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Willkommen beim Verein Hamburger Spediteure


 

Der Verein Hamburger Spediteure e.V. (VHSp) wurde bereits im Jahre 1884 in der Hansestadt gegründet und hat rund 350 Mitglieder. Der VHSp vertritt die Interessen der Hamburger Spediteure auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene gegenüber anderen Wirtschaftsverbänden, der Politik und der Öffentlichkeit. Erfahren Sie mehr über den VHSp


Rundschreiben
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 03 7/20 26 Hamb urg, den 05. März 20 26 (DSLV -2026 -030/a) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Krise in Nahost – Emergency Conflict Surcharge und erhöhte Frachtraten Sehr geehrte Damen und Herren, der militärische Konflikt in Nahost führt zu erheblichen Beeinträchtigungen der interna-tionalen Seeschifffahrt. Reedereien fordern für erforderliche Alternativrouten erhebli-che Frachtzuschläge und erheben für Ware, die bereits unterwegs ist, eine Sicher-hei tsgebühr (Emergency Conflict Surcharge). Nach Ansicht des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik haben Spediteure sowohl hinsichtlich dieser erhöhten Frachten als auch der Sicherheitsgebühr in der Regel gegenüber ihren Kunden einen Erstattungsanspruch. Erhöhte Seefrachtraten Seetransporte durch die Straße von Hormus sind derzeit kaum möglich. Die Kosten für verfügbare Alternativrouten übersteigen oftmals die Frachten für die ursprünglich disponierten Routen. Hinsichtlich der Übernahme dieser erhöhten Aufwendungen ist entscheidend, wann der Vertrag zwischen Fixkostenspediteur und seinem Kunden geschlossen wurde. Im Falle eines Vertragsschlusses vor Beginn der militärischen Auseinandersetzung und der damit verbu ndenen Einschränkung des Seeverkehrs kann die Verknappung der Transportkapazitäten ein Lieferhindernis darstellen. Fixkostenspediteure sollten ihre Kunden hiervon so früh wie möglich in Kenntnis set-zen und ausdrücklich um Weisung bitten. Ob die erhöhten Seefrachtraten im Falle einer entsprechenden Weisung des Auftraggebers ersatzfähig oder mit der vereinbar-ten Fixkostenabrede abgegolten sind, ist in Rechtsprechung und -lehre umstritten. Nach Auffassung des DSLV besteht ein Aufwendungsersatzanspruch von Fixkos-tenspediteuren gegen ihren Auftraggeber auch dann, wenn hierzu keine ausdrückliche Vertragsvereinbarung geschlossen worden war. Auf Weisung des Auftraggebers geleistete erhöhte Seefrachtraten stellen demnach sowohl nach ADSp 2017 als auch nach HGB Aufwendungen dar, die zur Rettung der Güter erbracht werden. Angesichts2 des frühen Vertragsabschlusses sind diese Mehraufwendungen nicht der Risiko-sphäre des Fixkostenspediteurs zuzurechnen. Dies gilt auch für Güter, die bereits verschifft worden sind und deren Transport nun-mehr gegen erhöhte Fracht umgeleitet wird. Auch in diesen Fällen stellt die erhöhte Fracht nach Auffassung des DSLV eine ersatzfähige Aufwendung des Spediteurs dar, die zur Rettung der Güter vor Kriegsgefahren erforderlich sind. Emergency Conflict Surcharge Kurz nach Ausbruch des militärischen Konflikts haben einige Reedereien angekündigt, zusätzlich zu den vereinbarten Frachten eine sogenannte Emergency Conflict Surch-arge zu erheben. Begründet werden diese Zusatzkosten mit angesichts der Lage im Iran und auf der Arabischen Halbinsel erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Ladung. Es handelt sich bei diesen Sicherheitsgebühren somit um Aufwen-dungen, die der Spediteur „für das Gut“ erbracht hat. Für derartige Aufwendungen hat der Spediteur regelmäßig gemäß § 420 Absatz 1 Satz 2 HGB einen Erstattungsan- spruch gegen seinen Kunden. Empfehlung des DSLV Der DSLV empfiehlt Spediteuren, frühzeitig ihre Kunden über die aktuelle Situation und damit verbundene Zusatzkosten zu informieren und um Weisung zu bitten. Aus Rechtssicherheitsgründen sollte die entsprechende Kommunikation ausreichend dokumentiert werden, zum Beispiel durch eine schriftliche Kundeninformation mit Zu-gangsnachweis oder im Falle einer mündlichen Information durch ein kurzes schriftli-ches Protokoll. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFER ATSLEITER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 03 7/20 26 Hamb urg, den 05. März 20 26 (DSLV -2026 -030/a) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Krise in Nahost – Emergency Conflict Surcharge und erhöhte Frachtraten Sehr geehrte Damen und Herren, der militärische Konflikt in Nahost führt zu erheblichen Beeinträchtigungen der interna-tionalen Seeschifffahrt. Reedereien fordern für erforderliche Alternativrouten erhebli-che Frachtzuschläge und erheben für Ware, die bereits unterwegs ist, eine Sicher-hei tsgebühr (Emergency Conflict Surcharge). Nach Ansicht des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik haben Spediteure sowohl hinsichtlich dieser erhöhten Frachten als auch der Sicherheitsgebühr in der Regel gegenüber ihren Kunden einen Erstattungsanspruch. Erhöhte Seefrachtraten Seetransporte durch die Straße von Hormus sind derzeit kaum möglich. Die Kosten für verfügbare Alternativrouten übersteigen oftmals die Frachten für die ursprünglich disponierten Routen. 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Ihre Vorteile auf einen Blick: • Positionieren Sie sich als attraktiver Arbeitgeber. • Stechen Sie im Wettbewerb um junge Talente hervor. • Binden Sie Ihre Azubis langfristig an Ihr Unternehmen. • Bieten Sie finanzielle Sicherheit durch Arbeitskraftsicherung und betriebliche Altersversorgung. Gerade für junge Menschen ist die Absicherung des ersten Einkommens enorm wich-tig. Wie schnell kann jedoch auch jungen Leuten etwas passieren und sie können aus gesundheitlichen Gründen ihrem Beruf nicht mehr nachgehen. In diesen Fällen kann die Arbeitskra ftsicherung Schutz bieten. Mit dem Vorsorgeplan für Azubis/Duale Studenten können Sie dabei als Arbeitgeber punkten und den Grundstein für die Einkommensabsicherung Ihrer Azubis/Dualen Stu-denten legen, denn dieser Vorsorgeplan bietet die perfekte Kombination aus Arbeitge-berfinanzier ung und Entgeltumwandlung – ein Modell ohne Überraschungen. So funktioniert der Vorsorgeplan für Azubis/Duale Studenten: Schließen Sie zu Beginn der Ausbildung/des Studiums eine arbeitgeberfinanzierte Ar-beitskraftsicherung als Direktversicherung für Ihre Azubis/Duale Studenten ab. Verein-baren Sie gleichzeitig in einem Dokument aus Direktversicherungszusage und Entgel-tumwandl ungsvereinbarung, dass die durch Sie gesponserte Vorsorge nach der Ausbildung per Entgeltumwandlung fortgeführt wird. Vorausgesetzt, dass nach erfolg-reich abgeschlossener/m Ausbildung/Studium ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Diese Vereinbarung ist ein fach und verständlich formuliert.2 Nach der Ausbildung/dem Studium beteiligen Sie sich weiterhin an der Arbeitskraftsi-cherung durch Entgeltumwandlung mit dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss, wie ggf. bei allen Ihren Mitarbeitenden. Warum das Ganze? Zeigen Sie Ihren Azubis und Dualen Studenten Ihre Wertschätzung durch eine arbeit-geberfinanzierte Starthilfe beim Aufbau ihrer eigenen Vorsorge. Das motiviert und bin-det Ihre jungen Talente an Ihr Unternehmen. Fragen? Für allgemeine Fragen schreiben Sie gerne an info@mobilitaetsrente.de . In der VHSp -Geschäftsstelle steht Ihnen unser Referent Tobias Barth unter barth@vhsp.de gern für Informationen zur Verfügung. Hinter dem Versorgungswerk MobilitätsRente stehen die Branchenverbände der Ver-kehrswirtschaft DSLV, BDO, BGL, AMOE, BWVL, SVG und die Vorsorgeexperten der Allianz und R+V Versicherung. Die MobilitätsRente wurde von den Verbänden ins Le-ben gerufen, um ihren Mitgliedern und deren Beschäftigten eine einfache und effiziente Möglichkeit zu geben, Versorgungslücken zu schließen und sofort erlebbare Mehr-werte zu erhalten. Die Unternehmen und Mitarbeiter sollen mit nützlichen und effekti-ven Vorsorgeangeboten unters chiedliche staatliche Fördermodelle optimal nutzen können. Hierfür bietet das Versorgungswerk im Rahmen der betrieblichen Vorsorge die ganze Bandbreite an arbeitgeber - und arbeitnehmerfinanzierten Lösungen, sowohl im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge als auch in der betrieblichen Krankenver- sicherung. Auch eine Ergänzung durch eine Gruppenunfallversicherung ist möglich. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 015/20 26 Hamburg, den 26 . Februar 20 26 (DSLV -Lameli ) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – MobilitätsRente - Der Vorsorgeplan auch für Azubis und Duale Studenten Sehr geehrte Damen und Herren, der DSLV weist auf folgendes Angebot der MobilitätsRente hin : Sind Azubis und duale Studenten bereits Teil Ihres Teams oder suchen Sie nach jun-gen Talenten, um Ihr Unternehmen zukunftssicher aufzustellen? Dann zeigen Sie ihnen, dass sie Ihnen am Herzen liegen. Eine gute Option, Ihre Wertschätzung zu zei-gen, bietet die betriebliche Vorsorge der MobilitätsRente mit den Partnern Allianz und R+V. Ihre Vorteile auf einen Blick: • Positionieren Sie sich als attraktiver Arbeitgeber. • Stechen Sie im Wettbewerb um junge Talente hervor. • Binden Sie Ihre Azubis langfristig an Ihr Unternehmen. • Bieten Sie finanzielle Sicherheit durch Arbeitskraftsicherung und betriebliche Altersversorgung. Gerade für junge Menschen ist die Absicherung des ersten Einkommens enorm wich-tig. Wie schnell kann jedoch auch jungen Leuten etwas passieren und sie können aus gesundheitlichen Gründen ihrem Beruf nicht mehr nachgehen. In diesen Fällen kann die Arbeitskra ftsicherung Schutz bieten. Mit dem Vorsorgeplan für Azubis/Duale Studenten können Sie dabei als Arbeitgeber punkten und den Grundstein für die Einkommensabsicherung Ihrer Azubis/Dualen Stu-denten legen, denn dieser Vorsorgeplan bietet die perfekte Kombination aus Arbeitge-berfinanzier ung und Entgeltumwandlung – ein Modell ohne Überraschungen. So funktioniert der Vorsorgeplan für Azubis/Duale Studenten: Schließen Sie zu Beginn der Ausbildung/des Studiums eine arbeitgeberfinanzierte Ar-beitskraftsicherung als Direktversicherung für Ihre Azubis/Duale Studenten ab. Verein-baren Sie gleichzeitig in einem Dokument aus Direktversicherungszusage und Entgel-tumwandl ungsvereinbarung, dass die durch Sie gesponserte Vorsorge nach der Ausbildung per Entgeltumwandlung fortgeführt wird. 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Die Verordnung regelt das Verfahren zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbe-schränkungen an Flughäfen mit mehr als 50.000 zivilen Flugbewegungen jährlich. Sie setzt die Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zum soge-nannten „ Umgebungslärm “ in EU -Recht um. Ziel ist es, Lärmminderungsmaßnahmen auf der Grundlage objektiver, transparenter und quantifizierbarer Kriterien durchzufüh-ren und Wettbewerbsverzerrungen sowie ineffiziente Kapazitätsnutzungen zu vermei-den. Die EU -Kommission stellt den politischen Kontext ausdrücklich in den Zusammenhang mit dem EU -Null -Schadstoff -Aktionsplan 2, der eine Reduktion der durch Verkehrslärm chronisch beeinträchtigten Personen um 30 Prozent bis 2030 vorsieht. Trotz deutlicher Lärmreduzierungen einzelner Flugzeuge in den vergangenen Jahrzehnten führt das Wachstum des Luftverkehrs weiterhin zu erheblichen Belastungen in Flughafenregio-nen. Gleichzeitig betont die EU -Kommission, dass bei Lärmschutzmaßnahmen die In- teressen der Anwohnerinnen und Anwohner mit den Belangen des Luftverkehrs und seiner Nutzer sorgfältig abzuwägen sind. Mögliche Auswirkungen lokaler Maßnahmen auf das gesamte europäische Luftverkehrsnetz sind ausdrücklich zu berüc ksichtigen. Die Evaluierung erfolgt anhand der fünf klassischen Bewertungskriterien der besseren Rechtsetzung: Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU -Mehrwert. Beson- ders hervorzuheben ist dabei das Ziel, sicherzustellen, dass Betriebsbeschränkungen tatsächl ich nur als „letztes Mittel“ eingeführt werden und eine unabhängige Aufsicht 1 https://eur -lex.europa.eu/legal -content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0598 2 https://environment.ec.europa.eu/strategy/zero -pollution -action -plan_en?prefLang=de2 über das Verfahren gewährleistet ist. Darüber hinaus sollen Kosten - und Verwaltungs- aufwand für Unternehmen – einschließlich KMU – ausdrücklich in die Bewertung ein- fließen . Vor diesem Hintergrund hat sich unser europäische r Sp itzenverband CLECAT in die Konsultation eingebracht. CLECAT unterstreicht in seiner Stellungnahme 3, dass die Luftfracht ein strategischer Bestandteil der europäischen Wirtschaft ist und maßgeb-lich zur Resilienz globaler Lieferketten beiträgt. Anders als im Passagierverkehr ist die Luftfracht in besonderem Maße auf Abend -, Nacht - und Frühmorgenslots ang ewiesen. Pauschale oder nicht hinreichend differenzierte Beschränkungen bergen daher das Risiko, unverhältnismäßige Auswirkungen auf zeitkritische Logistikketten zu entfalten. CLECAT weist zudem darauf hin, dass Maßnahmen im Rahmen der Evaluierung nur nach umfassender Prüfung aller vier Säulen – Lärmminderung an der Quelle, Flächen- nutzungsplanung, lärmmindernde Betriebsverfahren und erst zuletzt Betriebsbe-schränkungen – eingeführt werden dürfen. Insbesondere auf Nachtzeiten fokussierte Restriktionen könnten nach Auffassung von CLECAT die Funktionsfähigkeit europäi- scher Luftfrachtdrehkreuze beeinträchtigen und Verkehrsverlagerungen zu Nicht -EU - Standorten begünstigen. Die jüngsten Erfahrungen in den Niederlanden und Frankreich, die auch ausdrücklich als Anlass für die Bewertung genannt werden, zeigen, dass die Anwendung des Ver-fahrensrahmens in der Praxis nicht konfliktfrei ist. Vor diesem Hintergrund soll die Eva-luieru ng Erkenntnisse über Umsetzungspraxis, Kohärenz mit anderen EU -Rechtsak- ten – insbesondere der Richtlinie 2002/49/EG über Umgebungslärm – sowie mögliche Vereinfachungspotenziale liefern. Luftfrachtstandort Hamburg im Kontext der EU -Evaluierung Bekanntermaßen gelten a m Hamburg Airport bereits seit vielen Jahren verbindliche Betriebszeiten mit Nachtflugbeschränkungen. Der planmäßige Flugbetrieb ist grund-sätzlich auf die Zeit von 6:00 Uhr bis 23:00 Uhr begrenzt. Für die Luftfrachtpraxis in Hamburg ist dabei zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil des Aufkommens nicht über Direktverbindungen abgewickelt wird. Mehr als 50 Prozent der Hamburger Luftfracht werden per Lkw im Rahmen sogenannter Road - Feeder -Services (RFS) zu größeren europäischen Luftfrachtdrehkreuzen transportiert und dort in interkontinentale Umläufe eingespeist. Die operative Relevanz von Nacht-flugregelung en ergibt sich daher nicht allein aus den Abflugzeiten einzelner Langstre- ckenverbindungen ab Hamburg. Gleichwohl sind die späten Abendstunden operativ sensibel. Verzögerungen im Vor-lauf, bei der Bodenabfertigung oder an vorgelagerten europäischen Hubs können dazu führen, dass Sendungen nicht mehr planmäßig in Umläufe eingebunden werden kön-nen. Zudem hängen die RFS -Verkehre zu den großen europäischen Frachtflughäfen von dortigen Nacht - und Randzeiten -Slots ab. Veränderungen im regulatorischen Rah- men auf EU -Ebene könnten daher mittelbar Auswirkungen auf Anschlussverkehre, Cut -off -Zeiten und vertraglich zugesi cherte Lieferfristen haben – auch dann, wenn sich die unmittelbare Betriebszeit am Standort Hamburg nicht ändert. 3 https://www.clecat.org/media/feedback_paper_bar_clecat.pdf3 Vor diesem Hintergrund ist die Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 für Hamburger Luftfrachtspediteure weniger unter dem Gesichtspunkt neuer lokaler Nachtflugbeschränkungen zu bewerten, sondern vielmehr im Hinblick auf eine unions-weit einheitliche und verhältnismäßige Anwendung des sog. „Balanced Approach“. Entscheidend bleibt, dass Betriebsbeschränkungen weiterhin nur als letztes Mittel ein-geführt werden und die spezifischen Anforderungen international vernetzter Lieferket-ten – einschließlich multi modaler Vor - und Nachläufe – angemessen berücksichtigt werden. CLECAT wird die weiteren Entwicklungen aufmerksam begleiten und sich dafür ein-setzen, dass bei einer möglichen Fortentwicklung des Rechtsrahmens die spezifischen betrieblichen Anforderungen der Luftfracht – auch an Standorten mit bereits einge- schränkten Be triebszeiten – angemessen berücksichtigt werden. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 00 6/20 26 Hamburg, den 2. März 20 26 (CLECAT -News 2026/08) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Evaluierung der EU -Lärmschutzverordnung für Flughäfen – Relevanz für die Luftfracht Sehr geehrte Damen und Herren, die Europäische Kommission hat eine umfassende Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 1 über einen ausgewogenen Ansatz bei lärmbedingten Betriebsbeschrän- kungen an EU -Flughäfen eingeleitet. Die entsprechende Aufforderung zur Stellung- nahme wurde am 29. Januar 2026 veröffentlicht . Die Evaluierung soll im Zeitraum vom ersten Quartal 2026 bis zum ersten Quartal 2027 durchgeführt werden. Die Verordnung regelt das Verfahren zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbe-schränkungen an Flughäfen mit mehr als 50.000 zivilen Flugbewegungen jährlich. Sie setzt die Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zum soge-nannten „ Umgebungslärm “ in EU -Recht um. Ziel ist es, Lärmminderungsmaßnahmen auf der Grundlage objektiver, transparenter und quantifizierbarer Kriterien durchzufüh-ren und Wettbewerbsverzerrungen sowie ineffiziente Kapazitätsnutzungen zu vermei-den. Die EU -Kommission stellt den politischen Kontext ausdrücklich in den Zusammenhang mit dem EU -Null -Schadstoff -Aktionsplan 2, der eine Reduktion der durch Verkehrslärm chronisch beeinträchtigten Personen um 30 Prozent bis 2030 vorsieht. Trotz deutlicher Lärmreduzierungen einzelner Flugzeuge in den vergangenen Jahrzehnten führt das Wachstum des Luftverkehrs weiterhin zu erheblichen Belastungen in Flughafenregio-nen. Gleichzeitig betont die EU -Kommission, dass bei Lärmschutzmaßnahmen die In- teressen der Anwohnerinnen und Anwohner mit den Belangen des Luftverkehrs und seiner Nutzer sorgfältig abzuwägen sind. Mögliche Auswirkungen lokaler Maßnahmen auf das gesamte europäische Luftverkehrsnetz sind ausdrücklich zu berüc ksichtigen. Die Evaluierung erfolgt anhand der fünf klassischen Bewertungskriterien der besseren Rechtsetzung: Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU -Mehrwert. Beson- ders hervorzuheben ist dabei das Ziel, sicherzustellen, dass Betriebsbeschränkungen tatsächl ich nur als „letztes Mittel“ eingeführt werden und eine unabhängige Aufsicht 1 https://eur -lex.europa.eu/legal -content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0598 2 https://environment.ec.europa.eu/strategy/zero -pollution -action -plan_en?prefLang=de2 über das Verfahren gewährleistet ist. Darüber hinaus sollen Kosten - und Verwaltungs- aufwand für Unternehmen – einschließlich KMU – ausdrücklich in die Bewertung ein- fließen . Vor diesem Hintergrund hat sich unser europäische r Sp itzenverband CLECAT in die Konsultation eingebracht. CLECAT unterstreicht in seiner Stellungnahme 3, dass die Luftfracht ein strategischer Bestandteil der europäischen Wirtschaft ist und maßgeb-lich zur Resilienz globaler Lieferketten beiträgt. Anders als im Passagierverkehr ist die Luftfracht in besonderem Maße auf Abend -, Nacht - und Frühmorgenslots ang ewiesen. Pauschale oder nicht hinreichend differenzierte Beschränkungen bergen daher das Risiko, unverhältnismäßige Auswirkungen auf zeitkritische Logistikketten zu entfalten. CLECAT weist zudem darauf hin, dass Maßnahmen im Rahmen der Evaluierung nur nach umfassender Prüfung aller vier Säulen – Lärmminderung an der Quelle, Flächen- nutzungsplanung, lärmmindernde Betriebsverfahren und erst zuletzt Betriebsbe-schränkungen – eingeführt werden dürfen. Insbesondere auf Nachtzeiten fokussierte Restriktionen könnten nach Auffassung von CLECAT die Funktionsfähigkeit europäi- scher Luftfrachtdrehkreuze beeinträchtigen und Verkehrsverlagerungen zu Nicht -EU - Standorten begünstigen. Die jüngsten Erfahrungen in den Niederlanden und Frankreich, die auch ausdrücklich als Anlass für die Bewertung genannt werden, zeigen, dass die Anwendung des Ver-fahrensrahmens in der Praxis nicht konfliktfrei ist. Vor diesem Hintergrund soll die Eva-luieru ng Erkenntnisse über Umsetzungspraxis, Kohärenz mit anderen EU -Rechtsak- ten – insbesondere der Richtlinie 2002/49/EG über Umgebungslärm – sowie mögliche Vereinfachungspotenziale liefern. Luftfrachtstandort Hamburg im Kontext der EU -Evaluierung Bekanntermaßen gelten a m Hamburg Airport bereits seit vielen Jahren verbindliche Betriebszeiten mit Nachtflugbeschränkungen. Der planmäßige Flugbetrieb ist grund-sätzlich auf die Zeit von 6:00 Uhr bis 23:00 Uhr begrenzt. Für die Luftfrachtpraxis in Hamburg ist dabei zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil des Aufkommens nicht über Direktverbindungen abgewickelt wird. Mehr als 50 Prozent der Hamburger Luftfracht werden per Lkw im Rahmen sogenannter Road - Feeder -Services (RFS) zu größeren europäischen Luftfrachtdrehkreuzen transportiert und dort in interkontinentale Umläufe eingespeist. Die operative Relevanz von Nacht-flugregelung en ergibt sich daher nicht allein aus den Abflugzeiten einzelner Langstre- ckenverbindungen ab Hamburg. Gleichwohl sind die späten Abendstunden operativ sensibel. Verzögerungen im Vor-lauf, bei der Bodenabfertigung oder an vorgelagerten europäischen Hubs können dazu führen, dass Sendungen nicht mehr planmäßig in Umläufe eingebunden werden kön-nen. Zudem hängen die RFS -Verkehre zu den großen europäischen Frachtflughäfen von dortigen Nacht - und Randzeiten -Slots ab. Veränderungen im regulatorischen Rah- men auf EU -Ebene könnten daher mittelbar Auswirkungen auf Anschlussverkehre, Cut -off -Zeiten und vertraglich zugesi cherte Lieferfristen haben – auch dann, wenn sich die unmittelbare Betriebszeit am Standort Hamburg nicht ändert. 3 https://www.clecat.org/media/feedback_paper_bar_clecat.pdf3 Vor diesem Hintergrund ist die Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 für Hamburger Luftfrachtspediteure weniger unter dem Gesichtspunkt neuer lokaler Nachtflugbeschränkungen zu bewerten, sondern vielmehr im Hinblick auf eine unions-weit einheitliche und verhältnismäßige Anwendung des sog. „Balanced Approach“. Entscheidend bleibt, dass Betriebsbeschränkungen weiterhin nur als letztes Mittel ein-geführt werden und die spezifischen Anforderungen international vernetzter Lieferket-ten – einschließlich multi modaler Vor - und Nachläufe – angemessen berücksichtigt werden. CLECAT wird die weiteren Entwicklungen aufmerksam begleiten und sich dafür ein-setzen, dass bei einer möglichen Fortentwicklung des Rechtsrahmens die spezifischen betrieblichen Anforderungen der Luftfracht – auch an Standorten mit bereits einge- schränkten Be triebszeiten – angemessen berücksichtigt werden. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER [15] => 6 [individuell6] => 6 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => LU 6/2026 ))
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 036 /20 26 Hamb urg, den 5. März 20 26 (DSLV 026 /2026/c ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – NIS -2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) – Pflichten für Betreiber wichtiger und besonders wichtiger Einrichtungen Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Gesetz zur Umsetzung der NIS -2-Richtlinie ( NIS2UmsuCG 1) ist am 6. De- zember 2025 ein neuer, verbindlicher Rechtsrahmen zur Stärkung der Cybersicherheit in Kraft getreten ( vgl. Rundschreiben SP 162/2025 2). Das NIS2UmsuCG novelliert ins- besondere das BSI -Gesetz ( BSIG 3) grundlegend. Kernziel ist die Stärkung der digita- len Resilienz von Einrichtungen, die für das Funktionieren von Wirtschaft und Gesell-schaft bedeutsam sind. Die Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik hat in seinem Leitfaden vom 4. Feb-ruar 2026 ( vgl. Rundschreiben SP 019/2026 4) klargestellt, dass das NIS2UmsuCG keine pauschale Regulierung der Logistikbranche vorsieht. Eine Betroffenheit kann je-doch im Einzelfall vorliegen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Der Leitfaden dient der strukturierten Prüfung dieser Konstella tionen. Während der Leitfaden die Frage der Betroffenheit systematisch aufbereitet, stellt die-ses Rundschreiben die Rechtsfolgen einer festgestellten Einordnung als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung in den Mittelpunkt. Eine Betroffenheit ist anhand von § 28 BSIG insbesondere dann zu prüfen, wenn das Unternehmen: ◼ Tätigkeiten in einer der in Anlage 1 oder 2 BSIG definierten Einrichtungskate-gorien ausübt und ◼ die gesetzlichen Größenkriterien erfüllt. Die Einordnung erfolgt dabei wie folgt: 1 https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/301/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=3 2 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2025/sp -2025 -162.pdf 3 https://www.gesetze -im-internet.de/bsig_2025/BJNR12D0B0025.html 4 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2026/sp -2026 -019.pdf2 Als besonders wichtige Einrichtung (§ 28 Abs. 1 BSIG) gilt ein Unternehmen, wenn es einer Einrichtungsart nach Anlage 1 zuzuordnen ist und ◼ regelmäßig mindestens 250 Beschäftigte hat oder ◼ einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro und zugleich eine Jahres- bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro aufweist. Als wichtige Einrichtung (§ 28 Abs. 2 BSIG) gilt ein Unternehmen, wenn es einer Einrichtungsart nach Anlage 1 oder 2 zuzuordnen ist und ◼ regelmäßig mindestens 50 Beschäftigte hat oder ◼ einen Jahresumsatz und zugleich eine Jahresbilanzsumme von jeweils mehr als 10 Millionen Euro aufweist. Unabhängig hiervon gelten Betreiber kritischer Anlagen im Sinne der BSI -KritisV kraft Gesetzes als besonders wichtige Einrichtungen (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BSIG). Nur diejenigen Unternehmensteile sind in die Betroffenheitsprüfung einzubeziehen, die tatsächlich Tätigkeiten in einer der in Anlage 1 oder 2 BSIG genannten Einrich-tungskategorien ausüben. Eine untergeordnete oder vernachlässigbare Tätigkeit in ei-nem regul ierten Bereich löst keine Betroffenheit des gesamten Unternehmens aus. 1. Pflichten bei festgestellter Betroffenheit Sowohl wichtige als auch besonders wichtige Einrichtungen unterliegen im Grundsatz denselben materiellen Pflichten. Die Unterschiede betreffen vor allem die Intensität der staatlichen Aufsicht und das Sanktionsniveau . ◼ Aufsicht Besonders wichtige Einrichtungen unterliegen einer weitergehenden, auch pro- aktiven Aufsicht durch das BSI. Dieses kann insbesondere Prüfungen, Audits oder die Vorlage von Nachweisen anordnen (§ 61 BSIG). Bei wichtigen Einrichtungen erfolgt die Überprüfung demgegenüber grundsätz-lich anlassbezogen , wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gesetz- liche Pflichten nicht erfüllt werden (§ 62 BSIG). ◼ Bußgeldrahmen Für besonders wichtige Einrichtungen gelten höhere Bußgeldobergrenzen (§ 65 BSIG) als für wichtige Einrichtungen. Stellt ein Unternehmen fest, dass es als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung einzustufen ist, gelten ansonsten folgende Pflichten: 1.1 Registrierung beim BSI (§ 33 BSIG) Die Registrierung ist spätestens drei Monate nach erstmaliger oder erneuter Betrof-fenheit vorzunehmen (§ 33 Abs. 1 BSIG). Für Unternehmen, die bereits mit Inkrafttre-ten am 6. Dezember 2025 betroffen waren, endet die Dreimonatsfrist am 6. März 2026 .3 Betroffene Unternehmen müssen sich über das BSI -Meldeportal 5 registrieren. Die Re- gistrierung erfolgt über das System " Mein Unternehmenskonto 6" (MUK). 1.2 Risikomanagement und Sicherheitsmaßnahmen (§ 30 BSIG) § 30 BSIG verpflichtet betroffene Einrichtungen zur Umsetzung geeigneter, verhältnis-mäßiger und wirksamer technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Beherr-schung von Sicherheitsrisiken. Das Gesetz schreibt keinen maximalen, sondern einen angemessenen Sicherheitsstandard vor – maßgeblich sind Risikolage, Schutzwürdig- keit der betroffenen Dienste und Verhältnismäßigkeit. Die Mindestanforderungen um-fassen unter anderem: ◼ Risikoanalyse und Sicherheitskonzepte für Informationssysteme, ◼ Business Continuity Management (Backup, Krisenmanagement, Notfallpläne), ◼ Sicherheit der Lieferketten inklusive Sicherheitsanforderungen an Lieferanten und Dienstleister, ◼ Technische Maßnahmen: Netzwerksegmentierung, Multi -Faktor -Authentifizie- rung, Verschlüsselung, Schwachstellenmanagement, ◼ Schulungen und Sensibilisierung der Mitarbeitenden. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren. Eine nachvollziehbare, reflektierte Entschei-dungsgrundlage – auch darüber, warum bestimmte Maßnahmen aus Gründen der Ver- hältnismäßigkeit nicht umgesetzt werden – ist im Aufsichts - und Haftungsfall entschei- dend. 1.3 Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen (§ 32 BSIG) Erhebliche Sicherheitsvorfälle sind nach § 32 BSIG unverzüglich dem BSI zu melden. Ein Sicherheitsvorfall ist meldepflichtig, wenn er erhebliche Auswirkungen auf die Er-bringung der betroffenen Dienste hat oder haben kann. Maßgeblich sind insbesondere Dauer , Ausmaß und Reichweite der Beeinträchtigung. Das Gesetz sieht ein dreistufi- ges Verfahren vor: ◼ Erstmeldung innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme, ◼ Folgemeldung innerhalb von 72 Stunden mit erster Ursachen - und Auswir- kungsanalyse, ◼ Abschlussbericht innerhalb eines Monats mit vollständiger Bewertung und Dar-stellung ergriffener Maßnahmen. Die gesetzliche Meldepflicht gilt jedoch frühestens ab Einrichtung des entsprechenden Meldewegs durch das BSI (§ 32 Abs. 1 BSIG). Unternehmen sollten interne Meldepro-zesse, Eskalationswege und Zuständigkeiten klar definieren und regelmäßig erproben. Nach E ingang einer Meldung bestätigt das BSI deren Erhalt und kann im weiteren Verlauf Rückmeldungen oder Handlungsempfehlungen erteilen (§ 36 BSIG). 5 https://portal.bsi.bund.de/ 6 https://www.elster.de/eportal/unternehmerorientiert/registrierungsprozess4 1.4 Unterrichtungspflichten (§ 35 BSIG) Neben der Meldepflicht gegenüber dem BSI kann dieses nach § 35 BSIG anordnen, dass betroffene Einrichtungen ihre Dienstempfänger über einen erheblichen Sicher-heitsvorfall unterrichten, sofern dieser die Erbringung der betroffenen Dienste erheb-lich beeinträ chtigt oder beeinträchtigen kann. Die Unterrichtung hat Art und Auswirkungen der Beeinträchtigung zu enthalten. 1.5 Verantwortung der Geschäftsleitung (§ 38 BSIG) § 38 BSIG normiert ausdrückliche Umsetzungs -, Überwachungs - und Schulungspflich- ten der Geschäftsleitung. Mitglieder der Geschäftsleitung sind verpflichtet, die Risiko-managementmaßnahmen nach § 30 BSIG zu billigen, deren Umsetzung zu überwa-chen und sich reg elmäßig im Bereich Cybersicherheit fortzubilden. Die Verantwortung ist nicht vollständig delegierbar. Operative Aufgaben können über-tragen werden; die strategische Letztverantwortung verbleibt jedoch beim Leitungsor-gan. Nach § 2 Nr. 13 BSIG ist Geschäftsleitung jede natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und Vertretung berufen ist. Maßgeblich ist die gesellschaftsrechtliche Organstellung, nicht eine funktionale Be-ze ichnung. In Konzernstrukturen ist die jeweils betroffene Einheit maßgeblich. Die Organpflichten treffen das für diese Einheit zuständige Leitungsorgan. Die Schulungspflicht gilt für jedes einzelne Organmitglied. 1.6 Sanktionen (§ 65 BSIG) § 65 BSIG normiert ein gestaffeltes Bußgeldregime. Bei Verstößen gegen die NIS -2- Pflichten drohen für besonders wichtige Einrichtungen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, welcher Betrag höher ist) an Bußgeld. Für wichtige Einrichtungen drohen bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Neben Bußgeldern gegen das Unternehmen kommt eine persönliche Organhaftung nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsät-zen in Betracht. 2. Zusätzliche Pflichten für Betreiber kritischer Anlagen nach BSI -KritisV Betreiber kritischer Anlagen nach BSI -KritisV 7 sind zugleich besonders wichtige Ein- richtungen, unterliegen jedoch zusätzlichen Anforderungen. Im Sektor „Transport und Verkehr“ erfasst die BSI -KritisV insbesondere Logistikzentren und zentrale IT -Systeme zur Logistiksteuerung. Maßgebliche Schwellenwerte sind 17,55 Millionen Tonnen pro Jahr oder 53,2 Millionen Sendungen pro Jahr. Aufgrund dieser hohen Schwellenwerte kommt eine Betroffenheit nur für eine begrenzte Zahl sehr großer Unternehmen in Be-tracht. 7 https://www.gesetze -im -internet.de/bsi -kritisv/5 Für diese Unternehmen gelten neben den allgemeinen Pflichten besonders wichtiger Einrichtungen zusätzliche, spezifische Anforderungen: 2.1 Erweiterte Registrierungspflicht (§ 33 Abs. 2 BSIG) Kritis -Betreiber haben im Rahmen der Registrierung gegenüber dem BSI weiterge- hende Angaben zu übermitteln. Hierzu zählen insbesondere: die kritische Dienstleis-tung, die Zuordnung zur jeweiligen Anlagenkategorie nach BSI -KritisV, Versorgungs- kennzahlen, der Standort der kritischen Anlage, relevante IP -Adressbereiche sowie eine Kontaktstelle. Die Kontaktstelle ist so zu benennen, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Unter-nehmens für das BSI gewährleistet ist. Die Registrierung erfolgt über die vom BSI hier-für vorgesehenen elektronischen Verfahren. 2.2 Systeme zur Angriffserkennung (§ 31 Abs. 2 BSIG) Kritis -Betreiber sind als einzige Einrichtungskategorie gesetzlich verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung (SzA) einzusetzen. Diese Systeme müssen den laufenden Be-trieb der IT - und OT -Infrastruktur (Operational Technology) kontinuierlich überwachen und Angriffe automatisiert identifizieren. Das BSI konkretisiert die technischen Anfor- derungen in einer Orientierungshilfe 8 zu SzA. Für sonstige besonders wichtige oder wichtige Einrichtungen besteht diese Pflicht nicht – der Einsatz solcher Systeme kann jedoch im Rahmen des allgemeinen Risikomanagements nach § 30 BSIG geboten sein. 2.3 Proaktive Nachweispflicht (§ 39 BSIG) Kritis -Betreiber haben dem BSI regelmäßig – grundsätzlich im Dreijahresrhythmus – Nachweise über die Umsetzung der Maßnahmen nach §§ 30 und 31 BSIG vorzulegen (§ 39 BSIG). Zulässige Nachweise sind insbesondere Sicherheitsaudits, Prüfungen oder geeignete Zertifiz ierungen (zum Beispiel ISO 27001). Für sonstige besonders wichtige Einrichtungen besteht demgegenüber keine regelmä-ßige Vorlagepflicht. Das BSI kann jedoch die Vorlage von Nachweisen anordnen (§ 61 BSIG). Bei wichtigen Einrichtungen erfolgt eine solche Anordnung regelmäßig anlass-bezogen (§ 62 BSIG). Für Betreiber, die bereits nach § 8a BSIG a. F. nachweispflichtig waren, gelten Über-gangsregelungen. § 39 Abs. 3 BSIG legt den nächsten Nachweiszeitpunkt frühestens drei Jahre nach dem zuletzt erbrachten Nachweis nach § 8a Abs. 3 BSIG a. F. fest. Diese ges etzliche Regelung stellt sicher, dass der Dreijahresrhythmus des neuen Nachweissystems an den bisherigen Nachweis anknüpft. 3. Ausblick: KRITIS -Dachgesetz (KRITIS -DachG) Parallel zum NIS2UmsuCG, das die IT -Sicherheit kritischer Anlagen regelt, befindet sich das KRITIS -DachG derzeit noch im parlamentarischen Verfahren. Das Gesetz soll den physischen Schutz kritischer Infrastrukturen verbindlich regeln. Der Bundestag hat 8 https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/KRITIS/oh -sza.pdf?__blob=publication- File&v=186 das Gesetz am 28. Januar 2026 verabschiedet. Der Innenausschuss des Bundesrates hat jedoch – Stand 26. Februar 2026 – empfohlen, dem Gesetz nicht zuzustimmen und stattdessen den Vermittlungsausschuss einzuberufen. In welcher Form das KRI-TIS -DachG in Kraft tritt, ist damit derzeit offen. Der DSLV beobachtet das Verfahren aufmerksam und wird seine Mitglieder über den weiteren Verlauf und etwaige neue Pflichten für seine Mitgliedsunternehmen informieren. 4. Fazit Der DSLV empfiehlt die folgenden Maßnahmen zu ergreifen: ◼ Betroffenheitsprüfung durchführen: Prüfen Sie anhand Ihrer Beschäftigtenzahl, Ih-res Jahresumsatzes und Ihrer Tätigkeitsfelder, ob Ihr Unternehmen in den Anwen-dungsbereich des BSIG fällt. Ziehen Sie hierfür bei Bedarf den DSLV -Leitfaden heran, der die für d ie Logistikbranche relevanten Einrichtungskategorien differen- ziert aufbereitet. Hierzu der Hinweis, dass der DSLV Leitfaden lediglich eine Inter-pretationshilfe darstellt und keine rechtsverbindliche Auslegung der entsprechen-den Tatbestände. Das BSI stellt zusätzlich ein Online -Tool 9 zur Betroffenheitsprüfung zur Verfügung. Dieses ist jedoch auf eine breite Anwendung ausgelegt und kann im Einzelfall zu einer pauschalen Betroffenheitsanzeige führen, die einer rechtlichen Prüfung nach Ansicht des DSLV nicht standhält. Dokumentie-ren Sie das Ergebnis Ihrer Prüfung in jedem Fall schriftlich. ◼ Registrierung vorbereiten: Betroffene Unternehmen müssen sich spätestens drei Monate nach erstmaliger oder erneuter Betroffenheit über das BSI -Portal registrie- ren. Für Unternehmen, die bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes am 6. Dezember 2025 betroffen wa ren, endet die Frist am 6. März 2026. ◼ Gap -Analyse durchführen: Ermitteln Sie, welche der gesetzlichen Anforderungen (§ 30 BSIG) bereits erfüllt sind und wo Handlungsbedarf besteht. ◼ Lieferkette im Blick behalten: Auch nicht unmittelbar betroffene Unternehmen kön-nen über vertragliche Anforderungen ihrer Auftraggeber zur Einhaltung von NIS -2- Standards verpflichtet werden. ◼ Bestehende Managementsysteme nutzen: Unternehmen mit einer ISO -27001 -Zer- tifizierung oder ähnlichen Strukturen können diese als Grundlage nutzen und ge-zielt um NIS -2-Anforderungen erweitern. Für Rückfragen zu diesem Rundschreiben und zum NIS2UmsuCG steht Ihnen der DSLV gerne zur Verfügung. Die konkrete Einordnung eines einzelnen Unternehmens als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung ist jedoch stets anhand der individu-ellen Tätigkeiten und Strukturen eigenverantwortlich zu prüfen und kann durch den DSLV nicht verbindlich bewertet werden. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFE RENT 9 https://betroffenheitspruefung -nis -2.bsi.de/ [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 036 /20 26 Hamb urg, den 5. März 20 26 (DSLV 026 /2026/c ) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – NIS -2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) – Pflichten für Betreiber wichtiger und besonders wichtiger Einrichtungen Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Gesetz zur Umsetzung der NIS -2-Richtlinie ( NIS2UmsuCG 1) ist am 6. De- zember 2025 ein neuer, verbindlicher Rechtsrahmen zur Stärkung der Cybersicherheit in Kraft getreten ( vgl. Rundschreiben SP 162/2025 2). Das NIS2UmsuCG novelliert ins- besondere das BSI -Gesetz ( BSIG 3) grundlegend. Kernziel ist die Stärkung der digita- len Resilienz von Einrichtungen, die für das Funktionieren von Wirtschaft und Gesell-schaft bedeutsam sind. Die Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik hat in seinem Leitfaden vom 4. Feb-ruar 2026 ( vgl. Rundschreiben SP 019/2026 4) klargestellt, dass das NIS2UmsuCG keine pauschale Regulierung der Logistikbranche vorsieht. Eine Betroffenheit kann je-doch im Einzelfall vorliegen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Der Leitfaden dient der strukturierten Prüfung dieser Konstella tionen. Während der Leitfaden die Frage der Betroffenheit systematisch aufbereitet, stellt die-ses Rundschreiben die Rechtsfolgen einer festgestellten Einordnung als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung in den Mittelpunkt. Eine Betroffenheit ist anhand von § 28 BSIG insbesondere dann zu prüfen, wenn das Unternehmen: ◼ Tätigkeiten in einer der in Anlage 1 oder 2 BSIG definierten Einrichtungskate-gorien ausübt und ◼ die gesetzlichen Größenkriterien erfüllt. Die Einordnung erfolgt dabei wie folgt: 1 https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/301/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=3 2 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2025/sp -2025 -162.pdf 3 https://www.gesetze -im-internet.de/bsig_2025/BJNR12D0B0025.html 4 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2026/sp -2026 -019.pdf2 Als besonders wichtige Einrichtung (§ 28 Abs. 1 BSIG) gilt ein Unternehmen, wenn es einer Einrichtungsart nach Anlage 1 zuzuordnen ist und ◼ regelmäßig mindestens 250 Beschäftigte hat oder ◼ einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro und zugleich eine Jahres- bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro aufweist. Als wichtige Einrichtung (§ 28 Abs. 2 BSIG) gilt ein Unternehmen, wenn es einer Einrichtungsart nach Anlage 1 oder 2 zuzuordnen ist und ◼ regelmäßig mindestens 50 Beschäftigte hat oder ◼ einen Jahresumsatz und zugleich eine Jahresbilanzsumme von jeweils mehr als 10 Millionen Euro aufweist. Unabhängig hiervon gelten Betreiber kritischer Anlagen im Sinne der BSI -KritisV kraft Gesetzes als besonders wichtige Einrichtungen (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BSIG). Nur diejenigen Unternehmensteile sind in die Betroffenheitsprüfung einzubeziehen, die tatsächlich Tätigkeiten in einer der in Anlage 1 oder 2 BSIG genannten Einrich-tungskategorien ausüben. Eine untergeordnete oder vernachlässigbare Tätigkeit in ei-nem regul ierten Bereich löst keine Betroffenheit des gesamten Unternehmens aus. 1. Pflichten bei festgestellter Betroffenheit Sowohl wichtige als auch besonders wichtige Einrichtungen unterliegen im Grundsatz denselben materiellen Pflichten. Die Unterschiede betreffen vor allem die Intensität der staatlichen Aufsicht und das Sanktionsniveau . ◼ Aufsicht Besonders wichtige Einrichtungen unterliegen einer weitergehenden, auch pro- aktiven Aufsicht durch das BSI. Dieses kann insbesondere Prüfungen, Audits oder die Vorlage von Nachweisen anordnen (§ 61 BSIG). Bei wichtigen Einrichtungen erfolgt die Überprüfung demgegenüber grundsätz-lich anlassbezogen , wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gesetz- liche Pflichten nicht erfüllt werden (§ 62 BSIG). ◼ Bußgeldrahmen Für besonders wichtige Einrichtungen gelten höhere Bußgeldobergrenzen (§ 65 BSIG) als für wichtige Einrichtungen. Stellt ein Unternehmen fest, dass es als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung einzustufen ist, gelten ansonsten folgende Pflichten: 1.1 Registrierung beim BSI (§ 33 BSIG) Die Registrierung ist spätestens drei Monate nach erstmaliger oder erneuter Betrof-fenheit vorzunehmen (§ 33 Abs. 1 BSIG). Für Unternehmen, die bereits mit Inkrafttre-ten am 6. Dezember 2025 betroffen waren, endet die Dreimonatsfrist am 6. März 2026 .3 Betroffene Unternehmen müssen sich über das BSI -Meldeportal 5 registrieren. 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Die Unterrichtung hat Art und Auswirkungen der Beeinträchtigung zu enthalten. 1.5 Verantwortung der Geschäftsleitung (§ 38 BSIG) § 38 BSIG normiert ausdrückliche Umsetzungs -, Überwachungs - und Schulungspflich- ten der Geschäftsleitung. Mitglieder der Geschäftsleitung sind verpflichtet, die Risiko-managementmaßnahmen nach § 30 BSIG zu billigen, deren Umsetzung zu überwa-chen und sich reg elmäßig im Bereich Cybersicherheit fortzubilden. Die Verantwortung ist nicht vollständig delegierbar. Operative Aufgaben können über-tragen werden; die strategische Letztverantwortung verbleibt jedoch beim Leitungsor-gan. Nach § 2 Nr. 13 BSIG ist Geschäftsleitung jede natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und Vertretung berufen ist. Maßgeblich ist die gesellschaftsrechtliche Organstellung, nicht eine funktionale Be-ze ichnung. In Konzernstrukturen ist die jeweils betroffene Einheit maßgeblich. Die Organpflichten treffen das für diese Einheit zuständige Leitungsorgan. Die Schulungspflicht gilt für jedes einzelne Organmitglied. 1.6 Sanktionen (§ 65 BSIG) § 65 BSIG normiert ein gestaffeltes Bußgeldregime. Bei Verstößen gegen die NIS -2- Pflichten drohen für besonders wichtige Einrichtungen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, welcher Betrag höher ist) an Bußgeld. Für wichtige Einrichtungen drohen bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Neben Bußgeldern gegen das Unternehmen kommt eine persönliche Organhaftung nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsät-zen in Betracht. 2. Zusätzliche Pflichten für Betreiber kritischer Anlagen nach BSI -KritisV Betreiber kritischer Anlagen nach BSI -KritisV 7 sind zugleich besonders wichtige Ein- richtungen, unterliegen jedoch zusätzlichen Anforderungen. Im Sektor „Transport und Verkehr“ erfasst die BSI -KritisV insbesondere Logistikzentren und zentrale IT -Systeme zur Logistiksteuerung. Maßgebliche Schwellenwerte sind 17,55 Millionen Tonnen pro Jahr oder 53,2 Millionen Sendungen pro Jahr. Aufgrund dieser hohen Schwellenwerte kommt eine Betroffenheit nur für eine begrenzte Zahl sehr großer Unternehmen in Be-tracht. 7 https://www.gesetze -im -internet.de/bsi -kritisv/5 Für diese Unternehmen gelten neben den allgemeinen Pflichten besonders wichtiger Einrichtungen zusätzliche, spezifische Anforderungen: 2.1 Erweiterte Registrierungspflicht (§ 33 Abs. 2 BSIG) Kritis -Betreiber haben im Rahmen der Registrierung gegenüber dem BSI weiterge- hende Angaben zu übermitteln. Hierzu zählen insbesondere: die kritische Dienstleis-tung, die Zuordnung zur jeweiligen Anlagenkategorie nach BSI -KritisV, Versorgungs- kennzahlen, der Standort der kritischen Anlage, relevante IP -Adressbereiche sowie eine Kontaktstelle. Die Kontaktstelle ist so zu benennen, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Unter-nehmens für das BSI gewährleistet ist. Die Registrierung erfolgt über die vom BSI hier-für vorgesehenen elektronischen Verfahren. 2.2 Systeme zur Angriffserkennung (§ 31 Abs. 2 BSIG) Kritis -Betreiber sind als einzige Einrichtungskategorie gesetzlich verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung (SzA) einzusetzen. Diese Systeme müssen den laufenden Be-trieb der IT - und OT -Infrastruktur (Operational Technology) kontinuierlich überwachen und Angriffe automatisiert identifizieren. Das BSI konkretisiert die technischen Anfor- derungen in einer Orientierungshilfe 8 zu SzA. Für sonstige besonders wichtige oder wichtige Einrichtungen besteht diese Pflicht nicht – der Einsatz solcher Systeme kann jedoch im Rahmen des allgemeinen Risikomanagements nach § 30 BSIG geboten sein. 2.3 Proaktive Nachweispflicht (§ 39 BSIG) Kritis -Betreiber haben dem BSI regelmäßig – grundsätzlich im Dreijahresrhythmus – Nachweise über die Umsetzung der Maßnahmen nach §§ 30 und 31 BSIG vorzulegen (§ 39 BSIG). Zulässige Nachweise sind insbesondere Sicherheitsaudits, Prüfungen oder geeignete Zertifiz ierungen (zum Beispiel ISO 27001). Für sonstige besonders wichtige Einrichtungen besteht demgegenüber keine regelmä-ßige Vorlagepflicht. Das BSI kann jedoch die Vorlage von Nachweisen anordnen (§ 61 BSIG). Bei wichtigen Einrichtungen erfolgt eine solche Anordnung regelmäßig anlass-bezogen (§ 62 BSIG). Für Betreiber, die bereits nach § 8a BSIG a. F. nachweispflichtig waren, gelten Über-gangsregelungen. § 39 Abs. 3 BSIG legt den nächsten Nachweiszeitpunkt frühestens drei Jahre nach dem zuletzt erbrachten Nachweis nach § 8a Abs. 3 BSIG a. F. fest. Diese ges etzliche Regelung stellt sicher, dass der Dreijahresrhythmus des neuen Nachweissystems an den bisherigen Nachweis anknüpft. 3. Ausblick: KRITIS -Dachgesetz (KRITIS -DachG) Parallel zum NIS2UmsuCG, das die IT -Sicherheit kritischer Anlagen regelt, befindet sich das KRITIS -DachG derzeit noch im parlamentarischen Verfahren. Das Gesetz soll den physischen Schutz kritischer Infrastrukturen verbindlich regeln. Der Bundestag hat 8 https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/KRITIS/oh -sza.pdf?__blob=publication- File&v=186 das Gesetz am 28. Januar 2026 verabschiedet. Der Innenausschuss des Bundesrates hat jedoch – Stand 26. Februar 2026 – empfohlen, dem Gesetz nicht zuzustimmen und stattdessen den Vermittlungsausschuss einzuberufen. In welcher Form das KRI-TIS -DachG in Kraft tritt, ist damit derzeit offen. Der DSLV beobachtet das Verfahren aufmerksam und wird seine Mitglieder über den weiteren Verlauf und etwaige neue Pflichten für seine Mitgliedsunternehmen informieren. 4. Fazit Der DSLV empfiehlt die folgenden Maßnahmen zu ergreifen: ◼ Betroffenheitsprüfung durchführen: Prüfen Sie anhand Ihrer Beschäftigtenzahl, Ih-res Jahresumsatzes und Ihrer Tätigkeitsfelder, ob Ihr Unternehmen in den Anwen-dungsbereich des BSIG fällt. Ziehen Sie hierfür bei Bedarf den DSLV -Leitfaden heran, der die für d ie Logistikbranche relevanten Einrichtungskategorien differen- ziert aufbereitet. Hierzu der Hinweis, dass der DSLV Leitfaden lediglich eine Inter-pretationshilfe darstellt und keine rechtsverbindliche Auslegung der entsprechen-den Tatbestände. Das BSI stellt zusätzlich ein Online -Tool 9 zur Betroffenheitsprüfung zur Verfügung. Dieses ist jedoch auf eine breite Anwendung ausgelegt und kann im Einzelfall zu einer pauschalen Betroffenheitsanzeige führen, die einer rechtlichen Prüfung nach Ansicht des DSLV nicht standhält. Dokumentie-ren Sie das Ergebnis Ihrer Prüfung in jedem Fall schriftlich. ◼ Registrierung vorbereiten: Betroffene Unternehmen müssen sich spätestens drei Monate nach erstmaliger oder erneuter Betroffenheit über das BSI -Portal registrie- ren. Für Unternehmen, die bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes am 6. Dezember 2025 betroffen wa ren, endet die Frist am 6. März 2026. ◼ Gap -Analyse durchführen: Ermitteln Sie, welche der gesetzlichen Anforderungen (§ 30 BSIG) bereits erfüllt sind und wo Handlungsbedarf besteht. ◼ Lieferkette im Blick behalten: Auch nicht unmittelbar betroffene Unternehmen kön-nen über vertragliche Anforderungen ihrer Auftraggeber zur Einhaltung von NIS -2- Standards verpflichtet werden. ◼ Bestehende Managementsysteme nutzen: Unternehmen mit einer ISO -27001 -Zer- tifizierung oder ähnlichen Strukturen können diese als Grundlage nutzen und ge-zielt um NIS -2-Anforderungen erweitern. Für Rückfragen zu diesem Rundschreiben und zum NIS2UmsuCG steht Ihnen der DSLV gerne zur Verfügung. Die konkrete Einordnung eines einzelnen Unternehmens als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung ist jedoch stets anhand der individu-ellen Tätigkeiten und Strukturen eigenverantwortlich zu prüfen und kann durch den DSLV nicht verbindlich bewertet werden. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFE RENT 9 https://betroffenheitspruefung -nis -2.bsi.de/ [15] => 36 [individuell6] => 36 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 36/2026 ))
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 03 5/20 26 Hamb urg, den 05. März 20 26 (DSLV Brück) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Ausnahmen für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von EU -Mehrweg- vorgaben Sehr geehrte Damen und Herren, die EU -Kommission hat am 25. Februar 2026 einen delegierten Rechtsakt zu Artikel 29 der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) angenommen. Ziel ist es, dass Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder bei innerbetrieblichen Tr ansporten sowie bei Transporten zwischen Unternehmen in- nerhalb eines Mitgliedstaats dauerhaft von der ab 2030 vorgesehenen 100 Prozent Mehrwegpflicht ausgenommen werden. Für diese Anwendungen gelten damit keine vollständigen Wiederverwendungsquoten. Unverändert gilt ab 1. Januar 2030 die 40 Prozent Mehrwegquote für Transportverpa- ckungen und Verkaufsverpackungen, die dem Transport dienen, im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 PPWR. Diese Quote bezieht sich auf den Durchschnitt aller erfassten Verpackungsformate, dazu zählen: ▪ Paletten, ▪ klappbare Kunststoffkisten, ▪ Kisten, ▪ Schalen, ▪ Kunststoffkästen, ▪ Großpackmittel, ▪ Kübel, ▪ Fässer und Kanister, ▪ Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder. In der Praxis können Speditions - und Logistikunternehmen die Quote in vielen Fällen vor allem über etablierte Mehrwegsysteme wie Holz - und Kunststoffpalettentausch und Mehrwegkisten erreichen, ohne ihr bisheriges Vorgehen bei Stretchfolien und Umrei-fungsbä ndern grundsätzlich ändern zu müssen. Für die Speditions - und Logistikbranche bringt die Entscheidung eine Entlastung mit sich, weil aufwendige und technisch teils noch nicht ausgereifte Mehrwegsysteme für2 Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder nicht flächendeckend beschafft und ein-geführt werden müssen. Die Ausnahme spiegelt die Argumentationslinie zahlreicher Branchenverbände, da-runter der DSLV, wider, die sich gegenüber den EU -Institutionen für eine Korrektur überzogener Mehrwegvorgaben für Industrie - und Gewerbeverpackungen eingesetzt hatten. Der delegierte Rechtsakt tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im EU -Amtsblatt in Kraft. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFER ENT [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 03 5/20 26 Hamb urg, den 05. März 20 26 (DSLV Brück) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Ausnahmen für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von EU -Mehrweg- vorgaben Sehr geehrte Damen und Herren, die EU -Kommission hat am 25. Februar 2026 einen delegierten Rechtsakt zu Artikel 29 der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) angenommen. 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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 014 /20 26 Hamburg, den 19 . Februar 20 26 (DSLV 018/2026/a) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Logistik live erleben am „Tag der Logistik“: 16. April 2026 Unter dem Motto „Logistik live erleben“ findet am 16. April 2026 wieder der bun-desweite Aktionstag der Logistik mit VHSp und DSLV als ideelle n Partner n statt. Der Aktionstag bietet Unternehmen und Organisationen kostenfrei die Gelegen-heit, im Rahmen von Veranstaltungen Einblicke in die Welt der Logistik und be-ruflichen Möglichkeiten zu geben sowie das Interesse junger Menschen für die Logistik zu wecken. Sehr geehrte Damen und Herren, die meisten Menschen verbinden mit der Logistik den Transport von Waren. Doch die Logistik ist so viel mehr, als Dinge von A nach B zu transportieren. Deshalb bietet der jährliche Aktionstag „Tag der Logistik“ am 16. April 2026 mit dem Verein Hamburger Spediteure und dem DSLV Bundesverband Spedition und Logistik als ideelle n Partner n unter dem Motto „Logistik live erleben“ der interessierten Öffentlichkeit die Gelegenheit, im Rahmen von Veranstaltungen einen Einblick in die Prozesse und Technologien in der Logistik zu erhalten. Unternehmen und Organisationen können den Tag nutzen , um Einblicke in die Vielfalt logistischer Aufgaben und die beruflichen Möglichkeiten zu geben, Kunden - und Mit- arbeiterkontakte zu stärken sowie das Interesse junger Menschen für die Logistik zu wecken. Als Veranstalter kann jedes Unternehmen oder jede Organisation teilnehmen, die im Bereich Logistik etwas zu bieten haben: Sei es eine Betriebsführung, eine Ausstel- lung, ein Fachvortrag, ein Planspiel oder anderes. Die Veranstaltungen werden von den Unternehmen selbst organisiert und auf der Internetseite online gestellt. Die Aktion ist sowohl für die Unternehmen als auch für die Teilnehmenden kostenfrei. Weitere Informationen zum Aktionstag können über den oben genannten Link abgeru-fen werden. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 014 /20 26 Hamburg, den 19 . Februar 20 26 (DSLV 018/2026/a) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Logistik live erleben am „Tag der Logistik“: 16. April 2026 Unter dem Motto „Logistik live erleben“ findet am 16. April 2026 wieder der bun-desweite Aktionstag der Logistik mit VHSp und DSLV als ideelle n Partner n statt. Der Aktionstag bietet Unternehmen und Organisationen kostenfrei die Gelegen-heit, im Rahmen von Veranstaltungen Einblicke in die Welt der Logistik und be-ruflichen Möglichkeiten zu geben sowie das Interesse junger Menschen für die Logistik zu wecken. Sehr geehrte Damen und Herren, die meisten Menschen verbinden mit der Logistik den Transport von Waren. Doch die Logistik ist so viel mehr, als Dinge von A nach B zu transportieren. Deshalb bietet der jährliche Aktionstag „Tag der Logistik“ am 16. April 2026 mit dem Verein Hamburger Spediteure und dem DSLV Bundesverband Spedition und Logistik als ideelle n Partner n unter dem Motto „Logistik live erleben“ der interessierten Öffentlichkeit die Gelegenheit, im Rahmen von Veranstaltungen einen Einblick in die Prozesse und Technologien in der Logistik zu erhalten. Unternehmen und Organisationen können den Tag nutzen , um Einblicke in die Vielfalt logistischer Aufgaben und die beruflichen Möglichkeiten zu geben, Kunden - und Mit- arbeiterkontakte zu stärken sowie das Interesse junger Menschen für die Logistik zu wecken. Als Veranstalter kann jedes Unternehmen oder jede Organisation teilnehmen, die im Bereich Logistik etwas zu bieten haben: Sei es eine Betriebsführung, eine Ausstel- lung, ein Fachvortrag, ein Planspiel oder anderes. Die Veranstaltungen werden von den Unternehmen selbst organisiert und auf der Internetseite online gestellt. Die Aktion ist sowohl für die Unternehmen als auch für die Teilnehmenden kostenfrei. Weitere Informationen zum Aktionstag können über den oben genannten Link abgeru-fen werden. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [15] => 14 [individuell6] => 14 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => AR 14/2026 ))
AR14/2026

Nutzen Sie die Möglichkeiten des VHSp


Terminkalender

Digitaler Elternabend des DSLV mit der Agentur für Arbeit 02. März
Mitgliederversammlung 20. April Hotel Hafen Hamburg
DSLV-Kommission Berufliche Bildung 07. Mai DSLV Bundesverband Spedition und Logistik
Verabschiedung der Auszubildenden 30. Juni Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
Sommerfest 03. September Anglo-German Club
Sitzung Fachausschuss Lagerei- und Distributionslogistik 07. September Logistik Centrum Hamburg Hinderer GmbH & Co. KG
Sitzung Fachausschuss Schienengüterverkehr 08. Oktober VHSp-Geschäftsstelle
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition 04. Dezember Anglo-German Club
02 Mär
Digitaler Elternabend des DSLV mit der Agentur für Arbeit Sonstiges 18.00 Uhr
20 Apr
Mitgliederversammlung Versammlung Hotel Hafen Hamburg 14:30 Uhr
07 Mai
DSLV-Kommission Berufliche Bildung Versammlung DSLV Bundesverband Spedition und Logistik 10.30 Uhr
30 Jun
Verabschiedung der Auszubildenden Versammlung Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik 16.00 Uhr
03 Sep
Sommerfest Versammlung Anglo-German Club 16:00 Uhr
07 Sep
Sitzung Fachausschuss Lagerei- und Distributionslogistik Fachausschusssitzung Logistik Centrum Hamburg Hinderer GmbH & Co. KG 15:00 Uhr
08 Okt
Sitzung Fachausschuss Schienengüterverkehr Fachausschusssitzung VHSp-Geschäftsstelle 15:00 Uhr
04 Dez
Sitzung des Fachausschusses Seehafenspedition Fachausschusssitzung Anglo-German Club 16:00 Uhr

Beschreibung

Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik informiert im Rahmen der digitalen Elternabende der Bundesagentur für Arbeit Eltern und ihre Kinder über die Branche, ausgewählte Ausbildungsberufe und das duale Studium. Dies soll gleichzeitig eine Werbung für die Logistikbranche als Arbeitgeberin mit Zukunftsperspektive sein.

Die Einwahl zu den Elternabenden ist unkompliziert ohne Anmeldung über einen Link möglich. Das umfangreiche Programm der Elternabende der BA kann hier eingesehen werden.

Datum / Uhrzeit

02.03.2026
18.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Datum / Uhrzeit

20.04.2026
14:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Hotel Hafen Hamburg / Elbkuppel Seewartenstraße 9
20459 Hamburg

Datum / Uhrzeit

07.05.2026
10.30 Uhr bis 15.00 Uhr

Veranstalter / Ort

DSLV Bundesverband Spedition und Logistik Friedrichstraße 155
10117 Berlin

Datum / Uhrzeit

30.06.2026
16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Veranstalter / Ort

VHSp und Berufliche Schule
Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik Brekelbaumspark
22537 Hamburg

Datum / Uhrzeit

03.09.2026
16:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Harvestehuder Weg 44
20149 Hamburg

Datum / Uhrzeit

07.09.2026
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Logistik Centrum Hamburg Hinderer GmbH & Co. KG Wilhelm-Iwan-Ring 11
21035 Hamburg

Datum / Uhrzeit

08.10.2026
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Veranstalter / Ort

2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Am heutigen Tage findet die letzte Sitzung des Fachausschusses Seehafenspeditionin diesem Jahr statt.

Datum / Uhrzeit

04.12.2026
16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
Harvestehuder Weg 44
20149 Hamburg