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Willkommen beim Verein Hamburger Spediteure


 

Der Verein Hamburger Spediteure e.V. (VHSp) wurde bereits im Jahre 1884 in der Hansestadt gegründet und hat rund 350 Mitglieder. Der VHSp vertritt die Interessen der Hamburger Spediteure auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene gegenüber anderen Wirtschaftsverbänden, der Politik und der Öffentlichkeit. Erfahren Sie mehr über den VHSp


Rundschreiben
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 041/20 26 Hamb urg, den 5. März 20 26 (DSLV Hodea ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Digitaler Fahrzeugschein (i -kfz) auch für Unternehmen nutzbar Sehr geehrte Damen und Herren, ab sofort ist der digitale Fahrzeugschein über die i -kfz -App auch für Unternehmen nutz- bar. Im privaten Bereich können Fahrzeughalterinnen und -halter ihren Fahrzeug- schein (Zulassungsbescheinigung Teil I) bereits seit November 2025 über die i -Kfz - App auf de m Smartphone verwalten. Bislang war das Hinzufügen des Fahrzeug- scheins ausschließlich über die eID -Funktion des Personalausweises möglich. Ab so- fort ist dieser Prozess deutlich erweitert. Der Fahrzeugschein lässt sich bei der digita-len Fahrzeugzulassung au ch per QR -Code in die App übertragen, wobei der QR -Code am Ende eines digitalen Zulassungsprozesses automatisch über die entsprechenden i-Kfz -Portale generiert wird. Der Vorteil für Unternehmen: Mehrere Fahrzeugscheine lassen sich so deutlich einfa-cher bei mehreren Fahrerinnen und Fahrern verwalten. Die Anwendung des QR - Codes vereinfacht damit die Übertragung von Zulassungsdaten für Unternehmen und Fuhrparkbetreiber so wie alle Fahrzeughalterinnen und -halter, unkompliziert und ohne zentrale Personalausweisdaten. Nach Angaben des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) wird die Nutzung der i -kfz -App mit dem neuen Verfahren noch flexibler, weil die Betrei- ber von Fuhrparks auf einfac he Weise digitale Fahrzeugscheine bei Neuzulassung in der App bereitstellen können, ohne dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu eID -Daten benötigen. Dies erleichtert sowohl den Mehrfahrerbetrieb als auch interne Prozesse erheblich. Die i -kfz -App wurde als erste App in Deutschland offiziell als barrierefrei (nach der Barrierefreie -Informationstechnik -Verordnung (BITV 2.0)) zertifiziert. Als weiteres Pro- jekt verfolgt die Bundesregierung die Digitalisierung des Führerscheins. Das BMV plant, voraussichtlich Ende 2026 einen digitalen Führerschein ebenfalls in der i -Kfz - App anzubieten.2 Weitere Informationen zur Nutzung und den Funktionen des digitalen Fahrzeugscheins können auf der Webseite des Kraftfahrtbundesamtes abgerufen werden. Dort finden sich auch die Verlinkungen zum Google Play Store sowie zum Apple App Store. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFE RENT [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 041/20 26 Hamb urg, den 5. März 20 26 (DSLV Hodea ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Digitaler Fahrzeugschein (i -kfz) auch für Unternehmen nutzbar Sehr geehrte Damen und Herren, ab sofort ist der digitale Fahrzeugschein über die i -kfz -App auch für Unternehmen nutz- bar. Im privaten Bereich können Fahrzeughalterinnen und -halter ihren Fahrzeug- schein (Zulassungsbescheinigung Teil I) bereits seit November 2025 über die i -Kfz - App auf de m Smartphone verwalten. Bislang war das Hinzufügen des Fahrzeug- scheins ausschließlich über die eID -Funktion des Personalausweises möglich. 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SP41/2026
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Januar 2026 – 3 BV 13/25 Eine Einigungsstelle kann ausnahmsweise auch ohne jegliche vorherige Verhandlun-gen zwischen den Betriebspartnern eingesetzt werden. Der Betriebsrat hat kein Recht auf Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten bereits zu den innerbetrieblichen Verhandlun gen über die Vereinbarung eines Interessenausgleichs und eines Sozial- plans. Die Arbeitgeberin, Herstellerin von Karbonprodukten mit 88 Mitarbeitern im Betrieb A, plant eine Reorganisationsmaßnahme mit Konsolidierung und Verlagerung von Auf-gaben. Sie sieht die innerbetrieblichen Verhandlungen mit dem Betriebsrat über Inte-ressenausg leich und Sozialplan als gescheitert an, weil dieser , weitere Schritte davon abhängig macht, dass ein Vertreter der IG Metall als Verhandlungsführer auftritt. Der Betriebsrat wendet ein, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da noch keine Verhand-lungen mit Verständigungswillen geführt worden seien; man befinde s ich noch in der Phase des Informationsaustauschs, die Informationspflicht nach § 111 BetrVG sei nicht erfüllt und die Arbeitgeberin verweigere Gespräche mit dem Prozessbevollmäch-tigten. Das Arbeitsgericht Weiden hat dem Antrag einer Arbeitgeberin auf Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG stattgegeben. Zum Vorsitzenden der Einigungs-stelle über den Versuch eines Interessenausgleichs und die Aufstellung eines Sozial-plans für die Betriebsänderung im Betrieb A -Stadt der Arbeitgeberin (Restrukturierung und Personalabbau durch Wegfall von Funktionen und Arbeitsplätzen sowie Verlage-rung von Funktionen und Arbeitsplätzen an den Standort M. des Konzerns) wurde der Vorsitzende Richter des Arbeitsgerichts W. bestellt. Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wurde auf je zwei festgesetzt.2 Das Gericht bejaht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die subjektive Einschätzung der Arbeitgeberin über das Scheitern der Verhandlungen nicht offensichtlich unbegründet ist. Im Rahmen von Verhandlungen nach § 111 BetrVG hat der Betriebsrat in einem Betrieb m it deutlich weniger als 300 Beschäftigten ohne Einvernehmen der Arbeitge- berin keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten als Ver-handlungsführer oder Mitverhandler. Es gilt das Trennungsprinzip zwischen den Auf-gaben von Betriebsrat und Gewerkschaft; der Arbeitgeber muss ausschließlich mit dem Betriebsrat beraten. Durch das Festhalten des Betriebsrats an der unzulässigen Forderung stockten die Verhandlungen. Die weiteren Voraussetzungen für die Einset-zung liegen unstreitig vor, insbesond ere eine mitbestimmungspflichtige Betriebsände- rung im Sinne der §§ 111 ff. Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich. Kündigung eines Compliance Officers wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung ei-ner internen Verfahrensordnung zur Bearbeitung von Compliance -Hinweisen ArbG Offenbach, Urteil vom 25. November 2025 – 3 Ca 222/25 Die vorsätzliche Nichteinhaltung einer Verfahrensordnung zur Bearbeitung von Anzei-gen von Compliance -Verstößen nach Erhalt einer Meldung durch einen Hinweisgeber stellt einen Sachverhalt dar, der „an sich" geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Im Falle von mehrmonatigen Untersuchungen durch eine von dem Unternehmen beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zur Untersuchung des angezeigten Sachverhaltes bedarf es konkreter Darlegungen, welche durch das ent-sprechende Gutachten g ewonnenen Erkenntnisse für den Ausspruch der Kündigung ausschlaggebend waren. Die Kammer hat die Einhaltung der Zwei -Wochen -Frist des § 626 Abs. 2 BGB als nicht hinreichend dargelegt angesehen und hat die ordentliche, auf verhaltensbedingte Gründe gestützt e Kündigung als wirksam erachtet. Der Aus- spruch einer vorherigen Abmahnung war aufgrund der Schwere des Pflichtenversto-ßes entbehrlich. Das Arbeitsgericht Offenbach hat im Kündigungsschutzverfahren eines seit 1. Mai 2003 im A -Konzern beschäftigten, als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen Compli- ance Officers über zwei außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigungen vom 27. Mai 2025 und 6 . Juni 2025 entschieden. Anlass war die Bearbeitung einer Whistleblo- wer -Meldung vom 3. Oktober 2023 zu manipulativ erzeugten unrechtmäßigen Edel- metallgewinnen bei der Beklagten durch Lead -Team -Mitglieder. Der Kläger bildete ein internes Team unter Einbeziehung namentlich benannter, im Hinweis belasteter Führungskräfte, unterließ die zwingend vorgeschriebene Einbin-dung der Konzernrevision bei erheblichem Verstoß mit Interessenkonflikt und gravie-renden Konzer nauswirkungen, versandte verharmlosende/irreführende Kommunika- tion an den Ombudsmann sowie an den Auditor und verfasste einen verkürzten, objektiv verharmlosenden Abschlussbericht. Die erste fristlose Kündigung vom 27. Mai 2025 ist wegen fehlender Betriebsratsanhö-rung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) unwirksam. Die zweite außerordentliche Kündigung vom 6. Juni 2025 ist trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes „an sich“ (§ 626 Abs. 1 BGB – schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten als „verlängerter Arm“ der Geschäftsleitung durch Nichteinhaltung der eigenen Verfahrensordnung, Interes-senkonflikt, Verschleierung und Integritätsdefizite; auch ohne Verfahrensordnung pflichtwidrig) unwirksam, da die Beklagte die Zwei -Wochen -Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht hinreichend dargelegt hat.3 Die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 6. Juni 2025 ist hingegen wirksam: verhal-tensbedingt, sozial gerechtfertigt, Abmahnung entbehrlich wegen objektiv irreparablen Vertrauensbruchs in der Compliance -Kernfunktion, Interessenabwägung zugunsten der Beklag ten, ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung und Einhaltung der Kündi- gungsfrist. Das Arbeitsverhältnis endet daher zum 31. Januar 2026. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – unzureichende ärztliche Feststellungen bei psychischer Symptomatik – Verstoß gegen AURL LAG Niedersachsen, Urteil vom 19. November 2025 – 8 SLa 372/25 Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Beha uptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geei gnet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken. Erklärt ein Arzt, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, und nimmt er daraufhin ohne weitere Nachfragen an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliege, ist seine Aussage in der Regel nicht geeignet, den dem A rbeitnehmer bei Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung obliegenden Beweis für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu führen. Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folge-bescheinigungen "auf Zuruf" des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersu-chung gebundenen Arztes, ohne des Patienten ansichtig zu werden, liegt hierin ein grober Ve rstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits -Richtlinie. Eine solche, regel- haft vorgenommene, Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinrei-chend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die R ede sein kann. Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krank-heitsfall (§ 3 Abs. 1 EFZG) für die Zeit vom 12. August bis 15. September 2024. Die seit 2018 als Innenreinigerin bei der Beklagten beschäftigte Klägerin meldete sich am 12 . August 2024 gegen 6:42 Uhr per WhatsApp arbeitsunfähig und erhielt nach Arzt- besuch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Neurasthenie (ICD Code F48.0) bis zum 18. August 2024 aufgrund arbeitsbedingter Überlastung mit Schlafstörungen, Erschöpfung un d Ängsten. Nach einer Sprachnachricht der Objektleiterin, die ihr vorwarf, der Vorgesetzten „eins auswischen“ zu wollen, kündigte die Klägerin noch am selben Tag fristgerecht zum 15. September 2024. Die Kündigung ging der Beklagten am 13. August 2024 zu. Am 15. August 2024 bot die Klägerin einen Aufhebungsvertrag zum 31. August 2024 an, da sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne. Mit Schrei-ben vom 23. August 2024 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass das Ar-beitsverhältn is zum 15. September 2024 ende. Anschließend reichte die Klägerin bis zum 13. September 2024 lückenlose Folge -Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein und trat am 1. Oktober 2024 eine neue Stelle an.4 Das Arbeitsgericht Hannover gab der Klage auf Zahlung von insgesamt 2.858 Euro brutto nebst Zinsen vollumfänglich statt. Es hielt den Beweiswert der Arbeitsunfähig-keitsbescheinigungen nicht für erschüttert. Die Klägerin habe substantiiert vorgetra-gen, den Kündigungsentschluss erst nach Krankschreibung und kränkender Nachricht gefasst zu haben; das Aufhebungsangebot spreche gegen ein „Aussitzen“ der Kündi-gungsfrist. Auf Berufung der Beklagten änderte das LAG Niedersachsen das Urteil ab und wies die Klage ab. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist durch die enge zeitliche Koinzidenz von Krankmeldung und Kündigungsausspruch am 12. Au-gust 2024 sowie lü ckenloser Bescheinigung bis exakt zum Ende der Arbeitspflicht erschüttert. Maßgeblich ist die objektiv zweifelerweckende Parallelität der Ereignisse, unabhängig davon, ob der Kündigungsentschluss vor oder nach der Krankschreibung fiel. Das Aufhebungsangebot ist nicht substanziell, da auch hier eine Entgeltfortzah-lung für den Zeitraum bis zum 31. August 2024 beansprucht worden wäre. Die Vernehmung der behandelnden Ärztin blieb unergiebig: Diese hatte rein psychi-sche Symptome ohne weitere Plausibilitätsprüfung allein auf das Vorbringen der Klä-gerin hin „geglaubt“ und Folgebescheinigungen ohne persönliche Untersuchung erteilt, was gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits -Richtlinie verstößt. Die Klägerin blieb damit für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beweisfällig. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 018/20 26 Hamburg, den 05. März 20 26 (DSLV -031 /2026/a) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Rechtsprechungsübersicht Arbeitsrecht 02/2026 ◼ ArbG Weiden: Einsetzung einer Einigungsstelle ◼ ArbG Offenbach: Kündigung eines Compliance Officers wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung einer internen Verfahrensordnung zur Bearbeitung von Com-pliance -Hinweisen ◼ LAG Niedersachsen: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – unzureichende ärztliche Feststellungen bei psychischer Symptomatik – Verstoß gegen AURL Einsetzung einer Einigungsstelle ArbG Weiden, Beschluss vom 21. Januar 2026 – 3 BV 13/25 Eine Einigungsstelle kann ausnahmsweise auch ohne jegliche vorherige Verhandlun-gen zwischen den Betriebspartnern eingesetzt werden. Der Betriebsrat hat kein Recht auf Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten bereits zu den innerbetrieblichen Verhandlun gen über die Vereinbarung eines Interessenausgleichs und eines Sozial- plans. 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Im Falle von mehrmonatigen Untersuchungen durch eine von dem Unternehmen beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zur Untersuchung des angezeigten Sachverhaltes bedarf es konkreter Darlegungen, welche durch das ent-sprechende Gutachten g ewonnenen Erkenntnisse für den Ausspruch der Kündigung ausschlaggebend waren. Die Kammer hat die Einhaltung der Zwei -Wochen -Frist des § 626 Abs. 2 BGB als nicht hinreichend dargelegt angesehen und hat die ordentliche, auf verhaltensbedingte Gründe gestützt e Kündigung als wirksam erachtet. Der Aus- spruch einer vorherigen Abmahnung war aufgrund der Schwere des Pflichtenversto-ßes entbehrlich. Das Arbeitsgericht Offenbach hat im Kündigungsschutzverfahren eines seit 1. Mai 2003 im A -Konzern beschäftigten, als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen Compli- ance Officers über zwei außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigungen vom 27. Mai 2025 und 6 . Juni 2025 entschieden. Anlass war die Bearbeitung einer Whistleblo- wer -Meldung vom 3. Oktober 2023 zu manipulativ erzeugten unrechtmäßigen Edel- metallgewinnen bei der Beklagten durch Lead -Team -Mitglieder. Der Kläger bildete ein internes Team unter Einbeziehung namentlich benannter, im Hinweis belasteter Führungskräfte, unterließ die zwingend vorgeschriebene Einbin-dung der Konzernrevision bei erheblichem Verstoß mit Interessenkonflikt und gravie-renden Konzer nauswirkungen, versandte verharmlosende/irreführende Kommunika- tion an den Ombudsmann sowie an den Auditor und verfasste einen verkürzten, objektiv verharmlosenden Abschlussbericht. Die erste fristlose Kündigung vom 27. Mai 2025 ist wegen fehlender Betriebsratsanhö-rung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) unwirksam. Die zweite außerordentliche Kündigung vom 6. 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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – unzureichende ärztliche Feststellungen bei psychischer Symptomatik – Verstoß gegen AURL LAG Niedersachsen, Urteil vom 19. November 2025 – 8 SLa 372/25 Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Beha uptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geei gnet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken. 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Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krank-heitsfall (§ 3 Abs. 1 EFZG) für die Zeit vom 12. August bis 15. September 2024. Die seit 2018 als Innenreinigerin bei der Beklagten beschäftigte Klägerin meldete sich am 12 . August 2024 gegen 6:42 Uhr per WhatsApp arbeitsunfähig und erhielt nach Arzt- besuch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Neurasthenie (ICD Code F48.0) bis zum 18. August 2024 aufgrund arbeitsbedingter Überlastung mit Schlafstörungen, Erschöpfung un d Ängsten. Nach einer Sprachnachricht der Objektleiterin, die ihr vorwarf, der Vorgesetzten „eins auswischen“ zu wollen, kündigte die Klägerin noch am selben Tag fristgerecht zum 15. September 2024. Die Kündigung ging der Beklagten am 13. August 2024 zu. Am 15. August 2024 bot die Klägerin einen Aufhebungsvertrag zum 31. August 2024 an, da sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne. Mit Schrei-ben vom 23. August 2024 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass das Ar-beitsverhältn is zum 15. September 2024 ende. Anschließend reichte die Klägerin bis zum 13. September 2024 lückenlose Folge -Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein und trat am 1. Oktober 2024 eine neue Stelle an.4 Das Arbeitsgericht Hannover gab der Klage auf Zahlung von insgesamt 2.858 Euro brutto nebst Zinsen vollumfänglich statt. Es hielt den Beweiswert der Arbeitsunfähig-keitsbescheinigungen nicht für erschüttert. Die Klägerin habe substantiiert vorgetra-gen, den Kündigungsentschluss erst nach Krankschreibung und kränkender Nachricht gefasst zu haben; das Aufhebungsangebot spreche gegen ein „Aussitzen“ der Kündi-gungsfrist. Auf Berufung der Beklagten änderte das LAG Niedersachsen das Urteil ab und wies die Klage ab. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist durch die enge zeitliche Koinzidenz von Krankmeldung und Kündigungsausspruch am 12. Au-gust 2024 sowie lü ckenloser Bescheinigung bis exakt zum Ende der Arbeitspflicht erschüttert. Maßgeblich ist die objektiv zweifelerweckende Parallelität der Ereignisse, unabhängig davon, ob der Kündigungsentschluss vor oder nach der Krankschreibung fiel. Das Aufhebungsangebot ist nicht substanziell, da auch hier eine Entgeltfortzah-lung für den Zeitraum bis zum 31. August 2024 beansprucht worden wäre. Die Vernehmung der behandelnden Ärztin blieb unergiebig: Diese hatte rein psychi-sche Symptome ohne weitere Plausibilitätsprüfung allein auf das Vorbringen der Klä-gerin hin „geglaubt“ und Folgebescheinigungen ohne persönliche Untersuchung erteilt, was gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits -Richtlinie verstößt. Die Klägerin blieb damit für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beweisfällig. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [15] => 18 [individuell6] => 18 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => AR 18/2026 ))
AR18/2026
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 00 6/20 26 Hamburg, den 2. März 20 26 (CLECAT -News 2026/08) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Evaluierung der EU -Lärmschutzverordnung für Flughäfen – Relevanz für die Luftfracht Sehr geehrte Damen und Herren, die Europäische Kommission hat eine umfassende Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 1 über einen ausgewogenen Ansatz bei lärmbedingten Betriebsbeschrän- kungen an EU -Flughäfen eingeleitet. Die entsprechende Aufforderung zur Stellung- nahme wurde am 29. Januar 2026 veröffentlicht . Die Evaluierung soll im Zeitraum vom ersten Quartal 2026 bis zum ersten Quartal 2027 durchgeführt werden. Die Verordnung regelt das Verfahren zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbe-schränkungen an Flughäfen mit mehr als 50.000 zivilen Flugbewegungen jährlich. Sie setzt die Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zum soge-nannten „ Umgebungslärm “ in EU -Recht um. Ziel ist es, Lärmminderungsmaßnahmen auf der Grundlage objektiver, transparenter und quantifizierbarer Kriterien durchzufüh-ren und Wettbewerbsverzerrungen sowie ineffiziente Kapazitätsnutzungen zu vermei-den. Die EU -Kommission stellt den politischen Kontext ausdrücklich in den Zusammenhang mit dem EU -Null -Schadstoff -Aktionsplan 2, der eine Reduktion der durch Verkehrslärm chronisch beeinträchtigten Personen um 30 Prozent bis 2030 vorsieht. Trotz deutlicher Lärmreduzierungen einzelner Flugzeuge in den vergangenen Jahrzehnten führt das Wachstum des Luftverkehrs weiterhin zu erheblichen Belastungen in Flughafenregio-nen. Gleichzeitig betont die EU -Kommission, dass bei Lärmschutzmaßnahmen die In- teressen der Anwohnerinnen und Anwohner mit den Belangen des Luftverkehrs und seiner Nutzer sorgfältig abzuwägen sind. Mögliche Auswirkungen lokaler Maßnahmen auf das gesamte europäische Luftverkehrsnetz sind ausdrücklich zu berüc ksichtigen. Die Evaluierung erfolgt anhand der fünf klassischen Bewertungskriterien der besseren Rechtsetzung: Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU -Mehrwert. Beson- ders hervorzuheben ist dabei das Ziel, sicherzustellen, dass Betriebsbeschränkungen tatsächl ich nur als „letztes Mittel“ eingeführt werden und eine unabhängige Aufsicht 1 https://eur -lex.europa.eu/legal -content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0598 2 https://environment.ec.europa.eu/strategy/zero -pollution -action -plan_en?prefLang=de2 über das Verfahren gewährleistet ist. Darüber hinaus sollen Kosten - und Verwaltungs- aufwand für Unternehmen – einschließlich KMU – ausdrücklich in die Bewertung ein- fließen . Vor diesem Hintergrund hat sich unser europäische r Sp itzenverband CLECAT in die Konsultation eingebracht. CLECAT unterstreicht in seiner Stellungnahme 3, dass die Luftfracht ein strategischer Bestandteil der europäischen Wirtschaft ist und maßgeb-lich zur Resilienz globaler Lieferketten beiträgt. Anders als im Passagierverkehr ist die Luftfracht in besonderem Maße auf Abend -, Nacht - und Frühmorgenslots ang ewiesen. Pauschale oder nicht hinreichend differenzierte Beschränkungen bergen daher das Risiko, unverhältnismäßige Auswirkungen auf zeitkritische Logistikketten zu entfalten. CLECAT weist zudem darauf hin, dass Maßnahmen im Rahmen der Evaluierung nur nach umfassender Prüfung aller vier Säulen – Lärmminderung an der Quelle, Flächen- nutzungsplanung, lärmmindernde Betriebsverfahren und erst zuletzt Betriebsbe-schränkungen – eingeführt werden dürfen. Insbesondere auf Nachtzeiten fokussierte Restriktionen könnten nach Auffassung von CLECAT die Funktionsfähigkeit europäi- scher Luftfrachtdrehkreuze beeinträchtigen und Verkehrsverlagerungen zu Nicht -EU - Standorten begünstigen. Die jüngsten Erfahrungen in den Niederlanden und Frankreich, die auch ausdrücklich als Anlass für die Bewertung genannt werden, zeigen, dass die Anwendung des Ver-fahrensrahmens in der Praxis nicht konfliktfrei ist. Vor diesem Hintergrund soll die Eva-luieru ng Erkenntnisse über Umsetzungspraxis, Kohärenz mit anderen EU -Rechtsak- ten – insbesondere der Richtlinie 2002/49/EG über Umgebungslärm – sowie mögliche Vereinfachungspotenziale liefern. Luftfrachtstandort Hamburg im Kontext der EU -Evaluierung Bekanntermaßen gelten a m Hamburg Airport bereits seit vielen Jahren verbindliche Betriebszeiten mit Nachtflugbeschränkungen. Der planmäßige Flugbetrieb ist grund-sätzlich auf die Zeit von 6:00 Uhr bis 23:00 Uhr begrenzt. Für die Luftfrachtpraxis in Hamburg ist dabei zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil des Aufkommens nicht über Direktverbindungen abgewickelt wird. Mehr als 50 Prozent der Hamburger Luftfracht werden per Lkw im Rahmen sogenannter Road - Feeder -Services (RFS) zu größeren europäischen Luftfrachtdrehkreuzen transportiert und dort in interkontinentale Umläufe eingespeist. Die operative Relevanz von Nacht-flugregelung en ergibt sich daher nicht allein aus den Abflugzeiten einzelner Langstre- ckenverbindungen ab Hamburg. Gleichwohl sind die späten Abendstunden operativ sensibel. Verzögerungen im Vor-lauf, bei der Bodenabfertigung oder an vorgelagerten europäischen Hubs können dazu führen, dass Sendungen nicht mehr planmäßig in Umläufe eingebunden werden kön-nen. Zudem hängen die RFS -Verkehre zu den großen europäischen Frachtflughäfen von dortigen Nacht - und Randzeiten -Slots ab. Veränderungen im regulatorischen Rah- men auf EU -Ebene könnten daher mittelbar Auswirkungen auf Anschlussverkehre, Cut -off -Zeiten und vertraglich zugesi cherte Lieferfristen haben – auch dann, wenn sich die unmittelbare Betriebszeit am Standort Hamburg nicht ändert. 3 https://www.clecat.org/media/feedback_paper_bar_clecat.pdf3 Vor diesem Hintergrund ist die Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 für Hamburger Luftfrachtspediteure weniger unter dem Gesichtspunkt neuer lokaler Nachtflugbeschränkungen zu bewerten, sondern vielmehr im Hinblick auf eine unions-weit einheitliche und verhältnismäßige Anwendung des sog. „Balanced Approach“. Entscheidend bleibt, dass Betriebsbeschränkungen weiterhin nur als letztes Mittel ein-geführt werden und die spezifischen Anforderungen international vernetzter Lieferket-ten – einschließlich multi modaler Vor - und Nachläufe – angemessen berücksichtigt werden. CLECAT wird die weiteren Entwicklungen aufmerksam begleiten und sich dafür ein-setzen, dass bei einer möglichen Fortentwicklung des Rechtsrahmens die spezifischen betrieblichen Anforderungen der Luftfracht – auch an Standorten mit bereits einge- schränkten Be triebszeiten – angemessen berücksichtigt werden. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 00 6/20 26 Hamburg, den 2. März 20 26 (CLECAT -News 2026/08) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Evaluierung der EU -Lärmschutzverordnung für Flughäfen – Relevanz für die Luftfracht Sehr geehrte Damen und Herren, die Europäische Kommission hat eine umfassende Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 1 über einen ausgewogenen Ansatz bei lärmbedingten Betriebsbeschrän- kungen an EU -Flughäfen eingeleitet. Die entsprechende Aufforderung zur Stellung- nahme wurde am 29. Januar 2026 veröffentlicht . Die Evaluierung soll im Zeitraum vom ersten Quartal 2026 bis zum ersten Quartal 2027 durchgeführt werden. Die Verordnung regelt das Verfahren zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbe-schränkungen an Flughäfen mit mehr als 50.000 zivilen Flugbewegungen jährlich. Sie setzt die Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zum soge-nannten „ Umgebungslärm “ in EU -Recht um. Ziel ist es, Lärmminderungsmaßnahmen auf der Grundlage objektiver, transparenter und quantifizierbarer Kriterien durchzufüh-ren und Wettbewerbsverzerrungen sowie ineffiziente Kapazitätsnutzungen zu vermei-den. Die EU -Kommission stellt den politischen Kontext ausdrücklich in den Zusammenhang mit dem EU -Null -Schadstoff -Aktionsplan 2, der eine Reduktion der durch Verkehrslärm chronisch beeinträchtigten Personen um 30 Prozent bis 2030 vorsieht. Trotz deutlicher Lärmreduzierungen einzelner Flugzeuge in den vergangenen Jahrzehnten führt das Wachstum des Luftverkehrs weiterhin zu erheblichen Belastungen in Flughafenregio-nen. Gleichzeitig betont die EU -Kommission, dass bei Lärmschutzmaßnahmen die In- teressen der Anwohnerinnen und Anwohner mit den Belangen des Luftverkehrs und seiner Nutzer sorgfältig abzuwägen sind. Mögliche Auswirkungen lokaler Maßnahmen auf das gesamte europäische Luftverkehrsnetz sind ausdrücklich zu berüc ksichtigen. Die Evaluierung erfolgt anhand der fünf klassischen Bewertungskriterien der besseren Rechtsetzung: Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU -Mehrwert. Beson- ders hervorzuheben ist dabei das Ziel, sicherzustellen, dass Betriebsbeschränkungen tatsächl ich nur als „letztes Mittel“ eingeführt werden und eine unabhängige Aufsicht 1 https://eur -lex.europa.eu/legal -content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0598 2 https://environment.ec.europa.eu/strategy/zero -pollution -action -plan_en?prefLang=de2 über das Verfahren gewährleistet ist. Darüber hinaus sollen Kosten - und Verwaltungs- aufwand für Unternehmen – einschließlich KMU – ausdrücklich in die Bewertung ein- fließen . Vor diesem Hintergrund hat sich unser europäische r Sp itzenverband CLECAT in die Konsultation eingebracht. CLECAT unterstreicht in seiner Stellungnahme 3, dass die Luftfracht ein strategischer Bestandteil der europäischen Wirtschaft ist und maßgeb-lich zur Resilienz globaler Lieferketten beiträgt. Anders als im Passagierverkehr ist die Luftfracht in besonderem Maße auf Abend -, Nacht - und Frühmorgenslots ang ewiesen. Pauschale oder nicht hinreichend differenzierte Beschränkungen bergen daher das Risiko, unverhältnismäßige Auswirkungen auf zeitkritische Logistikketten zu entfalten. CLECAT weist zudem darauf hin, dass Maßnahmen im Rahmen der Evaluierung nur nach umfassender Prüfung aller vier Säulen – Lärmminderung an der Quelle, Flächen- nutzungsplanung, lärmmindernde Betriebsverfahren und erst zuletzt Betriebsbe-schränkungen – eingeführt werden dürfen. Insbesondere auf Nachtzeiten fokussierte Restriktionen könnten nach Auffassung von CLECAT die Funktionsfähigkeit europäi- scher Luftfrachtdrehkreuze beeinträchtigen und Verkehrsverlagerungen zu Nicht -EU - Standorten begünstigen. Die jüngsten Erfahrungen in den Niederlanden und Frankreich, die auch ausdrücklich als Anlass für die Bewertung genannt werden, zeigen, dass die Anwendung des Ver-fahrensrahmens in der Praxis nicht konfliktfrei ist. Vor diesem Hintergrund soll die Eva-luieru ng Erkenntnisse über Umsetzungspraxis, Kohärenz mit anderen EU -Rechtsak- ten – insbesondere der Richtlinie 2002/49/EG über Umgebungslärm – sowie mögliche Vereinfachungspotenziale liefern. Luftfrachtstandort Hamburg im Kontext der EU -Evaluierung Bekanntermaßen gelten a m Hamburg Airport bereits seit vielen Jahren verbindliche Betriebszeiten mit Nachtflugbeschränkungen. Der planmäßige Flugbetrieb ist grund-sätzlich auf die Zeit von 6:00 Uhr bis 23:00 Uhr begrenzt. Für die Luftfrachtpraxis in Hamburg ist dabei zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil des Aufkommens nicht über Direktverbindungen abgewickelt wird. Mehr als 50 Prozent der Hamburger Luftfracht werden per Lkw im Rahmen sogenannter Road - Feeder -Services (RFS) zu größeren europäischen Luftfrachtdrehkreuzen transportiert und dort in interkontinentale Umläufe eingespeist. Die operative Relevanz von Nacht-flugregelung en ergibt sich daher nicht allein aus den Abflugzeiten einzelner Langstre- ckenverbindungen ab Hamburg. Gleichwohl sind die späten Abendstunden operativ sensibel. 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LU6/2026
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Mai 2005 in Moskau eingeleitete Reform der CEMT abgeschlossen. Die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport wurde ermächtigt, zukünftig das Multilaterale CEMT-Genehmigungssystem entsprechend den aktuellen Erfordernissen, der technischen Entwicklung der Fahrzeuge sowie der praktischen Umsetzung anzupassen. Die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport hat die aktualisierte Fassung des Leitfadens (https://www.itf-oecd.org/sites/default/files/docs/user_guide_2026_e.pdf ) angenommen und seine Anwendung ab dem 1. Januar 2026 beschlossen. Der Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Januar 2015, BGBl. II S. 69, 70) wird aufgehoben und durch den nachstehenden Leitfaden in der durch die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport aktualisierten Fassung in seiner amtlichen deutschen Übersetzung ersetzt. Berlin, den 26. Februar 2026 B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r V e r k e h r Im Auftrag R e i m o l d Bundesgese t zbla t t Teil II 2026 Ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Nr. 36 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzBundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 2 von 35(Übersetzung) Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002 beschlossen auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 29./30. Mai 2001 geändert auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 24./25. Mai 2005 und durch die ITF-Gruppe für den Straßentransport mit Wirkung vom 1. Januar 2026 angepasst Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents InhaltsverzeichnisAnlage 1 Muster des Informationsdokuments zu einer CEMT-Jahresgenehmigung Muster des Informations dokuments zu einer CEMT -Kurzzeitgenehmigung Anlage 2 Muster einer Genehmigung für die Durchführung internationaler Umzüge Anlage 3 Beispiele für Stempel (Sperrvermerke) auf dem Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung Anlage 4 Muster für den Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO V sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO VI sicher“ Anlage 5 Muster für den Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit den technischen Sicherheits -anforderungen Anlage 6 Muster für den Nachweis der technischen Über -wachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger Anlage 7.1 Muster des Fahrtenprotokolls Anlage 7.2 Muster des Informationsdokuments zu den Fahrten Anlage 8 Muster der Aufkleber für Kraftfahrzeuge der Kategorien „EURO V sicher“, „EEV sicher“ und „EURO VI sicher“ Anlage 9 Muster für den Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheits anforderungen für ein Kraftfahrzeug (Lkw) der Kategorie „EURO V/5 sicher“, „EEV sicher“ und „EURO VI/6 sicher“ mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 und nicht mehr als 6 Tonnen (einschließlich besonderer Fälle von Lkw über 6 Tonnen) Anlage 10 Muster für den Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen mit den technischen SicherheitsanforderungenDokumente, die an Bord des Zugfahrzeuges mitzuführen sind Vorwort 1. Begriffsbestimmungen 2. Liberalisierte Beförderung 3. Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen 4. Verwendung von CEMT-Genehmigungen 5. Das Fahrtenprotokoll 6. Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen 7.Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen 8. Gegenseitige Unterstützung 9. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“ 9a. Anforderungen an Kraftfahrzeuge der Kategorie „EEV sicher“ 10. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO VI sicher“Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 3 von 35 Dokumente, die an Bord des Zugfahrzeuges mitzuführen sind Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung: • erstellt mit dem digitalen CEMT-System • Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung (mit einer Gültigkeit von 30 Tagen) • mit Angaben zum Fahrzeugtyp („EURO V sicher“ oder „EURO VI sicher“\) 1; • sofern zutreffend, mit Sperrvermerken für bestimmte Hoheitsgebiete (A, GR, H, I, \RUS) • digital auf einem mobilen Gerät gespeichert oder (ausschließlich \auf weißem Papier) ausgedruckt Informationsdokument zu den Fahrten mit CEMT-Genehmigung, das der CEMT-Genehmigungsnummer, mit welcher das Fahrzeug unterwegs ist, zugeordnet ist: • erstellt mit dem digitalen CEMT-System • mit den jüngsten Informationen zu den Fahrten mit der zugeordneten Ge\nehmigung • digital auf einem mobilen Gerät gespeichert oder (ausschließlich \auf weißem Papier) ausgedruckt Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanfor\derungen für ein Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO V sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO VI sicher“ (Anlage 4 des Leit fadens), 1 ausgefüllt in einer der vier Sprachen (Sprache des Zulassungsstaates, Französisch, Englisch oder Deutsch), zusammen\ mit Übersetzungen in mindestens zwei weitere dieser Sprachen (unausgefüllte Nachweise). Die Dokumente müssen fortlau\fend nummeriert sein, sodass sie im Mitgliedstaat eine Serie bilden. Die nationale Behörde kann die Nummerierung selbst vornehmen \oder an die Hersteller delegieren. In jedem Fall ist die nationale Behörde jedoch dafür verantwortlich, dass die Nachweisnu\mmern zurück verfolgt werden können und jeder Nachweis identifiziert werden kann. Der Nachweis der Erfüllung der technischen\ Bestimmungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens sowie der Sicherheitsvorschriften für Kraftfahrzeuge der Kategorie „\EURO V sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO VI sicher“ muss in das\ digitale CEMT-System geladen werden. Das Originaldokument auf Papier ist im Fahrzeug \mitzuführen und für Kontrollzwecke zu verwenden. • Nachweise über die Einhaltung der technischen Vorschriften hinsichtlich der Abgas- und Lärmemissionen und der Sicherheits -anforderungen für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“ \(ITF/TMB/TR(2008)4), die vor dem 31. Dezember 2008 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. • Nachweise der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein „EURO III sicheres“, „EURO \IV sicheres“ oder „EURO V sicheres“ Kraftfahrzeug (Anlage 4 de\s Leitfadens von 2009), die vor dem 31. Dezember 2013 ausgestellt wurden,\ behalten ihre Gültigkeit. 2 • Nachweise der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein „EURO IV sicheres“, „EURO V\ sicheres“, „EEV sicheres“ oder „EURO VI sicheres“ Kraftf\ahrzeug (Anlage  4 des Leitfadens von 2014), die vor dem 31. Dezember 2021 ausgestellt w\urden, behalten ihre Gültigkeit. 3 • Nachweise der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein „EURO IV sicheres“, „EURO V\ sicheres“, „EEV sicheres“ oder „EURO VI sicheres“ Kraftf\ahrzeug (Anlage 4 des Leitfadens von 2022), die vor dem 31. Dezember 2025 ausg\estellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. • Fahrzeuge, deren Erstzulassung vor einer Änderung der im Leitfaden au\fgeführten Richtlinie oder Verordnung erfolgte, müssen die Vorschriften der Richtlinie oder Verordnung in der zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Fassung erfü\llen. Ab dem 1. Januar 2026 müssen die in Anlage 4 dieses Leitfadens vorgesehenen Nachweise verwendet werden. Für Kraftfahrzeuge (Lkw) mit einer technisch zulässigen Gesamtma\sse von mehr als 3,5 und nicht mehr als 6 Tonnen ist der Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanfor\derungen für ein Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO V/5 sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO VI/6 sicher“ mit einer t\echnisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 und nicht mehr als 6 Tonnen (einschließlich besonderer Fälle von Lkw mit mehr als 6 Tonnen) zu verwenden (Anlage 9 des Leitfadens). • Nachweise über die Einhaltung der technischen Bestimmungen hinsichtli\ch der Abgas- und Lärmemissionen und der Sicherheitsanforderungen für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO IV\/4 sicher“, „EURO V/5 sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO\ VI/6 sicher“ mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 und hö\chstens 6 Tonnen (ITF/TMB/TR/MQ(2014)1/Final), die vor dem 31. Dezember 2021 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. 4 • Nachweise der Einhaltung technischer Abgas- und Lärmvorschriften sowie der Sicherheitsanforderungen für\ Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“, „EEV sicher“ und „EURO VI/6 si\cher“ (Anlage 9 des Leitfadens von 2022), die vor dem 31. Dezember 2025 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit den technischen Sicherheitsanforderungen (Anlage 5 des Leitfadens), ausgefüllt in einer der vier Sprachen (Sprache des Zulassungsstaates\, Französisch, Englisch oder Deutsch), zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei weitere dieser Sprachen (nicht ausg\efüllte Nachweise). Die Dokumente müssen fortlaufend nummeriert sein, sodass sie im Mitgliedstaat eine Serie bilden. Die nati\onale Behörde kann die Nummerierung selbst vornehmen od er an die Hersteller delegieren. In jedem Fall ist die nationale Behörde\ jedoch dafür verantwortlich, dass die Nummern der Nachwei se zurückverfolgt werden können und jeder Nachweis identifiziert werd\en kann. Der Nachweis über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Anhänger und Auflieger muss in das digitale CEMT-System geladen werden. Das Originaldokument auf Papier ist im Fahrzeug mitzuführen und für Kontrollzwecke zu verwe\nden. • Nachweise, die vor dem 31. Dezember 2021 ausgestellt wurden, behalten ih\re Gültigkeit. Fahrzeuge, deren Erstzulassung vor einer Änderung der im Leitfaden aufgeführten Richtlinie oder Verordnung erfolgte, müssen die Vorschriften der Richtlinie oder Verordn ung in der zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Fassung erfüllen. • Ab dem 1. Januar 2022 sind die in Anlage 5 dieses Leitfadens vorgesehenen Nachweise zu verwenden.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 4 von 35 Für Anhänger mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr\ als 3,5 Tonnen ist der Nachweis der Über -einstimmung eines Anhängers mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht meh\r als 3,5 Tonnen mit den technischen Sicherheits anforderungen zu verwenden (Anlage 10 des Leitfadens). • Nachweise der Übereinstimmung eines Anhängers mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,\5 Tonnen mit den Sicherheitsanforderungen für Anhänger (ITF/TMB/TR/MQ(2014)3/FINAL), die vor dem 31. Dezember 2\021 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. • Ab dem 1. Januar 2022 sind die in Anlage 10 dieses Leitfadens vorgesehenen Nachweise zu verwenden. Nachweis der technischen Überwachung für das Kraftfahrzeug und den\ Anhänger oder Auflieger (Anlage 6 des Leitfadens) , ausgefüllt in einer der vier Sprachen (Sprache des Zulassungsstaates\, Französisch, Englisch oder Deutsch), zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei weitere dieser Sprachen (nicht ausg\efüllte Nachweise). Die zuständige Stelle nummeriert alle Dokumente im Zulassungsstaat. Der Nachweis der technischen Überwachun\g für das Kraftfahrzeug und den Anhänger oder Auflieger muss in das digitale CEMT-System geladen werden. Das Originaldokument auf Papier ist im Fahrzeug \mitzuführen und für Kontrollzwecke zu verwenden. • Aufgrund der Tatsache, dass das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs in keinem CEMT-Nachweis und nicht immer im Zulassungsdokument des Fahrzeugs angegeben ist, sollten alle Fahrzeuge –\ unabhängig davon, ob sie „neu“ oder „alt“ sind – diesen Nachweis im Fahrzeug mitführen, um ein einheitliches, schnelle\s und einfaches Kontrollverfahren zu gewährleisten. • Sind die erwähnten Nachweise über die Erfüllung der Vorschriften vor dem 31. Dezember 2021 ausgegeben worden, so wird während der technischen Überwachungsprüfung bescheinigt, dass d\as Fahrzeug gemäß den aufgeführten Fassungen der Richtlinien ausgestattet ist, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fa\hrzeugs in Kraft waren.ACHTUNG: 1. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EEV sicher“ werden innerhalb des mul\tilateralen CEMT-Kontingents nicht als eigene Kategorie geführt. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EEV sicher“, die mit ein\er multilateralen CEMT-Genehmigung eingesetzt werden, führen eine CEMT-Genehmigung der Kategorie „EURO V sicher“ mit. 2. Dies gilt nur für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“.\ 3. Dies gilt nur für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“,\ „EEV sicher“ oder „EURO VI sicher“. 4. Dies gilt nur für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V/5 sicher“\, „EEV sicher“ oder „EURO VI/6 sicher“.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 5 von 35 ALLGEMEINE VERFAHRENSHINWEISE FÜR DAS AUSFÜLLEN DER NACHWEISE Alle Nachweise müssen ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschr\ieben sein. Sie werden als ungültig angesehen, wenn erforderliche Angaben oder Bestätigungen einzelner Punkte fehlen. Einzige Ausnahmen von dieser Regel sind: • „Hintere Unterfahrschutzeinrichtungen“ und „seitliche Schutzvor\richtungen“ in Anlagen 4, 5, 9 und 10, die gemäß den Angaben in den entsprechenden Fußnoten für Sattelzugmaschinen nicht erforderl\ich sind. In diesen Fällen wird daher nachdrücklich empfohlen, die Punkte zu\ streichen anstatt sie unausgefüllt zu lassen. Die in den Anlagen 4, 5, 9 und 10 wiedergegebenen Nachweise können elektronisch \ausgefüllt werden; Stempel und Unterschrift können auch elektronisch oder als Faksimile aufgebracht \werden.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 6 von 35 Vorwort Seit ihrer Gründung im Jahre 1953 ist die Europäische Konferenz de\r Verkehrsminister (CEMT) ständig bemüht, internationale Landtransporte zu erleichtern und die entsprechenden Märkte miteinand\er zu verknüpfen. Das am 1. Januar 1974 eingeführte multilaterale Kontingent wurde vom \Ministerrat als praktischer Schritt in Richtung der allmäh -lichen Liberalisierung des Straßengüterverkehrs gesehen, der nur i\n gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen sowohl zwischen Transportunternehmern aus verschiedenen Staaten als auch zwischen den Verkehrsträgern möglich war. Durch die Einführung von Grenzwerten für Lärm- und Abgasemissionen für „grüne“ Kraftfahrzeuge sowie von noch st\rengeren Grenzwerten und Sicherheitsbestimmungen für „supergrüne und sic\here“ Kraftfahrzeuge und nachfolgend für „EURO III sichere“,\ „EURO IV sichere“, „EURO V sichere“ sowie erst kürzlich f\ür „EURO VI sichere“ Kraftfahrzeuge fördert das multilateral\e Kontinge nt auch den Einsatz umweltfreundlicher und sicherer Fahrzeuge und trägt \somit zur Gewährleistung nachhaltiger Mobilität bei. Der multilaterale Charakter der Genehmigungen dient zudem der Rationalis\ierung der Fahrzeugeinsätze durch Reduzierung der Anzahl von Leerfahrten. Mit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17. und 18. Mai 2006 erfolgte die Umwandlung der CEMT in das Weltverkehrsforum (ITF). Für die in Kapitel 1, Begriffsbestimmungen, aufgeführten Mitgliedstaaten der CEMT besteht das multilaterale Kontingentsystem jedoch als Multilaterales CEMT-Genehmigungskontingent weiter. Ab dem 1. Januar 2026 wird das digitale CEMT-System eingeführt, welches die ursprünglichen gedruckten Genehmig\ungen und Fahrtenberichtshefte durch eine digitale Lösung ersetzt, die eine nah\tlose und sicherere Nutzung des multilateralen CEMT-Kontin gents unter umfänglicher Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen e\rmöglicht. Für eine korrekte Funktionsweise des multi -lateralen CEMT-Genehmigungskontingents muss das digitale CEMT-System vom Sekretariat, den Erteilungsbehörden, den Transportunternehmen und den Kontrollbehörden genutzt werden. Fahrer u\nd Kontrollberechtigte haben die Möglichkeit das digitale CEMT-System zu nutzen, aber Transportunternehmen und Kontrollbehörden können entscheiden, diese\ Möglichkeit nicht zu nutzen. Der folgende Leitfaden für Transportunternehmer mit CEMT-Genehmigungen und Amtsträger, die das Kontingent verwalten, enthält eine kurze Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Genehmigungen sowi\e der Bedingungen und des Umfangs ihrer Ver -wendung. Die Bestimmungen des Leitfadens können jederzeit von der Arbeitsgruppe Straßentransport geändert werden, um insbesondere Änderungen der bestehenden Regelungen auf internationaler Ebene in de\n vom Leitfaden abgedeckten Bereichen zu berücksichtigen. Diese Änderungen treten am von der Arbeitsgruppe Straßentransport festgelegten Datum in Kraft.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 7 von 35 1. Begriffsbestimmungen Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: – CEMT: Conférence Européenne des Ministres des Transports (Europäische Verkehrsministerkonferenz), eine 1953 gegründete zwischenstaatliche Organisation. – Digitales CEMT-System (CEMT DS): Das digitale Genehmigungssystem für die Ausgabe, die Aufhebung, den Austausch, die Verwaltung, die Nutzung und die Kontrolle von CEMT-Genehmigungen. Das CEMT DS kann über ein Webportal und eine mobile Anwendung genutzt werden. – Mitgliedstaaten: Länder, die am CEMT-Kontingentsystem beteiligt sind. Zum 1. Januar 2026 sind die folgenden Mitgliedstaaten an dem Kontingents\ystem beteiligt: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deuts\chland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litaue\n, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, R\ussische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechien, Türkiye, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich. – Drittland: Ein Staat, der nicht Mitglied des CEMT-Kontingentsystems ist. – Zulassungsstaat: Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Es wird auch auf dem Fahrzeu\gkennzeichen angegeben. – Genehmigung: Erlaubnis, innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte, in Absatz 3.13 festgelegte Anzahl von Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten durchzuführen, welche durch ein ordnungs\gemäß geführtes Fahrtenprotokoll ergänzt wird. – Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung: Ein Dokument, das Angaben zur jeweiligen im CEMT DS verwalteten CEMT-Genehmigung enthält und zu Kontrollzwecken verwendet wird. – Zuständige Behörde: Die Behörde oder Stelle in einem Mitgliedstaat, die ermächtigt is\t, Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Leitfaden durchzuführen. – Erteilungsbehörde: Die Behörde in einem Mitgliedstaat, die beauftragt ist, Nutzerkonten\ für Transportunternehmen und Kontroll -behörden im CEMT DS anzulegen und den Transportunternehmen CEMT-Genehmigungen über das CEMT DS zuzuweisen. – Multilateraler Charakter: Die Möglichkeit, die Genehmigung für Fahrten zwischen Mitgliedsta\aten außerhalb des Niederlassungs -landes zu nutzen. – Fahrtenprotokoll: Digitale Aufzeichnungen, die Bestandteil der Genehmigung und ihr zugeordnet sind;\ es enthält Angaben zu sämtlichen mit der jeweiligen Genehmigung durchgeführten Fahrten i\n chronologischer Reihenfolge, einschließlich beladener und unbeladener Fahrten. Diese Angaben sollten zur Überprüfung der Verwendung von Genehmigungen herangezogen werden. – Informationsdokument zu den Fahrten: Auszug aus dem Fahrtenprotokoll mit Angaben zu den letzten zehn Fahrten, die unter Nutzung einer bestimmten CEMT-Genehmigung durchgeführt wurden, und das zu Kontrollzwecken verwende\t wird. – Internationale Beförderung: Fahrt eines beladenen oder unbeladenen Fahrzeugs, dessen Ausgangs- und Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitglied- oder Nichtmitgliedstaaten. – Internationale Umzüge: Beförderung von Möbeln und anderem Umzugsgut zwischen Räumlich\keiten (einschließlich Wohn -gebäuden, Gewerbeflächen und Nebenflächen) in verschiedenen Lä\ndern. – Intermodale Transporteinheit (ITU): Container, Wechselbehälter oder Sattelanhänger/Kraftfahrzeug für den Güt\erverkehr, die für den intermodalen Verkehr geeignet sind. 1 – Gewerbliche Beförderung: Eine von einem Transportunternehmen gegen Entgelt durchgeführte Beförderung. – Beförderung im Werkverkehr: Die beförderten Güter befinden sich im Eigentum des Unternehmens \oder wurden vom Unter -nehmen verkauft, gekauft, vermietet oder gemietet, erzeugt, gewonnen, be\arbeitet oder instand gesetzt. Die Beförderung dient de r Anlieferung oder dem Versand der Güter zum beziehungsweise ab dem Unternehmen oder deren Be\förderung innerhalb oder außerhalb des Unternehmens zum Eigengebrauch. Die für solche Befö\rderungen eingesetzten Fahrzeuge müssen von Mitarbeitern des Unternehmens geführt werden und sich im Eigentum des Unternehmens\ befinden oder dem Unternehmen im Wege eines Miet- oder Leasingvertrages zur Verfügung stehen. Bei der Beförderung muss es sich um eine Hilfstä\tigkeit des Unternehmens handeln. – Beförderungen zu nicht gewerblichen Zwecken: Der Anlass der Beförderung ist gemäß Kapitel 2 Ziffer 8 und 9 des Leitfadens weder direkt noch indirekt darauf ausgerichtet, Gewinne zu erwirtschafte\n (zum Beispiel das Zurverfügungstellen von Gütern aus karitativen oder philanthropischen Gründen oder zur persönlichen N\utzung; oder die Güter werden aus den in Kapitel 2 Ziffer 8 und  9 des Leitfadens genannten Gründen befördert und ohne Veränderungen in ihr Ursprungsland zurückgebracht. Kommen Zollverfahren zur Anwendung, so werden diese Güter vorübergehend eingeführt (ent\sprechend den Grundsätzen der Welt- Zollorganisation). Entsprechend werden Tiere in ihr Ursprungsland zurückgeführt. – Kabotage: Beförderung auf der Straße, bei der die Güter an zwei verschie\denen Punkten in einem Mitgliedstaat von einem Transportunternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen i\st, auf- und abgeladen werden. – Wiederkehrende Beförderung: Beförderung, die ausschließlich zwischen zwei Mitgliedstaaten auß\erhalb des Niederlassungs -landes stattfindet. – Transportunternehmen (Frachtführer, Beförderer, Spediteur): Jede natürliche oder juristische Person, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausübt und von der zuständigen B\ehörde im Niederlassungsland ordnungsgemäß für die Durchführung internationaler Beförderungen zugelassen ist. – Transit: Eine Fahrt durch das Gebiet eines Staates, in dem Güter weder ge- no\ch entladen werden. 1Glossar für die Verkehrsstatistik; G.II-02. Eurostat, 5. Auflage, 2019Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 8 von 35 –Fahrzeug: Ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeu\gkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und ausschließlic\h für die Güterbeförderung bestimmt ist. Das Fahrzeug kann Eigentum des Transportunternehmers oder von diesem gemietet oder geleast sein. – Mietfahrzeug: Ein Fahrzeug, das einem Transportunternehmen gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum auf d\er Grundlage eines Miet- oder Leasingvertrages mit dem Unternehmen, welches Eigentü\mer des Fahrzeugs ist, überlassen wird. – Anhänger: Ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb zur Beförderung von Gütern, das zur Ankupplung an ein Kraftfahrzeug vorgesehen ist. Auflieger sind ausgenommen. – Auflieger: Ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb zur Beförderung von Gütern, das zur Ankupplung an ein Kraftfahrzeug in der Weise vorgesehen ist, dass ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von dem Kraftfahrzeug\ getragen wird. – Basiskontingent: Das einem Mitgliedstaat zugeteilte Kontingent. – Kontingent: Die Gesamtzahl der einem CEMT-Mitgliedstaat jährlich zur Verfügung gestellten Genehmigungen. Die Grundsätze für die Berechnung dieses Kontingents werden von der Arbeitsgruppe Straßentransport festgelegt und vom Ministerrat genehmi\gt. – Sekretariat: Das Sekretariat des Weltverkehrsforums (ITF). – Niederlassungsland(-staat): Mitgliedstaat, in welchem das Transportunternehmen rechtmäßig niedergelassen ist. 2.  Liberalisierte Beförderung Zur Erleichterung internationaler Beförderungen sowie zur besseren Ausnutzung der Fahrzeuge sind folgende Beförderungen von multilateralen und bilateralen Genehmigungsverfahren ausgenommen: 1. die Beförderung von Gütern durch Kraftfahrzeuge, deren zulässig\es Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen nicht überschreitet; 1 2. die gelegentliche Beförderung von Gütern zu oder von Flughäfen \bei Umleitung von Flugdiensten; 2 3. die Beförderung beschädigter oder liegen gebliebener Fahrzeuge sow\ie Fahrten von Instandsetzungsfahrzeugen; 4. Fahrten unbeladener Transportfahrzeuge als Ersatz für ein in einem anderen Land liegen geb\liebenes Fahrzeug sowie die Rückfahrt des liegen gebliebenen Fahrzeugs nach dessen Instandsetzung\; 5. Viehtransporte in Fahrzeugen, die für diesen Zweck gebaut oder dauerha\ft umgebaut wurden und von den betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten als solche Fahrzeuge anerkannt werden; 3 6. die Beförderung von Ersatzteilen und Proviant für Hochseeschiffe und Luftfahrzeuge; 4 7. die Beförderung von medizinischen Gütern und Geräten für Not\fälle, insbesondere bei Naturkatastrophen und humanitären Hilfsmaßnahmen; 8. die nichtgewerbliche Beförderung von Kunstwerken und -objekten für\ Ausstellungen und Messen; 9. die nichtgewerbliche Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu und von Theater-, Musik-, Film-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Feiern sowie für Rundfunkaufnahmen oder Film- und \Fernsehproduktionen; 10. die Beförderung von Gütern im Werkverkehr; 5 11 . Bestattungsbeförderungen; 12. die Beförderung von Post als öffentliche Dienstleistung; 6 13. die Überführung von unbeladenen, neu erworbenen Fahrzeugen zu ihre\m endgültigen Bestimmungsort. Allgemeine Bemerkung: Das Recht der Europäischen Union, die Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten, die CEMT-Mitglieder sind, bleiben von den Bestimmungen dieses Kapitels unberührt. Sonderfälle: Internationale Umzüge Internationale Umzüge unterliegen keiner Kontingentierung, bedürfen jedoch einer besonderen Genehmigung; hierfür sollte das einschlägige CEMT-Muster verwendet werden (siehe Anlage 2). Mitgliedstaaten, die Genehmigungen für internationale Umz\üge erteilen, übersenden dem Sekretariat eine Liste der erteilten Genehmi\gungen unter Angabe der Seriennummer und Gültigkeitszeiträume der Genehmigungen. Die Namen der Unternehmen,\ denen diese Genehmigungen erteilt wurden, können angegeben werden. Das Sekretariat veröffentlicht die Liste auf der ITF-Webseite. Genehmigungen, die nicht veröffentlicht sind, sind als ungültig zu betrachten. CEMT-Genehmigungen für internationale Umzüge können von in einem CE\MT-Mitgliedstaat niedergelassenen Transportunternehmen für Beförderungen zwischen CEMT-Mitgliedstaaten verwendet werden. Es besteht kein Recht auf Kabotage. 1Italien meldete zu Punkt 1 einen Vorbehalt an. 2Deutschland und die Russische Föderation meldeten zu Punkt 2 Vorbehalte an. 3Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Österreich, Pol\en, die Russische Föderation, die Schweiz, Tschechien und Ungarn meldeten zu Punkt 5 Vorbehalte an. 4Tschechien, Deutschland und die Russische Föderation meldeten zu Punkt\ 6 Vorbehalte an. 5Belarus, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Litauen, Ö\sterreich, Polen, die Russische Föderation, Schweden und Türkiye meldeten zu Punkt 10 Vorbehalte an. 6Österreich und Italien meldeten zu Punkt 12 Vorbehalte an.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 9 von 35 3. Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen 3.1 CEMT-Genehmigungen sind vom ITF zur Verfügung gestellte multilaterale Genehmigungen für die grenzübe\rschreitende gewerbliche Beförderung von Gütern auf der Straße durch in eine\m CEMT-Mitgliedstaat niedergelassene Transportunternehmen auf der Grundlage eines Kontingentsystems, wobei die Beförderungen –  zwischen CEMT-Mitgliedstaaten und –  im Transit durch das Gebiet eines oder mehrerer CEMT-Mitgliedstaaten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in einem CEMT-Mitgliedstaat zugelassen sind. CEMT-Genehmigungen werden mittels des CEMT DS ausgegeben, verwaltet und kontrolliert. 3.2 Diese Genehmigungen gelten nicht für Beförderungen zwischen einem \Mitgliedstaat und einem Drittland. So kann beispielsweise ein Fahrzeug, das eine Beförderung zwischen Norwegen (am Kontingents\ystem beteiligter CEMT-Mitgliedstaat) und dem endgültigen Bestimmungsort Iran (kein CEMT-Mitgliedstaat, jedoch Nachbar eines solchen) durchführt, für die\se Beförderung keine CEMT-Genehmigung verwenden. 3.3 CEMT-Genehmigungen gelten, wenn die Beförderung im Transit durch ein Drittland führt (zum Beispiel Fracht, die in Norweg\en geladen wird und in der Russischen Föderation entladen werden soll, w\ird im Transit durch den Iran befördert). 3.4 Werden Güter durch einen CEMT-Mitgliedstaat befördert, in dem die Nutzung von CEMT-Genehmigungen eingeschränkt ist, so kann der Transit durch diese Länder mit einer bilateralen Genehmigung, einer Ge\meinschaftslizenz oder mit einem anderen Verkehrsmittel (rollende Landstraße) erfolgen, wobei das Information\sdokument zur CEMT-Genehmigung in digitaler oder ausgedruckter Form vom Ort der Beladung bis zum Ort der Entladung im Fah\rzeug verfügbar sein muss. 3.5 Es gibt Jahresgenehmigungen, die für ein Kalenderjahr (1. Januar bis\ 31. Dezember) gelten, und Kurzzeitgenehmigungen, die eine Gültigkeit von 30 Tagen haben und als „Kurzzeitgenehmigung“ gekennzeichnet sind. 3.6 CEMT-Genehmigungen werden gemäß nationalen Kriterien Transportunternehmen erteilt, die von den zuständigen Stellen im Land ihrer Niederlassung zur Beförderung von Gütern auf der Straß\e ordnungsgemäß zugelassen sind. Die amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen sind in den Genehmigungen, die zusammen mit dem\ zugeordneten Fahrtenprotokoll genutzt werden, nicht angegeben. 3.7 Gebühren, die von Transportunternehmern für CEMT-Genehmigungen bezahlt werden, werden ausschließlich von den Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Gesetzen festgelegt. Umfang und Beschränkung der Gültigkeit von Genehmigungen 3.8 CEMT-Mitgliedstaaten erkennen die Gültigkeit der von einem anderen Mitgli\edstaat erteilten und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Dokuments genutzten Genehmigungen vorbehaltlich der nac\hstehend aufgeführten Beschränkungen an. Allgemeine Beschränkungen 3.9 Die Genehmigung wird von einer Ausgabestelle des Landes erteilt, in dem das Transportunternehmen niedergelassen ist. Bei Fahrzeugkombinationen gilt die Genehmigung für das gesamte Fahrzeugge\spann, auch in Fällen, in denen der Anhänger oder Auflieger nicht auf den Namen des Inhabers der Genehmigung oder in einem\ anderen Land zugelassen ist. Territoriale Beschränkungen 3.10 Einige Genehmigungen dürfen nicht auf dem Gebiet bestimmter Mitglieds\taaten genutzt werden. Die Informationsdokumente zur CEMT-Genehmigung enthalten einen entsprechenden Sperrvermerk. So sind insbes\ondere Genehmigungen, deren Gültig -keit für Österreich, Griechenland, Ungarn, Italien oder die Russis\che Föderation (siehe Anlage 3) territorial eingeschränkt ist , in den entsprechenden Mitgliedstaaten nicht gültig. 3.11 Kurzzeitgenehmigungen gelten nicht auf österreichischem Gebiet. Technische Beschränkungen 3.12 Bestimmte Genehmigungen dürfen nur für Fahrzeuge verwendet werden,\ die folgende Bezeichnung haben: 3.12.1 Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO V sicher“ (siehe Kapitel 9). 3.12.2 Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO VI sicher“ (siehe Kapitel 10).\ 3.13 Seit 1. Januar 2006 sind mit CEMT-Genehmigungen Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatte\t 1: –  Nach der ersten beladenen Fahrt zwischen dem Mitgliedstaat der Niederlas\sung und einem anderen Mitgliedstaat –  darf der Transportunternehmer höchstens drei beladene Fahrten durchführen, b\ei denen der Mitgliedstaat der Niederlassung nicht berührt wird; –  nach diesen höchstens drei beladenen Fahrten muss das Fahrzeug, entwe\der beladen oder unbeladen, in den Mitgliedstaat der Niederlassung zurückkehren. Leerfahrten außerhalb des Niederlassungslandes werden nicht berück\sichtigt, weil sie nicht als Beförderungen angesehen werden. Eine Beförderung oder eine Leerfahrt in das oder im Transit durch das Niederlassungsland werden als Rückfahrt angesehen. 1Die am Kontingentsystem beteiligten Mitgliedstaaten Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irlan\d, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumä\nien, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechien, Türkiye, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich vereinbaren, dass die erste Fahrt aus dem Niederlassungsland heraus beladen oder unbeladen erfolgen kann. Griechenland, Italien und Österreich verlangen, dass die erste Fahrt aus dem Niederlassungsland heraus in bel\adenem Zustand erfolgen muss [ITF/TMB/TR/M(2009)3].Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 10 von 35 3.14Zur Dokumentation der Tatsache, dass die Rückkehr 2 in das Niederlassungsland im Wege einer Transitfahrt erfolgte, muss der Fahrer im CEMT DS im Feld „Besondere Bemerkungen“ zu dieser Fahrt den Großbuc\hstaben „T“ sowie das Datum und den Ort der Einfahrt in das Gebiet des Niederlassungslandes eintragen. 3.15 Ein Transportunternehmer kann nicht zweimal für dasselbe Vergehen bestraft werden. Um zu vermeiden, dass für ein und denselben Fall der Nichtbeachtung der Drei-Fahrten-Beschränkung gemä\ß Absatz 3.13 eine Mehrfachbestrafung erfolgt, sollte die Kontrollbehörde des Mitgliedstaates, die den Verstoß festgestellt und geahndet hat, diesen im Fahrtenprotokoll verm\erken. Wenn eine Kontrollbehörde beschließt, den Verstoß im Fahrtenprotokoll zu vermerken, loggt sie sich in das CEMT DS ein und beginnt die Kontrolle. Im Feld „Besondere Bemerkungen“ trägt di\e Kontrollbehörde die CEMT-Bestimmung ein, gegen die der Transportunternehmer verstoßen haben soll. In diesem Fall werden das D\atum der Kontrolle sowie die Kontrollbehörde automatisch erfasst. Das Feld „Besondere Bemerkungen“ wird anderen\ Kontrollbehörden unter der letzten Fahrt angezeigt. Das Fahrzeug, mit dem das Vergehen begangen wurde, muss daher so schnell wie möglich in sein Nie\derlassungsland zurück -kehren. In diesem Fall stellt eine weitere Beförderung ein weiteres V\ergehen dar. 4.  V erwendung von CEMT-Genehmigungen 4.1 Eine Genehmigung darf nicht für mehr als ein Fahrzeug gleichzeitig ve\rwendet werden. Sie ist bei einer beladenen Fahrt zwischen dem Ort der Beladung (sobald das Fahrzeug beladen ist) und de\m Ort der Entladung (bis dieses Fahrzeug entladen ist) oder auch für die ganze Leerfahrt, die vor oder nach der belade\nen Fahrt erfolgt, mit dem Fahrzeug beziehungsweise der Fahrzeug kombination verknüpft. 4.2 Das Land, in dem ein Fahrzeug be- oder entladen wird, kann ein anderes s\ein als das Ursprungs- oder Zielland der geladenen Güter. 4.3 Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Kabotage. 4.4 Sie befreit den Halter nicht von Anforderungen im Zusammenhang mit anderen Genehmigungen für die Befö\rderung übergroßer Lasten, was Größe oder Gewicht betrifft, oder für bestimmte Kategorien von Gütern (zum Beispiel gefä\hrliche Güter). 4.5 Eine CEMT-Genehmigung kann von dem Transportunternehmen, dem sie erteilt wurde, für Fahrzeuge verwendet w\erden, welche ohne Fahrer gemietet oder geleast werden. Das Fahrzeug darf wä\hrend des Mietzeitraums ausschließlich von diesem Unternehmen genutzt und auch nur von Fahrern dieses Unternehmens gelenkt\ werden. In diesem Fall sind im Kraftfahrzeug folgende Unterlagen mitzuführen: 4.5.1 Miet- oder Leasingvertrag des Fahrzeugs oder ein beglaubigter Auszug, aus dem insbesondere der Name des Vermieters und des Mieters, Datum und Dauer des Vertrages sowie die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) hervor -gehen; 4.5.2 wenn der Fahrer nicht Mieter des Fahrzeugs ist, der Arbeitsvertrag des Fahrers oder ein beglaubigter Auszug, aus dem insbesondere der Name des Arbeitgebers, der Name des Beschäftigten sowie Datum und Dauer des Arbeitsvertrages hervorgehen, oder eine aktuelle Lohnabrechnung. Soweit erforderlich, können auch gleichwertige, von den zuständige\n Stellen des Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente als Ersatz für die vorstehend angegebenen Unterlagen dienen. Diese Dokume\nte sollten in der Anlage mindestens eine Über -setzung in Englisch, Französisch oder Deutsch enthalten. 4.6 CEMT-Genehmigungen dürfen vom Transportunternehmen nicht auf Dritte übertragen werden. 4.7 Der Name des Unternehmens, dem die CEMT-Genehmigung erteilt wurde und der im CEMT DS hinterlegt ist, muss dem Namen des Transportunternehmens entsprechen, das die Beförderung durchführt. 4.8 Ein mit CEMT DS erstelltes Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung beinhaltet Folgendes: 4.8.1 einen sicheren QR-Code, der alle Angaben der Genehmigung enthält und mit der mobilen CEMT-App zur Überprüfung der Echtheit der Genehmigung gescannt werden kann; 4.8.2 eine eindeutige Nummer, die vom CEMT DS nach dem Zufallsprinzip erstellt und zum Zwecke der Durchführung \von Kontrollen der Genehmigung im CEMT-Webportal verwendet wird; 4.8.3 Datum und Uhrzeit der Erstellung der CEMT-Genehmigung im CEMT DS; 4.8.4 die Attribute der CEMT-Genehmigung gemäß Anlage 1; 4.8.5 einen Standard-QR-Code und einen Hyperlink, mit dem die verfügbaren Angaben zur Genehmigung im CEMT-Webportal aufgerufen werden können. 4.9 In dem Zeitraum, in dem eine Genehmigung einem bestimmten Fahrzeug/einer\ bestimmten Fahrzeugkombination zugeordnet ist, muss das Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung entweder digital oder als Ausdruck verfügbar sein. Wenn das Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung als digitale Datei gespeichert ist, muss der Fahrer in der \Lage sein, dieses im Fall einer Kontrolle auf einem mobilen Gerät vorzuzeigen. 4.10 In Fällen, in denen eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurzzeitgenehmi\gung beginnt und mit einer anderen, für den darauf -folgenden Zeitraum ausgestellten Genehmigung weitergeführt wird, mü\ssen beide Informationsdokumente zu den CEMT-Genehmigungen während der gesamten Fahrt digital oder als Ausdruck zur Verfügung stehen. 4.11 Die mit der CEMT-Genehmigung verknüpften Nachweise sind während der gesamten Fahrt\ im Fahrzeug mitzuführen, auch wenn diese Nachweise im CEMT DS hinterlegt sind. Die Nachweise dürfen nicht in Folie eingeschweiß\t oder anderweitig beschichtet sein. 2Deutschland, die Russische Föderation und Türkiye beziehen sich auf den Beschluss vom 10. Dezember 2009, demzuf\olge „eine Beförderung oder Leerfahrt im Transit durch das Land der Niederlassung nicht als Rückkehr zu betrach\ten ist“ und wenden diesen Beschluss in ihren Hoheitsgebieten an.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 11 von 35 5. Das Fahrtenprotokoll 5.1 Jeder CEMT-Genehmigung, die einem Transportunternehmen erteilt wird, ordnet das CEMT DS ein Fahrtenprotokoll zu, in welchem alle Fahrten, die mit dieser Genehmigung durchgeführt werden,\ zu erfassen sind. 5.2 Dieses Fahrtenprotokoll enthält folgende Angaben: 5.2.1 eine Liste der mit der Genehmigung durchgeführten Fahrten in chronolo\gischer Reihenfolge; 5.2.2 für jede beladene Fahrt oder Leerfahrt: 5.2.2.1 Ort der Beladung: Abfahrtsdatum, Ort und Land, Bruttogewicht in Tonnen, sofern beladen, Kilometerstand bei Abfahrt, Kennzeichen des Lkw/der Zugmaschine und gegebenenfalls des Anhängers/Aufliegers, beladen/ Sammelgut; 5.2.2.2 Ort der Entladung: Ankunftsdatum (bei Fahrtende), Ort und Land, Bruttogewicht in Tonnen, sofern beladen, Kilometerstand bei Ankunft (bei Fahrtende), Kennzeichen des Lkw/der Zugmaschine und gegeb\enenfalls des Anhängers/Aufliegers; 5.2.3 Aufzeichnung aller Änderungen des Fahrtenprotokolls. 5.3 Der Zugang zum Fahrtenprotokoll und zu allen Fahrten erfolgt für alle\ Kontrollverfahren über das CEMT-Webportal. 5.4 Das Informationsdokument zu den Fahrten enthält folgende Angaben: 5.4.1 einen sicheren QR-Code, in dem alle Angaben der zugehörigen CEMT-Genehmigung sowie der letzten zehn Fahrten gespeichert sind, die mit ihr durchgeführt wurden, und der mit der CE\MT-App zur Überprüfung der Echtheit der Genehmigung gescannt werden kann; 5.4.2 eine eindeutige Nummer, die vom CEMT DS nach dem Zufallsprinzip erstellt und zum Zwecke der Durchführung \von Kontrollen aller Fahrten im CEMT-Webportal verwendet wird; 5.4.3 Datum und Uhrzeit der Erstellung des Informationsdokuments zu den Fahrte\n im CEMT DS; 5.4.4 die Attribute der CEMT-Genehmigung gemäß Anlage 7; 5.4.5 eine Liste der letzten zehn Fahrten, die mit der Genehmigung gemäß\ Absatz 5.2 durchgeführt wurden, einschließlich der Angaben nach Anlage 7. 5.5 Das Fahrtenprotokoll muss vor Beginn jeder beladenen Fahrt, zwischen jed\em Be- und Entladeort, nach Fahrtende sowie für jede unbeladene Fahrt ausgefüllt werden. 5.6 Wenn im Verlauf ein und derselben Fahrt Güter an mehreren Orten auf- und einem\ Ort abgeladen werden, so gibt es hierfür im CEMT DS die Option „Sammelgut“. Für die Fahrt sind der Ort der Bela\dung sowie das Datum, der Kilometerstand und das Gewicht und der Ort der letzten Entladung sowie das Datum und der Kilome\terstand (bei Fahrtende) zu erfassen. Die Anmerkung „Sammelgut“ ist im Feld „Besondere Bemerkungen“ hinterlegt. \Die jeweiligen Abschnitte werden als „Etappen“ festgehalten, indem die Zwischenhalte mit dem hinzugefügten Gewicht erfasst werden.\ 5.7 Wenn im Verlauf ein und derselben Fahrt Güter an einem Ort auf- und an mehrere\n Orten abgeladen werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit im CEMT DS „Etappen“ hinzuzufügen. Für die Fahrt sind der Ort der B\eladung, das Datum, der Kilometerstand und das Gewicht sowie der Ort der letzten Entladung, das Datum und der K\ilometerstand (bei Fahrtende) zu erfassen. Die jeweiligen Abschnitte werden als „Etappen“ festgehalten, indem die Zwischenha\lte mit dem abgehenden Gewicht erfasst werden. 5.8 Sollte das Fahrzeug während der Beförderung unter Nutzung einer CE\MT-Genehmigung aufgrund eines Zwischenfalls im Straßen verkehr oder einer Panne nicht mehr zur V erfügung stehen, darf es der Transportunternehmer durch ein betriebsfähiges Fahrzeug ersetzen, um die Fahrt fortzusetzen. In diesem Fall ist im Fahrtenprotokoll ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. Die Eintragung ist im Fahrtenprotokoll im Feld „Besondere Bemerkungen“ in der Aufzeichnung vorzunehmen, in welcher die Fahrt oder die Transitfahrt durch den Staat, in dem das Fahrzeug ausgetauscht wird, dargestellt wird. Die Eintragung ent\hält Angaben zu den Gründen für den Fahrzeug -austausch, dem Ort, an dem dieser erfolgte, sowie den amtlichen Kennzeic\hen der Fahrzeuge, von denen beziehungsweise auf die die CEMT-Genehmigung übertragen wurde. 5.9 Korrekturen sind im Fahrtenprotokoll so vorzunehmen, dass der ursprün\gliche Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen weiterhin lesbar sind. 5.10 Die zuständigen Kontrollbeamten können entscheiden, die Ergebnisse\ einer Kontrolle im Feld „Besondere Bemerkungen“ zu hinterlegen, wenn das Fahrzeug eine Grenze passiert. Der Inhaber einer C\EMT-Genehmigung ist nicht verpflichtet, das Feld in jedem Transitland ausfüllen zu lassen. 5.11 In den in Absatz 4.10 genannten Fällen soll das einer Genehmigung zugeordnete F\ahrtenprotokoll, mit dem die Fahrt abgeschlossenen wurde, alle Angaben zum Fahrtverlauf enthalten. Das CEMT DS schreibt die Genehmigungsnummer, mit der die Fahrt begonnen wurde, automatisch in das Feld „Besondere Bemerkun\gen“. 5.12 Das CEMT DS speichert die Angaben der Genehmigung und des Fahrtenprotokolls für 36 Monate ab Ausstellung. Die Mitgliedstaaten können die Speicherdauer verlängern. 5.13 Die Angaben zu den Fahrten sollen nur zum Zwecke der Kontrolle der Nutzung d\er Genehmigungen und zur Zuweisung von Genehmigungen an die Transportunternehmen verwendet werden. Sie dürfen weder für steuerl\iche Zwecke noch zur Weitergabe persönlicher Daten verwendet werden. 6.  Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen 6.1 Eine Genehmigung ist als ungültig zu betrachten, wenn –  die Angaben des mit dem CEMT DS erstellten und vorgelegten Informationsdokuments zur CEMT-Genehmigung nicht mit den Angaben übereinstimmen, die im CEMT-Webportal zur entsprechenden Genehmigung hinterlegt sind;Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 12 von 35 – der Genehmigung keine digitale Datei oder ausgedruckte Kopie des mit dem\ CEMT DS erstellten Informations dokuments zu den Fahrten beigefügt ist; –  die Angaben des mit dem CEMT DS erstellten und vorgelegten Informationsdokuments zu den Fahrten nich\t mit den Angaben übereinstimmen, die im CEMT-Webportal zum entsprechenden Fahrtenprotokoll hinterlegt sind; –  die Genehmigung von einem anderen Transportunternehmen genutzt wird, als dem Unternehmen, für welches di\e Genehmigung ausgestellt wurde; –  sie zu einer Zeit genutzt wird, die nicht in den Gültigkeitszeitraum \der Genehmigung fällt. 6.2 Genehmigungen ohne ordnungsgemäß im Fahrtenprotokoll hinterlegte Angaben und gültige Nachweise, welche die Übereinstimmung mit der verwendeten Genehmigungsart bestätigen, zu\m Beispiel für ein Kraftfahrzeug „EURO V sicher“ oder „EURO VI sicher“, werden ebenfalls als ungültig angesehen. 10 6.3 Fahrzeuge einer höheren Kategorie (zum Beispiel „EURO VI sicher“\) dürfen Genehmigungen einer niedrigeren Kategorie (zum Beispiel „EURO V sicher“) nutzen; umgekehrt ist dies aber nicht möglich. 6.4 Genehmigungen werden auch als ungültig angesehen, wenn im Rahmen eine\r Stichprobe festgestellt wird, dass die für die jeweilige Art von Fahrzeugen festgelegten Emissions- oder Sicherheitsanforderungen\ nicht erfüllt werden. 6.5 Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Verwendungsbedingungen von CEMT-Genehmigungen oder gegen Sozial- oder Verkehrsvorschriften sowie in Fällen unzureichender Verwendung oder ausschließlicher Verwendung für wiederkehrende Beförderungen können Genehmigungen von den Erteilun\gsbehörden entzogen werden. 6.6 Wenn ein Transportunternehmen, dem eine oder mehrere CEMT-Genehmigungen erteilt wurden, wiederholt Verstöße begeht oder Dokumente im Zusammenhang mit der Nutzung einer CEMT-Genehmigung fälscht, wird die Erteilungsbehörde diesem Transportunternehmen für mindestens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, an de\m sie die Entscheidung über den Ausschluss des Transportunternehmens vom CEMT-Genehmigungssystem aus den hier genannten Gründen trifft, keine CEMT-Genehmigung erteilen. 7. Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen 7.1 Entzogene oder zurückgegebene Genehmigungen können für die verb\leibende Gültigkeitsdauer an andere Transportunter -nehmen ausgegeben werden. In solchen Fällen sind die entzogenen oder \zurückgegebenen Genehmigungen aufzuheben und durch eine Reservegenehmigung zu ersetzen. 7.2 Die Aufhebung und die Ersetzung von Genehmigungen werden von der Erteilungsb\ehörde im CEMT DS vorgenommen. 7.3 Die Nummern der aufgehobenen oder ersetzten Genehmigungen werden im CEMT\ DS erfasst. 8.  Gegenseitige Unterstützung 8.1 Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung der Bestimmungen über die Verwendung von Genehmigungen, bei der Überwachung ihrer Einhaltung und bei der Ahndung von Verstößen. 8.2 Das Sekretariat unterstützt die Arbeit der Mitgliedstaaten und Beteiligten im Hinblick auf eine einheitl\iche Anwendung des Leitfadens. 8.3 Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates fest, dass \der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte n CEMT-Genehmigung gegen die diesbezüglichen Bestimmungen verstoßen hat,\ muss der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet der Verstoß begangen wurde, das Sekretariat und die Behörden des Nieder\lassungslandes benachrichtigen, damit diese Behörden weitere Maßnahmen zur Ahndung (einschließlich Entzug der Genehmigung) ergreifen können\. 8.4 Die Erteilungsbehörden dürfen das Sekretariat um Unterstützung \bitten, wenn Verstöße oder ein Missbrauch der Genehmigung gemäß Leitfaden vermutet werden. Nach Erhalt einer solchen Anfrage kann das Sekretariat eine Prüfung ansetzen und dazu bei der Erteilungsbehörde, welche die betreffende Genehmigung ausgestellt hat, Zugang zur Genehmigung sowie den Informationen zu den mit der Genehmigung durchgeführten Fahrten beant\ragen. Der Antrag ist über das CEMT DS zu stellen. 8.5 Die Erteilungsbehörde, welche ein solcher Antrag des Sekretariats erreicht, kann diesem stattgeben oder den Antrag mit Begründung ablehnen. Wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird, wird der Vorgang geschlossen. 8.6 Wird dem Antrag auf Zugang von der betreffenden Erteilungsbehörde stattgegeben, erhält das Sekretariat Zuga\ng zu den Daten der betreffenden CEMT-Genehmigung sowie den Fahrten, bei denen Verstöße vermutet werden. Das Sekretariat berichtet in der Arbeitsgruppe Straßentransport über diese Prüfungen, die Festst\ellungen sowie die ergriffenen Maßnahmen ohne personenbezogene Daten zu nennen. 8.7 Bei wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen des CEMT-Kontingentsystems durch ein Transportunternehmen, das in einem CEMT-Mitgliedstaat niedergelassen ist, sollten die feststellenden Behörde\n die Verstöße auflisten und diese Liste dem Sekretariat übermitteln. In jedem Fall obliegt es der Arbeitsgruppe Straßentransport oder auch dem Transportmanagement -ausschuss, den Fall zu untersuchen und zu entscheiden, ob die dem betref\fenden Land zugeteilten Genehmigungen entweder ausgesetzt oder entzogen werden. 8.8 Diese Verfahren sind Mindestvorschriften, die zur wirksamen Verwaltung des Kontingentsystems durchzuführen sind. 10Nachweise für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EEV sicher“ dürf\en mit einer Genehmigung für Kraftfahrzeuge „EURO V sicher“ ver\wendet werden.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 13 von 35 9. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“ Für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“ gelten die fol\genden Bestimmungen: Grenzwerte für die Lärmemission (gemäß UNECE-Regelung R51.02 beziehungsweise in der jeweils gelte\nden Fassung oder gemäß Richtlinie 70/157/EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung beziehungsweise in de\r jeweils geltenden Fassung) 77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents Vom 26. Februar 2026 Mit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17./18. Mai 2006 in Dublin wurde die auf der Tagung des CEMT-Ministerrates am 24./25. Mai 2005 in Moskau eingeleitete Reform der CEMT abgeschlossen. Die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport wurde ermächtigt, zukünftig das Multilaterale CEMT-Genehmigungssystem entsprechend den aktuellen Erfordernissen, der technischen Entwicklung der Fahrzeuge sowie der praktischen Umsetzung anzupassen. Die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport hat die aktualisierte Fassung des Leitfadens (https://www.itf-oecd.org/sites/default/files/docs/user_guide_2026_e.pdf ) angenommen und seine Anwendung ab dem 1. Januar 2026 beschlossen. Der Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Januar 2015, BGBl. II S. 69, 70) wird aufgehoben und durch den nachstehenden Leitfaden in der durch die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport aktualisierten Fassung in seiner amtlichen deutschen Übersetzung ersetzt. Berlin, den 26. Februar 2026 B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r V e r k e h r Im Auftrag R e i m o l d Bundesgese t zbla t t Teil II 2026 Ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Nr. 36 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzBundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 2 von 35(Übersetzung) Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002 beschlossen auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 29./30. Mai 2001 geändert auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 24./25. Mai 2005 und durch die ITF-Gruppe für den Straßentransport mit Wirkung vom 1. Januar 2026 angepasst Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents InhaltsverzeichnisAnlage 1 Muster des Informationsdokuments zu einer CEMT-Jahresgenehmigung Muster des Informations dokuments zu einer CEMT -Kurzzeitgenehmigung Anlage 2 Muster einer Genehmigung für die Durchführung internationaler Umzüge Anlage 3 Beispiele für Stempel (Sperrvermerke) auf dem Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung Anlage 4 Muster für den Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO V sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO VI sicher“ Anlage 5 Muster für den Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit den technischen Sicherheits -anforderungen Anlage 6 Muster für den Nachweis der technischen Über -wachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger Anlage 7.1 Muster des Fahrtenprotokolls Anlage 7.2 Muster des Informationsdokuments zu den Fahrten Anlage 8 Muster der Aufkleber für Kraftfahrzeuge der Kategorien „EURO V sicher“, „EEV sicher“ und „EURO VI sicher“ Anlage 9 Muster für den Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheits anforderungen für ein Kraftfahrzeug (Lkw) der Kategorie „EURO V/5 sicher“, „EEV sicher“ und „EURO VI/6 sicher“ mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 und nicht mehr als 6 Tonnen (einschließlich besonderer Fälle von Lkw über 6 Tonnen) Anlage 10 Muster für den Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen mit den technischen SicherheitsanforderungenDokumente, die an Bord des Zugfahrzeuges mitzuführen sind Vorwort 1. Begriffsbestimmungen 2. Liberalisierte Beförderung 3. Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen 4. Verwendung von CEMT-Genehmigungen 5. Das Fahrtenprotokoll 6. Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen 7.Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen 8. Gegenseitige Unterstützung 9. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“ 9a. Anforderungen an Kraftfahrzeuge der Kategorie „EEV sicher“ 10. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO VI sicher“Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 3 von 35 Dokumente, die an Bord des Zugfahrzeuges mitzuführen sind Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung: • erstellt mit dem digitalen CEMT-System • Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung (mit einer Gültigkeit von 30 Tagen) • mit Angaben zum Fahrzeugtyp („EURO V sicher“ oder „EURO VI sicher“\) 1; • sofern zutreffend, mit Sperrvermerken für bestimmte Hoheitsgebiete (A, GR, H, I, \RUS) • digital auf einem mobilen Gerät gespeichert oder (ausschließlich \auf weißem Papier) ausgedruckt Informationsdokument zu den Fahrten mit CEMT-Genehmigung, das der CEMT-Genehmigungsnummer, mit welcher das Fahrzeug unterwegs ist, zugeordnet ist: • erstellt mit dem digitalen CEMT-System • mit den jüngsten Informationen zu den Fahrten mit der zugeordneten Ge\nehmigung • digital auf einem mobilen Gerät gespeichert oder (ausschließlich \auf weißem Papier) ausgedruckt Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanfor\derungen für ein Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO V sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO VI sicher“ (Anlage 4 des Leit fadens), 1 ausgefüllt in einer der vier Sprachen (Sprache des Zulassungsstaates, Französisch, Englisch oder Deutsch), zusammen\ mit Übersetzungen in mindestens zwei weitere dieser Sprachen (unausgefüllte Nachweise). Die Dokumente müssen fortlau\fend nummeriert sein, sodass sie im Mitgliedstaat eine Serie bilden. Die nationale Behörde kann die Nummerierung selbst vornehmen \oder an die Hersteller delegieren. In jedem Fall ist die nationale Behörde jedoch dafür verantwortlich, dass die Nachweisnu\mmern zurück verfolgt werden können und jeder Nachweis identifiziert werden kann. Der Nachweis der Erfüllung der technischen\ Bestimmungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens sowie der Sicherheitsvorschriften für Kraftfahrzeuge der Kategorie „\EURO V sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO VI sicher“ muss in das\ digitale CEMT-System geladen werden. Das Originaldokument auf Papier ist im Fahrzeug \mitzuführen und für Kontrollzwecke zu verwenden. • Nachweise über die Einhaltung der technischen Vorschriften hinsichtlich der Abgas- und Lärmemissionen und der Sicherheits -anforderungen für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“ \(ITF/TMB/TR(2008)4), die vor dem 31. Dezember 2008 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. • Nachweise der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein „EURO III sicheres“, „EURO \IV sicheres“ oder „EURO V sicheres“ Kraftfahrzeug (Anlage 4 de\s Leitfadens von 2009), die vor dem 31. Dezember 2013 ausgestellt wurden,\ behalten ihre Gültigkeit. 2 • Nachweise der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein „EURO IV sicheres“, „EURO V\ sicheres“, „EEV sicheres“ oder „EURO VI sicheres“ Kraftf\ahrzeug (Anlage  4 des Leitfadens von 2014), die vor dem 31. Dezember 2021 ausgestellt w\urden, behalten ihre Gültigkeit. 3 • Nachweise der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein „EURO IV sicheres“, „EURO V\ sicheres“, „EEV sicheres“ oder „EURO VI sicheres“ Kraftf\ahrzeug (Anlage 4 des Leitfadens von 2022), die vor dem 31. Dezember 2025 ausg\estellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. • Fahrzeuge, deren Erstzulassung vor einer Änderung der im Leitfaden au\fgeführten Richtlinie oder Verordnung erfolgte, müssen die Vorschriften der Richtlinie oder Verordnung in der zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Fassung erfü\llen. Ab dem 1. Januar 2026 müssen die in Anlage 4 dieses Leitfadens vorgesehenen Nachweise verwendet werden. Für Kraftfahrzeuge (Lkw) mit einer technisch zulässigen Gesamtma\sse von mehr als 3,5 und nicht mehr als 6 Tonnen ist der Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanfor\derungen für ein Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO V/5 sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO VI/6 sicher“ mit einer t\echnisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 und nicht mehr als 6 Tonnen (einschließlich besonderer Fälle von Lkw mit mehr als 6 Tonnen) zu verwenden (Anlage 9 des Leitfadens). • Nachweise über die Einhaltung der technischen Bestimmungen hinsichtli\ch der Abgas- und Lärmemissionen und der Sicherheitsanforderungen für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO IV\/4 sicher“, „EURO V/5 sicher“, „EEV sicher“ oder „EURO\ VI/6 sicher“ mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 und hö\chstens 6 Tonnen (ITF/TMB/TR/MQ(2014)1/Final), die vor dem 31. Dezember 2021 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. 4 • Nachweise der Einhaltung technischer Abgas- und Lärmvorschriften sowie der Sicherheitsanforderungen für\ Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“, „EEV sicher“ und „EURO VI/6 si\cher“ (Anlage 9 des Leitfadens von 2022), die vor dem 31. Dezember 2025 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit den technischen Sicherheitsanforderungen (Anlage 5 des Leitfadens), ausgefüllt in einer der vier Sprachen (Sprache des Zulassungsstaates\, Französisch, Englisch oder Deutsch), zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei weitere dieser Sprachen (nicht ausg\efüllte Nachweise). Die Dokumente müssen fortlaufend nummeriert sein, sodass sie im Mitgliedstaat eine Serie bilden. Die nati\onale Behörde kann die Nummerierung selbst vornehmen od er an die Hersteller delegieren. In jedem Fall ist die nationale Behörde\ jedoch dafür verantwortlich, dass die Nummern der Nachwei se zurückverfolgt werden können und jeder Nachweis identifiziert werd\en kann. Der Nachweis über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Anhänger und Auflieger muss in das digitale CEMT-System geladen werden. Das Originaldokument auf Papier ist im Fahrzeug mitzuführen und für Kontrollzwecke zu verwe\nden. • Nachweise, die vor dem 31. Dezember 2021 ausgestellt wurden, behalten ih\re Gültigkeit. Fahrzeuge, deren Erstzulassung vor einer Änderung der im Leitfaden aufgeführten Richtlinie oder Verordnung erfolgte, müssen die Vorschriften der Richtlinie oder Verordn ung in der zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Fassung erfüllen. • Ab dem 1. Januar 2022 sind die in Anlage 5 dieses Leitfadens vorgesehenen Nachweise zu verwenden.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 4 von 35 Für Anhänger mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr\ als 3,5 Tonnen ist der Nachweis der Über -einstimmung eines Anhängers mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht meh\r als 3,5 Tonnen mit den technischen Sicherheits anforderungen zu verwenden (Anlage 10 des Leitfadens). • Nachweise der Übereinstimmung eines Anhängers mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,\5 Tonnen mit den Sicherheitsanforderungen für Anhänger (ITF/TMB/TR/MQ(2014)3/FINAL), die vor dem 31. Dezember 2\021 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. • Ab dem 1. Januar 2022 sind die in Anlage 10 dieses Leitfadens vorgesehenen Nachweise zu verwenden. Nachweis der technischen Überwachung für das Kraftfahrzeug und den\ Anhänger oder Auflieger (Anlage 6 des Leitfadens) , ausgefüllt in einer der vier Sprachen (Sprache des Zulassungsstaates\, Französisch, Englisch oder Deutsch), zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei weitere dieser Sprachen (nicht ausg\efüllte Nachweise). Die zuständige Stelle nummeriert alle Dokumente im Zulassungsstaat. Der Nachweis der technischen Überwachun\g für das Kraftfahrzeug und den Anhänger oder Auflieger muss in das digitale CEMT-System geladen werden. Das Originaldokument auf Papier ist im Fahrzeug \mitzuführen und für Kontrollzwecke zu verwenden. • Aufgrund der Tatsache, dass das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs in keinem CEMT-Nachweis und nicht immer im Zulassungsdokument des Fahrzeugs angegeben ist, sollten alle Fahrzeuge –\ unabhängig davon, ob sie „neu“ oder „alt“ sind – diesen Nachweis im Fahrzeug mitführen, um ein einheitliches, schnelle\s und einfaches Kontrollverfahren zu gewährleisten. • Sind die erwähnten Nachweise über die Erfüllung der Vorschriften vor dem 31. Dezember 2021 ausgegeben worden, so wird während der technischen Überwachungsprüfung bescheinigt, dass d\as Fahrzeug gemäß den aufgeführten Fassungen der Richtlinien ausgestattet ist, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fa\hrzeugs in Kraft waren.ACHTUNG: 1. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EEV sicher“ werden innerhalb des mul\tilateralen CEMT-Kontingents nicht als eigene Kategorie geführt. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EEV sicher“, die mit ein\er multilateralen CEMT-Genehmigung eingesetzt werden, führen eine CEMT-Genehmigung der Kategorie „EURO V sicher“ mit. 2. Dies gilt nur für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“.\ 3. Dies gilt nur für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“,\ „EEV sicher“ oder „EURO VI sicher“. 4. Dies gilt nur für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V/5 sicher“\, „EEV sicher“ oder „EURO VI/6 sicher“.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 5 von 35 ALLGEMEINE VERFAHRENSHINWEISE FÜR DAS AUSFÜLLEN DER NACHWEISE Alle Nachweise müssen ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschr\ieben sein. Sie werden als ungültig angesehen, wenn erforderliche Angaben oder Bestätigungen einzelner Punkte fehlen. Einzige Ausnahmen von dieser Regel sind: • „Hintere Unterfahrschutzeinrichtungen“ und „seitliche Schutzvor\richtungen“ in Anlagen 4, 5, 9 und 10, die gemäß den Angaben in den entsprechenden Fußnoten für Sattelzugmaschinen nicht erforderl\ich sind. In diesen Fällen wird daher nachdrücklich empfohlen, die Punkte zu\ streichen anstatt sie unausgefüllt zu lassen. Die in den Anlagen 4, 5, 9 und 10 wiedergegebenen Nachweise können elektronisch \ausgefüllt werden; Stempel und Unterschrift können auch elektronisch oder als Faksimile aufgebracht \werden.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 6 von 35 Vorwort Seit ihrer Gründung im Jahre 1953 ist die Europäische Konferenz de\r Verkehrsminister (CEMT) ständig bemüht, internationale Landtransporte zu erleichtern und die entsprechenden Märkte miteinand\er zu verknüpfen. Das am 1. Januar 1974 eingeführte multilaterale Kontingent wurde vom \Ministerrat als praktischer Schritt in Richtung der allmäh -lichen Liberalisierung des Straßengüterverkehrs gesehen, der nur i\n gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen sowohl zwischen Transportunternehmern aus verschiedenen Staaten als auch zwischen den Verkehrsträgern möglich war. Durch die Einführung von Grenzwerten für Lärm- und Abgasemissionen für „grüne“ Kraftfahrzeuge sowie von noch st\rengeren Grenzwerten und Sicherheitsbestimmungen für „supergrüne und sic\here“ Kraftfahrzeuge und nachfolgend für „EURO III sichere“,\ „EURO IV sichere“, „EURO V sichere“ sowie erst kürzlich f\ür „EURO VI sichere“ Kraftfahrzeuge fördert das multilateral\e Kontinge nt auch den Einsatz umweltfreundlicher und sicherer Fahrzeuge und trägt \somit zur Gewährleistung nachhaltiger Mobilität bei. Der multilaterale Charakter der Genehmigungen dient zudem der Rationalis\ierung der Fahrzeugeinsätze durch Reduzierung der Anzahl von Leerfahrten. Mit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17. und 18. Mai 2006 erfolgte die Umwandlung der CEMT in das Weltverkehrsforum (ITF). Für die in Kapitel 1, Begriffsbestimmungen, aufgeführten Mitgliedstaaten der CEMT besteht das multilaterale Kontingentsystem jedoch als Multilaterales CEMT-Genehmigungskontingent weiter. Ab dem 1. Januar 2026 wird das digitale CEMT-System eingeführt, welches die ursprünglichen gedruckten Genehmig\ungen und Fahrtenberichtshefte durch eine digitale Lösung ersetzt, die eine nah\tlose und sicherere Nutzung des multilateralen CEMT-Kontin gents unter umfänglicher Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen e\rmöglicht. Für eine korrekte Funktionsweise des multi -lateralen CEMT-Genehmigungskontingents muss das digitale CEMT-System vom Sekretariat, den Erteilungsbehörden, den Transportunternehmen und den Kontrollbehörden genutzt werden. Fahrer u\nd Kontrollberechtigte haben die Möglichkeit das digitale CEMT-System zu nutzen, aber Transportunternehmen und Kontrollbehörden können entscheiden, diese\ Möglichkeit nicht zu nutzen. Der folgende Leitfaden für Transportunternehmer mit CEMT-Genehmigungen und Amtsträger, die das Kontingent verwalten, enthält eine kurze Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Genehmigungen sowi\e der Bedingungen und des Umfangs ihrer Ver -wendung. Die Bestimmungen des Leitfadens können jederzeit von der Arbeitsgruppe Straßentransport geändert werden, um insbesondere Änderungen der bestehenden Regelungen auf internationaler Ebene in de\n vom Leitfaden abgedeckten Bereichen zu berücksichtigen. Diese Änderungen treten am von der Arbeitsgruppe Straßentransport festgelegten Datum in Kraft.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 7 von 35 1. Begriffsbestimmungen Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: – CEMT: Conférence Européenne des Ministres des Transports (Europäische Verkehrsministerkonferenz), eine 1953 gegründete zwischenstaatliche Organisation. – Digitales CEMT-System (CEMT DS): Das digitale Genehmigungssystem für die Ausgabe, die Aufhebung, den Austausch, die Verwaltung, die Nutzung und die Kontrolle von CEMT-Genehmigungen. Das CEMT DS kann über ein Webportal und eine mobile Anwendung genutzt werden. – Mitgliedstaaten: Länder, die am CEMT-Kontingentsystem beteiligt sind. Zum 1. Januar 2026 sind die folgenden Mitgliedstaaten an dem Kontingents\ystem beteiligt: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deuts\chland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litaue\n, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, R\ussische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechien, Türkiye, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich. – Drittland: Ein Staat, der nicht Mitglied des CEMT-Kontingentsystems ist. – Zulassungsstaat: Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Es wird auch auf dem Fahrzeu\gkennzeichen angegeben. – Genehmigung: Erlaubnis, innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte, in Absatz 3.13 festgelegte Anzahl von Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten durchzuführen, welche durch ein ordnungs\gemäß geführtes Fahrtenprotokoll ergänzt wird. – Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung: Ein Dokument, das Angaben zur jeweiligen im CEMT DS verwalteten CEMT-Genehmigung enthält und zu Kontrollzwecken verwendet wird. – Zuständige Behörde: Die Behörde oder Stelle in einem Mitgliedstaat, die ermächtigt is\t, Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Leitfaden durchzuführen. – Erteilungsbehörde: Die Behörde in einem Mitgliedstaat, die beauftragt ist, Nutzerkonten\ für Transportunternehmen und Kontroll -behörden im CEMT DS anzulegen und den Transportunternehmen CEMT-Genehmigungen über das CEMT DS zuzuweisen. – Multilateraler Charakter: Die Möglichkeit, die Genehmigung für Fahrten zwischen Mitgliedsta\aten außerhalb des Niederlassungs -landes zu nutzen. – Fahrtenprotokoll: Digitale Aufzeichnungen, die Bestandteil der Genehmigung und ihr zugeordnet sind;\ es enthält Angaben zu sämtlichen mit der jeweiligen Genehmigung durchgeführten Fahrten i\n chronologischer Reihenfolge, einschließlich beladener und unbeladener Fahrten. Diese Angaben sollten zur Überprüfung der Verwendung von Genehmigungen herangezogen werden. – Informationsdokument zu den Fahrten: Auszug aus dem Fahrtenprotokoll mit Angaben zu den letzten zehn Fahrten, die unter Nutzung einer bestimmten CEMT-Genehmigung durchgeführt wurden, und das zu Kontrollzwecken verwende\t wird. – Internationale Beförderung: Fahrt eines beladenen oder unbeladenen Fahrzeugs, dessen Ausgangs- und Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitglied- oder Nichtmitgliedstaaten. – Internationale Umzüge: Beförderung von Möbeln und anderem Umzugsgut zwischen Räumlich\keiten (einschließlich Wohn -gebäuden, Gewerbeflächen und Nebenflächen) in verschiedenen Lä\ndern. – Intermodale Transporteinheit (ITU): Container, Wechselbehälter oder Sattelanhänger/Kraftfahrzeug für den Güt\erverkehr, die für den intermodalen Verkehr geeignet sind. 1 – Gewerbliche Beförderung: Eine von einem Transportunternehmen gegen Entgelt durchgeführte Beförderung. – Beförderung im Werkverkehr: Die beförderten Güter befinden sich im Eigentum des Unternehmens \oder wurden vom Unter -nehmen verkauft, gekauft, vermietet oder gemietet, erzeugt, gewonnen, be\arbeitet oder instand gesetzt. Die Beförderung dient de r Anlieferung oder dem Versand der Güter zum beziehungsweise ab dem Unternehmen oder deren Be\förderung innerhalb oder außerhalb des Unternehmens zum Eigengebrauch. Die für solche Befö\rderungen eingesetzten Fahrzeuge müssen von Mitarbeitern des Unternehmens geführt werden und sich im Eigentum des Unternehmens\ befinden oder dem Unternehmen im Wege eines Miet- oder Leasingvertrages zur Verfügung stehen. Bei der Beförderung muss es sich um eine Hilfstä\tigkeit des Unternehmens handeln. – Beförderungen zu nicht gewerblichen Zwecken: Der Anlass der Beförderung ist gemäß Kapitel 2 Ziffer 8 und 9 des Leitfadens weder direkt noch indirekt darauf ausgerichtet, Gewinne zu erwirtschafte\n (zum Beispiel das Zurverfügungstellen von Gütern aus karitativen oder philanthropischen Gründen oder zur persönlichen N\utzung; oder die Güter werden aus den in Kapitel 2 Ziffer 8 und  9 des Leitfadens genannten Gründen befördert und ohne Veränderungen in ihr Ursprungsland zurückgebracht. Kommen Zollverfahren zur Anwendung, so werden diese Güter vorübergehend eingeführt (ent\sprechend den Grundsätzen der Welt- Zollorganisation). Entsprechend werden Tiere in ihr Ursprungsland zurückgeführt. – Kabotage: Beförderung auf der Straße, bei der die Güter an zwei verschie\denen Punkten in einem Mitgliedstaat von einem Transportunternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen i\st, auf- und abgeladen werden. – Wiederkehrende Beförderung: Beförderung, die ausschließlich zwischen zwei Mitgliedstaaten auß\erhalb des Niederlassungs -landes stattfindet. – Transportunternehmen (Frachtführer, Beförderer, Spediteur): Jede natürliche oder juristische Person, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausübt und von der zuständigen B\ehörde im Niederlassungsland ordnungsgemäß für die Durchführung internationaler Beförderungen zugelassen ist. – Transit: Eine Fahrt durch das Gebiet eines Staates, in dem Güter weder ge- no\ch entladen werden. 1Glossar für die Verkehrsstatistik; G.II-02. Eurostat, 5. Auflage, 2019Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 8 von 35 –Fahrzeug: Ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeu\gkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und ausschließlic\h für die Güterbeförderung bestimmt ist. Das Fahrzeug kann Eigentum des Transportunternehmers oder von diesem gemietet oder geleast sein. – Mietfahrzeug: Ein Fahrzeug, das einem Transportunternehmen gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum auf d\er Grundlage eines Miet- oder Leasingvertrages mit dem Unternehmen, welches Eigentü\mer des Fahrzeugs ist, überlassen wird. – Anhänger: Ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb zur Beförderung von Gütern, das zur Ankupplung an ein Kraftfahrzeug vorgesehen ist. Auflieger sind ausgenommen. – Auflieger: Ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb zur Beförderung von Gütern, das zur Ankupplung an ein Kraftfahrzeug in der Weise vorgesehen ist, dass ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von dem Kraftfahrzeug\ getragen wird. – Basiskontingent: Das einem Mitgliedstaat zugeteilte Kontingent. – Kontingent: Die Gesamtzahl der einem CEMT-Mitgliedstaat jährlich zur Verfügung gestellten Genehmigungen. Die Grundsätze für die Berechnung dieses Kontingents werden von der Arbeitsgruppe Straßentransport festgelegt und vom Ministerrat genehmi\gt. – Sekretariat: Das Sekretariat des Weltverkehrsforums (ITF). – Niederlassungsland(-staat): Mitgliedstaat, in welchem das Transportunternehmen rechtmäßig niedergelassen ist. 2.  Liberalisierte Beförderung Zur Erleichterung internationaler Beförderungen sowie zur besseren Ausnutzung der Fahrzeuge sind folgende Beförderungen von multilateralen und bilateralen Genehmigungsverfahren ausgenommen: 1. die Beförderung von Gütern durch Kraftfahrzeuge, deren zulässig\es Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen nicht überschreitet; 1 2. die gelegentliche Beförderung von Gütern zu oder von Flughäfen \bei Umleitung von Flugdiensten; 2 3. die Beförderung beschädigter oder liegen gebliebener Fahrzeuge sow\ie Fahrten von Instandsetzungsfahrzeugen; 4. Fahrten unbeladener Transportfahrzeuge als Ersatz für ein in einem anderen Land liegen geb\liebenes Fahrzeug sowie die Rückfahrt des liegen gebliebenen Fahrzeugs nach dessen Instandsetzung\; 5. Viehtransporte in Fahrzeugen, die für diesen Zweck gebaut oder dauerha\ft umgebaut wurden und von den betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten als solche Fahrzeuge anerkannt werden; 3 6. die Beförderung von Ersatzteilen und Proviant für Hochseeschiffe und Luftfahrzeuge; 4 7. die Beförderung von medizinischen Gütern und Geräten für Not\fälle, insbesondere bei Naturkatastrophen und humanitären Hilfsmaßnahmen; 8. die nichtgewerbliche Beförderung von Kunstwerken und -objekten für\ Ausstellungen und Messen; 9. die nichtgewerbliche Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu und von Theater-, Musik-, Film-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Feiern sowie für Rundfunkaufnahmen oder Film- und \Fernsehproduktionen; 10. die Beförderung von Gütern im Werkverkehr; 5 11 . Bestattungsbeförderungen; 12. die Beförderung von Post als öffentliche Dienstleistung; 6 13. die Überführung von unbeladenen, neu erworbenen Fahrzeugen zu ihre\m endgültigen Bestimmungsort. Allgemeine Bemerkung: Das Recht der Europäischen Union, die Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten, die CEMT-Mitglieder sind, bleiben von den Bestimmungen dieses Kapitels unberührt. Sonderfälle: Internationale Umzüge Internationale Umzüge unterliegen keiner Kontingentierung, bedürfen jedoch einer besonderen Genehmigung; hierfür sollte das einschlägige CEMT-Muster verwendet werden (siehe Anlage 2). Mitgliedstaaten, die Genehmigungen für internationale Umz\üge erteilen, übersenden dem Sekretariat eine Liste der erteilten Genehmi\gungen unter Angabe der Seriennummer und Gültigkeitszeiträume der Genehmigungen. Die Namen der Unternehmen,\ denen diese Genehmigungen erteilt wurden, können angegeben werden. Das Sekretariat veröffentlicht die Liste auf der ITF-Webseite. Genehmigungen, die nicht veröffentlicht sind, sind als ungültig zu betrachten. CEMT-Genehmigungen für internationale Umzüge können von in einem CE\MT-Mitgliedstaat niedergelassenen Transportunternehmen für Beförderungen zwischen CEMT-Mitgliedstaaten verwendet werden. Es besteht kein Recht auf Kabotage. 1Italien meldete zu Punkt 1 einen Vorbehalt an. 2Deutschland und die Russische Föderation meldeten zu Punkt 2 Vorbehalte an. 3Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Österreich, Pol\en, die Russische Föderation, die Schweiz, Tschechien und Ungarn meldeten zu Punkt 5 Vorbehalte an. 4Tschechien, Deutschland und die Russische Föderation meldeten zu Punkt\ 6 Vorbehalte an. 5Belarus, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Litauen, Ö\sterreich, Polen, die Russische Föderation, Schweden und Türkiye meldeten zu Punkt 10 Vorbehalte an. 6Österreich und Italien meldeten zu Punkt 12 Vorbehalte an.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 9 von 35 3. Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen 3.1 CEMT-Genehmigungen sind vom ITF zur Verfügung gestellte multilaterale Genehmigungen für die grenzübe\rschreitende gewerbliche Beförderung von Gütern auf der Straße durch in eine\m CEMT-Mitgliedstaat niedergelassene Transportunternehmen auf der Grundlage eines Kontingentsystems, wobei die Beförderungen –  zwischen CEMT-Mitgliedstaaten und –  im Transit durch das Gebiet eines oder mehrerer CEMT-Mitgliedstaaten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in einem CEMT-Mitgliedstaat zugelassen sind. CEMT-Genehmigungen werden mittels des CEMT DS ausgegeben, verwaltet und kontrolliert. 3.2 Diese Genehmigungen gelten nicht für Beförderungen zwischen einem \Mitgliedstaat und einem Drittland. So kann beispielsweise ein Fahrzeug, das eine Beförderung zwischen Norwegen (am Kontingents\ystem beteiligter CEMT-Mitgliedstaat) und dem endgültigen Bestimmungsort Iran (kein CEMT-Mitgliedstaat, jedoch Nachbar eines solchen) durchführt, für die\se Beförderung keine CEMT-Genehmigung verwenden. 3.3 CEMT-Genehmigungen gelten, wenn die Beförderung im Transit durch ein Drittland führt (zum Beispiel Fracht, die in Norweg\en geladen wird und in der Russischen Föderation entladen werden soll, w\ird im Transit durch den Iran befördert). 3.4 Werden Güter durch einen CEMT-Mitgliedstaat befördert, in dem die Nutzung von CEMT-Genehmigungen eingeschränkt ist, so kann der Transit durch diese Länder mit einer bilateralen Genehmigung, einer Ge\meinschaftslizenz oder mit einem anderen Verkehrsmittel (rollende Landstraße) erfolgen, wobei das Information\sdokument zur CEMT-Genehmigung in digitaler oder ausgedruckter Form vom Ort der Beladung bis zum Ort der Entladung im Fah\rzeug verfügbar sein muss. 3.5 Es gibt Jahresgenehmigungen, die für ein Kalenderjahr (1. Januar bis\ 31. Dezember) gelten, und Kurzzeitgenehmigungen, die eine Gültigkeit von 30 Tagen haben und als „Kurzzeitgenehmigung“ gekennzeichnet sind. 3.6 CEMT-Genehmigungen werden gemäß nationalen Kriterien Transportunternehmen erteilt, die von den zuständigen Stellen im Land ihrer Niederlassung zur Beförderung von Gütern auf der Straß\e ordnungsgemäß zugelassen sind. Die amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen sind in den Genehmigungen, die zusammen mit dem\ zugeordneten Fahrtenprotokoll genutzt werden, nicht angegeben. 3.7 Gebühren, die von Transportunternehmern für CEMT-Genehmigungen bezahlt werden, werden ausschließlich von den Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Gesetzen festgelegt. Umfang und Beschränkung der Gültigkeit von Genehmigungen 3.8 CEMT-Mitgliedstaaten erkennen die Gültigkeit der von einem anderen Mitgli\edstaat erteilten und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Dokuments genutzten Genehmigungen vorbehaltlich der nac\hstehend aufgeführten Beschränkungen an. Allgemeine Beschränkungen 3.9 Die Genehmigung wird von einer Ausgabestelle des Landes erteilt, in dem das Transportunternehmen niedergelassen ist. Bei Fahrzeugkombinationen gilt die Genehmigung für das gesamte Fahrzeugge\spann, auch in Fällen, in denen der Anhänger oder Auflieger nicht auf den Namen des Inhabers der Genehmigung oder in einem\ anderen Land zugelassen ist. Territoriale Beschränkungen 3.10 Einige Genehmigungen dürfen nicht auf dem Gebiet bestimmter Mitglieds\taaten genutzt werden. Die Informationsdokumente zur CEMT-Genehmigung enthalten einen entsprechenden Sperrvermerk. So sind insbes\ondere Genehmigungen, deren Gültig -keit für Österreich, Griechenland, Ungarn, Italien oder die Russis\che Föderation (siehe Anlage 3) territorial eingeschränkt ist , in den entsprechenden Mitgliedstaaten nicht gültig. 3.11 Kurzzeitgenehmigungen gelten nicht auf österreichischem Gebiet. Technische Beschränkungen 3.12 Bestimmte Genehmigungen dürfen nur für Fahrzeuge verwendet werden,\ die folgende Bezeichnung haben: 3.12.1 Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO V sicher“ (siehe Kapitel 9). 3.12.2 Kraftfahrzeug der Kategorie „EURO VI sicher“ (siehe Kapitel 10).\ 3.13 Seit 1. Januar 2006 sind mit CEMT-Genehmigungen Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatte\t 1: –  Nach der ersten beladenen Fahrt zwischen dem Mitgliedstaat der Niederlas\sung und einem anderen Mitgliedstaat –  darf der Transportunternehmer höchstens drei beladene Fahrten durchführen, b\ei denen der Mitgliedstaat der Niederlassung nicht berührt wird; –  nach diesen höchstens drei beladenen Fahrten muss das Fahrzeug, entwe\der beladen oder unbeladen, in den Mitgliedstaat der Niederlassung zurückkehren. Leerfahrten außerhalb des Niederlassungslandes werden nicht berück\sichtigt, weil sie nicht als Beförderungen angesehen werden. Eine Beförderung oder eine Leerfahrt in das oder im Transit durch das Niederlassungsland werden als Rückfahrt angesehen. 1Die am Kontingentsystem beteiligten Mitgliedstaaten Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irlan\d, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumä\nien, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechien, Türkiye, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich vereinbaren, dass die erste Fahrt aus dem Niederlassungsland heraus beladen oder unbeladen erfolgen kann. Griechenland, Italien und Österreich verlangen, dass die erste Fahrt aus dem Niederlassungsland heraus in bel\adenem Zustand erfolgen muss [ITF/TMB/TR/M(2009)3].Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 10 von 35 3.14Zur Dokumentation der Tatsache, dass die Rückkehr 2 in das Niederlassungsland im Wege einer Transitfahrt erfolgte, muss der Fahrer im CEMT DS im Feld „Besondere Bemerkungen“ zu dieser Fahrt den Großbuc\hstaben „T“ sowie das Datum und den Ort der Einfahrt in das Gebiet des Niederlassungslandes eintragen. 3.15 Ein Transportunternehmer kann nicht zweimal für dasselbe Vergehen bestraft werden. Um zu vermeiden, dass für ein und denselben Fall der Nichtbeachtung der Drei-Fahrten-Beschränkung gemä\ß Absatz 3.13 eine Mehrfachbestrafung erfolgt, sollte die Kontrollbehörde des Mitgliedstaates, die den Verstoß festgestellt und geahndet hat, diesen im Fahrtenprotokoll verm\erken. Wenn eine Kontrollbehörde beschließt, den Verstoß im Fahrtenprotokoll zu vermerken, loggt sie sich in das CEMT DS ein und beginnt die Kontrolle. Im Feld „Besondere Bemerkungen“ trägt di\e Kontrollbehörde die CEMT-Bestimmung ein, gegen die der Transportunternehmer verstoßen haben soll. In diesem Fall werden das D\atum der Kontrolle sowie die Kontrollbehörde automatisch erfasst. Das Feld „Besondere Bemerkungen“ wird anderen\ Kontrollbehörden unter der letzten Fahrt angezeigt. Das Fahrzeug, mit dem das Vergehen begangen wurde, muss daher so schnell wie möglich in sein Nie\derlassungsland zurück -kehren. In diesem Fall stellt eine weitere Beförderung ein weiteres V\ergehen dar. 4.  V erwendung von CEMT-Genehmigungen 4.1 Eine Genehmigung darf nicht für mehr als ein Fahrzeug gleichzeitig ve\rwendet werden. Sie ist bei einer beladenen Fahrt zwischen dem Ort der Beladung (sobald das Fahrzeug beladen ist) und de\m Ort der Entladung (bis dieses Fahrzeug entladen ist) oder auch für die ganze Leerfahrt, die vor oder nach der belade\nen Fahrt erfolgt, mit dem Fahrzeug beziehungsweise der Fahrzeug kombination verknüpft. 4.2 Das Land, in dem ein Fahrzeug be- oder entladen wird, kann ein anderes s\ein als das Ursprungs- oder Zielland der geladenen Güter. 4.3 Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Kabotage. 4.4 Sie befreit den Halter nicht von Anforderungen im Zusammenhang mit anderen Genehmigungen für die Befö\rderung übergroßer Lasten, was Größe oder Gewicht betrifft, oder für bestimmte Kategorien von Gütern (zum Beispiel gefä\hrliche Güter). 4.5 Eine CEMT-Genehmigung kann von dem Transportunternehmen, dem sie erteilt wurde, für Fahrzeuge verwendet w\erden, welche ohne Fahrer gemietet oder geleast werden. Das Fahrzeug darf wä\hrend des Mietzeitraums ausschließlich von diesem Unternehmen genutzt und auch nur von Fahrern dieses Unternehmens gelenkt\ werden. In diesem Fall sind im Kraftfahrzeug folgende Unterlagen mitzuführen: 4.5.1 Miet- oder Leasingvertrag des Fahrzeugs oder ein beglaubigter Auszug, aus dem insbesondere der Name des Vermieters und des Mieters, Datum und Dauer des Vertrages sowie die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) hervor -gehen; 4.5.2 wenn der Fahrer nicht Mieter des Fahrzeugs ist, der Arbeitsvertrag des Fahrers oder ein beglaubigter Auszug, aus dem insbesondere der Name des Arbeitgebers, der Name des Beschäftigten sowie Datum und Dauer des Arbeitsvertrages hervorgehen, oder eine aktuelle Lohnabrechnung. Soweit erforderlich, können auch gleichwertige, von den zuständige\n Stellen des Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente als Ersatz für die vorstehend angegebenen Unterlagen dienen. Diese Dokume\nte sollten in der Anlage mindestens eine Über -setzung in Englisch, Französisch oder Deutsch enthalten. 4.6 CEMT-Genehmigungen dürfen vom Transportunternehmen nicht auf Dritte übertragen werden. 4.7 Der Name des Unternehmens, dem die CEMT-Genehmigung erteilt wurde und der im CEMT DS hinterlegt ist, muss dem Namen des Transportunternehmens entsprechen, das die Beförderung durchführt. 4.8 Ein mit CEMT DS erstelltes Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung beinhaltet Folgendes: 4.8.1 einen sicheren QR-Code, der alle Angaben der Genehmigung enthält und mit der mobilen CEMT-App zur Überprüfung der Echtheit der Genehmigung gescannt werden kann; 4.8.2 eine eindeutige Nummer, die vom CEMT DS nach dem Zufallsprinzip erstellt und zum Zwecke der Durchführung \von Kontrollen der Genehmigung im CEMT-Webportal verwendet wird; 4.8.3 Datum und Uhrzeit der Erstellung der CEMT-Genehmigung im CEMT DS; 4.8.4 die Attribute der CEMT-Genehmigung gemäß Anlage 1; 4.8.5 einen Standard-QR-Code und einen Hyperlink, mit dem die verfügbaren Angaben zur Genehmigung im CEMT-Webportal aufgerufen werden können. 4.9 In dem Zeitraum, in dem eine Genehmigung einem bestimmten Fahrzeug/einer\ bestimmten Fahrzeugkombination zugeordnet ist, muss das Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung entweder digital oder als Ausdruck verfügbar sein. Wenn das Informationsdokument zur CEMT-Genehmigung als digitale Datei gespeichert ist, muss der Fahrer in der \Lage sein, dieses im Fall einer Kontrolle auf einem mobilen Gerät vorzuzeigen. 4.10 In Fällen, in denen eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurzzeitgenehmi\gung beginnt und mit einer anderen, für den darauf -folgenden Zeitraum ausgestellten Genehmigung weitergeführt wird, mü\ssen beide Informationsdokumente zu den CEMT-Genehmigungen während der gesamten Fahrt digital oder als Ausdruck zur Verfügung stehen. 4.11 Die mit der CEMT-Genehmigung verknüpften Nachweise sind während der gesamten Fahrt\ im Fahrzeug mitzuführen, auch wenn diese Nachweise im CEMT DS hinterlegt sind. Die Nachweise dürfen nicht in Folie eingeschweiß\t oder anderweitig beschichtet sein. 2Deutschland, die Russische Föderation und Türkiye beziehen sich auf den Beschluss vom 10. Dezember 2009, demzuf\olge „eine Beförderung oder Leerfahrt im Transit durch das Land der Niederlassung nicht als Rückkehr zu betrach\ten ist“ und wenden diesen Beschluss in ihren Hoheitsgebieten an.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 11 von 35 5. Das Fahrtenprotokoll 5.1 Jeder CEMT-Genehmigung, die einem Transportunternehmen erteilt wird, ordnet das CEMT DS ein Fahrtenprotokoll zu, in welchem alle Fahrten, die mit dieser Genehmigung durchgeführt werden,\ zu erfassen sind. 5.2 Dieses Fahrtenprotokoll enthält folgende Angaben: 5.2.1 eine Liste der mit der Genehmigung durchgeführten Fahrten in chronolo\gischer Reihenfolge; 5.2.2 für jede beladene Fahrt oder Leerfahrt: 5.2.2.1 Ort der Beladung: Abfahrtsdatum, Ort und Land, Bruttogewicht in Tonnen, sofern beladen, Kilometerstand bei Abfahrt, Kennzeichen des Lkw/der Zugmaschine und gegebenenfalls des Anhängers/Aufliegers, beladen/ Sammelgut; 5.2.2.2 Ort der Entladung: Ankunftsdatum (bei Fahrtende), Ort und Land, Bruttogewicht in Tonnen, sofern beladen, Kilometerstand bei Ankunft (bei Fahrtende), Kennzeichen des Lkw/der Zugmaschine und gegeb\enenfalls des Anhängers/Aufliegers; 5.2.3 Aufzeichnung aller Änderungen des Fahrtenprotokolls. 5.3 Der Zugang zum Fahrtenprotokoll und zu allen Fahrten erfolgt für alle\ Kontrollverfahren über das CEMT-Webportal. 5.4 Das Informationsdokument zu den Fahrten enthält folgende Angaben: 5.4.1 einen sicheren QR-Code, in dem alle Angaben der zugehörigen CEMT-Genehmigung sowie der letzten zehn Fahrten gespeichert sind, die mit ihr durchgeführt wurden, und der mit der CE\MT-App zur Überprüfung der Echtheit der Genehmigung gescannt werden kann; 5.4.2 eine eindeutige Nummer, die vom CEMT DS nach dem Zufallsprinzip erstellt und zum Zwecke der Durchführung \von Kontrollen aller Fahrten im CEMT-Webportal verwendet wird; 5.4.3 Datum und Uhrzeit der Erstellung des Informationsdokuments zu den Fahrte\n im CEMT DS; 5.4.4 die Attribute der CEMT-Genehmigung gemäß Anlage 7; 5.4.5 eine Liste der letzten zehn Fahrten, die mit der Genehmigung gemäß\ Absatz 5.2 durchgeführt wurden, einschließlich der Angaben nach Anlage 7. 5.5 Das Fahrtenprotokoll muss vor Beginn jeder beladenen Fahrt, zwischen jed\em Be- und Entladeort, nach Fahrtende sowie für jede unbeladene Fahrt ausgefüllt werden. 5.6 Wenn im Verlauf ein und derselben Fahrt Güter an mehreren Orten auf- und einem\ Ort abgeladen werden, so gibt es hierfür im CEMT DS die Option „Sammelgut“. Für die Fahrt sind der Ort der Bela\dung sowie das Datum, der Kilometerstand und das Gewicht und der Ort der letzten Entladung sowie das Datum und der Kilome\terstand (bei Fahrtende) zu erfassen. Die Anmerkung „Sammelgut“ ist im Feld „Besondere Bemerkungen“ hinterlegt. \Die jeweiligen Abschnitte werden als „Etappen“ festgehalten, indem die Zwischenhalte mit dem hinzugefügten Gewicht erfasst werden.\ 5.7 Wenn im Verlauf ein und derselben Fahrt Güter an einem Ort auf- und an mehrere\n Orten abgeladen werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit im CEMT DS „Etappen“ hinzuzufügen. Für die Fahrt sind der Ort der B\eladung, das Datum, der Kilometerstand und das Gewicht sowie der Ort der letzten Entladung, das Datum und der K\ilometerstand (bei Fahrtende) zu erfassen. Die jeweiligen Abschnitte werden als „Etappen“ festgehalten, indem die Zwischenha\lte mit dem abgehenden Gewicht erfasst werden. 5.8 Sollte das Fahrzeug während der Beförderung unter Nutzung einer CE\MT-Genehmigung aufgrund eines Zwischenfalls im Straßen verkehr oder einer Panne nicht mehr zur V erfügung stehen, darf es der Transportunternehmer durch ein betriebsfähiges Fahrzeug ersetzen, um die Fahrt fortzusetzen. In diesem Fall ist im Fahrtenprotokoll ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. Die Eintragung ist im Fahrtenprotokoll im Feld „Besondere Bemerkungen“ in der Aufzeichnung vorzunehmen, in welcher die Fahrt oder die Transitfahrt durch den Staat, in dem das Fahrzeug ausgetauscht wird, dargestellt wird. Die Eintragung ent\hält Angaben zu den Gründen für den Fahrzeug -austausch, dem Ort, an dem dieser erfolgte, sowie den amtlichen Kennzeic\hen der Fahrzeuge, von denen beziehungsweise auf die die CEMT-Genehmigung übertragen wurde. 5.9 Korrekturen sind im Fahrtenprotokoll so vorzunehmen, dass der ursprün\gliche Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen weiterhin lesbar sind. 5.10 Die zuständigen Kontrollbeamten können entscheiden, die Ergebnisse\ einer Kontrolle im Feld „Besondere Bemerkungen“ zu hinterlegen, wenn das Fahrzeug eine Grenze passiert. Der Inhaber einer C\EMT-Genehmigung ist nicht verpflichtet, das Feld in jedem Transitland ausfüllen zu lassen. 5.11 In den in Absatz 4.10 genannten Fällen soll das einer Genehmigung zugeordnete F\ahrtenprotokoll, mit dem die Fahrt abgeschlossenen wurde, alle Angaben zum Fahrtverlauf enthalten. Das CEMT DS schreibt die Genehmigungsnummer, mit der die Fahrt begonnen wurde, automatisch in das Feld „Besondere Bemerkun\gen“. 5.12 Das CEMT DS speichert die Angaben der Genehmigung und des Fahrtenprotokolls für 36 Monate ab Ausstellung. Die Mitgliedstaaten können die Speicherdauer verlängern. 5.13 Die Angaben zu den Fahrten sollen nur zum Zwecke der Kontrolle der Nutzung d\er Genehmigungen und zur Zuweisung von Genehmigungen an die Transportunternehmen verwendet werden. Sie dürfen weder für steuerl\iche Zwecke noch zur Weitergabe persönlicher Daten verwendet werden. 6.  Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen 6.1 Eine Genehmigung ist als ungültig zu betrachten, wenn –  die Angaben des mit dem CEMT DS erstellten und vorgelegten Informationsdokuments zur CEMT-Genehmigung nicht mit den Angaben übereinstimmen, die im CEMT-Webportal zur entsprechenden Genehmigung hinterlegt sind;Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 12 von 35 – der Genehmigung keine digitale Datei oder ausgedruckte Kopie des mit dem\ CEMT DS erstellten Informations dokuments zu den Fahrten beigefügt ist; –  die Angaben des mit dem CEMT DS erstellten und vorgelegten Informationsdokuments zu den Fahrten nich\t mit den Angaben übereinstimmen, die im CEMT-Webportal zum entsprechenden Fahrtenprotokoll hinterlegt sind; –  die Genehmigung von einem anderen Transportunternehmen genutzt wird, als dem Unternehmen, für welches di\e Genehmigung ausgestellt wurde; –  sie zu einer Zeit genutzt wird, die nicht in den Gültigkeitszeitraum \der Genehmigung fällt. 6.2 Genehmigungen ohne ordnungsgemäß im Fahrtenprotokoll hinterlegte Angaben und gültige Nachweise, welche die Übereinstimmung mit der verwendeten Genehmigungsart bestätigen, zu\m Beispiel für ein Kraftfahrzeug „EURO V sicher“ oder „EURO VI sicher“, werden ebenfalls als ungültig angesehen. 10 6.3 Fahrzeuge einer höheren Kategorie (zum Beispiel „EURO VI sicher“\) dürfen Genehmigungen einer niedrigeren Kategorie (zum Beispiel „EURO V sicher“) nutzen; umgekehrt ist dies aber nicht möglich. 6.4 Genehmigungen werden auch als ungültig angesehen, wenn im Rahmen eine\r Stichprobe festgestellt wird, dass die für die jeweilige Art von Fahrzeugen festgelegten Emissions- oder Sicherheitsanforderungen\ nicht erfüllt werden. 6.5 Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Verwendungsbedingungen von CEMT-Genehmigungen oder gegen Sozial- oder Verkehrsvorschriften sowie in Fällen unzureichender Verwendung oder ausschließlicher Verwendung für wiederkehrende Beförderungen können Genehmigungen von den Erteilun\gsbehörden entzogen werden. 6.6 Wenn ein Transportunternehmen, dem eine oder mehrere CEMT-Genehmigungen erteilt wurden, wiederholt Verstöße begeht oder Dokumente im Zusammenhang mit der Nutzung einer CEMT-Genehmigung fälscht, wird die Erteilungsbehörde diesem Transportunternehmen für mindestens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, an de\m sie die Entscheidung über den Ausschluss des Transportunternehmens vom CEMT-Genehmigungssystem aus den hier genannten Gründen trifft, keine CEMT-Genehmigung erteilen. 7. Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen 7.1 Entzogene oder zurückgegebene Genehmigungen können für die verb\leibende Gültigkeitsdauer an andere Transportunter -nehmen ausgegeben werden. In solchen Fällen sind die entzogenen oder \zurückgegebenen Genehmigungen aufzuheben und durch eine Reservegenehmigung zu ersetzen. 7.2 Die Aufhebung und die Ersetzung von Genehmigungen werden von der Erteilungsb\ehörde im CEMT DS vorgenommen. 7.3 Die Nummern der aufgehobenen oder ersetzten Genehmigungen werden im CEMT\ DS erfasst. 8.  Gegenseitige Unterstützung 8.1 Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung der Bestimmungen über die Verwendung von Genehmigungen, bei der Überwachung ihrer Einhaltung und bei der Ahndung von Verstößen. 8.2 Das Sekretariat unterstützt die Arbeit der Mitgliedstaaten und Beteiligten im Hinblick auf eine einheitl\iche Anwendung des Leitfadens. 8.3 Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates fest, dass \der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte n CEMT-Genehmigung gegen die diesbezüglichen Bestimmungen verstoßen hat,\ muss der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet der Verstoß begangen wurde, das Sekretariat und die Behörden des Nieder\lassungslandes benachrichtigen, damit diese Behörden weitere Maßnahmen zur Ahndung (einschließlich Entzug der Genehmigung) ergreifen können\. 8.4 Die Erteilungsbehörden dürfen das Sekretariat um Unterstützung \bitten, wenn Verstöße oder ein Missbrauch der Genehmigung gemäß Leitfaden vermutet werden. Nach Erhalt einer solchen Anfrage kann das Sekretariat eine Prüfung ansetzen und dazu bei der Erteilungsbehörde, welche die betreffende Genehmigung ausgestellt hat, Zugang zur Genehmigung sowie den Informationen zu den mit der Genehmigung durchgeführten Fahrten beant\ragen. Der Antrag ist über das CEMT DS zu stellen. 8.5 Die Erteilungsbehörde, welche ein solcher Antrag des Sekretariats erreicht, kann diesem stattgeben oder den Antrag mit Begründung ablehnen. Wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird, wird der Vorgang geschlossen. 8.6 Wird dem Antrag auf Zugang von der betreffenden Erteilungsbehörde stattgegeben, erhält das Sekretariat Zuga\ng zu den Daten der betreffenden CEMT-Genehmigung sowie den Fahrten, bei denen Verstöße vermutet werden. Das Sekretariat berichtet in der Arbeitsgruppe Straßentransport über diese Prüfungen, die Festst\ellungen sowie die ergriffenen Maßnahmen ohne personenbezogene Daten zu nennen. 8.7 Bei wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen des CEMT-Kontingentsystems durch ein Transportunternehmen, das in einem CEMT-Mitgliedstaat niedergelassen ist, sollten die feststellenden Behörde\n die Verstöße auflisten und diese Liste dem Sekretariat übermitteln. In jedem Fall obliegt es der Arbeitsgruppe Straßentransport oder auch dem Transportmanagement -ausschuss, den Fall zu untersuchen und zu entscheiden, ob die dem betref\fenden Land zugeteilten Genehmigungen entweder ausgesetzt oder entzogen werden. 8.8 Diese Verfahren sind Mindestvorschriften, die zur wirksamen Verwaltung des Kontingentsystems durchzuführen sind. 10Nachweise für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EEV sicher“ dürf\en mit einer Genehmigung für Kraftfahrzeuge „EURO V sicher“ ver\wendet werden.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2026 Seite 13 von 35 9. Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“ Für Kraftfahrzeuge der Kategorie „EURO V sicher“ gelten die fol\genden Bestimmungen: Grenzwerte für die Lärmemission (gemäß UNECE-Regelung R51.02 beziehungsweise in der jeweils gelte\nden Fassung oder gemäß Richtlinie 70/157/EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung beziehungsweise in de\r jeweils geltenden Fassung) 77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung [individuell6] => [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 40/2026 ) [1] => Array ( [0] => 21513 [id] => 21513 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_69a82e1a5ca3f [upload] => upload_69a82e1a5ca3f [4] => sp-2026-040b.pdf [original] => sp-2026-040b.pdf [5] => [name] => [6] => sp-2026-040b.pdf [title] => sp-2026-040b.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2026-03-04 13:05:30 [date] => 2026-03-04 13:05:30 [9] => 0 [intranet] => 0 [10] => ja [individuell1] => ja [11] => SP [individuell2] => SP [12] => Anlage zu SP 040/2026 [individuell3] => Anlage zu SP 040/2026 [13] => SP 40B/2026 [individuell4] => SP 40/2026 [14] => VERWALTUNG VON FAHRZEUGEN 1) Ich habe einen neuen Lkw/Anhänger im CEMT DS hinzugefügt. Jetzt stelle ich fest, dass einige Angaben fehlerhaft sind. Wie kann ich diese korrigieren? Solange Sie den Lkw/Anhänger noch nicht genutzt haben, können Sie die eingegebenen Daten bearbeiten. Wenn Sie den Lkw/Anhänger allerdings bereits eingesetzt haben, wird empfohlen, diesen im System zu deaktivieren und erneut hinzuzufügen. 2) Ich möchte eine neue Fahrt beginnen, kann aber das gewünschte Fahrzeug nicht finden. Was kann ich machen? Überprüfen Sie folgende Punkte: • Alle für den Lkw relevanten Dokumente wurden im CEMT DS hochgeladen. • Der Lkw/Anhänger wird nicht schon für eine andere aktive Fahrt oder in einem Entwurf verwendet. • Die EURO -Kategorie des Lkws entspricht der Kategorie der Genehmigung. • Sie suchen mit dem lateinischen Alphabet nach dem amtlichen Kennzeichen. • Klicken Sie auf das Lupensymbol, anstatt das Kennzeichen einzugeben, um eine vollständige Liste der Lkw/Anhänger anzuzeigen. 3) Ich habe neuere Dokumente für einen Lkw/Anhänger. Wie kann ich die alten Dokumente ersetzen? Wählen Sie den Lkw/Anhänger aus der entsprechenden Liste aus, klicken Sie auf „Dokumente hochladen“, und laden Sie die neuen Dokumente hoch. Die alten Dokumente werden dann automatisch ersetzt. 4) Ich habe einen neuen Lkw/Anhänger eingetragen. Jetzt erhalte ich die Meldung, dass das Fahrzeug bereits im System vorhanden ist. Was kann ich machen? Rufen Sie die Liste der Lkw/Anhänger auf und überprüfen Sie anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), ob die zuvor eingegebenen Informationen korrekt sind. 5) Ich habe einen neuen Lkw/Anhänger eingetragen. Jetzt erhalte ich die Meldung, dass dieser bereits für das Unternehmen A zugelassen wurde. Was kann ich machen? Wenden Sie sich an Ihre nationale Behörde, und bitten Sie darum, diesen Lkw/Anhänger für das Unternehmen A abzumelden.FAHRTENPROTOKOLLE 6) Was ist die 3+1 -Regel? Gemäß den CEMT -Regeln sind nur drei aufeinanderfolgende Fahrten außerhalb des Zulassungsstaates zulässig. Anschließend muss die CEMT -Genehmigung an den Zulassungsstaat zurückgegeben werden. Unter Punkt 3.13 des CEMT -Leitfadens 2026 (https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl -2/2026/36 ) heißt es dazu: Seit 1. Januar 2006 sind Beförderungen mit CEMT -Genehmigungen unter den folgenden Bedingungen gestattet: - Nach der ersten beladenen Fahrt zwischen dem Mitgliedstaat der Niederlassung und einem anderen Mitgliedstaat - darf der Transportunternehmer höchstens drei beladene Fahrten durchführen, bei denen der Mitgliedstaat der Niederlassung nicht berührt wird; - nach diesen höchstens drei beladenen Fahrten muss das Fahrzeug, entweder beladen oder unbeladen, in den Mitgliedstaat der Niederlassung zurückkehren. Leerfahrten außerhalb des Niederlassungslandes werden nicht berücksichtigt, weil sie nicht als Beförderungen angesehen werden. Eine Beförderung oder eine Leerfahrt in das oder im Transit durch das Niederlassungsland werden als Rückfahrt angesehen. Griechenland, Italien und Österreich verlangen, dass die erste Fahrt aus dem Zulassungsstaat heraus in beladenem Zustand erfolgen muss. Deutschland, die Russische Föderation und die Türkei betrachten eine Beförderung oder eine Leerfahrt im Transit durch den Zulassungsstaat nicht als Rückfahrt. 7) Mein Be -/Entladeort ist in Land A. In der Liste kann ich jedoch keinen entsprechenden Eintrag finden. Was kann ich machen? CEMT -Genehmigungen können zur Durchführung von Beförderungen in den folgenden Ländern genutzt werden: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien -Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldawien, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schwe iz, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Weißrussland. Wenn Land A nicht in der Liste enthalten ist, können dort keine CEMT -Genehmigungen eingesetzt werden.8) Mein Unternehmen führt eine Fahrt zwischen Land A und Land B durch. In Land A wird die Strecke bis zum Hafen mit einem Lkw zurückgelegt. Anschließend wird nur der Anhänger in Land B überführt. Dort wird die Fahrt schließlich mit einem anderen Lkw beendet. Wie gebe ich diese Fahrt ein? Eine solche Fahrt ist im CEMT DS nicht vorgesehen. Es ist nicht möglich, eine CEMT - Genehmigung nur dem Anhänger zuzuweisen. 9) Wie trage ich den Kilometerstand im Fahrtenprotokoll ein? Tragen Sie den Kilometerstand als Ganzzahl ohne Dezimalstellen ein. 10) Welches Gewicht trage ich im Fahrtenprotokoll ein? Tragen Sie das Bruttogewicht ein. 11) Eine Fahrt wurde als Entwurf gespeichert. Die Informationen sind jedoch teilweise fehlerhaft. Kann ich den Entwurf wieder löschen? Gespeicherte Entwürfe können nicht wieder gelöscht werden. Wenn Sie die Genehmigung verwenden möchten, klicken Sie auf „Fahrt aktivieren“. Alle Informationen zu Abfahrt und Ankunft können geändert werden. 12) Ich habe einen Entwurf erstellt und den Lkw/Anhänger dort gespeichert. Wie kann ich den Lkw/Anhänger mit einer anderen Genehmigung verwenden? Öffnen Sie den Entwurf, löschen Sie das Kennzeichen des Lkws/Anhängers, den Sie verwenden möchten, klicken Sie auf „Weiter“ und dann im nächsten Fenster auf „Schließen“. 13) Ich führe eine Fahrt mit mehreren Be - und einem Entladeort durch. Wie gebe ich die Fahrt im CEMT DS ein? Ort/Staat der Beladung: erster Beladeort. Bruttogewicht: Bruttogewicht am ersten Beladeort. Sammelgut: ja. Ort/Staat der Entladung: Entladeort. Klicken Sie nach dem Erstellen der Fahrt an jedem Beladeort auf „Etappe hinzufügen“, und geben Sie die Stadt, das Land und das Gewicht ein. 14) Ich führe eine Fahrt mit einem Be - und mehreren Entladeorten durch. Wie gebe ich die Fahrt im CEMT DS ein? Ort/Staat der Beladung: Beladeort.Bruttogewicht: Bruttogewicht am Beladeort. Sammelgut: Anzahl Ort/Staat der Entladung: letzter Entladeort. Klicken Sie nach dem Erstellen der Fahrt an jedem Entladeort auf „Etappe hinzufügen“, und geben Sie die Stadt, das Land und das Gewicht ein. 15) Ich führe eine Fahrt mit mehreren Be - und mehreren Entladeorten durch. Wie gebe ich die Fahrt im CEMT DS ein? Diese Kombination ist im Rahmen einer CEMT -Genehmigung nicht vorgesehen. Nach Punkt 5.6 und 5.7 des CEMT -Leitfadens 2026 (https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl -2/2026/36 ) können Sie an einem Ort beladen und an mehreren Orten entladen ODER an mehreren Orten beladen und an einem Ort entladen. 16) Beim Hinzufügen einer Etappe sehe ich das Zeichen +. Allerdings entlade ich einen Teil der Güter vor meinem endgültigen Zielort. Was muss ich tun, damit das Zeichen - angezeigt wird? Klicken Sie auf „Ändern“, und ändern Sie die Antwort unter „Sammelgut“ von „Ja“ zu „Nein“. Wenn dies nicht möglich ist, haben Sie bereits an einem weiteren Ort eine teilweise Beladung durchgeführt und können vor dem endgültigen Entladeort keine weitere Entladung vornehmen. 17) Beim Hinzufügen einer Etappe sehe ich das Zeichen -. Ich lade jedoch vor dem Entladen zusätzliche Güter. Was muss ich tun, damit das Zeichen + angezeigt wird? Klicken Sie auf „Ändern“, und ändern Sie die Antwort unter „Sammelgut“ von „Nein“ zu „Ja“. Wenn dies nicht möglich ist, haben Sie bereits an einem weiteren Ort eine teilweise Entladung durchgeführt und können vor dem endgültigen Entladeort keine weitere Beladung vornehmen. 18) Ich habe die Fahrt begonnen und festgestellt, dass die Kilometerzahl bei der Abfahrt falsch war. Was kann ich machen? Wenn Sie Ihre Fahrt vor weniger als 25 Stunden erstellt, keine Etappen oder Transitpunkte hinzugefügt haben und keine Kontrollen durchgeführt wurden, können Sie auf „Ändern“ klicken und die Kilometer korrigieren. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, klicken Sie auf „Besondere Bemerkungen“, und geben Sie die richtigen Informationen ein.19) Ich habe einen Fehler bei der Kilometerzahl bei Abfahrt gemacht, aber ich habe es zu spät bemerkt, um es zu ändern. Wie kann ich die Fahrt beenden? Geben Sie die falsche Kilometerzahl ein, um die Fahrt zu beenden. Wenn Sie eine neue Fahrt beginnen, können Sie die richtige Kilometerzahl eingeben. Das System warnt Sie dann, dass die Kilometerzahl bei Abfahrt niedriger ist als bei der letzten Fahrt. Klic ken Sie erneut auf „Weiter” und dann auf „Bestätigen”. 20) Ich habe einen Fehler bei der Kilometerzahl bei Ankunft gemacht. Wenn ich eine neue Fahrt mit der richtigen Kilometerzahl beginne, erhalte ich die Meldung, dass die Kilometerzahl bei Abfahrt niedriger ist als bei der letzten Fahrt. Was kann ich machen? Dies ist nur eine Warnmeldung. Klicken Sie erneut auf „Weiter“ und dann auf „Bestätigen“. 21) Ich habe die Fahrt begonnen und festgestellt, dass das Gewicht fehlerhaft ist. Was kann ich machen? Wenn Sie Ihre Fahrt vor weniger als 25 Stunden erstellt, keine Etappen oder Transitpunkte hinzugefügt haben und keine Kontrollen durchgeführt wurden, können Sie auf „Ändern“ klicken und das Gewicht korrigieren. 22) Wenn ich mein Fahrzeug belade, kenne ich das genaue Gewicht noch nicht. Das genaue Gewicht kenne ich erst nach dem Wiegen des Fahrzeugs. Was soll ich unter „Gewicht“ eingeben? Geben Sie das ungefähre Gewicht ein. Sie haben 25 Stunden Zeit, Ihre Angaben zu korrigieren. Fügen Sie keine Etappen oder Transitpunkte hinzu, wenn Sie das Gewicht ändern müssen. 23) Muss ich Leerfahrten eingeben? Wenn Sie die CEMT -Genehmigung für die nächste beladene Fahrt verwenden möchten, sollten Sie die Leerfahrten eintragen. 24) Wie trage ich eine Leerfahrt ein? Geben Sie unter „Gewicht“ den Wert 0 (Null) ein. 25) Ich habe eine Genehmigung aus Land A. Kann ich im Anschluss an eine Fahrt von Land A nach Land B mit Fahrzeug 1 dieselbe Genehmigung Fahrzeug 2 zur Fahrt von Land C nach Land D zuweisen? Ja, das geht. Beenden Sie die erste Fahrt, bevor Sie dieselbe Genehmigung einem anderen Fahrzeug zuweisen. Beachten Sie immer die 3+1 -Regel (siehe Frage 6).26) Im CMR ist der heutige Tag als Beladedatum angegeben. Mein Lkw fährt jedoch erst in zwei Tagen. Welches Datum soll ich im CEMT DS eintragen? Beide Daten sind möglich. Die Angaben zum Datum im CEMT DS müssen nicht mit den Angaben im CMR übereinstimmen. Sobald die Fahrt mit dem Lkw angetreten wird, muss jedoch das Fahrtenprotokoll aktiviert werden. 27) Zu Beginn der Fahrt war Land A das Ziel. An der Grenze war jedoch keine Zollabfertigung möglich. Die Entladung muss daher nun in Land B erfolgen. Was kann ich machen? Klicken Sie auf „Ändern“, löschen Sie die Stadt und das Land der Entladung, und geben Sie die neuen Informationen ein. 28) Im CMR ist Land A als endgültiges Ziel angegeben. Mein Lkw wird nun jedoch in Land B entladen, und die letzte Etappe wird von einem anderen Spediteur durchgeführt. Welches Land gebe ich im CEMT DS ein? Geben Sie Land B ein. Nach Punkt 4.2 des CEMT -Leitfadens 2026 (https://www.itf - oecd.org/sites/default/files/docs/user guide 2026 e.pdf ) kann das Land der Be - oder Entladung des Fahrzeugs vom Ursprungs - und Bestimmungsland der geladenen Güter abweichen. 29) Ich habe eine CEMT -Genehmigung aus Land A. Nachdem ich eine Leerfahrt mit Start in Land A eingegeben habe, kann ich Land A nicht in der Liste der Länder für den Entladeort finden. Was kann ich machen? Die Eingabe von Leerfahrten im CEMT DS ist in Ihrem Zulassungsland nicht vorgesehen. 30) Ich habe eine CEMT -Genehmigung aus Land A. Nachdem ich eine beladene Fahrt mit Start in Land B eingetragen habe, kann ich Land B nicht in der Liste der Länder für den Entladeort finden. Was kann ich machen? Mit einer CEMT -Genehmigung dürfen Sie keine Kabotage durchführen. 31) Sollte ich für jedes Land, das ich eintrage, einen Transitpunkt hinzufügen? Es ist ratsam, alle Transitpunkte einzugeben. Länder wie Ungarn verlangen dies. 32) Muss ich einen Ein - oder Ausfahrtpunkt eintragen, wenn ich einen Transitpunkt hinzufüge? Fügen Sie einen Transitpunkt hinzu, wenn Sie in ein Land einfahren, und einen weiteren Transitpunkt, wenn Sie wieder aus dem Land ausfahren.33) Wann muss ich einen Transitpunkt eingeben? Sie sollten den Transitpunkt unmittelbar vor dem Grenzübertritt eintragen. Wenn Sie den Transitpunkt im Voraus eintragen möchten, können Sie dies bis zu 48 Stunden ab dem aktuellen Datum tun. 34) Mein Fahrzeug ist beladen und ich nutze eine bilaterale Genehmigung. Während der Fahrt nehme ich Ladung auf. Wie gebe ich das im CEMT DS ein? Ein solcher Vorgang ist im Rahmen einer CEMT -Genehmigung nicht vorgesehen. Die CEMT - Genehmigung deckt die gesamte Ladung vom Be - bis zum Entladeort ab. 35) Kann ich während einer Fahrt den Lkw/Anhänger wechseln? Gemäß dem CEMT -Leitfaden 2026 (https://www.itf -oecd.org/sites/default/files/docs/user guide 2026 e.pdf ) kann ein Lkw/Anhänger während der Fahrt nur im Falle eines Unfalls oder einer Panne gewechselt werden. 36) Wenn ich während einer Fahrt den Lkw/Anhänger wechsle, fordert mich das CEMT DS auf, eine Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben hochzuladen. Welche Dokumente eignen sich hierfür? Als Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben können Sie die Quittung der Werkstatt, ein Foto, eine polizeiliche Erklärung oder eine eigene Erklärung über den Sachverhalt hochladen. 37) Wenn ich während einer Fahrt den Lkw wechsle, welche Kilometerzahl gebe ich ein? Geben Sie die Kilometerzahl bei Abfahrt sowie die geplante Kilometerzahl bei Ankunft des neuen Lkws ein. Nachdem Sie die Fahrt beendet haben, können Sie die Kilometerzahl bei der Ankunft ändern. 38) Ich habe nach Beendigung der Fahrt einen Fehler festgestellt. Wie kann ich diesen korrigieren? Daten von beendeten Fahrten können nicht geändert werden. Wenn sich die Daten auf den Ort und das Datum der Entladung beziehen, können Sie eine besondere Bemerkung hinzufügen, in der Sie den Fehler erklären. 39) Die Adresse meines Unternehmens hat sich geändert. Was kann ich machen? Wenden Sie sich an Ihre nationale Erteilungsbehörde und bitten Sie darum, Ihre Genehmigungen zu stornieren und zu ersetzen. 40) Wann erhält der Fahrer den aktualisierten QR -Code oder den eindeutigen Code? Versenden Sie den Code unmittelbar nach der Eingabe von Änderungen, die sich auf das Fahrtenprotokoll auswirken (Beendigung der Fahrt, Beginn einer neuen Fahrt, Wechsel des Lkw/Anhängers, Änderung des Entladeortes, Änderung der Kilometerzahl).41) Ich kann die Transitpunkte oder Etappen im PDF -Fahrtenprotokoll nicht sehen. Bekomme ich jetzt Probleme, wenn ich kontrolliert werde? Das Fahrtenprotokoll zeigt weder das Gewicht noch die Transitpunkte oder Etappen an. Kontrolleure können den gesamten Verlauf des Fahrtenprotokolls einsehen, wenn sie beim CEMT DS angemeldet sind. Dabei werden alle Etappen, Transitpunkte sowie besondere Be merkungen und Fahrzeugwechsel einer jeden Fahrt angezeigt. Wenn bei der Kontrolle nur das Fahrtenprotokoll auf Papier oder die App überprüft werden, sollten Sie darauf hinweisen, dass die Transitpunkte, die Etappen und die besonderen Bemerkungen im CEMT DS einsehbar sind. Über die App haben die Kontrolleure direkten Zugang zum CEMT DS. 42) Ich nutze einen Anhänger aus Land A, aber ich kann den Ländercode nicht in der Liste finden. Was kann ich machen? Sie können nur Anhänger verwenden, die in einem CEMT -Land zugelassen sind (siehe Frage 7). Wenn die Liste keinen Eintrag für Land A enthält, kann dort keine CEMT -Genehmigung genutzt werden. 43) Ich habe ein Problem bei einer Kontrolle. Was kann ich machen? Wenden Sie sich an Ihre nationale Behörde. Hinweis: Der FAQ wurde durch das ITF -Sekretariat in englischer Sprache erstellt und durch den Sprachendienst des Bundesministeriums für Verkehr in die deutsche Sprache übersetzt. [individuell5] => VERWALTUNG VON FAHRZEUGEN 1) Ich habe einen neuen Lkw/Anhänger im CEMT DS hinzugefügt. Jetzt stelle ich fest, dass einige Angaben fehlerhaft sind. Wie kann ich diese korrigieren? Solange Sie den Lkw/Anhänger noch nicht genutzt haben, können Sie die eingegebenen Daten bearbeiten. Wenn Sie den Lkw/Anhänger allerdings bereits eingesetzt haben, wird empfohlen, diesen im System zu deaktivieren und erneut hinzuzufügen. 2) Ich möchte eine neue Fahrt beginnen, kann aber das gewünschte Fahrzeug nicht finden. Was kann ich machen? Überprüfen Sie folgende Punkte: • Alle für den Lkw relevanten Dokumente wurden im CEMT DS hochgeladen. • Der Lkw/Anhänger wird nicht schon für eine andere aktive Fahrt oder in einem Entwurf verwendet. • Die EURO -Kategorie des Lkws entspricht der Kategorie der Genehmigung. • Sie suchen mit dem lateinischen Alphabet nach dem amtlichen Kennzeichen. • Klicken Sie auf das Lupensymbol, anstatt das Kennzeichen einzugeben, um eine vollständige Liste der Lkw/Anhänger anzuzeigen. 3) Ich habe neuere Dokumente für einen Lkw/Anhänger. Wie kann ich die alten Dokumente ersetzen? Wählen Sie den Lkw/Anhänger aus der entsprechenden Liste aus, klicken Sie auf „Dokumente hochladen“, und laden Sie die neuen Dokumente hoch. Die alten Dokumente werden dann automatisch ersetzt. 4) Ich habe einen neuen Lkw/Anhänger eingetragen. Jetzt erhalte ich die Meldung, dass das Fahrzeug bereits im System vorhanden ist. Was kann ich machen? Rufen Sie die Liste der Lkw/Anhänger auf und überprüfen Sie anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), ob die zuvor eingegebenen Informationen korrekt sind. 5) Ich habe einen neuen Lkw/Anhänger eingetragen. Jetzt erhalte ich die Meldung, dass dieser bereits für das Unternehmen A zugelassen wurde. Was kann ich machen? Wenden Sie sich an Ihre nationale Behörde, und bitten Sie darum, diesen Lkw/Anhänger für das Unternehmen A abzumelden.FAHRTENPROTOKOLLE 6) Was ist die 3+1 -Regel? Gemäß den CEMT -Regeln sind nur drei aufeinanderfolgende Fahrten außerhalb des Zulassungsstaates zulässig. Anschließend muss die CEMT -Genehmigung an den Zulassungsstaat zurückgegeben werden. Unter Punkt 3.13 des CEMT -Leitfadens 2026 (https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl -2/2026/36 ) heißt es dazu: Seit 1. Januar 2006 sind Beförderungen mit CEMT -Genehmigungen unter den folgenden Bedingungen gestattet: - Nach der ersten beladenen Fahrt zwischen dem Mitgliedstaat der Niederlassung und einem anderen Mitgliedstaat - darf der Transportunternehmer höchstens drei beladene Fahrten durchführen, bei denen der Mitgliedstaat der Niederlassung nicht berührt wird; - nach diesen höchstens drei beladenen Fahrten muss das Fahrzeug, entweder beladen oder unbeladen, in den Mitgliedstaat der Niederlassung zurückkehren. Leerfahrten außerhalb des Niederlassungslandes werden nicht berücksichtigt, weil sie nicht als Beförderungen angesehen werden. Eine Beförderung oder eine Leerfahrt in das oder im Transit durch das Niederlassungsland werden als Rückfahrt angesehen. Griechenland, Italien und Österreich verlangen, dass die erste Fahrt aus dem Zulassungsstaat heraus in beladenem Zustand erfolgen muss. Deutschland, die Russische Föderation und die Türkei betrachten eine Beförderung oder eine Leerfahrt im Transit durch den Zulassungsstaat nicht als Rückfahrt. 7) Mein Be -/Entladeort ist in Land A. In der Liste kann ich jedoch keinen entsprechenden Eintrag finden. Was kann ich machen? CEMT -Genehmigungen können zur Durchführung von Beförderungen in den folgenden Ländern genutzt werden: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien -Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldawien, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schwe iz, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Weißrussland. Wenn Land A nicht in der Liste enthalten ist, können dort keine CEMT -Genehmigungen eingesetzt werden.8) Mein Unternehmen führt eine Fahrt zwischen Land A und Land B durch. In Land A wird die Strecke bis zum Hafen mit einem Lkw zurückgelegt. Anschließend wird nur der Anhänger in Land B überführt. Dort wird die Fahrt schließlich mit einem anderen Lkw beendet. Wie gebe ich diese Fahrt ein? Eine solche Fahrt ist im CEMT DS nicht vorgesehen. Es ist nicht möglich, eine CEMT - Genehmigung nur dem Anhänger zuzuweisen. 9) Wie trage ich den Kilometerstand im Fahrtenprotokoll ein? Tragen Sie den Kilometerstand als Ganzzahl ohne Dezimalstellen ein. 10) Welches Gewicht trage ich im Fahrtenprotokoll ein? Tragen Sie das Bruttogewicht ein. 11) Eine Fahrt wurde als Entwurf gespeichert. Die Informationen sind jedoch teilweise fehlerhaft. Kann ich den Entwurf wieder löschen? Gespeicherte Entwürfe können nicht wieder gelöscht werden. Wenn Sie die Genehmigung verwenden möchten, klicken Sie auf „Fahrt aktivieren“. Alle Informationen zu Abfahrt und Ankunft können geändert werden. 12) Ich habe einen Entwurf erstellt und den Lkw/Anhänger dort gespeichert. Wie kann ich den Lkw/Anhänger mit einer anderen Genehmigung verwenden? Öffnen Sie den Entwurf, löschen Sie das Kennzeichen des Lkws/Anhängers, den Sie verwenden möchten, klicken Sie auf „Weiter“ und dann im nächsten Fenster auf „Schließen“. 13) Ich führe eine Fahrt mit mehreren Be - und einem Entladeort durch. Wie gebe ich die Fahrt im CEMT DS ein? Ort/Staat der Beladung: erster Beladeort. Bruttogewicht: Bruttogewicht am ersten Beladeort. Sammelgut: ja. Ort/Staat der Entladung: Entladeort. Klicken Sie nach dem Erstellen der Fahrt an jedem Beladeort auf „Etappe hinzufügen“, und geben Sie die Stadt, das Land und das Gewicht ein. 14) Ich führe eine Fahrt mit einem Be - und mehreren Entladeorten durch. Wie gebe ich die Fahrt im CEMT DS ein? Ort/Staat der Beladung: Beladeort.Bruttogewicht: Bruttogewicht am Beladeort. Sammelgut: Anzahl Ort/Staat der Entladung: letzter Entladeort. Klicken Sie nach dem Erstellen der Fahrt an jedem Entladeort auf „Etappe hinzufügen“, und geben Sie die Stadt, das Land und das Gewicht ein. 15) Ich führe eine Fahrt mit mehreren Be - und mehreren Entladeorten durch. Wie gebe ich die Fahrt im CEMT DS ein? Diese Kombination ist im Rahmen einer CEMT -Genehmigung nicht vorgesehen. Nach Punkt 5.6 und 5.7 des CEMT -Leitfadens 2026 (https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl -2/2026/36 ) können Sie an einem Ort beladen und an mehreren Orten entladen ODER an mehreren Orten beladen und an einem Ort entladen. 16) Beim Hinzufügen einer Etappe sehe ich das Zeichen +. Allerdings entlade ich einen Teil der Güter vor meinem endgültigen Zielort. Was muss ich tun, damit das Zeichen - angezeigt wird? Klicken Sie auf „Ändern“, und ändern Sie die Antwort unter „Sammelgut“ von „Ja“ zu „Nein“. Wenn dies nicht möglich ist, haben Sie bereits an einem weiteren Ort eine teilweise Beladung durchgeführt und können vor dem endgültigen Entladeort keine weitere Entladung vornehmen. 17) Beim Hinzufügen einer Etappe sehe ich das Zeichen -. Ich lade jedoch vor dem Entladen zusätzliche Güter. Was muss ich tun, damit das Zeichen + angezeigt wird? Klicken Sie auf „Ändern“, und ändern Sie die Antwort unter „Sammelgut“ von „Nein“ zu „Ja“. Wenn dies nicht möglich ist, haben Sie bereits an einem weiteren Ort eine teilweise Entladung durchgeführt und können vor dem endgültigen Entladeort keine weitere Beladung vornehmen. 18) Ich habe die Fahrt begonnen und festgestellt, dass die Kilometerzahl bei der Abfahrt falsch war. Was kann ich machen? Wenn Sie Ihre Fahrt vor weniger als 25 Stunden erstellt, keine Etappen oder Transitpunkte hinzugefügt haben und keine Kontrollen durchgeführt wurden, können Sie auf „Ändern“ klicken und die Kilometer korrigieren. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, klicken Sie auf „Besondere Bemerkungen“, und geben Sie die richtigen Informationen ein.19) Ich habe einen Fehler bei der Kilometerzahl bei Abfahrt gemacht, aber ich habe es zu spät bemerkt, um es zu ändern. Wie kann ich die Fahrt beenden? Geben Sie die falsche Kilometerzahl ein, um die Fahrt zu beenden. Wenn Sie eine neue Fahrt beginnen, können Sie die richtige Kilometerzahl eingeben. Das System warnt Sie dann, dass die Kilometerzahl bei Abfahrt niedriger ist als bei der letzten Fahrt. Klic ken Sie erneut auf „Weiter” und dann auf „Bestätigen”. 20) Ich habe einen Fehler bei der Kilometerzahl bei Ankunft gemacht. Wenn ich eine neue Fahrt mit der richtigen Kilometerzahl beginne, erhalte ich die Meldung, dass die Kilometerzahl bei Abfahrt niedriger ist als bei der letzten Fahrt. Was kann ich machen? Dies ist nur eine Warnmeldung. Klicken Sie erneut auf „Weiter“ und dann auf „Bestätigen“. 21) Ich habe die Fahrt begonnen und festgestellt, dass das Gewicht fehlerhaft ist. Was kann ich machen? Wenn Sie Ihre Fahrt vor weniger als 25 Stunden erstellt, keine Etappen oder Transitpunkte hinzugefügt haben und keine Kontrollen durchgeführt wurden, können Sie auf „Ändern“ klicken und das Gewicht korrigieren. 22) Wenn ich mein Fahrzeug belade, kenne ich das genaue Gewicht noch nicht. Das genaue Gewicht kenne ich erst nach dem Wiegen des Fahrzeugs. Was soll ich unter „Gewicht“ eingeben? Geben Sie das ungefähre Gewicht ein. Sie haben 25 Stunden Zeit, Ihre Angaben zu korrigieren. Fügen Sie keine Etappen oder Transitpunkte hinzu, wenn Sie das Gewicht ändern müssen. 23) Muss ich Leerfahrten eingeben? Wenn Sie die CEMT -Genehmigung für die nächste beladene Fahrt verwenden möchten, sollten Sie die Leerfahrten eintragen. 24) Wie trage ich eine Leerfahrt ein? Geben Sie unter „Gewicht“ den Wert 0 (Null) ein. 25) Ich habe eine Genehmigung aus Land A. Kann ich im Anschluss an eine Fahrt von Land A nach Land B mit Fahrzeug 1 dieselbe Genehmigung Fahrzeug 2 zur Fahrt von Land C nach Land D zuweisen? Ja, das geht. Beenden Sie die erste Fahrt, bevor Sie dieselbe Genehmigung einem anderen Fahrzeug zuweisen. Beachten Sie immer die 3+1 -Regel (siehe Frage 6).26) Im CMR ist der heutige Tag als Beladedatum angegeben. Mein Lkw fährt jedoch erst in zwei Tagen. Welches Datum soll ich im CEMT DS eintragen? Beide Daten sind möglich. Die Angaben zum Datum im CEMT DS müssen nicht mit den Angaben im CMR übereinstimmen. Sobald die Fahrt mit dem Lkw angetreten wird, muss jedoch das Fahrtenprotokoll aktiviert werden. 27) Zu Beginn der Fahrt war Land A das Ziel. An der Grenze war jedoch keine Zollabfertigung möglich. Die Entladung muss daher nun in Land B erfolgen. Was kann ich machen? Klicken Sie auf „Ändern“, löschen Sie die Stadt und das Land der Entladung, und geben Sie die neuen Informationen ein. 28) Im CMR ist Land A als endgültiges Ziel angegeben. Mein Lkw wird nun jedoch in Land B entladen, und die letzte Etappe wird von einem anderen Spediteur durchgeführt. Welches Land gebe ich im CEMT DS ein? Geben Sie Land B ein. Nach Punkt 4.2 des CEMT -Leitfadens 2026 (https://www.itf - oecd.org/sites/default/files/docs/user guide 2026 e.pdf ) kann das Land der Be - oder Entladung des Fahrzeugs vom Ursprungs - und Bestimmungsland der geladenen Güter abweichen. 29) Ich habe eine CEMT -Genehmigung aus Land A. Nachdem ich eine Leerfahrt mit Start in Land A eingegeben habe, kann ich Land A nicht in der Liste der Länder für den Entladeort finden. Was kann ich machen? Die Eingabe von Leerfahrten im CEMT DS ist in Ihrem Zulassungsland nicht vorgesehen. 30) Ich habe eine CEMT -Genehmigung aus Land A. Nachdem ich eine beladene Fahrt mit Start in Land B eingetragen habe, kann ich Land B nicht in der Liste der Länder für den Entladeort finden. Was kann ich machen? Mit einer CEMT -Genehmigung dürfen Sie keine Kabotage durchführen. 31) Sollte ich für jedes Land, das ich eintrage, einen Transitpunkt hinzufügen? Es ist ratsam, alle Transitpunkte einzugeben. Länder wie Ungarn verlangen dies. 32) Muss ich einen Ein - oder Ausfahrtpunkt eintragen, wenn ich einen Transitpunkt hinzufüge? Fügen Sie einen Transitpunkt hinzu, wenn Sie in ein Land einfahren, und einen weiteren Transitpunkt, wenn Sie wieder aus dem Land ausfahren.33) Wann muss ich einen Transitpunkt eingeben? Sie sollten den Transitpunkt unmittelbar vor dem Grenzübertritt eintragen. Wenn Sie den Transitpunkt im Voraus eintragen möchten, können Sie dies bis zu 48 Stunden ab dem aktuellen Datum tun. 34) Mein Fahrzeug ist beladen und ich nutze eine bilaterale Genehmigung. Während der Fahrt nehme ich Ladung auf. Wie gebe ich das im CEMT DS ein? Ein solcher Vorgang ist im Rahmen einer CEMT -Genehmigung nicht vorgesehen. Die CEMT - Genehmigung deckt die gesamte Ladung vom Be - bis zum Entladeort ab. 35) Kann ich während einer Fahrt den Lkw/Anhänger wechseln? Gemäß dem CEMT -Leitfaden 2026 (https://www.itf -oecd.org/sites/default/files/docs/user guide 2026 e.pdf ) kann ein Lkw/Anhänger während der Fahrt nur im Falle eines Unfalls oder einer Panne gewechselt werden. 36) Wenn ich während einer Fahrt den Lkw/Anhänger wechsle, fordert mich das CEMT DS auf, eine Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben hochzuladen. Welche Dokumente eignen sich hierfür? Als Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben können Sie die Quittung der Werkstatt, ein Foto, eine polizeiliche Erklärung oder eine eigene Erklärung über den Sachverhalt hochladen. 37) Wenn ich während einer Fahrt den Lkw wechsle, welche Kilometerzahl gebe ich ein? Geben Sie die Kilometerzahl bei Abfahrt sowie die geplante Kilometerzahl bei Ankunft des neuen Lkws ein. Nachdem Sie die Fahrt beendet haben, können Sie die Kilometerzahl bei der Ankunft ändern. 38) Ich habe nach Beendigung der Fahrt einen Fehler festgestellt. Wie kann ich diesen korrigieren? Daten von beendeten Fahrten können nicht geändert werden. Wenn sich die Daten auf den Ort und das Datum der Entladung beziehen, können Sie eine besondere Bemerkung hinzufügen, in der Sie den Fehler erklären. 39) Die Adresse meines Unternehmens hat sich geändert. Was kann ich machen? Wenden Sie sich an Ihre nationale Erteilungsbehörde und bitten Sie darum, Ihre Genehmigungen zu stornieren und zu ersetzen. 40) Wann erhält der Fahrer den aktualisierten QR -Code oder den eindeutigen Code? Versenden Sie den Code unmittelbar nach der Eingabe von Änderungen, die sich auf das Fahrtenprotokoll auswirken (Beendigung der Fahrt, Beginn einer neuen Fahrt, Wechsel des Lkw/Anhängers, Änderung des Entladeortes, Änderung der Kilometerzahl).41) Ich kann die Transitpunkte oder Etappen im PDF -Fahrtenprotokoll nicht sehen. Bekomme ich jetzt Probleme, wenn ich kontrolliert werde? Das Fahrtenprotokoll zeigt weder das Gewicht noch die Transitpunkte oder Etappen an. Kontrolleure können den gesamten Verlauf des Fahrtenprotokolls einsehen, wenn sie beim CEMT DS angemeldet sind. Dabei werden alle Etappen, Transitpunkte sowie besondere Be merkungen und Fahrzeugwechsel einer jeden Fahrt angezeigt. Wenn bei der Kontrolle nur das Fahrtenprotokoll auf Papier oder die App überprüft werden, sollten Sie darauf hinweisen, dass die Transitpunkte, die Etappen und die besonderen Bemerkungen im CEMT DS einsehbar sind. 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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 040 /20 26 Hamb urg, den 5. März 20 26 (DSLV Wintjes ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Internationaler Straßengüterverkehr: Neuer CEMT -Leitfaden 2026 und FAQ zum digitalen CEMT -System Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie den neuen „Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunter-nehmer für die Verwendung des multilateralen CEMT -Kontingents“ in der amtlichen deutschen Fassung, der zum 1. Januar 2026 aktualisiert wurde und nun im Bundes-gesetzblatt (siehe SP 040a/2026 ) veröffentlicht ist. Der Leitfaden enthält u. a. die Re- geln zur Nutzung der CEMT -Genehmigungen, zu Fahrtenprotokollen, technischen An- forderungen (EURO -V/VI sicher) sowie zur Umstellung auf das digitale CEMT -System ab 2026. Ebenfalls beigefügt finden Sie eine praxisorientierte FAQ -Sammlung (siehe SP40b/2026 ) zum digitalen CEMT -System (CEMT DS) für Transportunternehmen, u. a. zu Anlage und Verwaltung von Fahrzeugen, Fahrtenprotokollen, der sogenannten „3+1 -Regel“ für Fahrten außerhalb des Zulassungsstaats sowie zur Eingabe von Sam- melgut -Fahrten und Transitpunk ten. Betroffenen Unternehmen, die CEMT -Verkehre durchführen, wird empfohlen, die Un- terlagen kurzfristig zu prüfen, interne Prozesse (Disposition, Fahrpersonal, Compli-ance) an die neuen Vorgaben anzupassen und die Nutzung des digitalen CEMT -Sys- tems mit den zustä ndigen Stellen im Unternehmen abzustimmen. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFE RENT [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 040 /20 26 Hamb urg, den 5. März 20 26 (DSLV Wintjes ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Internationaler Straßengüterverkehr: Neuer CEMT -Leitfaden 2026 und FAQ zum digitalen CEMT -System Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie den neuen „Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunter-nehmer für die Verwendung des multilateralen CEMT -Kontingents“ in der amtlichen deutschen Fassung, der zum 1. Januar 2026 aktualisiert wurde und nun im Bundes-gesetzblatt (siehe SP 040a/2026 ) veröffentlicht ist. Der Leitfaden enthält u. a. die Re- geln zur Nutzung der CEMT -Genehmigungen, zu Fahrtenprotokollen, technischen An- forderungen (EURO -V/VI sicher) sowie zur Umstellung auf das digitale CEMT -System ab 2026. Ebenfalls beigefügt finden Sie eine praxisorientierte FAQ -Sammlung (siehe SP40b/2026 ) zum digitalen CEMT -System (CEMT DS) für Transportunternehmen, u. a. zu Anlage und Verwaltung von Fahrzeugen, Fahrtenprotokollen, der sogenannten „3+1 -Regel“ für Fahrten außerhalb des Zulassungsstaats sowie zur Eingabe von Sam- melgut -Fahrten und Transitpunk ten. Betroffenen Unternehmen, die CEMT -Verkehre durchführen, wird empfohlen, die Un- terlagen kurzfristig zu prüfen, interne Prozesse (Disposition, Fahrpersonal, Compli-ance) an die neuen Vorgaben anzupassen und die Nutzung des digitalen CEMT -Sys- tems mit den zustä ndigen Stellen im Unternehmen abzustimmen. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFE RENT [15] => 40 [individuell6] => 40 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 40/2026 ))
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 03 9/20 26 Hamb urg, den 5. März 20 26 (DSLV Wintjes ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – GüKG -Novelle tritt in Kraft – Neue Pflichten für Unternehmen im Straßengüter- verkehr Sehr geehrte Damen und Herren, am 26. Februar 2026 wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrs- gesetzes (GüKG) und des Personenbeförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt ver- öffentlicht und ist am 27. Februar 2026 in Kraft getreten. Zum Gesetzestext gelangt man hier: Bundesgesetzblatt Teil I - Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftver- kehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes - Bundesgesetzblatt Mit der Novelle setzt der Gesetzgeber zentrale Vorgaben des EU -Mobilitätspakets um und passt das nationale Recht an europäische Marktzugangs - und Kontrollstandards an. Für die Speditions - und Logistikbranche ergeben sich daraus wichtige Änderun- gen, nachfol gend kompakt zusammengefasst sind. 1. Gemeinschaftslizenz ersetzt nationale Erlaubnis Die bisherige nationale Erlaubnis nach § 3 GüKG wird nicht mehr erteilt. Neue Geneh-migungen werden ausschließlich als EU -Gemeinschaftslizenz vergeben. Bereits bestehende nationale Erlaubnisse behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Befristung bzw. – bei unbefristeten Dokumenten – spätestens bis zum 27. Februar 2036. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, wann ein Umstieg sinnvoll ist. 2. Neuordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs & klare Kabotage -Defini- tion Unternehmer ohne Sitz im Inland benötigen für innerdeutsche Streckenteile weiterhin eine gültige Berechtigung (Gemeinschaftslizenz, CEMT -Genehmigung, Drittstaaten- genehmigung). Die Kabotage wird nun gesetzlich definiert: • Eine Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger im Inland transportiert werden – unabhängig von der Anzahl der Lade - und Entladepunkte:2 • Dies schafft in Deutschland erstmals eine eindeutige und rechtssichere Grund-lage für Behörden und Unternehmen. 3. Mietfahrzeuge: 25 -Prozent -Quote Der Einsatz von im EU/EWR -Ausland zugelassenen, ohne Fahrer gemieteten Fahr- zeugen wird limitiert: • Unternehmen dürfen maximal 25 % ihrer in Deutschland zugelassenen Flotte durch solche Mietfahrzeuge ergänzen. • Für kleine Fuhrparks (2 –4 Fahrzeuge) ist ein Fahrzeug zulässig. In Deutschland zugelassene Mietfahrzeuge bleiben quotenfrei. 4. Neues Risikoeinstufungssystem des BALM Das BALM führt gemäß § 16a GüKG ein zentrales, unionsrechtlich harmonisiertes Ri-sikoeinstufungssystem ein. Die Einstufung richtet sich nach Art und Häufigkeit nachgewiesener Verstöße und steuert künftig Umfang und Intensität von Kontrollen im Betrieb und unterwegs. Damit werden die bisher bestehenden dezentralen Lösungen bei den Behörden der Länder abgelöst. 5. Erhöhte Auftraggeberverantwortung Die Neuregelung des § 7c GüKG schärft die Pflichten der Auftraggeber deutlich: Transportaufträge dürfen nicht vergeben werden, wenn bekannt oder fahrlässig unbe-kannt ist, dass der beauftragte Unternehmer keine gültige Berechtigung besitzt oder Fahrpersonal ohne erforderliche arbeits - oder aufenthaltsrechtliche Erlaubnisse ein- setzt. Für Drittstaatsfahrer bleibt die Fahrerbescheinigung nach Art. 5 VO (EG) 1072/2009 verpflichtend. 6. Digitalisierung der Kontrollpraxis Zur Effizienzsteigerung erhält das BALM neue digitale Befugnisse. Es kann künftig: • automatisiert Kennzeichenbilder ohne Personenabbildung erfassen, • nicht weiter benötigte Daten unmittelbar verwerfen, • anonymisierte Informationen für statistische Zwecke nutzen. • Bestandsdaten digitaler Dienste abfragen, sofern konkrete Hinweise auf unbe-rechtigte Transporte vorliegen. Damit wird die Kontrollpraxis deutlich moderner und zielgerichteter. 7. Ausbau der Verkehrsunternehmensdatei Die bisherige GüKG -Unternehmensdatei wird zur „Verkehrsunternehmensdatei“ (VU- Dat) erweitert. Erfasst werden alle Unternehmen des gewerblichen Güterkraft - und Omnibusverkehrs samt ihrer Lizenzen und Genehmigungen. Auch Zollbehörden und ausländische Ge-nehmigungsstellen erhalten künftig Zugriff. Fahrzeuge bis 3,5 t im reinen Inlandsver-kehr bleiben we iterhin ausgenommen – vorbehaltlich künftiger EU -Regelungen.3 Empfehlung für Ihr Unternehmen • Lizenzbestände prüfen: rechtzeitige Umstellung auf die Gemeinschaftslizenz organisieren. • Flottenstruktur evaluieren: 25 -% -Mietfahrzeugquote einhalten. • Compliance -Prozesse aktualisieren: Auftraggeberpflichten und Fahrpersonal- status engmaschig prüfen. • Digitalisierung vorbereiten: interne Dokumentation und Datenhaltung an digitale Kontrollmechanismen anpassen. Bei Rückfragen steht das Referat Straßengüterverkehr im DSLV unter Rwint- jes@dslv.spediteure.de gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFE RENT [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 03 9/20 26 Hamb urg, den 5. März 20 26 (DSLV Wintjes ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – GüKG -Novelle tritt in Kraft – Neue Pflichten für Unternehmen im Straßengüter- verkehr Sehr geehrte Damen und Herren, am 26. Februar 2026 wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrs- gesetzes (GüKG) und des Personenbeförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt ver- öffentlicht und ist am 27. Februar 2026 in Kraft getreten. Zum Gesetzestext gelangt man hier: Bundesgesetzblatt Teil I - Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftver- kehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes - Bundesgesetzblatt Mit der Novelle setzt der Gesetzgeber zentrale Vorgaben des EU -Mobilitätspakets um und passt das nationale Recht an europäische Marktzugangs - und Kontrollstandards an. Für die Speditions - und Logistikbranche ergeben sich daraus wichtige Änderun- gen, nachfol gend kompakt zusammengefasst sind. 1. Gemeinschaftslizenz ersetzt nationale Erlaubnis Die bisherige nationale Erlaubnis nach § 3 GüKG wird nicht mehr erteilt. Neue Geneh-migungen werden ausschließlich als EU -Gemeinschaftslizenz vergeben. Bereits bestehende nationale Erlaubnisse behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Befristung bzw. – bei unbefristeten Dokumenten – spätestens bis zum 27. Februar 2036. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, wann ein Umstieg sinnvoll ist. 2. Neuordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs & klare Kabotage -Defini- tion Unternehmer ohne Sitz im Inland benötigen für innerdeutsche Streckenteile weiterhin eine gültige Berechtigung (Gemeinschaftslizenz, CEMT -Genehmigung, Drittstaaten- genehmigung). Die Kabotage wird nun gesetzlich definiert: • Eine Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger im Inland transportiert werden – unabhängig von der Anzahl der Lade - und Entladepunkte:2 • Dies schafft in Deutschland erstmals eine eindeutige und rechtssichere Grund-lage für Behörden und Unternehmen. 3. Mietfahrzeuge: 25 -Prozent -Quote Der Einsatz von im EU/EWR -Ausland zugelassenen, ohne Fahrer gemieteten Fahr- zeugen wird limitiert: • Unternehmen dürfen maximal 25 % ihrer in Deutschland zugelassenen Flotte durch solche Mietfahrzeuge ergänzen. • Für kleine Fuhrparks (2 –4 Fahrzeuge) ist ein Fahrzeug zulässig. In Deutschland zugelassene Mietfahrzeuge bleiben quotenfrei. 4. Neues Risikoeinstufungssystem des BALM Das BALM führt gemäß § 16a GüKG ein zentrales, unionsrechtlich harmonisiertes Ri-sikoeinstufungssystem ein. Die Einstufung richtet sich nach Art und Häufigkeit nachgewiesener Verstöße und steuert künftig Umfang und Intensität von Kontrollen im Betrieb und unterwegs. Damit werden die bisher bestehenden dezentralen Lösungen bei den Behörden der Länder abgelöst. 5. Erhöhte Auftraggeberverantwortung Die Neuregelung des § 7c GüKG schärft die Pflichten der Auftraggeber deutlich: Transportaufträge dürfen nicht vergeben werden, wenn bekannt oder fahrlässig unbe-kannt ist, dass der beauftragte Unternehmer keine gültige Berechtigung besitzt oder Fahrpersonal ohne erforderliche arbeits - oder aufenthaltsrechtliche Erlaubnisse ein- setzt. Für Drittstaatsfahrer bleibt die Fahrerbescheinigung nach Art. 5 VO (EG) 1072/2009 verpflichtend. 6. Digitalisierung der Kontrollpraxis Zur Effizienzsteigerung erhält das BALM neue digitale Befugnisse. Es kann künftig: • automatisiert Kennzeichenbilder ohne Personenabbildung erfassen, • nicht weiter benötigte Daten unmittelbar verwerfen, • anonymisierte Informationen für statistische Zwecke nutzen. • Bestandsdaten digitaler Dienste abfragen, sofern konkrete Hinweise auf unbe-rechtigte Transporte vorliegen. Damit wird die Kontrollpraxis deutlich moderner und zielgerichteter. 7. Ausbau der Verkehrsunternehmensdatei Die bisherige GüKG -Unternehmensdatei wird zur „Verkehrsunternehmensdatei“ (VU- Dat) erweitert. Erfasst werden alle Unternehmen des gewerblichen Güterkraft - und Omnibusverkehrs samt ihrer Lizenzen und Genehmigungen. Auch Zollbehörden und ausländische Ge-nehmigungsstellen erhalten künftig Zugriff. Fahrzeuge bis 3,5 t im reinen Inlandsver-kehr bleiben we iterhin ausgenommen – vorbehaltlich künftiger EU -Regelungen.3 Empfehlung für Ihr Unternehmen • Lizenzbestände prüfen: rechtzeitige Umstellung auf die Gemeinschaftslizenz organisieren. • Flottenstruktur evaluieren: 25 -% -Mietfahrzeugquote einhalten. • Compliance -Prozesse aktualisieren: Auftraggeberpflichten und Fahrpersonal- status engmaschig prüfen. • Digitalisierung vorbereiten: interne Dokumentation und Datenhaltung an digitale Kontrollmechanismen anpassen. Bei Rückfragen steht das Referat Straßengüterverkehr im DSLV unter Rwint- jes@dslv.spediteure.de gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFE RENT [15] => 39 [individuell6] => 39 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 39/2026 ))
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Wahlperiode – 1 – Drucksache 21/ 1941 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes (Bundestariftreuegesetz – BTTG) I n h a l t s ü b e r s i c h t § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Tariftreueversprechen § 4 Anspruch auf Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen § 5 Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen; Verordnungsermächtigung § 6 Clearingstelle; Verordnungsermächtigung § 7 Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen § 8 Kontrollen; Verordnungsermächtigung § 9 Nachweispflicht § 10 Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung § 11 Zivilrechtliche Sanktionen § 12 Nachunternehmerhaftung § 13 Feststellung von Verstößen § 14 Fakultativer Ausschlussgrund § 15 Gerichtsstand § 16 Übergangsregelung BMAS -Arbeitsfassung nach Einigung am 21. Februar 2026 auf Grundlage BT -Drs. 21/1941Drucksache 21/ 1941 – 2 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer -, Bau - und Dienstleistungs- aufträge im Sinne von § 103 Absatz 1, Absatz 3 und bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für die Vergabe und Ausführung von Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen, wenn diese öffentlichen Aufträge oder Konzessionen vergeben werden 1. durch den Bund; 2. durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen in Verbindung mit § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern der Bund die Beteiligung überwiegend verwaltet oder die sonstige Finanzierung überwiegend gewähr t hat oder über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs überwiegend bestimmt hat; 3. durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen und Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen, sofern der Bund auf sie einen beherrschenden Einfluss ausübt; ein beherrschender Einfluss liegt vor, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers besitzt o der über die Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimm- rechte verfüg t oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs -, Leitungs - oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann; 4. durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen, sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt hat; 5. im Rahmen der Organleihe für den Bund; 6. durch Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die nach den Num- mern 2 bis 5 dem Bund zuzurechnen und bei entsprechender Anwendung der Nummern 2 bis 5 gleichzeitig einem Land zuzurechnen sind. Die Rechtsvorschriften zur Schätzung des Auftragswertes in den aufgrund des § 113 Satz 2 Nummer 1 des Ge- setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwen-den. (2) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für die Vergabe und Ausführung verteidigungs - oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge im Sinne von § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; 2. für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer -, Bau - und Dienstleistungsaufträge Aufträge sowie Kon- zessionen durch ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund und 3. für Vergabeverfahren über öffentliche Liefer -, Bau - und Dienstleistungsaufträge Aufträge sowie Konzessio- nen zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr und für V ergabev erfahren über öffentliche Liefer aufträge der Sicherheitsbehörden, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung , der Inneren Sicherheit , dem Kata- strophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen , die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind . (3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 nur, soweit die jeweilige Leistung zur Ausführung des öf- fentlichen Auftrags oder der Konzession innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 3 – Drucksache 21/ 1941 (4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder andere Rechtsvorschriften des Bundes Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wett- bewerbsbeschränkungen vorsehen . (5) Liegt der geschätzte Auftrags - oder Vertragswert öffentlicher Liefer -, Bau - und Dienstleistungsaufträge oder Konzessionen unterhalb der in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte, so gilt dieses Gesetz nur, soweit die betroffenen Auftraggeber oder Konzessions-geber nach den maßgeblichen vergabe - oder haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes oder der Länder zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz entsprechend für Direktaufträge ab einem g eschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer der Sicherheitsbe- hörden für Liefer -, Bau - und Dienst leistungen , welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der Inneren Sicher- heit , dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen. Absatz 2 Nummer 3 bleibt unbe- rührt. § 129 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Vergabeverfahren nach Satz 1 entsprechend. (6) Auf Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen ist dieses Gesetz entsprechend anwendbar. (7) Sollen öffentliche Aufträge oder Konzessionen gemeinsam mit Auftraggebern der Länder oder anderer Staaten vergeben werden, soll mit diesen eine Einigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes angestrebt werden. Kommt keine Einigung zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Bundesauftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen öffentlicher Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Konzessionen, die in den An- wendungsbereich nach § 1 fallen. (2) Auftragnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die Auftragnehmer und Konzessionsnehmer der Bun- desauftraggeber. § 3 Tariftreueversprechen (1) Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung verbindlich vor, dass er den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzessio n tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen gewäh- ren muss, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 festsetzt. (2) Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung verbindlich vor, von Nachunternehmern und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlan-gen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von dem Auftra gnehmer oder von Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 erfüllen. Nicht als Nachunternehmer gelten unmittelbare und mittelbare Zulieferer im Sinne von § 2 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 7 und 8 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, soweit der Zulieferer keine eigene Verpflichtung des Auftragnehmers erfüllt. Verleiher im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.Drucksache 21/ 1941 – 4 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode § 4 Anspruch auf Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmern für die Dauer, in der diese in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die einschlägigen, in einer Rechtsv erordnung nach § 5 für die betroffene Branche festgesetzten Ar- beitsbedingungen zu gewähren. Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer vom Auftragnehmer oder einem Nachunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzt und dabei mit Tätigkeiten bes chäftigt, die in den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 fallen, hat der Verleiher mindestens die in dieser Rechts- verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren. (2) Ein Verzicht auf Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Leiharbeitnehmerin- nen und Leiharbeitnehmer nach Absatz 1 ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von Ansprüchen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltend- machung der Ansprüche nach Absatz 1 können ausschließlich in dem der Rechtsverordnung nach § 5 zugrunde liegen den Tarifvertrag geregelt werden. (3) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerin- nen und Leiharbeitnehmer, die sie im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 zur Leistungserbringung einsetzen, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags oder der Konzession folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlä-gigen Arbeitsbedingungen haben. Die Bundesauftraggeber stellen Auftragnehmern einen Vordruck für die Erfül- lung der Pflicht nach Satz 1 zur Verfügung. § 5 Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates a uf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern die für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen geltenden Arbeitsbedingungen eines von der Antragstellerin mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbei tgebern abgeschlossenen Tarifvertrags fest- zusetzen , es sei denn, ein öffentliches Interesse am Erlass der Rechtsverordnung ist ausnahmswe ise nicht gegeben. Arbeitsbedingungen nach Satz 1 sind 1. die Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des Arbeitnehmer -Entsende- gesetzes, 2. der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes sowie 3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes. Soweit eine tarifliche Arbeitsbedingung gemäß Satz 2 in eine Rechtsverordnung übernommen wird, bleibt die Arbeitsbedingung unverändert. Die Arbeitsbedingungen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 dürfen nicht für Aufträge oder Konzessionen festgesetzt werden, für die eine Auftragsdauer von nicht mehr als zwei Monaten vereinbart oder geschätzt worden ist. Satz 43 gilt bei Einsatz von Nachunternehmern oder Verleihern entsprechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Unterauftrags und bei losweiser Vergabe ents prechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Loses. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung im Rahmen einer Gesamtabwägung die Stellungnahmen nach Absatz 4 und die Empfehlungen nach § 6 Absatz 2 zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der Rechtsverordnung, die Arbeitsbedingungen welcher Tarifverträge für Auftragnehmer, Nachunternehmer und Verleiher mit Sit z im Ausland räumli ch einschlägig sind.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 5 – Drucksache 21/ 1941 (1a) Wird in einer Branche erstmals ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt, erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. (2) Sind in einer Branche Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Satz 2 in mehreren Tarifverträgen mit unter- schiedlichen räumlic hen Geltungsbereichen geregelt, sollen die in den Tarifverträgen geregelten Arbeitsbedin- gungen in einer Rechtsverordnung zusammengefasst werden . Die von einer Rechtsverordnung erfassten Arbeits- bedingungen veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Internet. (3) Liegen Anträgen nach Absatz 1 nicht inhaltsgleiche Tarifverträge verschiedener Tarifvertragsparteien mit sich überschneidenden räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichen zugrunde, setzt das Bun- desministerium für Arbeit und Soziales die Arbeitsbedingungen des repräsentativeren Tarifvertrags in einer Rechtsverordnung nach Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 4 und der Empfehlungen nach § 6 Absatz 2 fest. § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes ist entsprech end anzuwen- den. (4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Gel- tungsbereich fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien der Tarifver-träge mit sich überschneidenden räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichen sowie den Spitzen- organisationen im Sinne des § 12 des Tarifvertragsgesetzes und den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber f estlegen, Gele- genheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Ent-wurfs der Rechtsverordnung. Die zur Stellungnahme Berechtigten können die Empfehlung der Clearingstelle nach § 6 Absatz 2 verlang en. (5) Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann ein Antrag nach Absatz 1 für einen Tarifvertrag einer anderen Tarifvertragspartei , dessen Geltungsbereich sich mit dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung überschneidet, erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Verkündung der Rechtsverordnung gestellt werden. Absatz 4 ist bei einem Antrag nach Satz 1 entsprechend anzuwenden. (6) Werden die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgesetzten Arbeitsbedingungen durch einen nachfolgenden Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien geändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die geänderten Arbeitsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt. (7) Eine nach dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung gilt, sofern nichts anderes geregelt ist, bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 fort . § 6 Clearingstelle; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet eine Clearingstelle, die aus je drei Vertrete- rinnen beziehungsweise Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach § 12 des Tarifvertragsgesetzes besteht. (2) Die Clearingstelle gibt auf Verlangen der zur Stellungnahme Berechtigten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 eine Empfehlung darüber ab, ob und mit welchem Inhalt eine Rechtsverordnung nach § 5 erlassen werden soll. (3) Ein Beschluss über eine Empfehlung der Clearingstelle kommt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder zustande. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss nicht zustande, kann die Clearingstelle mehrere Emp-fehlungen abgeben. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, einschließlich der Errichtung der Clearingstelle, der Bestel- lung ihrer Mitglieder und der Beschlussfassung durch die Clearingstelle , zu regeln.Drucksache 21/ 1941 – 6 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode § 7 Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene Rechtsverordnung auf, soweit 1. ein Antrag auf Festsetzung von Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrags vorliegt, dessen Geltungsbereich sich mit dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags überschneidet, dessen Arbeitsbedingungen in einer Rechts-verordnung nach § 5 festgesetzt sind, und 2. der Tarifvertrag, der Gegenstand des Antrags ist, nach § 5 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 als der repräsentativere Tarifvertrag festgestellt wird. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene Rechtsverordnung auf, soweit die in der Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen nicht mehr Gegenstand des Tarifvertrags oder eines nachfolgenden Tarifvertrags sind. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine Rechtsverordnung auf, soweit die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. § 8 Kontrollen; Verordnungsermächtigung (1) Es wird eine Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft -Bahn -See eingerichtet; dadurch entstehende Kosten werden ihr vom Bund erstattet. (2) Die Prüfstelle Bundestariftreue kontrolliert , ob ein Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach § 3 wahrt und ein Arbeitgeber seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 erfüllt , wenn der Prüfstelle Bundestariftreue hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Auftragnehmers gegen die Einhaltung des Tariftreueverspre-chens nach § 3 oder für einen Verstoß eines Arbeitgebers gegen die Einhaltung seiner Pflichten nach § 4 Absat z 1 und 3 vorliegen, insbesondere auf grund von Hinweisen von Arbeitnehmerinnen u nd Arbeitnehmern sowie sons- tiger Dritter . Die Bundesauftraggeber teilen der Prüfstelle Bundestariftreue ihnen vorliegende oder bekanntge- wordene Anhaltspunkte im Sinne des Satz es 1 unverzüglich mit. (3) Die Bundesauftraggeber sind verpflichtet, der Prüfstelle Bundestariftreue diejenigen Vergabeunterla- gen über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen zu übermitteln, die für eine Kontrolle nach Absatz 2 erforderlich sind. Die Prüfstelle Bundestariftreue teilt den Bundesauftraggebern das Ergebnis ihrer Kontrollen mit und spricht eine Handlungsempfehlung aus. (4) Die Bundesauftraggeber sowie die Prüfstelle Bundestariftreue dürfen personenbezogene Daten verar- beiten, soweit dies zur Durchführung von Kontrolle n nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist. Dies umfasst auch die Übermittlung der für die Kontrolle erforderlichen personenbezogenen Daten zwischen den Bundesauf-traggebern und der Prüfstelle Bundestariftreue. (4) (5) ) Für die Anforderung des Nachweises über das an einen in Ausführung eines öffentlichen Auf- trags tätigen Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelt und die Anzahl der jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage kann die Prüfstelle Bundestarift reue auch das in § 108c des Vierten Buches Sozialge- setzbuch vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen, soweit dies zur Durchführung von Kontrollen nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist. (5) (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten in Bezug auf die Organisation, die Aufgaben, die Art und Weise der Durchführung der Kontrollen und die vertraglich durch die Bundesauftraggeber zu vereinbarenden Kontrollrechte der Prüfstelle Bundestariftreue zu bestimmen.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 7 – Drucksache 21/ 1941 § 9 Nachweispflicht Der Bundesauftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass der Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach § 3 einhält , und die Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen. § 10 Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung (1) Die Pflichten zum Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 9 gelten nicht für Auf- tragnehmer, wenn diese jeweils ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen vorlegen. Das Zertifikat erhalten Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher, die nach § 3 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz ta -rifgebunden sind oder die an eine kirchliche Arbeitsvertrags -richtlinie gebunden sind. Soweit deren Tarifverträge oder de -ren kirchliche Arb eitsvertragsrichtl inien zuungunsten der Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der einschlägigen Rechtsverordnung abweichen, wird das Zertifikat mit dem Ausweis der Abweichung erteilt. Andere Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher erhalten das Zer-tifikat, wenn sie na chweisen, dass sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingun- gen der ein -schlägigen Rechtsverordnung nach § 5 gewähren. Aus dem Zertifikat muss sich ergeben , dass der Auftragnehmer, der Nachunternehmer oder der Verleiher seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindes-tens Arbeitsbedingungen einer für die Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 gewährt. (2) Ein Auftragnehmer kann die Pflicht zur Sicherstellung sein Tariftreueversprechen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 insbesondere dadurch erfüllen, dass er sich von Nachunternehmern oder von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern ein Zertifikat im Sinne des Absatz es 1 vorlegen lässt. Die Zertifizie- rung nach Absatz 1 lässt das Kontrollrecht der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 2 unberührt. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, welche Anforderungen an die Eignung eines Zertifikates nach Absatz 1 zu stellen sind und wie das Verfahren zur Ausstel lung des Zertifikats durchzuführen ist. § 11 Zivilrechtliche Sanktionen (1) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes, vereinbaren ; diese ist ver- wirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 festgestellt hat. Der Bundesauftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nach Satz 1 nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen. (2) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer für Fälle des Absatzes 1 ein Recht zur außeror- dentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses vereinbaren . § 12 Nachunternehmerhaftung Ein Auftragnehmer, der zur Ausführung des Bau - oder Dienstleistungsauftrags oder der Konzession einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Liefer -, Bau - oder Dienstleistungen Leistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 diesesDrucksache 21/ 1941 – 8 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Unternehmers, weiterer Nachtunternehmer oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer be-auftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Entlohnung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 umfasst für die Haftung des Auftragnehmers im Sinne des Satzes 1 nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozi-alen Sicherung an Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt). Die Haftung nach Satz 1 entfällt, soweit und solange der Auftragnehmer die Einhaltung der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 durch den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher mittels einer Zertifizierung nach § 10 Absatz 1 nachweist und wenn nicht über das Vermögen des Nachunternehmers oder eines von diesem beauftrag- ten Verleihers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. § 13 Feststellung von Verstößen (1) Die Prüfstelle Bundestariftreue stellt durch Verwaltungsakt einen Verstoß fest, wenn 1. ein Arbeitgeber in erheblichem Maße gegen seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 oder 3 verstoßen hat, 2. ein Auftragnehmer in erheblichem Maße a) gegen seine Pflicht gemäß § 3 Absatz 2 verstoßen hat oder b) gegen eine in § 9 genannte Pflicht verstoßen hat. (2) Die Feststellung eines Verstoßes nach Absatz 1 erfolgt nur, wenn der Verstoß durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten einer natürlichen Person verursacht wurde, das dem Arbeitgeber oder dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. Ein Zurechnungszusammenhang im Sinne des Satzes 1 besteht, wenn die natürliche Person als Verantwortliche für die Leitung des Unternehmens des Arbeitgebers oder Auftragnehmers gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Gesc häftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugni ssen in leitender Stellung gehört. (3) Die Feststellung eines Verstoßes nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn seit Ende der Leistungspflicht drei Jahre verstrichen sind. (4) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungs- akts nach Absatz 1 in einem Vorverfahren zu überprüfen. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ist auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. § 14 Fakultativer Ausschlussgrund (1) Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollen unter Berücksichti- gung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn nach § 13 Absatz 1 ein Verstoß unanfechtbar fest- gestellt wurde. § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. (2) Wenn ein Unternehmen, bei dem der Ausschlussgrund nach Absatz 1 Satz 1 vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergrif- fen hat, darf das Unternehmen höchstens drei Jahre ab Beendigung des durch den Verwa ltungsakt im Sinne des Absatzes 1 festgestellten Verstoßes von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 9 – Drucksache 21/ 1941 § 15 Gerichtsstand Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt sind oder waren, können eine auf den Zeitraum der Beschäftigung im Anwendungs-bereich dieses Gesetzes bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie § 12 und entsprechender Ersatzansprüche auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. § 16 Übergangsregelung Dieses Gesetz berührt keine Vergabeverfahren, die bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens gemäß Artikel 10 8 Absatz 1 dieses Gesetzes ] eingeleitet worden sind. Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2 . Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24 . Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsge- setzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes, einer Rechtsver- ordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüber lassungsgesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bun- destariftreuegesetzes;“ . Artikel 3 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23 . Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6 . Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 wird die folgende Nummer 17a eingefügt: „17a. der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes,“. 2. § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 14 und 15 wird durch die folgenden Nummern 14 bis 16 ersetzt: „14. die Arbeitsschutzgesetze, 15. die Vergabe - und Tariftreuegesetze der Länder oder 16. das Bundestariftreuegesetz.“Drucksache 21/ 1941 – 10 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26 . Juni 2013 (BG Bl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 124 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) § 21 des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohn- gesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt.“ 2. § 129 wird durch den folgenden § 129 ersetzt : „§ 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen (1) Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen ver- bindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes - oder Landesgesetzes festgelegt werden. (2) Aufgrund eines Bundesgesetzes zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen nach Absatz 1 müssen in Vergabeverfahren ausnahmsweise nicht verbindlich vorgegeben werden, wenn in einem vorhergehenden Verfahren zur Vergabe desselben öffentlichen Auftrags oder derselben Konzession keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben wurden und die Ausfü hrung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession zur Bewältigung einer oder in Vorbereitung auf eine konkrete Krisensituation durch die Bun-deswehr, den Zivil - und Katastrophenschutz, die Bundespolizei oder andere Sicherheitskräfte oder in dieser Krisensituation zur Sicherung der Energieversorgung, für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, zum Erhalt der Bauwerksicherheit oder für die Bundesinfrastruktur unmittelbar und zwingend erforderlich ist. Ein Angebot gilt als ungeeignet im Sinne des Satzes 1, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabe-unterlagen genannten Anforderungen des öffentlichen Bundesauftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann.“ 3. § 160 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Kon- zession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabe- vorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsge- setzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Verga-bevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.“ Artikel 5 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18 . Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge- setzes vom 28 . Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 11 – Drucksache 21/ 1941 „(3) In das Wettbewerbsregister werden ferner unanfechtbare Verwaltungsakte eingetragen, die nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes erlassen worden sind.“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5. 2. § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt: „5. außer in den Fällen des § 2 Absatz 3 von der natürlichen Person, gegen die sich die einzutragende Entscheidung richtet oder die im Bußgeldbescheid nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkei- ten genannt wird, a) den Familiennamen, den Geburtsnamen und den Vornamen der natürlichen Person, b) das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Staat der Geburt der natürlichen Person, c) die Anschrift der betroffenen natürlichen Person und d) die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem Unternehmen gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 be- gründenden Umstände sowie 6. die zur Registereintragung führende Straftat oder Ordnungswidrigkeit einschließlich der verhängten Sanktion oder der Verst oß gegen Pflichten nach dem Bun destariftreuegesetz.“ 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Strafverfolgungsbehörden, die Behörden, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, sowie die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes teilen bei Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 bis 3 der Registerbehörde unverzüglich die in § 3 Absatz 1 bezeich- neten Daten mit.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Werden den Strafverfolgungsbehörden, den Behörden, die für die Verfolgung von Ordnungs- widrigkeiten berufen sind, oder der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreue- gesetzes Umstände bekannt, die einer weiteren Speicherung der übermittelten Daten im Wettbewerbs-register entgegenstehen, so haben sie die Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten.“ 4. In § 5 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „entspricht,“ die Angabe „oder die nach § 10 des Bundesta- riftreuegesetzes zur Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens befugt ist,“ eingefügt. 5. § 6 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Auftraggeber können von den Strafverfolgungsbehörden, den zur Verfolgung von Ordnungswid- rigkeiten berufenen Behörden oder der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreue- gesetzes ergänzende Informationen anfordern, soweit diese nach Einschätzung des Auftraggeber s für die Verga beentscheidung erforderlich sind. Die Strafverfolgungsbehörden, die zur Verfo lgung von Ordnungs- widrigkeiten berufenen Beh örden oder die Prüfstelle Bundes tariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundesta- riftreuegesetz es dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.“ 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Entscheidung “ die Angabe „oder Feststellung “ eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ist eine Eintragung im Wettbewerbsregister nach Absatz 1 oder § 8 gelöscht worden, so darf die der Eintragung zugrunde liegende Straftat, Ordnungswidrigkeit oder der der Eintragung zugrunde liegende Verstoß gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz in Vergabeverfahren nicht mehr zum Nach-teil des betroffenen Unter nehmens verwertet werden.“ 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:Drucksache 21/ 1941 – 12 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode „1. die strafgerichtliche Entscheidung, die Bußgeldentscheidung oder den Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes übermittelt,“ . b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag kann die Registerbehörde die mitteilende Straf-verfolgungsbehörde, die Behörde, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen ist, sowie die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes ersuchen, ihr Informa- tionen, die nach Einschätzung der Registerbehörde zur Bewertung des Antrags erforderlich sein können, zu übermitteln.“ 8. In § 9 Absatz 1 wird nach der Angabe „Behörden, “ die Angabe „der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes, “ eingefügt. Artikel 6 Änderung der Wettbewerbsregisterverordnung Die Wettbewerbsregisterverordnung vom 16 . April 2021 (BGBl. I S. 809) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Abs atz 1 des Bundestariftreuegesetzes,“ . 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 2 Absatz 3 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes“ durch die Angabe „ § 2 Absatz 4 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes“ ersetzt. bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. zur eintragungspflichtigen Tat: a) Bezeichnung der zugrunde liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder des zu-grunde liegenden Verstoßes gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz, b) Tatzeit.“ b) Nach Absatz 4 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. unanf echtbare Verwaltungsakte nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes, soweit diese ab dem vom Bundesministerium für W irtschaft und Energie nach Art ikel 10 8 Absatz 2 Satz 2 des Tariftreuegesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] im Bundesanzeiger bekannt zu machenden Tag unanfechtbar werden.“ 3. § 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Eine Information unterbleibt, soweit ihr eine bundesrechtliche Verwendungsregelung oder Zwe- cke des Straf - oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder des Verfahrens zur Feststellung von Verstößen gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz entgegenstehen. “Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 13 – Drucksache 21/ 1941 Artikel 7 Änderung des Tarifvertragsgesetzes Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25 . August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20 . Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Tarifregister Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge, der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit sowie der Beginn und die Beendigung der ver bindlichen Erstreckung von tariflichen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung eingetragen werden.“ Artikel 8 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S . 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch … ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 108b wird der folgende § 108c eingefügt: „§ 108c Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für die Kontrolle der Tariftreue (1) Die für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder (Tariftreuekon- trollstellen) können auf den Einzelfall bezogen über die Datenstelle der Rentenversicherung bei Arbeitgebern zu einem in Ausführung eines öffentlichen Auftrag s tätigen Arbeitnehmer Daten zu monatlichen Arbeitsentgelten und der Anzahl der jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage aus den Entgeltbescheini-gungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung abfragen, soweit dies für die Kontrollen der Tariftreue erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat die Daten nach Satz 1 unverzüglich, spätestens aber mit der nächsten Entgeltabrechnung, durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften P rogrammen an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenstelle der Ren- tenversicherung übermittelt diese Daten an die abfragende Tariftreuekontrollstelle durch gesicherte und ver-schlüsselte Datenübertragung. Die Verantwortung für die Zu lässigkeit der einzelnen Abfrage trägt die Tariftreu- ekontrollstelle, an die übermittelt wird. Sofern bundesweit mehrere Tariftreuekontrollstellen eingerichtet werden, ist mit der Datenstelle der Rentenversicherung ausschließlich über eine federführende Ste lle zu kommunizieren; der Datenaustausch mit der Datenstelle der Rentenversicherung hat über eine zentrale Komponente für den Da-tenabruf zu erfolgen.Drucksache 21/ 1941 – 14 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (2) Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen und den Übertragungswegen im Verfahren zwischen den Arbeitgebern und der Datenstelle der Rentenversicherung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund bun-deseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen de r Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. (3) Die für das Verfahren nach Absatz 1 entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund von den für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zu erstatten. (4) Das Nähere zur Datenabfrage, zum Verfahren der Kostenerstattung sowie zu den Übertragungswegen zwischen der Datenstelle der Rentenversicherung und den Tariftreuekontrollstellen der Länder regeln die feder-führende Stelle nach Absatz 1 Satz 5 und die Deutsch e Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Rahmenvereinbarung, die ein bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt.“ Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird der Titel des Sechsten Kapitels durch folgenden Titel ersetzt: „Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden“ 2. Die Überschrift des Sechsten Kapitels wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden“ 3. Nach § 321 wird der folgende § 322 eingefügt: „§ 322 Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke der Sicherung der Tariftreue Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz oder die Tariftreuegesetze der Länder ergeben. Die jeweils zuständigen Stellen können, sofern konkret e Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, bei den Trägern der Rentenversicherung anfragen, ob auch dort Erkenntnisse für Verstöße vorliegen. Zuständige Stellen sind die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft -Bah n-See nach § 8 des Bundestariftreuegesetzes sowie die jeweils nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Stellen für die Prüfung der Einhaltung des jeweils nach landesgesetzlichen Regelungen normierten Tariftreu- eversprechens .“ Artikel 8 Artikel 10 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkün- dung dieses Gesetzes, frühestens am 1. Januar 2026 ] in Kraft.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 15 – Drucksache 21/ 1941 (2) Die Artikel 5 und 6 treten nach Ablauf des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die tech- nischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und der Prüf- stelle Bundestariftreue nach Artikel 5 Nummer 8 dieses Gesetzes vorliegen. Das Bundesministerium für Wirt- schaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) (3) Artikel 1 § 8 Absatz 5 und Artikel 8 treten am 1. Januar 2028 in Kraft. [individuell5] => Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 1 – Drucksache 21/ 1941 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes (Bundestariftreuegesetz – BTTG) I n h a l t s ü b e r s i c h t § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Tariftreueversprechen § 4 Anspruch auf Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen § 5 Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen; Verordnungsermächtigung § 6 Clearingstelle; Verordnungsermächtigung § 7 Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen § 8 Kontrollen; Verordnungsermächtigung § 9 Nachweispflicht § 10 Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung § 11 Zivilrechtliche Sanktionen § 12 Nachunternehmerhaftung § 13 Feststellung von Verstößen § 14 Fakultativer Ausschlussgrund § 15 Gerichtsstand § 16 Übergangsregelung BMAS -Arbeitsfassung nach Einigung am 21. Februar 2026 auf Grundlage BT -Drs. 21/1941Drucksache 21/ 1941 – 2 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer -, Bau - und Dienstleistungs- aufträge im Sinne von § 103 Absatz 1, Absatz 3 und bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für die Vergabe und Ausführung von Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen, wenn diese öffentlichen Aufträge oder Konzessionen vergeben werden 1. durch den Bund; 2. durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen in Verbindung mit § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern der Bund die Beteiligung überwiegend verwaltet oder die sonstige Finanzierung überwiegend gewähr t hat oder über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs überwiegend bestimmt hat; 3. durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen und Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen, sofern der Bund auf sie einen beherrschenden Einfluss ausübt; ein beherrschender Einfluss liegt vor, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers besitzt o der über die Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimm- rechte verfüg t oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs -, Leitungs - oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann; 4. durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen, sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt hat; 5. im Rahmen der Organleihe für den Bund; 6. durch Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die nach den Num- mern 2 bis 5 dem Bund zuzurechnen und bei entsprechender Anwendung der Nummern 2 bis 5 gleichzeitig einem Land zuzurechnen sind. Die Rechtsvorschriften zur Schätzung des Auftragswertes in den aufgrund des § 113 Satz 2 Nummer 1 des Ge- setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwen-den. (2) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für die Vergabe und Ausführung verteidigungs - oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge im Sinne von § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; 2. für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer -, Bau - und Dienstleistungsaufträge Aufträge sowie Kon- zessionen durch ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund und 3. für Vergabeverfahren über öffentliche Liefer -, Bau - und Dienstleistungsaufträge Aufträge sowie Konzessio- nen zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr und für V ergabev erfahren über öffentliche Liefer aufträge der Sicherheitsbehörden, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung , der Inneren Sicherheit , dem Kata- strophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen , die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind . (3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 nur, soweit die jeweilige Leistung zur Ausführung des öf- fentlichen Auftrags oder der Konzession innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 3 – Drucksache 21/ 1941 (4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder andere Rechtsvorschriften des Bundes Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wett- bewerbsbeschränkungen vorsehen . (5) Liegt der geschätzte Auftrags - oder Vertragswert öffentlicher Liefer -, Bau - und Dienstleistungsaufträge oder Konzessionen unterhalb der in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte, so gilt dieses Gesetz nur, soweit die betroffenen Auftraggeber oder Konzessions-geber nach den maßgeblichen vergabe - oder haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes oder der Länder zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz entsprechend für Direktaufträge ab einem g eschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer der Sicherheitsbe- hörden für Liefer -, Bau - und Dienst leistungen , welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der Inneren Sicher- heit , dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen. Absatz 2 Nummer 3 bleibt unbe- rührt. § 129 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Vergabeverfahren nach Satz 1 entsprechend. (6) Auf Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen ist dieses Gesetz entsprechend anwendbar. (7) Sollen öffentliche Aufträge oder Konzessionen gemeinsam mit Auftraggebern der Länder oder anderer Staaten vergeben werden, soll mit diesen eine Einigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes angestrebt werden. Kommt keine Einigung zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Bundesauftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen öffentlicher Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Konzessionen, die in den An- wendungsbereich nach § 1 fallen. (2) Auftragnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die Auftragnehmer und Konzessionsnehmer der Bun- desauftraggeber. § 3 Tariftreueversprechen (1) Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung verbindlich vor, dass er den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzessio n tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen gewäh- ren muss, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 festsetzt. (2) Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung verbindlich vor, von Nachunternehmern und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlan-gen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von dem Auftra gnehmer oder von Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 erfüllen. Nicht als Nachunternehmer gelten unmittelbare und mittelbare Zulieferer im Sinne von § 2 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 7 und 8 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, soweit der Zulieferer keine eigene Verpflichtung des Auftragnehmers erfüllt. Verleiher im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.Drucksache 21/ 1941 – 4 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode § 4 Anspruch auf Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmern für die Dauer, in der diese in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die einschlägigen, in einer Rechtsv erordnung nach § 5 für die betroffene Branche festgesetzten Ar- beitsbedingungen zu gewähren. Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer vom Auftragnehmer oder einem Nachunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzt und dabei mit Tätigkeiten bes chäftigt, die in den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 fallen, hat der Verleiher mindestens die in dieser Rechts- verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren. (2) Ein Verzicht auf Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Leiharbeitnehmerin- nen und Leiharbeitnehmer nach Absatz 1 ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von Ansprüchen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltend- machung der Ansprüche nach Absatz 1 können ausschließlich in dem der Rechtsverordnung nach § 5 zugrunde liegen den Tarifvertrag geregelt werden. (3) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerin- nen und Leiharbeitnehmer, die sie im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 zur Leistungserbringung einsetzen, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags oder der Konzession folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlä-gigen Arbeitsbedingungen haben. Die Bundesauftraggeber stellen Auftragnehmern einen Vordruck für die Erfül- lung der Pflicht nach Satz 1 zur Verfügung. § 5 Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates a uf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern die für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen geltenden Arbeitsbedingungen eines von der Antragstellerin mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbei tgebern abgeschlossenen Tarifvertrags fest- zusetzen , es sei denn, ein öffentliches Interesse am Erlass der Rechtsverordnung ist ausnahmswe ise nicht gegeben. Arbeitsbedingungen nach Satz 1 sind 1. die Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des Arbeitnehmer -Entsende- gesetzes, 2. der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes sowie 3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes. Soweit eine tarifliche Arbeitsbedingung gemäß Satz 2 in eine Rechtsverordnung übernommen wird, bleibt die Arbeitsbedingung unverändert. Die Arbeitsbedingungen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 dürfen nicht für Aufträge oder Konzessionen festgesetzt werden, für die eine Auftragsdauer von nicht mehr als zwei Monaten vereinbart oder geschätzt worden ist. Satz 43 gilt bei Einsatz von Nachunternehmern oder Verleihern entsprechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Unterauftrags und bei losweiser Vergabe ents prechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Loses. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung im Rahmen einer Gesamtabwägung die Stellungnahmen nach Absatz 4 und die Empfehlungen nach § 6 Absatz 2 zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der Rechtsverordnung, die Arbeitsbedingungen welcher Tarifverträge für Auftragnehmer, Nachunternehmer und Verleiher mit Sit z im Ausland räumli ch einschlägig sind.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 5 – Drucksache 21/ 1941 (1a) Wird in einer Branche erstmals ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt, erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. (2) Sind in einer Branche Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Satz 2 in mehreren Tarifverträgen mit unter- schiedlichen räumlic hen Geltungsbereichen geregelt, sollen die in den Tarifverträgen geregelten Arbeitsbedin- gungen in einer Rechtsverordnung zusammengefasst werden . Die von einer Rechtsverordnung erfassten Arbeits- bedingungen veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Internet. (3) Liegen Anträgen nach Absatz 1 nicht inhaltsgleiche Tarifverträge verschiedener Tarifvertragsparteien mit sich überschneidenden räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichen zugrunde, setzt das Bun- desministerium für Arbeit und Soziales die Arbeitsbedingungen des repräsentativeren Tarifvertrags in einer Rechtsverordnung nach Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 4 und der Empfehlungen nach § 6 Absatz 2 fest. § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes ist entsprech end anzuwen- den. (4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Gel- tungsbereich fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien der Tarifver-träge mit sich überschneidenden räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichen sowie den Spitzen- organisationen im Sinne des § 12 des Tarifvertragsgesetzes und den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber f estlegen, Gele- genheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Ent-wurfs der Rechtsverordnung. Die zur Stellungnahme Berechtigten können die Empfehlung der Clearingstelle nach § 6 Absatz 2 verlang en. (5) Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann ein Antrag nach Absatz 1 für einen Tarifvertrag einer anderen Tarifvertragspartei , dessen Geltungsbereich sich mit dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung überschneidet, erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Verkündung der Rechtsverordnung gestellt werden. Absatz 4 ist bei einem Antrag nach Satz 1 entsprechend anzuwenden. (6) Werden die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgesetzten Arbeitsbedingungen durch einen nachfolgenden Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien geändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die geänderten Arbeitsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt. (7) Eine nach dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung gilt, sofern nichts anderes geregelt ist, bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 fort . § 6 Clearingstelle; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet eine Clearingstelle, die aus je drei Vertrete- rinnen beziehungsweise Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach § 12 des Tarifvertragsgesetzes besteht. (2) Die Clearingstelle gibt auf Verlangen der zur Stellungnahme Berechtigten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 eine Empfehlung darüber ab, ob und mit welchem Inhalt eine Rechtsverordnung nach § 5 erlassen werden soll. (3) Ein Beschluss über eine Empfehlung der Clearingstelle kommt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder zustande. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss nicht zustande, kann die Clearingstelle mehrere Emp-fehlungen abgeben. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, einschließlich der Errichtung der Clearingstelle, der Bestel- lung ihrer Mitglieder und der Beschlussfassung durch die Clearingstelle , zu regeln.Drucksache 21/ 1941 – 6 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode § 7 Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene Rechtsverordnung auf, soweit 1. ein Antrag auf Festsetzung von Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrags vorliegt, dessen Geltungsbereich sich mit dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags überschneidet, dessen Arbeitsbedingungen in einer Rechts-verordnung nach § 5 festgesetzt sind, und 2. der Tarifvertrag, der Gegenstand des Antrags ist, nach § 5 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 als der repräsentativere Tarifvertrag festgestellt wird. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene Rechtsverordnung auf, soweit die in der Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen nicht mehr Gegenstand des Tarifvertrags oder eines nachfolgenden Tarifvertrags sind. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine Rechtsverordnung auf, soweit die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. § 8 Kontrollen; Verordnungsermächtigung (1) Es wird eine Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft -Bahn -See eingerichtet; dadurch entstehende Kosten werden ihr vom Bund erstattet. (2) Die Prüfstelle Bundestariftreue kontrolliert , ob ein Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach § 3 wahrt und ein Arbeitgeber seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 erfüllt , wenn der Prüfstelle Bundestariftreue hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Auftragnehmers gegen die Einhaltung des Tariftreueverspre-chens nach § 3 oder für einen Verstoß eines Arbeitgebers gegen die Einhaltung seiner Pflichten nach § 4 Absat z 1 und 3 vorliegen, insbesondere auf grund von Hinweisen von Arbeitnehmerinnen u nd Arbeitnehmern sowie sons- tiger Dritter . Die Bundesauftraggeber teilen der Prüfstelle Bundestariftreue ihnen vorliegende oder bekanntge- wordene Anhaltspunkte im Sinne des Satz es 1 unverzüglich mit. (3) Die Bundesauftraggeber sind verpflichtet, der Prüfstelle Bundestariftreue diejenigen Vergabeunterla- gen über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen zu übermitteln, die für eine Kontrolle nach Absatz 2 erforderlich sind. Die Prüfstelle Bundestariftreue teilt den Bundesauftraggebern das Ergebnis ihrer Kontrollen mit und spricht eine Handlungsempfehlung aus. (4) Die Bundesauftraggeber sowie die Prüfstelle Bundestariftreue dürfen personenbezogene Daten verar- beiten, soweit dies zur Durchführung von Kontrolle n nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist. Dies umfasst auch die Übermittlung der für die Kontrolle erforderlichen personenbezogenen Daten zwischen den Bundesauf-traggebern und der Prüfstelle Bundestariftreue. (4) (5) ) Für die Anforderung des Nachweises über das an einen in Ausführung eines öffentlichen Auf- trags tätigen Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelt und die Anzahl der jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage kann die Prüfstelle Bundestarift reue auch das in § 108c des Vierten Buches Sozialge- setzbuch vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen, soweit dies zur Durchführung von Kontrollen nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist. (5) (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten in Bezug auf die Organisation, die Aufgaben, die Art und Weise der Durchführung der Kontrollen und die vertraglich durch die Bundesauftraggeber zu vereinbarenden Kontrollrechte der Prüfstelle Bundestariftreue zu bestimmen.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 7 – Drucksache 21/ 1941 § 9 Nachweispflicht Der Bundesauftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass der Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach § 3 einhält , und die Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen. § 10 Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung (1) Die Pflichten zum Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 9 gelten nicht für Auf- tragnehmer, wenn diese jeweils ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen vorlegen. Das Zertifikat erhalten Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher, die nach § 3 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz ta -rifgebunden sind oder die an eine kirchliche Arbeitsvertrags -richtlinie gebunden sind. Soweit deren Tarifverträge oder de -ren kirchliche Arb eitsvertragsrichtl inien zuungunsten der Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der einschlägigen Rechtsverordnung abweichen, wird das Zertifikat mit dem Ausweis der Abweichung erteilt. Andere Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher erhalten das Zer-tifikat, wenn sie na chweisen, dass sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingun- gen der ein -schlägigen Rechtsverordnung nach § 5 gewähren. Aus dem Zertifikat muss sich ergeben , dass der Auftragnehmer, der Nachunternehmer oder der Verleiher seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindes-tens Arbeitsbedingungen einer für die Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 gewährt. (2) Ein Auftragnehmer kann die Pflicht zur Sicherstellung sein Tariftreueversprechen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 insbesondere dadurch erfüllen, dass er sich von Nachunternehmern oder von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern ein Zertifikat im Sinne des Absatz es 1 vorlegen lässt. Die Zertifizie- rung nach Absatz 1 lässt das Kontrollrecht der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 2 unberührt. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, welche Anforderungen an die Eignung eines Zertifikates nach Absatz 1 zu stellen sind und wie das Verfahren zur Ausstel lung des Zertifikats durchzuführen ist. § 11 Zivilrechtliche Sanktionen (1) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes, vereinbaren ; diese ist ver- wirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 festgestellt hat. Der Bundesauftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nach Satz 1 nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen. (2) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer für Fälle des Absatzes 1 ein Recht zur außeror- dentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses vereinbaren . § 12 Nachunternehmerhaftung Ein Auftragnehmer, der zur Ausführung des Bau - oder Dienstleistungsauftrags oder der Konzession einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Liefer -, Bau - oder Dienstleistungen Leistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 diesesDrucksache 21/ 1941 – 8 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Unternehmers, weiterer Nachtunternehmer oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer be-auftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Entlohnung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 umfasst für die Haftung des Auftragnehmers im Sinne des Satzes 1 nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozi-alen Sicherung an Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt). Die Haftung nach Satz 1 entfällt, soweit und solange der Auftragnehmer die Einhaltung der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 durch den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher mittels einer Zertifizierung nach § 10 Absatz 1 nachweist und wenn nicht über das Vermögen des Nachunternehmers oder eines von diesem beauftrag- ten Verleihers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. § 13 Feststellung von Verstößen (1) Die Prüfstelle Bundestariftreue stellt durch Verwaltungsakt einen Verstoß fest, wenn 1. ein Arbeitgeber in erheblichem Maße gegen seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 oder 3 verstoßen hat, 2. ein Auftragnehmer in erheblichem Maße a) gegen seine Pflicht gemäß § 3 Absatz 2 verstoßen hat oder b) gegen eine in § 9 genannte Pflicht verstoßen hat. (2) Die Feststellung eines Verstoßes nach Absatz 1 erfolgt nur, wenn der Verstoß durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten einer natürlichen Person verursacht wurde, das dem Arbeitgeber oder dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. Ein Zurechnungszusammenhang im Sinne des Satzes 1 besteht, wenn die natürliche Person als Verantwortliche für die Leitung des Unternehmens des Arbeitgebers oder Auftragnehmers gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Gesc häftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugni ssen in leitender Stellung gehört. (3) Die Feststellung eines Verstoßes nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn seit Ende der Leistungspflicht drei Jahre verstrichen sind. (4) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungs- akts nach Absatz 1 in einem Vorverfahren zu überprüfen. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ist auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. § 14 Fakultativer Ausschlussgrund (1) Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollen unter Berücksichti- gung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn nach § 13 Absatz 1 ein Verstoß unanfechtbar fest- gestellt wurde. § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. (2) Wenn ein Unternehmen, bei dem der Ausschlussgrund nach Absatz 1 Satz 1 vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergrif- fen hat, darf das Unternehmen höchstens drei Jahre ab Beendigung des durch den Verwa ltungsakt im Sinne des Absatzes 1 festgestellten Verstoßes von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 9 – Drucksache 21/ 1941 § 15 Gerichtsstand Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt sind oder waren, können eine auf den Zeitraum der Beschäftigung im Anwendungs-bereich dieses Gesetzes bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie § 12 und entsprechender Ersatzansprüche auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. § 16 Übergangsregelung Dieses Gesetz berührt keine Vergabeverfahren, die bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens gemäß Artikel 10 8 Absatz 1 dieses Gesetzes ] eingeleitet worden sind. Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2 . Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24 . Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsge- setzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes, einer Rechtsver- ordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüber lassungsgesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bun- destariftreuegesetzes;“ . Artikel 3 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23 . Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6 . Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 wird die folgende Nummer 17a eingefügt: „17a. der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes,“. 2. § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 14 und 15 wird durch die folgenden Nummern 14 bis 16 ersetzt: „14. die Arbeitsschutzgesetze, 15. die Vergabe - und Tariftreuegesetze der Länder oder 16. das Bundestariftreuegesetz.“Drucksache 21/ 1941 – 10 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26 . Juni 2013 (BG Bl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 124 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) § 21 des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohn- gesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt.“ 2. § 129 wird durch den folgenden § 129 ersetzt : „§ 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen (1) Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen ver- bindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes - oder Landesgesetzes festgelegt werden. (2) Aufgrund eines Bundesgesetzes zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen nach Absatz 1 müssen in Vergabeverfahren ausnahmsweise nicht verbindlich vorgegeben werden, wenn in einem vorhergehenden Verfahren zur Vergabe desselben öffentlichen Auftrags oder derselben Konzession keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben wurden und die Ausfü hrung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession zur Bewältigung einer oder in Vorbereitung auf eine konkrete Krisensituation durch die Bun-deswehr, den Zivil - und Katastrophenschutz, die Bundespolizei oder andere Sicherheitskräfte oder in dieser Krisensituation zur Sicherung der Energieversorgung, für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, zum Erhalt der Bauwerksicherheit oder für die Bundesinfrastruktur unmittelbar und zwingend erforderlich ist. Ein Angebot gilt als ungeeignet im Sinne des Satzes 1, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabe-unterlagen genannten Anforderungen des öffentlichen Bundesauftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann.“ 3. § 160 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Kon- zession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabe- vorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsge- setzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Verga-bevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.“ Artikel 5 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18 . Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge- setzes vom 28 . Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 11 – Drucksache 21/ 1941 „(3) In das Wettbewerbsregister werden ferner unanfechtbare Verwaltungsakte eingetragen, die nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes erlassen worden sind.“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5. 2. § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt: „5. außer in den Fällen des § 2 Absatz 3 von der natürlichen Person, gegen die sich die einzutragende Entscheidung richtet oder die im Bußgeldbescheid nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkei- ten genannt wird, a) den Familiennamen, den Geburtsnamen und den Vornamen der natürlichen Person, b) das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Staat der Geburt der natürlichen Person, c) die Anschrift der betroffenen natürlichen Person und d) die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem Unternehmen gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 be- gründenden Umstände sowie 6. die zur Registereintragung führende Straftat oder Ordnungswidrigkeit einschließlich der verhängten Sanktion oder der Verst oß gegen Pflichten nach dem Bun destariftreuegesetz.“ 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Strafverfolgungsbehörden, die Behörden, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, sowie die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes teilen bei Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 bis 3 der Registerbehörde unverzüglich die in § 3 Absatz 1 bezeich- neten Daten mit.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Werden den Strafverfolgungsbehörden, den Behörden, die für die Verfolgung von Ordnungs- widrigkeiten berufen sind, oder der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreue- gesetzes Umstände bekannt, die einer weiteren Speicherung der übermittelten Daten im Wettbewerbs-register entgegenstehen, so haben sie die Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten.“ 4. In § 5 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „entspricht,“ die Angabe „oder die nach § 10 des Bundesta- riftreuegesetzes zur Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens befugt ist,“ eingefügt. 5. § 6 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Auftraggeber können von den Strafverfolgungsbehörden, den zur Verfolgung von Ordnungswid- rigkeiten berufenen Behörden oder der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreue- gesetzes ergänzende Informationen anfordern, soweit diese nach Einschätzung des Auftraggeber s für die Verga beentscheidung erforderlich sind. Die Strafverfolgungsbehörden, die zur Verfo lgung von Ordnungs- widrigkeiten berufenen Beh örden oder die Prüfstelle Bundes tariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundesta- riftreuegesetz es dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.“ 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Entscheidung “ die Angabe „oder Feststellung “ eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ist eine Eintragung im Wettbewerbsregister nach Absatz 1 oder § 8 gelöscht worden, so darf die der Eintragung zugrunde liegende Straftat, Ordnungswidrigkeit oder der der Eintragung zugrunde liegende Verstoß gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz in Vergabeverfahren nicht mehr zum Nach-teil des betroffenen Unter nehmens verwertet werden.“ 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:Drucksache 21/ 1941 – 12 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode „1. die strafgerichtliche Entscheidung, die Bußgeldentscheidung oder den Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes übermittelt,“ . b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag kann die Registerbehörde die mitteilende Straf-verfolgungsbehörde, die Behörde, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen ist, sowie die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes ersuchen, ihr Informa- tionen, die nach Einschätzung der Registerbehörde zur Bewertung des Antrags erforderlich sein können, zu übermitteln.“ 8. In § 9 Absatz 1 wird nach der Angabe „Behörden, “ die Angabe „der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes, “ eingefügt. Artikel 6 Änderung der Wettbewerbsregisterverordnung Die Wettbewerbsregisterverordnung vom 16 . April 2021 (BGBl. I S. 809) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Abs atz 1 des Bundestariftreuegesetzes,“ . 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 2 Absatz 3 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes“ durch die Angabe „ § 2 Absatz 4 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes“ ersetzt. bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. zur eintragungspflichtigen Tat: a) Bezeichnung der zugrunde liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder des zu-grunde liegenden Verstoßes gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz, b) Tatzeit.“ b) Nach Absatz 4 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. unanf echtbare Verwaltungsakte nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes, soweit diese ab dem vom Bundesministerium für W irtschaft und Energie nach Art ikel 10 8 Absatz 2 Satz 2 des Tariftreuegesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] im Bundesanzeiger bekannt zu machenden Tag unanfechtbar werden.“ 3. § 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Eine Information unterbleibt, soweit ihr eine bundesrechtliche Verwendungsregelung oder Zwe- cke des Straf - oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder des Verfahrens zur Feststellung von Verstößen gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz entgegenstehen. “Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 13 – Drucksache 21/ 1941 Artikel 7 Änderung des Tarifvertragsgesetzes Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25 . August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20 . Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Tarifregister Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge, der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit sowie der Beginn und die Beendigung der ver bindlichen Erstreckung von tariflichen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung eingetragen werden.“ Artikel 8 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S . 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch … ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 108b wird der folgende § 108c eingefügt: „§ 108c Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für die Kontrolle der Tariftreue (1) Die für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder (Tariftreuekon- trollstellen) können auf den Einzelfall bezogen über die Datenstelle der Rentenversicherung bei Arbeitgebern zu einem in Ausführung eines öffentlichen Auftrag s tätigen Arbeitnehmer Daten zu monatlichen Arbeitsentgelten und der Anzahl der jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage aus den Entgeltbescheini-gungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung abfragen, soweit dies für die Kontrollen der Tariftreue erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat die Daten nach Satz 1 unverzüglich, spätestens aber mit der nächsten Entgeltabrechnung, durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften P rogrammen an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenstelle der Ren- tenversicherung übermittelt diese Daten an die abfragende Tariftreuekontrollstelle durch gesicherte und ver-schlüsselte Datenübertragung. Die Verantwortung für die Zu lässigkeit der einzelnen Abfrage trägt die Tariftreu- ekontrollstelle, an die übermittelt wird. Sofern bundesweit mehrere Tariftreuekontrollstellen eingerichtet werden, ist mit der Datenstelle der Rentenversicherung ausschließlich über eine federführende Ste lle zu kommunizieren; der Datenaustausch mit der Datenstelle der Rentenversicherung hat über eine zentrale Komponente für den Da-tenabruf zu erfolgen.Drucksache 21/ 1941 – 14 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (2) Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen und den Übertragungswegen im Verfahren zwischen den Arbeitgebern und der Datenstelle der Rentenversicherung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund bun-deseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen de r Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. (3) Die für das Verfahren nach Absatz 1 entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund von den für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zu erstatten. (4) Das Nähere zur Datenabfrage, zum Verfahren der Kostenerstattung sowie zu den Übertragungswegen zwischen der Datenstelle der Rentenversicherung und den Tariftreuekontrollstellen der Länder regeln die feder-führende Stelle nach Absatz 1 Satz 5 und die Deutsch e Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Rahmenvereinbarung, die ein bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt.“ Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird der Titel des Sechsten Kapitels durch folgenden Titel ersetzt: „Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden“ 2. Die Überschrift des Sechsten Kapitels wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden“ 3. Nach § 321 wird der folgende § 322 eingefügt: „§ 322 Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke der Sicherung der Tariftreue Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz oder die Tariftreuegesetze der Länder ergeben. Die jeweils zuständigen Stellen können, sofern konkret e Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, bei den Trägern der Rentenversicherung anfragen, ob auch dort Erkenntnisse für Verstöße vorliegen. Zuständige Stellen sind die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft -Bah n-See nach § 8 des Bundestariftreuegesetzes sowie die jeweils nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Stellen für die Prüfung der Einhaltung des jeweils nach landesgesetzlichen Regelungen normierten Tariftreu- eversprechens .“ Artikel 8 Artikel 10 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkün- dung dieses Gesetzes, frühestens am 1. Januar 2026 ] in Kraft.Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 15 – Drucksache 21/ 1941 (2) Die Artikel 5 und 6 treten nach Ablauf des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die tech- nischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und der Prüf- stelle Bundestariftreue nach Artikel 5 Nummer 8 dieses Gesetzes vorliegen. Das Bundesministerium für Wirt- schaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) (3) Artikel 1 § 8 Absatz 5 und Artikel 8 treten am 1. Januar 2028 in Kraft. 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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 017/20 26 Hamburg, den 05. März 20 26 (DSLV -029/2026/a) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Bundestag beschließt Bundestariftreuegesetz Der Bundestag hat das Bundestariftreuegesetz beschlossen. Bei der öffentli-chen Auftragsvergabe sollen zukünftig nur noch Unternehmen berücksichtigt werden, für die noch festzulegende Referenztarifverträge gelten. Logistische Dienstleistungen, die als Neben leistungen bei der Beschaffung gelten, bleiben ausgenommen. Von Bundesbehörden direkt beauftragte Speditionen müssen hingegen Tariftreue nachweisen. Der DSLV kritisiert den mit der Erfüllung des Gesetzes verbundenen Bürokratieaufwand, den Bruch mit der Tar ifautonomie, den Eingriff des Staats in den Markt sowie die einseitige Fokussierung des Ge-setzgebers auf den Dienstleistungssektor. Sehr geehrte Damen und Herren, der Deutsche Bundestag hat am 26. Februar 2026 das Gesetz zur Stärkung der Ta- rifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Bundestariftreuegesetz – BTTG) (Anlage AR 017a/2026) beschlossen. Das Gesetz sieht für öffentliche Bau - und Dienstleistungsaufträge vor, dass Auftrag- nehmer des Bundes die Arbeitsbedingungen eines repräsentativen Tarifvertrages ein-halten müssen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll damit ein vermeintli-cher Wettbew erbsnachteil tarifgebundener Unternehmen ausgeglichen werden. Zu den Inhalten im Einzelnen: Anwendungsbereich: Das Gesetz gilt für alle öffentlichen Bau - und Dienstleistungsaufträge des Bundes ab einem geschätzten Auftrags - oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Ausgenommen sind unter anderem Lieferleistungen, verteidigungs - oder sicher- heitsspezifisch e öffentliche Aufträge im Sinne des § 104 GWB, öffentliche Aufträge zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr, die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind, und öffentliche Aufträge durch ein Land im Rahmen der Auftragsverwal-tung für den Bund (§ 1).2 Die vom Gesetz ausgenommenen Lieferleistungen schließen logistische Dienstleis-tungen ein, sofern es sich um Nebenleistungen zur Beschaffung handelt. Beispiele: ▪ Der Bund beauftragt die Fertigung von Waren bei einem Industriebetrieb, der sei-nerseits einen Spediteur oder Frachtführer mit der Auslieferung beauftragt. ▪ Der Bund bestellt bei einem Handelsunternehmen Waren, die bei einem Logis-tikbetrieb gelagert oder kommissioniert werden und von diesem mit eigenem Fuhrpark oder durch von diesem beauftragte Frachtführer ausgeliefert werden. Direktaufträge des Bundes an Speditionen zum Transport, zur Lagerung oder zu sons-tigen logistischen Dienstleistungen fallen hingegen unter den Dienstleistungsbegriff und unterliegen somit den gesetzlichen Vorgaben des Bundestariftreuegesetzes. Dies schließ t auch die Dienstleistungen sämtlicher vom Spediteur beauftragten Nachunter- nehmer ein. Repräsentative Arbeitsbedingungen und Tariftreueversprechen: Auftraggeber im Zuständigkeitsbereich des Bundes sind zukünftig verpflichtet, Auftrag-nehmern die Einhaltung „repräsentativer Arbeitsbedingungen“ als Ausführungs- bedingung vorzuschreiben (§ 3). Die Festlegung dieser repräsentativen Arbeitsbedin- gungen erfolgt auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbands durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Abstimmung mit dem Bun-desministerium für Wirt schaft und Energie (BMWE). Dafür werden ▪ die Höhe der Entlohnung ▪ der bezahlte Mindestjahresurlaub sowie ▪ die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten des in Bezug genommenen repräsentativen Tarifvertrages durch eine noch zu be-schließende Rechtsverordnung vorgegeben. Urlaubs - und Arbeitszeitregelungen müs- sen erst berücksichtigt werden, sofern die Dauer eines Auftrags zwei Monate über-schreitet (§ 5). Auft ragnehmende Unternehmen werden verpflichtet, ihre Beschäftigten schriftlich oder in Textform über ihren Anspruch auf Einhaltung der einschlägigen Ar-beitsbedingungen zu informieren (§ 4 Abs. 3). Sofern keine andere Regelung getroffen wurde, bleibt die jewei lige Rechtsverordnung bis zu ihrer Aufhebung gültig. Änderun- gen durch einen nachfolgenden Tarifvertrag macht das BMAS im Bundesanzeiger be-kannt (§ 5 Abs. 6 und 7). Nachweispflichten: Auftragnehmer sind verpflichtet, die Einhaltung des Tariftreueversprechens mithilfe ge-eigneter Unterlagen zu dokumentieren. In der Gesetzesbegründung werden als Bei-spiele Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeitsverträge und Arbeitszeitaufzeich-nungen der e ingesetzten Arbeitnehmer genannt. Aus den Unterlagen muss sich nachvollziehbar und glaubhaft ergeben, wie lange der jeweilige Arbeitnehmer an der Erbringung der Leistung mitgewirkt hat (§ 9).3 Zertifizierungsverfahren: Auftragnehmer und deren Nachunternehmer können sich von der Nachweispflicht be-freien, indem sie ein Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle vorlegen, welches die Ein-haltung der repräsentativen Arbeitsbedingungen bescheinigt. Tarifgebundene Auftrag-nehmer, deren Tarifvertrag von den repräsentativen Arbeitsbedingungen abweicht, können sich für die konformen Aspekte zertifizieren lassen. Näheres wird durch eine Rechtsverordnung geregelt (§ 10). Kontrollen: Die Überwachung des Tariftreueversprechens erfolgt durch eine neu eingerichtete Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschafft - Bahn -See. Sie wird anlassbezogen tätig, sobald hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß vorlie gen (§ 8). Verstöße werden mit Vertragsstrafen in Höhe von bis zu einem Prozent des Auftragswertes geahndet, bei mehreren oder wiederholten Verstößen sind bis zu zehn Prozent vorgesehen (§ 11). Nachunternehmerhaftung: Auftraggeber haften für nicht geleistete Lohnzahlungen ihrer Nachunternehmer, es sei denn, eine Zertifizierung des Nachunternehmers kann nachgewiesen werden (§ 12). Festlegung des repräsentativen Tarifvertrages: Mehrere Tarifverträge einer Branche mit unterschiedlichen räumlichen Geltungsberei-chen sollen in einer Rechtsverordnung zusammengefasst werden (§ 5 Abs. 2). Liegen nicht inhaltsgleiche Tarifverträge mit sich überschneidenden räumlichen, fachlichen oder per sönlichen Geltungsbereichen vor, legen das BMAS und das BMWE die reprä- sentativen Arbeitsbedingungen fest. Dazu können die betroffenen Tarifparteien Stel-lungnahmen abgeben. Das BMAS richtet eine mit je drei Arbeitgeber - und Arbeitneh- mervertretern besetzte C learingstelle ein. Sie kann Empfehlungen abgeben, ob und mit welchem Inhalt eine Rechtsverordnung erlassen werden soll. Näheres wird durch eine Rechtsverordnung geregelt (§ 5 Abs. 3 und 4; § 6). Bewertung: Das jetzt verabschiedete Gesetz widerspricht dem Koalitionsvertrag, in dem eine Be-schränkung des Gesetzes auf die Tariflöhne sowie eine Begrenzung der Bürokratie, Nachweispflichten und Kontrollen vereinbart wurden. Erfahrungen aus Landesta-riftreuegesetzen oder dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zeigen: Mehr Regulie- rung führt nicht zu mehr Tarifbindung, sondern zu noch komplizierteren Abläufen und belastet Unternehmen erheblich. Haustarifverträge werden benachteiligt. Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik hatte im Zuge des Gesetzgebungs-verfahrens nachdrücklich vor den bürokratischen Belastungen und vor möglichen ne-gativen Auswirkungen auf die Tarifbindung gewarnt. Eingebrachte Änderungsvor-schläge des DSLV bezoge n sich auf eine grundsätzliche Anerkennung bereits vereinbarter Branchen - oder Haustarife, auf die Reduzierung der Nachweis -, Prüf - und4 Informationspflichten sowie die Streichung der Nachunternehmerhaftung. Diesen For-derungen ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Auf die Frage, welche Tarifwerke bei der Beauftragung mehrerer Dienstleister, die regional unterschiedlichen Tarifbedingungen unter liegen, anzuwenden ist, liefert das BTTG keine rechtssichere Antwort. Im Ergebnis werden mit dem Gesetz auch die Beschaffungsverwaltung des Bundes und die öffentlichen Haushalte belastet: Die Auftragsvergabe wird teurer, langsamer und das Dienstleistungsangebot knapper. Die rechtliche und auch qualitative Unter-scheidung in „ Lieferleistungen“ und „Dienstleistungen“ scheint willkürlich. Dadurch wird indirekt unterstellt, dass der Dienstleistungssektor einer besonderen Tarifkontrolle un-terliegen muss. Die Grenzen der Kontrollmöglichkeit und auch der Haftung bei Nach-unternehmern wurden bereits im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz deutlich. Weiteres Verfahren: Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss der Bundesrat noch zustimmen (voraus-sichtlicher Termin: 27. März 2026). Im Wege eines Vermittlungsverfahrens sind noch inhaltliche Änderungen möglich. Die Landesverbände des DSLV werden gebeten, auf Landesebene n ochmals zu intervenieren. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 017/20 26 Hamburg, den 05. März 20 26 (DSLV -029/2026/a) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Bundestag beschließt Bundestariftreuegesetz Der Bundestag hat das Bundestariftreuegesetz beschlossen. Bei der öffentli-chen Auftragsvergabe sollen zukünftig nur noch Unternehmen berücksichtigt werden, für die noch festzulegende Referenztarifverträge gelten. Logistische Dienstleistungen, die als Neben leistungen bei der Beschaffung gelten, bleiben ausgenommen. Von Bundesbehörden direkt beauftragte Speditionen müssen hingegen Tariftreue nachweisen. Der DSLV kritisiert den mit der Erfüllung des Gesetzes verbundenen Bürokratieaufwand, den Bruch mit der Tar ifautonomie, den Eingriff des Staats in den Markt sowie die einseitige Fokussierung des Ge-setzgebers auf den Dienstleistungssektor. Sehr geehrte Damen und Herren, der Deutsche Bundestag hat am 26. Februar 2026 das Gesetz zur Stärkung der Ta- rifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Bundestariftreuegesetz – BTTG) (Anlage AR 017a/2026) beschlossen. Das Gesetz sieht für öffentliche Bau - und Dienstleistungsaufträge vor, dass Auftrag- nehmer des Bundes die Arbeitsbedingungen eines repräsentativen Tarifvertrages ein-halten müssen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll damit ein vermeintli-cher Wettbew erbsnachteil tarifgebundener Unternehmen ausgeglichen werden. Zu den Inhalten im Einzelnen: Anwendungsbereich: Das Gesetz gilt für alle öffentlichen Bau - und Dienstleistungsaufträge des Bundes ab einem geschätzten Auftrags - oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Ausgenommen sind unter anderem Lieferleistungen, verteidigungs - oder sicher- heitsspezifisch e öffentliche Aufträge im Sinne des § 104 GWB, öffentliche Aufträge zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr, die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind, und öffentliche Aufträge durch ein Land im Rahmen der Auftragsverwal-tung für den Bund (§ 1).2 Die vom Gesetz ausgenommenen Lieferleistungen schließen logistische Dienstleis-tungen ein, sofern es sich um Nebenleistungen zur Beschaffung handelt. Beispiele: ▪ Der Bund beauftragt die Fertigung von Waren bei einem Industriebetrieb, der sei-nerseits einen Spediteur oder Frachtführer mit der Auslieferung beauftragt. ▪ Der Bund bestellt bei einem Handelsunternehmen Waren, die bei einem Logis-tikbetrieb gelagert oder kommissioniert werden und von diesem mit eigenem Fuhrpark oder durch von diesem beauftragte Frachtführer ausgeliefert werden. Direktaufträge des Bundes an Speditionen zum Transport, zur Lagerung oder zu sons-tigen logistischen Dienstleistungen fallen hingegen unter den Dienstleistungsbegriff und unterliegen somit den gesetzlichen Vorgaben des Bundestariftreuegesetzes. Dies schließ t auch die Dienstleistungen sämtlicher vom Spediteur beauftragten Nachunter- nehmer ein. Repräsentative Arbeitsbedingungen und Tariftreueversprechen: Auftraggeber im Zuständigkeitsbereich des Bundes sind zukünftig verpflichtet, Auftrag-nehmern die Einhaltung „repräsentativer Arbeitsbedingungen“ als Ausführungs- bedingung vorzuschreiben (§ 3). Die Festlegung dieser repräsentativen Arbeitsbedin- gungen erfolgt auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbands durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Abstimmung mit dem Bun-desministerium für Wirt schaft und Energie (BMWE). Dafür werden ▪ die Höhe der Entlohnung ▪ der bezahlte Mindestjahresurlaub sowie ▪ die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten des in Bezug genommenen repräsentativen Tarifvertrages durch eine noch zu be-schließende Rechtsverordnung vorgegeben. Urlaubs - und Arbeitszeitregelungen müs- sen erst berücksichtigt werden, sofern die Dauer eines Auftrags zwei Monate über-schreitet (§ 5). Auft ragnehmende Unternehmen werden verpflichtet, ihre Beschäftigten schriftlich oder in Textform über ihren Anspruch auf Einhaltung der einschlägigen Ar-beitsbedingungen zu informieren (§ 4 Abs. 3). Sofern keine andere Regelung getroffen wurde, bleibt die jewei lige Rechtsverordnung bis zu ihrer Aufhebung gültig. Änderun- gen durch einen nachfolgenden Tarifvertrag macht das BMAS im Bundesanzeiger be-kannt (§ 5 Abs. 6 und 7). Nachweispflichten: Auftragnehmer sind verpflichtet, die Einhaltung des Tariftreueversprechens mithilfe ge-eigneter Unterlagen zu dokumentieren. In der Gesetzesbegründung werden als Bei-spiele Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeitsverträge und Arbeitszeitaufzeich-nungen der e ingesetzten Arbeitnehmer genannt. Aus den Unterlagen muss sich nachvollziehbar und glaubhaft ergeben, wie lange der jeweilige Arbeitnehmer an der Erbringung der Leistung mitgewirkt hat (§ 9).3 Zertifizierungsverfahren: Auftragnehmer und deren Nachunternehmer können sich von der Nachweispflicht be-freien, indem sie ein Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle vorlegen, welches die Ein-haltung der repräsentativen Arbeitsbedingungen bescheinigt. Tarifgebundene Auftrag-nehmer, deren Tarifvertrag von den repräsentativen Arbeitsbedingungen abweicht, können sich für die konformen Aspekte zertifizieren lassen. Näheres wird durch eine Rechtsverordnung geregelt (§ 10). Kontrollen: Die Überwachung des Tariftreueversprechens erfolgt durch eine neu eingerichtete Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschafft - Bahn -See. Sie wird anlassbezogen tätig, sobald hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß vorlie gen (§ 8). Verstöße werden mit Vertragsstrafen in Höhe von bis zu einem Prozent des Auftragswertes geahndet, bei mehreren oder wiederholten Verstößen sind bis zu zehn Prozent vorgesehen (§ 11). Nachunternehmerhaftung: Auftraggeber haften für nicht geleistete Lohnzahlungen ihrer Nachunternehmer, es sei denn, eine Zertifizierung des Nachunternehmers kann nachgewiesen werden (§ 12). Festlegung des repräsentativen Tarifvertrages: Mehrere Tarifverträge einer Branche mit unterschiedlichen räumlichen Geltungsberei-chen sollen in einer Rechtsverordnung zusammengefasst werden (§ 5 Abs. 2). Liegen nicht inhaltsgleiche Tarifverträge mit sich überschneidenden räumlichen, fachlichen oder per sönlichen Geltungsbereichen vor, legen das BMAS und das BMWE die reprä- sentativen Arbeitsbedingungen fest. Dazu können die betroffenen Tarifparteien Stel-lungnahmen abgeben. Das BMAS richtet eine mit je drei Arbeitgeber - und Arbeitneh- mervertretern besetzte C learingstelle ein. Sie kann Empfehlungen abgeben, ob und mit welchem Inhalt eine Rechtsverordnung erlassen werden soll. Näheres wird durch eine Rechtsverordnung geregelt (§ 5 Abs. 3 und 4; § 6). Bewertung: Das jetzt verabschiedete Gesetz widerspricht dem Koalitionsvertrag, in dem eine Be-schränkung des Gesetzes auf die Tariflöhne sowie eine Begrenzung der Bürokratie, Nachweispflichten und Kontrollen vereinbart wurden. Erfahrungen aus Landesta-riftreuegesetzen oder dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zeigen: Mehr Regulie- rung führt nicht zu mehr Tarifbindung, sondern zu noch komplizierteren Abläufen und belastet Unternehmen erheblich. Haustarifverträge werden benachteiligt. Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik hatte im Zuge des Gesetzgebungs-verfahrens nachdrücklich vor den bürokratischen Belastungen und vor möglichen ne-gativen Auswirkungen auf die Tarifbindung gewarnt. Eingebrachte Änderungsvor-schläge des DSLV bezoge n sich auf eine grundsätzliche Anerkennung bereits vereinbarter Branchen - oder Haustarife, auf die Reduzierung der Nachweis -, Prüf - und4 Informationspflichten sowie die Streichung der Nachunternehmerhaftung. Diesen For-derungen ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Auf die Frage, welche Tarifwerke bei der Beauftragung mehrerer Dienstleister, die regional unterschiedlichen Tarifbedingungen unter liegen, anzuwenden ist, liefert das BTTG keine rechtssichere Antwort. Im Ergebnis werden mit dem Gesetz auch die Beschaffungsverwaltung des Bundes und die öffentlichen Haushalte belastet: Die Auftragsvergabe wird teurer, langsamer und das Dienstleistungsangebot knapper. Die rechtliche und auch qualitative Unter-scheidung in „ Lieferleistungen“ und „Dienstleistungen“ scheint willkürlich. Dadurch wird indirekt unterstellt, dass der Dienstleistungssektor einer besonderen Tarifkontrolle un-terliegen muss. Die Grenzen der Kontrollmöglichkeit und auch der Haftung bei Nach-unternehmern wurden bereits im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz deutlich. Weiteres Verfahren: Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss der Bundesrat noch zustimmen (voraus-sichtlicher Termin: 27. März 2026). Im Wege eines Vermittlungsverfahrens sind noch inhaltliche Änderungen möglich. Die Landesverbände des DSLV werden gebeten, auf Landesebene n ochmals zu intervenieren. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [15] => 17 [individuell6] => 17 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => AR 17/2026 ))
AR17/2026

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Terminkalender

Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition 23. März VHSp-Geschäftsstelle
Mitgliederversammlung 20. April Hotel Hafen Hamburg
DSLV-Kommission Berufliche Bildung 07. Mai DSLV Bundesverband Spedition und Logistik
Verabschiedung der Auszubildenden 30. Juni Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
Sommerfest 03. September Anglo-German Club
Sitzung Fachausschuss Lagerei- und Distributionslogistik 07. September Logistik Centrum Hamburg Hinderer GmbH & Co. KG
Sitzung Fachausschuss Schienengüterverkehr 08. Oktober VHSp-Geschäftsstelle
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition 04. Dezember Anglo-German Club
23 Mär
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition Fachausschusssitzung VHSp-Geschäftsstelle 14:30 Uhr
20 Apr
Mitgliederversammlung Versammlung Hotel Hafen Hamburg 14:30 Uhr
07 Mai
DSLV-Kommission Berufliche Bildung Versammlung DSLV Bundesverband Spedition und Logistik 10.30 Uhr
30 Jun
Verabschiedung der Auszubildenden Versammlung Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik 16.00 Uhr
03 Sep
Sommerfest Versammlung Anglo-German Club 16:00 Uhr
07 Sep
Sitzung Fachausschuss Lagerei- und Distributionslogistik Fachausschusssitzung Logistik Centrum Hamburg Hinderer GmbH & Co. KG 15:00 Uhr
08 Okt
Sitzung Fachausschuss Schienengüterverkehr Fachausschusssitzung VHSp-Geschäftsstelle 15:00 Uhr
04 Dez
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition Fachausschusssitzung Anglo-German Club 16:00 Uhr

Beschreibung

Die Mitglieder des Fachausschusses Seehafenspedition kommen zu ihrer ersten Sitzung im Jahr 2026 zusammen.

Datum / Uhrzeit

23.03.2026
14:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Datum / Uhrzeit

20.04.2026
14:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Hotel Hafen Hamburg / Elbkuppel Seewartenstraße 9
20459 Hamburg

Datum / Uhrzeit

07.05.2026
10.30 Uhr bis 15.00 Uhr

Veranstalter / Ort

DSLV Bundesverband Spedition und Logistik Friedrichstraße 155
10117 Berlin

Datum / Uhrzeit

30.06.2026
16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Veranstalter / Ort

VHSp und Berufliche Schule
Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik Brekelbaumspark
22537 Hamburg

Datum / Uhrzeit

03.09.2026
16:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Harvestehuder Weg 44
20149 Hamburg

Datum / Uhrzeit

07.09.2026
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Logistik Centrum Hamburg Hinderer GmbH & Co. KG Wilhelm-Iwan-Ring 11
21035 Hamburg

Datum / Uhrzeit

08.10.2026
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Am heutigen Tage findet die letzte Sitzung des Fachausschusses Seehafenspeditionin diesem Jahr statt.

Datum / Uhrzeit

04.12.2026
16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
Harvestehuder Weg 44
20149 Hamburg