Array( [0] => Array ( [0] => 20569 [id] => 20569 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_6710d2c595c50 [upload] => upload_6710d2c595c50 [4] => sp-2024-138a.pdf [original] => sp-2024-138a.pdf [5] => [name] => [6] => sp-2024-138a.pdf [title] => sp-2024-138a.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2024-10-17 09:03:01 [date] => 2024-10-17 09:03:01 [9] => 0 [intranet] => 0 [10] => ja [individuell1] => ja [11] => SP [individuell2] => SP [12] => Anlage zu SP 138/2024 [individuell3] => Anlage zu SP 138/2024 [13] => SP 138A/2024 [individuell4] => SP 138/2024 [14] => Bundesgesetzblatt Teil I 2024 Ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Nr. 299 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 2. Oktober 2024 Es verordnen – das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 8, 9 Buchstabe a und c, Nummer 15 und 16, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 und 2, sowie des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 2, des Straßenverke hrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden sind und § 6 Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nu mmer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, – das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 9 Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 6 Absa tz 6 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden sind und § 6 Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefa sst worden ist, hinsichtlich § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 9 Buchstabe c jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Elektromobilitätsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert wo rden ist, dieser in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), – das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8, 15 B uchstabe b und Nummer 16, jeweils in Verbindung mit den Absätzen 4a und 6 Satz 5, sowie des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 9 Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durc h Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden ist, § 6 Absatz 4a durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und § 6 Absatz 6 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 12. Juli 202 4 (BGBl. 2024 I Nr. 233) eingefügt worden sind und § 6 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, hinsichtlich § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 9 Buchstabe c auch in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, dieser in Verbindung mit § 1 Absatz 2 desBundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 299, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Seite 2 von 5 Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176): Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung Die Straßenverkehrs -Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 23 Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt: „(1d) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t führt, hat sicherzustellen, dass bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein für das Kraftfahrzeug vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist. Satz 1 gilt nicht 1. beim Führen von Kraftfahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum dienen, bei denen vorderseitig montierte Anbauten die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen und der Fahrende die Funkt ionsfähigkeit des Notbremsassistenzsystems aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann, 1a. beim Führen von Kraftfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, die aufgrund von Anbauteilen einen Überstand über die Kabinenfront hinaus aufweisen, die die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen und der Fahrende die Funktionsfähigkeit des Notbremsassistenzsystems aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann und 2. während der Fahrzeugführung im Sinne des § 1a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes. Satz 2 Nummer 1 und 1a gelten auch während Fahrten, die nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen.“ 2. In § 25 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem kürzesten“ durch das Wort „kurzem“ ersetzt. 3. § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7, 8 und 9 ersetzt: „7. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden, wobei der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen ist, 8. die Bundeswehr sowie die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse, 9. die Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse.“ 4. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundeswehr“ die Wörter „und die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen“ eingefügt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Für die Bundeswehr und die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen gilt Satz 1 auch im Fall einer krisenhaften Entwicklung.“ c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit; von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen und diese Transportdienstunternehmen Sonderregelungen ode r anderweitige Vereinbarungen bestehen.“ 5. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs n icht beeinträchtigt wird, hinsichtlich a) der Einrichtung von Sonderfahrstreifen und bevorrechtigenden Lichtzeichenregelungen für Linienbusse und b) der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr.“ b) Absatz 1b wird wie folgt geändert:Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 299, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Seite 3 von 5 aa) Satz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst: „2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit einem drohenden oder bestehenden erheblichen Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,“. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Anordnungen nach Satz 1 Nummer 2a sind auch auf Grundlage eines städtebaulich -verkehrsplanerischen Konzepts zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung zulässig, sofern die L eichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.“ c) Nach Absatz 1i wird folgender Absatz 1j eingefügt: „(1j) Die Gemeinde kann bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 1i beantragen.“ d) Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Tempo 30 -Zonen nach Absatz 1c und kurzen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) auf Streckenabschnitten von bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo 30 -Strecken,“. bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes -, Landes - und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren B ereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten - und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern,“. cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. Sonderfahrstreifen,“. dd) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. ee) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt: „9. Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245), 10. Fußgängerüberwegen (Zeichen 293).“ e) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: „(10) Absatz 9 gilt nicht, 1. soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen, und 2. für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7.“5a. § 46 Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt: „1. Ausnahmen von der Vorschrift, die Fahrbahn zu benutzen (§ 2 Absatz 1);“. b) Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 1a. 6. In § 49 Absatz 1 Nummer 22 wird die Angabe „Absatz 1c“ durch die Wörter „oder Absatz 1c, Absatz 1d Satz 1“ ersetzt. 7. Dem § 52 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Anordnungen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a sind befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028, soweit die Sonderfahrstreifen zur Erprobung verkehrssichernder oder verkehrsregelnder M aßnahmen hinsichtlich unterschiedlicher Mobilitätsformen angeordnet werden.“ 8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15.1 eingefügt:Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 299, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Seite 4 von 5 a1) In Nummer 19 Spalte 3 werden der Nummer 1 folgende Sätze angefügt: „Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.“ b) Der Nummer 25 Spalte 3 wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. Zur Erprobung unterschiedlicher Mobilitätsformen (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen, welches die besondere Mobilitätsform näher bezeichnet, angezeigt ist.“ c) Der Nummer 28 Spalte 3 wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. Durch Zusatzzeichen können besondere Mobilitätsformen zu Erprobungszwecken (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) befristet bis zum 31. Dezember 2028 vom Verkehrsverbot ausgenommen werden.“ Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung Nummer 3.2.15 der Anlage 13 der Fahrerlaubnis -Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: laufende Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat Nummer „3.2.15 die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers 108, 109, 246.1, 247“. Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog -Verordnung Nach Nummer 108 der Anlage der Bußgeldkatalog -Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) geändert worden ist, wird folgende Nummer 109 eingefügt: 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge - oder Verbote Erläuterungen „15.1 Zeichen 230 Ladebereich Ge - oder Verbot 1. Das Halten und Parken ist nur zum Be - und Entladen von Fahrzeugen zulässig. 2. Das Be - und Entladen muss ohne Verzögerung durchgeführt werden. Erläuterung Die Länge des Ladebereichs wird durch das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch Markierung gekennzeichnet.“ Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs -Ordnung ( StVO ) Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten „109 Nicht sichergestellt, dass ein vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist § 23 Absatz 1d § 49 Absatz 1 Nummer 22 100 €“.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 299, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Seite 5 von 5 Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2. Oktober 2024 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r Vo l k e r W i s s i n g D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d K l i m a s c h u t z R o b e r t H a b e c k D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z , n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z S t e f f i L e m k e Herausgeber: Bundesministerium der Justiz [individuell5] => Bundesgesetzblatt Teil I 2024 Ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Nr. 299 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 2. Oktober 2024 Es verordnen – das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 8, 9 Buchstabe a und c, Nummer 15 und 16, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 und 2, sowie des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 2, des Straßenverke hrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden sind und § 6 Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nu mmer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, – das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 9 Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 6 Absa tz 6 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden sind und § 6 Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefa sst worden ist, hinsichtlich § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 9 Buchstabe c jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Elektromobilitätsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert wo rden ist, dieser in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), – das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8, 15 B uchstabe b und Nummer 16, jeweils in Verbindung mit den Absätzen 4a und 6 Satz 5, sowie des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 9 Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durc h Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden ist, § 6 Absatz 4a durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und § 6 Absatz 6 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 12. Juli 202 4 (BGBl. 2024 I Nr. 233) eingefügt worden sind und § 6 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. 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Nach § 23 Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt: „(1d) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t führt, hat sicherzustellen, dass bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein für das Kraftfahrzeug vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist. Satz 1 gilt nicht 1. beim Führen von Kraftfahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum dienen, bei denen vorderseitig montierte Anbauten die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen und der Fahrende die Funkt ionsfähigkeit des Notbremsassistenzsystems aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann, 1a. beim Führen von Kraftfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, die aufgrund von Anbauteilen einen Überstand über die Kabinenfront hinaus aufweisen, die die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen und der Fahrende die Funktionsfähigkeit des Notbremsassistenzsystems aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann und 2. während der Fahrzeugführung im Sinne des § 1a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes. Satz 2 Nummer 1 und 1a gelten auch während Fahrten, die nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen.“ 2. In § 25 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem kürzesten“ durch das Wort „kurzem“ ersetzt. 3. § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7, 8 und 9 ersetzt: „7. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden, wobei der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen ist, 8. die Bundeswehr sowie die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse, 9. die Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse.“ 4. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundeswehr“ die Wörter „und die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen“ eingefügt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Für die Bundeswehr und die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen gilt Satz 1 auch im Fall einer krisenhaften Entwicklung.“ c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit; von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen und diese Transportdienstunternehmen Sonderregelungen ode r anderweitige Vereinbarungen bestehen.“ 5. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs n icht beeinträchtigt wird, hinsichtlich a) der Einrichtung von Sonderfahrstreifen und bevorrechtigenden Lichtzeichenregelungen für Linienbusse und b) der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr.“ b) Absatz 1b wird wie folgt geändert:Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 299, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Seite 3 von 5 aa) Satz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst: „2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit einem drohenden oder bestehenden erheblichen Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,“. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Anordnungen nach Satz 1 Nummer 2a sind auch auf Grundlage eines städtebaulich -verkehrsplanerischen Konzepts zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung zulässig, sofern die L eichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.“ c) Nach Absatz 1i wird folgender Absatz 1j eingefügt: „(1j) Die Gemeinde kann bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 1i beantragen.“ d) Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Tempo 30 -Zonen nach Absatz 1c und kurzen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) auf Streckenabschnitten von bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo 30 -Strecken,“. bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes -, Landes - und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren B ereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten - und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern,“. cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. Sonderfahrstreifen,“. dd) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. ee) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt: „9. Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245), 10. Fußgängerüberwegen (Zeichen 293).“ e) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: „(10) Absatz 9 gilt nicht, 1. soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen, und 2. für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7.“5a. § 46 Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt: „1. Ausnahmen von der Vorschrift, die Fahrbahn zu benutzen (§ 2 Absatz 1);“. b) Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 1a. 6. In § 49 Absatz 1 Nummer 22 wird die Angabe „Absatz 1c“ durch die Wörter „oder Absatz 1c, Absatz 1d Satz 1“ ersetzt. 7. Dem § 52 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Anordnungen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a sind befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028, soweit die Sonderfahrstreifen zur Erprobung verkehrssichernder oder verkehrsregelnder M aßnahmen hinsichtlich unterschiedlicher Mobilitätsformen angeordnet werden.“ 8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15.1 eingefügt:Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 299, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Seite 4 von 5 a1) In Nummer 19 Spalte 3 werden der Nummer 1 folgende Sätze angefügt: „Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.“ b) Der Nummer 25 Spalte 3 wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. Zur Erprobung unterschiedlicher Mobilitätsformen (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen, welches die besondere Mobilitätsform näher bezeichnet, angezeigt ist.“ c) Der Nummer 28 Spalte 3 wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. Durch Zusatzzeichen können besondere Mobilitätsformen zu Erprobungszwecken (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) befristet bis zum 31. Dezember 2028 vom Verkehrsverbot ausgenommen werden.“ Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung Nummer 3.2.15 der Anlage 13 der Fahrerlaubnis -Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: laufende Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat Nummer „3.2.15 die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers 108, 109, 246.1, 247“. Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog -Verordnung Nach Nummer 108 der Anlage der Bußgeldkatalog -Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) geändert worden ist, wird folgende Nummer 109 eingefügt: 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge - oder Verbote Erläuterungen „15.1 Zeichen 230 Ladebereich Ge - oder Verbot 1. Das Halten und Parken ist nur zum Be - und Entladen von Fahrzeugen zulässig. 2. Das Be - und Entladen muss ohne Verzögerung durchgeführt werden. Erläuterung Die Länge des Ladebereichs wird durch das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch Markierung gekennzeichnet.“ Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs -Ordnung ( StVO ) Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten „109 Nicht sichergestellt, dass ein vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist § 23 Absatz 1d § 49 Absatz 1 Nummer 22 100 €“.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 299, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Seite 5 von 5 Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2. Oktober 2024 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r Vo l k e r W i s s i n g D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d K l i m a s c h u t z R o b e r t H a b e c k D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z , n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z S t e f f i L e m k e Herausgeber: Bundesministerium der Justiz [15] => 138A [individuell6] => 138A [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 138/2024 ) [1] => Array ( [0] => 20568 [id] => 20568 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_6710d2c577f75 [upload] => upload_6710d2c577f75 [4] => sp-2024-138.pdf [original] => sp-2024-138.pdf [5] => [name] => [6] => sp-2024-138.pdf [title] => sp-2024-138.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2024-10-17 09:03:01 [date] => 2024-10-17 09:03:01 [9] => 0 [intranet] => 0 [10] => ja [individuell1] => ja [11] => SP [individuell2] => SP [12] => Einführung Sonderzeichen Ladebereich - Geänderte StVO am 11. 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Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (siehe SP 138 a/2024) , die im Wesentlichen eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) beinhaltet, wurde am 10. Oktober 2024 im Teil I des Bundesgesetzblatts Nr. 299 ver-öffentlicht und trat am Folgetag in Kraft. Die für die Logistik wichtigste Änderung ist die Neueinführung einer Regelung für den privaten und gewerblichen Lieferverkehr in Form des neuen Verkehrszeichens 230 „Ladebereich“ in Anlage 2, Nr. 15.1 zur StVO. Dieses erlaubt das verzögerungsfreie Be - und Entladen von Fahrzeugen, ansonsten gilt im Ladebereich ein absolutes Hal- teverbot. Beginn und Ende des Ladebereichs müssen durch weiße Pfeile auf dem Ver-kehrszeichen gekennzeichnet sein. Mit der Einführung dieses Zeichens hat die Bun-desregierung eine seit J ahren vorgetragene Forderung der Paket -, Express - sowie der Speditions - und Logistikbranche zur Erleichterung des städtischen Lieferverkehrs um- gesetzt. Der neu eingeführte § 23, Abs. 1d StVO verbietet zudem das Abschalten von Not-bremsassistenzsystemen bei Kraftfahrzeugen über 3,5 t bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h. Das Bußgeld bei Verstößen gegen diese Vorschrift beträgt 100 Euro. Darüber hinaus erhalten Länder und Kommunen mit der geänderten StVO mehr Fle-xibilität bei ihren Entscheidungen zur Gestaltung des Verkehrsraums. Mit Ergänzung des § 45, Abs. 9 StVO wird es für die Kommunen einfacher, Tempo -30 -Strecken an- zuordnen, zum Bei spiel beim so genannten Lückenschluss zwischen zwei bestehen- den Tempo -30 -Strecken, vor Fußgängerüberwegen, Spielplätzen und stark frequen- tierten Schulwegen, an Zebrastreifen sowie generell auf Bundes -, Landes - und Kreisstraßen oder anderen Vorfahrtsstraßen . Mehr Spielraum erhalten die Behörden zudem bei der Parkraumbewirtschaftung und dem Anwohnerparken. Und schließlich wird die Einrichtung von Sonderfahrstreifen für neue umweltfreundliche Mobilitätsformen wie Elektro - oder Wasserstofffahrzeuge, die2 Schaffung von Busspuren, aber auch die Bereitstellung angemessener Flächen für den Fahrradverkehr durch die Verordnung erleichtert. Die o.g. Anlage zu diesem Rundschreiben kann von Ihnen als PDF -Dokument abge- rufen werden unter: www.vhsp.de Aktuelles Rundschreiben SP 2024. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß R. Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFER ENT [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 13 8/20 24 Hamburg, den 17. Oktober 20 24 (DSLV ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Einführung Sonderzeichen Ladebereich - Geänderte StVO am 11. Oktober 2024 in Kraft getreten Sehr geehrte Damen und Herren, die 57. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (siehe SP 138 a/2024) , die im Wesentlichen eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) beinhaltet, wurde am 10. Oktober 2024 im Teil I des Bundesgesetzblatts Nr. 299 ver-öffentlicht und trat am Folgetag in Kraft. Die für die Logistik wichtigste Änderung ist die Neueinführung einer Regelung für den privaten und gewerblichen Lieferverkehr in Form des neuen Verkehrszeichens 230 „Ladebereich“ in Anlage 2, Nr. 15.1 zur StVO. Dieses erlaubt das verzögerungsfreie Be - und Entladen von Fahrzeugen, ansonsten gilt im Ladebereich ein absolutes Hal- teverbot. Beginn und Ende des Ladebereichs müssen durch weiße Pfeile auf dem Ver-kehrszeichen gekennzeichnet sein. Mit der Einführung dieses Zeichens hat die Bun-desregierung eine seit J ahren vorgetragene Forderung der Paket -, Express - sowie der Speditions - und Logistikbranche zur Erleichterung des städtischen Lieferverkehrs um- gesetzt. Der neu eingeführte § 23, Abs. 1d StVO verbietet zudem das Abschalten von Not-bremsassistenzsystemen bei Kraftfahrzeugen über 3,5 t bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h. Das Bußgeld bei Verstößen gegen diese Vorschrift beträgt 100 Euro. Darüber hinaus erhalten Länder und Kommunen mit der geänderten StVO mehr Fle-xibilität bei ihren Entscheidungen zur Gestaltung des Verkehrsraums. Mit Ergänzung des § 45, Abs. 9 StVO wird es für die Kommunen einfacher, Tempo -30 -Strecken an- zuordnen, zum Bei spiel beim so genannten Lückenschluss zwischen zwei bestehen- den Tempo -30 -Strecken, vor Fußgängerüberwegen, Spielplätzen und stark frequen- tierten Schulwegen, an Zebrastreifen sowie generell auf Bundes -, Landes - und Kreisstraßen oder anderen Vorfahrtsstraßen . Mehr Spielraum erhalten die Behörden zudem bei der Parkraumbewirtschaftung und dem Anwohnerparken. Und schließlich wird die Einrichtung von Sonderfahrstreifen für neue umweltfreundliche Mobilitätsformen wie Elektro - oder Wasserstofffahrzeuge, die2 Schaffung von Busspuren, aber auch die Bereitstellung angemessener Flächen für den Fahrradverkehr durch die Verordnung erleichtert. Die o.g. Anlage zu diesem Rundschreiben kann von Ihnen als PDF -Dokument abge- rufen werden unter: www.vhsp.de Aktuelles Rundschreiben SP 2024. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß R. Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFER ENT [15] => 138 [individuell6] => 138 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 138/2024 ))
SP138/2024