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ie wesentlichen Informationen bündelt. Dabei werden die wichtigsten Verfahrensschritte – ab dem Wunsch, in Deutschland erwerbstätig zu sein, bis zur Aufnahme der Tätigkeit – und die wichtigsten Zuwanderungsmöglichkeiten erläutert. Ent -scheidend sind dabei die Voraussetzungen der jeweiligen Aufent -haltstitel, deren Dauer und Möglichkeit einer Verlängerung, die Form der Erwerbstätigk eit sowie Regelungen des Familiennachzugs.Die Informationen beziehen sich auf die bei Redaktionsschluss (Februar 2026) aktuelle Rechtslage.WunschArbeit in Deutschland aufzunehmenErwerbstätigkeit bereits mit Visum möglich Beschleunigung des Verfahrens durch den Arbeitgeber möglich (durch beschleunigtes Fachkräfte-verfahren, Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und/oder der zuständigen Ausländerbehörde) Arbeitsangebot vorhandenArbeitssuche in Deutschland Beantragung des Visums zum Zweck der Erwerbstätigkeit und Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland Einreise In einigen Fällen ist die Einreise ohne Visum möglich Beantragung des Aufenthaltstitels in der Regel innerhalb von 12 Monaten bei der zuständigen Ausländerbehörde Aufnahme einer Tätigkeit 3 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer ArbeitskräfteAuf einen BlickDie wichtigsten Schritte zum Arbeiten in Deutschland4 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer ArbeitskräfteAuf einen BlickDie wichtigsten Schritte zum Arbeiten in Deutschland In den meisten Fällen müssen ausländische Arbeitskräfte zunächst ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit bei der deutschen Auslands-vertretung im Heimatland beantragen. Über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts kann das online beantragt werden (bisher nur für \
be-stimmte Titel möglich; weitere Visumsarten werden schrittweise folgen\
).Vor Ablauf des Visums, in der Regel innerhalb von zwölf Monaten, müs-sen die Arbeitskräfte bei der zuständigen Ausländerbehörde einen elektronischen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung erlaubt, beantragen. Arbeitskräfte aus bestimmten Staaten (Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Republik Korea, San Marino, USA, Groß-britannien und Nordirland) können visumsfrei einreisen. Der Aufent-haltstitel kann direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Nach der Erteilung darf eine Beschäftigung ausgeübt werden\
.In der Regel bedarf der Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung einer Zustimmung im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung der Bundes-agentur für Arbeit (siehe S. 29). Sie wird in einem behördeninternen Ver-fahren eingeholt.Für bestimmte Aufenthaltstitel können Arbeitgeber alternativ das be-schleunigte Fachkräfteverfahren (siehe S. 31) nutzen. Die Ausländerbe-hörden beraten dazu. Möglich ist auch, eine Vorabzustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen, um die Voraussetzungen schon vor Beantragung des Visums überprüfen zu lassen. Antragstellende k\
ön-nen zudem Beratung zu den Anerkennungsverfahren bei der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) in Anspruch nehmen.5 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer ArbeitskräfteAuf einen BlickZuwanderungsmöglichkeiten von Drittstaatsangehörigen Was sind die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel?Die Erteilung und Verlängerung aller Aufenthaltstitel setzen insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts voraus (vgl. § 5 AufenthG). In Ausnahmefällen darf von den Anforderungen abgewichen werden. Hinweis: Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln zur Erwerbstätigkeit sind bei Erfüllung der Voraussetzungen grundsätzlich möglich.Familiennachzug ist unter Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen möglich. Für Eheleute, einge-tragene Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen und minderjährige Kinder sind diese unter §§ \
27 ff. AufenthG aufgeführt. Seit dem 1. März 2024 ist der Nachzug von Elte\
rn und Schwiegereltern für eine große Gruppe der Fachkräfte unter § 36 Abs. 3 AufenthG geregelt. Für Eheleute von Dritt-staatsangehörigen werden im Regelfall einfache deutsche Sprachkenntnisse verlangt. Bei Fach-kräften entfallen die allgemeinen Voraussetzungen des Sprachnachweises der Eheleute (vgl. § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 AufenthG) sowie des ausreichenden Wohnraums (vgl. § 29 Abs. 5 AufenthG).6 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer ArbeitskräfteAuf einen BlickZuwanderungsmöglichkeiten von Drittstaatsangehörigen WEITERE REGELUNGENKurzzeitige kontingentierte Beschäftigung Aufenthaltserlaubnis für bestimmte BerufsgruppenAufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zur Beschäftigun\
gAufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Tätigkeiten, die keine Qualifikation voraussetzen PERSONEN AUS BESTIMMTEN HERKUNFTSLÄNDERNAufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien (sog. Westbalkanregelung)Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Großbritannien und Nordirland, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von AmerikaUNTERNEHMENSINTERNER TRANSFER/ENTSENDUNGICT-Karte für unternehmensintern transferierte BeschäftigteMobile-ICT-Karte Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte Entsendung nach GATS und Freihandelsabkommen FACHKRÄFTEBlaue Karte EUAufenthaltserlaubnis für FachkräfteAufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung mit berufspraktischer Erfahrung\
Aufenthaltserlaubnis zur ForschungPOTENZIALAufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung ChancenkarteAufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Rahmen einer QualifizierungsmaßnahmeAufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Rahmen einer VermittlungsabspracheAufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im BundesgebietAufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche7 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer Arbeitskräfte1 FACHKRÄFTE AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGENBlaue Karte EU (§ 18g AufenthG) • Deutscher, anerkannter ausländischer oder einem deutschen Hochschul- abschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss [hier klicken]• Gehaltsgrenze: jährliche Anpassung an 50 % der jährlichen Beitrags\
-bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (für 2026: 50.700 €); Ausnahmeregel bei geringfügiger Unterschreitung der Gehalts-grenze• Gehaltsgrenze in Mangelberufen und für Berufsanfänger/-innen: jä\
hrliche Anpassung an 45,3 % der jährlichen Bemessungsgrenze (für 2026: 45.934 €)• Mangelberufe: insbesondere Naturwissenschaftler/-innen, Mathematik er/ -innen, Ingenieure bzw. Ingenieurinnen, Humanmediziner/-innen und IT-Fachkräfte• Für IT-Fach- und Führungskräfte: mindestens dreijährige nachgewiesene\
Berufserfahrung im IT-Bereich sowie Kenntnisse und Fähigkeiten auf aka-demischem Niveau (aber kein Hochschulabschluss erforderlich)• Arbeitsplatzangebot • Der Qualifikation angemessene Beschäftigung• Arbeitsmarktprüfung der BA: k eine Zustimmung notwendig (Regelfall); bei Mangelberufen und Berufsanfänger/-innen Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, aber keine Vorrangprüfung• Keine deutschen Sprachkenntnisse erforderlich DAUER/BEFRISTUNG/VERLÄNGERUNG • Dauer: Ersterteilung für 4 Jahre; falls Arbeitsvertrag Auf einen BlickArbeiten in Deutschland – Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer Arbeitskräfte2 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer ArbeitskräfteAuf einen BlickArbeiten in Deutschland – Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer Arbeitskräfte Eine HandreichungDie Gewinnung und der Einsatz von Arbeitskräften aus Drittstaaten werden für Unternehmen in Zeiten des zunehmenden Fachkräfte-mangels immer bedeutsamer. International agierende Unternehmen sind auf einen zügigen und unbürokratischen P ersonalaustausch an-gewiesen. Die Vielzahl an Aufenthaltstiteln erschwert den Unterneh -men jedoch, den Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten und Anforderungen zu behalten.Die vorliegende Handreichung soll Unternehmen bei der Rekrutie-rung von Arbeitskräften aus Drittstaaten unterstützen, indem sie d\
ie wesentlichen Informationen bündelt. Dabei werden die wichtigsten Verfahrensschritte – ab dem Wunsch, in Deutschland erwerbstätig zu sein, bis zur Aufnahme der Tätigkeit – und die wichtigsten Zuwanderungsmöglichkeiten erläutert. Ent -scheidend sind dabei die Voraussetzungen der jeweiligen Aufent -haltstitel, deren Dauer und Möglichkeit einer Verlängerung, die Form der Erwerbstätigk eit sowie Regelungen des Familiennachzugs.Die Informationen beziehen sich auf die bei Redaktionsschluss (Februar 2026) aktuelle Rechtslage.WunschArbeit in Deutschland aufzunehmenErwerbstätigkeit bereits mit Visum möglich Beschleunigung des Verfahrens durch den Arbeitgeber möglich (durch beschleunigtes Fachkräfte-verfahren, Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und/oder der zuständigen Ausländerbehörde) Arbeitsangebot vorhandenArbeitssuche in Deutschland Beantragung des Visums zum Zweck der Erwerbstätigkeit und Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland Einreise In einigen Fällen ist die Einreise ohne Visum möglich Beantragung des Aufenthaltstitels in der Regel innerhalb von 12 Monaten bei der zuständigen Ausländerbehörde Aufnahme einer Tätigkeit 3 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer ArbeitskräfteAuf einen BlickDie wichtigsten Schritte zum Arbeiten in Deutschland4 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer ArbeitskräfteAuf einen BlickDie wichtigsten Schritte zum Arbeiten in Deutschland In den meisten Fällen müssen ausländische Arbeitskräfte zunächst ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit bei der deutschen Auslands-vertretung im Heimatland beantragen. Über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts kann das online beantragt werden (bisher nur für \
be-stimmte Titel möglich; weitere Visumsarten werden schrittweise folgen\
).Vor Ablauf des Visums, in der Regel innerhalb von zwölf Monaten, müs-sen die Arbeitskräfte bei der zuständigen Ausländerbehörde einen elektronischen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung erlaubt, beantragen. Arbeitskräfte aus bestimmten Staaten (Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Republik Korea, San Marino, USA, Groß-britannien und Nordirland) können visumsfrei einreisen. Der Aufent-haltstitel kann direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Nach der Erteilung darf eine Beschäftigung ausgeübt werden\
.In der Regel bedarf der Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung einer Zustimmung im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung der Bundes-agentur für Arbeit (siehe S. 29). Sie wird in einem behördeninternen Ver-fahren eingeholt.Für bestimmte Aufenthaltstitel können Arbeitgeber alternativ das be-schleunigte Fachkräfteverfahren (siehe S. 31) nutzen. Die Ausländerbe-hörden beraten dazu. Möglich ist auch, eine Vorabzustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen, um die Voraussetzungen schon vor Beantragung des Visums überprüfen zu lassen. Antragstellende k\
ön-nen zudem Beratung zu den Anerkennungsverfahren bei der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) in Anspruch nehmen.5 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer ArbeitskräfteAuf einen BlickZuwanderungsmöglichkeiten von Drittstaatsangehörigen Was sind die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel?Die Erteilung und Verlängerung aller Aufenthaltstitel setzen insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts voraus (vgl. § 5 AufenthG). In Ausnahmefällen darf von den Anforderungen abgewichen werden. Hinweis: Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln zur Erwerbstätigkeit sind bei Erfüllung der Voraussetzungen grundsätzlich möglich.Familiennachzug ist unter Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen möglich. Für Eheleute, einge-tragene Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen und minderjährige Kinder sind diese unter §§ \
27 ff. AufenthG aufgeführt. Seit dem 1. März 2024 ist der Nachzug von Elte\
rn und Schwiegereltern für eine große Gruppe der Fachkräfte unter § 36 Abs. 3 AufenthG geregelt. Für Eheleute von Dritt-staatsangehörigen werden im Regelfall einfache deutsche Sprachkenntnisse verlangt. Bei Fach-kräften entfallen die allgemeinen Voraussetzungen des Sprachnachweises der Eheleute (vgl. § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 AufenthG) sowie des ausreichenden Wohnraums (vgl. § 29 Abs. 5 AufenthG).6 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer ArbeitskräfteAuf einen BlickZuwanderungsmöglichkeiten von Drittstaatsangehörigen WEITERE REGELUNGENKurzzeitige kontingentierte Beschäftigung Aufenthaltserlaubnis für bestimmte BerufsgruppenAufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zur Beschäftigun\
gAufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Tätigkeiten, die keine Qualifikation voraussetzen PERSONEN AUS BESTIMMTEN HERKUNFTSLÄNDERNAufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien (sog. Westbalkanregelung)Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Großbritannien und Nordirland, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von AmerikaUNTERNEHMENSINTERNER TRANSFER/ENTSENDUNGICT-Karte für unternehmensintern transferierte BeschäftigteMobile-ICT-Karte Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte Entsendung nach GATS und Freihandelsabkommen FACHKRÄFTEBlaue Karte EUAufenthaltserlaubnis für FachkräfteAufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung mit berufspraktischer Erfahrung\
Aufenthaltserlaubnis zur ForschungPOTENZIALAufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung ChancenkarteAufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Rahmen einer QualifizierungsmaßnahmeAufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Rahmen einer VermittlungsabspracheAufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im BundesgebietAufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche7 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer Arbeitskräfte1 FACHKRÄFTE AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGENBlaue Karte EU (§ 18g AufenthG) • Deutscher, anerkannter ausländischer oder einem deutschen Hochschul- abschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss [hier klicken]• Gehaltsgrenze: jährliche Anpassung an 50 % der jährlichen Beitrags\
-bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (für 2026: 50.700 €); Ausnahmeregel bei geringfügiger Unterschreitung der Gehalts-grenze• Gehaltsgrenze in Mangelberufen und für Berufsanfänger/-innen: jä\
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Berufserfahrung im IT-Bereich sowie Kenntnisse und Fähigkeiten auf aka-demischem Niveau (aber kein Hochschulabschluss erforderlich)• Arbeitsplatzangebot • Der Qualifikation angemessene Beschäftigung• Arbeitsmarktprüfung der BA: k eine Zustimmung notwendig (Regelfall); bei Mangelberufen und Berufsanfänger/-innen Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, aber keine Vorrangprüfung• Keine deutschen Sprachkenntnisse erforderlich DAUER/BEFRISTUNG/VERLÄNGERUNG • Dauer: Ersterteilung für 4 Jahre; falls Arbeitsvertrag 24A [individuell6] => 24A [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => AR 24A/2026 ))
AR24A/2026