SÜG -Novelle auf längstens acht Wochen ausgedehnt . 11. Nächste Schritte Das BMWE arbeitet mit Hochdruck daran, die umfassenden Neuerungen, die das novellierte Si- cherheitsüberprüfungsgesetz für den vpS mit sich bringt , verwaltungsseitig zügig und umfassend umzusetzen und insbesondere alle für die Unternehmen relevanten Formulare anzupassen bzw. neu erforderliche Formulare in das BMWE -Sicherheitsforum hochzuladen. Für die zentralen Formulare (insbesondere die Sicherheits erklärung) ist dies bereits geschehen. Der diesb ezügliche Prozess soll in den kommenden Wochen abgeschlossen w erden. Im Übrigen zieht die SÜG -Novelle notwendigerweise weiter Änderungen nach sich. Dies gilt zum einen für die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vor - beugenden personellen Sabotageschutz - SÜG -Ausführungsvorschrift (SÜG -AVV)", die in den kommenden Monaten angepasst werden wird. Zum anderen betrifft dies den Leitfaden zum vor - beugenden personellen Sabotageschutz im nichtöffentlichen Bereich. Letzterer wird einer um - fassenden Überarbeitung voraussichtlich erst nach Abschluss de r Novelle der SÜG -AVV zuge - führt werden können, sodass die Ausführungen des Leitfadens - soweit sie das SÜG betreffen - bis auf Weiteres vorbehaltlich der aktuellen gesetzlichen Änderungen am SÜG zu verstehen sind. Mit freundlichen Grüßen Referat VIIIB5 - vorbeugender personeller Sabotageschutz (vpS) und Satellitendatensicherheit im nichtöffentlichen Bereich - [individuell5] => Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im BMW E können Sie der Datenschutzerklärung auf www. bundeswirtschaftsministerium.de /Datenschutzerklärung entnehmen. Betreff: Vorbeugender personeller Sabotageschutz in der Wirtschaft (vpS) hier: Inkrafttreten des novellierten Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) am 16.01.2026 Bon n, 4. Februar 2026 Seite 1 von 5 Sehr geehrte Damen und Herren , nachdem das Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften („2. SÜG -Novelle“) zwischenzeitlich zum 16. Januar 2026 in Kraft ge treten ist , möchten wir Sie auf die umfangreichen Änderungen im Bereich de s vorbeu - genden personellen Sabotageschutzes hinweisen und um Berücksichtigung der Neuerungen im Rahmen Ihrer künftigen Zusammenarbeit mit dem BMWE bitten. Angesichts der zahlreichen Anfragen rund um die SÜG -Novelle, die uns derzeit aus nachvoll - ziehbaren Gründen erreichen, bitten wir ausdrücklich darum, zunächst die nachstehenden Ausführungen aufmerksam zu lesen und sich nur dann auf den bekannten Kanälen an BMWE, Referat VIIIB5 zu wenden, wenn Sie hierin keine Antwort auf Ihre Frage finden. Wir weisen in diesem Zusammenhang auch auf die FAQ zur SÜG -Novelle hin, die wir Ende dieser Woche hochladen werden, die Sie dann im Bereich Sabotageschutz des BMWE -Sicher heitsforums fin - den und die wir - soweit erforderlich - weiter aktualisieren werden. 1. Nutzung d er neuen Sicherheitserklärung nebst Ausfüllanleitung Infolge der SÜG -Novelle fallen die im Rahmen der Sicherheitserklärung zu übermittelnden An - gaben deutlich umfangreicher aus als bislang. Dies gilt in besonder em Maße für d ie erweiterte Sicherheitsüberprüfung („Ü2“) im vpS, für d ie nunmehr dieselbe Prüftiefe wie im Geheimschutz gilt. Die Sicherheitserklärung (Formular S03) sowie die zugehörigen Ausfüllhinweise (Formular Bundesministerium für Wirtschaft und Energie , 53107 Bonn An alle Sabotageschutzbeauftragte n und stellvertretende n Sabotageschutzbeauftragte n - nur per E -Mail - Villemombler Str. 76 53123 Bonn Postanschrift: 53107 Bonn Tel. +49 228 99 615 -3322 Fax +49 228 99 615 -4006 bearbeitet von: Referat VIIIB5 vps@ bmwe .bund.de bundeswirtschaftsministerium.deSeite 2 von 5 S06) sind umfassend angepasst und in das BMWE -Sicherheitsforum (https://bmwk -sicherheits - forum.de/shb/formulare/459,0,0,1,0.html ) zum Download hochgeladen worden. Für Sicherheits - überprüfungen im vpS sind künftig ausschließlich diese Formulare zu verwenden. Bitte achten Sie darauf, den zu überprüfenden Personen mit der Sicherheitserklärung auch die zugehörigen Ausfüllhinweise zur Verfügung zu stellen. Alte Sicherheitserklärung en können nur noch akzep - tiert werden, solange die Unterschrift auf der Sicherheitserklärung nicht später als vom 15. Ja - nuar 2026 datiert und sie bis zum 28. Februar 2026 im BMWE eingehen. 2. „Bestandsschutz“ für gültige Sicherheitsüberprüfungen Sicherheitsüberprüf ungen im vpS, die auf Basis der alten Rechtslage durchgeführt wurden, be - halten ihre Gültigkeit. Eine Überprüfung auf Grundlage der neuen Rechtlage erfolgt erst mit der nächsten fälligen Überprüfung. 3. Aktualisierungs - und Wiederholungsüberprüfungen Da die Sicherheitsüberprüfung im vpS nach neuer Rechtslage künftig deutlich umfangreicher ausfällt, genügt eine bloße Aktualisierung der in der alten Sicherheitserklärung gemachten Anga - ben i.S.v. § 17 Absatz 1 SÜG (Aktualisierungsüberprüfung) nicht mehr den rechtlichen Anforde - rungen. Für alle turnusmäßig erneut zu überprüfenden Personen ist daher ab sofort eine Wieder - holungsüberprüfung unter Nutzung der neuen Sicherheitserklärung durchzuführen. Sie als Sa - botageschutzbeauftragte /r werden in den jeweilige n Aktualisierungsrunden wie gewohnt von uns angeschrieben und dazu aufgefordert, die Unterlagen zur Wiederholungsüberprüfung der entsprechenden Personen einzureichen. Bitte sehen Sie davon ab, die Unterlagen unaufgefordert zu übersenden . 4. Wegfall der Anerkennung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen Gemäß § 2 Absatz 1a N ummer 1 SÜG kann auf eine Sicherheitsüberprüfung verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich - oder höherwer - tige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist. Nach der neuen Rechtslage sind die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Luftsicherheits - und Atomgesetz nicht mehr gleichwertig mit der erweiterten Sicherheitsüberprüfung im Sabotage - schutz. Daher können die betreffenden Zuverlässigkeitsüberprüfungen nicht mehr anerkannt werden . 5. Berücksichtigung der sog. „mitbetroffenen Person“ (mbP) im vpS Eine wesentliche Neuerung im vpS ist die Berücksichtigung der mitbetroffenen Person im Rah - men der Sicherheitsüberprüfung. Daher sind in der Sicherheitserklärung nunmehr auch die ent -Seite 3 von 5 sprechenden Daten zur Ehegattin/Lebensgefährtin/Lebenspartnerin bzw. zum Ehegat - ten/Lebensgefährten/Lebenspartner anzugeben. Die mitbetroffene Person und etwaige in ihr be - gründete Sicherheitsrisiken, die von Relevanz für die Sicherheitsfreigabe der zu überprüfenden Person sein können, werden damit Gegenstand der Sicherheitsüberprüfung im vpS. Welche An - gaben für mitbetroffene Personen konkret erforderlich sind, entnehmen Sie bitte der Sicher - heitserklärung bzw. der zugehörigen Ausfüllanleitung. Bitte beach ten Sie, dass die neue Sicher - heitserklärung auch durch die mitbetroffene Person zu unterschreiben ist. 6. Unterrichtungs - und Anzeigepflichten nach § 15a und § 15 b SÜG Gemäß § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 15a SÜG ist die personalverwaltende Stelle Ihres Un - ternehmens nunmehr zusätzlich dazu verpflichtet, Sie als Sabotageschutzbeauftragte/n über An - haltspunkte für eine Überschuldung der betroffenen Person, insbesondere Pfändungs - und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Be - schlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung zu unterrichten (§ 15a S atz 2 N ummer 3 SÜG). Darüber hinaus ist die personalverwaltende Stelle dazu verpflich - tet , Sie über etwaige Nebentätigkeiten der betroffenen Person zu unterrichten. Bitte informieren Sie Ihre personalverwaltende Stelle ggf. über diese neu hinzugekommenen Unterrichtungs - pflichten. Diese gelten für alle sicherheitsüberprüften Personen in Rahmen des vpS, unabhängig dav on, ob sie nach neuer oder alter Rechtslage überprüft wurden. Gemäß § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 15 b SÜG , ist die betroffene Person fortlaufend ver - pflichtet, Ihnen als Sabotageschutzbeauftragte r/m unverzüglich die folgenden eintretenden oder bekanntgewordenen Umstände, auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person , in Textform an - zuzeigen : 1. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten, 2. Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen, 3. Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im Sinne des § 13 Absatz 1 S atz 1 N ummer 15 SÜG (verfassungsfeindliche Personenzusammenschlüsse) , 4. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren und 5. anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im In - und Ausland einschließlich Ermitt - lungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren. Die Anzeigepflicht endet, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindli - che Tätigkeit aufnimmt oder keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr wahrnimmt. Auch d ie Anzeigepflicht nach § 15b SÜG gilt für alle sicherheitsüberprüften Personen in Rahmen des vpS, unabhängig davon, ob sie nach neuer oder alter Rechtslage überprüft wurden. Bitte wei -Seite 4 von 5 sen Sie die von einer Sicherheitsüberprüfung im vpS betroffenen Personen Ihres Unternehmens auf die neuen Anzeigepflichten in geeigneter Art und Weise hin. Zur Mitteilung relevanter Umstände an das BMWE als zuständige Stelle nutzen Sie bitte wie ge - wohnt d ie S19 -Veränderungsmitteilung . 8. Reiseanzeigen nach § 32 SÜG Die Anhebung des Überprüfungsniveaus im vpS hat zur Folge, dass Reiseanzeigen nach § 32 SÜG künftig auch hier relevant werden, soweit das BMI entsprechende Reisebeschränkungen für den Bereich des Sabotageschutzes erlässt. Da die aktuell gültige sog enannte „Staatenliste im Sinne von § 32 (Reisebeschränkungen)“ (noch) keinen Bezug auf die Sicherheitsüberprüfung im vpS nimmt, müssen Reisen sicherheitsüberprüfter Personen in Staaten mit besonderen Sicherheitsri - siken dem BMWE bis auf Weiteres nicht angezeigt we rden. Eine Überarbeitung der Reisebe - schränkungen unter Einbeziehung des vpS ist allerdings noch im Laufe des Jahres 2026 geplant. Referat VIIIB5 wird Sie darüber unterrichten, sobald die Pflichten zur Reiseanzeige auch im vpS greifen. 9. Anfragen bei m Stasi -Unterlagen -Archiv Zu überprüfende Personen haben künftig das „Beiblatt zur Sicherheitserklärung gemäß § 12 Ab - satz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“ auszufüllen , das der Sicherheitserklärung beigefügt ist, sofern sie oder eine etwaig e mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde(n) . Sofern sich aus den Angaben im Beiblatt ein entsprechender Bezug zur ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ergibt, ist zudem der „Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst d er DDR“ in zweifacher Ausfertigung auszufüllen, zu unterschreiben und der Sicherheitserklärung beizufügen (S05 vpS - Antrag Stasi -Unterlagen -Ar - chiv ). 10. Bußgeldvorschrift , § 38 SÜG Mit der SÜG -Novelle neu in das Gesetzt gekommen sind die Vorschriften der §§ 25a ("Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens - oder verteidigungswichtigen Einrichtungen"), 27a ("Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle") und 38 ("Bußgeldvorsc hriften"), wobei § 38 SÜG auf die §§ 25a und 27a SÜG Bezug nimmt. Demnach kann künftig ein Bußgeld verhängt werden, sofern Unternehmen gegen die in den §§ 25a und 27a SÜG normierten Pflichten verstoßen . Wir weisen ausdrücklich darauf hin , dass Unternehmen auch nach bisheriger Rechtlage bereits verpflichtet waren, dem BMWE relevante sicherheitsempfindliche Stellen zu melden (§ 25a SÜG), Personen erst nach erfolgter Sicherheitsfreigabe an sicherheitsempfindlicher Stelle einzusetzenSeite 5 von 5 (§ 27a Absatz 1 SÜG) und den Einsatz nicht überprüfter Personen an sicherheitsempfindlichen Stellen bei Kenntniserlangung hierüber unverzüglich zu unterbinden ( § 27a Absatz 2 SÜG). Durch die Aufnahme der genannten Vorschriften in das Gesetz wird das Bestehen dieser Pflich - ten lediglich klargestellt. Es werden hiermit - entgegen teils anderslautender Informationen - keine neuen Pflichten für die Unternehmen begründet. Um sich nicht dem Risiko einer Bußgeldverhängung nach § 38 SÜG auszusetzen, wird allen be - troffenen Unternehmen empfohlen, zu prüfen, ob sie die o.g. Pflichten einhalten und - falls dies nicht der Fall sein sollte - unverzüglich tätig zu werden sowie sich ggf. mit dem BMWE als zu - ständiger Stelle in Verbindung zu setzen. 10. Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle ohne Sicherheitsüberprüfung Die Regelung, wonach beispielsweise nicht überprüfte Personen unter Begleitung einer über - prüften Person kurzzeitig für höchstens vier Wochen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus - üben können (§ 9 Absatz 2 SÜG) , hat weiterhin Bestand. Die mögliche Einsatzzeit wurde durch die SÜG -Novelle auf längstens acht Wochen ausgedehnt . 11. Nächste Schritte Das BMWE arbeitet mit Hochdruck daran, die umfassenden Neuerungen, die das novellierte Si- cherheitsüberprüfungsgesetz für den vpS mit sich bringt , verwaltungsseitig zügig und umfassend umzusetzen und insbesondere alle für die Unternehmen relevanten Formulare anzupassen bzw. neu erforderliche Formulare in das BMWE -Sicherheitsforum hochzuladen. Für die zentralen Formulare (insbesondere die Sicherheits erklärung) ist dies bereits geschehen. Der diesb ezügliche Prozess soll in den kommenden Wochen abgeschlossen w erden. Im Übrigen zieht die SÜG -Novelle notwendigerweise weiter Änderungen nach sich. Dies gilt zum einen für die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vor - beugenden personellen Sabotageschutz - SÜG -Ausführungsvorschrift (SÜG -AVV)", die in den kommenden Monaten angepasst werden wird. Zum anderen betrifft dies den Leitfaden zum vor - beugenden personellen Sabotageschutz im nichtöffentlichen Bereich. Letzterer wird einer um - fassenden Überarbeitung voraussichtlich erst nach Abschluss de r Novelle der SÜG -AVV zuge - führt werden können, sodass die Ausführungen des Leitfadens - soweit sie das SÜG betreffen - bis auf Weiteres vorbehaltlich der aktuellen gesetzlichen Änderungen am SÜG zu verstehen sind. Mit freundlichen Grüßen Referat VIIIB5 - vorbeugender personeller Sabotageschutz (vpS) und Satellitendatensicherheit im nichtöffentlichen Bereich - [15] => 22A [individuell6] => 22A [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 22A/2026 ))
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 02 2/20 26 Hamb urg, den 12 . Februar 20 26 (RS 014/2026/a ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Sicherheitsüberprüfungsgesetz: BMWE veröffentlicht weitere Umsetzungshinweise Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem der DSLV mit RS 007/2026/a (siehe Rundschreiben SP003/2026 ) vom 19. Ja- nuar 2026 zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprü-fungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften berichtet hat (BGBl. 2026 I Nr. 6 vom 15. Januar 2026), hat sich das Bundesministerium für Wirtschaf t und Energie (BMWE) mit einem Schreiben vom 4. Februar 2026 ( siehe SP 022a/2026 ) an alle Sabotageschutzbeauftragten und stellvertretenden Sabotageschutzbeauftragten gewandt. Das BMWE weist hierbei auf die umfangreichen Änderungen im Bereich des vorbeugen-den personellen Sabotageschutzes (vpS ) hin und bittet um Berücksichtigung der Neue- rungen im Rahmen der künftigen Zusammenarbeit mit dem BMWE. Angesichts der zahl-reichen Anfragen rund um die SÜG -Novelle, die das BMWE derzeit aus nachvollziehbaren Gründen erreiche, habe dieses nun weitere Umset zungshinweise veröffentlicht. Gleichzei- tig weist das BMWE auf erarbeitete FAQ hin, welche ab Ende KW 6 im Bereich Sabota-geschutz des BMWE -Sicherheitsforums zu finden sein sollen . Das BMWE arbeite zudem mit Hochdruck daran, die umfassenden Neuerungen, die das novellierte Sicherheitsüberprüfungsgesetz für den vpS mit sich bringt, verwaltungsseitig zügig und umfassend umzusetzen und insbesondere alle für die Unternehmen relevanten Formulare anzupassen bzw. neu erforderliche Formulare in das BMWE -Sicherheitsforum hochzuladen. Für die zentralen Formulare (insbesondere die Sicherheitserklärung) sei dies bereits geschehen. Der diesbezügliche Prozess solle in den kommenden Wochen abgeschlossen werden. Der DSLV weist darauf hin, dass die im beigefügten Schreiben genannte Verlinkung zum Bereich „Satellitendatensicherheit“ führt und deshalb die folgende Verlinkung zu beachten ist (Sabotageschutz): https://bmwk -sicherheitsforum.de/shb/formulare/257,0,0,1,0.html . Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFE RENT [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 02 2/20 26 Hamb urg, den 12 . Februar 20 26 (RS 014/2026/a ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Sicherheitsüberprüfungsgesetz: BMWE veröffentlicht weitere Umsetzungshinweise Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem der DSLV mit RS 007/2026/a (siehe Rundschreiben SP003/2026 ) vom 19. Ja- nuar 2026 zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprü-fungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften berichtet hat (BGBl. 2026 I Nr. 6 vom 15. Januar 2026), hat sich das Bundesministerium für Wirtschaf t und Energie (BMWE) mit einem Schreiben vom 4. Februar 2026 ( siehe SP 022a/2026 ) an alle Sabotageschutzbeauftragten und stellvertretenden Sabotageschutzbeauftragten gewandt. Das BMWE weist hierbei auf die umfangreichen Änderungen im Bereich des vorbeugen-den personellen Sabotageschutzes (vpS ) hin und bittet um Berücksichtigung der Neue- rungen im Rahmen der künftigen Zusammenarbeit mit dem BMWE. Angesichts der zahl-reichen Anfragen rund um die SÜG -Novelle, die das BMWE derzeit aus nachvollziehbaren Gründen erreiche, habe dieses nun weitere Umset zungshinweise veröffentlicht. Gleichzei- tig weist das BMWE auf erarbeitete FAQ hin, welche ab Ende KW 6 im Bereich Sabota-geschutz des BMWE -Sicherheitsforums zu finden sein sollen . 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HH Für Auszubildende zum Berufskraftfahrer gilt, dass sich die Ausbildungsvergütung mit Erhalt der Fahrer- laubnis C/CE (nicht begleitetes Fahren) ab dem Folgemonat um 100,00 € erhöht. NW Auszubildende als Berufskraftfahrer erhalten ab dem 1. Oktober 2025 im dritten Ausbildungsjahr nach Erwerb der Fahrerlaubnisklasse CE eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.420 Euro brutto, ab dem 1. Oktober 2026 eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.49 0 Euro brutto. Tarifliche Ausbildungsvergütungen 20 25 Stand: Dezember 2025 Bundesla nd 1. Ausbildungs- jahr 2. Ausbil-dungsjahr 3. / 4. Ausbildungs- jahr gültig ab Baden -Württemberg (Nordbaden) 1.200,00 € 1.295,00 € 1.355,00 € 01.09.2025 Baden -Württemberg (Südbaden) 1.200,00 € 1.280,00 € 1.340,00 € 01.09.2025 Bayern 1.270,00 € 1.333,00 € 1.401,00 € 01.01.2026 Berlin /Brandenburg 1.100,00 € 1.160,00 € 1.220,00 € 01.01.2026 Bremen TE 1.050 ,00 € 1.140 ,00 € 1.290 ,00 € 01.01.202 6 Hamburg Kaufmännische Ausbildung Berufskraftfahrer HH, Fachlagerist und Fachkraft für Lagerlogistik 1.040,00 € 1.100,00 € 929,62 € 989,62 € 1.165,00 € 1.225,00 € 1.050,44 € 1.110,44 € 1.290,00 € 1.350,00 € 1.155,50 € 1.215,50 € 01. 10 .2025 01. 05 .202 6 01.10.2025 01.05.2026 Hessen HE 1.015,00 € 1.065,00 € 1.115,00 € 01.01.2026 Niedersachsen 1.0 40,00 € 1.0 80,00 € 1.16 2,00 € 1.20 2,00 € 1.30 5,00 € 1.34 5,00 € 01. 10 .202 5 01. 01 .202 7_____________________________________ TE Tarifempfehlung HE Mit Erhalt der Fahrerlaubnis C/CE erhöht sich die Ausbildungsvergütung ab dem auf den Erhalt folgenden Kalendermonat für Berufskraftfahrer -Auszubildende um Euro 100,00 brutto, wenn sie unbegleitet (Solo) Fahrten durchführen. HH Für Auszubildende zum Berufskraftfahrer gilt, dass sich die Ausbildungsvergütung mit Erhalt der Fahrer- laubnis C/CE (nicht begleitetes Fahren) ab dem Folgemonat um 100,00 € erhöht. NW Auszubildende als Berufskraftfahrer erhalten ab dem 1. Oktober 2025 im dritten Ausbildungsjahr nach Erwerb der Fahrerlaubnisklasse CE eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.420 Euro brutto, ab dem 1. Oktober 2026 eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.49 0 Euro brutto. NRW (VVWL+VSL) NW 1.0 70,00 € 1.140,00 € 1.1 70,00 € 1.240,00 € 1.2 70,00 € 1.340,00 € 01.10.202 5 01.10.2026 Rheinland -Pfalz 995,00 € 1.025,00 € (BKF) 1.055,00 € 1.100,00 € (BKF) 1.095,00 €/1 .155,00 € 1.145,00 € (BKF) 01.08.2024 Saarland TE 1.160,00 € 1.210,00 € 1.26 0,00 €/1. 300 ,00 € 01.07.202 5 Sachsen 1.019,72 € 1.157,52 € 1.295,32 € 01.01.2025 Sachsen -Anhalt 1.058 ,00 € 1.094 ,00 € 1.126 ,00 € 1.201 ,00 € 1.242 ,00 € 1.278 ,00 € 1.344 ,00 €/1.515 ,00 € 1.389 ,00 €/1.567,00 € 1.430 ,00 €/1.612,00 € 01.12.2025 01.09.2026 01.06.2027 Schleswig -Holstein Kaufmännische Ausbildung Lager -, Umschlags -, Transportbereich BKF BKF mit FS 945 ,00 € 935 ,00 € 910 ,00 € 985,00 € 1.008 ,00 € 1.011 ,00 € 986 ,00 € 1.061,00€ 1.103 ,00 € 1.115 ,00 € 1.090 ,00 € 1.165,00 € 01. 03 .202 5 Thüringen 1.058 ,00 € 1.094 ,00 € 1.126,00 € 1.201,00 € 1.242 ,00 € 1.278,00 € 1.344 ,00 € /1.515,00 € 1.389 ,00 €/1.567,00 € 1.430,00 €/1.612,00 € 01. 01 .2026 01. 10 .20 26 01.06.2027 [individuell5] => _____________________________________ TE Tarifempfehlung HE Mit Erhalt der Fahrerlaubnis C/CE erhöht sich die Ausbildungsvergütung ab dem auf den Erhalt folgenden Kalendermonat für Berufskraftfahrer -Auszubildende um Euro 100,00 brutto, wenn sie unbegleitet (Solo) Fahrten durchführen. HH Für Auszubildende zum Berufskraftfahrer gilt, dass sich die Ausbildungsvergütung mit Erhalt der Fahrer- laubnis C/CE (nicht begleitetes Fahren) ab dem Folgemonat um 100,00 € erhöht. NW Auszubildende als Berufskraftfahrer erhalten ab dem 1. Oktober 2025 im dritten Ausbildungsjahr nach Erwerb der Fahrerlaubnisklasse CE eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.420 Euro brutto, ab dem 1. Oktober 2026 eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.49 0 Euro brutto. Tarifliche Ausbildungsvergütungen 20 25 Stand: Dezember 2025 Bundesla nd 1. Ausbildungs- jahr 2. Ausbil-dungsjahr 3. / 4. Ausbildungs- jahr gültig ab Baden -Württemberg (Nordbaden) 1.200,00 € 1.295,00 € 1.355,00 € 01.09.2025 Baden -Württemberg (Südbaden) 1.200,00 € 1.280,00 € 1.340,00 € 01.09.2025 Bayern 1.270,00 € 1.333,00 € 1.401,00 € 01.01.2026 Berlin /Brandenburg 1.100,00 € 1.160,00 € 1.220,00 € 01.01.2026 Bremen TE 1.050 ,00 € 1.140 ,00 € 1.290 ,00 € 01.01.202 6 Hamburg Kaufmännische Ausbildung Berufskraftfahrer HH, Fachlagerist und Fachkraft für Lagerlogistik 1.040,00 € 1.100,00 € 929,62 € 989,62 € 1.165,00 € 1.225,00 € 1.050,44 € 1.110,44 € 1.290,00 € 1.350,00 € 1.155,50 € 1.215,50 € 01. 10 .2025 01. 05 .202 6 01.10.2025 01.05.2026 Hessen HE 1.015,00 € 1.065,00 € 1.115,00 € 01.01.2026 Niedersachsen 1.0 40,00 € 1.0 80,00 € 1.16 2,00 € 1.20 2,00 € 1.30 5,00 € 1.34 5,00 € 01. 10 .202 5 01. 01 .202 7_____________________________________ TE Tarifempfehlung HE Mit Erhalt der Fahrerlaubnis C/CE erhöht sich die Ausbildungsvergütung ab dem auf den Erhalt folgenden Kalendermonat für Berufskraftfahrer -Auszubildende um Euro 100,00 brutto, wenn sie unbegleitet (Solo) Fahrten durchführen. HH Für Auszubildende zum Berufskraftfahrer gilt, dass sich die Ausbildungsvergütung mit Erhalt der Fahrer- laubnis C/CE (nicht begleitetes Fahren) ab dem Folgemonat um 100,00 € erhöht. NW Auszubildende als Berufskraftfahrer erhalten ab dem 1. Oktober 2025 im dritten Ausbildungsjahr nach Erwerb der Fahrerlaubnisklasse CE eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.420 Euro brutto, ab dem 1. Oktober 2026 eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.49 0 Euro brutto. NRW (VVWL+VSL) NW 1.0 70,00 € 1.140,00 € 1.1 70,00 € 1.240,00 € 1.2 70,00 € 1.340,00 € 01.10.202 5 01.10.2026 Rheinland -Pfalz 995,00 € 1.025,00 € (BKF) 1.055,00 € 1.100,00 € (BKF) 1.095,00 €/1 .155,00 € 1.145,00 € (BKF) 01.08.2024 Saarland TE 1.160,00 € 1.210,00 € 1.26 0,00 €/1. 300 ,00 € 01.07.202 5 Sachsen 1.019,72 € 1.157,52 € 1.295,32 € 01.01.2025 Sachsen -Anhalt 1.058 ,00 € 1.094 ,00 € 1.126 ,00 € 1.201 ,00 € 1.242 ,00 € 1.278 ,00 € 1.344 ,00 €/1.515 ,00 € 1.389 ,00 €/1.567,00 € 1.430 ,00 €/1.612,00 € 01.12.2025 01.09.2026 01.06.2027 Schleswig -Holstein Kaufmännische Ausbildung Lager -, Umschlags -, Transportbereich BKF BKF mit FS 945 ,00 € 935 ,00 € 910 ,00 € 985,00 € 1.008 ,00 € 1.011 ,00 € 986 ,00 € 1.061,00€ 1.103 ,00 € 1.115 ,00 € 1.090 ,00 € 1.165,00 € 01. 03 .202 5 Thüringen 1.058 ,00 € 1.094 ,00 € 1.126,00 € 1.201,00 € 1.242 ,00 € 1.278,00 € 1.344 ,00 € /1.515,00 € 1.389 ,00 €/1.567,00 € 1.430,00 €/1.612,00 € 01. 01 .2026 01. 10 .20 26 01.06.2027 [15] => 12A [individuell6] => 12A [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => AR 12/2026 ) [1] => Array ( [0] => 21426 [id] => 21426 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_698dc175689ae [upload] => upload_698dc175689ae [4] => ar-2026-012.pdf [original] => ar-2026-012.pdf [5] => [name] => [6] => ar-2026-012.pdf [title] => ar-2026-012.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2026-02-12 12:03:01 [date] => 2026-02-12 12:03:01 [9] => 0 [intranet] => 0 [10] => ja [individuell1] => ja [11] => AR [individuell2] => AR [12] => Tarifliche Ausbildungsvergütungen 2025: Zweiter Rekordanstieg in Folge [individuell3] => Tarifliche Ausbildungsvergütungen 2025: Zweiter Rekordanstieg in Folge [13] => AR 12/2026 [individuell4] => AR 12/2026 [14] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 012 /20 26 Hamburg, den 12. Februar 20 26 (DSLV -RS 0 12 /2026/a ) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Tarifliche Ausbildungsvergütungen 2025: Zweiter Rekordanstieg in Folge Laut BIBB erhielten die Auszubildenden in tarifgebundenen Betrieben im Durch-schnitt über alle Ausbildungsjahre 1.209 Euro brutto im Monat. Diese erhöhten sich gegenüber dem Vorjahr um 6,7 Prozent und damit deutlich. Sehr geehrte Damen und Herren, die tariflichen Ausbildungsvergütungen in Deutschland sind 2025 im Vergleich zum Vorjahr im bundesweiten Durchschnitt erneut deutlich um 6,7 Prozent gestiegen. Dies ergeben die jährlichen Berechnungen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) . Der Anstieg war demnach prozentual noch höher als im Vorjahr (6,3 Prozent). Die Auszubildenden in tarifgebundenen Betrieben erhielten 2025 im Durchschnitt über alle Ausbildungsjahre hinweg 1.209 Euro brutto im Monat und damit 76 Euro mehr als 2024. Durch die hohen Zunahmen in den letzten beiden Jahren konnten die Verluste bei den realen Vergütungen, insbesondere zwischen 2021 und 2023, weitgehend aus-geglichen werden. Zwischen den Ausbildungsbereichen unterschieden sich die Vergütungen laut BIBB zum Teil deutlich. Über dem gesamtdeutschen Durchschnitt lagen sie im öffentlichen Dienst (1.329 Euro), in der Hauswirtschaft (1.295 Euro) sowie in Industrie und Handel (1.266 E uro). In diesen Ausbildungsbereichen fielen auch die Zuwächse im Vergleich zum Vorjahr überdurchschnittlich aus. So stiegen die Vergütungen zum Beispiel im öffentlichen Dienst um 7,7 Prozent und in Industrie und Handel um 7,2 Prozent. In der Landwirtschaft (1.188 Euro), in den freien Berufen (1.098 Euro) und im Handwerk (1.093 Euro) waren die tariflichen Vergütungen unterdurchschnittlich. Unter den Bundesländern hielt weiterhin Baden -Württemberg die Spitzenposition mit durchschnittlich 1.257 Euro. Auf Platz zwei folgte Hamburg mit 1.224 Euro . Am niedrigsten waren die tariflichen Ausbildungsvergütungen in Rheinland -Pfalz (1.186 Euro) und Nordrhein -Westfalen (1.185 Euro).2 Für die Berufe der Logistikbranche wurden folgende Vergütungen ermittelt (d urch- schnittliche Beträge in Euro im Durchschnitt über die gesamte Ausbildungsdauer ): In Euro Kaufmann/ -frau für Spedi- tion und Logistikdienstleis-tung Fachkraft für Lagerlogistik Berufskraftfahrer Gesamt 1.208 (2024: 1.138) 1.251 (2024: 1.169) 1.195 (2024: 1.135) Osten 1.134 (2024: 1.085) 1.193 (2024: 1.122) 1.171 (2024: 1.105) Westen 1.213 (2024: 1.142) 1.257 (2024: 1.175) 1.200 (2024: 1.143) Seit 1976 wertet das BIBB die tariflichen Ausbildungsvergütungen jährlich zum Stich- tag 1. Oktober aus. In die Berechnung der gesamtdeutschen Durchschnittswerte so- wie der Durchschnittswerte für Ost - und Westdeutschland fließen dabei alle Ausbil- dungsberufe ein, für die Daten vorliegen. In der BIBB -Datenbank "Tarifliche Ausbildungsvergütungen" werden Durchschnittswerte für stärker besetzte Ausbil- dungsberufe ausgewiesen. Für 173 Berufe in West - und 112 Berufe in Ostdeutschland liegen Ergebnisse vor. Eine ausführliche Darstellung der Ergebnisse mit insgesamt elf Abbildungen findet sich in der Ana lyse „Tarifliche Ausbildungsvergütungen 2025: Star- ker Anstieg von deutlich über sechs Prozent im zweiten Jahr in Folge“ im Internetan-gebot des BIBB unter www.bibb.de/dienst/publikationen/de/20846 . Eine tabellarische Gesamtübersicht über die für 2025 ermittelten Vergütungsdurch-schnitte in den erfassten Ausbildungsberufen ist abrufbar unter www.bibb.de/ausbil- dungsverguetung . Weiter aktualisiert der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik jährlich seine Übersicht über die tariflichen Ausbildungsvergütungen auf Ebene der Bundesländer (Anlage AR 012a/2026 ). Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 012 /20 26 Hamburg, den 12. Februar 20 26 (DSLV -RS 0 12 /2026/a ) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Tarifliche Ausbildungsvergütungen 2025: Zweiter Rekordanstieg in Folge Laut BIBB erhielten die Auszubildenden in tarifgebundenen Betrieben im Durch-schnitt über alle Ausbildungsjahre 1.209 Euro brutto im Monat. Diese erhöhten sich gegenüber dem Vorjahr um 6,7 Prozent und damit deutlich. Sehr geehrte Damen und Herren, die tariflichen Ausbildungsvergütungen in Deutschland sind 2025 im Vergleich zum Vorjahr im bundesweiten Durchschnitt erneut deutlich um 6,7 Prozent gestiegen. Dies ergeben die jährlichen Berechnungen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) . Der Anstieg war demnach prozentual noch höher als im Vorjahr (6,3 Prozent). Die Auszubildenden in tarifgebundenen Betrieben erhielten 2025 im Durchschnitt über alle Ausbildungsjahre hinweg 1.209 Euro brutto im Monat und damit 76 Euro mehr als 2024. Durch die hohen Zunahmen in den letzten beiden Jahren konnten die Verluste bei den realen Vergütungen, insbesondere zwischen 2021 und 2023, weitgehend aus-geglichen werden. Zwischen den Ausbildungsbereichen unterschieden sich die Vergütungen laut BIBB zum Teil deutlich. Über dem gesamtdeutschen Durchschnitt lagen sie im öffentlichen Dienst (1.329 Euro), in der Hauswirtschaft (1.295 Euro) sowie in Industrie und Handel (1.266 E uro). In diesen Ausbildungsbereichen fielen auch die Zuwächse im Vergleich zum Vorjahr überdurchschnittlich aus. So stiegen die Vergütungen zum Beispiel im öffentlichen Dienst um 7,7 Prozent und in Industrie und Handel um 7,2 Prozent. In der Landwirtschaft (1.188 Euro), in den freien Berufen (1.098 Euro) und im Handwerk (1.093 Euro) waren die tariflichen Vergütungen unterdurchschnittlich. Unter den Bundesländern hielt weiterhin Baden -Württemberg die Spitzenposition mit durchschnittlich 1.257 Euro. Auf Platz zwei folgte Hamburg mit 1.224 Euro . Am niedrigsten waren die tariflichen Ausbildungsvergütungen in Rheinland -Pfalz (1.186 Euro) und Nordrhein -Westfalen (1.185 Euro).2 Für die Berufe der Logistikbranche wurden folgende Vergütungen ermittelt (d urch- schnittliche Beträge in Euro im Durchschnitt über die gesamte Ausbildungsdauer ): In Euro Kaufmann/ -frau für Spedi- tion und Logistikdienstleis-tung Fachkraft für Lagerlogistik Berufskraftfahrer Gesamt 1.208 (2024: 1.138) 1.251 (2024: 1.169) 1.195 (2024: 1.135) Osten 1.134 (2024: 1.085) 1.193 (2024: 1.122) 1.171 (2024: 1.105) Westen 1.213 (2024: 1.142) 1.257 (2024: 1.175) 1.200 (2024: 1.143) Seit 1976 wertet das BIBB die tariflichen Ausbildungsvergütungen jährlich zum Stich- tag 1. Oktober aus. In die Berechnung der gesamtdeutschen Durchschnittswerte so- wie der Durchschnittswerte für Ost - und Westdeutschland fließen dabei alle Ausbil- dungsberufe ein, für die Daten vorliegen. In der BIBB -Datenbank "Tarifliche Ausbildungsvergütungen" werden Durchschnittswerte für stärker besetzte Ausbil- dungsberufe ausgewiesen. Für 173 Berufe in West - und 112 Berufe in Ostdeutschland liegen Ergebnisse vor. Eine ausführliche Darstellung der Ergebnisse mit insgesamt elf Abbildungen findet sich in der Ana lyse „Tarifliche Ausbildungsvergütungen 2025: Star- ker Anstieg von deutlich über sechs Prozent im zweiten Jahr in Folge“ im Internetan-gebot des BIBB unter www.bibb.de/dienst/publikationen/de/20846 . Eine tabellarische Gesamtübersicht über die für 2025 ermittelten Vergütungsdurch-schnitte in den erfassten Ausbildungsberufen ist abrufbar unter www.bibb.de/ausbil- dungsverguetung . Weiter aktualisiert der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik jährlich seine Übersicht über die tariflichen Ausbildungsvergütungen auf Ebene der Bundesländer (Anlage AR 012a/2026 ). Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. 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AR12/2026

Nutzen Sie die Möglichkeiten des VHSp


Terminkalender

Sitzung Fachausschuss Schienengüterverkehr 18. Februar VHSp-Geschäftsstelle
Sitzung Fachausschuss Straßengüterverkehr 24. Februar VHSp-Geschäftsstelle
Sondersitzung der Personalleiterrunde 25. Februar VHSp-Geschäftsstelle
Sitzung des Fachausschusses Zoll und Außenwirtschaft 26. Februar VHSp-Geschäftsstelle
Digitaler Elternabend des DSLV mit der Agentur für Arbeit 02. März
DSLV-Kommission Berufliche Bildung 07. Mai DSLV Bundesverband Spedition und Logistik
Verabschiedung der Auszubildenden 30. Juni Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition 04. Dezember Anglo-German Club
18 Feb
Sitzung Fachausschuss Schienengüterverkehr Fachausschusssitzung VHSp-Geschäftsstelle 15:00 Uhr
24 Feb
Sitzung Fachausschuss Straßengüterverkehr Fachausschusssitzung VHSp-Geschäftsstelle 15:00 Uhr
25 Feb
Sondersitzung der Personalleiterrunde Versammlung VHSp-Geschäftsstelle 9:00 Uhr
26 Feb
Sitzung des Fachausschusses Zoll und Außenwirtschaft Fachausschusssitzung VHSp-Geschäftsstelle 15:00 Uhr
02 Mär
Digitaler Elternabend des DSLV mit der Agentur für Arbeit Sonstiges 18.00 Uhr
07 Mai
DSLV-Kommission Berufliche Bildung Versammlung DSLV Bundesverband Spedition und Logistik 10.30 Uhr
30 Jun
Verabschiedung der Auszubildenden Versammlung Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik 16.00 Uhr
04 Dez
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition Fachausschusssitzung Anglo-German Club 16:00 Uhr

Datum / Uhrzeit

18.02.2026
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Datum / Uhrzeit

24.02.2026
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Sondersitzung der Personalleiterrunde zum Thema Entgelttransparenzrichtlinie

Datum / Uhrzeit

25.02.2026
9:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Am heutigen Tage findet die erste Sitzung des Fachausschusses Zoll und Außenwirtschaft im neuen Jahr statt.

Datum / Uhrzeit

26.02.2026 bis 26.02.2027
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik informiert im Rahmen der digitalen Elternabende der Bundesagentur für Arbeit Eltern und ihre Kinder über die Branche, ausgewählte Ausbildungsberufe und das duale Studium. Dies soll gleichzeitig eine Werbung für die Logistikbranche als Arbeitgeberin mit Zukunftsperspektive sein.

Die Einwahl zu den Elternabenden ist unkompliziert ohne Anmeldung über einen Link möglich. Das umfangreiche Programm der Elternabende der BA kann hier eingesehen werden.

Datum / Uhrzeit

02.03.2026
18.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Datum / Uhrzeit

07.05.2026
10.30 Uhr bis 15.00 Uhr

Veranstalter / Ort

DSLV Bundesverband Spedition und Logistik Friedrichstraße 155
10117 Berlin

Datum / Uhrzeit

30.06.2026
16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Veranstalter / Ort

VHSp und Berufliche Schule
Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik Brekelbaumspark
22537 Hamburg

Beschreibung

Am heutigen Tage findet die letzte Sitzung des Fachausschusses Seehafenspeditionin diesem Jahr statt.

Datum / Uhrzeit

04.12.2026
16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
Harvestehuder Weg 44
20149 Hamburg