Array( [0] => Array ( [0] => 21515 [id] => 21515 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_69a82e1ae6a07 [upload] => upload_69a82e1ae6a07 [4] => sp-2026-040a.pdf [original] => sp-2026-040a.pdf [5] => [name] => [6] => sp-2026-040a.pdf [title] => sp-2026-040a.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2026-03-04 13:05:30 [date] => 2026-03-04 13:05:30 [9] => [intranet] => [10] => ja [individuell1] => ja [11] => SP [individuell2] => SP [12] => Anlage zu SP 040/2026 [individuell3] => Anlage zu SP 040/2026 [13] => SP 40A/2026 [individuell4] => SP 40/2026 [14] => Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents Vom 26. Februar 2026 Mit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17./18. Mai 2006 in Dublin wurde die auf der Tagung des CEMT-Ministerrates am 24./25. Mai 2005 in Moskau eingeleitete Reform der CEMT abgeschlossen. Die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport wurde ermächtigt, zukünftig das Multilaterale CEMT-Genehmigungssystem entsprechend den aktuellen Erfordernissen, der technischen Entwicklung der Fahrzeuge sowie der praktischen Umsetzung anzupassen. Die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport hat die aktualisierte Fassung des Leitfadens (https://www.itf-oecd.org/sites/default/files/docs/user_guide_2026_e.pdf ) angenommen und seine Anwendung ab dem 1. Januar 2026 beschlossen. Der Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Januar 2015, BGBl. II S. 69, 70) wird aufgehoben und durch den nachstehenden Leitfaden in der durch die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport aktualisierten Fassung in seiner amtlichen deutschen Übersetzung ersetzt. Berlin, den 26. Februar 2026 B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r V e r k e h r Im Auftrag R e i m o l d Bundesgese t zbla t t Teil II 2026 Ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Nr. 36 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzBundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 2 von 35(Übersetzung) Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002 beschlossen auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 29./30. Mai 2001 geändert auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 24./25. Mai 2005 und durch die ITF-Gruppe für den Straßentransport mit Wirkung vom 1. Januar 2026 angepasst Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents InhaltsverzeichnisAnlage 1 Muster des Informationsdokuments zu einer CEMT-Jahresgenehmigung Muster des Informations dokuments zu einer CEMT -Kurzzeitgenehmigung Anlage 2 Muster einer Genehmigung für die Durchführung internationaler Umzüge Anlage 3 Beispiele für Stempel (Sperrvermerke) auf dem Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung Anlage 4 Muster für den Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO V sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO VI sicher“ Anlage 5 Muster für den Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit den technischen Sicherheits -anforderungen Anlage 6 Muster für den Nachweis der technischen Über -wachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger Anlage 7.1 Muster des Fahrtenprotokolls Anlage 7.2 Muster des Informationsdokuments zu den Fahrten Anlage 8 Muster der Aufkleber für Kraftfahrzeuge der Kategorien „EURO V sicher“, „EEV sicher“ und „EURO VI sicher“ Anlage 9 Muster für den Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheits anforderungen für ein Kraftfahrzeug (Lkw) der Kategorie „EURO V/5 sicher“, „EEV sicher“ und „EURO VI/6 sicher“ mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 und nicht mehr als 6 Tonnen (einschließlich besonderer Fälle von Lkw über 6 Tonnen) Anlage 10 Muster für den Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen mit den technischen SicherheitsanforderungenDokumente, die an Bord des Zugfahrzeuges mitzuführen sind Vorwort 1. Begriffsbestimmungen 2. Liberalisierte Beförderung 3. Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen 4. Verwendung von CEMT-Genehmigungen 5. Das Fahrtenprotokoll 6. Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen 7.Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen 8. Gegenseitige Unterstützung 9. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“ 9a. Anforderungen an Kraftfahrzeuge der Kategorie „EEV sicher“ 10. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO VI sicher“Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 3 von 35 Dokumente, die an Bord des Zugfahrzeuges mitzuführen sind Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung: • erstellt mit dem digitalen CEMT-System • Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung (mit einer Gültigkeit von 30 Tagen) • mit Angaben zum Fahrzeugtyp („EURO V sicher“ oder „EURO VI sicher“\) 1; • sofern zutreffend, mit Sperrvermerken für bestimmte Hoheitsgebiete (A, GR, H, I, \RUS) • digital auf einem mobilen Gerät gespeichert oder (ausschließlich \auf weißem Papier) ausgedruckt Informationsdokument zu den Fahrten mit CEMT-Genehmigung, das der CEMT-Genehmigungsnummer, mit welcher das Fahrzeug unterwegs ist, zugeordnet ist: • erstellt mit dem digitalen CEMT-System • mit den jüngsten Informationen zu den Fahrten mit der zugeordneten Ge\nehmigung • digital auf einem mobilen Gerät gespeichert oder (ausschließlich \auf weißem Papier) ausgedruckt Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanfor\derungen für ein Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO V sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO VI sicher“ (Anlage 4 des Leit fadens), 1 ausgefüllt in einer der vier Sprachen (Sprache des Zulassungsstaates, Französisch, Englisch oder Deutsch), zusammen\ mit Übersetzungen in mindestens zwei weitere dieser Sprachen (unausgefüllte Nachweise). Die Dokumente müssen fortlau\fend nummeriert sein, sodass sie im Mitgliedstaat eine Serie bilden. Die nationale Behörde kann die Nummerierung selbst vornehmen \oder an die Hersteller delegieren. In jedem Fall ist die nationale Behörde jedoch dafür verantwortlich, dass die Nachweisnu\mmern zurück verfolgt werden können und jeder Nachweis identifiziert werden kann. Der Nachweis der Erfüllung der technischen\ Bestimmungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens sowie der Sicherheitsvorschriften für Kraftfahrzeuge der Kategorie „\EURO V sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO VI sicher“ muss in das\ digitale CEMT-System geladen werden. Das Originaldokument auf Papier ist im Fahrzeug \mitzuführen und für Kontrollzwecke zu verwenden. • Nachweise über die Einhaltung der technischen Vorschriften hinsichtlich der Abgas- und Lärmemissionen und der Sicherheits -anforderungen für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“ \(ITF/TMB/TR(2008)4), die vor dem 31. Dezember 2008 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. • Nachweise der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein „EURO III sicheres“, „EURO \IV sicheres“ oder „EURO V sicheres“ Kraftfahrzeug (Anlage 4 de\s Leitfadens von 2009), die vor dem 31. Dezember 2013 ausgestellt wurden,\ behalten ihre Gültigkeit. 2 • Nachweise der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein „EURO IV sicheres“, „EURO V\ sicheres“, „EEV sicheres“ oder „EURO VI sicheres“ Kraftf\ahrzeug (Anlage 4 des Leitfadens von 2014), die vor dem 31. Dezember 2021 ausgestellt w\urden, behalten ihre Gültigkeit. 3 • Nachweise der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein „EURO IV sicheres“, „EURO V\ sicheres“, „EEV sicheres“ oder „EURO VI sicheres“ Kraftf\ahrzeug (Anlage 4 des Leitfadens von 2022), die vor dem 31. Dezember 2025 ausg\estellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. • Fahrzeuge, deren Erstzulassung vor einer Änderung der im Leitfaden au\fgeführten Richtlinie oder Verordnung erfolgte, müssen die Vorschriften der Richtlinie oder Verordnung in der zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Fassung erfü\llen. Ab dem 1. Januar 2026 müssen die in Anlage 4 dieses Leitfadens vorgesehenen Nachweise verwendet werden. Für Kraftfahrzeuge (Lkw) mit einer technisch zulässigen Gesamtma\sse von mehr als 3,5 und nicht mehr als 6 Tonnen ist der Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanfor\derungen für ein Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO V/5 sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO VI/6 sicher“ mit einer t\echnisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 und nicht mehr als 6 Tonnen (einschließlich besonderer Fälle von Lkw mit mehr als 6 Tonnen) zu verwenden (Anlage 9 des Leitfadens). • Nachweise über die Einhaltung der technischen Bestimmungen hinsichtli\ch der Abgas- und Lärmemissionen und der Sicherheitsanforderungen für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO IV\/4 sicher“, „EURO V/5 sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO\ VI/6 sicher“ mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 und hö\chstens 6 Tonnen (ITF/TMB/TR/MQ(2014)1/Final), die vor dem 31. Dezember 2021 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. 4 • Nachweise der Einhaltung technischer Abgas- und Lärmvorschriften sowie der Sicherheitsanforderungen für\ Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“, „EEV sicher“ und „EURO VI/6 si\cher“ (Anlage 9 des Leitfadens von 2022), die vor dem 31. Dezember 2025 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit den technischen Sicherheitsanforderungen (Anlage 5 des Leitfadens), ausgefüllt in einer der vier Sprachen (Sprache des Zulassungsstaates\, Französisch, Englisch oder Deutsch), zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei weitere dieser Sprachen (nicht ausg\efüllte Nachweise). Die Dokumente müssen fortlaufend nummeriert sein, sodass sie im Mitgliedstaat eine Serie bilden. Die nati\onale Behörde kann die Nummerierung selbst vornehmen od er an die Hersteller delegieren. In jedem Fall ist die nationale Behörde\ jedoch dafür verantwortlich, dass die Nummern der Nachwei se zurückverfolgt werden können und jeder Nachweis identifiziert werd\en kann. Der Nachweis über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Anhänger und Auflieger muss in das digitale CEMT-System geladen werden. Das Originaldokument auf Papier ist im Fahrzeug mitzuführen und für Kontrollzwecke zu verwe\nden. • Nachweise, die vor dem 31. Dezember 2021 ausgestellt wurden, behalten ih\re Gültigkeit. Fahrzeuge, deren Erstzulassung vor einer Änderung der im Leitfaden aufgeführten Richtlinie oder Verordnung erfolgte, müssen die Vorschriften der Richtlinie oder Verordn ung in der zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Fassung erfüllen. • Ab dem 1. Januar 2022 sind die in Anlage 5 dieses Leitfadens vorgesehenen Nachweise zu verwenden.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 4 von 35 Für Anhänger mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr\ als 3,5 Tonnen ist der Nachweis der Über -einstimmung eines Anhängers mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht meh\r als 3,5 Tonnen mit den technischen Sicherheits anforderungen zu verwenden (Anlage 10 des Leitfadens). • Nachweise der Übereinstimmung eines Anhängers mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,\5 Tonnen mit den Sicherheitsanforderungen für Anhänger (ITF/TMB/TR/MQ(2014)3/FINAL), die vor dem 31. Dezember 2\021 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. • Ab dem 1. Januar 2022 sind die in Anlage 10 dieses Leitfadens vorgesehenen Nachweise zu verwenden. Nachweis der technischen Überwachung für das Kraftfahrzeug und den\ Anhänger oder Auflieger (Anlage 6 des Leitfadens) , ausgefüllt in einer der vier Sprachen (Sprache des Zulassungsstaates\, Französisch, Englisch oder Deutsch), zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei weitere dieser Sprachen (nicht ausg\efüllte Nachweise). Die zuständige Stelle nummeriert alle Dokumente im Zulassungsstaat. Der Nachweis der technischen Überwachun\g für das Kraftfahrzeug und den Anhänger oder Auflieger muss in das digitale CEMT-System geladen werden. Das Originaldokument auf Papier ist im Fahrzeug \mitzuführen und für Kontrollzwecke zu verwenden. • Aufgrund der Tatsache, dass das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs in keinem CEMT-Nachweis und nicht immer im Zulassungsdokument des Fahrzeugs angegeben ist, sollten alle Fahrzeuge –\ unabhängig davon, ob sie „neu“ oder „alt“ sind – diesen Nachweis im Fahrzeug mitführen, um ein einheitliches, schnelle\s und einfaches Kontrollverfahren zu gewährleisten. • Sind die erwähnten Nachweise über die Erfüllung der Vorschriften vor dem 31. Dezember 2021 ausgegeben worden, so wird während der technischen Überwachungsprüfung bescheinigt, dass d\as Fahrzeug gemäß den aufgeführten Fassungen der Richtlinien ausgestattet ist, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fa\hrzeugs in Kraft waren.ACHTUNG: 1. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EEV sicher“ werden innerhalb des mul\tilateralen CEMT-Kontingents nicht als eigene Kategorie geführt. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EEV sicher“, die mit ein\er multilateralen CEMT-Genehmigung eingesetzt werden, führen eine CEMT-Genehmigung der Kategorie „EURO V sicher“ mit. 2. Dies gilt nur für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“.\ 3. Dies gilt nur für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“,\ „EEV sicher“ oder „EURO VI sicher“. 4. Dies gilt nur für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V/5 sicher“\, „EEV sicher“ oder „EURO VI/6 sicher“.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 5 von 35 ALLGEMEINE VERFAHRENSHINWEISE FÜR DAS AUSFÜLLEN DER NACHWEISE Alle Nachweise müssen ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschr\ieben sein. Sie werden als ungültig angesehen, wenn erforderliche Angaben oder Bestätigungen einzelner Punkte fehlen. Einzige Ausnahmen von dieser Regel sind: • „Hintere Unterfahrschutzeinrichtungen“ und „seitliche Schutzvor\richtungen“ in Anlagen 4, 5, 9 und 10, die gemäß den Angaben in den entsprechenden Fußnoten für Sattelzugmaschinen nicht erforderl\ich sind. In diesen Fällen wird daher nachdrücklich empfohlen, die Punkte zu\ streichen anstatt sie unausgefüllt zu lassen. Die in den Anlagen 4, 5, 9 und 10 wiedergegebenen Nachweise können elektronisch \ausgefüllt werden; Stempel und Unterschrift können auch elektronisch oder als Faksimile aufgebracht \werden.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 6 von 35 Vorwort Seit ihrer Gründung im Jahre 1953 ist die Europäische Konferenz de\r Verkehrsminister (CEMT) ständig bemüht, internationale Landtransporte zu erleichtern und die entsprechenden Märkte miteinand\er zu verknüpfen. Das am 1. Januar 1974 eingeführte multilaterale Kontingent wurde vom \Ministerrat als praktischer Schritt in Richtung der allmäh -lichen Liberalisierung des Straßengüterverkehrs gesehen, der nur i\n gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen sowohl zwischen Transportunternehmern aus verschiedenen Staaten als auch zwischen den Verkehrsträgern möglich war. Durch die Einführung von Grenzwerten für Lärm- und Abgasemissionen für „grüne“ Kraftfahrzeuge sowie von noch st\rengeren Grenzwerten und Sicherheitsbestimmungen für „supergrüne und sic\here“ Kraftfahrzeuge und nachfolgend für „EURO III sichere“,\ „EURO IV sichere“, „EURO V sichere“ sowie erst kürzlich f\ür „EURO VI sichere“ Kraftfahrzeuge fördert das multilateral\e Kontinge nt auch den Einsatz umweltfreundlicher und sicherer Fahrzeuge und trägt \somit zur Gewährleistung nachhaltiger Mobilität bei. Der multilaterale Charakter der Genehmigungen dient zudem der Rationalis\ierung der Fahrzeugeinsätze durch Reduzierung der Anzahl von Leerfahrten. Mit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17. und 18. Mai 2006 erfolgte die Umwandlung der CEMT in das Weltverkehrsforum (ITF). Für die in Kapitel 1, Begriffsbestimmungen, aufgeführten Mitgliedstaaten der CEMT besteht das multilaterale Kontingentsystem jedoch als Multilaterales CEMT-Genehmigungskontingent weiter. Ab dem 1. Januar 2026 wird das digitale CEMT-System eingeführt, welches die ursprünglichen gedruckten Genehmig\ungen und Fahrtenberichtshefte durch eine digitale Lösung ersetzt, die eine nah\tlose und sicherere Nutzung des multilateralen CEMT-Kontin gents unter umfänglicher Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen e\rmöglicht. Für eine korrekte Funktionsweise des multi -lateralen CEMT-Genehmigungskontingents muss das digitale CEMT-System vom Sekretariat, den Erteilungsbehörden, den Transportunternehmen und den Kontrollbehörden genutzt werden. Fahrer u\nd Kontrollberechtigte haben die Möglichkeit das digitale CEMT-System zu nutzen, aber Transportunternehmen und Kontrollbehörden können entscheiden, diese\ Möglichkeit nicht zu nutzen. Der folgende Leitfaden für Transportunternehmer mit CEMT-Genehmigungen und Amtsträger, die das Kontingent verwalten, enthält eine kurze Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Genehmigungen sowi\e der Bedingungen und des Umfangs ihrer Ver -wendung. Die Bestimmungen des Leitfadens können jederzeit von der Arbeitsgruppe Straßentransport geändert werden, um insbesondere Änderungen der bestehenden Regelungen auf internationaler Ebene in de\n vom Leitfaden abgedeckten Bereichen zu berücksichtigen. Diese Änderungen treten am von der Arbeitsgruppe Straßentransport festgelegten Datum in Kraft.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 7 von 35 1. Begriffsbestimmungen Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: – CEMT: Conférence Européenne des Ministres des Transports (Europäische Verkehrsministerkonferenz), eine 1953 gegründete zwischenstaatliche Organisation. – Digitales CEMT-System (CEMT DS): Das digitale Genehmigungssystem für die Ausgabe, die Aufhebung, den Austausch, die Verwaltung, die Nutzung und die Kontrolle von CEMT-Genehmigungen. Das CEMT DS kann über ein Webportal und eine mobile Anwendung genutzt werden. – Mitgliedstaaten: Länder, die am CEMT-Kontingentsystem beteiligt sind. Zum 1. Januar 2026 sind die folgenden Mitgliedstaaten an dem Kontingents\ystem beteiligt: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deuts\chland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litaue\n, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, R\ussische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechien, Türkiye, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich. – Drittland: Ein Staat, der nicht Mitglied des CEMT-Kontingentsystems ist. – Zulassungsstaat: Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Es wird auch auf dem Fahrzeu\gkennzeichen angegeben. – Genehmigung: Erlaubnis, innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte, in Absatz 3.13 festgelegte Anzahl von Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten durchzuführen, welche durch ein ordnungs\gemäß geführtes Fahrtenprotokoll ergänzt wird. – Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung: Ein Dokument, das Angaben zur jeweiligen im CEMT DS verwalteten CEMT-Genehmigung enthält und zu Kontrollzwecken verwendet wird. – Zuständige Behörde: Die Behörde oder Stelle in einem Mitgliedstaat, die ermächtigt is\t, Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Leitfaden durchzuführen. – Erteilungsbehörde: Die Behörde in einem Mitgliedstaat, die beauftragt ist, Nutzerkonten\ für Transportunternehmen und Kontroll -behörden im CEMT DS anzulegen und den Transportunternehmen CEMT-Genehmigungen über das CEMT DS zuzuweisen. – Multilateraler Charakter: Die Möglichkeit, die Genehmigung für Fahrten zwischen Mitgliedsta\aten außerhalb des Niederlassungs -landes zu nutzen. – Fahrtenprotokoll: Digitale Aufzeichnungen, die Bestandteil der Genehmigung und ihr zugeordnet sind;\ es enthält Angaben zu sämtlichen mit der jeweiligen Genehmigung durchgeführten Fahrten i\n chronologischer Reihenfolge, einschließlich beladener und unbeladener Fahrten. Diese Angaben sollten zur Überprüfung der Verwendung von Genehmigungen herangezogen werden. – Informationsdokument zu den Fahrten: Auszug aus dem Fahrtenprotokoll mit Angaben zu den letzten zehn Fahrten, die unter Nutzung einer bestimmten CEMT-Genehmigung durchgeführt wurden, und das zu Kontrollzwecken verwende\t wird. – Internationale Beförderung: Fahrt eines beladenen oder unbeladenen Fahrzeugs, dessen Ausgangs- und Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitglied- oder Nichtmitgliedstaaten. – Internationale Umzüge: Beförderung von Möbeln und anderem Umzugsgut zwischen Räumlich\keiten (einschließlich Wohn -gebäuden, Gewerbeflächen und Nebenflächen) in verschiedenen Lä\ndern. – Intermodale Transporteinheit (ITU): Container, Wechselbehälter oder Sattelanhänger/Kraftfahrzeug für den Güt\erverkehr, die für den intermodalen Verkehr geeignet sind. 1 – Gewerbliche Beförderung: Eine von einem Transportunternehmen gegen Entgelt durchgeführte Beförderung. – Beförderung im Werkverkehr: Die beförderten Güter befinden sich im Eigentum des Unternehmens \oder wurden vom Unter -nehmen verkauft, gekauft, vermietet oder gemietet, erzeugt, gewonnen, be\arbeitet oder instand gesetzt. Die Beförderung dient de r Anlieferung oder dem Versand der Güter zum beziehungsweise ab dem Unternehmen oder deren Be\förderung innerhalb oder außerhalb des Unternehmens zum Eigengebrauch. Die für solche Befö\rderungen eingesetzten Fahrzeuge müssen von Mitarbeitern des Unternehmens geführt werden und sich im Eigentum des Unternehmens\ befinden oder dem Unternehmen im Wege eines Miet- oder Leasingvertrages zur Verfügung stehen. Bei der Beförderung muss es sich um eine Hilfstä\tigkeit des Unternehmens handeln. – Beförderungen zu nicht gewerblichen Zwecken: Der Anlass der Beförderung ist gemäß Kapitel 2 Ziffer 8 und 9 des Leitfadens weder direkt noch indirekt darauf ausgerichtet, Gewinne zu erwirtschafte\n (zum Beispiel das Zurverfügungstellen von Gütern aus karitativen oder philanthropischen Gründen oder zur persönlichen N\utzung; oder die Güter werden aus den in Kapitel 2 Ziffer 8 und 9 des Leitfadens genannten Gründen befördert und ohne Veränderungen in ihr Ursprungsland zurückgebracht. Kommen Zollverfahren zur Anwendung, so werden diese Güter vorübergehend eingeführt (ent\sprechend den Grundsätzen der Welt- Zollorganisation). Entsprechend werden Tiere in ihr Ursprungsland zurückgeführt. – Kabotage: Beförderung auf der Straße, bei der die Güter an zwei verschie\denen Punkten in einem Mitgliedstaat von einem Transportunternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen i\st, auf- und abgeladen werden. – Wiederkehrende Beförderung: Beförderung, die ausschließlich zwischen zwei Mitgliedstaaten auß\erhalb des Niederlassungs -landes stattfindet. – Transportunternehmen (Frachtführer, Beförderer, Spediteur): Jede natürliche oder juristische Person, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausübt und von der zuständigen B\ehörde im Niederlassungsland ordnungsgemäß für die Durchführung internationaler Beförderungen zugelassen ist. – Transit: Eine Fahrt durch das Gebiet eines Staates, in dem Güter weder ge- no\ch entladen werden. 1Glossar für die Verkehrsstatistik; G.II-02. Eurostat, 5. Auflage, 2019Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 8 von 35 –Fahrzeug: Ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeu\gkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und ausschließlic\h für die Güterbeförderung bestimmt ist. Das Fahrzeug kann Eigentum des Transportunternehmers oder von diesem gemietet oder geleast sein. – Mietfahrzeug: Ein Fahrzeug, das einem Transportunternehmen gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum auf d\er Grundlage eines Miet- oder Leasingvertrages mit dem Unternehmen, welches Eigentü\mer des Fahrzeugs ist, überlassen wird. – Anhänger: Ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb zur Beförderung von Gütern, das zur Ankupplung an ein Kraftfahrzeug vorgesehen ist. Auflieger sind ausgenommen. – Auflieger: Ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb zur Beförderung von Gütern, das zur Ankupplung an ein Kraftfahrzeug in der Weise vorgesehen ist, dass ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von dem Kraftfahrzeug\ getragen wird. – Basiskontingent: Das einem Mitgliedstaat zugeteilte Kontingent. – Kontingent: Die Gesamtzahl der einem CEMT-Mitgliedstaat jährlich zur Verfügung gestellten Genehmigungen. Die Grundsätze für die Berechnung dieses Kontingents werden von der Arbeitsgruppe Straßentransport festgelegt und vom Ministerrat genehmi\gt. – Sekretariat: Das Sekretariat des Weltverkehrsforums (ITF). – Niederlassungsland(-staat): Mitgliedstaat, in welchem das Transportunternehmen rechtmäßig niedergelassen ist. 2. Liberalisierte Beförderung Zur Erleichterung internationaler Beförderungen sowie zur besseren Ausnutzung der Fahrzeuge sind folgende Beförderungen von multilateralen und bilateralen Genehmigungsverfahren ausgenommen: 1. die Beförderung von Gütern durch Kraftfahrzeuge, deren zulässig\es Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen nicht überschreitet; 1 2. die gelegentliche Beförderung von Gütern zu oder von Flughäfen \bei Umleitung von Flugdiensten; 2 3. die Beförderung beschädigter oder liegen gebliebener Fahrzeuge sow\ie Fahrten von Instandsetzungsfahrzeugen; 4. Fahrten unbeladener Transportfahrzeuge als Ersatz für ein in einem anderen Land liegen geb\liebenes Fahrzeug sowie die Rückfahrt des liegen gebliebenen Fahrzeugs nach dessen Instandsetzung\; 5. Viehtransporte in Fahrzeugen, die für diesen Zweck gebaut oder dauerha\ft umgebaut wurden und von den betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten als solche Fahrzeuge anerkannt werden; 3 6. die Beförderung von Ersatzteilen und Proviant für Hochseeschiffe und Luftfahrzeuge; 4 7. die Beförderung von medizinischen Gütern und Geräten für Not\fälle, insbesondere bei Naturkatastrophen und humanitären Hilfsmaßnahmen; 8. die nichtgewerbliche Beförderung von Kunstwerken und -objekten für\ Ausstellungen und Messen; 9. die nichtgewerbliche Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu und von Theater-, Musik-, Film-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Feiern sowie für Rundfunkaufnahmen oder Film- und \Fernsehproduktionen; 10. die Beförderung von Gütern im Werkverkehr; 5 11 . Bestattungsbeförderungen; 12. die Beförderung von Post als öffentliche Dienstleistung; 6 13. die Überführung von unbeladenen, neu erworbenen Fahrzeugen zu ihre\m endgültigen Bestimmungsort. Allgemeine Bemerkung: Das Recht der Europäischen Union, die Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten, die CEMT-Mitglieder sind, bleiben von den Bestimmungen dieses Kapitels unberührt. Sonderfälle: Internationale Umzüge Internationale Umzüge unterliegen keiner Kontingentierung, bedürfen jedoch einer besonderen Genehmigung; hierfür sollte das einschlägige CEMT-Muster verwendet werden (siehe Anlage 2). Mitgliedstaaten, die Genehmigungen für internationale Umz\üge erteilen, übersenden dem Sekretariat eine Liste der erteilten Genehmi\gungen unter Angabe der Seriennummer und Gültigkeitszeiträume der Genehmigungen. Die Namen der Unternehmen,\ denen diese Genehmigungen erteilt wurden, können angegeben werden. Das Sekretariat veröffentlicht die Liste auf der ITF-Webseite. Genehmigungen, die nicht veröffentlicht sind, sind als ungültig zu betrachten. CEMT-Genehmigungen für internationale Umzüge können von in einem CE\MT-Mitgliedstaat niedergelassenen Transportunternehmen für Beförderungen zwischen CEMT-Mitgliedstaaten verwendet werden. Es besteht kein Recht auf Kabotage. 1Italien meldete zu Punkt 1 einen Vorbehalt an. 2Deutschland und die Russische Föderation meldeten zu Punkt 2 Vorbehalte an. 3Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Österreich, Pol\en, die Russische Föderation, die Schweiz, Tschechien und Ungarn meldeten zu Punkt 5 Vorbehalte an. 4Tschechien, Deutschland und die Russische Föderation meldeten zu Punkt\ 6 Vorbehalte an. 5Belarus, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Litauen, Ö\sterreich, Polen, die Russische Föderation, Schweden und Türkiye meldeten zu Punkt 10 Vorbehalte an. 6Österreich und Italien meldeten zu Punkt 12 Vorbehalte an.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 9 von 35 3. Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen 3.1 CEMT-Genehmigungen sind vom ITF zur Verfügung gestellte multilaterale Genehmigungen für die grenzübe\rschreitende gewerbliche Beförderung von Gütern auf der Straße durch in eine\m CEMT-Mitgliedstaat niedergelassene Transportunternehmen auf der Grundlage eines Kontingentsystems, wobei die Beförderungen – zwischen CEMT-Mitgliedstaaten und – im Transit durch das Gebiet eines oder mehrerer CEMT-Mitgliedstaaten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in einem CEMT-Mitgliedstaat zugelassen sind. CEMT-Genehmigungen werden mittels des CEMT DS ausgegeben, verwaltet und kontrolliert. 3.2 Diese Genehmigungen gelten nicht für Beförderungen zwischen einem \Mitgliedstaat und einem Drittland. So kann beispielsweise ein Fahrzeug, das eine Beförderung zwischen Norwegen (am Kontingents\ystem beteiligter CEMT-Mitgliedstaat) und dem endgültigen Bestimmungsort Iran (kein CEMT-Mitgliedstaat, jedoch Nachbar eines solchen) durchführt, für die\se Beförderung keine CEMT-Genehmigung verwenden. 3.3 CEMT-Genehmigungen gelten, wenn die Beförderung im Transit durch ein Drittland führt (zum Beispiel Fracht, die in Norweg\en geladen wird und in der Russischen Föderation entladen werden soll, w\ird im Transit durch den Iran befördert). 3.4 Werden Güter durch einen CEMT-Mitgliedstaat befördert, in dem die Nutzung von CEMT-Genehmigungen eingeschränkt ist, so kann der Transit durch diese Länder mit einer bilateralen Genehmigung, einer Ge\meinschaftslizenz oder mit einem anderen Verkehrsmittel (rollende Landstraße) erfolgen, wobei das Information\sdokument zur CEMT-Genehmigung in digitaler oder ausgedruckter Form vom Ort der Beladung bis zum Ort der Entladung im Fah\rzeug verfügbar sein muss. 3.5 Es gibt Jahresgenehmigungen, die für ein Kalenderjahr (1. Januar bis\ 31. Dezember) gelten, und Kurzzeitgenehmigungen, die eine Gültigkeit von 30 Tagen haben und als „Kurzzeitgenehmigung“ gekennzeichnet sind. 3.6 CEMT-Genehmigungen werden gemäß nationalen Kriterien Transportunternehmen erteilt, die von den zuständigen Stellen im Land ihrer Niederlassung zur Beförderung von Gütern auf der Straß\e ordnungsgemäß zugelassen sind. Die amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen sind in den Genehmigungen, die zusammen mit dem\ zugeordneten Fahrtenprotokoll genutzt werden, nicht angegeben. 3.7 Gebühren, die von Transportunternehmern für CEMT-Genehmigungen bezahlt werden, werden ausschließlich von den Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Gesetzen festgelegt. Umfang und Beschränkung der Gültigkeit von Genehmigungen 3.8 CEMT-Mitgliedstaaten erkennen die Gültigkeit der von einem anderen Mitgli\edstaat erteilten und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Dokuments genutzten Genehmigungen vorbehaltlich der nac\hstehend aufgeführten Beschränkungen an. Allgemeine Beschränkungen 3.9 Die Genehmigung wird von einer Ausgabestelle des Landes erteilt, in dem das Transportunternehmen niedergelassen ist. Bei Fahrzeugkombinationen gilt die Genehmigung für das gesamte Fahrzeugge\spann, auch in Fällen, in denen der Anhänger oder Auflieger nicht auf den Namen des Inhabers der Genehmigung oder in einem\ anderen Land zugelassen ist. Territoriale Beschränkungen 3.10 Einige Genehmigungen dürfen nicht auf dem Gebiet bestimmter Mitglieds\taaten genutzt werden. Die Informationsdokumente zur CEMT-Genehmigung enthalten einen entsprechenden Sperrvermerk. So sind insbes\ondere Genehmigungen, deren Gültig -keit für Österreich, Griechenland, Ungarn, Italien oder die Russis\che Föderation (siehe Anlage 3) territorial eingeschränkt ist , in den entsprechenden Mitgliedstaaten nicht gültig. 3.11 Kurzzeitgenehmigungen gelten nicht auf österreichischem Gebiet. Technische Beschränkungen 3.12 Bestimmte Genehmigungen dürfen nur für Fahrzeuge verwendet werden,\ die folgende Bezeichnung haben: 3.12.1 Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO V sicher“ (siehe Kapitel 9). 3.12.2 Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO VI sicher“ (siehe Kapitel 10).\ 3.13 Seit 1. Januar 2006 sind mit CEMT-Genehmigungen Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatte\t 1: – Nach der ersten beladenen Fahrt zwischen dem Mitgliedstaat der Niederlas\sung und einem anderen Mitgliedstaat – darf der Transportunternehmer höchstens drei beladene Fahrten durchführen, b\ei denen der Mitgliedstaat der Niederlassung nicht berührt wird; – nach diesen höchstens drei beladenen Fahrten muss das Fahrzeug, entwe\der beladen oder unbeladen, in den Mitgliedstaat der Niederlassung zurückkehren. Leerfahrten außerhalb des Niederlassungslandes werden nicht berück\sichtigt, weil sie nicht als Beförderungen angesehen werden. Eine Beförderung oder eine Leerfahrt in das oder im Transit durch das Niederlassungsland werden als Rückfahrt angesehen. 1Die am Kontingentsystem beteiligten Mitgliedstaaten Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irlan\d, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumä\nien, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechien, Türkiye, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich vereinbaren, dass die erste Fahrt aus dem Niederlassungsland heraus beladen oder unbeladen erfolgen kann. Griechenland, Italien und Österreich verlangen, dass die erste Fahrt aus dem Niederlassungsland heraus in bel\adenem Zustand erfolgen muss [ITF/TMB/TR/M(2009)3].Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 10 von 35 3.14Zur Dokumentation der Tatsache, dass die Rückkehr 2 in das Niederlassungsland im Wege einer Transitfahrt erfolgte, muss der Fahrer im CEMT DS im Feld „Besondere Bemerkungen“ zu dieser Fahrt den Großbuc\hstaben „T“ sowie das Datum und den Ort der Einfahrt in das Gebiet des Niederlassungslandes eintragen. 3.15 Ein Transportunternehmer kann nicht zweimal für dasselbe Vergehen bestraft werden. Um zu vermeiden, dass für ein und denselben Fall der Nichtbeachtung der Drei-Fahrten-Beschränkung gemä\ß Absatz 3.13 eine Mehrfachbestrafung erfolgt, sollte die Kontrollbehörde des Mitgliedstaates, die den Verstoß festgestellt und geahndet hat, diesen im Fahrtenprotokoll verm\erken. Wenn eine Kontrollbehörde beschließt, den Verstoß im Fahrtenprotokoll zu vermerken, loggt sie sich in das CEMT DS ein und beginnt die Kontrolle. Im Feld „Besondere Bemerkungen“ trägt di\e Kontrollbehörde die CEMT-Bestimmung ein, gegen die der Transportunternehmer verstoßen haben soll. In diesem Fall werden das D\atum der Kontrolle sowie die Kontrollbehörde automatisch erfasst. Das Feld „Besondere Bemerkungen“ wird anderen\ Kontrollbehörden unter der letzten Fahrt angezeigt. Das Fahrzeug, mit dem das Vergehen begangen wurde, muss daher so schnell wie möglich in sein Nie\derlassungsland zurück -kehren. In diesem Fall stellt eine weitere Beförderung ein weiteres V\ergehen dar. 4. V erwendung von CEMT-Genehmigungen 4.1 Eine Genehmigung darf nicht für mehr als ein Fahrzeug gleichzeitig ve\rwendet werden. Sie ist bei einer beladenen Fahrt zwischen dem Ort der Beladung (sobald das Fahrzeug beladen ist) und de\m Ort der Entladung (bis dieses Fahrzeug entladen ist) oder auch für die ganze Leerfahrt, die vor oder nach der belade\nen Fahrt erfolgt, mit dem Fahrzeug beziehungsweise der Fahrzeug kombination verknüpft. 4.2 Das Land, in dem ein Fahrzeug be- oder entladen wird, kann ein anderes s\ein als das Ursprungs- oder Zielland der geladenen Güter. 4.3 Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Kabotage. 4.4 Sie befreit den Halter nicht von Anforderungen im Zusammenhang mit anderen Genehmigungen für die Befö\rderung übergroßer Lasten, was Größe oder Gewicht betrifft, oder für bestimmte Kategorien von Gütern (zum Beispiel gefä\hrliche Güter). 4.5 Eine CEMT-Genehmigung kann von dem Transportunternehmen, dem sie erteilt wurde, für Fahrzeuge verwendet w\erden, welche ohne Fahrer gemietet oder geleast werden. Das Fahrzeug darf wä\hrend des Mietzeitraums ausschließlich von diesem Unternehmen genutzt und auch nur von Fahrern dieses Unternehmens gelenkt\ werden. In diesem Fall sind im Kraftfahrzeug folgende Unterlagen mitzuführen: 4.5.1 Miet- oder Leasingvertrag des Fahrzeugs oder ein beglaubigter Auszug, aus dem insbesondere der Name des Vermieters und des Mieters, Datum und Dauer des Vertrages sowie die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) hervor -gehen; 4.5.2 wenn der Fahrer nicht Mieter des Fahrzeugs ist, der Arbeitsvertrag des Fahrers oder ein beglaubigter Auszug, aus dem insbesondere der Name des Arbeitgebers, der Name des Beschäftigten sowie Datum und Dauer des Arbeitsvertrages hervorgehen, oder eine aktuelle Lohnabrechnung. Soweit erforderlich, können auch gleichwertige, von den zuständige\n Stellen des Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente als Ersatz für die vorstehend angegebenen Unterlagen dienen. Diese Dokume\nte sollten in der Anlage mindestens eine Über -setzung in Englisch, Französisch oder Deutsch enthalten. 4.6 CEMT-Genehmigungen dürfen vom Transportunternehmen nicht auf Dritte übertragen werden. 4.7 Der Name des Unternehmens, dem die CEMT-Genehmigung erteilt wurde und der im CEMT DS hinterlegt ist, muss dem Namen des Transportunternehmens entsprechen, das die Beförderung durchführt. 4.8 Ein mit CEMT DS erstelltes Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung beinhaltet Folgendes: 4.8.1 einen sicheren QR-Code, der alle Angaben der Genehmigung enthält und mit der mobilen CEMT-App zur Überprüfung der Echtheit der Genehmigung gescannt werden kann; 4.8.2 eine eindeutige Nummer, die vom CEMT DS nach dem Zufallsprinzip erstellt und zum Zwecke der Durchführung \von Kontrollen der Genehmigung im CEMT-Webportal verwendet wird; 4.8.3 Datum und Uhrzeit der Erstellung der CEMT-Genehmigung im CEMT DS; 4.8.4 die Attribute der CEMT-Genehmigung gemäß Anlage 1; 4.8.5 einen Standard-QR-Code und einen Hyperlink, mit dem die verfügbaren Angaben zur Genehmigung im CEMT-Webportal aufgerufen werden können. 4.9 In dem Zeitraum, in dem eine Genehmigung einem bestimmten Fahrzeug/einer\ bestimmten Fahrzeugkombination zugeordnet ist, muss das Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung entweder digital oder als Ausdruck verfügbar sein. Wenn das Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung als digitale Datei gespeichert ist, muss der Fahrer in der \Lage sein, dieses im Fall einer Kontrolle auf einem mobilen Gerät vorzuzeigen. 4.10 In Fällen, in denen eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurzzeitgenehmi\gung beginnt und mit einer anderen, für den darauf -folgenden Zeitraum ausgestellten Genehmigung weitergeführt wird, mü\ssen beide Informationsdokumente zu den CEMT-Genehmigungen während der gesamten Fahrt digital oder als Ausdruck zur Verfügung stehen. 4.11 Die mit der CEMT-Genehmigung verknüpften Nachweise sind während der gesamten Fahrt\ im Fahrzeug mitzuführen, auch wenn diese Nachweise im CEMT DS hinterlegt sind. Die Nachweise dürfen nicht in Folie eingeschweiß\t oder anderweitig beschichtet sein. 2Deutschland, die Russische Föderation und Türkiye beziehen sich auf den Beschluss vom 10. Dezember 2009, demzuf\olge „eine Beförderung oder Leerfahrt im Transit durch das Land der Niederlassung nicht als Rückkehr zu betrach\ten ist“ und wenden diesen Beschluss in ihren Hoheitsgebieten an.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 11 von 35 5. Das Fahrtenprotokoll 5.1 Jeder CEMT-Genehmigung, die einem Transportunternehmen erteilt wird, ordnet das CEMT DS ein Fahrtenprotokoll zu, in welchem alle Fahrten, die mit dieser Genehmigung durchgeführt werden,\ zu erfassen sind. 5.2 Dieses Fahrtenprotokoll enthält folgende Angaben: 5.2.1 eine Liste der mit der Genehmigung durchgeführten Fahrten in chronolo\gischer Reihenfolge; 5.2.2 für jede beladene Fahrt oder Leerfahrt: 5.2.2.1 Ort der Beladung: Abfahrtsdatum, Ort und Land, Bruttogewicht in Tonnen, sofern beladen, Kilometerstand bei Abfahrt, Kennzeichen des Lkw/der Zugmaschine und gegebenenfalls des Anhängers/Aufliegers, beladen/ Sammelgut; 5.2.2.2 Ort der Entladung: Ankunftsdatum (bei Fahrtende), Ort und Land, Bruttogewicht in Tonnen, sofern beladen, Kilometerstand bei Ankunft (bei Fahrtende), Kennzeichen des Lkw/der Zugmaschine und gegeb\enenfalls des Anhängers/Aufliegers; 5.2.3 Aufzeichnung aller Änderungen des Fahrtenprotokolls. 5.3 Der Zugang zum Fahrtenprotokoll und zu allen Fahrten erfolgt für alle\ Kontrollverfahren über das CEMT-Webportal. 5.4 Das Informationsdokument zu den Fahrten enthält folgende Angaben: 5.4.1 einen sicheren QR-Code, in dem alle Angaben der zugehörigen CEMT-Genehmigung sowie der letzten zehn Fahrten gespeichert sind, die mit ihr durchgeführt wurden, und der mit der CE\MT-App zur Überprüfung der Echtheit der Genehmigung gescannt werden kann; 5.4.2 eine eindeutige Nummer, die vom CEMT DS nach dem Zufallsprinzip erstellt und zum Zwecke der Durchführung \von Kontrollen aller Fahrten im CEMT-Webportal verwendet wird; 5.4.3 Datum und Uhrzeit der Erstellung des Informationsdokuments zu den Fahrte\n im CEMT DS; 5.4.4 die Attribute der CEMT-Genehmigung gemäß Anlage 7; 5.4.5 eine Liste der letzten zehn Fahrten, die mit der Genehmigung gemäß\ Absatz 5.2 durchgeführt wurden, einschließlich der Angaben nach Anlage 7. 5.5 Das Fahrtenprotokoll muss vor Beginn jeder beladenen Fahrt, zwischen jed\em Be- und Entladeort, nach Fahrtende sowie für jede unbeladene Fahrt ausgefüllt werden. 5.6 Wenn im Verlauf ein und derselben Fahrt Güter an mehreren Orten auf- und einem\ Ort abgeladen werden, so gibt es hierfür im CEMT DS die Option „Sammelgut“. Für die Fahrt sind der Ort der Bela\dung sowie das Datum, der Kilometerstand und das Gewicht und der Ort der letzten Entladung sowie das Datum und der Kilome\terstand (bei Fahrtende) zu erfassen. Die Anmerkung „Sammelgut“ ist im Feld „Besondere Bemerkungen“ hinterlegt. \Die jeweiligen Abschnitte werden als „Etappen“ festgehalten, indem die Zwischenhalte mit dem hinzugefügten Gewicht erfasst werden.\ 5.7 Wenn im Verlauf ein und derselben Fahrt Güter an einem Ort auf- und an mehrere\n Orten abgeladen werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit im CEMT DS „Etappen“ hinzuzufügen. Für die Fahrt sind der Ort der B\eladung, das Datum, der Kilometerstand und das Gewicht sowie der Ort der letzten Entladung, das Datum und der K\ilometerstand (bei Fahrtende) zu erfassen. Die jeweiligen Abschnitte werden als „Etappen“ festgehalten, indem die Zwischenha\lte mit dem abgehenden Gewicht erfasst werden. 5.8 Sollte das Fahrzeug während der Beförderung unter Nutzung einer CE\MT-Genehmigung aufgrund eines Zwischenfalls im Straßen verkehr oder einer Panne nicht mehr zur V erfügung stehen, darf es der Transportunternehmer durch ein betriebsfähiges Fahrzeug ersetzen, um die Fahrt fortzusetzen. In diesem Fall ist im Fahrtenprotokoll ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. Die Eintragung ist im Fahrtenprotokoll im Feld „Besondere Bemerkungen“ in der Aufzeichnung vorzunehmen, in welcher die Fahrt oder die Transitfahrt durch den Staat, in dem das Fahrzeug ausgetauscht wird, dargestellt wird. Die Eintragung ent\hält Angaben zu den Gründen für den Fahrzeug -austausch, dem Ort, an dem dieser erfolgte, sowie den amtlichen Kennzeic\hen der Fahrzeuge, von denen beziehungsweise auf die die CEMT-Genehmigung übertragen wurde. 5.9 Korrekturen sind im Fahrtenprotokoll so vorzunehmen, dass der ursprün\gliche Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen weiterhin lesbar sind. 5.10 Die zuständigen Kontrollbeamten können entscheiden, die Ergebnisse\ einer Kontrolle im Feld „Besondere Bemerkungen“ zu hinterlegen, wenn das Fahrzeug eine Grenze passiert. Der Inhaber einer C\EMT-Genehmigung ist nicht verpflichtet, das Feld in jedem Transitland ausfüllen zu lassen. 5.11 In den in Absatz 4.10 genannten Fällen soll das einer Genehmigung zugeordnete F\ahrtenprotokoll, mit dem die Fahrt abgeschlossenen wurde, alle Angaben zum Fahrtverlauf enthalten. Das CEMT DS schreibt die Genehmigungsnummer, mit der die Fahrt begonnen wurde, automatisch in das Feld „Besondere Bemerkun\gen“. 5.12 Das CEMT DS speichert die Angaben der Genehmigung und des Fahrtenprotokolls für 36 Monate ab Ausstellung. Die Mitgliedstaaten können die Speicherdauer verlängern. 5.13 Die Angaben zu den Fahrten sollen nur zum Zwecke der Kontrolle der Nutzung d\er Genehmigungen und zur Zuweisung von Genehmigungen an die Transportunternehmen verwendet werden. Sie dürfen weder für steuerl\iche Zwecke noch zur Weitergabe persönlicher Daten verwendet werden. 6. Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen 6.1 Eine Genehmigung ist als ungültig zu betrachten, wenn – die Angaben des mit dem CEMT DS erstellten und vorgelegten Informationsdokuments zur CEMT-Genehmigung nicht mit den Angaben übereinstimmen, die im CEMT-Webportal zur entsprechenden Genehmigung hinterlegt sind;Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 12 von 35 – der Genehmigung keine digitale Datei oder ausgedruckte Kopie des mit dem\ CEMT DS erstellten Informations dokuments zu den Fahrten beigefügt ist; – die Angaben des mit dem CEMT DS erstellten und vorgelegten Informationsdokuments zu den Fahrten nich\t mit den Angaben übereinstimmen, die im CEMT-Webportal zum entsprechenden Fahrtenprotokoll hinterlegt sind; – die Genehmigung von einem anderen Transportunternehmen genutzt wird, als dem Unternehmen, für welches di\e Genehmigung ausgestellt wurde; – sie zu einer Zeit genutzt wird, die nicht in den Gültigkeitszeitraum \der Genehmigung fällt. 6.2 Genehmigungen ohne ordnungsgemäß im Fahrtenprotokoll hinterlegte Angaben und gültige Nachweise, welche die Übereinstimmung mit der verwendeten Genehmigungsart bestätigen, zu\m Beispiel für ein Kraftfahrzeug „EURO V sicher“ oder „EURO VI sicher“, werden ebenfalls als ungültig angesehen. 10 6.3 Fahrzeuge einer höheren Kategorie (zum Beispiel „EURO VI sicher“\) dürfen Genehmigungen einer niedrigeren Kategorie (zum Beispiel „EURO V sicher“) nutzen; umgekehrt ist dies aber nicht möglich. 6.4 Genehmigungen werden auch als ungültig angesehen, wenn im Rahmen eine\r Stichprobe festgestellt wird, dass die für die jeweilige Art von Fahrzeugen festgelegten Emissions- oder Sicherheitsanforderungen\ nicht erfüllt werden. 6.5 Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Verwendungsbedingungen von CEMT-Genehmigungen oder gegen Sozial- oder Verkehrsvorschriften sowie in Fällen unzureichender Verwendung oder ausschließlicher Verwendung für wiederkehrende Beförderungen können Genehmigungen von den Erteilun\gsbehörden entzogen werden. 6.6 Wenn ein Transportunternehmen, dem eine oder mehrere CEMT-Genehmigungen erteilt wurden, wiederholt Verstöße begeht oder Dokumente im Zusammenhang mit der Nutzung einer CEMT-Genehmigung fälscht, wird die Erteilungsbehörde diesem Transportunternehmen für mindestens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, an de\m sie die Entscheidung über den Ausschluss des Transportunternehmens vom CEMT-Genehmigungssystem aus den hier genannten Gründen trifft, keine CEMT-Genehmigung erteilen. 7. Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen 7.1 Entzogene oder zurückgegebene Genehmigungen können für die verb\leibende Gültigkeitsdauer an andere Transportunter -nehmen ausgegeben werden. In solchen Fällen sind die entzogenen oder \zurückgegebenen Genehmigungen aufzuheben und durch eine Reservegenehmigung zu ersetzen. 7.2 Die Aufhebung und die Ersetzung von Genehmigungen werden von der Erteilungsb\ehörde im CEMT DS vorgenommen. 7.3 Die Nummern der aufgehobenen oder ersetzten Genehmigungen werden im CEMT\ DS erfasst. 8. Gegenseitige Unterstützung 8.1 Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung der Bestimmungen über die Verwendung von Genehmigungen, bei der Überwachung ihrer Einhaltung und bei der Ahndung von Verstößen. 8.2 Das Sekretariat unterstützt die Arbeit der Mitgliedstaaten und Beteiligten im Hinblick auf eine einheitl\iche Anwendung des Leitfadens. 8.3 Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates fest, dass \der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte n CEMT-Genehmigung gegen die diesbezüglichen Bestimmungen verstoßen hat,\ muss der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet der Verstoß begangen wurde, das Sekretariat und die Behörden des Nieder\lassungslandes benachrichtigen, damit diese Behörden weitere Maßnahmen zur Ahndung (einschließlich Entzug der Genehmigung) ergreifen können\. 8.4 Die Erteilungsbehörden dürfen das Sekretariat um Unterstützung \bitten, wenn Verstöße oder ein Missbrauch der Genehmigung gemäß Leitfaden vermutet werden. Nach Erhalt einer solchen Anfrage kann das Sekretariat eine Prüfung ansetzen und dazu bei der Erteilungsbehörde, welche die betreffende Genehmigung ausgestellt hat, Zugang zur Genehmigung sowie den Informationen zu den mit der Genehmigung durchgeführten Fahrten beant\ragen. Der Antrag ist über das CEMT DS zu stellen. 8.5 Die Erteilungsbehörde, welche ein solcher Antrag des Sekretariats erreicht, kann diesem stattgeben oder den Antrag mit Begründung ablehnen. Wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird, wird der Vorgang geschlossen. 8.6 Wird dem Antrag auf Zugang von der betreffenden Erteilungsbehörde stattgegeben, erhält das Sekretariat Zuga\ng zu den Daten der betreffenden CEMT-Genehmigung sowie den Fahrten, bei denen Verstöße vermutet werden. Das Sekretariat berichtet in der Arbeitsgruppe Straßentransport über diese Prüfungen, die Festst\ellungen sowie die ergriffenen Maßnahmen ohne personenbezogene Daten zu nennen. 8.7 Bei wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen des CEMT-Kontingentsystems durch ein Transportunternehmen, das in einem CEMT-Mitgliedstaat niedergelassen ist, sollten die feststellenden Behörde\n die Verstöße auflisten und diese Liste dem Sekretariat übermitteln. In jedem Fall obliegt es der Arbeitsgruppe Straßentransport oder auch dem Transportmanagement -ausschuss, den Fall zu untersuchen und zu entscheiden, ob die dem betref\fenden Land zugeteilten Genehmigungen entweder ausgesetzt oder entzogen werden. 8.8 Diese Verfahren sind Mindestvorschriften, die zur wirksamen Verwaltung des Kontingentsystems durchzuführen sind. 10Nachweise für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EEV sicher“ dürf\en mit einer Genehmigung für Kraftfahrzeuge „EURO V sicher“ ver\wendet werden.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 13 von 35 9. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“ Für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“ gelten die fol\genden Bestimmungen: Grenzwerte für die Lärmemission (gemäß UNECE-Regelung R51.02 beziehungsweise in der jeweils gelte\nden Fassung oder gemäß Richtlinie 70/157/EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung beziehungsweise in de\r jeweils geltenden Fassung) 77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents Vom 26. Februar 2026 Mit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17./18. Mai 2006 in Dublin wurde die auf der Tagung des CEMT-Ministerrates am 24./25. Mai 2005 in Moskau eingeleitete Reform der CEMT abgeschlossen. Die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport wurde ermächtigt, zukünftig das Multilaterale CEMT-Genehmigungssystem entsprechend den aktuellen Erfordernissen, der technischen Entwicklung der Fahrzeuge sowie der praktischen Umsetzung anzupassen. Die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport hat die aktualisierte Fassung des Leitfadens (https://www.itf-oecd.org/sites/default/files/docs/user_guide_2026_e.pdf ) angenommen und seine Anwendung ab dem 1. Januar 2026 beschlossen. Der Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Januar 2015, BGBl. II S. 69, 70) wird aufgehoben und durch den nachstehenden Leitfaden in der durch die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport aktualisierten Fassung in seiner amtlichen deutschen Übersetzung ersetzt. Berlin, den 26. Februar 2026 B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r V e r k e h r Im Auftrag R e i m o l d Bundesgese t zbla t t Teil II 2026 Ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Nr. 36 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzBundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 2 von 35(Übersetzung) Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002 beschlossen auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 29./30. Mai 2001 geändert auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 24./25. Mai 2005 und durch die ITF-Gruppe für den Straßentransport mit Wirkung vom 1. Januar 2026 angepasst Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents InhaltsverzeichnisAnlage 1 Muster des Informationsdokuments zu einer CEMT-Jahresgenehmigung Muster des Informations dokuments zu einer CEMT -Kurzzeitgenehmigung Anlage 2 Muster einer Genehmigung für die Durchführung internationaler Umzüge Anlage 3 Beispiele für Stempel (Sperrvermerke) auf dem Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung Anlage 4 Muster für den Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO V sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO VI sicher“ Anlage 5 Muster für den Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit den technischen Sicherheits -anforderungen Anlage 6 Muster für den Nachweis der technischen Über -wachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger Anlage 7.1 Muster des Fahrtenprotokolls Anlage 7.2 Muster des Informationsdokuments zu den Fahrten Anlage 8 Muster der Aufkleber für Kraftfahrzeuge der Kategorien „EURO V sicher“, „EEV sicher“ und „EURO VI sicher“ Anlage 9 Muster für den Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheits anforderungen für ein Kraftfahrzeug (Lkw) der Kategorie „EURO V/5 sicher“, „EEV sicher“ und „EURO VI/6 sicher“ mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 und nicht mehr als 6 Tonnen (einschließlich besonderer Fälle von Lkw über 6 Tonnen) Anlage 10 Muster für den Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen mit den technischen SicherheitsanforderungenDokumente, die an Bord des Zugfahrzeuges mitzuführen sind Vorwort 1. Begriffsbestimmungen 2. Liberalisierte Beförderung 3. Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen 4. Verwendung von CEMT-Genehmigungen 5. Das Fahrtenprotokoll 6. Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen 7.Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen 8. Gegenseitige Unterstützung 9. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“ 9a. Anforderungen an Kraftfahrzeuge der Kategorie „EEV sicher“ 10. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO VI sicher“Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 3 von 35 Dokumente, die an Bord des Zugfahrzeuges mitzuführen sind Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung: • erstellt mit dem digitalen CEMT-System • Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung (mit einer Gültigkeit von 30 Tagen) • mit Angaben zum Fahrzeugtyp („EURO V sicher“ oder „EURO VI sicher“\) 1; • sofern zutreffend, mit Sperrvermerken für bestimmte Hoheitsgebiete (A, GR, H, I, \RUS) • digital auf einem mobilen Gerät gespeichert oder (ausschließlich \auf weißem Papier) ausgedruckt Informationsdokument zu den Fahrten mit CEMT-Genehmigung, das der CEMT-Genehmigungsnummer, mit welcher das Fahrzeug unterwegs ist, zugeordnet ist: • erstellt mit dem digitalen CEMT-System • mit den jüngsten Informationen zu den Fahrten mit der zugeordneten Ge\nehmigung • digital auf einem mobilen Gerät gespeichert oder (ausschließlich \auf weißem Papier) ausgedruckt Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanfor\derungen für ein Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO V sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO VI sicher“ (Anlage 4 des Leit fadens), 1 ausgefüllt in einer der vier Sprachen (Sprache des Zulassungsstaates, Französisch, Englisch oder Deutsch), zusammen\ mit Übersetzungen in mindestens zwei weitere dieser Sprachen (unausgefüllte Nachweise). Die Dokumente müssen fortlau\fend nummeriert sein, sodass sie im Mitgliedstaat eine Serie bilden. Die nationale Behörde kann die Nummerierung selbst vornehmen \oder an die Hersteller delegieren. In jedem Fall ist die nationale Behörde jedoch dafür verantwortlich, dass die Nachweisnu\mmern zurück verfolgt werden können und jeder Nachweis identifiziert werden kann. Der Nachweis der Erfüllung der technischen\ Bestimmungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens sowie der Sicherheitsvorschriften für Kraftfahrzeuge der Kategorie „\EURO V sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO VI sicher“ muss in das\ digitale CEMT-System geladen werden. Das Originaldokument auf Papier ist im Fahrzeug \mitzuführen und für Kontrollzwecke zu verwenden. • Nachweise über die Einhaltung der technischen Vorschriften hinsichtlich der Abgas- und Lärmemissionen und der Sicherheits -anforderungen für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“ \(ITF/TMB/TR(2008)4), die vor dem 31. Dezember 2008 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. • Nachweise der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein „EURO III sicheres“, „EURO \IV sicheres“ oder „EURO V sicheres“ Kraftfahrzeug (Anlage 4 de\s Leitfadens von 2009), die vor dem 31. Dezember 2013 ausgestellt wurden,\ behalten ihre Gültigkeit. 2 • Nachweise der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein „EURO IV sicheres“, „EURO V\ sicheres“, „EEV sicheres“ oder „EURO VI sicheres“ Kraftf\ahrzeug (Anlage 4 des Leitfadens von 2014), die vor dem 31. Dezember 2021 ausgestellt w\urden, behalten ihre Gültigkeit. 3 • Nachweise der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein „EURO IV sicheres“, „EURO V\ sicheres“, „EEV sicheres“ oder „EURO VI sicheres“ Kraftf\ahrzeug (Anlage 4 des Leitfadens von 2022), die vor dem 31. Dezember 2025 ausg\estellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. • Fahrzeuge, deren Erstzulassung vor einer Änderung der im Leitfaden au\fgeführten Richtlinie oder Verordnung erfolgte, müssen die Vorschriften der Richtlinie oder Verordnung in der zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Fassung erfü\llen. Ab dem 1. Januar 2026 müssen die in Anlage 4 dieses Leitfadens vorgesehenen Nachweise verwendet werden. Für Kraftfahrzeuge (Lkw) mit einer technisch zulässigen Gesamtma\sse von mehr als 3,5 und nicht mehr als 6 Tonnen ist der Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanfor\derungen für ein Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO V/5 sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO VI/6 sicher“ mit einer t\echnisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 und nicht mehr als 6 Tonnen (einschließlich besonderer Fälle von Lkw mit mehr als 6 Tonnen) zu verwenden (Anlage 9 des Leitfadens). • Nachweise über die Einhaltung der technischen Bestimmungen hinsichtli\ch der Abgas- und Lärmemissionen und der Sicherheitsanforderungen für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO IV\/4 sicher“, „EURO V/5 sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO\ VI/6 sicher“ mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 und hö\chstens 6 Tonnen (ITF/TMB/TR/MQ(2014)1/Final), die vor dem 31. Dezember 2021 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. 4 • Nachweise der Einhaltung technischer Abgas- und Lärmvorschriften sowie der Sicherheitsanforderungen für\ Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“, „EEV sicher“ und „EURO VI/6 si\cher“ (Anlage 9 des Leitfadens von 2022), die vor dem 31. Dezember 2025 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit den technischen Sicherheitsanforderungen (Anlage 5 des Leitfadens), ausgefüllt in einer der vier Sprachen (Sprache des Zulassungsstaates\, Französisch, Englisch oder Deutsch), zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei weitere dieser Sprachen (nicht ausg\efüllte Nachweise). Die Dokumente müssen fortlaufend nummeriert sein, sodass sie im Mitgliedstaat eine Serie bilden. Die nati\onale Behörde kann die Nummerierung selbst vornehmen od er an die Hersteller delegieren. In jedem Fall ist die nationale Behörde\ jedoch dafür verantwortlich, dass die Nummern der Nachwei se zurückverfolgt werden können und jeder Nachweis identifiziert werd\en kann. Der Nachweis über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Anhänger und Auflieger muss in das digitale CEMT-System geladen werden. Das Originaldokument auf Papier ist im Fahrzeug mitzuführen und für Kontrollzwecke zu verwe\nden. • Nachweise, die vor dem 31. Dezember 2021 ausgestellt wurden, behalten ih\re Gültigkeit. Fahrzeuge, deren Erstzulassung vor einer Änderung der im Leitfaden aufgeführten Richtlinie oder Verordnung erfolgte, müssen die Vorschriften der Richtlinie oder Verordn ung in der zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Fassung erfüllen. • Ab dem 1. Januar 2022 sind die in Anlage 5 dieses Leitfadens vorgesehenen Nachweise zu verwenden.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 4 von 35 Für Anhänger mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr\ als 3,5 Tonnen ist der Nachweis der Über -einstimmung eines Anhängers mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht meh\r als 3,5 Tonnen mit den technischen Sicherheits anforderungen zu verwenden (Anlage 10 des Leitfadens). • Nachweise der Übereinstimmung eines Anhängers mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,\5 Tonnen mit den Sicherheitsanforderungen für Anhänger (ITF/TMB/TR/MQ(2014)3/FINAL), die vor dem 31. Dezember 2\021 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. • Ab dem 1. Januar 2022 sind die in Anlage 10 dieses Leitfadens vorgesehenen Nachweise zu verwenden. Nachweis der technischen Überwachung für das Kraftfahrzeug und den\ Anhänger oder Auflieger (Anlage 6 des Leitfadens) , ausgefüllt in einer der vier Sprachen (Sprache des Zulassungsstaates\, Französisch, Englisch oder Deutsch), zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei weitere dieser Sprachen (nicht ausg\efüllte Nachweise). Die zuständige Stelle nummeriert alle Dokumente im Zulassungsstaat. Der Nachweis der technischen Überwachun\g für das Kraftfahrzeug und den Anhänger oder Auflieger muss in das digitale CEMT-System geladen werden. Das Originaldokument auf Papier ist im Fahrzeug \mitzuführen und für Kontrollzwecke zu verwenden. • Aufgrund der Tatsache, dass das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs in keinem CEMT-Nachweis und nicht immer im Zulassungsdokument des Fahrzeugs angegeben ist, sollten alle Fahrzeuge –\ unabhängig davon, ob sie „neu“ oder „alt“ sind – diesen Nachweis im Fahrzeug mitführen, um ein einheitliches, schnelle\s und einfaches Kontrollverfahren zu gewährleisten. • Sind die erwähnten Nachweise über die Erfüllung der Vorschriften vor dem 31. Dezember 2021 ausgegeben worden, so wird während der technischen Überwachungsprüfung bescheinigt, dass d\as Fahrzeug gemäß den aufgeführten Fassungen der Richtlinien ausgestattet ist, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fa\hrzeugs in Kraft waren.ACHTUNG: 1. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EEV sicher“ werden innerhalb des mul\tilateralen CEMT-Kontingents nicht als eigene Kategorie geführt. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EEV sicher“, die mit ein\er multilateralen CEMT-Genehmigung eingesetzt werden, führen eine CEMT-Genehmigung der Kategorie „EURO V sicher“ mit. 2. Dies gilt nur für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“.\ 3. Dies gilt nur für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“,\ „EEV sicher“ oder „EURO VI sicher“. 4. Dies gilt nur für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V/5 sicher“\, „EEV sicher“ oder „EURO VI/6 sicher“.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 5 von 35 ALLGEMEINE VERFAHRENSHINWEISE FÜR DAS AUSFÜLLEN DER NACHWEISE Alle Nachweise müssen ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschr\ieben sein. Sie werden als ungültig angesehen, wenn erforderliche Angaben oder Bestätigungen einzelner Punkte fehlen. Einzige Ausnahmen von dieser Regel sind: • „Hintere Unterfahrschutzeinrichtungen“ und „seitliche Schutzvor\richtungen“ in Anlagen 4, 5, 9 und 10, die gemäß den Angaben in den entsprechenden Fußnoten für Sattelzugmaschinen nicht erforderl\ich sind. In diesen Fällen wird daher nachdrücklich empfohlen, die Punkte zu\ streichen anstatt sie unausgefüllt zu lassen. Die in den Anlagen 4, 5, 9 und 10 wiedergegebenen Nachweise können elektronisch \ausgefüllt werden; Stempel und Unterschrift können auch elektronisch oder als Faksimile aufgebracht \werden.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 6 von 35 Vorwort Seit ihrer Gründung im Jahre 1953 ist die Europäische Konferenz de\r Verkehrsminister (CEMT) ständig bemüht, internationale Landtransporte zu erleichtern und die entsprechenden Märkte miteinand\er zu verknüpfen. Das am 1. Januar 1974 eingeführte multilaterale Kontingent wurde vom \Ministerrat als praktischer Schritt in Richtung der allmäh -lichen Liberalisierung des Straßengüterverkehrs gesehen, der nur i\n gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen sowohl zwischen Transportunternehmern aus verschiedenen Staaten als auch zwischen den Verkehrsträgern möglich war. Durch die Einführung von Grenzwerten für Lärm- und Abgasemissionen für „grüne“ Kraftfahrzeuge sowie von noch st\rengeren Grenzwerten und Sicherheitsbestimmungen für „supergrüne und sic\here“ Kraftfahrzeuge und nachfolgend für „EURO III sichere“,\ „EURO IV sichere“, „EURO V sichere“ sowie erst kürzlich f\ür „EURO VI sichere“ Kraftfahrzeuge fördert das multilateral\e Kontinge nt auch den Einsatz umweltfreundlicher und sicherer Fahrzeuge und trägt \somit zur Gewährleistung nachhaltiger Mobilität bei. Der multilaterale Charakter der Genehmigungen dient zudem der Rationalis\ierung der Fahrzeugeinsätze durch Reduzierung der Anzahl von Leerfahrten. Mit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17. und 18. Mai 2006 erfolgte die Umwandlung der CEMT in das Weltverkehrsforum (ITF). Für die in Kapitel 1, Begriffsbestimmungen, aufgeführten Mitgliedstaaten der CEMT besteht das multilaterale Kontingentsystem jedoch als Multilaterales CEMT-Genehmigungskontingent weiter. Ab dem 1. Januar 2026 wird das digitale CEMT-System eingeführt, welches die ursprünglichen gedruckten Genehmig\ungen und Fahrtenberichtshefte durch eine digitale Lösung ersetzt, die eine nah\tlose und sicherere Nutzung des multilateralen CEMT-Kontin gents unter umfänglicher Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen e\rmöglicht. Für eine korrekte Funktionsweise des multi -lateralen CEMT-Genehmigungskontingents muss das digitale CEMT-System vom Sekretariat, den Erteilungsbehörden, den Transportunternehmen und den Kontrollbehörden genutzt werden. Fahrer u\nd Kontrollberechtigte haben die Möglichkeit das digitale CEMT-System zu nutzen, aber Transportunternehmen und Kontrollbehörden können entscheiden, diese\ Möglichkeit nicht zu nutzen. Der folgende Leitfaden für Transportunternehmer mit CEMT-Genehmigungen und Amtsträger, die das Kontingent verwalten, enthält eine kurze Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Genehmigungen sowi\e der Bedingungen und des Umfangs ihrer Ver -wendung. Die Bestimmungen des Leitfadens können jederzeit von der Arbeitsgruppe Straßentransport geändert werden, um insbesondere Änderungen der bestehenden Regelungen auf internationaler Ebene in de\n vom Leitfaden abgedeckten Bereichen zu berücksichtigen. Diese Änderungen treten am von der Arbeitsgruppe Straßentransport festgelegten Datum in Kraft.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 7 von 35 1. Begriffsbestimmungen Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: – CEMT: Conférence Européenne des Ministres des Transports (Europäische Verkehrsministerkonferenz), eine 1953 gegründete zwischenstaatliche Organisation. – Digitales CEMT-System (CEMT DS): Das digitale Genehmigungssystem für die Ausgabe, die Aufhebung, den Austausch, die Verwaltung, die Nutzung und die Kontrolle von CEMT-Genehmigungen. Das CEMT DS kann über ein Webportal und eine mobile Anwendung genutzt werden. – Mitgliedstaaten: Länder, die am CEMT-Kontingentsystem beteiligt sind. Zum 1. Januar 2026 sind die folgenden Mitgliedstaaten an dem Kontingents\ystem beteiligt: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deuts\chland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litaue\n, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, R\ussische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechien, Türkiye, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich. – Drittland: Ein Staat, der nicht Mitglied des CEMT-Kontingentsystems ist. – Zulassungsstaat: Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Es wird auch auf dem Fahrzeu\gkennzeichen angegeben. – Genehmigung: Erlaubnis, innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte, in Absatz 3.13 festgelegte Anzahl von Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten durchzuführen, welche durch ein ordnungs\gemäß geführtes Fahrtenprotokoll ergänzt wird. – Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung: Ein Dokument, das Angaben zur jeweiligen im CEMT DS verwalteten CEMT-Genehmigung enthält und zu Kontrollzwecken verwendet wird. – Zuständige Behörde: Die Behörde oder Stelle in einem Mitgliedstaat, die ermächtigt is\t, Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Leitfaden durchzuführen. – Erteilungsbehörde: Die Behörde in einem Mitgliedstaat, die beauftragt ist, Nutzerkonten\ für Transportunternehmen und Kontroll -behörden im CEMT DS anzulegen und den Transportunternehmen CEMT-Genehmigungen über das CEMT DS zuzuweisen. – Multilateraler Charakter: Die Möglichkeit, die Genehmigung für Fahrten zwischen Mitgliedsta\aten außerhalb des Niederlassungs -landes zu nutzen. – Fahrtenprotokoll: Digitale Aufzeichnungen, die Bestandteil der Genehmigung und ihr zugeordnet sind;\ es enthält Angaben zu sämtlichen mit der jeweiligen Genehmigung durchgeführten Fahrten i\n chronologischer Reihenfolge, einschließlich beladener und unbeladener Fahrten. Diese Angaben sollten zur Überprüfung der Verwendung von Genehmigungen herangezogen werden. – Informationsdokument zu den Fahrten: Auszug aus dem Fahrtenprotokoll mit Angaben zu den letzten zehn Fahrten, die unter Nutzung einer bestimmten CEMT-Genehmigung durchgeführt wurden, und das zu Kontrollzwecken verwende\t wird. – Internationale Beförderung: Fahrt eines beladenen oder unbeladenen Fahrzeugs, dessen Ausgangs- und Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitglied- oder Nichtmitgliedstaaten. – Internationale Umzüge: Beförderung von Möbeln und anderem Umzugsgut zwischen Räumlich\keiten (einschließlich Wohn -gebäuden, Gewerbeflächen und Nebenflächen) in verschiedenen Lä\ndern. – Intermodale Transporteinheit (ITU): Container, Wechselbehälter oder Sattelanhänger/Kraftfahrzeug für den Güt\erverkehr, die für den intermodalen Verkehr geeignet sind. 1 – Gewerbliche Beförderung: Eine von einem Transportunternehmen gegen Entgelt durchgeführte Beförderung. – Beförderung im Werkverkehr: Die beförderten Güter befinden sich im Eigentum des Unternehmens \oder wurden vom Unter -nehmen verkauft, gekauft, vermietet oder gemietet, erzeugt, gewonnen, be\arbeitet oder instand gesetzt. Die Beförderung dient de r Anlieferung oder dem Versand der Güter zum beziehungsweise ab dem Unternehmen oder deren Be\förderung innerhalb oder außerhalb des Unternehmens zum Eigengebrauch. Die für solche Befö\rderungen eingesetzten Fahrzeuge müssen von Mitarbeitern des Unternehmens geführt werden und sich im Eigentum des Unternehmens\ befinden oder dem Unternehmen im Wege eines Miet- oder Leasingvertrages zur Verfügung stehen. Bei der Beförderung muss es sich um eine Hilfstä\tigkeit des Unternehmens handeln. – Beförderungen zu nicht gewerblichen Zwecken: Der Anlass der Beförderung ist gemäß Kapitel 2 Ziffer 8 und 9 des Leitfadens weder direkt noch indirekt darauf ausgerichtet, Gewinne zu erwirtschafte\n (zum Beispiel das Zurverfügungstellen von Gütern aus karitativen oder philanthropischen Gründen oder zur persönlichen N\utzung; oder die Güter werden aus den in Kapitel 2 Ziffer 8 und 9 des Leitfadens genannten Gründen befördert und ohne Veränderungen in ihr Ursprungsland zurückgebracht. Kommen Zollverfahren zur Anwendung, so werden diese Güter vorübergehend eingeführt (ent\sprechend den Grundsätzen der Welt- Zollorganisation). Entsprechend werden Tiere in ihr Ursprungsland zurückgeführt. – Kabotage: Beförderung auf der Straße, bei der die Güter an zwei verschie\denen Punkten in einem Mitgliedstaat von einem Transportunternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen i\st, auf- und abgeladen werden. – Wiederkehrende Beförderung: Beförderung, die ausschließlich zwischen zwei Mitgliedstaaten auß\erhalb des Niederlassungs -landes stattfindet. – Transportunternehmen (Frachtführer, Beförderer, Spediteur): Jede natürliche oder juristische Person, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausübt und von der zuständigen B\ehörde im Niederlassungsland ordnungsgemäß für die Durchführung internationaler Beförderungen zugelassen ist. – Transit: Eine Fahrt durch das Gebiet eines Staates, in dem Güter weder ge- no\ch entladen werden. 1Glossar für die Verkehrsstatistik; G.II-02. Eurostat, 5. Auflage, 2019Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 8 von 35 –Fahrzeug: Ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeu\gkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und ausschließlic\h für die Güterbeförderung bestimmt ist. Das Fahrzeug kann Eigentum des Transportunternehmers oder von diesem gemietet oder geleast sein. – Mietfahrzeug: Ein Fahrzeug, das einem Transportunternehmen gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum auf d\er Grundlage eines Miet- oder Leasingvertrages mit dem Unternehmen, welches Eigentü\mer des Fahrzeugs ist, überlassen wird. – Anhänger: Ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb zur Beförderung von Gütern, das zur Ankupplung an ein Kraftfahrzeug vorgesehen ist. Auflieger sind ausgenommen. – Auflieger: Ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb zur Beförderung von Gütern, das zur Ankupplung an ein Kraftfahrzeug in der Weise vorgesehen ist, dass ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von dem Kraftfahrzeug\ getragen wird. – Basiskontingent: Das einem Mitgliedstaat zugeteilte Kontingent. – Kontingent: Die Gesamtzahl der einem CEMT-Mitgliedstaat jährlich zur Verfügung gestellten Genehmigungen. Die Grundsätze für die Berechnung dieses Kontingents werden von der Arbeitsgruppe Straßentransport festgelegt und vom Ministerrat genehmi\gt. – Sekretariat: Das Sekretariat des Weltverkehrsforums (ITF). – Niederlassungsland(-staat): Mitgliedstaat, in welchem das Transportunternehmen rechtmäßig niedergelassen ist. 2. Liberalisierte Beförderung Zur Erleichterung internationaler Beförderungen sowie zur besseren Ausnutzung der Fahrzeuge sind folgende Beförderungen von multilateralen und bilateralen Genehmigungsverfahren ausgenommen: 1. die Beförderung von Gütern durch Kraftfahrzeuge, deren zulässig\es Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen nicht überschreitet; 1 2. die gelegentliche Beförderung von Gütern zu oder von Flughäfen \bei Umleitung von Flugdiensten; 2 3. die Beförderung beschädigter oder liegen gebliebener Fahrzeuge sow\ie Fahrten von Instandsetzungsfahrzeugen; 4. Fahrten unbeladener Transportfahrzeuge als Ersatz für ein in einem anderen Land liegen geb\liebenes Fahrzeug sowie die Rückfahrt des liegen gebliebenen Fahrzeugs nach dessen Instandsetzung\; 5. Viehtransporte in Fahrzeugen, die für diesen Zweck gebaut oder dauerha\ft umgebaut wurden und von den betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten als solche Fahrzeuge anerkannt werden; 3 6. die Beförderung von Ersatzteilen und Proviant für Hochseeschiffe und Luftfahrzeuge; 4 7. die Beförderung von medizinischen Gütern und Geräten für Not\fälle, insbesondere bei Naturkatastrophen und humanitären Hilfsmaßnahmen; 8. die nichtgewerbliche Beförderung von Kunstwerken und -objekten für\ Ausstellungen und Messen; 9. die nichtgewerbliche Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu und von Theater-, Musik-, Film-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Feiern sowie für Rundfunkaufnahmen oder Film- und \Fernsehproduktionen; 10. die Beförderung von Gütern im Werkverkehr; 5 11 . Bestattungsbeförderungen; 12. die Beförderung von Post als öffentliche Dienstleistung; 6 13. die Überführung von unbeladenen, neu erworbenen Fahrzeugen zu ihre\m endgültigen Bestimmungsort. Allgemeine Bemerkung: Das Recht der Europäischen Union, die Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten, die CEMT-Mitglieder sind, bleiben von den Bestimmungen dieses Kapitels unberührt. Sonderfälle: Internationale Umzüge Internationale Umzüge unterliegen keiner Kontingentierung, bedürfen jedoch einer besonderen Genehmigung; hierfür sollte das einschlägige CEMT-Muster verwendet werden (siehe Anlage 2). Mitgliedstaaten, die Genehmigungen für internationale Umz\üge erteilen, übersenden dem Sekretariat eine Liste der erteilten Genehmi\gungen unter Angabe der Seriennummer und Gültigkeitszeiträume der Genehmigungen. Die Namen der Unternehmen,\ denen diese Genehmigungen erteilt wurden, können angegeben werden. Das Sekretariat veröffentlicht die Liste auf der ITF-Webseite. Genehmigungen, die nicht veröffentlicht sind, sind als ungültig zu betrachten. CEMT-Genehmigungen für internationale Umzüge können von in einem CE\MT-Mitgliedstaat niedergelassenen Transportunternehmen für Beförderungen zwischen CEMT-Mitgliedstaaten verwendet werden. Es besteht kein Recht auf Kabotage. 1Italien meldete zu Punkt 1 einen Vorbehalt an. 2Deutschland und die Russische Föderation meldeten zu Punkt 2 Vorbehalte an. 3Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Österreich, Pol\en, die Russische Föderation, die Schweiz, Tschechien und Ungarn meldeten zu Punkt 5 Vorbehalte an. 4Tschechien, Deutschland und die Russische Föderation meldeten zu Punkt\ 6 Vorbehalte an. 5Belarus, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Litauen, Ö\sterreich, Polen, die Russische Föderation, Schweden und Türkiye meldeten zu Punkt 10 Vorbehalte an. 6Österreich und Italien meldeten zu Punkt 12 Vorbehalte an.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 9 von 35 3. Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen 3.1 CEMT-Genehmigungen sind vom ITF zur Verfügung gestellte multilaterale Genehmigungen für die grenzübe\rschreitende gewerbliche Beförderung von Gütern auf der Straße durch in eine\m CEMT-Mitgliedstaat niedergelassene Transportunternehmen auf der Grundlage eines Kontingentsystems, wobei die Beförderungen – zwischen CEMT-Mitgliedstaaten und – im Transit durch das Gebiet eines oder mehrerer CEMT-Mitgliedstaaten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in einem CEMT-Mitgliedstaat zugelassen sind. CEMT-Genehmigungen werden mittels des CEMT DS ausgegeben, verwaltet und kontrolliert. 3.2 Diese Genehmigungen gelten nicht für Beförderungen zwischen einem \Mitgliedstaat und einem Drittland. So kann beispielsweise ein Fahrzeug, das eine Beförderung zwischen Norwegen (am Kontingents\ystem beteiligter CEMT-Mitgliedstaat) und dem endgültigen Bestimmungsort Iran (kein CEMT-Mitgliedstaat, jedoch Nachbar eines solchen) durchführt, für die\se Beförderung keine CEMT-Genehmigung verwenden. 3.3 CEMT-Genehmigungen gelten, wenn die Beförderung im Transit durch ein Drittland führt (zum Beispiel Fracht, die in Norweg\en geladen wird und in der Russischen Föderation entladen werden soll, w\ird im Transit durch den Iran befördert). 3.4 Werden Güter durch einen CEMT-Mitgliedstaat befördert, in dem die Nutzung von CEMT-Genehmigungen eingeschränkt ist, so kann der Transit durch diese Länder mit einer bilateralen Genehmigung, einer Ge\meinschaftslizenz oder mit einem anderen Verkehrsmittel (rollende Landstraße) erfolgen, wobei das Information\sdokument zur CEMT-Genehmigung in digitaler oder ausgedruckter Form vom Ort der Beladung bis zum Ort der Entladung im Fah\rzeug verfügbar sein muss. 3.5 Es gibt Jahresgenehmigungen, die für ein Kalenderjahr (1. Januar bis\ 31. Dezember) gelten, und Kurzzeitgenehmigungen, die eine Gültigkeit von 30 Tagen haben und als „Kurzzeitgenehmigung“ gekennzeichnet sind. 3.6 CEMT-Genehmigungen werden gemäß nationalen Kriterien Transportunternehmen erteilt, die von den zuständigen Stellen im Land ihrer Niederlassung zur Beförderung von Gütern auf der Straß\e ordnungsgemäß zugelassen sind. Die amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen sind in den Genehmigungen, die zusammen mit dem\ zugeordneten Fahrtenprotokoll genutzt werden, nicht angegeben. 3.7 Gebühren, die von Transportunternehmern für CEMT-Genehmigungen bezahlt werden, werden ausschließlich von den Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Gesetzen festgelegt. Umfang und Beschränkung der Gültigkeit von Genehmigungen 3.8 CEMT-Mitgliedstaaten erkennen die Gültigkeit der von einem anderen Mitgli\edstaat erteilten und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Dokuments genutzten Genehmigungen vorbehaltlich der nac\hstehend aufgeführten Beschränkungen an. Allgemeine Beschränkungen 3.9 Die Genehmigung wird von einer Ausgabestelle des Landes erteilt, in dem das Transportunternehmen niedergelassen ist. Bei Fahrzeugkombinationen gilt die Genehmigung für das gesamte Fahrzeugge\spann, auch in Fällen, in denen der Anhänger oder Auflieger nicht auf den Namen des Inhabers der Genehmigung oder in einem\ anderen Land zugelassen ist. Territoriale Beschränkungen 3.10 Einige Genehmigungen dürfen nicht auf dem Gebiet bestimmter Mitglieds\taaten genutzt werden. Die Informationsdokumente zur CEMT-Genehmigung enthalten einen entsprechenden Sperrvermerk. So sind insbes\ondere Genehmigungen, deren Gültig -keit für Österreich, Griechenland, Ungarn, Italien oder die Russis\che Föderation (siehe Anlage 3) territorial eingeschränkt ist , in den entsprechenden Mitgliedstaaten nicht gültig. 3.11 Kurzzeitgenehmigungen gelten nicht auf österreichischem Gebiet. Technische Beschränkungen 3.12 Bestimmte Genehmigungen dürfen nur für Fahrzeuge verwendet werden,\ die folgende Bezeichnung haben: 3.12.1 Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO V sicher“ (siehe Kapitel 9). 3.12.2 Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO VI sicher“ (siehe Kapitel 10).\ 3.13 Seit 1. Januar 2006 sind mit CEMT-Genehmigungen Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatte\t 1: – Nach der ersten beladenen Fahrt zwischen dem Mitgliedstaat der Niederlas\sung und einem anderen Mitgliedstaat – darf der Transportunternehmer höchstens drei beladene Fahrten durchführen, b\ei denen der Mitgliedstaat der Niederlassung nicht berührt wird; – nach diesen höchstens drei beladenen Fahrten muss das Fahrzeug, entwe\der beladen oder unbeladen, in den Mitgliedstaat der Niederlassung zurückkehren. Leerfahrten außerhalb des Niederlassungslandes werden nicht berück\sichtigt, weil sie nicht als Beförderungen angesehen werden. Eine Beförderung oder eine Leerfahrt in das oder im Transit durch das Niederlassungsland werden als Rückfahrt angesehen. 1Die am Kontingentsystem beteiligten Mitgliedstaaten Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irlan\d, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumä\nien, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechien, Türkiye, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich vereinbaren, dass die erste Fahrt aus dem Niederlassungsland heraus beladen oder unbeladen erfolgen kann. Griechenland, Italien und Österreich verlangen, dass die erste Fahrt aus dem Niederlassungsland heraus in bel\adenem Zustand erfolgen muss [ITF/TMB/TR/M(2009)3].Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 10 von 35 3.14Zur Dokumentation der Tatsache, dass die Rückkehr 2 in das Niederlassungsland im Wege einer Transitfahrt erfolgte, muss der Fahrer im CEMT DS im Feld „Besondere Bemerkungen“ zu dieser Fahrt den Großbuc\hstaben „T“ sowie das Datum und den Ort der Einfahrt in das Gebiet des Niederlassungslandes eintragen. 3.15 Ein Transportunternehmer kann nicht zweimal für dasselbe Vergehen bestraft werden. Um zu vermeiden, dass für ein und denselben Fall der Nichtbeachtung der Drei-Fahrten-Beschränkung gemä\ß Absatz 3.13 eine Mehrfachbestrafung erfolgt, sollte die Kontrollbehörde des Mitgliedstaates, die den Verstoß festgestellt und geahndet hat, diesen im Fahrtenprotokoll verm\erken. Wenn eine Kontrollbehörde beschließt, den Verstoß im Fahrtenprotokoll zu vermerken, loggt sie sich in das CEMT DS ein und beginnt die Kontrolle. Im Feld „Besondere Bemerkungen“ trägt di\e Kontrollbehörde die CEMT-Bestimmung ein, gegen die der Transportunternehmer verstoßen haben soll. In diesem Fall werden das D\atum der Kontrolle sowie die Kontrollbehörde automatisch erfasst. Das Feld „Besondere Bemerkungen“ wird anderen\ Kontrollbehörden unter der letzten Fahrt angezeigt. Das Fahrzeug, mit dem das Vergehen begangen wurde, muss daher so schnell wie möglich in sein Nie\derlassungsland zurück -kehren. In diesem Fall stellt eine weitere Beförderung ein weiteres V\ergehen dar. 4. V erwendung von CEMT-Genehmigungen 4.1 Eine Genehmigung darf nicht für mehr als ein Fahrzeug gleichzeitig ve\rwendet werden. Sie ist bei einer beladenen Fahrt zwischen dem Ort der Beladung (sobald das Fahrzeug beladen ist) und de\m Ort der Entladung (bis dieses Fahrzeug entladen ist) oder auch für die ganze Leerfahrt, die vor oder nach der belade\nen Fahrt erfolgt, mit dem Fahrzeug beziehungsweise der Fahrzeug kombination verknüpft. 4.2 Das Land, in dem ein Fahrzeug be- oder entladen wird, kann ein anderes s\ein als das Ursprungs- oder Zielland der geladenen Güter. 4.3 Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Kabotage. 4.4 Sie befreit den Halter nicht von Anforderungen im Zusammenhang mit anderen Genehmigungen für die Befö\rderung übergroßer Lasten, was Größe oder Gewicht betrifft, oder für bestimmte Kategorien von Gütern (zum Beispiel gefä\hrliche Güter). 4.5 Eine CEMT-Genehmigung kann von dem Transportunternehmen, dem sie erteilt wurde, für Fahrzeuge verwendet w\erden, welche ohne Fahrer gemietet oder geleast werden. Das Fahrzeug darf wä\hrend des Mietzeitraums ausschließlich von diesem Unternehmen genutzt und auch nur von Fahrern dieses Unternehmens gelenkt\ werden. In diesem Fall sind im Kraftfahrzeug folgende Unterlagen mitzuführen: 4.5.1 Miet- oder Leasingvertrag des Fahrzeugs oder ein beglaubigter Auszug, aus dem insbesondere der Name des Vermieters und des Mieters, Datum und Dauer des Vertrages sowie die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) hervor -gehen; 4.5.2 wenn der Fahrer nicht Mieter des Fahrzeugs ist, der Arbeitsvertrag des Fahrers oder ein beglaubigter Auszug, aus dem insbesondere der Name des Arbeitgebers, der Name des Beschäftigten sowie Datum und Dauer des Arbeitsvertrages hervorgehen, oder eine aktuelle Lohnabrechnung. Soweit erforderlich, können auch gleichwertige, von den zuständige\n Stellen des Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente als Ersatz für die vorstehend angegebenen Unterlagen dienen. Diese Dokume\nte sollten in der Anlage mindestens eine Über -setzung in Englisch, Französisch oder Deutsch enthalten. 4.6 CEMT-Genehmigungen dürfen vom Transportunternehmen nicht auf Dritte übertragen werden. 4.7 Der Name des Unternehmens, dem die CEMT-Genehmigung erteilt wurde und der im CEMT DS hinterlegt ist, muss dem Namen des Transportunternehmens entsprechen, das die Beförderung durchführt. 4.8 Ein mit CEMT DS erstelltes Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung beinhaltet Folgendes: 4.8.1 einen sicheren QR-Code, der alle Angaben der Genehmigung enthält und mit der mobilen CEMT-App zur Überprüfung der Echtheit der Genehmigung gescannt werden kann; 4.8.2 eine eindeutige Nummer, die vom CEMT DS nach dem Zufallsprinzip erstellt und zum Zwecke der Durchführung \von Kontrollen der Genehmigung im CEMT-Webportal verwendet wird; 4.8.3 Datum und Uhrzeit der Erstellung der CEMT-Genehmigung im CEMT DS; 4.8.4 die Attribute der CEMT-Genehmigung gemäß Anlage 1; 4.8.5 einen Standard-QR-Code und einen Hyperlink, mit dem die verfügbaren Angaben zur Genehmigung im CEMT-Webportal aufgerufen werden können. 4.9 In dem Zeitraum, in dem eine Genehmigung einem bestimmten Fahrzeug/einer\ bestimmten Fahrzeugkombination zugeordnet ist, muss das Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung entweder digital oder als Ausdruck verfügbar sein. Wenn das Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung als digitale Datei gespeichert ist, muss der Fahrer in der \Lage sein, dieses im Fall einer Kontrolle auf einem mobilen Gerät vorzuzeigen. 4.10 In Fällen, in denen eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurzzeitgenehmi\gung beginnt und mit einer anderen, für den darauf -folgenden Zeitraum ausgestellten Genehmigung weitergeführt wird, mü\ssen beide Informationsdokumente zu den CEMT-Genehmigungen während der gesamten Fahrt digital oder als Ausdruck zur Verfügung stehen. 4.11 Die mit der CEMT-Genehmigung verknüpften Nachweise sind während der gesamten Fahrt\ im Fahrzeug mitzuführen, auch wenn diese Nachweise im CEMT DS hinterlegt sind. Die Nachweise dürfen nicht in Folie eingeschweiß\t oder anderweitig beschichtet sein. 2Deutschland, die Russische Föderation und Türkiye beziehen sich auf den Beschluss vom 10. Dezember 2009, demzuf\olge „eine Beförderung oder Leerfahrt im Transit durch das Land der Niederlassung nicht als Rückkehr zu betrach\ten ist“ und wenden diesen Beschluss in ihren Hoheitsgebieten an.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 11 von 35 5. Das Fahrtenprotokoll 5.1 Jeder CEMT-Genehmigung, die einem Transportunternehmen erteilt wird, ordnet das CEMT DS ein Fahrtenprotokoll zu, in welchem alle Fahrten, die mit dieser Genehmigung durchgeführt werden,\ zu erfassen sind. 5.2 Dieses Fahrtenprotokoll enthält folgende Angaben: 5.2.1 eine Liste der mit der Genehmigung durchgeführten Fahrten in chronolo\gischer Reihenfolge; 5.2.2 für jede beladene Fahrt oder Leerfahrt: 5.2.2.1 Ort der Beladung: Abfahrtsdatum, Ort und Land, Bruttogewicht in Tonnen, sofern beladen, Kilometerstand bei Abfahrt, Kennzeichen des Lkw/der Zugmaschine und gegebenenfalls des Anhängers/Aufliegers, beladen/ Sammelgut; 5.2.2.2 Ort der Entladung: Ankunftsdatum (bei Fahrtende), Ort und Land, Bruttogewicht in Tonnen, sofern beladen, Kilometerstand bei Ankunft (bei Fahrtende), Kennzeichen des Lkw/der Zugmaschine und gegeb\enenfalls des Anhängers/Aufliegers; 5.2.3 Aufzeichnung aller Änderungen des Fahrtenprotokolls. 5.3 Der Zugang zum Fahrtenprotokoll und zu allen Fahrten erfolgt für alle\ Kontrollverfahren über das CEMT-Webportal. 5.4 Das Informationsdokument zu den Fahrten enthält folgende Angaben: 5.4.1 einen sicheren QR-Code, in dem alle Angaben der zugehörigen CEMT-Genehmigung sowie der letzten zehn Fahrten gespeichert sind, die mit ihr durchgeführt wurden, und der mit der CE\MT-App zur Überprüfung der Echtheit der Genehmigung gescannt werden kann; 5.4.2 eine eindeutige Nummer, die vom CEMT DS nach dem Zufallsprinzip erstellt und zum Zwecke der Durchführung \von Kontrollen aller Fahrten im CEMT-Webportal verwendet wird; 5.4.3 Datum und Uhrzeit der Erstellung des Informationsdokuments zu den Fahrte\n im CEMT DS; 5.4.4 die Attribute der CEMT-Genehmigung gemäß Anlage 7; 5.4.5 eine Liste der letzten zehn Fahrten, die mit der Genehmigung gemäß\ Absatz 5.2 durchgeführt wurden, einschließlich der Angaben nach Anlage 7. 5.5 Das Fahrtenprotokoll muss vor Beginn jeder beladenen Fahrt, zwischen jed\em Be- und Entladeort, nach Fahrtende sowie für jede unbeladene Fahrt ausgefüllt werden. 5.6 Wenn im Verlauf ein und derselben Fahrt Güter an mehreren Orten auf- und einem\ Ort abgeladen werden, so gibt es hierfür im CEMT DS die Option „Sammelgut“. Für die Fahrt sind der Ort der Bela\dung sowie das Datum, der Kilometerstand und das Gewicht und der Ort der letzten Entladung sowie das Datum und der Kilome\terstand (bei Fahrtende) zu erfassen. Die Anmerkung „Sammelgut“ ist im Feld „Besondere Bemerkungen“ hinterlegt. \Die jeweiligen Abschnitte werden als „Etappen“ festgehalten, indem die Zwischenhalte mit dem hinzugefügten Gewicht erfasst werden.\ 5.7 Wenn im Verlauf ein und derselben Fahrt Güter an einem Ort auf- und an mehrere\n Orten abgeladen werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit im CEMT DS „Etappen“ hinzuzufügen. Für die Fahrt sind der Ort der B\eladung, das Datum, der Kilometerstand und das Gewicht sowie der Ort der letzten Entladung, das Datum und der K\ilometerstand (bei Fahrtende) zu erfassen. Die jeweiligen Abschnitte werden als „Etappen“ festgehalten, indem die Zwischenha\lte mit dem abgehenden Gewicht erfasst werden. 5.8 Sollte das Fahrzeug während der Beförderung unter Nutzung einer CE\MT-Genehmigung aufgrund eines Zwischenfalls im Straßen verkehr oder einer Panne nicht mehr zur V erfügung stehen, darf es der Transportunternehmer durch ein betriebsfähiges Fahrzeug ersetzen, um die Fahrt fortzusetzen. In diesem Fall ist im Fahrtenprotokoll ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. Die Eintragung ist im Fahrtenprotokoll im Feld „Besondere Bemerkungen“ in der Aufzeichnung vorzunehmen, in welcher die Fahrt oder die Transitfahrt durch den Staat, in dem das Fahrzeug ausgetauscht wird, dargestellt wird. Die Eintragung ent\hält Angaben zu den Gründen für den Fahrzeug -austausch, dem Ort, an dem dieser erfolgte, sowie den amtlichen Kennzeic\hen der Fahrzeuge, von denen beziehungsweise auf die die CEMT-Genehmigung übertragen wurde. 5.9 Korrekturen sind im Fahrtenprotokoll so vorzunehmen, dass der ursprün\gliche Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen weiterhin lesbar sind. 5.10 Die zuständigen Kontrollbeamten können entscheiden, die Ergebnisse\ einer Kontrolle im Feld „Besondere Bemerkungen“ zu hinterlegen, wenn das Fahrzeug eine Grenze passiert. Der Inhaber einer C\EMT-Genehmigung ist nicht verpflichtet, das Feld in jedem Transitland ausfüllen zu lassen. 5.11 In den in Absatz 4.10 genannten Fällen soll das einer Genehmigung zugeordnete F\ahrtenprotokoll, mit dem die Fahrt abgeschlossenen wurde, alle Angaben zum Fahrtverlauf enthalten. Das CEMT DS schreibt die Genehmigungsnummer, mit der die Fahrt begonnen wurde, automatisch in das Feld „Besondere Bemerkun\gen“. 5.12 Das CEMT DS speichert die Angaben der Genehmigung und des Fahrtenprotokolls für 36 Monate ab Ausstellung. Die Mitgliedstaaten können die Speicherdauer verlängern. 5.13 Die Angaben zu den Fahrten sollen nur zum Zwecke der Kontrolle der Nutzung d\er Genehmigungen und zur Zuweisung von Genehmigungen an die Transportunternehmen verwendet werden. Sie dürfen weder für steuerl\iche Zwecke noch zur Weitergabe persönlicher Daten verwendet werden. 6. Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen 6.1 Eine Genehmigung ist als ungültig zu betrachten, wenn – die Angaben des mit dem CEMT DS erstellten und vorgelegten Informationsdokuments zur CEMT-Genehmigung nicht mit den Angaben übereinstimmen, die im CEMT-Webportal zur entsprechenden Genehmigung hinterlegt sind;Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 12 von 35 – der Genehmigung keine digitale Datei oder ausgedruckte Kopie des mit dem\ CEMT DS erstellten Informations dokuments zu den Fahrten beigefügt ist; – die Angaben des mit dem CEMT DS erstellten und vorgelegten Informationsdokuments zu den Fahrten nich\t mit den Angaben übereinstimmen, die im CEMT-Webportal zum entsprechenden Fahrtenprotokoll hinterlegt sind; – die Genehmigung von einem anderen Transportunternehmen genutzt wird, als dem Unternehmen, für welches di\e Genehmigung ausgestellt wurde; – sie zu einer Zeit genutzt wird, die nicht in den Gültigkeitszeitraum \der Genehmigung fällt. 6.2 Genehmigungen ohne ordnungsgemäß im Fahrtenprotokoll hinterlegte Angaben und gültige Nachweise, welche die Übereinstimmung mit der verwendeten Genehmigungsart bestätigen, zu\m Beispiel für ein Kraftfahrzeug „EURO V sicher“ oder „EURO VI sicher“, werden ebenfalls als ungültig angesehen. 10 6.3 Fahrzeuge einer höheren Kategorie (zum Beispiel „EURO VI sicher“\) dürfen Genehmigungen einer niedrigeren Kategorie (zum Beispiel „EURO V sicher“) nutzen; umgekehrt ist dies aber nicht möglich. 6.4 Genehmigungen werden auch als ungültig angesehen, wenn im Rahmen eine\r Stichprobe festgestellt wird, dass die für die jeweilige Art von Fahrzeugen festgelegten Emissions- oder Sicherheitsanforderungen\ nicht erfüllt werden. 6.5 Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Verwendungsbedingungen von CEMT-Genehmigungen oder gegen Sozial- oder Verkehrsvorschriften sowie in Fällen unzureichender Verwendung oder ausschließlicher Verwendung für wiederkehrende Beförderungen können Genehmigungen von den Erteilun\gsbehörden entzogen werden. 6.6 Wenn ein Transportunternehmen, dem eine oder mehrere CEMT-Genehmigungen erteilt wurden, wiederholt Verstöße begeht oder Dokumente im Zusammenhang mit der Nutzung einer CEMT-Genehmigung fälscht, wird die Erteilungsbehörde diesem Transportunternehmen für mindestens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, an de\m sie die Entscheidung über den Ausschluss des Transportunternehmens vom CEMT-Genehmigungssystem aus den hier genannten Gründen trifft, keine CEMT-Genehmigung erteilen. 7. Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen 7.1 Entzogene oder zurückgegebene Genehmigungen können für die verb\leibende Gültigkeitsdauer an andere Transportunter -nehmen ausgegeben werden. In solchen Fällen sind die entzogenen oder \zurückgegebenen Genehmigungen aufzuheben und durch eine Reservegenehmigung zu ersetzen. 7.2 Die Aufhebung und die Ersetzung von Genehmigungen werden von der Erteilungsb\ehörde im CEMT DS vorgenommen. 7.3 Die Nummern der aufgehobenen oder ersetzten Genehmigungen werden im CEMT\ DS erfasst. 8. Gegenseitige Unterstützung 8.1 Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung der Bestimmungen über die Verwendung von Genehmigungen, bei der Überwachung ihrer Einhaltung und bei der Ahndung von Verstößen. 8.2 Das Sekretariat unterstützt die Arbeit der Mitgliedstaaten und Beteiligten im Hinblick auf eine einheitl\iche Anwendung des Leitfadens. 8.3 Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates fest, dass \der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte n CEMT-Genehmigung gegen die diesbezüglichen Bestimmungen verstoßen hat,\ muss der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet der Verstoß begangen wurde, das Sekretariat und die Behörden des Nieder\lassungslandes benachrichtigen, damit diese Behörden weitere Maßnahmen zur Ahndung (einschließlich Entzug der Genehmigung) ergreifen können\. 8.4 Die Erteilungsbehörden dürfen das Sekretariat um Unterstützung \bitten, wenn Verstöße oder ein Missbrauch der Genehmigung gemäß Leitfaden vermutet werden. Nach Erhalt einer solchen Anfrage kann das Sekretariat eine Prüfung ansetzen und dazu bei der Erteilungsbehörde, welche die betreffende Genehmigung ausgestellt hat, Zugang zur Genehmigung sowie den Informationen zu den mit der Genehmigung durchgeführten Fahrten beant\ragen. Der Antrag ist über das CEMT DS zu stellen. 8.5 Die Erteilungsbehörde, welche ein solcher Antrag des Sekretariats erreicht, kann diesem stattgeben oder den Antrag mit Begründung ablehnen. Wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird, wird der Vorgang geschlossen. 8.6 Wird dem Antrag auf Zugang von der betreffenden Erteilungsbehörde stattgegeben, erhält das Sekretariat Zuga\ng zu den Daten der betreffenden CEMT-Genehmigung sowie den Fahrten, bei denen Verstöße vermutet werden. Das Sekretariat berichtet in der Arbeitsgruppe Straßentransport über diese Prüfungen, die Festst\ellungen sowie die ergriffenen Maßnahmen ohne personenbezogene Daten zu nennen. 8.7 Bei wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen des CEMT-Kontingentsystems durch ein Transportunternehmen, das in einem CEMT-Mitgliedstaat niedergelassen ist, sollten die feststellenden Behörde\n die Verstöße auflisten und diese Liste dem Sekretariat übermitteln. In jedem Fall obliegt es der Arbeitsgruppe Straßentransport oder auch dem Transportmanagement -ausschuss, den Fall zu untersuchen und zu entscheiden, ob die dem betref\fenden Land zugeteilten Genehmigungen entweder ausgesetzt oder entzogen werden. 8.8 Diese Verfahren sind Mindestvorschriften, die zur wirksamen Verwaltung des Kontingentsystems durchzuführen sind. 10Nachweise für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EEV sicher“ dürf\en mit einer Genehmigung für Kraftfahrzeuge „EURO V sicher“ ver\wendet werden.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 13 von 35 9. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“ Für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“ gelten die fol\genden Bestimmungen: Grenzwerte für die Lärmemission (gemäß UNECE-Regelung R51.02 beziehungsweise in der jeweils gelte\nden Fassung oder gemäß Richtlinie 70/157/EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung beziehungsweise in de\r jeweils geltenden Fassung) 77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung [individuell6] => [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 40/2026 ) [1] => Array ( [0] => 21513 [id] => 21513 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_69a82e1a5ca3f [upload] => upload_69a82e1a5ca3f [4] => sp-2026-040b.pdf [original] => sp-2026-040b.pdf [5] => [name] => [6] => sp-2026-040b.pdf [title] => sp-2026-040b.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2026-03-04 13:05:30 [date] => 2026-03-04 13:05:30 [9] => 0 [intranet] => 0 [10] => ja [individuell1] => ja [11] => SP [individuell2] => SP [12] => Anlage zu SP 040/2026 [individuell3] => Anlage zu SP 040/2026 [13] => SP 40B/2026 [individuell4] => SP 40/2026 [14] => VERWALTUNG VON FAHRZEUGEN 1) Ich habe einen neuen Lkw/Anhänger im CEMT DS hinzugefügt. Jetzt stelle ich fest, dass einige Angaben fehlerhaft sind. Wie kann ich diese korrigieren? Solange Sie den Lkw/Anhänger noch nicht genutzt haben, können Sie die eingegebenen Daten bearbeiten. Wenn Sie den Lkw/Anhänger allerdings bereits eingesetzt haben, wird empfohlen, diesen im System zu deaktivieren und erneut hinzuzufügen. 2) Ich möchte eine neue Fahrt beginnen, kann aber das gewünschte Fahrzeug nicht finden. Was kann ich machen? Überprüfen Sie folgende Punkte: • Alle für den Lkw relevanten Dokumente wurden im CEMT DS hochgeladen. • Der Lkw/Anhänger wird nicht schon für eine andere aktive Fahrt oder in einem Entwurf verwendet. • Die EURO -Kategorie des Lkws entspricht der Kategorie der Genehmigung. • Sie suchen mit dem lateinischen Alphabet nach dem amtlichen Kennzeichen. • Klicken Sie auf das Lupensymbol, anstatt das Kennzeichen einzugeben, um eine vollständige Liste der Lkw/Anhänger anzuzeigen. 3) Ich habe neuere Dokumente für einen Lkw/Anhänger. Wie kann ich die alten Dokumente ersetzen? Wählen Sie den Lkw/Anhänger aus der entsprechenden Liste aus, klicken Sie auf „Dokumente hochladen“, und laden Sie die neuen Dokumente hoch. Die alten Dokumente werden dann automatisch ersetzt. 4) Ich habe einen neuen Lkw/Anhänger eingetragen. Jetzt erhalte ich die Meldung, dass das Fahrzeug bereits im System vorhanden ist. Was kann ich machen? Rufen Sie die Liste der Lkw/Anhänger auf und überprüfen Sie anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), ob die zuvor eingegebenen Informationen korrekt sind. 5) Ich habe einen neuen Lkw/Anhänger eingetragen. Jetzt erhalte ich die Meldung, dass dieser bereits für das Unternehmen A zugelassen wurde. Was kann ich machen? Wenden Sie sich an Ihre nationale Behörde, und bitten Sie darum, diesen Lkw/Anhänger für das Unternehmen A abzumelden.FAHRTENPROTOKOLLE 6) Was ist die 3+1 -Regel? Gemäß den CEMT -Regeln sind nur drei aufeinanderfolgende Fahrten außerhalb des Zulassungsstaates zulässig. Anschließend muss die CEMT -Genehmigung an den Zulassungsstaat zurückgegeben werden. Unter Punkt 3.13 des CEMT -Leitfadens 2026 (https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl -2/2026/36 ) heißt es dazu: Seit 1. Januar 2006 sind Beförderungen mit CEMT -Genehmigungen unter den folgenden Bedingungen gestattet: - Nach der ersten beladenen Fahrt zwischen dem Mitgliedstaat der Niederlassung und einem anderen Mitgliedstaat - darf der Transportunternehmer höchstens drei beladene Fahrten durchführen, bei denen der Mitgliedstaat der Niederlassung nicht berührt wird; - nach diesen höchstens drei beladenen Fahrten muss das Fahrzeug, entweder beladen oder unbeladen, in den Mitgliedstaat der Niederlassung zurückkehren. Leerfahrten außerhalb des Niederlassungslandes werden nicht berücksichtigt, weil sie nicht als Beförderungen angesehen werden. Eine Beförderung oder eine Leerfahrt in das oder im Transit durch das Niederlassungsland werden als Rückfahrt angesehen. Griechenland, Italien und Österreich verlangen, dass die erste Fahrt aus dem Zulassungsstaat heraus in beladenem Zustand erfolgen muss. Deutschland, die Russische Föderation und die Türkei betrachten eine Beförderung oder eine Leerfahrt im Transit durch den Zulassungsstaat nicht als Rückfahrt. 7) Mein Be -/Entladeort ist in Land A. In der Liste kann ich jedoch keinen entsprechenden Eintrag finden. Was kann ich machen? CEMT -Genehmigungen können zur Durchführung von Beförderungen in den folgenden Ländern genutzt werden: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien -Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldawien, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schwe iz, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Weißrussland. Wenn Land A nicht in der Liste enthalten ist, können dort keine CEMT -Genehmigungen eingesetzt werden.8) Mein Unternehmen führt eine Fahrt zwischen Land A und Land B durch. In Land A wird die Strecke bis zum Hafen mit einem Lkw zurückgelegt. Anschließend wird nur der Anhänger in Land B überführt. Dort wird die Fahrt schließlich mit einem anderen Lkw beendet. Wie gebe ich diese Fahrt ein? Eine solche Fahrt ist im CEMT DS nicht vorgesehen. Es ist nicht möglich, eine CEMT - Genehmigung nur dem Anhänger zuzuweisen. 9) Wie trage ich den Kilometerstand im Fahrtenprotokoll ein? Tragen Sie den Kilometerstand als Ganzzahl ohne Dezimalstellen ein. 10) Welches Gewicht trage ich im Fahrtenprotokoll ein? Tragen Sie das Bruttogewicht ein. 11) Eine Fahrt wurde als Entwurf gespeichert. Die Informationen sind jedoch teilweise fehlerhaft. Kann ich den Entwurf wieder löschen? Gespeicherte Entwürfe können nicht wieder gelöscht werden. Wenn Sie die Genehmigung verwenden möchten, klicken Sie auf „Fahrt aktivieren“. Alle Informationen zu Abfahrt und Ankunft können geändert werden. 12) Ich habe einen Entwurf erstellt und den Lkw/Anhänger dort gespeichert. Wie kann ich den Lkw/Anhänger mit einer anderen Genehmigung verwenden? Öffnen Sie den Entwurf, löschen Sie das Kennzeichen des Lkws/Anhängers, den Sie verwenden möchten, klicken Sie auf „Weiter“ und dann im nächsten Fenster auf „Schließen“. 13) Ich führe eine Fahrt mit mehreren Be - und einem Entladeort durch. Wie gebe ich die Fahrt im CEMT DS ein? Ort/Staat der Beladung: erster Beladeort. Bruttogewicht: Bruttogewicht am ersten Beladeort. Sammelgut: ja. Ort/Staat der Entladung: Entladeort. Klicken Sie nach dem Erstellen der Fahrt an jedem Beladeort auf „Etappe hinzufügen“, und geben Sie die Stadt, das Land und das Gewicht ein. 14) Ich führe eine Fahrt mit einem Be - und mehreren Entladeorten durch. Wie gebe ich die Fahrt im CEMT DS ein? Ort/Staat der Beladung: Beladeort.Bruttogewicht: Bruttogewicht am Beladeort. Sammelgut: Anzahl Ort/Staat der Entladung: letzter Entladeort. Klicken Sie nach dem Erstellen der Fahrt an jedem Entladeort auf „Etappe hinzufügen“, und geben Sie die Stadt, das Land und das Gewicht ein. 15) Ich führe eine Fahrt mit mehreren Be - und mehreren Entladeorten durch. Wie gebe ich die Fahrt im CEMT DS ein? Diese Kombination ist im Rahmen einer CEMT -Genehmigung nicht vorgesehen. Nach Punkt 5.6 und 5.7 des CEMT -Leitfadens 2026 (https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl -2/2026/36 ) können Sie an einem Ort beladen und an mehreren Orten entladen ODER an mehreren Orten beladen und an einem Ort entladen. 16) Beim Hinzufügen einer Etappe sehe ich das Zeichen +. Allerdings entlade ich einen Teil der Güter vor meinem endgültigen Zielort. Was muss ich tun, damit das Zeichen - angezeigt wird? Klicken Sie auf „Ändern“, und ändern Sie die Antwort unter „Sammelgut“ von „Ja“ zu „Nein“. Wenn dies nicht möglich ist, haben Sie bereits an einem weiteren Ort eine teilweise Beladung durchgeführt und können vor dem endgültigen Entladeort keine weitere Entladung vornehmen. 17) Beim Hinzufügen einer Etappe sehe ich das Zeichen -. Ich lade jedoch vor dem Entladen zusätzliche Güter. Was muss ich tun, damit das Zeichen + angezeigt wird? Klicken Sie auf „Ändern“, und ändern Sie die Antwort unter „Sammelgut“ von „Nein“ zu „Ja“. Wenn dies nicht möglich ist, haben Sie bereits an einem weiteren Ort eine teilweise Entladung durchgeführt und können vor dem endgültigen Entladeort keine weitere Beladung vornehmen. 18) Ich habe die Fahrt begonnen und festgestellt, dass die Kilometerzahl bei der Abfahrt falsch war. Was kann ich machen? Wenn Sie Ihre Fahrt vor weniger als 25 Stunden erstellt, keine Etappen oder Transitpunkte hinzugefügt haben und keine Kontrollen durchgeführt wurden, können Sie auf „Ändern“ klicken und die Kilometer korrigieren. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, klicken Sie auf „Besondere Bemerkungen“, und geben Sie die richtigen Informationen ein.19) Ich habe einen Fehler bei der Kilometerzahl bei Abfahrt gemacht, aber ich habe es zu spät bemerkt, um es zu ändern. Wie kann ich die Fahrt beenden? Geben Sie die falsche Kilometerzahl ein, um die Fahrt zu beenden. Wenn Sie eine neue Fahrt beginnen, können Sie die richtige Kilometerzahl eingeben. Das System warnt Sie dann, dass die Kilometerzahl bei Abfahrt niedriger ist als bei der letzten Fahrt. Klic ken Sie erneut auf „Weiter” und dann auf „Bestätigen”. 20) Ich habe einen Fehler bei der Kilometerzahl bei Ankunft gemacht. Wenn ich eine neue Fahrt mit der richtigen Kilometerzahl beginne, erhalte ich die Meldung, dass die Kilometerzahl bei Abfahrt niedriger ist als bei der letzten Fahrt. Was kann ich machen? Dies ist nur eine Warnmeldung. Klicken Sie erneut auf „Weiter“ und dann auf „Bestätigen“. 21) Ich habe die Fahrt begonnen und festgestellt, dass das Gewicht fehlerhaft ist. Was kann ich machen? Wenn Sie Ihre Fahrt vor weniger als 25 Stunden erstellt, keine Etappen oder Transitpunkte hinzugefügt haben und keine Kontrollen durchgeführt wurden, können Sie auf „Ändern“ klicken und das Gewicht korrigieren. 22) Wenn ich mein Fahrzeug belade, kenne ich das genaue Gewicht noch nicht. Das genaue Gewicht kenne ich erst nach dem Wiegen des Fahrzeugs. Was soll ich unter „Gewicht“ eingeben? Geben Sie das ungefähre Gewicht ein. Sie haben 25 Stunden Zeit, Ihre Angaben zu korrigieren. Fügen Sie keine Etappen oder Transitpunkte hinzu, wenn Sie das Gewicht ändern müssen. 23) Muss ich Leerfahrten eingeben? Wenn Sie die CEMT -Genehmigung für die nächste beladene Fahrt verwenden möchten, sollten Sie die Leerfahrten eintragen. 24) Wie trage ich eine Leerfahrt ein? Geben Sie unter „Gewicht“ den Wert 0 (Null) ein. 25) Ich habe eine Genehmigung aus Land A. Kann ich im Anschluss an eine Fahrt von Land A nach Land B mit Fahrzeug 1 dieselbe Genehmigung Fahrzeug 2 zur Fahrt von Land C nach Land D zuweisen? Ja, das geht. Beenden Sie die erste Fahrt, bevor Sie dieselbe Genehmigung einem anderen Fahrzeug zuweisen. Beachten Sie immer die 3+1 -Regel (siehe Frage 6).26) Im CMR ist der heutige Tag als Beladedatum angegeben. Mein Lkw fährt jedoch erst in zwei Tagen. Welches Datum soll ich im CEMT DS eintragen? Beide Daten sind möglich. Die Angaben zum Datum im CEMT DS müssen nicht mit den Angaben im CMR übereinstimmen. Sobald die Fahrt mit dem Lkw angetreten wird, muss jedoch das Fahrtenprotokoll aktiviert werden. 27) Zu Beginn der Fahrt war Land A das Ziel. An der Grenze war jedoch keine Zollabfertigung möglich. Die Entladung muss daher nun in Land B erfolgen. Was kann ich machen? Klicken Sie auf „Ändern“, löschen Sie die Stadt und das Land der Entladung, und geben Sie die neuen Informationen ein. 28) Im CMR ist Land A als endgültiges Ziel angegeben. Mein Lkw wird nun jedoch in Land B entladen, und die letzte Etappe wird von einem anderen Spediteur durchgeführt. Welches Land gebe ich im CEMT DS ein? Geben Sie Land B ein. Nach Punkt 4.2 des CEMT -Leitfadens 2026 (https://www.itf - oecd.org/sites/default/files/docs/user guide 2026 e.pdf ) kann das Land der Be - oder Entladung des Fahrzeugs vom Ursprungs - und Bestimmungsland der geladenen Güter abweichen. 29) Ich habe eine CEMT -Genehmigung aus Land A. Nachdem ich eine Leerfahrt mit Start in Land A eingegeben habe, kann ich Land A nicht in der Liste der Länder für den Entladeort finden. Was kann ich machen? Die Eingabe von Leerfahrten im CEMT DS ist in Ihrem Zulassungsland nicht vorgesehen. 30) Ich habe eine CEMT -Genehmigung aus Land A. Nachdem ich eine beladene Fahrt mit Start in Land B eingetragen habe, kann ich Land B nicht in der Liste der Länder für den Entladeort finden. Was kann ich machen? Mit einer CEMT -Genehmigung dürfen Sie keine Kabotage durchführen. 31) Sollte ich für jedes Land, das ich eintrage, einen Transitpunkt hinzufügen? Es ist ratsam, alle Transitpunkte einzugeben. Länder wie Ungarn verlangen dies. 32) Muss ich einen Ein - oder Ausfahrtpunkt eintragen, wenn ich einen Transitpunkt hinzufüge? Fügen Sie einen Transitpunkt hinzu, wenn Sie in ein Land einfahren, und einen weiteren Transitpunkt, wenn Sie wieder aus dem Land ausfahren.33) Wann muss ich einen Transitpunkt eingeben? Sie sollten den Transitpunkt unmittelbar vor dem Grenzübertritt eintragen. Wenn Sie den Transitpunkt im Voraus eintragen möchten, können Sie dies bis zu 48 Stunden ab dem aktuellen Datum tun. 34) Mein Fahrzeug ist beladen und ich nutze eine bilaterale Genehmigung. Während der Fahrt nehme ich Ladung auf. Wie gebe ich das im CEMT DS ein? Ein solcher Vorgang ist im Rahmen einer CEMT -Genehmigung nicht vorgesehen. Die CEMT - Genehmigung deckt die gesamte Ladung vom Be - bis zum Entladeort ab. 35) Kann ich während einer Fahrt den Lkw/Anhänger wechseln? Gemäß dem CEMT -Leitfaden 2026 (https://www.itf -oecd.org/sites/default/files/docs/user guide 2026 e.pdf ) kann ein Lkw/Anhänger während der Fahrt nur im Falle eines Unfalls oder einer Panne gewechselt werden. 36) Wenn ich während einer Fahrt den Lkw/Anhänger wechsle, fordert mich das CEMT DS auf, eine Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben hochzuladen. Welche Dokumente eignen sich hierfür? Als Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben können Sie die Quittung der Werkstatt, ein Foto, eine polizeiliche Erklärung oder eine eigene Erklärung über den Sachverhalt hochladen. 37) Wenn ich während einer Fahrt den Lkw wechsle, welche Kilometerzahl gebe ich ein? Geben Sie die Kilometerzahl bei Abfahrt sowie die geplante Kilometerzahl bei Ankunft des neuen Lkws ein. Nachdem Sie die Fahrt beendet haben, können Sie die Kilometerzahl bei der Ankunft ändern. 38) Ich habe nach Beendigung der Fahrt einen Fehler festgestellt. Wie kann ich diesen korrigieren? Daten von beendeten Fahrten können nicht geändert werden. Wenn sich die Daten auf den Ort und das Datum der Entladung beziehen, können Sie eine besondere Bemerkung hinzufügen, in der Sie den Fehler erklären. 39) Die Adresse meines Unternehmens hat sich geändert. Was kann ich machen? Wenden Sie sich an Ihre nationale Erteilungsbehörde und bitten Sie darum, Ihre Genehmigungen zu stornieren und zu ersetzen. 40) Wann erhält der Fahrer den aktualisierten QR -Code oder den eindeutigen Code? Versenden Sie den Code unmittelbar nach der Eingabe von Änderungen, die sich auf das Fahrtenprotokoll auswirken (Beendigung der Fahrt, Beginn einer neuen Fahrt, Wechsel des Lkw/Anhängers, Änderung des Entladeortes, Änderung der Kilometerzahl).41) Ich kann die Transitpunkte oder Etappen im PDF -Fahrtenprotokoll nicht sehen. Bekomme ich jetzt Probleme, wenn ich kontrolliert werde? Das Fahrtenprotokoll zeigt weder das Gewicht noch die Transitpunkte oder Etappen an. Kontrolleure können den gesamten Verlauf des Fahrtenprotokolls einsehen, wenn sie beim CEMT DS angemeldet sind. Dabei werden alle Etappen, Transitpunkte sowie besondere Be merkungen und Fahrzeugwechsel einer jeden Fahrt angezeigt. Wenn bei der Kontrolle nur das Fahrtenprotokoll auf Papier oder die App überprüft werden, sollten Sie darauf hinweisen, dass die Transitpunkte, die Etappen und die besonderen Bemerkungen im CEMT DS einsehbar sind. Über die App haben die Kontrolleure direkten Zugang zum CEMT DS. 42) Ich nutze einen Anhänger aus Land A, aber ich kann den Ländercode nicht in der Liste finden. Was kann ich machen? Sie können nur Anhänger verwenden, die in einem CEMT -Land zugelassen sind (siehe Frage 7). Wenn die Liste keinen Eintrag für Land A enthält, kann dort keine CEMT -Genehmigung genutzt werden. 43) Ich habe ein Problem bei einer Kontrolle. Was kann ich machen? Wenden Sie sich an Ihre nationale Behörde. Hinweis: Der FAQ wurde durch das ITF -Sekretariat in englischer Sprache erstellt und durch den Sprachendienst des Bundesministeriums für Verkehr in die deutsche Sprache übersetzt. [individuell5] => VERWALTUNG VON FAHRZEUGEN 1) Ich habe einen neuen Lkw/Anhänger im CEMT DS hinzugefügt. Jetzt stelle ich fest, dass einige Angaben fehlerhaft sind. Wie kann ich diese korrigieren? Solange Sie den Lkw/Anhänger noch nicht genutzt haben, können Sie die eingegebenen Daten bearbeiten. Wenn Sie den Lkw/Anhänger allerdings bereits eingesetzt haben, wird empfohlen, diesen im System zu deaktivieren und erneut hinzuzufügen. 2) Ich möchte eine neue Fahrt beginnen, kann aber das gewünschte Fahrzeug nicht finden. Was kann ich machen? Überprüfen Sie folgende Punkte: • Alle für den Lkw relevanten Dokumente wurden im CEMT DS hochgeladen. • Der Lkw/Anhänger wird nicht schon für eine andere aktive Fahrt oder in einem Entwurf verwendet. • Die EURO -Kategorie des Lkws entspricht der Kategorie der Genehmigung. • Sie suchen mit dem lateinischen Alphabet nach dem amtlichen Kennzeichen. • Klicken Sie auf das Lupensymbol, anstatt das Kennzeichen einzugeben, um eine vollständige Liste der Lkw/Anhänger anzuzeigen. 3) Ich habe neuere Dokumente für einen Lkw/Anhänger. Wie kann ich die alten Dokumente ersetzen? Wählen Sie den Lkw/Anhänger aus der entsprechenden Liste aus, klicken Sie auf „Dokumente hochladen“, und laden Sie die neuen Dokumente hoch. Die alten Dokumente werden dann automatisch ersetzt. 4) Ich habe einen neuen Lkw/Anhänger eingetragen. Jetzt erhalte ich die Meldung, dass das Fahrzeug bereits im System vorhanden ist. Was kann ich machen? Rufen Sie die Liste der Lkw/Anhänger auf und überprüfen Sie anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), ob die zuvor eingegebenen Informationen korrekt sind. 5) Ich habe einen neuen Lkw/Anhänger eingetragen. Jetzt erhalte ich die Meldung, dass dieser bereits für das Unternehmen A zugelassen wurde. Was kann ich machen? Wenden Sie sich an Ihre nationale Behörde, und bitten Sie darum, diesen Lkw/Anhänger für das Unternehmen A abzumelden.FAHRTENPROTOKOLLE 6) Was ist die 3+1 -Regel? Gemäß den CEMT -Regeln sind nur drei aufeinanderfolgende Fahrten außerhalb des Zulassungsstaates zulässig. Anschließend muss die CEMT -Genehmigung an den Zulassungsstaat zurückgegeben werden. Unter Punkt 3.13 des CEMT -Leitfadens 2026 (https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl -2/2026/36 ) heißt es dazu: Seit 1. Januar 2006 sind Beförderungen mit CEMT -Genehmigungen unter den folgenden Bedingungen gestattet: - Nach der ersten beladenen Fahrt zwischen dem Mitgliedstaat der Niederlassung und einem anderen Mitgliedstaat - darf der Transportunternehmer höchstens drei beladene Fahrten durchführen, bei denen der Mitgliedstaat der Niederlassung nicht berührt wird; - nach diesen höchstens drei beladenen Fahrten muss das Fahrzeug, entweder beladen oder unbeladen, in den Mitgliedstaat der Niederlassung zurückkehren. Leerfahrten außerhalb des Niederlassungslandes werden nicht berücksichtigt, weil sie nicht als Beförderungen angesehen werden. Eine Beförderung oder eine Leerfahrt in das oder im Transit durch das Niederlassungsland werden als Rückfahrt angesehen. Griechenland, Italien und Österreich verlangen, dass die erste Fahrt aus dem Zulassungsstaat heraus in beladenem Zustand erfolgen muss. Deutschland, die Russische Föderation und die Türkei betrachten eine Beförderung oder eine Leerfahrt im Transit durch den Zulassungsstaat nicht als Rückfahrt. 7) Mein Be -/Entladeort ist in Land A. In der Liste kann ich jedoch keinen entsprechenden Eintrag finden. Was kann ich machen? CEMT -Genehmigungen können zur Durchführung von Beförderungen in den folgenden Ländern genutzt werden: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien -Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldawien, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schwe iz, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Weißrussland. Wenn Land A nicht in der Liste enthalten ist, können dort keine CEMT -Genehmigungen eingesetzt werden.8) Mein Unternehmen führt eine Fahrt zwischen Land A und Land B durch. In Land A wird die Strecke bis zum Hafen mit einem Lkw zurückgelegt. Anschließend wird nur der Anhänger in Land B überführt. Dort wird die Fahrt schließlich mit einem anderen Lkw beendet. Wie gebe ich diese Fahrt ein? Eine solche Fahrt ist im CEMT DS nicht vorgesehen. Es ist nicht möglich, eine CEMT - Genehmigung nur dem Anhänger zuzuweisen. 9) Wie trage ich den Kilometerstand im Fahrtenprotokoll ein? Tragen Sie den Kilometerstand als Ganzzahl ohne Dezimalstellen ein. 10) Welches Gewicht trage ich im Fahrtenprotokoll ein? Tragen Sie das Bruttogewicht ein. 11) Eine Fahrt wurde als Entwurf gespeichert. Die Informationen sind jedoch teilweise fehlerhaft. Kann ich den Entwurf wieder löschen? Gespeicherte Entwürfe können nicht wieder gelöscht werden. Wenn Sie die Genehmigung verwenden möchten, klicken Sie auf „Fahrt aktivieren“. Alle Informationen zu Abfahrt und Ankunft können geändert werden. 12) Ich habe einen Entwurf erstellt und den Lkw/Anhänger dort gespeichert. Wie kann ich den Lkw/Anhänger mit einer anderen Genehmigung verwenden? Öffnen Sie den Entwurf, löschen Sie das Kennzeichen des Lkws/Anhängers, den Sie verwenden möchten, klicken Sie auf „Weiter“ und dann im nächsten Fenster auf „Schließen“. 13) Ich führe eine Fahrt mit mehreren Be - und einem Entladeort durch. Wie gebe ich die Fahrt im CEMT DS ein? Ort/Staat der Beladung: erster Beladeort. Bruttogewicht: Bruttogewicht am ersten Beladeort. Sammelgut: ja. Ort/Staat der Entladung: Entladeort. Klicken Sie nach dem Erstellen der Fahrt an jedem Beladeort auf „Etappe hinzufügen“, und geben Sie die Stadt, das Land und das Gewicht ein. 14) Ich führe eine Fahrt mit einem Be - und mehreren Entladeorten durch. Wie gebe ich die Fahrt im CEMT DS ein? Ort/Staat der Beladung: Beladeort.Bruttogewicht: Bruttogewicht am Beladeort. Sammelgut: Anzahl Ort/Staat der Entladung: letzter Entladeort. Klicken Sie nach dem Erstellen der Fahrt an jedem Entladeort auf „Etappe hinzufügen“, und geben Sie die Stadt, das Land und das Gewicht ein. 15) Ich führe eine Fahrt mit mehreren Be - und mehreren Entladeorten durch. Wie gebe ich die Fahrt im CEMT DS ein? Diese Kombination ist im Rahmen einer CEMT -Genehmigung nicht vorgesehen. Nach Punkt 5.6 und 5.7 des CEMT -Leitfadens 2026 (https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl -2/2026/36 ) können Sie an einem Ort beladen und an mehreren Orten entladen ODER an mehreren Orten beladen und an einem Ort entladen. 16) Beim Hinzufügen einer Etappe sehe ich das Zeichen +. Allerdings entlade ich einen Teil der Güter vor meinem endgültigen Zielort. Was muss ich tun, damit das Zeichen - angezeigt wird? Klicken Sie auf „Ändern“, und ändern Sie die Antwort unter „Sammelgut“ von „Ja“ zu „Nein“. Wenn dies nicht möglich ist, haben Sie bereits an einem weiteren Ort eine teilweise Beladung durchgeführt und können vor dem endgültigen Entladeort keine weitere Entladung vornehmen. 17) Beim Hinzufügen einer Etappe sehe ich das Zeichen -. Ich lade jedoch vor dem Entladen zusätzliche Güter. Was muss ich tun, damit das Zeichen + angezeigt wird? Klicken Sie auf „Ändern“, und ändern Sie die Antwort unter „Sammelgut“ von „Nein“ zu „Ja“. Wenn dies nicht möglich ist, haben Sie bereits an einem weiteren Ort eine teilweise Entladung durchgeführt und können vor dem endgültigen Entladeort keine weitere Beladung vornehmen. 18) Ich habe die Fahrt begonnen und festgestellt, dass die Kilometerzahl bei der Abfahrt falsch war. Was kann ich machen? Wenn Sie Ihre Fahrt vor weniger als 25 Stunden erstellt, keine Etappen oder Transitpunkte hinzugefügt haben und keine Kontrollen durchgeführt wurden, können Sie auf „Ändern“ klicken und die Kilometer korrigieren. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, klicken Sie auf „Besondere Bemerkungen“, und geben Sie die richtigen Informationen ein.19) Ich habe einen Fehler bei der Kilometerzahl bei Abfahrt gemacht, aber ich habe es zu spät bemerkt, um es zu ändern. Wie kann ich die Fahrt beenden? Geben Sie die falsche Kilometerzahl ein, um die Fahrt zu beenden. Wenn Sie eine neue Fahrt beginnen, können Sie die richtige Kilometerzahl eingeben. Das System warnt Sie dann, dass die Kilometerzahl bei Abfahrt niedriger ist als bei der letzten Fahrt. Klic ken Sie erneut auf „Weiter” und dann auf „Bestätigen”. 20) Ich habe einen Fehler bei der Kilometerzahl bei Ankunft gemacht. Wenn ich eine neue Fahrt mit der richtigen Kilometerzahl beginne, erhalte ich die Meldung, dass die Kilometerzahl bei Abfahrt niedriger ist als bei der letzten Fahrt. Was kann ich machen? Dies ist nur eine Warnmeldung. Klicken Sie erneut auf „Weiter“ und dann auf „Bestätigen“. 21) Ich habe die Fahrt begonnen und festgestellt, dass das Gewicht fehlerhaft ist. Was kann ich machen? Wenn Sie Ihre Fahrt vor weniger als 25 Stunden erstellt, keine Etappen oder Transitpunkte hinzugefügt haben und keine Kontrollen durchgeführt wurden, können Sie auf „Ändern“ klicken und das Gewicht korrigieren. 22) Wenn ich mein Fahrzeug belade, kenne ich das genaue Gewicht noch nicht. Das genaue Gewicht kenne ich erst nach dem Wiegen des Fahrzeugs. Was soll ich unter „Gewicht“ eingeben? Geben Sie das ungefähre Gewicht ein. Sie haben 25 Stunden Zeit, Ihre Angaben zu korrigieren. Fügen Sie keine Etappen oder Transitpunkte hinzu, wenn Sie das Gewicht ändern müssen. 23) Muss ich Leerfahrten eingeben? Wenn Sie die CEMT -Genehmigung für die nächste beladene Fahrt verwenden möchten, sollten Sie die Leerfahrten eintragen. 24) Wie trage ich eine Leerfahrt ein? Geben Sie unter „Gewicht“ den Wert 0 (Null) ein. 25) Ich habe eine Genehmigung aus Land A. Kann ich im Anschluss an eine Fahrt von Land A nach Land B mit Fahrzeug 1 dieselbe Genehmigung Fahrzeug 2 zur Fahrt von Land C nach Land D zuweisen? Ja, das geht. Beenden Sie die erste Fahrt, bevor Sie dieselbe Genehmigung einem anderen Fahrzeug zuweisen. Beachten Sie immer die 3+1 -Regel (siehe Frage 6).26) Im CMR ist der heutige Tag als Beladedatum angegeben. Mein Lkw fährt jedoch erst in zwei Tagen. Welches Datum soll ich im CEMT DS eintragen? Beide Daten sind möglich. Die Angaben zum Datum im CEMT DS müssen nicht mit den Angaben im CMR übereinstimmen. Sobald die Fahrt mit dem Lkw angetreten wird, muss jedoch das Fahrtenprotokoll aktiviert werden. 27) Zu Beginn der Fahrt war Land A das Ziel. An der Grenze war jedoch keine Zollabfertigung möglich. Die Entladung muss daher nun in Land B erfolgen. Was kann ich machen? Klicken Sie auf „Ändern“, löschen Sie die Stadt und das Land der Entladung, und geben Sie die neuen Informationen ein. 28) Im CMR ist Land A als endgültiges Ziel angegeben. Mein Lkw wird nun jedoch in Land B entladen, und die letzte Etappe wird von einem anderen Spediteur durchgeführt. Welches Land gebe ich im CEMT DS ein? Geben Sie Land B ein. Nach Punkt 4.2 des CEMT -Leitfadens 2026 (https://www.itf - oecd.org/sites/default/files/docs/user guide 2026 e.pdf ) kann das Land der Be - oder Entladung des Fahrzeugs vom Ursprungs - und Bestimmungsland der geladenen Güter abweichen. 29) Ich habe eine CEMT -Genehmigung aus Land A. Nachdem ich eine Leerfahrt mit Start in Land A eingegeben habe, kann ich Land A nicht in der Liste der Länder für den Entladeort finden. Was kann ich machen? Die Eingabe von Leerfahrten im CEMT DS ist in Ihrem Zulassungsland nicht vorgesehen. 30) Ich habe eine CEMT -Genehmigung aus Land A. Nachdem ich eine beladene Fahrt mit Start in Land B eingetragen habe, kann ich Land B nicht in der Liste der Länder für den Entladeort finden. Was kann ich machen? Mit einer CEMT -Genehmigung dürfen Sie keine Kabotage durchführen. 31) Sollte ich für jedes Land, das ich eintrage, einen Transitpunkt hinzufügen? Es ist ratsam, alle Transitpunkte einzugeben. Länder wie Ungarn verlangen dies. 32) Muss ich einen Ein - oder Ausfahrtpunkt eintragen, wenn ich einen Transitpunkt hinzufüge? Fügen Sie einen Transitpunkt hinzu, wenn Sie in ein Land einfahren, und einen weiteren Transitpunkt, wenn Sie wieder aus dem Land ausfahren.33) Wann muss ich einen Transitpunkt eingeben? Sie sollten den Transitpunkt unmittelbar vor dem Grenzübertritt eintragen. Wenn Sie den Transitpunkt im Voraus eintragen möchten, können Sie dies bis zu 48 Stunden ab dem aktuellen Datum tun. 34) Mein Fahrzeug ist beladen und ich nutze eine bilaterale Genehmigung. Während der Fahrt nehme ich Ladung auf. Wie gebe ich das im CEMT DS ein? Ein solcher Vorgang ist im Rahmen einer CEMT -Genehmigung nicht vorgesehen. Die CEMT - Genehmigung deckt die gesamte Ladung vom Be - bis zum Entladeort ab. 35) Kann ich während einer Fahrt den Lkw/Anhänger wechseln? Gemäß dem CEMT -Leitfaden 2026 (https://www.itf -oecd.org/sites/default/files/docs/user guide 2026 e.pdf ) kann ein Lkw/Anhänger während der Fahrt nur im Falle eines Unfalls oder einer Panne gewechselt werden. 36) Wenn ich während einer Fahrt den Lkw/Anhänger wechsle, fordert mich das CEMT DS auf, eine Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben hochzuladen. Welche Dokumente eignen sich hierfür? Als Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben können Sie die Quittung der Werkstatt, ein Foto, eine polizeiliche Erklärung oder eine eigene Erklärung über den Sachverhalt hochladen. 37) Wenn ich während einer Fahrt den Lkw wechsle, welche Kilometerzahl gebe ich ein? Geben Sie die Kilometerzahl bei Abfahrt sowie die geplante Kilometerzahl bei Ankunft des neuen Lkws ein. Nachdem Sie die Fahrt beendet haben, können Sie die Kilometerzahl bei der Ankunft ändern. 38) Ich habe nach Beendigung der Fahrt einen Fehler festgestellt. Wie kann ich diesen korrigieren? Daten von beendeten Fahrten können nicht geändert werden. Wenn sich die Daten auf den Ort und das Datum der Entladung beziehen, können Sie eine besondere Bemerkung hinzufügen, in der Sie den Fehler erklären. 39) Die Adresse meines Unternehmens hat sich geändert. Was kann ich machen? Wenden Sie sich an Ihre nationale Erteilungsbehörde und bitten Sie darum, Ihre Genehmigungen zu stornieren und zu ersetzen. 40) Wann erhält der Fahrer den aktualisierten QR -Code oder den eindeutigen Code? Versenden Sie den Code unmittelbar nach der Eingabe von Änderungen, die sich auf das Fahrtenprotokoll auswirken (Beendigung der Fahrt, Beginn einer neuen Fahrt, Wechsel des Lkw/Anhängers, Änderung des Entladeortes, Änderung der Kilometerzahl).41) Ich kann die Transitpunkte oder Etappen im PDF -Fahrtenprotokoll nicht sehen. Bekomme ich jetzt Probleme, wenn ich kontrolliert werde? Das Fahrtenprotokoll zeigt weder das Gewicht noch die Transitpunkte oder Etappen an. Kontrolleure können den gesamten Verlauf des Fahrtenprotokolls einsehen, wenn sie beim CEMT DS angemeldet sind. Dabei werden alle Etappen, Transitpunkte sowie besondere Be merkungen und Fahrzeugwechsel einer jeden Fahrt angezeigt. Wenn bei der Kontrolle nur das Fahrtenprotokoll auf Papier oder die App überprüft werden, sollten Sie darauf hinweisen, dass die Transitpunkte, die Etappen und die besonderen Bemerkungen im CEMT DS einsehbar sind. Über die App haben die Kontrolleure direkten Zugang zum CEMT DS. 42) Ich nutze einen Anhänger aus Land A, aber ich kann den Ländercode nicht in der Liste finden. Was kann ich machen? Sie können nur Anhänger verwenden, die in einem CEMT -Land zugelassen sind (siehe Frage 7). Wenn die Liste keinen Eintrag für Land A enthält, kann dort keine CEMT -Genehmigung genutzt werden. 43) Ich habe ein Problem bei einer Kontrolle. Was kann ich machen? Wenden Sie sich an Ihre nationale Behörde. Hinweis: Der FAQ wurde durch das ITF -Sekretariat in englischer Sprache erstellt und durch den Sprachendienst des Bundesministeriums für Verkehr in die deutsche Sprache übersetzt. [15] => 40B [individuell6] => 40B [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 40/2026 ) [2] => Array ( [0] => 21512 [id] => 21512 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_69a82e197ed70 [upload] => upload_69a82e197ed70 [4] => sp-2026-040.pdf [original] => sp-2026-040.pdf [5] => [name] => [6] => sp-2026-040.pdf [title] => sp-2026-040.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2026-03-04 13:05:29 [date] => 2026-03-04 13:05:29 [9] => 0 [intranet] => 0 [10] => ja [individuell1] => ja [11] => SP [individuell2] => SP [12] => Internationaler Straßengüterverkehr: Neuer CEMT-Leitfaden 2026 und FAQ zum digitalen CEMT-System [individuell3] => Internationaler Straßengüterverkehr: Neuer CEMT-Leitfaden 2026 und FAQ zum digitalen CEMT-System [13] => SP 40/2026 [individuell4] => SP 40/2026 [14] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 040 /20 26 Hamb urg, den 5. März 20 26 (DSLV Wintjes ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Internationaler Straßengüterverkehr: Neuer CEMT -Leitfaden 2026 und FAQ zum digitalen CEMT -System Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie den neuen „Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunter-nehmer für die Verwendung des multilateralen CEMT -Kontingents“ in der amtlichen deutschen Fassung, der zum 1. Januar 2026 aktualisiert wurde und nun im Bundes-gesetzblatt (siehe SP 040a/2026 ) veröffentlicht ist. Der Leitfaden enthält u. a. die Re- geln zur Nutzung der CEMT -Genehmigungen, zu Fahrtenprotokollen, technischen An- forderungen (EURO -V/VI sicher) sowie zur Umstellung auf das digitale CEMT -System ab 2026. Ebenfalls beigefügt finden Sie eine praxisorientierte FAQ -Sammlung (siehe SP40b/2026 ) zum digitalen CEMT -System (CEMT DS) für Transportunternehmen, u. a. zu Anlage und Verwaltung von Fahrzeugen, Fahrtenprotokollen, der sogenannten „3+1 -Regel“ für Fahrten außerhalb des Zulassungsstaats sowie zur Eingabe von Sam- melgut -Fahrten und Transitpunk ten. Betroffenen Unternehmen, die CEMT -Verkehre durchführen, wird empfohlen, die Un- terlagen kurzfristig zu prüfen, interne Prozesse (Disposition, Fahrpersonal, Compli-ance) an die neuen Vorgaben anzupassen und die Nutzung des digitalen CEMT -Sys- tems mit den zustä ndigen Stellen im Unternehmen abzustimmen. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFE RENT [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 040 /20 26 Hamb urg, den 5. März 20 26 (DSLV Wintjes ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Internationaler Straßengüterverkehr: Neuer CEMT -Leitfaden 2026 und FAQ zum digitalen CEMT -System Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie den neuen „Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunter-nehmer für die Verwendung des multilateralen CEMT -Kontingents“ in der amtlichen deutschen Fassung, der zum 1. Januar 2026 aktualisiert wurde und nun im Bundes-gesetzblatt (siehe SP 040a/2026 ) veröffentlicht ist. Der Leitfaden enthält u. a. die Re- geln zur Nutzung der CEMT -Genehmigungen, zu Fahrtenprotokollen, technischen An- forderungen (EURO -V/VI sicher) sowie zur Umstellung auf das digitale CEMT -System ab 2026. Ebenfalls beigefügt finden Sie eine praxisorientierte FAQ -Sammlung (siehe SP40b/2026 ) zum digitalen CEMT -System (CEMT DS) für Transportunternehmen, u. a. zu Anlage und Verwaltung von Fahrzeugen, Fahrtenprotokollen, der sogenannten „3+1 -Regel“ für Fahrten außerhalb des Zulassungsstaats sowie zur Eingabe von Sam- melgut -Fahrten und Transitpunk ten. Betroffenen Unternehmen, die CEMT -Verkehre durchführen, wird empfohlen, die Un- terlagen kurzfristig zu prüfen, interne Prozesse (Disposition, Fahrpersonal, Compli-ance) an die neuen Vorgaben anzupassen und die Nutzung des digitalen CEMT -Sys- tems mit den zustä ndigen Stellen im Unternehmen abzustimmen. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFE RENT [15] => 40 [individuell6] => 40 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 40/2026 ))
SP40/2026