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Geschäftsstelle des VHSp
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E-Mail: info@vhsp.de

Willkommen beim Verein Hamburger Spediteure


 

Der Verein Hamburger Spediteure e.V. (VHSp) wurde bereits im Jahre 1884 in der Hansestadt gegründet und hat rund 350 Mitglieder. Der VHSp vertritt die Interessen der Hamburger Spediteure auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene gegenüber anderen Wirtschaftsverbänden, der Politik und der Öffentlichkeit. Erfahren Sie mehr über den VHSp


Rundschreiben
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 017 /20 26 Hamb urg, den 5. Februar 20 26 ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – FMC verhängt hohe Geldbuße wegen Verstößen gegen den U.S. Shipping Act Sehr geehrte Damen und Herren, unser europäischer Spitzenverband CLECAT hat über die Verhängung einer hohen Geldbuße durch die US -amerikanische Aufsichtsbehörde Federal Maritime Commis- sion (FMC) hingewiesen. In dem konkreten Fall hat die FMC gegen die Reederei MSC eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 22,67 Mio. US -Dollar verhängt. Anlass sind mehrjährige Verstöße ge- gen den U.S. Shipping Act, insbesondere im Zusammenhang mit Abrechnungs - und Tarifpraktiken bei D emurrage - und Detention -Entgelten. Wie die FMC auf ihrer Homepage 1 berichtet, geht die Maßnahme auf eine langjährige Untersuchung ihres Enforcement -Bereichs zurück. Diese ergab, dass die Reederei wiederholt unzulässige Abrechnungen vorgenommen und gegen Transparenzpflichten bei veröffentlichten Tarifen verstoßen hat. Ein erster Komplex betraf den Zeitraum 2018 bis 2020. In dieser Phase stellte die Reederei Demurrage - und Detention -Ge- bühren gegenüber Zollagenten und weiteren Dritten in Rechnung, die lediglich als „No-tify Party“ in den Konnossementen benannt waren, ohne tatsächlich an der Beförde-rung der Ladung beteiligt zu sein. Die FMC bestätigte insoweit di e Feststellungen eines Verwal tungsrichters, wonach die Verwendung entsprechender „Merchant Clauses“ in den Bills of Lading gegen die gesetzlichen Abrechnungsregeln verstieß. Für diese Pra-xis wurden Geldbußen in Höhe von 65.000 US -Dollar festgesetzt. Den größten Anteil der Gesamtstrafe macht ein weiterer Sachverhalt aus dem Jahr 2021 aus. Die FMC stellte fest, dass die Reederei Kunden bei sogenannten Non -Ope- rating Reefers (NORs) in erheblichem Umfang überhöhte Demurrage - und Detention - Gebühren in Rechnung stellte. Zwar hatte ein Verwaltungsrichter diesen Vorgang zu-nächst als technischen Fehler eingeordnet. Die Kommission kam jedo ch zu dem Er- gebnis, dass rund 23 Prozent aller einschlägigen Rechnungen betroffen waren und es sich damit um eine „unreasonabl e practice“ im Sinne des Shipping Act handelte. Auf 1 https://www.fmc.gov/articles/msc -assessed -civil -penalties -totaling -22-67-million/?utm_source=chatgpt.com2 dieser Grundlage verhängte die FMC Strafzahlungen von jeweils 5.000 US -Dollar pro Verstoß, insgesamt rund 13,145 Mio. US -Dollar. Ein weiterer Aspekt der geahndet wurde, betrifft die Veröffentlichungspraxis der Tarife in den Jahren 2021 bis 2023. Nach Auffassung der FMC hatte die Reederei es ver- säumt, Gebühren für NORs klar und eindeutig in den Tarifen auszuweisen, obwohl dies nach den US -Tarifvorschriften zwingend erforderlich ist. Besonders schwer wog dabei, dass die Kommission das Verhalten ab März 2022 als „wissentlich und vorsätz-lich“ einstufte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Reederei gegenüber der Behörde ange- kündigt, die Tarife anzupassen, dies jedoch nicht zeitnah umgesetzt. Für diese Pflicht- verletzungen setzte die FMC weitere Geldbußen in Höhe von 9,46 Mio. US -Dollar fest. Die Entscheidung zählt zu den umfangreicheren Sanktionsmaßnahmen der FMC in jüngerer Zeit und verdeutlicht die verschärfte aufsichtsrechtliche Kontrolle von Abrech-nungs - und Tarifpraktiken im Nachgang der pandemiebedingten Störungen globaler Lieferketten. Insbesondere Demurrage - und Detention -Entgelte stehen dabei weiterhin im Fokus der US -Regulierungsbehörden. Für NVOCCs und Seefrachtspediteure mit US -Bezug unterstreicht der Fall die Bedeu- tung klarer vertraglicher Regelungen und einer transparenten Abrechnungs - und Ta- rifpraxis. Zwar richtet sich die Maßnahme unmittelbar gegen die Reederei, gleichwohl können fehl erhafte oder intransparente Gebührenstrukturen zu erheblichen Konflikten entlang der Transportkette führen und damit auch direkt/indirekt Spediteure und ihre Kunden betreffen. Eine genaue Kenntnis der regulatorischen Anforderungen im USA - Seefrachtverkehr u nd deren Anwendungen im operativen Prozess bleibt unerlässlich. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass unsere Fortbildungs-akademie AHV regelmäßig Online -Seminare anbietet, die sich mit den regulatorischen Anforderungen im Seefrachtverkehr mit den USA 2 befassen. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Thomas Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFER ATSLEITER 2 https://www.ahv.de/seminare/verkehr -logistik/seefrachtverkehr -mit -den -usa/ [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 017 /20 26 Hamb urg, den 5. 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In dieser Phase stellte die Reederei Demurrage - und Detention -Ge- bühren gegenüber Zollagenten und weiteren Dritten in Rechnung, die lediglich als „No-tify Party“ in den Konnossementen benannt waren, ohne tatsächlich an der Beförde-rung der Ladung beteiligt zu sein. Die FMC bestätigte insoweit di e Feststellungen eines Verwal tungsrichters, wonach die Verwendung entsprechender „Merchant Clauses“ in den Bills of Lading gegen die gesetzlichen Abrechnungsregeln verstieß. Für diese Pra-xis wurden Geldbußen in Höhe von 65.000 US -Dollar festgesetzt. Den größten Anteil der Gesamtstrafe macht ein weiterer Sachverhalt aus dem Jahr 2021 aus. Die FMC stellte fest, dass die Reederei Kunden bei sogenannten Non -Ope- rating Reefers (NORs) in erheblichem Umfang überhöhte Demurrage - und Detention - Gebühren in Rechnung stellte. Zwar hatte ein Verwaltungsrichter diesen Vorgang zu-nächst als technischen Fehler eingeordnet. 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Begrüßt wurden alle Teilnehmenden traditionell von Sönke Fock, Vorsitzender der Ge-schäftsführung der Agentur für Arbeit , der die Arbeitgeber motivierte, allen Besu- cher/innen der Messe eine Chance zu geben. Über 20 unserer Mitglied er stellten sich vor und präsentierten ihre freien Ausbildungsplätze für 202 6. In nur drei Stunden bot die Messe einen kompakten Überblick – ganz bewusst mit wenig Organisationsaufwand für die Aussteller und kostenfrei . Rund 300 Schülerinnen und Schüler nutzten die Chance, um mit den Firmen ins Gespräch zu kommen, Bewerbungen abzugeben und erste Praktika oder Vorstellungsgespräche zu verein-baren. Außerdem standen Berufsberater /innen der Agent ur für Arbeit für persönliche Gespräche bereit. Vielen Dank an die Mitarbeiter/innen der A r- beitsagentur für die tolle Zusammenarbeit und an unsere aktiven Mitgliedsunternehmen ! Anfang nächsten Jahres geht es weiter mit der nächsten „Just in time “ – dann können wir mit der 10. Auflage bereits ein kleines Jubiläum feiern. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 00 8/202 6 Hamburg, den 2 2. 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Hintergrund ist ein von der U.S. Customs and Border Protection (CBP) veröffentlichter Entwurf 1 einer sogenannten Interim Final Rule , mit dem künftig zusätzliche Datenele- mente bereits vor dem Abflug von Luftfrachtflügen in die Vereinigten Staaten übermit-telt werden sollen. Ziel des ACAS -Programms ist es, auf Grundlage vorab übermittelter Frachtdaten risikobasierte Sicherheitsbewertunge n vorzunehmen, um potenziell ge- fährliche Luftfrachtsendungen frühzeitig zu identifizieren und von der Beladung auszu-schließen. Zu dem Regelungsentwurf wurde ein öffentliches Konsultationsverfahren eröffnet. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme bringen FIATA, CLECAT und die EEA die prak- tischen Erfahrungen globaler und europäischer Luftfrachtspediteure sowie Express-dienstleister in das Verfahren ein. Die Verbände unterstützen ausdrücklich das Ziel einer hohen Luftfrachtsicherheit, weisen jedoch da rauf hin, dass einzelne der vorge- schlagenen neuen Datenanforderungen erhebliche operative, technische und rechtli-che Auswirkungen auf die Abwicklung internationaler Luftfrachtverkehre hätten, ohne dass ein entsprechender zusätzlicher Sicherheitsgewinn eind eutig erkennbar sei. Im Einzelnen werden insbesondere folgende Punkte hervorgehoben: Die geplante verpflichtende oder bedingte Übermittlung nicht anonymisierter IP - und MAC -Adressen der an der Buchung beteiligten Parteien wird kritisch bewertet. Spe- diteure hätten in der Praxis nur sehr begrenzte Möglichkeiten, die Authentizität und Relevanz solcher Informationen zuverlässig zu verifizieren, da VPN -Nutzung, Cloud - Systeme und geteilte Endgeräte gängige Praxis sind und technische Verfahren zur Verschleierung der Herkunft von Daten weit verbreitet eingesetzt werden . Gleichzeitig sieht der US -Entwurf vor, dass die Verantwortung für die Richtigkeit der übermittelten 1 https://www.regulations.gov/document/USCBP -2025 -0053 -00012 Daten beim ACAS -Filer liegt. Daraus könnten erhebliche Compliance - und Haftungs- risiken für Luftfrachtspediteure entstehen. Zudem wären weitreichende Anpassungen bestehender IT -Systeme erforderlich, verbunden mit erheblichem Implementierungs- aufwand. Kritisch gesehen wird ferner die vorgesehene Erhebung biografischer Personenda- ten aus amtlichen Lichtbildausweisen einschließlich Zeitpunkt der Identifikation. Dies würde bestehende Geschäftsmodelle und Abfertigungsprozesse grundlegend verän-dern, die Annahme von Sendungen verlangsamen und das Risiko von Verzögerungen oder „Do -Not -Load“ -Entscheidungen aufgrund unvollständiger Datensätze erhöhen. Die Verbände plädieren deshalb für eine gezielte, anlassbezogene Anforderung sol-cher Daten anstelle einer pauschalen Standardpflicht. Auch die geplante Übermittlung von Versandkosteninformationen wird hinterfragt. Gerade bei Sammelverkehren oder komplexen Lieferketten seien diese Angaben zum Zeitpunkt der ACAS -Meldung häufig noch nicht final verfügbar. Ein verpflichtendes Vorab -Reporting könne daher zusätzliche Friktionen im Ablauf verursachen, oh ne einen nachvollziehbaren sicherheitsrelevanten Mehrwert zu bieten. Positiv hervorgehoben wird die beabsichtigte Anerkennung de r Reglementierten Be- auftragten nach EU -Luftfrachtsicherheitsrech t als gleichwertiges Sicherheitspro- gramm. Zugleich wird angeregt, auch weitere bereits von den USA anerkannte Sicher-heitsprogramme anderer Staaten (u. a. Schweiz, Norwegen, Singapur, Australien) einzubeziehen, um Doppelzertifizierungen und unnötige Mehrfachprüfungen zu ver- meiden. Schließlich wird auf fehlende Rechtsklarheit bei einzelnen Datenfeldern hingewie- sen. So bleibt offen, ob die Angabe der Versandfrequenz eines Kunden ausschließlich für US -Sendungen oder für das gesamte Kundenkonto zu bestimmen ist. Ebenso wird eine Klarstellung gefordert, wie CBP künftig mit optionalen oder bedingten Datenele-menten verfährt und ob deren Nichtbereitstellung zu zusätzlichen Kontrollen oder Ablehnungen von ACAS -Meldungen führen kann. Hier sehen die Verbände Bedarf an verbindlichen Vollzugshinweisen zur Sicherstellung planbarer Prozesse. Die FIATA kündigt an, die weiteren Entwicklungen eng zu begleiten und den Dialog mit den US -Behörden fortzusetzen, um praktikable und verhältnismäßige Lösungen für die internationale Luftfrachtwirtschaft zu erreichen. Nähere Einzelheiten können Sie der nachfolgend verlinkten Stellungnahme 2 von FIATA, CLECAT und der EEA entnehmen. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. 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Im Einzelnen werden insbesondere folgende Punkte hervorgehoben: Die geplante verpflichtende oder bedingte Übermittlung nicht anonymisierter IP - und MAC -Adressen der an der Buchung beteiligten Parteien wird kritisch bewertet. Spe- diteure hätten in der Praxis nur sehr begrenzte Möglichkeiten, die Authentizität und Relevanz solcher Informationen zuverlässig zu verifizieren, da VPN -Nutzung, Cloud - Systeme und geteilte Endgeräte gängige Praxis sind und technische Verfahren zur Verschleierung der Herkunft von Daten weit verbreitet eingesetzt werden . Gleichzeitig sieht der US -Entwurf vor, dass die Verantwortung für die Richtigkeit der übermittelten 1 https://www.regulations.gov/document/USCBP -2025 -0053 -00012 Daten beim ACAS -Filer liegt. Daraus könnten erhebliche Compliance - und Haftungs- risiken für Luftfrachtspediteure entstehen. Zudem wären weitreichende Anpassungen bestehender IT -Systeme erforderlich, verbunden mit erheblichem Implementierungs- aufwand. Kritisch gesehen wird ferner die vorgesehene Erhebung biografischer Personenda- ten aus amtlichen Lichtbildausweisen einschließlich Zeitpunkt der Identifikation. Dies würde bestehende Geschäftsmodelle und Abfertigungsprozesse grundlegend verän-dern, die Annahme von Sendungen verlangsamen und das Risiko von Verzögerungen oder „Do -Not -Load“ -Entscheidungen aufgrund unvollständiger Datensätze erhöhen. Die Verbände plädieren deshalb für eine gezielte, anlassbezogene Anforderung sol-cher Daten anstelle einer pauschalen Standardpflicht. Auch die geplante Übermittlung von Versandkosteninformationen wird hinterfragt. Gerade bei Sammelverkehren oder komplexen Lieferketten seien diese Angaben zum Zeitpunkt der ACAS -Meldung häufig noch nicht final verfügbar. Ein verpflichtendes Vorab -Reporting könne daher zusätzliche Friktionen im Ablauf verursachen, oh ne einen nachvollziehbaren sicherheitsrelevanten Mehrwert zu bieten. 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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 016 /20 26 Hamb urg, den 5. Februar 20 26 ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Warnstreiks im Hamburger Hafen – rechtliche Einordnung, Klagemöglichkeiten und weiteres Vorgehen Sehr geehrte Damen und Herren, vor dem Hintergrund der erneuten Warnstreiks in dieser Woche – und insgesamt mitt- lerweile vier Streiktagen im laufenden Jahr – haben uns zahlreiche Rückmeldungen aus dem Kreis unserer Mitgliedsfirmen erreicht. Mehrfach wurde dabei die Frage auf-geworfen, ob der Verein Hamburger Spediteure selbst rechtlich gegen die Gewerk-schaft ver.di vorgehen sollte oder ob sich betroffene Unternehmen zusammenschlie- ßen könnten, um gemeinsam Klage zu erheben. Wir haben diese Fragen sorgfältig geprüft und möchten Ihnen hierzu eine rechtliche Einordnung geben. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verein Hamburger Spediteure als Arbeitgeber - und Wirtschaftsverband kein eigenes Klagerecht gegen Gewerkschaften im Zusammen-hang mit Arbeitskampfmaßnahmen besitzt. Arbeitskämpfe sind rechtlich ausschließ-lich ein Verhältn is zwischen den jeweiligen Tarifparteien. Der VHSp ist im konkreten Fall weder Tarifvertragspartei noch unmittelbar bestreikter Arbeitgeber. Ein Vorgehen des Verbandes gegen die Gewerkschaft – auch stellvertretend für Mitgliedsun- ternehmen – ist daher recht lich nicht zulässig. Ein Verbandsklagerecht oder eine gebündelte Geltendmachung von Schäden besteht im Arbeitskampfrecht nicht. Unabhängig davon bestehen nach der geltenden Rechtsprechung auch keine erfolg- versprechenden Schadensersatzansprüche einzelner Unternehmen oder von Un- ternehmenszusammenschlüssen gegen Gewerkschaften, sofern es sich um rechtmä-ßige Warnstreiks handelt. Unternehmen, die von Arbeitsniederlegungen lediglich mittelbar betroffen sind, gelten rechtlich als außenstehende Dritte. Umsatzverluste, Verzögerungen, Standgelder, Mehrkosten für Ersatzmaßnahmen oder Vertragsstrafen gegenüber Kunden werden als sogenannte arbei tskampftypische Drittfolgen eingeord- net, für die kein Ersatz verlangt werden kann – selbst dann, wenn sich diese Belastun- gen über mehrere Streiktage hinweg kumulieren. Ein anderes Ergebnis käme nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei eindeutig rechtswidrigen Streiks oder bei einer gezielten Schädigungsabsicht ge-genüber unbeteiligten Dritten. Solche Voraussetzungen liegen nach unserer Prüfung derzeit ni cht vor und wären im Streitfall zudem kaum gerichtsfest nachzuweisen. Vor2 diesem Hintergrund müssten wir sowohl von Klagen einzelner Mitgliedsunternehmen als auch von koordinierten Sammelklagen gegen die Gewerkschaft ausdrücklich abra-ten. Unverändert richtig und aus Sicht des Verbandes nicht hinnehmbar ist jedoch die er-hebliche Belastung, die die wiederholten Streiks – insbesondere in sensiblen Berei- chen wie dem Veterinär - und Einfuhramt – für die Funktionsfähigkeit des Hamburger Hafens als kritische Infrastruktur darstellen. Der rechtlich tragfähige Ansatz liegt hier nicht im Schadensersatzrecht, sondern in der staatlichen Verantwortung zur Sicher-stellung eines Mindestbetriebs in Bereichen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Vor diesem Hintergrund hat der Verein Hamburger Spediteure die Justizsenatorin der Freien und Hansestadt Hamburg bereits aufgefordert, verbindliche Mindestbetriebsre-gelungen für Streiks in kritischen Infrastrukturen zu prüfen und umzusetzen. Ziel ist es, strukturelle und rechtssichere Lösungen zu erreichen, die künftige Beeinträchtigungen begrenzen, ohne das verfassungsrechtlich geschützte Streikrecht in Frage zu stellen. Wir bitten um Verständnis, dass wir von Klagen gegen die Gewerkschaft ver.di – sei es durch den Verband oder durch Zusammenschlüsse einzelner Mitgliedsunterneh-men – derzeit ausdrücklich abraten müssen. Selbstverständlich werden wir uns wei- terhin mit Nachdr uck auf politischer und institutioneller Ebene dafür einsetzen, dass die Funktionsfähigkeit des Hamburger Hafens auch in Streikzeiten gewährleistet bleibt. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Thomas Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFER ATSLEITER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 016 /20 26 Hamb urg, den 5. Februar 20 26 ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Warnstreiks im Hamburger Hafen – rechtliche Einordnung, Klagemöglichkeiten und weiteres Vorgehen Sehr geehrte Damen und Herren, vor dem Hintergrund der erneuten Warnstreiks in dieser Woche – und insgesamt mitt- lerweile vier Streiktagen im laufenden Jahr – haben uns zahlreiche Rückmeldungen aus dem Kreis unserer Mitgliedsfirmen erreicht. Mehrfach wurde dabei die Frage auf-geworfen, ob der Verein Hamburger Spediteure selbst rechtlich gegen die Gewerk-schaft ver.di vorgehen sollte oder ob sich betroffene Unternehmen zusammenschlie- ßen könnten, um gemeinsam Klage zu erheben. Wir haben diese Fragen sorgfältig geprüft und möchten Ihnen hierzu eine rechtliche Einordnung geben. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verein Hamburger Spediteure als Arbeitgeber - und Wirtschaftsverband kein eigenes Klagerecht gegen Gewerkschaften im Zusammen-hang mit Arbeitskampfmaßnahmen besitzt. Arbeitskämpfe sind rechtlich ausschließ-lich ein Verhältn is zwischen den jeweiligen Tarifparteien. Der VHSp ist im konkreten Fall weder Tarifvertragspartei noch unmittelbar bestreikter Arbeitgeber. Ein Vorgehen des Verbandes gegen die Gewerkschaft – auch stellvertretend für Mitgliedsun- ternehmen – ist daher recht lich nicht zulässig. Ein Verbandsklagerecht oder eine gebündelte Geltendmachung von Schäden besteht im Arbeitskampfrecht nicht. Unabhängig davon bestehen nach der geltenden Rechtsprechung auch keine erfolg- versprechenden Schadensersatzansprüche einzelner Unternehmen oder von Un- ternehmenszusammenschlüssen gegen Gewerkschaften, sofern es sich um rechtmä-ßige Warnstreiks handelt. Unternehmen, die von Arbeitsniederlegungen lediglich mittelbar betroffen sind, gelten rechtlich als außenstehende Dritte. Umsatzverluste, Verzögerungen, Standgelder, Mehrkosten für Ersatzmaßnahmen oder Vertragsstrafen gegenüber Kunden werden als sogenannte arbei tskampftypische Drittfolgen eingeord- net, für die kein Ersatz verlangt werden kann – selbst dann, wenn sich diese Belastun- gen über mehrere Streiktage hinweg kumulieren. Ein anderes Ergebnis käme nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei eindeutig rechtswidrigen Streiks oder bei einer gezielten Schädigungsabsicht ge-genüber unbeteiligten Dritten. Solche Voraussetzungen liegen nach unserer Prüfung derzeit ni cht vor und wären im Streitfall zudem kaum gerichtsfest nachzuweisen. Vor2 diesem Hintergrund müssten wir sowohl von Klagen einzelner Mitgliedsunternehmen als auch von koordinierten Sammelklagen gegen die Gewerkschaft ausdrücklich abra-ten. Unverändert richtig und aus Sicht des Verbandes nicht hinnehmbar ist jedoch die er-hebliche Belastung, die die wiederholten Streiks – insbesondere in sensiblen Berei- chen wie dem Veterinär - und Einfuhramt – für die Funktionsfähigkeit des Hamburger Hafens als kritische Infrastruktur darstellen. Der rechtlich tragfähige Ansatz liegt hier nicht im Schadensersatzrecht, sondern in der staatlichen Verantwortung zur Sicher-stellung eines Mindestbetriebs in Bereichen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Vor diesem Hintergrund hat der Verein Hamburger Spediteure die Justizsenatorin der Freien und Hansestadt Hamburg bereits aufgefordert, verbindliche Mindestbetriebsre-gelungen für Streiks in kritischen Infrastrukturen zu prüfen und umzusetzen. Ziel ist es, strukturelle und rechtssichere Lösungen zu erreichen, die künftige Beeinträchtigungen begrenzen, ohne das verfassungsrechtlich geschützte Streikrecht in Frage zu stellen. 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Januar 2026 an und bestätigen, dass sich die dort dargestellten operativen und systemischen Risiken inzwischen in der Anwendungspraxis realisiert haben. Wie CLECAT unter Bezugnahme auf aktuelle Praxiserfahrungen aus mehreren europäischen Seehäfen ausführt, kommt es seit dem verpflichtenden Start von CATCH zu erheblichen Be-einträchtigungen der Importabfertigung von Fischereierzeugnissen. Sendungen können au f- grund technischer Defizite des Systems sowie eines hohen manuellen Erfassungsaufwands vielfach nicht fristgerecht abgefertigt werden. Damit treten genau die Szenarien ein, vor denen der CLECAT bereits im Vorfeld ausdrücklich gewarnt hatten. Aus Sicht der Logistikbranche ist in diesem Zusammenhang besonders hervorzuheben, dass diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die in der Praxis weitgehend für die Datenerfassung und - übermittlung an der Grenze verantwortlich sind, in die Konzeption und Ausgest altung des CATCH -Systems nicht eingebunden wurden. Spediteure und Zollvertreter tragen einen we- sentlichen Teil der operativen Umsetzungsanforderungen, ohne dass ihre etablierten Abläufe und bewährten Arbeitsteilungen bei der Systementwicklung hinreichend b erücksichtigt worden wären. Diese fehlende Einbindung wirkt sich unmittelbar auf die Funktionsfähigkeit der Abfer-tigungsprozesse aus und verstärkt die bestehenden Unsicherheiten im Zusammenspiel zwi-schen Fachbehörden, Zoll und Logistik wirtschaft. Die im Rundschreiben SP 005/2026 beschriebene strukturelle Fehlannahme einer flächende-ckenden Nutzung von CATCH in Drittstaaten zeigt nun ebenfalls konkrete Auswirkungen. Da elektronische Fangzertifikate vielfach nicht systemkonform vorliegen, sind EU -Bete iligte wei- terhin gezwungen, Papierunterlagen manuell in das System zu übertragen. Die dort bereits angesprochenen Risiken für Hafenprozesse, Standzeiten, zusätzliche Kosten und verderbli-che Ware sind damit nicht mehr nur theoretischer Natur, sondern treten zunehmend real auf. 1 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2026/sp -2026 -005.pdf2 Vor diesem Hintergrund ist von besonderer Bedeutung, dass die Problematik inzwischen auch auf politischer Ebene aufgegriffen wird. In der Sitzung des Rates „Landwirtschaft und Fische-rei“ am 26. Januar 2026 brachten mehrere Mitgliedstaaten – angeführt von S panien im Namen Belgiens, Tschechiens, Frankreichs, Lettlands, Polens, Portugals und Spaniens – ein gemein- sames Informationspapier 2 ein, das die praktischen und operativen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der novellierten Fischereikontrollvorschriften und der Nutzung des CATCH -Sys- tems thematisiert. In der anschließenden Aussprache schlossen sich weitere 19 Mitgliedstaa-ten den vorgetragenen Bedenken an und äußerten insbesondere Zweifel an der Verhältnis- mäßigkeit und praktischen Umsetzbarkeit einzelner neuer Verpflichtungen, am Risiko unbeabsichtigter Verstöße sowie an der mangelnden Interoperabilität des Systems mit zoll-rechtlichen Verfahren, insbesondere bei indirekten Einfuhren, Wiederausfuhren und der Zu- sammenarbeit mit Drittstaatenbehörden. Die Mitgliedstaaten forderten die Europäische Kommission auf dieser Grundlage auf, die Situ-ation kurzfristig zu bewerten und gezielte gesetzgeberische sowie technische Lösungen zu prüfen. Für die Zoll - und Logistikpraxis ist dabei insbesondere relevant, da ss die Kommission angekündigt hat, eine Anbindung von CATCH an das EU Customs Single Window im Februar 2026 um setzen zu wollen . Diese Ankündigung stellt zwar einen ersten Schritt zur Verbesse- rung der Systemintegration dar, ändert jedoch nichts daran, dass die derzeitigen Abfertigungs-probleme fortbestehen und die im Rundschreiben SP 005/2026 beschriebenen Risiken wei-terhin bestehe n. CLECAT bewertet die Entwicklungen als Bestätigung dafür, dass die bislang von der Wirt-schaft vorgetragenen Bedenken inzwischen auch von einer breiten Mehrheit der Mitgliedstaa-ten geteilt werden. Der Verband fordert weiterhin einen realistischen Übergangsan satz, tech- nische Nachbesserungen zur Reduzierung manueller Dateneingaben sowie praktikable Mandats - und Delegationsmöglichkeiten für Spediteure und Zollvertreter. Zudem unterstreicht CLECAT erneut die Notwendigkeit einer stärkeren ressortübergreifenden Koo rdinierung auf EU -Ebene und sieht hierbei insbesondere DG TAXUD in einer zentralen Rolle, um sektorale Kontrollinstrumente mit den zollrechtlichen Abläufen und den operativen Realitäten der Liefer-ketten in Einklang zu bringen. CLECAT will die weiteren Entwicklungen auf EU -Ebene eng begleiten und fortlaufend über relevante Folgemaßnahmen informieren. Zugleich bittet CLECAT weiterhin um Rückmeldun-gen aus der Praxis zu nationalen Erfahrungen mit CATCH, um diese in den weiteren politi-schen Prozess einbringen zu können. Dafür bietet CLECAT interessierten Mitgliedsfirmen die Mitarbeit an einer gemeinsame Excel -Liste 3 bzw. einer Kontaktaufnahme per E-Mail an Eva Cartwright cartwright@clecat.org an. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Thomas Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFER ATSLEITER 2 https://www.clecat.org/media/council -catch -aob -26th -jan -st-5587 -2026 -init_en.pdf 3 https://docs.google.com/spreadsheets/d/1UCVeH_2yGvu -6J8sCGTAjIK9MNChXEQMUvPUNJE0zf0/edit?gid=0#gid=0 [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 01 5/20 26 Hamb urg, den 5. Februar 20 26 (CLECAT -News 2026/0 4) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – EU -CATCH -System: Aktuelle Praxiserfahrungen und politische Diskussion auf EU - Ebene Se hr geehrte Dame n und Herren, unser europäische r Spitzenverband CLECAT hat in mehreren aktuellen Mitteilungen über die weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit der verpflichtenden Einführung des EU -IT- Systems CATCH informiert. Die Hinweise knüpfen unmittelbar an das Rundschreiben SP 005/2026 1 vom 15. Januar 2026 an und bestätigen, dass sich die dort dargestellten operativen und systemischen Risiken inzwischen in der Anwendungspraxis realisiert haben. Wie CLECAT unter Bezugnahme auf aktuelle Praxiserfahrungen aus mehreren europäischen Seehäfen ausführt, kommt es seit dem verpflichtenden Start von CATCH zu erheblichen Be-einträchtigungen der Importabfertigung von Fischereierzeugnissen. 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Diese fehlende Einbindung wirkt sich unmittelbar auf die Funktionsfähigkeit der Abfer-tigungsprozesse aus und verstärkt die bestehenden Unsicherheiten im Zusammenspiel zwi-schen Fachbehörden, Zoll und Logistik wirtschaft. Die im Rundschreiben SP 005/2026 beschriebene strukturelle Fehlannahme einer flächende-ckenden Nutzung von CATCH in Drittstaaten zeigt nun ebenfalls konkrete Auswirkungen. Da elektronische Fangzertifikate vielfach nicht systemkonform vorliegen, sind EU -Bete iligte wei- terhin gezwungen, Papierunterlagen manuell in das System zu übertragen. Die dort bereits angesprochenen Risiken für Hafenprozesse, Standzeiten, zusätzliche Kosten und verderbli-che Ware sind damit nicht mehr nur theoretischer Natur, sondern treten zunehmend real auf. 1 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2026/sp -2026 -005.pdf2 Vor diesem Hintergrund ist von besonderer Bedeutung, dass die Problematik inzwischen auch auf politischer Ebene aufgegriffen wird. In der Sitzung des Rates „Landwirtschaft und Fische-rei“ am 26. Januar 2026 brachten mehrere Mitgliedstaaten – angeführt von S panien im Namen Belgiens, Tschechiens, Frankreichs, Lettlands, Polens, Portugals und Spaniens – ein gemein- sames Informationspapier 2 ein, das die praktischen und operativen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der novellierten Fischereikontrollvorschriften und der Nutzung des CATCH -Sys- tems thematisiert. In der anschließenden Aussprache schlossen sich weitere 19 Mitgliedstaa-ten den vorgetragenen Bedenken an und äußerten insbesondere Zweifel an der Verhältnis- mäßigkeit und praktischen Umsetzbarkeit einzelner neuer Verpflichtungen, am Risiko unbeabsichtigter Verstöße sowie an der mangelnden Interoperabilität des Systems mit zoll-rechtlichen Verfahren, insbesondere bei indirekten Einfuhren, Wiederausfuhren und der Zu- sammenarbeit mit Drittstaatenbehörden. 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Teilqualifikationen bieten eine Möglichkeit gegenzusteuern und Fachkräfte durch Nachqualifi -zierung zu sichern.DURCH NACHQUALIFIZIERUNG FACHKRÄFTE GEWINNENWAS SIND TEILQUALIFIKATIONEN? Teilqualifikationen, kurz TQ, bieten Menschen ab 25 Jahren die Chance, einen Beruf in Theorie und Praxis schrittweise zu erlernen und am Ende einen Berufsabschluss zu erlangen. Sie sind kürzere Bil -dungseinheiten von im Schnitt vier bis sechs Mo -naten, die aus anerkannten Ausbildungsberufen abgeleitet werden.Nach erfolgreichem Absolvieren aller je nach be -ruflichen Vorkenntnissen und Erfahrungen erfor -derlichen TQ besteht für die Teilnehmenden die Möglichkeit, sich zur Abschlussprüfung des Berufs bei der zuständigen Kammer anzumelden (sog. Externenprüfung) und so nachträglich den Berufs -abschluss zu erwerben.Weitere Einzelheiten über TQ und die Vorteile für Betriebe sowie Teilnehmende finden Sie unter www.chance-tq.de . E-Mail: tq@dihk.dehttps://teilqualifikation.dihk.de/dehttps://www.linkedin.com/company/chancen-nutzen-mit-teilqualifikationen-richtung-berufsabschluss/ÜBER DAS PROJEKT CHANCEN NUTZEN! Seit Oktober 2017 unterstützt die DIHK Service GmbH mit dem Projekt Chancen Nutzen! Mit Teilqualifikati -onen Richtung Berufsabschluss die IHKs bei der Um -setzung eines bundeseinheitlichen TQ-Angebots. Als Koordinierungsstelle leistet es Beratung und Beglei -tung und entwickelt das IHK-Angebot zu TQ weiter. In der zweiten Förderphase mit neuen Zielen kooperiert Chancen Nutzen ! mit weiteren , ebenfalls vom BMBF S F J geförderten , TQ - Projekten .TEILQUALIFIKATIONEN BIETEN VERSCHIEDE-NE WEGE DER FACHKRÄFTESICHERUNG In vielen Betrieben arbeiten Menschen, die un- oder angelernt sind, keinen Berufsabschluss haben oder deren Berufsabschluss nicht den Anforderungen des heutigen Arbeitsalltags entspricht. Oftmals handelt es sich dabei um langjährige Mitarbeitende. TQ bieten in dieser Situation eine Win-win-Lösung: Unternehmen können ihre Mitarbeitenden im Betrieb halten und be - schäftigungsbegleitend nachqualifizieren.Ebenso können Unternehmen neue Mitarbeitende einstellen und diese durch Teilqualifikationen wäh - rend der Beschäftigung nachqualifizieren.FÜR WELCHE UNTERNEHMEN KOMMEN TEIL -QUALIFIKATIONEN IN FRAGE? Teilqualifikationen sind für alle Betriebe aller Größen - klassen geeignet, insbesondere für Unternehmen,• die einen Transformationsprozess durchlaufen und veränderte Anforderungen an die Qualifikation ih - rer Mitarbeitenden haben,• die vom Fachkräftemangel betroffen sind,• bei denen sich zu wenige Ausbildungsinteressierte bewerben,• die ein Alleinstellungsmerkmal für die Rekrutierung bieten möchten, um als Arbeitgeber attraktiv zu bleiben oder• die Beschäftigte durch Qualifizierungsmaßnahmen im Unternehmen halten wollen, statt sie abzubauen.WER FINANZIERT TEILQUALIFIZIERUNGEN?Die Bundesagentur für Arbeit fördert Teilqualifizie - rungen als abschlussorientierte Weiterbildungen: Sie übernimmt die Lehrgangskosten und zahlt einen Ar - beitsentgeltzuschuss von bis zu 100 Prozent. Dadurch können die Betriebe ihre Mitarbeitenden ohne allzu große finanzielle Einbußen weiterbeschäftigen. FÜR WELCHE MITARBEITENDE SIND TEILQUALIFIKATIONEN INTERESSANT?• Erwachsene über 25 Jahre• Beschäftigte oder Arbeitssuchende ohne Berufsabschluss• Menschen mit auf dem Arbeitsmarkt nicht (mehr) gefragten Qualifikationen• Angelernte Mitarbeitende, die fit für die Zu - kunft im Betrieb werden sollen• Menschen mit nicht anerkannten oder nicht anerkennbaren ausländischen Abschlüssen• Geflüchtete Personen ohne Qualifikations - nachweiseFÜR WELCHE BERUFE GIBT ES TEILQUALIFIKATIONEN? Von A wie AnlagenmechanikerIn bis Z wie ZerspanungsmechanikerIn: Für zahlreiche Berufe gibt es bundeseinheitliche TQ. Er - fahren Sie auf www.chance-tq.de, ob Ihr Wunschberuf dabei ist, oder kontaktieren Sie Ihre regionale Industrie- und Handelskam - mer (IHK). WIE LÄUFT EINE TEILQUALIFIZIERUNG AB?Eine Teilqualifizierung setzt sich aus einer oder mehreren einzelnen TQ zusammen. Die TQ decken alle Inhalte eines Ausbildungsbe - rufs ab. Eine TQ ist auf durchschnittlich vier bis sechs Monate angelegt. Ihr Theorieanteil beträgt ca. zwei Drittel und wird durch einen Bildungsträger vermittelt. Der Praxisanteil umfasst mindestens ein Drittel und erfolgt im Betrieb. SIE MÖCHTEN ALS UNTERNEHMEN TEILQUALIFIKATIONEN ANBIETEN? Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer IHK auf ( www.ihk.de ). Die IHKs sind mit den regiona - len Arbeitsagenturen vernetzt und arbeiten mit zahlreichen Bildungsträgern zusammen. Zu den Fördermöglichkeiten berät Sie Ihre re - gionale Agentur für Arbeit beziehungsweise deren Arbeitgeberservice.WAS IST DIE AUFGABE DES BETRIEBS?Als Betrieb begleiten Sie Ihre Mitarbeitenden in der Praxiszeit und stellen sie für die Quali - fizierung frei.DIE ROLLE DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERN Die IHKs informieren Betriebe über Qualifizie - rungsmöglichkeiten und stimmen konkrete Teilqualifizierungsmaßnahmen mit Bildungs - dienstleistern und Betrieben ab. Nach jeder Teilqualifikation kann die IHK eine Kompe - tenzfeststellung durchführen, die die erlern - ten Kenntnisse schriftlich, praktisch und/oder mündlich abfragt und dokumentiert. Bei der IHK findet zudem die Abschlussprüfung statt. DURCH NACHQUALIFIZIERUNG FACHKRÄFTE GEWINNEN [individuell5] => TEILQUALIFIKATIONEN SICHERN FACHKRÄFTE FÜR UNTERNEHMEN Der Fachkräftemangel ist für viele Unternehmen und Branchen eine Herausforderung. Dem Insti -tut der deutschen Wirtschaft zufolge konnten 2023 branchenübergreifend 570.000 Stellen nicht besetzt werden. Teilqualifikationen bieten eine Möglichkeit gegenzusteuern und Fachkräfte durch Nachqualifi -zierung zu sichern.DURCH NACHQUALIFIZIERUNG FACHKRÄFTE GEWINNENWAS SIND TEILQUALIFIKATIONEN? Teilqualifikationen, kurz TQ, bieten Menschen ab 25 Jahren die Chance, einen Beruf in Theorie und Praxis schrittweise zu erlernen und am Ende einen Berufsabschluss zu erlangen. Sie sind kürzere Bil -dungseinheiten von im Schnitt vier bis sechs Mo -naten, die aus anerkannten Ausbildungsberufen abgeleitet werden.Nach erfolgreichem Absolvieren aller je nach be -ruflichen Vorkenntnissen und Erfahrungen erfor -derlichen TQ besteht für die Teilnehmenden die Möglichkeit, sich zur Abschlussprüfung des Berufs bei der zuständigen Kammer anzumelden (sog. Externenprüfung) und so nachträglich den Berufs -abschluss zu erwerben.Weitere Einzelheiten über TQ und die Vorteile für Betriebe sowie Teilnehmende finden Sie unter www.chance-tq.de . E-Mail: tq@dihk.dehttps://teilqualifikation.dihk.de/dehttps://www.linkedin.com/company/chancen-nutzen-mit-teilqualifikationen-richtung-berufsabschluss/ÜBER DAS PROJEKT CHANCEN NUTZEN! Seit Oktober 2017 unterstützt die DIHK Service GmbH mit dem Projekt Chancen Nutzen! Mit Teilqualifikati -onen Richtung Berufsabschluss die IHKs bei der Um -setzung eines bundeseinheitlichen TQ-Angebots. Als Koordinierungsstelle leistet es Beratung und Beglei -tung und entwickelt das IHK-Angebot zu TQ weiter. In der zweiten Förderphase mit neuen Zielen kooperiert Chancen Nutzen ! mit weiteren , ebenfalls vom BMBF S F J geförderten , TQ - Projekten .TEILQUALIFIKATIONEN BIETEN VERSCHIEDE-NE WEGE DER FACHKRÄFTESICHERUNG In vielen Betrieben arbeiten Menschen, die un- oder angelernt sind, keinen Berufsabschluss haben oder deren Berufsabschluss nicht den Anforderungen des heutigen Arbeitsalltags entspricht. Oftmals handelt es sich dabei um langjährige Mitarbeitende. TQ bieten in dieser Situation eine Win-win-Lösung: Unternehmen können ihre Mitarbeitenden im Betrieb halten und be - schäftigungsbegleitend nachqualifizieren.Ebenso können Unternehmen neue Mitarbeitende einstellen und diese durch Teilqualifikationen wäh - rend der Beschäftigung nachqualifizieren.FÜR WELCHE UNTERNEHMEN KOMMEN TEIL -QUALIFIKATIONEN IN FRAGE? Teilqualifikationen sind für alle Betriebe aller Größen - klassen geeignet, insbesondere für Unternehmen,• die einen Transformationsprozess durchlaufen und veränderte Anforderungen an die Qualifikation ih - rer Mitarbeitenden haben,• die vom Fachkräftemangel betroffen sind,• bei denen sich zu wenige Ausbildungsinteressierte bewerben,• die ein Alleinstellungsmerkmal für die Rekrutierung bieten möchten, um als Arbeitgeber attraktiv zu bleiben oder• die Beschäftigte durch Qualifizierungsmaßnahmen im Unternehmen halten wollen, statt sie abzubauen.WER FINANZIERT TEILQUALIFIZIERUNGEN?Die Bundesagentur für Arbeit fördert Teilqualifizie - rungen als abschlussorientierte Weiterbildungen: Sie übernimmt die Lehrgangskosten und zahlt einen Ar - beitsentgeltzuschuss von bis zu 100 Prozent. Dadurch können die Betriebe ihre Mitarbeitenden ohne allzu große finanzielle Einbußen weiterbeschäftigen. FÜR WELCHE MITARBEITENDE SIND TEILQUALIFIKATIONEN INTERESSANT?• Erwachsene über 25 Jahre• Beschäftigte oder Arbeitssuchende ohne Berufsabschluss• Menschen mit auf dem Arbeitsmarkt nicht (mehr) gefragten Qualifikationen• Angelernte Mitarbeitende, die fit für die Zu - kunft im Betrieb werden sollen• Menschen mit nicht anerkannten oder nicht anerkennbaren ausländischen Abschlüssen• Geflüchtete Personen ohne Qualifikations - nachweiseFÜR WELCHE BERUFE GIBT ES TEILQUALIFIKATIONEN? Von A wie AnlagenmechanikerIn bis Z wie ZerspanungsmechanikerIn: Für zahlreiche Berufe gibt es bundeseinheitliche TQ. Er - fahren Sie auf www.chance-tq.de, ob Ihr Wunschberuf dabei ist, oder kontaktieren Sie Ihre regionale Industrie- und Handelskam - mer (IHK). WIE LÄUFT EINE TEILQUALIFIZIERUNG AB?Eine Teilqualifizierung setzt sich aus einer oder mehreren einzelnen TQ zusammen. Die TQ decken alle Inhalte eines Ausbildungsbe - rufs ab. Eine TQ ist auf durchschnittlich vier bis sechs Monate angelegt. Ihr Theorieanteil beträgt ca. zwei Drittel und wird durch einen Bildungsträger vermittelt. Der Praxisanteil umfasst mindestens ein Drittel und erfolgt im Betrieb. SIE MÖCHTEN ALS UNTERNEHMEN TEILQUALIFIKATIONEN ANBIETEN? Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer IHK auf ( www.ihk.de ). Die IHKs sind mit den regiona - len Arbeitsagenturen vernetzt und arbeiten mit zahlreichen Bildungsträgern zusammen. Zu den Fördermöglichkeiten berät Sie Ihre re - gionale Agentur für Arbeit beziehungsweise deren Arbeitgeberservice.WAS IST DIE AUFGABE DES BETRIEBS?Als Betrieb begleiten Sie Ihre Mitarbeitenden in der Praxiszeit und stellen sie für die Quali - fizierung frei.DIE ROLLE DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERN Die IHKs informieren Betriebe über Qualifizie - rungsmöglichkeiten und stimmen konkrete Teilqualifizierungsmaßnahmen mit Bildungs - dienstleistern und Betrieben ab. Nach jeder Teilqualifikation kann die IHK eine Kompe - tenzfeststellung durchführen, die die erlern - ten Kenntnisse schriftlich, praktisch und/oder mündlich abfragt und dokumentiert. Bei der IHK findet zudem die Abschlussprüfung statt. DURCH NACHQUALIFIZIERUNG FACHKRÄFTE GEWINNEN [15] => [individuell6] => [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => AR 7/2026 ) [1] => Array ( [0] => 21391 [id] => 21391 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_696f8b22082e7 [upload] => upload_696f8b22082e7 [4] => ar-2026-007b.pdf [original] => ar-2026-007b.pdf [5] => [name] => [6] => ar-2026-007b.pdf [title] => ar-2026-007b.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2026-01-20 14:03:14 [date] => 2026-01-20 14:03:14 [9] => [intranet] => [10] => ja [individuell1] => ja [11] => AR [individuell2] => AR [12] => Anlage zu AR 007/2026B [individuell3] => Anlage zu AR 007/2026B [13] => AR 7B/2026 [individuell4] => AR 7/2026 [14] => Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 1 von 20 03. Dez. 2025 Teilquali fikationen für den Beruf Fachlagerist/in A Präambel Allgemeines Was versteht man unter Teilqualifikationen? In den Projekten BIBB -TQ, „Chancen nutzen!“ und ETAPP werden unter Teilqualifikationen (TQs) abgegrenzte, standardisierte Einheiten innerhalb einer curricularen Gesamtstruktur verstanden, die sich an betrieblichen Arbeits - und Geschäftsprozessen ausrichten und inhaltlich Teilmengen eines zugrundeliegenden anerkannten Ausbildungsberufs nach BBiG/HwO darstellen. Mehrere Teilqualifikationen können zum Berufsabschluss durch die Abschlussprüfung (Externenprüfung) führen. Zielgruppe Als Instrument der Nachqualifizierung richten sich TQs an Menschen in einem Alter von über 25 Jahren, die zwar bereits über berufsbezogene Kompetenzen, jedoch zumeist nicht über einen verwertbaren Berufsabschluss verfügen. TQs bieten die Möglichkeit, indiv iduell identifizierte Lücken in Wissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten an - und ungelernter Erwachsener durch Inhalte eines Ausbildungsberufes zielgerichtet zu schließen. Auf diesem Wege eröffnen sie auch die Möglichkeit des nachträglichen Erwerbs eines Beruf sabschlusses. TQs können durch begleitende Unterstützungsangebote wie z. B. Sprachförderung oder Verbesserung digitaler Kompetenzen ergänzt werden. So entsteht ein individuelles Qualifizierungsangebot. TQs können zudem für die Qualifizierung in Bereichen, die von Transformationsprozessen besonders betroffen sind, zunehmend Bedeutung erhalten. Entwicklung standardisierter TQs Ableitung aus Ordnungsmitteln Die Verteilung der in den Ordnungsmitteln (Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan) festgelegten Inhalte eines Ausbildungsberufs auf mehrere TQs stellt das Kernstück ihrer Erarbeitung dar. Die Verteilung ist so vorzunehmen, dass die Gesamtheit der TQs zu die sem Beruf diese Inhalte vollständig abbildet. Die TQs sollen gleichermaßen bildungspolitisch sinnvolle, arbeitsmarktpolitisch erfolgversprechende und mit Blick auf die Bildungsträger praxistaugliche Einheiten darstellen und zielgruppenunabhängig entwickelt werden. Die Inhalte der Standardberufsbildpositionen der Ausbildungsordnungen (siehe Anhang 1) sowie der Wirtschaft - und Sozialkunde werden integrativ mit den berufsbildgebenden Inhalten vermittelt. Sie müssen bei der Ableitung der TQs nicht als gesonderte, eigenständige Lerninhalte berücksichtigt werden.Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 2 von 20 Kompetenzbereiche Die Ableitung der Inhalte soll in jeder TQ am Modell der vollständigen Handlung orientiert sein und nach Möglichkeit alle Kompetenzbereiche des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (Fach - und personale Kompetenz) abdecken. Zeitlicher Umfang und Anzahl der TQs In Anlehnung an die reguläre Ausbildungszeit liegt für die Anzahl der TQs pro Berufsbild folgender Vorschlag vor: fünf TQs bei zweijährigen Berufen, sechs TQs bei dreijährigen Berufen und sieben TQs bei dreieinhalbjährigen Berufen. Strukturmodelle Besteht ein Beruf aus Fachrichtungen oder Schwerpunkten, müssen diese in den TQs zu diesem Beruf nicht allesamt abgebildet werden, jedoch ist die jeweilige Anschlussfähigkeit der TQs mit der ausgewählten Fachrichtung oder dem ausgewählten Schwerpunkt an di e übrigen Fachrichtungen oder Schwerpunkte sicherzustellen. Dies gilt analog für Berufe aus einer Berufsgruppe . Entsprechend ist die Anschlussfähigkeit bei dreijährige n Berufe n, die auf einem zweijährigen Beruf aufbauen , ebenso zu gewährleisten . Das heißt, die TQs sollten so konzipiert werden, dass sie in keinem Widerspruch zu späteren TQs zu anderen Fachrichtungen und Schwerpunkten desselben Berufs bzw. zu den anderen Ausbildungsberufen derselben Berufsgruppe stehen. Dagegen sind die Wahlqualif ikationen zu einem Beruf im Konzept durch alternative TQs vollständig abzubilden. Wenn Wahlqualifikationen eine Vertiefung d er grundständigen Lerninhalte darstellen, können diese integrativ vermittelt werden. Die Anzahl der von den Teilnehmenden auszuwählenden Wahlqualifikationen entspricht der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Anzahl. Wenn die Ausbildungsordnung des Berufs eine gestreckte Abschlussprüfung bzw. eine gestreckte Gesellenprüfung beinhaltet, ist diese Zweiteilung bei der Entwicklung der TQs ausnahmslos zu beachten. Breite Akzeptanz und Anwendbarkeit Um eine breite Akzeptanz und Anwendbarkeit der in TQs erlernten Inhalte zu gewährleisten, ist bei ihrer Entwicklung eine Konzentration auf den Bedarf eines einzelnen Unternehmens, auf eine einzelne Arbeitsstation oder nur auf fachliche Inhalte zu vermeiden . Dennoch soll die Anbindung an typische betriebliche Arbeitsprozesse im Beruf gewährleistet sein. Daher soll eine Einbindung von Vertreterinnen und Vertretern mit unterschiedlichen Erfahrungen und Perspektiven in den Entwicklungsprozess vorgesehen werden.Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 3 von 20 Bildungsträgerübergreifende Anschlussfähigkeit TQs, die nach dieser standardisierten Vorlage entwickelt wurden und bildungsträgerübergreifend eingesetzt werden, ermöglichen den Teilnehmenden die Fortsetzung der Qualifizierung auch bei Wechsel des Bildungsanbieters, beispielsweise aufgrund eines Wohnort wechsels. Darstellung Für jede TQ sollen neben dem Titel die betrieblichen Einsatzbereiche, übergreifende Inhalte und die zugehörigen Arbeits - und Geschäftsprozesse (und die abgedeckten Kompetenzbereiche) genannt werden. Um eine schnelle Orientierung über die Inhalte der TQs zu erhalten, ist für diese eine tabellarische Darstellung der TQs sinnvoll. Die Berufsbildpositionen und die Lernfelder sollen als Volltext und mit der Nummerierung aus den Ordnungsmitteln wiedergegeben werden. Dies ist eine wichtige Unterstützungsleistung f ür den Abgleich der TQ -Inhalte mit der Ausbildungsordnung durch die zuständigen Stellen. Es sollen auch Empfehlungen zur Reihenfolge der TQs mit entsprechenden Begründungen aufgenommen werden. Auf eine Darstellung der Dauer in Stunden oder Minuten wird verzichtet. Stattdessen wird festgelegt, dass die in Wochen angegebene Dauer für eine Teilnahme in Vollzeit gilt. Hinweise zur Umsetzung standardisierter TQs in der Praxis Individuelle Beratung Am Beginn einer Entscheidung für eine Qualifizierung durch TQs steht immer eine Beratung, in dem die Eignung für diesen Qualifizierungsweg, für den Beruf und für die einzelnen TQs zu diesem Beruf ermittelt wird. Wenn eine Qualifizierung über TQs der geeign etste Weg ist, dann steht am Anfang eine Analyse, zu welchen Teilen die berufliche Handlungsfähigkeit im Referenzberuf bereits vorhanden ist und welche Teile zu ergänzen wären. Belege über nachweisbare Kompetenzen sind hierbei zu berücksichtigen. Auch die Reihenfolge der TQ -Teilnahmen ist hierbei zu betrachten. Es kann auch eine Analyse von einer anderen als der beratenden Stelle zugrunde gelegt werden. Praxisanteil Da sich die Nachqualifizierung über TQs an einer betrieblichen Ausbildung orientiert, ist ein hinreichender Anteil der Lernzeit in der Praxis sicherzustellen. Die Dauer der betrieblichen Qualifizierungsphase beträgt in der Regel ein Drittel der TQ -Dauer. D ie Praktikumsdauer kann durch eine geeignete fachpraktische Unterweisung auf ein Viertel der Dauer reduziert werden. Kompetenzfeststellungen Die Teilnahme an einer TQ wird stets durch eine Kompetenzfeststellung abgeschlossen und ist durch ein Zertifikat zu bescheinigen. Die Kompetenzfeststellung kann sowohl bei der für den Referenzberuf Zuständigen Stelle als auch beim Bildungsträger durchgefüh rt werden. Die zugrunde gelegten Qualitätskriterien sollen sich an den „Zentralen Festlegungen zur Durchführung der individuellen Kompetenzfeststellungen“ der Bundesagentur für Arbeit bzw. den Qualitätsstandards der Zuständigen Stellen orientieren. Es ist der Hundertpunktenotenschlüssel zu verwenden (siehe Anhang 2).Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 4 von 20 Zulassung zur Abschlussprüfung Die bei Bildungsträgern und in Unternehmen absolvierten TQs können bei der Zulassung Externer zur Abschlussprüfung ein Teil des Nachweises der beruflichen Handlungsfähigkeit sein. Die Zulassungsentscheidung erfolgt auf der Grundlage der Vorgaben des BBiG s tets im jeweiligen Einzelfall. Dabei ergänzt das individuelle Qualifikationsprofil der Antragstellerin oder des Antragstellers die dokumentierten Inhalte der TQs. Es ist hierbei formal unerheblich, ob TQs durch eine Kompetenzfeststellung bei der für den Re ferenzberuf Zuständigen Stelle oder bei einem Bildungsträger abgeschlossen werden. Diese TQ wurde von den Projekten „ETAPP – Teilqualifikation als Mittel zur Fachkräftesicherung und Transformationsbegleitung “, „Chancen Nutzen! “ und Experten entwickelt. Die Vorlage hierzu wurde 2022 von drei vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Projekten entwickelt: „BIBB -TQ“ (Bundesinstitut für Berufsbildung), „Chancen nutzen! Mit Teilqualifikationen Richtung Berufsabschluss“ (DIHK mit DIHK Service GmbH) und „ETAPP – mit Teilqu alifizierung zum Berufsabschluss“ (BDA mit Bildungswerken der Deutschen Wirtschaft unter Federführung des Bildungswerks der Baden -Württembergischen Wirtschaft). Die vorliegende TQ - Ableitung ist zwischen den Industrie - und Handelskammern und den Bildungswerken der Deutschen Wirtschaft abgestimmt. Das Bundesinstitut für Berufsbildung wurde mit einer Beratungsleistung eingebunden .Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 5 von 20 B Übersichtsdarstellung der TQ -Struktur Ausbildungsberuf Fachlagerist/in gemäß dem Ausbildungsrahmenplan „VO für die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist und Fachkraft für Lagerlogistik “ vom 26.07.2004 sowie dem Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.03.2004) TQs im Überblick TQ 1: Wareneingang 14 - 21 Wochen TQ 2: Lagerung 14 - 21 Wochen TQ 3: Innerbetriebliche Logistik und Kontrolle 14 - 21 Wochen TQ 4: Kommissionierung und Endkontrolle 14 - 21 Wochen TQ 5: Versand 14 - 21 Wochen 70 - 105 Wochen Die festgelegte Dauer gilt bei einer Teilnahme in Vollzeit. Hinweis: Die Vermittlung von Standardberufsbildpositionen und Wirtschafts - und Sozialkunde erfolgt in den jeweiligen TQs integrativ. Mit Sternchen gekennzeichnet *: Einige Inhalte werden wiederholt und i m Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten vermittelt.Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 6 von 20 C Die einzelnen TQs im Detail TQ 1: Wareneingang Voraussetzungen keine Dauer 14 – 21 Wochen , davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Wareneingang und Warenannahme - Entladung und Kontrolle der Lieferung Die Teilnehmenden kennen die Abläufe im Wareneingang und bei der Warenannahme, einschließlich der Zoll - und Gefahrgutvorschriften sowie der betrieblichen Vorgaben. Sie setzen Arbeitsaufträge um und nutzen dafür geeignete Informationssysteme. Sie prüfen Beg leitpapiere, kontrollieren die Ware auf Schäden, dokumentieren den Eingang und führen qualitative sowie quantitative Kontrollen mit passenden Hilfsmitteln durch. Außerdem unterstützen sie die Entladung unter Einhaltung aller rechtlichen und sicherheitsrele vanten Vorgaben. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 1 Ausbildungsordnung vom 26.07.2004 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr. 5 *Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation a) den Lager - und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen c) betriebliche Informations - und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen d) Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden LF 1: Güter annehmen und kontrollieren § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben b) Normen, Maße, Mengen - und Gewichtseinheiten beachten LF 1: Güter annehmen und kontrollieren § 11 Nr. 7 Einsatz von Arbeitsmitteln a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen b) Arbeits - und Fördermittel einsetzen LF 1: Güter annehmen und kontrollieren LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr. 8 Annahme von Gütern a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll - und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen b) Güter entladen c) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen LF 1: Güter annehmen und Kontrollieren LF 4: Güter im Betrieb transportierenTeilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 7 von 20 d) Mängelbeseitigung veranlassen e) Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 1 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Min uten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 8 von 20 TQ 2: Lagerung Voraussetzungen TQ 1 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 14 – 21 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Lager - Anforderungsgerechtes Auspacken, Sortieren und Lagern der Güter unter Beachtung der Lagerordnung - Innerbetrieblicher Transport der Güter zum betrieblichen Bestimmungsort Die Teilnehmenden beachten bei der Lagerung alle gesetzlichen Vorschriften und steuern die Prozesse aktiv. Sie bereiten die Einlagerung entsprechend der Art, Beschaffenheit, des Volumens und Gewichts der Güter nach gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben v or. Dabei wählen sie Lagerplätze unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sicherheitsrelevanter Aspekte aus und lagern die Güter fachgerecht ein. Sie setzen geeignete Arbeits - und Hilfsmittel ein, beachten Einlagerungsvorschriften, zeichnen Güter aus, sortieren und bilden Lager - sowie Verkaufseinheiten. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 2 Ausbildungsordnung vom 26.07.2004 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr. 5 *Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation a) den Lager - und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen c) betriebliche Informations - und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen d) Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden LF 2: Güter lagern LF 3: Güter bearbeiten LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben b) Normen, Maße, Mengen - und Gewichtseinheiten beachten c) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden LF 2: Güter lagern § 11 Nr. 7 Einsatz v on Arbeitsmitteln a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen b) Arbeits - und Fördermittel einsetzen d) Arbeits - und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft LF 3: Güter bearbeiten LF 4: Güter im Betrieb transportierenTeilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 9 von 20 kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen § 11 Nr. 8 Annahme von Gütern a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll - und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen f) Güter dem Bestimmungsort zuleiten LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr. 9 Lagerung von Gütern a) Güter auszeichnen, sortieren, Lager - und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern LF 2: Güter lagern Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 2 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 10 von 20 TQ 3: Innerbetriebliche Logistik und Kontrolle Voraussetzungen TQ 2 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 14 – 21 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Innerbetriebliche logistische Fachbereiche - Bestandskontrollen und Maßnahmen der Bestandspflege - Anwendung von fachspezifischen Fremdsprachenkenntnissen, arbeitsplatzbezogener Software, Informations - und Kommunikationssystemen Die Teilnehmenden sichern den innerbetrieblichen Materialfluss für logistische Abläufe im Betrieb und gewährleisten den dazugehörigen Informationsfluss. Dafür wenden sie geeignete Fördermittel und - hilfsmittel effizient, vorschriftsmäßig und umweltschonend an. Die Teilnehmenden führen Kontrolle und Pflege eingelagerter Güter mittels geeigneter Arbeits - und Hilfsmittel unter geltenden Vorschriften zum Arbeits - und Gesundheitsschutz sowie zur Unfallverhütung durch und dokumentieren diese entsprechend rechtlicher sowie betriebl icher Vorgaben. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 3 Ausbildungsordnung vom 26.07.2004 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr.5 *Arbeitsorganisation ; Information und Kommunikation a) den Lager - und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen c) betriebliche Informations - und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen d) Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden LF 3: Güter bearbeiten LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr.6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben b) Normen, Maße, Mengen - und Gewichtseinheiten beachten c) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden LF 3: Güter bearbeiten § 11 Nr.7 Einsatz v on Arbeitsmitteln a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen b) Arbeits - und Fördermittel einsetzen LF 3: Güter bearbeitenTeilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 11 von 20 d) Arbeits - und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen § 11 Nr.9 Lagerung von Gütern c) Maßnahmen zur Qualitäts - und Werterhaltung durchführen d) Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführen LF 3: Güter bearbeiten LF 4: Güter im Betrieb transportieren Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 3 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • Mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 12 von 20 TQ 4: Kommissionierung und Endkontrolle Voraussetzungen TQ 3 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 14 – 21 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Innerbetriebliche logistische Fachbereiche - Kommissionierung und Verpackung der Güter für Sendungen und Zusammenstellen von Ladeeinheiten - Kennzeichnung, Beschriftung und Sicherung von Sendungen nach gesetzlichen Vorgaben - Erstellung von Ladelisten und Beladeplänen unter Beachtung von Ladevorschriften Die Teilnehmenden bereiten Materialien und Informationen für die auftragsbezogene Kommissionierung unter Berücksichtigung betrieblicher Systeme gezielt vor. Sie kommissionieren verantwortungsbewusst unter Einhaltung geltender Sicherheitsvorgaben. Den Ablau f dokumentieren sie sorgfältig und leiten daraus Optimierungspotenziale für Prozesse und Kundenorientierung ab. Güter werden gemäß Vorschriften verpackt, zu Ladeeinheiten zusammengestellt und durch Ladelisten sowie Beladepläne abgesichert. Die Sendungen we rden gesetzes - und betriebskonform gekennzeichnet, beschriftet und gesichert. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 4 Ausbildungsordnung vom 26.07.2004 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr.5 *Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation e) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizieren f) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten LF 5: Güter kommissionieren LF 6: Güter verpacken § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden m) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen LF 5: Güter kommissionieren § 11 Nr.9 Lagerung von Gütern e) Lagerkennzahlen berechnen, auswerten und dokumentieren LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr. 10 Kommissionierung und Verpack ung von Gütern LF 5: Güter kommissionieren LF 6: Güter verpackenTeilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 13 von 20 a) Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten b) Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentieren c) Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen d) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken e) zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 4 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 14 von 20 TQ 5: Versand Voraussetzungen TQ 4 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 14 – 21 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Warenausgang - Bearbeitung der Versand - und Begleitpapiere und Erstellung von Versandaufzeichnungen - Verladen und Verstauen der Sendungen anhand der Begleitpapiere in Transportmittel und Anwenden der Verschlussvorschriften Die Teilnehmenden bereiten die Verladung kostenbewusst und kundenorientiert nach gesetzlichen, betrieblichen und vertraglichen Vorgaben vor und führen sie durch. Sie setzen Fördermittel und Ladehilfen fachgerecht ein, verladen, stauen und sichern Güter bef örderungssicher und gewährleisten den Informationsfluss mit dem Transportunternehmen. Den Versand planen sie nach wirtschaftlichen und rechtlichen Kriterien, wählen geeignete Versandarten und Verkehrsträger, bearbeiten Versanddokumente unter außenwirtschaf tlichen Vorgaben und versenden die Güter. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 5 Ausbildungsordnung vom 26.07.20224 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr. 5 *Arbeitsorganisation ; Information und Kommunikation e) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden f) mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommunizieren g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten LF 7: Güter versenden § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden m) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen n) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken LF 5: Güter kommissionieren § 11 Nr. 11 Versand von Gütern a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen b) Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln c) Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen LF 7: Güter verladen LF 8: Güter versendenTeilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 15 von 20 d) Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden e) Ladungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen melden Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 5 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • Mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 16 von 20 Anhang 1: Standardberufsbildpositionen (zum 1. August 2021 eingeführt) Lfd. Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zeitliche Zuordnung 1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits - und Tarifrecht (§ x Absatz y Nummer 1) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits - und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen während d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits -, sozial -, tarif - und mitbestimmungsrecht - lichen Vorschriften erläutern der gesamten e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs - oder personalvertretungs - rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern Ausbildung f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern 2 Sicherheit und Gesundheit bei de r Arbeit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz - und Unfallverhütungsvor - schriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern während der gesamten Ausbildung d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltens - weisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ x Absatz y Nummer 3) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen während c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten der gesamten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen Ausbildung e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt (§ x Absatz y Nummer 4) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenTeilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 17 von 20 b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten während der gesamten Ausbildung c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunika - tionsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern - und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits - und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren Quelle: Empfehlung 172 des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 17. November 2020.Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 18 von 20 Anhang 2: Notenschlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 3,6 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 19 von 20 48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0 Quelle: Richtlinie 120 des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 15. Dezember 2021, Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss - und UmschulungsprüfungenTeilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 20 von 20 Anhang 3: Glossar Zu den im Rahmen der TQ -Projekte verwendeten Begriffen im Kontext von Teilqualifikationen (TQ) Erarbeitet im Zusammenhang der Projekte: BIBB -TQ, ETAPP und „Chancen nutzen!“ Abschlussprüfung/Gesellenprüfung: Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung am Ende einer dualen Ausbildung ist geregelt nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung. Baustein: Wird als Synonym für Teilqualifikation verwendet. Die o. g. Projekte haben sich in der Kommunikation zur Projektarbeit auf die Verwendung des Begriffs Teilqualifikation verständigt (s. Teilqualifikation). Berufsabschluss im Kontext der TQ -Projekte: Der Berufsabschluss bedeutet hier die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in dualen Ausbildungsberufen nach BBIG/HwO. Eignungsfeststellung/Kompetenzanalyse: Verfahren im Vorfeld von TQ -Maßnahmen zur Feststellung bereits erworbener Kompetenzen und des Qualifizierungsbedarfs u.a. durch Sichtung vorliegender Nachweise, Gespräche, ggf. kleine Arbeitsproben. „Externenprüfung “: Der Begriff „Externenprüfung“ wird umgangssprachlich verwendet. Diese Bezeichnung bezieht sich auf die Zulassung sog. „Externer“ (nicht Auszubildende) zur Abschlussprüfung einer dualen Ausbildung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BBiG. Kompetenzfeststellung (KF) zum Abschluss von Teilqualifikationen: Schriftliche oder praktische und/oder mündliche Überprüfung der in der jeweiligen TQ erworbenen Kompetenzen. Es handelt sich hierbei um keine Prüfung im formalrechtlichen Sinn, sondern um eine Bewertung des Qualifizierungserfolgs. Die Kompetenzfeststellun g wird in den TQ -Projekten durch den qualifizierenden Bildungsträger oder die zuständige Stelle durchgeführt. Für eine erfolgreich durchlaufene Kompetenzfeststellung erhält der/die Teilnehmende ein Zertifikat. Modul: Wird als Synonym für Teilqualifikation verwendet. Die o. g. Projekte haben sich in der Kommunikation zur Projektarbeit auf Verwendung des Begriffs Teilqualifikation verständigt. Standardisierung im Kontext der TQ -Projekte: Verabredung verbindlicher Elemente zwischen den Projekten zu den Punkten: - Verständigung über einen einheitlichen Aufbau von TQs - Verwendung von einheitlichen Begrifflichkeiten - Erarbeitung von Empfehlungen zur bundesweiten Vergleichbarkeit von TQs Teilqualifikation( -en): Abgegrenzte, standardisierte Einheiten innerhalb einer curricularen Gesamtstruktur, die sich an betrieblichen Arbeits - und Geschäftsprozessen ausrichten und inhaltlich Teilmengen eines zugrundeliegenden anerkannten Ausbildungsberufs nach BBiG/HwO darstell en (berufsabschlussorientierte TQ im Beruf „…“). Mehrere Teilqualifikationen können zum Berufsabschluss durch die Abschlussprüfung (Externenprüfung) führen. Teilqualif izierung: Für den Qualifizierungsprozess mit dem Ziel des Abschlusses einer oder mehrerer Teilqualifikationen wird der Begriff Teilqualifizierung verwendet. [individuell5] => Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 1 von 20 03. Dez. 2025 Teilquali fikationen für den Beruf Fachlagerist/in A Präambel Allgemeines Was versteht man unter Teilqualifikationen? In den Projekten BIBB -TQ, „Chancen nutzen!“ und ETAPP werden unter Teilqualifikationen (TQs) abgegrenzte, standardisierte Einheiten innerhalb einer curricularen Gesamtstruktur verstanden, die sich an betrieblichen Arbeits - und Geschäftsprozessen ausrichten und inhaltlich Teilmengen eines zugrundeliegenden anerkannten Ausbildungsberufs nach BBiG/HwO darstellen. Mehrere Teilqualifikationen können zum Berufsabschluss durch die Abschlussprüfung (Externenprüfung) führen. Zielgruppe Als Instrument der Nachqualifizierung richten sich TQs an Menschen in einem Alter von über 25 Jahren, die zwar bereits über berufsbezogene Kompetenzen, jedoch zumeist nicht über einen verwertbaren Berufsabschluss verfügen. TQs bieten die Möglichkeit, indiv iduell identifizierte Lücken in Wissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten an - und ungelernter Erwachsener durch Inhalte eines Ausbildungsberufes zielgerichtet zu schließen. Auf diesem Wege eröffnen sie auch die Möglichkeit des nachträglichen Erwerbs eines Beruf sabschlusses. TQs können durch begleitende Unterstützungsangebote wie z. B. Sprachförderung oder Verbesserung digitaler Kompetenzen ergänzt werden. So entsteht ein individuelles Qualifizierungsangebot. TQs können zudem für die Qualifizierung in Bereichen, die von Transformationsprozessen besonders betroffen sind, zunehmend Bedeutung erhalten. Entwicklung standardisierter TQs Ableitung aus Ordnungsmitteln Die Verteilung der in den Ordnungsmitteln (Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan) festgelegten Inhalte eines Ausbildungsberufs auf mehrere TQs stellt das Kernstück ihrer Erarbeitung dar. Die Verteilung ist so vorzunehmen, dass die Gesamtheit der TQs zu die sem Beruf diese Inhalte vollständig abbildet. Die TQs sollen gleichermaßen bildungspolitisch sinnvolle, arbeitsmarktpolitisch erfolgversprechende und mit Blick auf die Bildungsträger praxistaugliche Einheiten darstellen und zielgruppenunabhängig entwickelt werden. Die Inhalte der Standardberufsbildpositionen der Ausbildungsordnungen (siehe Anhang 1) sowie der Wirtschaft - und Sozialkunde werden integrativ mit den berufsbildgebenden Inhalten vermittelt. Sie müssen bei der Ableitung der TQs nicht als gesonderte, eigenständige Lerninhalte berücksichtigt werden.Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 2 von 20 Kompetenzbereiche Die Ableitung der Inhalte soll in jeder TQ am Modell der vollständigen Handlung orientiert sein und nach Möglichkeit alle Kompetenzbereiche des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (Fach - und personale Kompetenz) abdecken. Zeitlicher Umfang und Anzahl der TQs In Anlehnung an die reguläre Ausbildungszeit liegt für die Anzahl der TQs pro Berufsbild folgender Vorschlag vor: fünf TQs bei zweijährigen Berufen, sechs TQs bei dreijährigen Berufen und sieben TQs bei dreieinhalbjährigen Berufen. Strukturmodelle Besteht ein Beruf aus Fachrichtungen oder Schwerpunkten, müssen diese in den TQs zu diesem Beruf nicht allesamt abgebildet werden, jedoch ist die jeweilige Anschlussfähigkeit der TQs mit der ausgewählten Fachrichtung oder dem ausgewählten Schwerpunkt an di e übrigen Fachrichtungen oder Schwerpunkte sicherzustellen. Dies gilt analog für Berufe aus einer Berufsgruppe . Entsprechend ist die Anschlussfähigkeit bei dreijährige n Berufe n, die auf einem zweijährigen Beruf aufbauen , ebenso zu gewährleisten . Das heißt, die TQs sollten so konzipiert werden, dass sie in keinem Widerspruch zu späteren TQs zu anderen Fachrichtungen und Schwerpunkten desselben Berufs bzw. zu den anderen Ausbildungsberufen derselben Berufsgruppe stehen. Dagegen sind die Wahlqualif ikationen zu einem Beruf im Konzept durch alternative TQs vollständig abzubilden. Wenn Wahlqualifikationen eine Vertiefung d er grundständigen Lerninhalte darstellen, können diese integrativ vermittelt werden. Die Anzahl der von den Teilnehmenden auszuwählenden Wahlqualifikationen entspricht der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Anzahl. Wenn die Ausbildungsordnung des Berufs eine gestreckte Abschlussprüfung bzw. eine gestreckte Gesellenprüfung beinhaltet, ist diese Zweiteilung bei der Entwicklung der TQs ausnahmslos zu beachten. Breite Akzeptanz und Anwendbarkeit Um eine breite Akzeptanz und Anwendbarkeit der in TQs erlernten Inhalte zu gewährleisten, ist bei ihrer Entwicklung eine Konzentration auf den Bedarf eines einzelnen Unternehmens, auf eine einzelne Arbeitsstation oder nur auf fachliche Inhalte zu vermeiden . Dennoch soll die Anbindung an typische betriebliche Arbeitsprozesse im Beruf gewährleistet sein. Daher soll eine Einbindung von Vertreterinnen und Vertretern mit unterschiedlichen Erfahrungen und Perspektiven in den Entwicklungsprozess vorgesehen werden.Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 3 von 20 Bildungsträgerübergreifende Anschlussfähigkeit TQs, die nach dieser standardisierten Vorlage entwickelt wurden und bildungsträgerübergreifend eingesetzt werden, ermöglichen den Teilnehmenden die Fortsetzung der Qualifizierung auch bei Wechsel des Bildungsanbieters, beispielsweise aufgrund eines Wohnort wechsels. Darstellung Für jede TQ sollen neben dem Titel die betrieblichen Einsatzbereiche, übergreifende Inhalte und die zugehörigen Arbeits - und Geschäftsprozesse (und die abgedeckten Kompetenzbereiche) genannt werden. Um eine schnelle Orientierung über die Inhalte der TQs zu erhalten, ist für diese eine tabellarische Darstellung der TQs sinnvoll. Die Berufsbildpositionen und die Lernfelder sollen als Volltext und mit der Nummerierung aus den Ordnungsmitteln wiedergegeben werden. Dies ist eine wichtige Unterstützungsleistung f ür den Abgleich der TQ -Inhalte mit der Ausbildungsordnung durch die zuständigen Stellen. Es sollen auch Empfehlungen zur Reihenfolge der TQs mit entsprechenden Begründungen aufgenommen werden. Auf eine Darstellung der Dauer in Stunden oder Minuten wird verzichtet. Stattdessen wird festgelegt, dass die in Wochen angegebene Dauer für eine Teilnahme in Vollzeit gilt. Hinweise zur Umsetzung standardisierter TQs in der Praxis Individuelle Beratung Am Beginn einer Entscheidung für eine Qualifizierung durch TQs steht immer eine Beratung, in dem die Eignung für diesen Qualifizierungsweg, für den Beruf und für die einzelnen TQs zu diesem Beruf ermittelt wird. Wenn eine Qualifizierung über TQs der geeign etste Weg ist, dann steht am Anfang eine Analyse, zu welchen Teilen die berufliche Handlungsfähigkeit im Referenzberuf bereits vorhanden ist und welche Teile zu ergänzen wären. Belege über nachweisbare Kompetenzen sind hierbei zu berücksichtigen. Auch die Reihenfolge der TQ -Teilnahmen ist hierbei zu betrachten. Es kann auch eine Analyse von einer anderen als der beratenden Stelle zugrunde gelegt werden. Praxisanteil Da sich die Nachqualifizierung über TQs an einer betrieblichen Ausbildung orientiert, ist ein hinreichender Anteil der Lernzeit in der Praxis sicherzustellen. Die Dauer der betrieblichen Qualifizierungsphase beträgt in der Regel ein Drittel der TQ -Dauer. D ie Praktikumsdauer kann durch eine geeignete fachpraktische Unterweisung auf ein Viertel der Dauer reduziert werden. Kompetenzfeststellungen Die Teilnahme an einer TQ wird stets durch eine Kompetenzfeststellung abgeschlossen und ist durch ein Zertifikat zu bescheinigen. Die Kompetenzfeststellung kann sowohl bei der für den Referenzberuf Zuständigen Stelle als auch beim Bildungsträger durchgefüh rt werden. Die zugrunde gelegten Qualitätskriterien sollen sich an den „Zentralen Festlegungen zur Durchführung der individuellen Kompetenzfeststellungen“ der Bundesagentur für Arbeit bzw. den Qualitätsstandards der Zuständigen Stellen orientieren. Es ist der Hundertpunktenotenschlüssel zu verwenden (siehe Anhang 2).Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 4 von 20 Zulassung zur Abschlussprüfung Die bei Bildungsträgern und in Unternehmen absolvierten TQs können bei der Zulassung Externer zur Abschlussprüfung ein Teil des Nachweises der beruflichen Handlungsfähigkeit sein. Die Zulassungsentscheidung erfolgt auf der Grundlage der Vorgaben des BBiG s tets im jeweiligen Einzelfall. Dabei ergänzt das individuelle Qualifikationsprofil der Antragstellerin oder des Antragstellers die dokumentierten Inhalte der TQs. Es ist hierbei formal unerheblich, ob TQs durch eine Kompetenzfeststellung bei der für den Re ferenzberuf Zuständigen Stelle oder bei einem Bildungsträger abgeschlossen werden. Diese TQ wurde von den Projekten „ETAPP – Teilqualifikation als Mittel zur Fachkräftesicherung und Transformationsbegleitung “, „Chancen Nutzen! “ und Experten entwickelt. Die Vorlage hierzu wurde 2022 von drei vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Projekten entwickelt: „BIBB -TQ“ (Bundesinstitut für Berufsbildung), „Chancen nutzen! Mit Teilqualifikationen Richtung Berufsabschluss“ (DIHK mit DIHK Service GmbH) und „ETAPP – mit Teilqu alifizierung zum Berufsabschluss“ (BDA mit Bildungswerken der Deutschen Wirtschaft unter Federführung des Bildungswerks der Baden -Württembergischen Wirtschaft). Die vorliegende TQ - Ableitung ist zwischen den Industrie - und Handelskammern und den Bildungswerken der Deutschen Wirtschaft abgestimmt. Das Bundesinstitut für Berufsbildung wurde mit einer Beratungsleistung eingebunden .Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 5 von 20 B Übersichtsdarstellung der TQ -Struktur Ausbildungsberuf Fachlagerist/in gemäß dem Ausbildungsrahmenplan „VO für die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist und Fachkraft für Lagerlogistik “ vom 26.07.2004 sowie dem Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.03.2004) TQs im Überblick TQ 1: Wareneingang 14 - 21 Wochen TQ 2: Lagerung 14 - 21 Wochen TQ 3: Innerbetriebliche Logistik und Kontrolle 14 - 21 Wochen TQ 4: Kommissionierung und Endkontrolle 14 - 21 Wochen TQ 5: Versand 14 - 21 Wochen 70 - 105 Wochen Die festgelegte Dauer gilt bei einer Teilnahme in Vollzeit. Hinweis: Die Vermittlung von Standardberufsbildpositionen und Wirtschafts - und Sozialkunde erfolgt in den jeweiligen TQs integrativ. Mit Sternchen gekennzeichnet *: Einige Inhalte werden wiederholt und i m Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten vermittelt.Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 6 von 20 C Die einzelnen TQs im Detail TQ 1: Wareneingang Voraussetzungen keine Dauer 14 – 21 Wochen , davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Wareneingang und Warenannahme - Entladung und Kontrolle der Lieferung Die Teilnehmenden kennen die Abläufe im Wareneingang und bei der Warenannahme, einschließlich der Zoll - und Gefahrgutvorschriften sowie der betrieblichen Vorgaben. Sie setzen Arbeitsaufträge um und nutzen dafür geeignete Informationssysteme. Sie prüfen Beg leitpapiere, kontrollieren die Ware auf Schäden, dokumentieren den Eingang und führen qualitative sowie quantitative Kontrollen mit passenden Hilfsmitteln durch. Außerdem unterstützen sie die Entladung unter Einhaltung aller rechtlichen und sicherheitsrele vanten Vorgaben. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 1 Ausbildungsordnung vom 26.07.2004 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr. 5 *Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation a) den Lager - und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen c) betriebliche Informations - und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen d) Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden LF 1: Güter annehmen und kontrollieren § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben b) Normen, Maße, Mengen - und Gewichtseinheiten beachten LF 1: Güter annehmen und kontrollieren § 11 Nr. 7 Einsatz von Arbeitsmitteln a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen b) Arbeits - und Fördermittel einsetzen LF 1: Güter annehmen und kontrollieren LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr. 8 Annahme von Gütern a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll - und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen b) Güter entladen c) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen LF 1: Güter annehmen und Kontrollieren LF 4: Güter im Betrieb transportierenTeilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 7 von 20 d) Mängelbeseitigung veranlassen e) Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 1 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Min uten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 8 von 20 TQ 2: Lagerung Voraussetzungen TQ 1 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 14 – 21 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Lager - Anforderungsgerechtes Auspacken, Sortieren und Lagern der Güter unter Beachtung der Lagerordnung - Innerbetrieblicher Transport der Güter zum betrieblichen Bestimmungsort Die Teilnehmenden beachten bei der Lagerung alle gesetzlichen Vorschriften und steuern die Prozesse aktiv. Sie bereiten die Einlagerung entsprechend der Art, Beschaffenheit, des Volumens und Gewichts der Güter nach gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben v or. Dabei wählen sie Lagerplätze unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sicherheitsrelevanter Aspekte aus und lagern die Güter fachgerecht ein. Sie setzen geeignete Arbeits - und Hilfsmittel ein, beachten Einlagerungsvorschriften, zeichnen Güter aus, sortieren und bilden Lager - sowie Verkaufseinheiten. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 2 Ausbildungsordnung vom 26.07.2004 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr. 5 *Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation a) den Lager - und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen c) betriebliche Informations - und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen d) Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden LF 2: Güter lagern LF 3: Güter bearbeiten LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben b) Normen, Maße, Mengen - und Gewichtseinheiten beachten c) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden LF 2: Güter lagern § 11 Nr. 7 Einsatz v on Arbeitsmitteln a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen b) Arbeits - und Fördermittel einsetzen d) Arbeits - und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft LF 3: Güter bearbeiten LF 4: Güter im Betrieb transportierenTeilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 9 von 20 kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen § 11 Nr. 8 Annahme von Gütern a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll - und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen f) Güter dem Bestimmungsort zuleiten LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr. 9 Lagerung von Gütern a) Güter auszeichnen, sortieren, Lager - und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern LF 2: Güter lagern Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 2 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 10 von 20 TQ 3: Innerbetriebliche Logistik und Kontrolle Voraussetzungen TQ 2 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 14 – 21 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Innerbetriebliche logistische Fachbereiche - Bestandskontrollen und Maßnahmen der Bestandspflege - Anwendung von fachspezifischen Fremdsprachenkenntnissen, arbeitsplatzbezogener Software, Informations - und Kommunikationssystemen Die Teilnehmenden sichern den innerbetrieblichen Materialfluss für logistische Abläufe im Betrieb und gewährleisten den dazugehörigen Informationsfluss. Dafür wenden sie geeignete Fördermittel und - hilfsmittel effizient, vorschriftsmäßig und umweltschonend an. Die Teilnehmenden führen Kontrolle und Pflege eingelagerter Güter mittels geeigneter Arbeits - und Hilfsmittel unter geltenden Vorschriften zum Arbeits - und Gesundheitsschutz sowie zur Unfallverhütung durch und dokumentieren diese entsprechend rechtlicher sowie betriebl icher Vorgaben. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 3 Ausbildungsordnung vom 26.07.2004 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr.5 *Arbeitsorganisation ; Information und Kommunikation a) den Lager - und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen c) betriebliche Informations - und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen d) Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden LF 3: Güter bearbeiten LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr.6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben b) Normen, Maße, Mengen - und Gewichtseinheiten beachten c) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden LF 3: Güter bearbeiten § 11 Nr.7 Einsatz v on Arbeitsmitteln a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen b) Arbeits - und Fördermittel einsetzen LF 3: Güter bearbeitenTeilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 11 von 20 d) Arbeits - und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen § 11 Nr.9 Lagerung von Gütern c) Maßnahmen zur Qualitäts - und Werterhaltung durchführen d) Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführen LF 3: Güter bearbeiten LF 4: Güter im Betrieb transportieren Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 3 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • Mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 12 von 20 TQ 4: Kommissionierung und Endkontrolle Voraussetzungen TQ 3 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 14 – 21 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Innerbetriebliche logistische Fachbereiche - Kommissionierung und Verpackung der Güter für Sendungen und Zusammenstellen von Ladeeinheiten - Kennzeichnung, Beschriftung und Sicherung von Sendungen nach gesetzlichen Vorgaben - Erstellung von Ladelisten und Beladeplänen unter Beachtung von Ladevorschriften Die Teilnehmenden bereiten Materialien und Informationen für die auftragsbezogene Kommissionierung unter Berücksichtigung betrieblicher Systeme gezielt vor. Sie kommissionieren verantwortungsbewusst unter Einhaltung geltender Sicherheitsvorgaben. Den Ablau f dokumentieren sie sorgfältig und leiten daraus Optimierungspotenziale für Prozesse und Kundenorientierung ab. Güter werden gemäß Vorschriften verpackt, zu Ladeeinheiten zusammengestellt und durch Ladelisten sowie Beladepläne abgesichert. Die Sendungen we rden gesetzes - und betriebskonform gekennzeichnet, beschriftet und gesichert. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 4 Ausbildungsordnung vom 26.07.2004 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr.5 *Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation e) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizieren f) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten LF 5: Güter kommissionieren LF 6: Güter verpacken § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden m) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen LF 5: Güter kommissionieren § 11 Nr.9 Lagerung von Gütern e) Lagerkennzahlen berechnen, auswerten und dokumentieren LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr. 10 Kommissionierung und Verpack ung von Gütern LF 5: Güter kommissionieren LF 6: Güter verpackenTeilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 13 von 20 a) Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten b) Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentieren c) Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen d) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken e) zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 4 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 14 von 20 TQ 5: Versand Voraussetzungen TQ 4 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 14 – 21 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Warenausgang - Bearbeitung der Versand - und Begleitpapiere und Erstellung von Versandaufzeichnungen - Verladen und Verstauen der Sendungen anhand der Begleitpapiere in Transportmittel und Anwenden der Verschlussvorschriften Die Teilnehmenden bereiten die Verladung kostenbewusst und kundenorientiert nach gesetzlichen, betrieblichen und vertraglichen Vorgaben vor und führen sie durch. Sie setzen Fördermittel und Ladehilfen fachgerecht ein, verladen, stauen und sichern Güter bef örderungssicher und gewährleisten den Informationsfluss mit dem Transportunternehmen. Den Versand planen sie nach wirtschaftlichen und rechtlichen Kriterien, wählen geeignete Versandarten und Verkehrsträger, bearbeiten Versanddokumente unter außenwirtschaf tlichen Vorgaben und versenden die Güter. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 5 Ausbildungsordnung vom 26.07.20224 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr. 5 *Arbeitsorganisation ; Information und Kommunikation e) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden f) mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommunizieren g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten LF 7: Güter versenden § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden m) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen n) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken LF 5: Güter kommissionieren § 11 Nr. 11 Versand von Gütern a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen b) Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln c) Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen LF 7: Güter verladen LF 8: Güter versendenTeilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 15 von 20 d) Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden e) Ladungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen melden Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 5 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • Mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 16 von 20 Anhang 1: Standardberufsbildpositionen (zum 1. August 2021 eingeführt) Lfd. Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zeitliche Zuordnung 1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits - und Tarifrecht (§ x Absatz y Nummer 1) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits - und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen während d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits -, sozial -, tarif - und mitbestimmungsrecht - lichen Vorschriften erläutern der gesamten e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs - oder personalvertretungs - rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern Ausbildung f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern 2 Sicherheit und Gesundheit bei de r Arbeit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz - und Unfallverhütungsvor - schriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern während der gesamten Ausbildung d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltens - weisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ x Absatz y Nummer 3) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen während c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten der gesamten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen Ausbildung e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt (§ x Absatz y Nummer 4) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenTeilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 17 von 20 b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten während der gesamten Ausbildung c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunika - tionsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern - und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits - und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren Quelle: Empfehlung 172 des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 17. November 2020.Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 18 von 20 Anhang 2: Notenschlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 3,6 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4Teilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 19 von 20 48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0 Quelle: Richtlinie 120 des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 15. Dezember 2021, Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss - und UmschulungsprüfungenTeilqualifikationen für den Beruf Fachlagerist/in Seite 20 von 20 Anhang 3: Glossar Zu den im Rahmen der TQ -Projekte verwendeten Begriffen im Kontext von Teilqualifikationen (TQ) Erarbeitet im Zusammenhang der Projekte: BIBB -TQ, ETAPP und „Chancen nutzen!“ Abschlussprüfung/Gesellenprüfung: Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung am Ende einer dualen Ausbildung ist geregelt nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung. Baustein: Wird als Synonym für Teilqualifikation verwendet. Die o. g. Projekte haben sich in der Kommunikation zur Projektarbeit auf die Verwendung des Begriffs Teilqualifikation verständigt (s. Teilqualifikation). Berufsabschluss im Kontext der TQ -Projekte: Der Berufsabschluss bedeutet hier die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in dualen Ausbildungsberufen nach BBIG/HwO. Eignungsfeststellung/Kompetenzanalyse: Verfahren im Vorfeld von TQ -Maßnahmen zur Feststellung bereits erworbener Kompetenzen und des Qualifizierungsbedarfs u.a. durch Sichtung vorliegender Nachweise, Gespräche, ggf. kleine Arbeitsproben. „Externenprüfung “: Der Begriff „Externenprüfung“ wird umgangssprachlich verwendet. Diese Bezeichnung bezieht sich auf die Zulassung sog. „Externer“ (nicht Auszubildende) zur Abschlussprüfung einer dualen Ausbildung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BBiG. Kompetenzfeststellung (KF) zum Abschluss von Teilqualifikationen: Schriftliche oder praktische und/oder mündliche Überprüfung der in der jeweiligen TQ erworbenen Kompetenzen. Es handelt sich hierbei um keine Prüfung im formalrechtlichen Sinn, sondern um eine Bewertung des Qualifizierungserfolgs. Die Kompetenzfeststellun g wird in den TQ -Projekten durch den qualifizierenden Bildungsträger oder die zuständige Stelle durchgeführt. Für eine erfolgreich durchlaufene Kompetenzfeststellung erhält der/die Teilnehmende ein Zertifikat. Modul: Wird als Synonym für Teilqualifikation verwendet. Die o. g. Projekte haben sich in der Kommunikation zur Projektarbeit auf Verwendung des Begriffs Teilqualifikation verständigt. Standardisierung im Kontext der TQ -Projekte: Verabredung verbindlicher Elemente zwischen den Projekten zu den Punkten: - Verständigung über einen einheitlichen Aufbau von TQs - Verwendung von einheitlichen Begrifflichkeiten - Erarbeitung von Empfehlungen zur bundesweiten Vergleichbarkeit von TQs Teilqualifikation( -en): Abgegrenzte, standardisierte Einheiten innerhalb einer curricularen Gesamtstruktur, die sich an betrieblichen Arbeits - und Geschäftsprozessen ausrichten und inhaltlich Teilmengen eines zugrundeliegenden anerkannten Ausbildungsberufs nach BBiG/HwO darstell en (berufsabschlussorientierte TQ im Beruf „…“). Mehrere Teilqualifikationen können zum Berufsabschluss durch die Abschlussprüfung (Externenprüfung) führen. Teilqualif izierung: Für den Qualifizierungsprozess mit dem Ziel des Abschlusses einer oder mehrerer Teilqualifikationen wird der Begriff Teilqualifizierung verwendet. [15] => [individuell6] => [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => AR 7/2026 ) [2] => Array ( [0] => 21390 [id] => 21390 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_696f8b21cf985 [upload] => upload_696f8b21cf985 [4] => ar-2026-007a.pdf [original] => ar-2026-007a.pdf [5] => [name] => [6] => ar-2026-007a.pdf [title] => ar-2026-007a.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2026-01-20 14:03:13 [date] => 2026-01-20 14:03:13 [9] => [intranet] => [10] => ja [individuell1] => ja [11] => AR [individuell2] => AR [12] => Anlage zu AR 007/2026A [individuell3] => Anlage zu AR 007/2026A [13] => AR 7A/2026 [individuell4] => AR 7/2026 [14] => Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 1 von 24 03. Dez. 2025 Teilquali fikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik A Präambel Allgemeines Was versteht man unter Teilqualifikationen? In den Projekten BIBB -TQ, „Chancen nutzen!“ und ETAPP werden unter Teilqualifikationen (TQs) abgegrenzte, standardisierte Einheiten innerhalb einer curricularen Gesamtstruktur verstanden, die sich an betrieblichen Arbeits - und Geschäftsprozessen ausrichten und inhaltlich Teilmengen eines zugrundeliegenden anerkannten Ausbildungsberufs nach BBiG/HwO darstellen. Mehrere Teilqualifikationen können zum Berufsabschluss durch die Abschlussprüfung (Externenprüfung) führen. Zielgruppe Als Instrument der Nachqualifizierung richten sich TQs an Menschen in einem Alter von über 25 Jahren, die zwar bereits über berufsbezogene Kompetenzen, jedoch zumeist nicht über einen verwertbaren Berufsabschluss verfügen. TQs bieten die Möglichkeit, indiv iduell identifizierte Lücken in Wissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten an - und ungelernter Erwachsener durch Inhalte eines Ausbildungsberufes zielgerichtet zu schließen. Auf diesem Wege eröffnen sie auch die Möglichkeit des nachträglichen Erwerbs eines Beruf sabschlusses. TQs können durch begleitende Unterstützungsangebote wie z. B. Sprachförderung oder Verbesserung digitaler Kompetenzen ergänzt werden. So entsteht ein individuelles Qualifizierungsangebot. TQs können zudem für die Qualifizierung in Bereichen, die von Transformationsprozessen besonders betroffen sind, zunehmend Bedeutung erhalten. Entwicklung standardisierter TQs Ableitung aus Ordnungsmitteln Die Verteilung der in den Ordnungsmitteln (Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan) festgelegten Inhalte eines Ausbildungsberufs auf mehrere TQs stellt das Kernstück ihrer Erarbeitung dar. Die Verteilung ist so vorzunehmen, dass die Gesamtheit der TQs zu die sem Beruf diese Inhalte vollständig abbildet. Die TQs sollen gleichermaßen bildungspolitisch sinnvolle, arbeitsmarktpolitisch erfolgversprechende und mit Blick auf die Bildungsträger praxistaugliche Einheiten darstellen und zielgruppenunabhängig entwickelt werden. Die Inhalte der Standardberufsbildpositionen der Ausbildungsordnungen (siehe Anhang 1) sowie der Wirtschaft - und Sozialkunde werden integrativ mit den berufsbildgebenden Inhalten vermittelt. Sie müssen bei der Ableitung der TQs nicht als gesonderte, eigenständige Lerninhalte berücksichtigt werden.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 2 von 24 Kompetenzbereiche Die Ableitung der Inhalte soll in jeder TQ am Modell der vollständigen Handlung orientiert sein und nach Möglichkeit alle Kompetenzbereiche des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (Fach - und personale Kompetenz) abdecken. Zeitlicher Umfang und Anzahl der TQs In Anlehnung an die reguläre Ausbildungszeit liegt für die Anzahl der TQs pro Berufsbild folgender Vorschlag vor: fünf TQs bei zweijährigen Berufen, sechs TQs bei dreijährigen Berufen und sieben TQs bei dreieinhalbjährigen Berufen. Strukturmodelle Besteht ein Beruf aus Fachrichtungen oder Schwerpunkten, müssen diese in den TQs zu diesem Beruf nicht allesamt abgebildet werden, jedoch ist die jeweilige Anschlussfähigkeit der TQs mit der ausgewählten Fachrichtung oder dem ausgewählten Schwerpunkt an di e übrigen Fachrichtungen oder Schwerpunkte sicherzustellen. Dies gilt analog für Berufe aus einer Berufsgruppe . Entsprechend ist die Anschlussfähigkeit bei dreijährige n Berufe n, die auf einem zweijährigen Beruf aufbauen , ebenso zu gewährleisten . Das heißt, die TQs sollten so konzipiert werden, dass sie in keinem Widerspruch zu späteren TQs zu anderen Fachrichtungen und Schwerpunkten desselben Berufs bzw. zu den anderen Ausbildungsberufen derselben Berufsgruppe stehen. Dagegen sind die Wahlqualifikationen zu einem Beruf im Konzept durch alternative TQs vollständig abzubilden. Wenn Wahlqualifikationen eine Vertiefung der grundständigen Lerninhalte darstellen, können diese integrativ vermittelt werden. Die Anzahl der von den Teilnehmenden auszuwählenden Wahlqua lifikationen entspricht der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Anzahl. Wenn die Ausbildungsordnung des Berufs eine gestreckte Abschlussprüfung bzw. eine gestreckte Gesellenprüfung beinhaltet, ist diese Zweiteilung bei der Entwicklung der TQs ausnahmslos zu beachten. Breite Akzeptanz und Anwendbarkeit Um eine breite Akzeptanz und Anwendbarkeit der in TQs erlernten Inhalte zu gewährleisten, ist bei ihrer Entwicklung eine Konzentration auf den Bedarf eines einzelnen Unternehmens, auf eine einzelne Arbeitsstation oder nur auf fachliche Inhalte zu vermeiden . Dennoch soll die Anbindung an typische betriebliche Arbeitsprozesse im Beruf gewährleistet sein. Daher soll eine Einbindung von Vertreterinnen und Vertretern mit unterschiedlichen Erfahrungen und Perspektiven in den Entwicklungsprozess vorgesehen werden.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 3 von 24 Bildungsträgerübergreifende Anschlussfähigkeit TQs, die nach dieser standardisierten Vorlage entwickelt wurden und bildungsträgerübergreifend eingesetzt werden, ermöglichen den Teilnehmenden die Fortsetzung der Qualifizierung auch bei Wechsel des Bildungsanbieters, beispielsweise aufgrund eines Wohnort wechsels. Darstellung Für jede TQ sollen neben dem Titel die betrieblichen Einsatzbereiche, übergreifende Inhalte und die zugehörigen Arbeits - und Geschäftsprozesse (und die abgedeckten Kompetenzbereiche) genannt werden. Um eine schnelle Orientierung über die Inhalte der TQs zu erhalten, ist für diese eine tabellarische Darstellung der TQs sinnvoll. Die Berufsbildpositionen und die Lernfelder sollen als Volltext und mit der Nummerierung aus den Ordnungsmitteln wiedergegeben werden. Dies ist eine wichtige Unterstützungsleistung f ür den Abgleich der TQ -Inhalte mit der Ausbildungsordnung durch die zuständigen Stellen. Es sollen auch Empfehlungen zur Reihenfolge der TQs mit entsprechenden Begründungen aufgenommen werden. Auf eine Darstellung der Dauer in Stunden oder Minuten wird verzichtet. Stattdessen wird festgelegt, dass die in Wochen angegebene Dauer für eine Teilnahme in Vollzeit gilt. Hinweise zur Umsetzung standardisierter TQs in der Praxis Individuelle Beratung Am Beginn einer Entscheidung für eine Qualifizierung durch TQs steht immer eine Beratung, in dem die Eignung für diesen Qualifizierungsweg, für den Beruf und für die einzelnen TQs zu diesem Beruf ermittelt wird. Wenn eine Qualifizierung über TQs der geeign etste Weg ist, dann steht am Anfang eine Analyse, zu welchen Teilen die berufliche Handlungsfähigkeit im Referenzberuf bereits vorhanden ist und welche Teile zu ergänzen wären. Belege über nachweisbare Kompetenzen sind hierbei zu berücksichtigen. Auch die Reihenfolge der TQ -Teilnahmen ist hierbei zu betrachten. Es kann auch eine Analyse von einer anderen als der beratenden Stelle zugrunde gelegt werden. Praxisanteil Da sich die Nachqualifizierung über TQs an einer betrieblichen Ausbildung orientiert, ist ein hinreichender Anteil der Lernzeit in der Praxis sicherzustellen. Die Dauer der betrieblichen Qualifizierungsphase beträgt in der Regel ein Drittel der TQ -Dauer. D ie Praktikumsdauer kann durch eine geeignete fachpraktische Unterweisung auf ein Viertel der Dauer reduziert werden. Kompetenzfeststellungen Die Teilnahme an einer TQ wird stets durch eine Kompetenzfeststellung abgeschlossen und ist durch ein Zertifikat zu bescheinigen. Die Kompetenzfeststellung kann sowohl bei der für den Referenzberuf Zuständigen Stelle als auch beim Bildungsträger durchgefüh rt werden. Die zugrunde gelegten Qualitätskriterien sollen sich an den „Zentralen Festlegungen zur Durchführung der individuellen Kompetenzfeststellungen“ der Bundesagentur für Arbeit bzw. den Qualitätsstandards der Zuständigen Stellen orientieren. Es ist der Hundertpunktenotenschlüssel zu verwenden (siehe Anhang 2).Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 4 von 24 Zulassung zur Abschlussprüfung Die bei Bildungsträgern und in Unternehmen absolvierten TQs können bei der Zulassung Externer zur Abschlussprüfung ein Teil des Nachweises der beruflichen Handlungsfähigkeit sein. Die Zulassungsentscheidung erfolgt auf der Grundlage der Vorgaben des BBiG s tets im jeweiligen Einzelfall. Dabei ergänzt das individuelle Qualifikationsprofil der Antragstellerin oder des Antragstellers die dokumentierten Inhalte der TQs. Es ist hierbei formal unerheblich, ob TQs durch eine Kompetenzfeststellung bei der für den Re ferenzberuf Zuständigen Stelle oder bei einem Bildungsträger abgeschlossen werden. Diese TQ wurde von den Projekten „ETAPP – Teilqualifikation als Mittel zur Fachkräftesicherung und Transformationsbegleitung “, „Chancen Nutzen! “ und Experten entwickelt. Die Vorlage hierzu wurde 2022 von drei vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Projekten entwickelt: „BIBB -TQ“ (Bundesinstitut für Berufsbildung), „Chancen nutzen! Mit Teilqualifikationen Richtung Berufsabschluss“ (DIHK mit DIHK Service GmbH) und „ETAPP – mit Teilqu alifizierung zum Berufsabschluss“ (BDA mit Bildungswerken der Deutschen Wirtschaft unter Federführung des Bildungswerks der Baden -Württembergischen Wirtschaft). Die vorliegende TQ - Ableitung ist zwischen den Industrie - und Hande lskammern und den Bildungswerken der Deutschen Wirtschaft abgestimmt. Das Bundesinstitut für Berufsbildung wurde mit einer Beratungsleistung eingebunden .Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 5 von 24 B Übersichtsdarstellung der TQ -Struktur Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik gemäß dem Ausbildungsrahmenplan „VO für die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist und Fachkraft für Lagerlogistik “ vom 26.07.2004 sowie dem Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik vom 25.03.2004 TQs im Überblick TQ 1: Wareneingang 14 - 21 Wochen TQ 2: Lagerung 14 - 21 Wochen TQ 3: Innerbetriebliche Logistik und Kontrolle 14 - 21 Wochen TQ 4: Kommissionierung und Endkontrolle 14 - 21 Wochen TQ 5: Versand 14 - 21 Wochen TQ 6: Außerbetriebliche Logistik und Materialfluss 17 - 26 Wochen TQ 7: Arbeitsorganisation und Qualitätssicherung 17 - 26 Wochen 104 - 157 Wochen Die festgelegte Dauer gilt bei einer Teilnahme in Vollzeit. Hinweis: Die Vermittlung von Standardberufsbildpositionen und Wirtschafts - und Sozialkunde erfolgt in den jeweiligen TQs integrativ. Mit Sternchen gekennzeichnet *: Einige Inhalte werden wiederholt und i m Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten vermittelt.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 6 von 24 C Die einzelnen TQs im Detail TQ 1: Wareneingang Voraussetzungen keine Dauer 14 – 21 Wochen , davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Wareneingang und Warenannahme - Entladung und Kontrolle der Lieferung Die Teilnehmenden kennen die Abläufe im Wareneingang und bei der Warenannahme, einschließlich der Zoll - und Gefahrgutvorschriften sowie der betrieblichen Vorgaben. Sie setzen Arbeitsaufträge um und nutzen dafür geeignete Informationssysteme. Sie prüfen Beg leitpapiere, kontrollieren die Ware auf Schäden, dokumentieren den Eingang und führen qualitative sowie quantitative Kontrollen mit passenden Hilfsmitteln durch. Außerdem unterstützen sie die Entladung unter Einhaltung aller rechtlichen und sicherheitsrele vanten Vorgaben. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 1 Ausbildungsordnung vom 26.07.2004 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr. 5 *Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation a) den Lager - und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen c) betriebliche Informations - und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen d) Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden LF 1: Güter annehmen und kontrollieren § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben b) Normen, Maße, Mengen - und Gewichtseinheiten beachten LF 1: Güter annehmen und kontrollieren § 11 Nr. 7 Einsatz von Arbeitsmitteln a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen b) Arbeits - und Fördermittel einsetzen LF 1: Güter annehmen und kontrollieren LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr. 8 Annahme von Gütern a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll - und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen b) Güter entladen c) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen LF 1: Güter annehmen und Kontrollieren LF 4: Güter im Betrieb transportierenTeilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 7 von 24 d) Mängelbeseitigung veranlassen e) Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 1 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Min uten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 8 von 24 TQ 2: Lagerung Voraussetzungen TQ 1 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 14 – 21 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Lager - Anforderungsgerechtes Auspacken, Sortieren und Lagern der Güter unter Beachtung der Lagerordnung - Innerbetrieblicher Transport der Güter zum betrieblichen Bestimmungsort Die Teilnehmenden beachten bei der Lagerung alle gesetzlichen Vorschriften und steuern die Prozesse aktiv. Sie bereiten die Einlagerung entsprechend der Art, Beschaffenheit, des Volumens und Gewichts der Güter nach gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben v or. Dabei wählen sie Lagerplätze unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sicherheitsrelevanter Aspekte aus und lagern die Güter fachgerecht ein. Sie setzen geeignete Arbeits - und Hilfsmittel ein, beachten Einlagerungsvorschriften, zeichnen Güter aus, sortieren und bilden Lager - sowie Verkaufseinheiten. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 2 Ausbildungsordnung vom 26.07.2004 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr. 5 *Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation a) den Lager - und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen c) betriebliche Informations - und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen d) Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden LF 2: Güter lagern LF 3: Güter bearbeiten LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben b) Normen, Maße, Mengen - und Gewichtseinheiten beachten c) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden LF 2: Güter lagern § 11 Nr. 7 Einsatz v on Arbeitsmitteln a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen b) Arbeits - und Fördermittel einsetzen d) Arbeits - und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft LF 3: Güter bearbeiten LF 4: Güter im Betrieb transportierenTeilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 9 von 24 kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen § 11 Nr. 8 Annahme von Gütern a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll - und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen f) Güter dem Bestimmungsort zuleiten LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr. 9 Lagerung von Gütern a) Güter auszeichnen, sortieren, Lager - und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern LF 2: Güter lagern Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 2 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 10 von 24 TQ 3: Innerbetriebliche Logistik und Kontrolle Voraussetzungen TQ 2 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 14 – 21 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Innerbetriebliche logistische Fachbereiche - Bestandskontrollen und Maßnahmen der Bestandspflege - Anwendung von fachspezifischen Fremdsprachenkenntnissen, arbeitsplatzbezogener Software, Informations - und Kommunikationssystemen Die Teilnehmenden sichern den innerbetrieblichen Materialfluss für logistische Abläufe im Betrieb und gewährleisten den dazugehörigen Informationsfluss. Dafür wenden sie geeignete Fördermittel und - hilfsmittel effizient, vorschriftsmäßig und umweltschonend an. Die Teilnehmenden führen Kontrolle und Pflege eingelagerter Güter mittels geeigneter Arbeits - und Hilfsmittel unter geltenden Vorschriften zum Arbeits - und Gesundheitsschutz sowie zur Unfallverhütung durch und dokumentieren diese entsprechend rechtlic her sowie betrieblicher Vorgaben. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 3 Ausbildungsordnung vom 26.07.2004 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr.5 *Arbeitsorganisation ; Information und Kommunikation a) den Lager - und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen c) betriebliche Informations - und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen d) Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden LF 3: Güter bearbeiten LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr.6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben b) Normen, Maße, Mengen - und Gewichtseinheiten beachten c) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden LF 3: Güter bearbeiten § 11 Nr.7 Einsatz v on Arbeitsmitteln a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen b) Arbeits - und Fördermittel einsetzen LF 3: Güter bearbeitenTeilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 11 von 24 d) Arbeits - und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen § 11 Nr.9 Lagerung von Gütern c) Maßnahmen zur Qualitäts - und Werterhaltung durchführen d) Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführen LF 3: Güter bearbeiten LF 4: Güter im Betrieb transportieren Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 3 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • Mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 12 von 24 TQ 4: Kommissionierung und Endkontrolle Voraussetzungen TQ 3 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 14 – 21 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Innerbetriebliche logistische Fachbereiche - Kommissionierung und Verpackung der Güter für Sendungen und Zusammenstellen von Ladeeinheiten - Kennzeichnung, Beschriftung und Sicherung von Sendungen nach gesetzlichen Vorgaben - Erstellung von Ladelisten und Beladeplänen unter Beachtung von Ladevorschriften Die Teilnehmenden bereiten Materialien und Informationen für die auftragsbezogene Kommissionierung unter Berücksichtigung betrieblicher Systeme gezielt vor. Sie kommissionieren verantwortungsbewusst unter Einhaltung geltender Sicherheitsvorgaben. Den Ablau f dokumentieren sie sorgfältig und leiten daraus Optimierungspotenziale für Prozesse und Kundenorientierung ab. Güter werden gemäß Vorschriften verpackt, zu Ladeeinheiten zusammengestellt und durch Ladelisten sowie Beladepläne abgesichert. Die Sendungen we rden gesetzes - und betriebskonform gekennzeichnet, beschriftet und gesichert. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 4 Ausbildungsordnung vom 26.07.2004 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr.5 *Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation e) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizieren f) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten LF 5: Güter kommissionieren LF 6: Güter verpacken § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden m) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen LF 5: Güter kommissionieren § 11 Nr.9 Lagerung von Gütern e) Lagerkennzahlen berechnen, auswerten und dokumentieren LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr. 10 Kommissionierung und Verpack ung von Gütern LF 5: Güter kommissionieren LF 6: Güter verpackenTeilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 13 von 24 a) Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten b) Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentieren c) Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen d) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken e) zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 4 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 14 von 24 TQ 5: Versand Voraussetzungen TQ 4 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 14 – 21 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Warenausgang - Bearbeitung der Versand - und Begleitpapiere und Erstellung von Versandaufzeichnungen - Verladen und Verstauen der Sendungen anhand der Begleitpapiere in Transportmittel und Anwenden der Verschlussvorschriften Die Teilnehmenden bereiten die Verladung kostenbewusst und kundenorientiert nach gesetzlichen, betrieblichen und vertraglichen Vorgaben vor und führen sie durch. Sie setzen Fördermittel und Ladehilfen fachgerecht ein, verladen, stauen und sichern Güter bef örderungssicher und gewährleisten den Informationsfluss mit dem Transportunternehmen. Den Versand planen sie nach wirtschaftlichen und rechtlichen Kriterien, wählen geeignete Versandarten und Verkehrsträger, bearbeiten Versanddokumente unter außenwirtschaf tlichen Vorgaben und versenden die Güter. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 5 Ausbildungsordnung vom 26.07.20224 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr. 5 *Arbeitsorganisation ; Information und Kommunikation e) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden f) mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommunizieren g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten LF 7: Güter versenden § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden m) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen n) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken LF 5: Güter kommissionieren § 11 Nr. 11 Versand von Gütern a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen b) Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln c) Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen LF 7: Güter verladen LF 8: Güter versendenTeilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 15 von 24 d) Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden e) Ladungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen melden Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 5 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • Mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 16 von 24 TQ 6: Außerbetriebliche Logistik und Materialfluss Voraussetzungen TQ 5 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 17 – 26 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder Logistikplanung , Materialfluss Die Teilnehmenden sichern den Informations - und Materialfluss, wirken an der Ablaufplanung mit, erkennen Abweichungen in den Prozessen und schlagen Verbesserungen vor – auch unter Einsatz digitaler Systeme. Bei der Kommissionierung erfassen sie Bestände, e ntnehmen Güter gemäß Vorgaben und wählen geeignete Verpackungen unter Berücksichtigung ökologischer und wirtschaftlicher Aspekte. Im Versand erstellen sie Ladelisten und Beladepläne, bearbeiten Versandpapiere korrekt und beachten außenwirtschaftliche Vorsc hriften. Sie wirken an der Tourenplanung mit und gestalten Transportprozesse. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 6 Ausbildungsordnung vom 26.07.20224 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr. 5 *Arbeitsorganisation ; Information und Kommunikation e) fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizieren g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Geschäftserfolg beachten h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten LF 9: Güter versenden LF 10: Logistische Prozesse optimieren § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen f) Informations - und Materialfluss als Teil des logistischen Prozesses sicherstellen g) bei logistischen Planungs - und Organisationsprozessen mitwirken k) Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitragen l) bei Verbesserungen von logistischen und datenunterstützten Prozessen mitwirken LF 10: Logistische Prozesse optimieren § 11 Nr. 10 Kommissionierung und Verpack ung von Gütern b) Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentieren c) Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen LF 5: Güter kommissionieren § 11 Nr. 11 Versand von Gütern c) Ladelisten und Beladepläne unter Beachtung der Ladevorschriften erstellen LF 7: Güter verladen LF 9: Güter versendenTeilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 17 von 24 f) Versand - und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachten g) bei der Erstellung des Tourenplans mitwirken Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 6 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • Mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 18 von 24 TQ 7: Arbeitsorganisation und Qualitätssicherung Voraussetzungen TQ 6 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 17 – 26 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Innerbetriebliche logistische Fachbereiche - Planung, Organisation und Überwachung des Einsatzes von Arbeit - und Fördermitteln - Kommunikation und Kooperation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen - Mitwirkung bei logistischen Planungs - und Organisationsprozessen - Mitwirkung bei qualitätssichernden Maßnahmen Die Teilnehmenden planen, organisieren, überwachen und optimieren inner - und außerbetriebliche Logistikprozesse, um einen effizienten Informations -, Material - und Wertefluss sicherzustellen. Sie wenden Kontrollmechanismen der Lagerhaltung an, erfassen und analysieren Bestände und unterstützen den Einkauf bei der Beschaffung. Dazu vergleichen sie Angebote, lösen Bestellungen aus und veranlassen Zahlungen. Sie führen Bestandskontrollen durch, analysieren Abweichungen und buchen Bestandsveränderungen bis hin z um einfachen Jahresabschluss. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 7 Ausbildungsordnung vom 26.07.2004 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr. 5 Arbeitsorganisation ; Information und Kommunikation e) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizieren f) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten LF 10: Logistische Prozesse optimieren § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichern de Maßnahmen d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden f) Informations - und Materialfluss als Teil des logistischen Prozesses sicherstellen g) bei logistischen Planungs - und Organisationsprozessen mitwirken h) Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen LF 10: Logistische Prozesse optimieren LF 11: Güter beschaffen LF 12: Kennzahlen ermitteln und auswertenTeilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 19 von 24 i) Umschlagaufgaben im Rahmen des logistischen Konzepts in ihrem zeitlichen und technischen Ablauf abstimmen und durchführen k) Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitragen l) bei Verbesserungen von logistischen und datenunterstützten Prozessen mitwirken m) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen n) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken §11 Nr. 7 Einsatz v on Arbeitsmitteln c) den Einsatz von Arbeits - und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planen LF 10: Logistische Prozesse ermitteln und auswerten Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzf eststellung TQ 7 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 20 von 24 Anhang 1: Standardberufsbildpositionen (zum 1. August 2021 eingeführt) Lfd. Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zeitliche Zuordnung 1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits - und Tarifrecht (§ x Absatz y Nummer 1) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits - und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen während d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits -, sozial -, tarif - und mitbestimmungsrecht - lichen Vorschriften erläutern der gesamten e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs - oder personalvertretungs - rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern Ausbildung f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern 2 Sicherheit und Gesundheit bei de r Arbeit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz - und Unfallverhütungsvor - schriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern während der gesamten Ausbildung d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltens - weisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ x Absatz y Nummer 3) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen während c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten der gesamten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen Ausbildung e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt (§ x Absatz y Nummer 4) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenTeilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 21 von 24 b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten während der gesamten Ausbildung c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunika - tionsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern - und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits - und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren Quelle: Empfehlung 172 des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 17. November 2020.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 22 von 24 Anhang 2: Notenschlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 3,6 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 23 von 24 48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0 Quelle: Richtlinie 120 des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 15. Dezember 2021, Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss - und UmschulungsprüfungenTeilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 24 von 24 Anhang 3: Glossar Zu den im Rahmen der TQ -Projekte verwendeten Begriffen im Kontext von Teilqualifikationen (TQ) Erarbeitet im Zusammenhang der Projekte: BIBB -TQ, ETAPP und „Chancen nutzen!“ Abschlussprüfung/Gesellenprüfung: Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung am Ende einer dualen Ausbildung ist geregelt nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung. Baustein: Wird als Synonym für Teilqualifikation verwendet. Die o. g. Projekte haben sich in der Kommunikation zur Projektarbeit auf die Verwendung des Begriffs Teilqualifikation verständigt (s. Teilqualifikation). Berufsabschluss im Kontext der TQ -Projekte: Der Berufsabschluss bedeutet hier die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in dualen Ausbildungsberufen nach BBIG/HwO. Eignungsfeststellung/Kompetenzanalyse: Verfahren im Vorfeld von TQ -Maßnahmen zur Feststellung bereits erworbener Kompetenzen und des Qualifizierungsbedarfs u.a. durch Sichtung vorliegender Nachweise, Gespräche, ggf. kleine Arbeitsproben. „Externenprüfung “: Der Begriff „Externenprüfung“ wird umgangssprachlich verwendet. Diese Bezeichnung bezieht sich auf die Zulassung sog. „Externer“ (nicht Auszubildende) zur Abschlussprüfung einer dualen Ausbildung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BBiG. Kompetenzfeststellung (KF) zum Abschluss von Teilqualifikationen: Schriftliche oder praktische und/oder mündliche Überprüfung der in der jeweiligen TQ erworbenen Kompetenzen. Es handelt sich hierbei um keine Prüfung im formalrechtlichen Sinn, sondern um eine Bewertung des Qualifizierungserfolgs. Die Kompetenzfeststellun g wird in den TQ -Projekten durch den qualifizierenden Bildungsträger oder die zuständige Stelle durchgeführt. Für eine erfolgreich durchlaufene Kompetenzfeststellung erhält der/die Teilnehmen de ein Zertifikat. Modul: Wird als Synonym für Teilqualifikation verwendet. Die o. g. Projekte haben sich in der Kommunikation zur Projektarbeit auf Verwendung des Begriffs Teilqualifikation verständigt. Standardisierung im Kontext der TQ -Projekte: Verabredung verbindlicher Elemente zwischen den Projekten zu den Punkten: - Verständigung über einen einheitlichen Aufbau von TQs - Verwendung von einheitlichen Begrifflichkeiten - Erarbeitung von Empfehlungen zur bundesweiten Vergleichbarkeit von TQs Teilqualifikation( -en): Abgegrenzte, standardisierte Einheiten innerhalb einer curricularen Gesamtstruktur, die sich an betrieblichen Arbeits - und Geschäftsprozessen ausrichten und inhaltlich Teilmengen eines zugrundeliegenden anerkannten Ausbildungsberufs nach BBiG/HwO darstell en (berufsabschlussorientierte TQ im Beruf „…“). Mehrere Teilqualifikationen können zum Berufsabschluss durch die Abschlussprüfung (Externenprüfung) führen. Teilqualif izierung: Für den Qualifizierungsprozess mit dem Ziel des Abschlusses einer oder mehrerer Teilqualifikationen wird der Begriff Teilqualifizierung verwendet. [individuell5] => Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 1 von 24 03. Dez. 2025 Teilquali fikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik A Präambel Allgemeines Was versteht man unter Teilqualifikationen? In den Projekten BIBB -TQ, „Chancen nutzen!“ und ETAPP werden unter Teilqualifikationen (TQs) abgegrenzte, standardisierte Einheiten innerhalb einer curricularen Gesamtstruktur verstanden, die sich an betrieblichen Arbeits - und Geschäftsprozessen ausrichten und inhaltlich Teilmengen eines zugrundeliegenden anerkannten Ausbildungsberufs nach BBiG/HwO darstellen. Mehrere Teilqualifikationen können zum Berufsabschluss durch die Abschlussprüfung (Externenprüfung) führen. Zielgruppe Als Instrument der Nachqualifizierung richten sich TQs an Menschen in einem Alter von über 25 Jahren, die zwar bereits über berufsbezogene Kompetenzen, jedoch zumeist nicht über einen verwertbaren Berufsabschluss verfügen. TQs bieten die Möglichkeit, indiv iduell identifizierte Lücken in Wissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten an - und ungelernter Erwachsener durch Inhalte eines Ausbildungsberufes zielgerichtet zu schließen. Auf diesem Wege eröffnen sie auch die Möglichkeit des nachträglichen Erwerbs eines Beruf sabschlusses. TQs können durch begleitende Unterstützungsangebote wie z. B. Sprachförderung oder Verbesserung digitaler Kompetenzen ergänzt werden. So entsteht ein individuelles Qualifizierungsangebot. TQs können zudem für die Qualifizierung in Bereichen, die von Transformationsprozessen besonders betroffen sind, zunehmend Bedeutung erhalten. Entwicklung standardisierter TQs Ableitung aus Ordnungsmitteln Die Verteilung der in den Ordnungsmitteln (Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan) festgelegten Inhalte eines Ausbildungsberufs auf mehrere TQs stellt das Kernstück ihrer Erarbeitung dar. Die Verteilung ist so vorzunehmen, dass die Gesamtheit der TQs zu die sem Beruf diese Inhalte vollständig abbildet. Die TQs sollen gleichermaßen bildungspolitisch sinnvolle, arbeitsmarktpolitisch erfolgversprechende und mit Blick auf die Bildungsträger praxistaugliche Einheiten darstellen und zielgruppenunabhängig entwickelt werden. Die Inhalte der Standardberufsbildpositionen der Ausbildungsordnungen (siehe Anhang 1) sowie der Wirtschaft - und Sozialkunde werden integrativ mit den berufsbildgebenden Inhalten vermittelt. Sie müssen bei der Ableitung der TQs nicht als gesonderte, eigenständige Lerninhalte berücksichtigt werden.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 2 von 24 Kompetenzbereiche Die Ableitung der Inhalte soll in jeder TQ am Modell der vollständigen Handlung orientiert sein und nach Möglichkeit alle Kompetenzbereiche des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (Fach - und personale Kompetenz) abdecken. Zeitlicher Umfang und Anzahl der TQs In Anlehnung an die reguläre Ausbildungszeit liegt für die Anzahl der TQs pro Berufsbild folgender Vorschlag vor: fünf TQs bei zweijährigen Berufen, sechs TQs bei dreijährigen Berufen und sieben TQs bei dreieinhalbjährigen Berufen. Strukturmodelle Besteht ein Beruf aus Fachrichtungen oder Schwerpunkten, müssen diese in den TQs zu diesem Beruf nicht allesamt abgebildet werden, jedoch ist die jeweilige Anschlussfähigkeit der TQs mit der ausgewählten Fachrichtung oder dem ausgewählten Schwerpunkt an di e übrigen Fachrichtungen oder Schwerpunkte sicherzustellen. Dies gilt analog für Berufe aus einer Berufsgruppe . Entsprechend ist die Anschlussfähigkeit bei dreijährige n Berufe n, die auf einem zweijährigen Beruf aufbauen , ebenso zu gewährleisten . Das heißt, die TQs sollten so konzipiert werden, dass sie in keinem Widerspruch zu späteren TQs zu anderen Fachrichtungen und Schwerpunkten desselben Berufs bzw. zu den anderen Ausbildungsberufen derselben Berufsgruppe stehen. Dagegen sind die Wahlqualifikationen zu einem Beruf im Konzept durch alternative TQs vollständig abzubilden. Wenn Wahlqualifikationen eine Vertiefung der grundständigen Lerninhalte darstellen, können diese integrativ vermittelt werden. Die Anzahl der von den Teilnehmenden auszuwählenden Wahlqua lifikationen entspricht der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Anzahl. Wenn die Ausbildungsordnung des Berufs eine gestreckte Abschlussprüfung bzw. eine gestreckte Gesellenprüfung beinhaltet, ist diese Zweiteilung bei der Entwicklung der TQs ausnahmslos zu beachten. Breite Akzeptanz und Anwendbarkeit Um eine breite Akzeptanz und Anwendbarkeit der in TQs erlernten Inhalte zu gewährleisten, ist bei ihrer Entwicklung eine Konzentration auf den Bedarf eines einzelnen Unternehmens, auf eine einzelne Arbeitsstation oder nur auf fachliche Inhalte zu vermeiden . Dennoch soll die Anbindung an typische betriebliche Arbeitsprozesse im Beruf gewährleistet sein. Daher soll eine Einbindung von Vertreterinnen und Vertretern mit unterschiedlichen Erfahrungen und Perspektiven in den Entwicklungsprozess vorgesehen werden.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 3 von 24 Bildungsträgerübergreifende Anschlussfähigkeit TQs, die nach dieser standardisierten Vorlage entwickelt wurden und bildungsträgerübergreifend eingesetzt werden, ermöglichen den Teilnehmenden die Fortsetzung der Qualifizierung auch bei Wechsel des Bildungsanbieters, beispielsweise aufgrund eines Wohnort wechsels. Darstellung Für jede TQ sollen neben dem Titel die betrieblichen Einsatzbereiche, übergreifende Inhalte und die zugehörigen Arbeits - und Geschäftsprozesse (und die abgedeckten Kompetenzbereiche) genannt werden. Um eine schnelle Orientierung über die Inhalte der TQs zu erhalten, ist für diese eine tabellarische Darstellung der TQs sinnvoll. Die Berufsbildpositionen und die Lernfelder sollen als Volltext und mit der Nummerierung aus den Ordnungsmitteln wiedergegeben werden. Dies ist eine wichtige Unterstützungsleistung f ür den Abgleich der TQ -Inhalte mit der Ausbildungsordnung durch die zuständigen Stellen. Es sollen auch Empfehlungen zur Reihenfolge der TQs mit entsprechenden Begründungen aufgenommen werden. Auf eine Darstellung der Dauer in Stunden oder Minuten wird verzichtet. Stattdessen wird festgelegt, dass die in Wochen angegebene Dauer für eine Teilnahme in Vollzeit gilt. Hinweise zur Umsetzung standardisierter TQs in der Praxis Individuelle Beratung Am Beginn einer Entscheidung für eine Qualifizierung durch TQs steht immer eine Beratung, in dem die Eignung für diesen Qualifizierungsweg, für den Beruf und für die einzelnen TQs zu diesem Beruf ermittelt wird. Wenn eine Qualifizierung über TQs der geeign etste Weg ist, dann steht am Anfang eine Analyse, zu welchen Teilen die berufliche Handlungsfähigkeit im Referenzberuf bereits vorhanden ist und welche Teile zu ergänzen wären. Belege über nachweisbare Kompetenzen sind hierbei zu berücksichtigen. Auch die Reihenfolge der TQ -Teilnahmen ist hierbei zu betrachten. Es kann auch eine Analyse von einer anderen als der beratenden Stelle zugrunde gelegt werden. Praxisanteil Da sich die Nachqualifizierung über TQs an einer betrieblichen Ausbildung orientiert, ist ein hinreichender Anteil der Lernzeit in der Praxis sicherzustellen. Die Dauer der betrieblichen Qualifizierungsphase beträgt in der Regel ein Drittel der TQ -Dauer. D ie Praktikumsdauer kann durch eine geeignete fachpraktische Unterweisung auf ein Viertel der Dauer reduziert werden. Kompetenzfeststellungen Die Teilnahme an einer TQ wird stets durch eine Kompetenzfeststellung abgeschlossen und ist durch ein Zertifikat zu bescheinigen. Die Kompetenzfeststellung kann sowohl bei der für den Referenzberuf Zuständigen Stelle als auch beim Bildungsträger durchgefüh rt werden. Die zugrunde gelegten Qualitätskriterien sollen sich an den „Zentralen Festlegungen zur Durchführung der individuellen Kompetenzfeststellungen“ der Bundesagentur für Arbeit bzw. den Qualitätsstandards der Zuständigen Stellen orientieren. Es ist der Hundertpunktenotenschlüssel zu verwenden (siehe Anhang 2).Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 4 von 24 Zulassung zur Abschlussprüfung Die bei Bildungsträgern und in Unternehmen absolvierten TQs können bei der Zulassung Externer zur Abschlussprüfung ein Teil des Nachweises der beruflichen Handlungsfähigkeit sein. Die Zulassungsentscheidung erfolgt auf der Grundlage der Vorgaben des BBiG s tets im jeweiligen Einzelfall. Dabei ergänzt das individuelle Qualifikationsprofil der Antragstellerin oder des Antragstellers die dokumentierten Inhalte der TQs. Es ist hierbei formal unerheblich, ob TQs durch eine Kompetenzfeststellung bei der für den Re ferenzberuf Zuständigen Stelle oder bei einem Bildungsträger abgeschlossen werden. Diese TQ wurde von den Projekten „ETAPP – Teilqualifikation als Mittel zur Fachkräftesicherung und Transformationsbegleitung “, „Chancen Nutzen! “ und Experten entwickelt. Die Vorlage hierzu wurde 2022 von drei vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Projekten entwickelt: „BIBB -TQ“ (Bundesinstitut für Berufsbildung), „Chancen nutzen! Mit Teilqualifikationen Richtung Berufsabschluss“ (DIHK mit DIHK Service GmbH) und „ETAPP – mit Teilqu alifizierung zum Berufsabschluss“ (BDA mit Bildungswerken der Deutschen Wirtschaft unter Federführung des Bildungswerks der Baden -Württembergischen Wirtschaft). Die vorliegende TQ - Ableitung ist zwischen den Industrie - und Hande lskammern und den Bildungswerken der Deutschen Wirtschaft abgestimmt. Das Bundesinstitut für Berufsbildung wurde mit einer Beratungsleistung eingebunden .Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 5 von 24 B Übersichtsdarstellung der TQ -Struktur Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik gemäß dem Ausbildungsrahmenplan „VO für die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist und Fachkraft für Lagerlogistik “ vom 26.07.2004 sowie dem Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik vom 25.03.2004 TQs im Überblick TQ 1: Wareneingang 14 - 21 Wochen TQ 2: Lagerung 14 - 21 Wochen TQ 3: Innerbetriebliche Logistik und Kontrolle 14 - 21 Wochen TQ 4: Kommissionierung und Endkontrolle 14 - 21 Wochen TQ 5: Versand 14 - 21 Wochen TQ 6: Außerbetriebliche Logistik und Materialfluss 17 - 26 Wochen TQ 7: Arbeitsorganisation und Qualitätssicherung 17 - 26 Wochen 104 - 157 Wochen Die festgelegte Dauer gilt bei einer Teilnahme in Vollzeit. Hinweis: Die Vermittlung von Standardberufsbildpositionen und Wirtschafts - und Sozialkunde erfolgt in den jeweiligen TQs integrativ. Mit Sternchen gekennzeichnet *: Einige Inhalte werden wiederholt und i m Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten vermittelt.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 6 von 24 C Die einzelnen TQs im Detail TQ 1: Wareneingang Voraussetzungen keine Dauer 14 – 21 Wochen , davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Wareneingang und Warenannahme - Entladung und Kontrolle der Lieferung Die Teilnehmenden kennen die Abläufe im Wareneingang und bei der Warenannahme, einschließlich der Zoll - und Gefahrgutvorschriften sowie der betrieblichen Vorgaben. Sie setzen Arbeitsaufträge um und nutzen dafür geeignete Informationssysteme. Sie prüfen Beg leitpapiere, kontrollieren die Ware auf Schäden, dokumentieren den Eingang und führen qualitative sowie quantitative Kontrollen mit passenden Hilfsmitteln durch. Außerdem unterstützen sie die Entladung unter Einhaltung aller rechtlichen und sicherheitsrele vanten Vorgaben. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 1 Ausbildungsordnung vom 26.07.2004 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr. 5 *Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation a) den Lager - und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen c) betriebliche Informations - und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen d) Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden LF 1: Güter annehmen und kontrollieren § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben b) Normen, Maße, Mengen - und Gewichtseinheiten beachten LF 1: Güter annehmen und kontrollieren § 11 Nr. 7 Einsatz von Arbeitsmitteln a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen b) Arbeits - und Fördermittel einsetzen LF 1: Güter annehmen und kontrollieren LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr. 8 Annahme von Gütern a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll - und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen b) Güter entladen c) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen LF 1: Güter annehmen und Kontrollieren LF 4: Güter im Betrieb transportierenTeilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 7 von 24 d) Mängelbeseitigung veranlassen e) Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 1 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Min uten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 8 von 24 TQ 2: Lagerung Voraussetzungen TQ 1 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 14 – 21 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Lager - Anforderungsgerechtes Auspacken, Sortieren und Lagern der Güter unter Beachtung der Lagerordnung - Innerbetrieblicher Transport der Güter zum betrieblichen Bestimmungsort Die Teilnehmenden beachten bei der Lagerung alle gesetzlichen Vorschriften und steuern die Prozesse aktiv. Sie bereiten die Einlagerung entsprechend der Art, Beschaffenheit, des Volumens und Gewichts der Güter nach gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben v or. Dabei wählen sie Lagerplätze unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sicherheitsrelevanter Aspekte aus und lagern die Güter fachgerecht ein. Sie setzen geeignete Arbeits - und Hilfsmittel ein, beachten Einlagerungsvorschriften, zeichnen Güter aus, sortieren und bilden Lager - sowie Verkaufseinheiten. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 2 Ausbildungsordnung vom 26.07.2004 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr. 5 *Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation a) den Lager - und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen c) betriebliche Informations - und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen d) Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden LF 2: Güter lagern LF 3: Güter bearbeiten LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben b) Normen, Maße, Mengen - und Gewichtseinheiten beachten c) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden LF 2: Güter lagern § 11 Nr. 7 Einsatz v on Arbeitsmitteln a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen b) Arbeits - und Fördermittel einsetzen d) Arbeits - und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft LF 3: Güter bearbeiten LF 4: Güter im Betrieb transportierenTeilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 9 von 24 kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen § 11 Nr. 8 Annahme von Gütern a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll - und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen f) Güter dem Bestimmungsort zuleiten LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr. 9 Lagerung von Gütern a) Güter auszeichnen, sortieren, Lager - und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern LF 2: Güter lagern Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 2 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 10 von 24 TQ 3: Innerbetriebliche Logistik und Kontrolle Voraussetzungen TQ 2 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 14 – 21 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Innerbetriebliche logistische Fachbereiche - Bestandskontrollen und Maßnahmen der Bestandspflege - Anwendung von fachspezifischen Fremdsprachenkenntnissen, arbeitsplatzbezogener Software, Informations - und Kommunikationssystemen Die Teilnehmenden sichern den innerbetrieblichen Materialfluss für logistische Abläufe im Betrieb und gewährleisten den dazugehörigen Informationsfluss. Dafür wenden sie geeignete Fördermittel und - hilfsmittel effizient, vorschriftsmäßig und umweltschonend an. Die Teilnehmenden führen Kontrolle und Pflege eingelagerter Güter mittels geeigneter Arbeits - und Hilfsmittel unter geltenden Vorschriften zum Arbeits - und Gesundheitsschutz sowie zur Unfallverhütung durch und dokumentieren diese entsprechend rechtlic her sowie betrieblicher Vorgaben. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 3 Ausbildungsordnung vom 26.07.2004 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr.5 *Arbeitsorganisation ; Information und Kommunikation a) den Lager - und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen c) betriebliche Informations - und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen d) Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden LF 3: Güter bearbeiten LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr.6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben b) Normen, Maße, Mengen - und Gewichtseinheiten beachten c) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden LF 3: Güter bearbeiten § 11 Nr.7 Einsatz v on Arbeitsmitteln a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen b) Arbeits - und Fördermittel einsetzen LF 3: Güter bearbeitenTeilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 11 von 24 d) Arbeits - und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen § 11 Nr.9 Lagerung von Gütern c) Maßnahmen zur Qualitäts - und Werterhaltung durchführen d) Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführen LF 3: Güter bearbeiten LF 4: Güter im Betrieb transportieren Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 3 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • Mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 12 von 24 TQ 4: Kommissionierung und Endkontrolle Voraussetzungen TQ 3 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 14 – 21 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Innerbetriebliche logistische Fachbereiche - Kommissionierung und Verpackung der Güter für Sendungen und Zusammenstellen von Ladeeinheiten - Kennzeichnung, Beschriftung und Sicherung von Sendungen nach gesetzlichen Vorgaben - Erstellung von Ladelisten und Beladeplänen unter Beachtung von Ladevorschriften Die Teilnehmenden bereiten Materialien und Informationen für die auftragsbezogene Kommissionierung unter Berücksichtigung betrieblicher Systeme gezielt vor. Sie kommissionieren verantwortungsbewusst unter Einhaltung geltender Sicherheitsvorgaben. Den Ablau f dokumentieren sie sorgfältig und leiten daraus Optimierungspotenziale für Prozesse und Kundenorientierung ab. Güter werden gemäß Vorschriften verpackt, zu Ladeeinheiten zusammengestellt und durch Ladelisten sowie Beladepläne abgesichert. Die Sendungen we rden gesetzes - und betriebskonform gekennzeichnet, beschriftet und gesichert. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 4 Ausbildungsordnung vom 26.07.2004 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr.5 *Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation e) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizieren f) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten LF 5: Güter kommissionieren LF 6: Güter verpacken § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden m) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen LF 5: Güter kommissionieren § 11 Nr.9 Lagerung von Gütern e) Lagerkennzahlen berechnen, auswerten und dokumentieren LF 4: Güter im Betrieb transportieren § 11 Nr. 10 Kommissionierung und Verpack ung von Gütern LF 5: Güter kommissionieren LF 6: Güter verpackenTeilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 13 von 24 a) Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten b) Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentieren c) Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen d) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken e) zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 4 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 14 von 24 TQ 5: Versand Voraussetzungen TQ 4 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 14 – 21 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Warenausgang - Bearbeitung der Versand - und Begleitpapiere und Erstellung von Versandaufzeichnungen - Verladen und Verstauen der Sendungen anhand der Begleitpapiere in Transportmittel und Anwenden der Verschlussvorschriften Die Teilnehmenden bereiten die Verladung kostenbewusst und kundenorientiert nach gesetzlichen, betrieblichen und vertraglichen Vorgaben vor und führen sie durch. Sie setzen Fördermittel und Ladehilfen fachgerecht ein, verladen, stauen und sichern Güter bef örderungssicher und gewährleisten den Informationsfluss mit dem Transportunternehmen. Den Versand planen sie nach wirtschaftlichen und rechtlichen Kriterien, wählen geeignete Versandarten und Verkehrsträger, bearbeiten Versanddokumente unter außenwirtschaf tlichen Vorgaben und versenden die Güter. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 5 Ausbildungsordnung vom 26.07.20224 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr. 5 *Arbeitsorganisation ; Information und Kommunikation e) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden f) mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommunizieren g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten LF 7: Güter versenden § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden m) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen n) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken LF 5: Güter kommissionieren § 11 Nr. 11 Versand von Gütern a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen b) Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln c) Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen LF 7: Güter verladen LF 8: Güter versendenTeilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 15 von 24 d) Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden e) Ladungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen melden Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 5 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • Mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 16 von 24 TQ 6: Außerbetriebliche Logistik und Materialfluss Voraussetzungen TQ 5 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 17 – 26 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder Logistikplanung , Materialfluss Die Teilnehmenden sichern den Informations - und Materialfluss, wirken an der Ablaufplanung mit, erkennen Abweichungen in den Prozessen und schlagen Verbesserungen vor – auch unter Einsatz digitaler Systeme. Bei der Kommissionierung erfassen sie Bestände, e ntnehmen Güter gemäß Vorgaben und wählen geeignete Verpackungen unter Berücksichtigung ökologischer und wirtschaftlicher Aspekte. Im Versand erstellen sie Ladelisten und Beladepläne, bearbeiten Versandpapiere korrekt und beachten außenwirtschaftliche Vorsc hriften. Sie wirken an der Tourenplanung mit und gestalten Transportprozesse. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 6 Ausbildungsordnung vom 26.07.20224 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr. 5 *Arbeitsorganisation ; Information und Kommunikation e) fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizieren g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Geschäftserfolg beachten h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten LF 9: Güter versenden LF 10: Logistische Prozesse optimieren § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen f) Informations - und Materialfluss als Teil des logistischen Prozesses sicherstellen g) bei logistischen Planungs - und Organisationsprozessen mitwirken k) Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitragen l) bei Verbesserungen von logistischen und datenunterstützten Prozessen mitwirken LF 10: Logistische Prozesse optimieren § 11 Nr. 10 Kommissionierung und Verpack ung von Gütern b) Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentieren c) Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen LF 5: Güter kommissionieren § 11 Nr. 11 Versand von Gütern c) Ladelisten und Beladepläne unter Beachtung der Ladevorschriften erstellen LF 7: Güter verladen LF 9: Güter versendenTeilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 17 von 24 f) Versand - und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachten g) bei der Erstellung des Tourenplans mitwirken Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzfeststellung TQ 6 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • Mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 18 von 24 TQ 7: Arbeitsorganisation und Qualitätssicherung Voraussetzungen TQ 6 oder einschlägige berufliche Erfahrung Dauer 17 – 26 Wochen, davon mindestens 1/3 im Betrieb Betriebliche Einsatzfelder - Innerbetriebliche logistische Fachbereiche - Planung, Organisation und Überwachung des Einsatzes von Arbeit - und Fördermitteln - Kommunikation und Kooperation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen - Mitwirkung bei logistischen Planungs - und Organisationsprozessen - Mitwirkung bei qualitätssichernden Maßnahmen Die Teilnehmenden planen, organisieren, überwachen und optimieren inner - und außerbetriebliche Logistikprozesse, um einen effizienten Informations -, Material - und Wertefluss sicherzustellen. Sie wenden Kontrollmechanismen der Lagerhaltung an, erfassen und analysieren Bestände und unterstützen den Einkauf bei der Beschaffung. Dazu vergleichen sie Angebote, lösen Bestellungen aus und veranlassen Zahlungen. Sie führen Bestandskontrollen durch, analysieren Abweichungen und buchen Bestandsveränderungen bis hin z um einfachen Jahresabschluss. Lfd. Nr. im ARP Lerninhalte TQ 7 Ausbildungsordnung vom 26.07.2004 Bezug zum Rahmenlehrplan vom 25.03.2004 § 11 Nr. 5 Arbeitsorganisation ; Information und Kommunikation e) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizieren f) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten LF 10: Logistische Prozesse optimieren § 11 Nr. 6 Logistische Prozesse; qualitätssichern de Maßnahmen d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden f) Informations - und Materialfluss als Teil des logistischen Prozesses sicherstellen g) bei logistischen Planungs - und Organisationsprozessen mitwirken h) Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen LF 10: Logistische Prozesse optimieren LF 11: Güter beschaffen LF 12: Kennzahlen ermitteln und auswertenTeilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 19 von 24 i) Umschlagaufgaben im Rahmen des logistischen Konzepts in ihrem zeitlichen und technischen Ablauf abstimmen und durchführen k) Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitragen l) bei Verbesserungen von logistischen und datenunterstützten Prozessen mitwirken m) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen n) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken §11 Nr. 7 Einsatz v on Arbeitsmitteln c) den Einsatz von Arbeits - und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planen LF 10: Logistische Prozesse ermitteln und auswerten Hinweise zur Kompetenzfeststellung Kompetenzf eststellung TQ 7 Art der Kompetenz - feststellung Methodik (Auswahl) zeitlicher Umfang Gewichtung schriftlich • Multiple Choice • mind. 45 Minuten 50 % praktisch • Praktischer Arbeitsauftrag • Situatives Fachgespräch • mind. 45 Minuten 50 % Beide Teile der Kompetenzfeststellung müssen bestanden werden. Im Fall des Nichtbestehens wird eine Möglichkeit zur Wiederholung der Kompetenzfeststellung gegeben.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 20 von 24 Anhang 1: Standardberufsbildpositionen (zum 1. August 2021 eingeführt) Lfd. Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zeitliche Zuordnung 1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits - und Tarifrecht (§ x Absatz y Nummer 1) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits - und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen während d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits -, sozial -, tarif - und mitbestimmungsrecht - lichen Vorschriften erläutern der gesamten e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs - oder personalvertretungs - rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern Ausbildung f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern 2 Sicherheit und Gesundheit bei de r Arbeit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz - und Unfallverhütungsvor - schriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern während der gesamten Ausbildung d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltens - weisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ x Absatz y Nummer 3) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen während c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten der gesamten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen Ausbildung e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt (§ x Absatz y Nummer 4) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenTeilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 21 von 24 b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten während der gesamten Ausbildung c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunika - tionsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern - und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits - und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren Quelle: Empfehlung 172 des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 17. November 2020.Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 22 von 24 Anhang 2: Notenschlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 3,6 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4Teilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 23 von 24 48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0 Quelle: Richtlinie 120 des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 15. Dezember 2021, Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss - und UmschulungsprüfungenTeilqualifikationen für den Beruf Fachkraft für Lagerlogistik Seite 24 von 24 Anhang 3: Glossar Zu den im Rahmen der TQ -Projekte verwendeten Begriffen im Kontext von Teilqualifikationen (TQ) Erarbeitet im Zusammenhang der Projekte: BIBB -TQ, ETAPP und „Chancen nutzen!“ Abschlussprüfung/Gesellenprüfung: Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung am Ende einer dualen Ausbildung ist geregelt nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung. Baustein: Wird als Synonym für Teilqualifikation verwendet. Die o. g. Projekte haben sich in der Kommunikation zur Projektarbeit auf die Verwendung des Begriffs Teilqualifikation verständigt (s. Teilqualifikation). Berufsabschluss im Kontext der TQ -Projekte: Der Berufsabschluss bedeutet hier die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in dualen Ausbildungsberufen nach BBIG/HwO. Eignungsfeststellung/Kompetenzanalyse: Verfahren im Vorfeld von TQ -Maßnahmen zur Feststellung bereits erworbener Kompetenzen und des Qualifizierungsbedarfs u.a. durch Sichtung vorliegender Nachweise, Gespräche, ggf. kleine Arbeitsproben. „Externenprüfung “: Der Begriff „Externenprüfung“ wird umgangssprachlich verwendet. Diese Bezeichnung bezieht sich auf die Zulassung sog. „Externer“ (nicht Auszubildende) zur Abschlussprüfung einer dualen Ausbildung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BBiG. Kompetenzfeststellung (KF) zum Abschluss von Teilqualifikationen: Schriftliche oder praktische und/oder mündliche Überprüfung der in der jeweiligen TQ erworbenen Kompetenzen. Es handelt sich hierbei um keine Prüfung im formalrechtlichen Sinn, sondern um eine Bewertung des Qualifizierungserfolgs. Die Kompetenzfeststellun g wird in den TQ -Projekten durch den qualifizierenden Bildungsträger oder die zuständige Stelle durchgeführt. Für eine erfolgreich durchlaufene Kompetenzfeststellung erhält der/die Teilnehmen de ein Zertifikat. Modul: Wird als Synonym für Teilqualifikation verwendet. Die o. g. Projekte haben sich in der Kommunikation zur Projektarbeit auf Verwendung des Begriffs Teilqualifikation verständigt. Standardisierung im Kontext der TQ -Projekte: Verabredung verbindlicher Elemente zwischen den Projekten zu den Punkten: - Verständigung über einen einheitlichen Aufbau von TQs - Verwendung von einheitlichen Begrifflichkeiten - Erarbeitung von Empfehlungen zur bundesweiten Vergleichbarkeit von TQs Teilqualifikation( -en): Abgegrenzte, standardisierte Einheiten innerhalb einer curricularen Gesamtstruktur, die sich an betrieblichen Arbeits - und Geschäftsprozessen ausrichten und inhaltlich Teilmengen eines zugrundeliegenden anerkannten Ausbildungsberufs nach BBiG/HwO darstell en (berufsabschlussorientierte TQ im Beruf „…“). Mehrere Teilqualifikationen können zum Berufsabschluss durch die Abschlussprüfung (Externenprüfung) führen. Teilqualif izierung: Für den Qualifizierungsprozess mit dem Ziel des Abschlusses einer oder mehrerer Teilqualifikationen wird der Begriff Teilqualifizierung verwendet. 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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 00 7/20 26 Hamburg, den 22 . Januar 20 26 (DSLV -RS 006/2026/a ) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Neue Teilqualifikationen für Lagerberufe -Durch Nachqualifizierung Fachkräfte sichern Für die Berufe Fachkraft für Lagerlogistik und Fachlagerist/in gibt es nun Teil-qualifikationen, die Mitarbeitende ab 25 Jahren schrittweise zum Berufsab-schluss führen. Unternehmen sichern sich so qualifiziertes Fachpersonal wäh-rend der laufenden Beschäftig ung, wobei die BA die Lehrgangskosten und das Entgelt fördert. Sehr geehrte Damen und Herren, seit Oktober 2017 unterstützt die DIHK Service GmbH mit dem Projekt Chancen Nut- zen! Mit Teilqualifikationen Richtung Berufsabschluss die IHKs bei der Umsetzung ei- nes bundeseinheitlichen TQ -Angebots. Teilqualifikationen (TQ) bieten Menschen ab 25 Jahren die Chance, einen Beruf in Theorie und Praxis schrittweise zu erlernen und am Ende einen Berufsabschluss zu erlangen. Sie sind kürzere Bildungseinheiten von im Schnitt vier bis sechs Monaten je TQ, die aus anerkannten Ausbildungsberufen abgeleitet werden. Nach erfolgreichem Absolvieren aller je nach beruflichen Vorkenntnissen und Erfah-rungen erforderlichen TQ besteht für die Teilnehmenden die Möglichkeit, sich zur Ab-schlussprüfung des Berufs bei der zuständigen Kammer anzumelden (sog. Externen-prüfung) und s o nachträglich den Berufsabschluss zu erwerben. Mit TQ begegnen Unternehmen dem Qualifikationsdefizit bei langjährigen oder neuen Mitarbeitenden ohne aktuellen Berufsabschluss. Der Vorteil: Die Nachqualifizierung erfolgt flexibel während der Beschäftigung. So sichern sich Betriebe kompetentes Per-sonal, während die Mitarbeitenden ihre Beschäftigungsfähigkeit nachhaltig steigern und flexibel ihre TQ absolvieren können, ohne Gehaltseinbußen zu haben. Die Bun-desagentur für Arbeit (BA) fördert TQ als abschlussorientierte Weiterbildungen: Sie übernimmt die Leh rgangskosten und zahlt einen Arbeitsentgeltzuschuss von bis zu 100 Prozent. Eine TQ setzt sich aus einer oder mehreren einzelnen TQ zusammen. Die TQ decken alle Inhalte eines Ausbildungsberufs ab. Eine TQ ist auf durchschnittlich vier bis sechs Monate angelegt. Ihr Theorieanteil beträgt ca. zwei Drittel und wird durch einen2 Bildungsträger vermittelt. Der Praxisanteil umfasst mindestens ein Drittel und erfolgt im Betrieb. Inzwischen sind zwei neue Teilqualifikationen (TQ) für die Lagerberufe – Fachkraft für Lagerlogistik (Anlage AR 007a/2026 ) und FachlageristIn (Anlage AR 007b/2026 ) – entwickelt worden. Die neuen TQ wurden auf Basis der bestehenden Ausbildungsordnungen konzipiert und unterstützen Betriebe dabei, Mitarbeitende ge-zielt für lagerlogistische Tätigkeiten zu qualifizieren – sowohl für den Einstieg als auch als Zwischensch ritt auf dem Weg zum Berufsabschluss. Unternehmen, die planen, TQ in ihrem Unternehmen anzubieten, wenden sich hierfür an ihre zuständige IHK. Die Industrie - und Handelskammern sind eng mit den regio- nalen Arbeitsagenturen vernetzt und kooperieren mit einer Vielzahl an Bildungsträ-gern. Über konkrete Fördermöglichkeiten werden Betriebe von der Agentur für Arbeit vor Ort bzw. deren spezialisiertem Arbeitgeberservice informiert . Die IHKs informieren Betriebe über Qualifizierungsmöglichkeiten und stimmen kon-krete TQ -Maßnahmen mit Bildungsdienstleistern und Betrieben ab. Nach jeder TQ kann die IHK eine Kompetenzfeststellung durchführen, die die erlernten Kenntnisse schriftlich, prak tisch und/oder mündlich abfragt und dokumentiert. Derzeit prüft der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik mit der DIHK Service GmbH die Durchführung eines Webinars zum Thema TQ. Sobald die Planungen ab-geschlossen sind, lässt der DSLV den Unternehmen weitere Informationen zukom-men. Einen allgemeinen Überblick über TQ gibt zudem der TQ -Infoflyer ( Anlage AR 007c/2026 ). Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 00 7/20 26 Hamburg, den 22 . Januar 20 26 (DSLV -RS 006/2026/a ) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Neue Teilqualifikationen für Lagerberufe -Durch Nachqualifizierung Fachkräfte sichern Für die Berufe Fachkraft für Lagerlogistik und Fachlagerist/in gibt es nun Teil-qualifikationen, die Mitarbeitende ab 25 Jahren schrittweise zum Berufsab-schluss führen. Unternehmen sichern sich so qualifiziertes Fachpersonal wäh-rend der laufenden Beschäftig ung, wobei die BA die Lehrgangskosten und das Entgelt fördert. Sehr geehrte Damen und Herren, seit Oktober 2017 unterstützt die DIHK Service GmbH mit dem Projekt Chancen Nut- zen! Mit Teilqualifikationen Richtung Berufsabschluss die IHKs bei der Umsetzung ei- nes bundeseinheitlichen TQ -Angebots. Teilqualifikationen (TQ) bieten Menschen ab 25 Jahren die Chance, einen Beruf in Theorie und Praxis schrittweise zu erlernen und am Ende einen Berufsabschluss zu erlangen. Sie sind kürzere Bildungseinheiten von im Schnitt vier bis sechs Monaten je TQ, die aus anerkannten Ausbildungsberufen abgeleitet werden. Nach erfolgreichem Absolvieren aller je nach beruflichen Vorkenntnissen und Erfah-rungen erforderlichen TQ besteht für die Teilnehmenden die Möglichkeit, sich zur Ab-schlussprüfung des Berufs bei der zuständigen Kammer anzumelden (sog. Externen-prüfung) und s o nachträglich den Berufsabschluss zu erwerben. Mit TQ begegnen Unternehmen dem Qualifikationsdefizit bei langjährigen oder neuen Mitarbeitenden ohne aktuellen Berufsabschluss. Der Vorteil: Die Nachqualifizierung erfolgt flexibel während der Beschäftigung. So sichern sich Betriebe kompetentes Per-sonal, während die Mitarbeitenden ihre Beschäftigungsfähigkeit nachhaltig steigern und flexibel ihre TQ absolvieren können, ohne Gehaltseinbußen zu haben. Die Bun-desagentur für Arbeit (BA) fördert TQ als abschlussorientierte Weiterbildungen: Sie übernimmt die Leh rgangskosten und zahlt einen Arbeitsentgeltzuschuss von bis zu 100 Prozent. Eine TQ setzt sich aus einer oder mehreren einzelnen TQ zusammen. Die TQ decken alle Inhalte eines Ausbildungsberufs ab. Eine TQ ist auf durchschnittlich vier bis sechs Monate angelegt. Ihr Theorieanteil beträgt ca. zwei Drittel und wird durch einen2 Bildungsträger vermittelt. Der Praxisanteil umfasst mindestens ein Drittel und erfolgt im Betrieb. Inzwischen sind zwei neue Teilqualifikationen (TQ) für die Lagerberufe – Fachkraft für Lagerlogistik (Anlage AR 007a/2026 ) und FachlageristIn (Anlage AR 007b/2026 ) – entwickelt worden. Die neuen TQ wurden auf Basis der bestehenden Ausbildungsordnungen konzipiert und unterstützen Betriebe dabei, Mitarbeitende ge-zielt für lagerlogistische Tätigkeiten zu qualifizieren – sowohl für den Einstieg als auch als Zwischensch ritt auf dem Weg zum Berufsabschluss. Unternehmen, die planen, TQ in ihrem Unternehmen anzubieten, wenden sich hierfür an ihre zuständige IHK. Die Industrie - und Handelskammern sind eng mit den regio- nalen Arbeitsagenturen vernetzt und kooperieren mit einer Vielzahl an Bildungsträ-gern. Über konkrete Fördermöglichkeiten werden Betriebe von der Agentur für Arbeit vor Ort bzw. deren spezialisiertem Arbeitgeberservice informiert . Die IHKs informieren Betriebe über Qualifizierungsmöglichkeiten und stimmen kon-krete TQ -Maßnahmen mit Bildungsdienstleistern und Betrieben ab. Nach jeder TQ kann die IHK eine Kompetenzfeststellung durchführen, die die erlernten Kenntnisse schriftlich, prak tisch und/oder mündlich abfragt und dokumentiert. Derzeit prüft der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik mit der DIHK Service GmbH die Durchführung eines Webinars zum Thema TQ. Sobald die Planungen ab-geschlossen sind, lässt der DSLV den Unternehmen weitere Informationen zukom-men. Einen allgemeinen Überblick über TQ gibt zudem der TQ -Infoflyer ( Anlage AR 007c/2026 ). Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [15] => 7 [individuell6] => 7 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => AR 7/2026 ))
AR7/2026

Nutzen Sie die Möglichkeiten des VHSp


Terminkalender

Sondersitzung der Personalleiterrunde 25. Februar VHSp-Geschäftsstelle
Sitzung des Fachausschusses Zoll und Außenwirtschaft 26. Februar VHSp-Geschäftsstelle
Digitaler Elternabend des DSLV mit der Agentur für Arbeit 02. März
DSLV-Kommission Berufliche Bildung 07. Mai DSLV Bundesverband Spedition und Logistik
Verabschiedung der Auszubildenden 30. Juni Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition 04. Dezember Anglo-German Club
25 Feb
Sondersitzung der Personalleiterrunde Versammlung VHSp-Geschäftsstelle 9:00 Uhr
26 Feb
Sitzung des Fachausschusses Zoll und Außenwirtschaft Fachausschusssitzung VHSp-Geschäftsstelle 15:00 Uhr
02 Mär
Digitaler Elternabend des DSLV mit der Agentur für Arbeit Sonstiges 18.00 Uhr
07 Mai
DSLV-Kommission Berufliche Bildung Versammlung DSLV Bundesverband Spedition und Logistik 10.30 Uhr
30 Jun
Verabschiedung der Auszubildenden Versammlung Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik 16.00 Uhr
04 Dez
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition Fachausschusssitzung Anglo-German Club 16:00 Uhr

Beschreibung

Sondersitzung der Personalleiterrunde zum Thema Entgelttransparenzrichtlinie

Datum / Uhrzeit

25.02.2026
9:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Am heutigen Tage findet die erste Sitzung des Fachausschusses Zoll und Außenwirtschaft im neuen Jahr statt.

Datum / Uhrzeit

26.02.2026 bis 26.02.2027
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik informiert im Rahmen der digitalen Elternabende der Bundesagentur für Arbeit Eltern und ihre Kinder über die Branche, ausgewählte Ausbildungsberufe und das duale Studium. Dies soll gleichzeitig eine Werbung für die Logistikbranche als Arbeitgeberin mit Zukunftsperspektive sein.

Die Einwahl zu den Elternabenden ist unkompliziert ohne Anmeldung über einen Link möglich. Das umfangreiche Programm der Elternabende der BA kann hier eingesehen werden.

Datum / Uhrzeit

02.03.2026
18.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Datum / Uhrzeit

07.05.2026
10.30 Uhr bis 15.00 Uhr

Veranstalter / Ort

DSLV Bundesverband Spedition und Logistik Friedrichstraße 155
10117 Berlin

Datum / Uhrzeit

30.06.2026
16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Veranstalter / Ort

VHSp und Berufliche Schule
Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik Brekelbaumspark
22537 Hamburg

Beschreibung

Am heutigen Tage findet die letzte Sitzung des Fachausschusses Seehafenspeditionin diesem Jahr statt.

Datum / Uhrzeit

04.12.2026
16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
Harvestehuder Weg 44
20149 Hamburg