Ansprechpartner
Geschäftsstelle des VHSp
Zentrale
E-Mail: info@vhsp.de

Willkommen beim Verein Hamburger Spediteure


 

Der Verein Hamburger Spediteure e.V. (VHSp) wurde bereits im Jahre 1884 in der Hansestadt gegründet und hat rund 350 Mitglieder. Der VHSp vertritt die Interessen der Hamburger Spediteure auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene gegenüber anderen Wirtschaftsverbänden, der Politik und der Öffentlichkeit. Erfahren Sie mehr über den VHSp


Rundschreiben
Array( [0] => Array ( [0] => 20829 [id] => 20829 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_67dbf5e59dd04 [upload] => upload_67dbf5e59dd04 [4] => sp-2025-036.pdf [original] => sp-2025-036.pdf [5] => [name] => [6] => sp-2025-036.pdf [title] => sp-2025-036.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2025-03-20 11:03:01 [date] => 2025-03-20 11:03:01 [9] => 0 [intranet] => 0 [10] => ja [individuell1] => ja [11] => SP [individuell2] => SP [12] => Union, SPD und Grüne einigen sich auf Sondervermögen Infrastruktur - 100 Mrd. Euro wandern in KTF [individuell3] => Union, SPD und Grüne einigen sich auf Sondervermögen Infrastruktur - 100 Mrd. Euro wandern in KTF [13] => SP 36/2025 [individuell4] => SP 36/2025 [14] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 03 6/20 25 Hamburg, den 20 . März 20 25 rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Union, SPD und Grüne einigen sich auf Sondervermögen Infrastruktur - 100 Mrd. Euro wandern in KTF Sehr geehrte Damen und Herren, Union, SPD und Grüne haben sich auf Eckdaten für die Ausgestaltung des „Sonder-vermögens Infrastruktur“ verständigt: Die Einigung im Detail • Die Gesamtsumme für das Sondervermögen soll bei 500 Mrd. Euro bleiben, es soll aber für 12 (d. h. bis 2037) statt wie ursprünglich geplant für 10 Jahre wirken. Auf ein Jahr gerechnet sind dies 41,66 Mrd. Euro. Da 100 Mrd. Euro an die Länder fließen, sind j ährlich 33 Mrd. Euro für Mittel des Bundes vor- gesehen. • Dem Gesetzestext für das Infrastruktur -Sondervermögen soll das entschei- dende Kriterium „Zusätzlichkeit“ hinzugefügt werden. Somit dürfen laufende Staatsaufgaben und konsumtive Ausgaben daraus nicht finanziert werden. Vorgesehen ist eine Mindest -Investition squote von 10 Prozent des regulären Bundeshaushaltes. D. h., erst wenn Investitionen darüber liegen, sollen Kre-ditermächtigungen zur Finanzierung des Sondervermögens genutzt werden dürfen. • Außerdem fließen aus dem Sondervermögen 100 Milliarden Euro in den Klima - und Transformationsfonds (KTF). • Bei der Ausnahme von der Schuldenbremse für Verteidigung bleibt es bei der Grenze von einem Prozent des BIP. Hierfür soll der Sicherheitsbegriff erweitert werden, also auch die Finanzierung von Zivil - und Bevölkerungs- schutz, Geheimdiensten und IT -Sicherhei t sollen unter die Ausnahme fallen. • Die Flexibilitätsklausel im Grundgesetz soll künftig auch für die Länder gel-ten, dies sind 0,35 Prozent des BIP (derzeit 16 Mrd. Euro für alle Länder). Die Bewertung aus Sicht des DSLV Angesichts der enormen infrastrukturellen Herausforderungen ist es zu begrüßen, dass Union, SPD und Grüne jetzt eine Verständigung erzielen konnten. Investitionen in die Verkehrs -, Energie - und digitale Infrastruktur werden die Wirtschaft stimulieren. Dazu gehören auch schnell wirksame Planungs - und Genehmigungsbeschleunigungs- gesetze. Die gigantische Summe einer halben Billion Euro ist bei falscher Verwendung aber schnell verbraucht. Falls Bund und Länder nicht priorisieren und ihre Haushalte2 nicht konsequent konsolidieren, ändert sich wenig. Übrig bleiben dann nur Schulden und eine hohe Zinslast. Positiv zu werten ist, dass aus dem Sondervermögen zusätzliche Investitionen bestrit-ten werden und im Kernhaushalt vorgesehene Investitionen nicht ersetzt werden sol-len. Dies lässt erwarten, dass das Investitionsniveau im regulären Bundeshaushalt nicht abg esenkt wird – sofern das Steueraufkommen nicht sinkt. Die Verlängerung der Laufzeit des Sondervermögens und die Überführung von 100 Mrd. Euro in den Klima - und Transformationsfonds könnten die Verteilungskämpfe zwi- schen Investitionen in Verkehr, Digitales, Bildung, Wissenschaft und Energie hingegen verschärfe n und zu einer Verengung des jährlichen Investitionsspielraums für die Ver- kehrsinfrastruktur führen. In welchem Umfang jeweils Straßen, Schienen - und Was- serwege von dem Sonder -Etat profitieren, wird erst in den Haushaltsverhandlungen geklärt. Andererseits wird das Sondervermögen dadurch entlastet, dass Investitionen für die Cybersicherheit und den Zivil - und Bevölkerungsschutz herausgelöst und in das Schul- denprogramm für Verteidigung überführt werden. Profitieren könnte der Logistiksektor dadur ch, dass im KTF wieder Gelder verfügbar sind, mit denen – in Ergänzung zu den Einnahmen aus der CO2 -Lkw -Maut – der Aufbau von Ladeinfrastrukturen und die An- schaffung elektrisch betriebener Lkw -Flotten wieder finanziell gefördert werden könnte. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFERENT [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 03 6/20 25 Hamburg, den 20 . März 20 25 rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Union, SPD und Grüne einigen sich auf Sondervermögen Infrastruktur - 100 Mrd. Euro wandern in KTF Sehr geehrte Damen und Herren, Union, SPD und Grüne haben sich auf Eckdaten für die Ausgestaltung des „Sonder-vermögens Infrastruktur“ verständigt: Die Einigung im Detail • Die Gesamtsumme für das Sondervermögen soll bei 500 Mrd. Euro bleiben, es soll aber für 12 (d. h. bis 2037) statt wie ursprünglich geplant für 10 Jahre wirken. Auf ein Jahr gerechnet sind dies 41,66 Mrd. Euro. Da 100 Mrd. Euro an die Länder fließen, sind j ährlich 33 Mrd. Euro für Mittel des Bundes vor- gesehen. • Dem Gesetzestext für das Infrastruktur -Sondervermögen soll das entschei- dende Kriterium „Zusätzlichkeit“ hinzugefügt werden. Somit dürfen laufende Staatsaufgaben und konsumtive Ausgaben daraus nicht finanziert werden. Vorgesehen ist eine Mindest -Investition squote von 10 Prozent des regulären Bundeshaushaltes. D. h., erst wenn Investitionen darüber liegen, sollen Kre-ditermächtigungen zur Finanzierung des Sondervermögens genutzt werden dürfen. • Außerdem fließen aus dem Sondervermögen 100 Milliarden Euro in den Klima - und Transformationsfonds (KTF). • Bei der Ausnahme von der Schuldenbremse für Verteidigung bleibt es bei der Grenze von einem Prozent des BIP. Hierfür soll der Sicherheitsbegriff erweitert werden, also auch die Finanzierung von Zivil - und Bevölkerungs- schutz, Geheimdiensten und IT -Sicherhei t sollen unter die Ausnahme fallen. • Die Flexibilitätsklausel im Grundgesetz soll künftig auch für die Länder gel-ten, dies sind 0,35 Prozent des BIP (derzeit 16 Mrd. Euro für alle Länder). Die Bewertung aus Sicht des DSLV Angesichts der enormen infrastrukturellen Herausforderungen ist es zu begrüßen, dass Union, SPD und Grüne jetzt eine Verständigung erzielen konnten. Investitionen in die Verkehrs -, Energie - und digitale Infrastruktur werden die Wirtschaft stimulieren. Dazu gehören auch schnell wirksame Planungs - und Genehmigungsbeschleunigungs- gesetze. Die gigantische Summe einer halben Billion Euro ist bei falscher Verwendung aber schnell verbraucht. Falls Bund und Länder nicht priorisieren und ihre Haushalte2 nicht konsequent konsolidieren, ändert sich wenig. Übrig bleiben dann nur Schulden und eine hohe Zinslast. Positiv zu werten ist, dass aus dem Sondervermögen zusätzliche Investitionen bestrit-ten werden und im Kernhaushalt vorgesehene Investitionen nicht ersetzt werden sol-len. Dies lässt erwarten, dass das Investitionsniveau im regulären Bundeshaushalt nicht abg esenkt wird – sofern das Steueraufkommen nicht sinkt. Die Verlängerung der Laufzeit des Sondervermögens und die Überführung von 100 Mrd. Euro in den Klima - und Transformationsfonds könnten die Verteilungskämpfe zwi- schen Investitionen in Verkehr, Digitales, Bildung, Wissenschaft und Energie hingegen verschärfe n und zu einer Verengung des jährlichen Investitionsspielraums für die Ver- kehrsinfrastruktur führen. In welchem Umfang jeweils Straßen, Schienen - und Was- serwege von dem Sonder -Etat profitieren, wird erst in den Haushaltsverhandlungen geklärt. Andererseits wird das Sondervermögen dadurch entlastet, dass Investitionen für die Cybersicherheit und den Zivil - und Bevölkerungsschutz herausgelöst und in das Schul- denprogramm für Verteidigung überführt werden. Profitieren könnte der Logistiksektor dadur ch, dass im KTF wieder Gelder verfügbar sind, mit denen – in Ergänzung zu den Einnahmen aus der CO2 -Lkw -Maut – der Aufbau von Ladeinfrastrukturen und die An- schaffung elektrisch betriebener Lkw -Flotten wieder finanziell gefördert werden könnte. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFERENT [15] => 36 [individuell6] => 36 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 36/2025 ))
SP36/2025
Array( [0] => Array ( [0] => 20828 [id] => 20828 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_67dbf5e5790e3 [upload] => upload_67dbf5e5790e3 [4] => ar-2025-024.pdf [original] => ar-2025-024.pdf [5] => [name] => [6] => ar-2025-024.pdf [title] => ar-2025-024.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2025-03-20 11:03:01 [date] => 2025-03-20 11:03:01 [9] => [intranet] => [10] => ja [individuell1] => ja [11] => AR [individuell2] => AR [12] => Arbeitsmarkt in Hamburg: Februar 2025 [individuell3] => Arbeitsmarkt in Hamburg: Februar 2025 [13] => AR 24/2025 [individuell4] => AR 24/2025 [14] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 024/20 25 Hamburg, den 20 . März 202 5 (UV -Nord 03/2025 ) sts An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Arbeitsmarkt in Hamburg: Februar 2025 Sehr geehrte Damen und Herren, der Hamburger Arbeitsmarkt verzeichnet im Februar 2025 insgesamt 92.912 arbeitslos gemeldete Personen, was einer Arbeitslosenquote von 8,3 Prozent entspricht. Trotz des saisonal üblichen Anstiegs zum Jahresbeginn bleibt der Arbeitsmarkt insgesamt stabil und zeigt keine signifikanten Abweichungen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Den Arbeitsuchenden standen im Februar 16.133 offene Stellen zur Verfügung, davon 15.804 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Dies unterstreicht eine weiterhin bestehende Einstellungsbereitschaft der Unternehmen, wenngleich der Zugang an neuen St ellen im Vergleich zum Vormonat leicht rückläufig war. Die Arbeitslosigkeit stieg im Vergleich zu Dezember 2024 um 4.958 Personen, sodass aktuell 93.132 Personen arbeitslos gemeldet sind. Gleichzeitig wurden im Februar 2.790 neue Arbeitsstellen gemeldet, was einem Rückgang von 462 Stellen gegenüber dem Vor-mona t entspricht. Dieses saisonale Muster ist typisch für den Jahresbeginn, da Unterneh- men nach den Feiertagen oft noch zurückhaltend in ihren Einstellungsprozessen sind. Dennoch bleibt die Arbeitsmarktsituation weitgehend stabil, da sich die aktuellen Werte im Rahmen der Vorjahresentwicklung bewegen. Während die Zahl der Arbeitslosen im Ver-gleich zum Februar 2024 leicht gestiegen ist, bleibt die Nachfrage nach Fachkräften in vielen Branchen konstant. Detaillierte Informationen und Analysen zur Arbeitsmarktentwicklung in Hamburg finden Sie im vollständigen Bericht der Agentur für Arbeit unter folgendem Link 1. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER 1 https://www.arbeitsagentur.de/vor -ort/hamburg/statistik [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 024/20 25 Hamburg, den 20 . März 202 5 (UV -Nord 03/2025 ) sts An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Arbeitsmarkt in Hamburg: Februar 2025 Sehr geehrte Damen und Herren, der Hamburger Arbeitsmarkt verzeichnet im Februar 2025 insgesamt 92.912 arbeitslos gemeldete Personen, was einer Arbeitslosenquote von 8,3 Prozent entspricht. Trotz des saisonal üblichen Anstiegs zum Jahresbeginn bleibt der Arbeitsmarkt insgesamt stabil und zeigt keine signifikanten Abweichungen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Den Arbeitsuchenden standen im Februar 16.133 offene Stellen zur Verfügung, davon 15.804 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Dies unterstreicht eine weiterhin bestehende Einstellungsbereitschaft der Unternehmen, wenngleich der Zugang an neuen St ellen im Vergleich zum Vormonat leicht rückläufig war. Die Arbeitslosigkeit stieg im Vergleich zu Dezember 2024 um 4.958 Personen, sodass aktuell 93.132 Personen arbeitslos gemeldet sind. Gleichzeitig wurden im Februar 2.790 neue Arbeitsstellen gemeldet, was einem Rückgang von 462 Stellen gegenüber dem Vor-mona t entspricht. Dieses saisonale Muster ist typisch für den Jahresbeginn, da Unterneh- men nach den Feiertagen oft noch zurückhaltend in ihren Einstellungsprozessen sind. Dennoch bleibt die Arbeitsmarktsituation weitgehend stabil, da sich die aktuellen Werte im Rahmen der Vorjahresentwicklung bewegen. Während die Zahl der Arbeitslosen im Ver-gleich zum Februar 2024 leicht gestiegen ist, bleibt die Nachfrage nach Fachkräften in vielen Branchen konstant. Detaillierte Informationen und Analysen zur Arbeitsmarktentwicklung in Hamburg finden Sie im vollständigen Bericht der Agentur für Arbeit unter folgendem Link 1. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER 1 https://www.arbeitsagentur.de/vor -ort/hamburg/statistik [15] => [individuell6] => [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => AR 24/2025 ))
AR24/2025
Array( [0] => Array ( [0] => 20826 [id] => 20826 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_67dac37dc9139 [upload] => upload_67dac37dc9139 [4] => lu-2025-007a.pdf [original] => lu-2025-007a.pdf [5] => [name] => [6] => lu-2025-007a.pdf [title] => lu-2025-007a.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2025-03-19 13:15:41 [date] => 2025-03-19 13:15:41 [9] => [intranet] => [10] => ja [individuell1] => ja [11] => LU [individuell2] => LU [12] => Anlage zu LU 7/2025A [individuell3] => Anlage zu LU 7/2025A [13] => LU 7A/2025 [individuell4] => LU 7/2025 [14] => - 1 - March 202 5 BRIEFING ReFuelEU Aviation and the Book and Claim System Since the ReFuelEU Aviation Regulation effectively applies from 1 January 2025, mandating that 2% of sustainable aviation fuel (SAF) be supplied at Union airports, some CLECAT members have expressed concerns about the lack of transparency in the SAF market and the uncertainty surrounding the book - and -claim mechanism. Freight forwarders seeking to incorporate SAF into their Scope 3 emissions reporting find themselves unabl e to verify or account for SAF usage adequately, largely due to regulatory constraints. This is particularly problematic given the European Commission’s position that book -and -claim cannot be used to comply with ReFuelE U Aviation (European Commission, 2025 ReFuelEU Aviation SAF Flexibility Report ). While book -and -claim enables companies to purchase SAF credits without requiring physical delivery of the fuel, the system remains disconnected from regulatory compliance. Under current EU rules, only SAF that is physically blended at an EU airport counts towards fuel suppliers’ SAF obligations. This means that aircraft operators can voluntarily report their SAF purchases for internal sustainability purposes, but they cannot use these certificates to meet compliance obligations under ReFuelEU Aviation or the EU Emissions Trading System (EU ETS). As a result, many industry stakehold ers question the value of book -and -claim if it does not provide a regulatory benefit. ReFuelEU Aviation does, however, include a SAF flexibility mechanism that allows aviation fuel suppliers to meet their blending targets as a weighted average across all EU airports from 2025 to 2034. This provision aims to prevent disruptions at airports with limited SAF availability . The absence of a tracking mechanism to link SAF use to individual shipments is an issue for com panies looking to account for their emissions. Challenges for airlines: Uneven SAF supply and high costs Airlines face a dual challenge in adapting to the SAF mandate: the uneven availability of SAF at different Union airports and the high cost of alternative fuels. Because the SAF flexibility mechanism allows suppliers to blend SAF in varying amounts at different locations, some airports will have easier and cheaper access to SAF than others. The cost of SAF presents a n even greater concern. In 2023, conventional jet fuel averaged €816 per tonne, whereas biofuel -based SAF cost €2,768 per tonne, and synthetic SAF prices ranged from €6,600 to €8,700 per tonne (EASA, State of the EU SAF Market , 2024). The price gap is significant, and airlines are wary that fuel suppliers at major SAF hubs may impose higher blending rates or charge disproportionately high prices, creating further cost disparities. Transparency issues for Freight Forwarders: Why SAF usage is difficult to track A key concern for CLECAT members is the lack of transparency in SAF usage for specific flights. Freight forwarders require accurate data to track their Scope 3 emissions (indirect emissions from their customers/suppliers along the supply chain) , yet under ReF uelEU Aviation , airlines are only required- 2 - to report their SAF usage annually and in an aggregated format. This means forwarders cannot determine whether a particular shipment was transported using SAF . Adding to this complexity is the Union Database for Biofuels (UDB), which tracks SAF transactions at the fuel supplier level but not beyond the point of suppl y. The Dat abase provides transparency, accountability, and safety throughout the supply chain until the product is released onto the market , but fails to allow freight forwarders and cargo owners to verify whether their shipments benefitted from SAF use. As noted in the Commission report, a ircraft operators’ customers are therefore entirely reliant on the integrity of the aircraft operators and aviation fuel suppliers with whom they are dealing. The lack of clear regulatory guidance further exacerbates this problem. The European Commission has not provided a verification mechanism for SAF compliance beyond the initial sale from fuel suppliers to airlines. This creates a traceability gap, leaving shi ppers and forwarders unable to track and report their emissions reductions accurately. As a result, businesses willing to invest in SAF to lower their carbon footprint may be discouraged by the absence of transparency and accountability. EU ETS and its link to ReFuelEU Aviation: Who pays and how it affects users The EU ETS applies to aviation by requiring airlines operating flights within the EEA to purchase carbon allowances (EUAs) to cover their CO₂ emissions. The system places the burden of compliance on airlines, which in turn pass these costs on to passengers and cargo shippers through higher ticket prices and freight rates. Airlines are responsible for purchasing and surrendering allowances based on their total emissions, but the fluctuating price of carbon allowances makes it difficult for them to forecast l ong -term compliance costs. An other market -based system exists for extra -EEA flights, named CORSIA ( Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation) where operators must offset the emissions of flights between the EEA and CORSIA countries (see the updated list here ) which are above the 2019 baseline, gradually reduced overtime. Companies can offset their emissions surplus by purchasing eligible emission units generated by projects that reduce emissions in other sectors. ReFuelEU Aviation and EU ETS are interconnected but distinct legislation . While ReFuelEU requires fuel suppliers to deliver an increasing share of SAF at Union airports, increasing SAF usage, EU ETS acts as a financial incentive to reduce overall emissions from air transport. Under EU ETS or any other market -base schemes like CORSIA , airlines can clai m partial reductions in their carbon liability if they use SAF, . Ho wever , the cost reduction in EU ETS obligations may not be enough to offset the high price of SAF itself. Also, t he EU ETS Monitoring, Reporting, and Verification (MRV) system ensures that airlines report their fuel consumption and emissions annually, providing an official framework to verify compliance with emissions obligations. Th Fis system applies directly to airlines, requiring them to track and submit data on fuel use, emissions factors, and reductions associated with SAF use. In theory, this should ensure transparency at the airline level for regulators and policymakers. While the MRV system covers overall airline fuel consumption and emissions at an aggregate level, it does not require airlines to disclose detailed information about SAF usage per flight or shipment. This means that while an airline can report how much SAF it use d in total, it does not have to specify which flights benefited from SAF use or share this data with customers.- 3 - For freight forwarders and cargo shippers, the practical effect is that EU ETS costs are passed through in the form of surcharges on air freight rates. As the phase -out of free EU ETS allowances for aviation continues, these additional costs will likely increase, affecting freight rates and supply chain expenses. Furthermore, SAF purchases und er a book -and -claim mechanism cannot be used to reduce EU ETS costs . This disconnects between different regulatory frameworks adds further complexity to compliance strategies for both airlines and logistics providers . CLECAT’s advocacy and next steps The European Commission’s study on SAF suggested that the industry is not united on the inclusion of book -and -claim within the ReFuelEU Aviation framework. However, this does not reflect the reality of broad industry support for book -and -claim. Over the past year, two joint industry let ters have been co -signed by CLECAT and other key associations, demonstrating a strong and coordinated position on the need for regulatory recognition of book -and -claim . (see recent joint letter dated 17 February). With the upcoming Omnibus legislation, industry stakeholders see an opportunity to push for necessary changes, ensuring that book -and -claim can be integrated into the ReFuelEU framework. In a meeting this week, it was agreed that the coalition , led by the European Exp ress Association , will publish a short and clear public statement outlining why the industry needs book -and -claim to be recogni sed under ReFuelEU. The momentum behind this initiative is growing, and we understand from the European Express Assoc iation (EEA) that the European Commission (Eddy Liégeois , Head of Unit Aviation Policy at DG MOVE ) has indicated that the door remains open for discussions on this issue. CLECAT remains committed to advocating for greater regulatory flexibility in SAF policies and ensuring that logistics and air freight stakeholders have a clear and transparent system for tracking emissions reductions. As part of these efforts, CLECAT intends to have discussions with the Smart Freight Centre to explore ways to enhance SAF reporting methodologies, ensuring that SAF use is properly accounted for across supply chains. The industry coalition will continue to push for policy changes in the coming months, starting with the publication of a joint public statement to reinforce the industry's position. CLECAT’s Sustainable Logistics and Air Freight Logistics institutes will bring this issue up for discussion at their next meetings . [individuell5] => - 1 - March 202 5 BRIEFING ReFuelEU Aviation and the Book and Claim System Since the ReFuelEU Aviation Regulation effectively applies from 1 January 2025, mandating that 2% of sustainable aviation fuel (SAF) be supplied at Union airports, some CLECAT members have expressed concerns about the lack of transparency in the SAF market and the uncertainty surrounding the book - and -claim mechanism. Freight forwarders seeking to incorporate SAF into their Scope 3 emissions reporting find themselves unabl e to verify or account for SAF usage adequately, largely due to regulatory constraints. This is particularly problematic given the European Commission’s position that book -and -claim cannot be used to comply with ReFuelE U Aviation (European Commission, 2025 ReFuelEU Aviation SAF Flexibility Report ). While book -and -claim enables companies to purchase SAF credits without requiring physical delivery of the fuel, the system remains disconnected from regulatory compliance. Under current EU rules, only SAF that is physically blended at an EU airport counts towards fuel suppliers’ SAF obligations. This means that aircraft operators can voluntarily report their SAF purchases for internal sustainability purposes, but they cannot use these certificates to meet compliance obligations under ReFuelEU Aviation or the EU Emissions Trading System (EU ETS). As a result, many industry stakehold ers question the value of book -and -claim if it does not provide a regulatory benefit. ReFuelEU Aviation does, however, include a SAF flexibility mechanism that allows aviation fuel suppliers to meet their blending targets as a weighted average across all EU airports from 2025 to 2034. This provision aims to prevent disruptions at airports with limited SAF availability . The absence of a tracking mechanism to link SAF use to individual shipments is an issue for com panies looking to account for their emissions. Challenges for airlines: Uneven SAF supply and high costs Airlines face a dual challenge in adapting to the SAF mandate: the uneven availability of SAF at different Union airports and the high cost of alternative fuels. Because the SAF flexibility mechanism allows suppliers to blend SAF in varying amounts at different locations, some airports will have easier and cheaper access to SAF than others. The cost of SAF presents a n even greater concern. In 2023, conventional jet fuel averaged €816 per tonne, whereas biofuel -based SAF cost €2,768 per tonne, and synthetic SAF prices ranged from €6,600 to €8,700 per tonne (EASA, State of the EU SAF Market , 2024). The price gap is significant, and airlines are wary that fuel suppliers at major SAF hubs may impose higher blending rates or charge disproportionately high prices, creating further cost disparities. Transparency issues for Freight Forwarders: Why SAF usage is difficult to track A key concern for CLECAT members is the lack of transparency in SAF usage for specific flights. Freight forwarders require accurate data to track their Scope 3 emissions (indirect emissions from their customers/suppliers along the supply chain) , yet under ReF uelEU Aviation , airlines are only required- 2 - to report their SAF usage annually and in an aggregated format. This means forwarders cannot determine whether a particular shipment was transported using SAF . Adding to this complexity is the Union Database for Biofuels (UDB), which tracks SAF transactions at the fuel supplier level but not beyond the point of suppl y. The Dat abase provides transparency, accountability, and safety throughout the supply chain until the product is released onto the market , but fails to allow freight forwarders and cargo owners to verify whether their shipments benefitted from SAF use. As noted in the Commission report, a ircraft operators’ customers are therefore entirely reliant on the integrity of the aircraft operators and aviation fuel suppliers with whom they are dealing. The lack of clear regulatory guidance further exacerbates this problem. The European Commission has not provided a verification mechanism for SAF compliance beyond the initial sale from fuel suppliers to airlines. This creates a traceability gap, leaving shi ppers and forwarders unable to track and report their emissions reductions accurately. As a result, businesses willing to invest in SAF to lower their carbon footprint may be discouraged by the absence of transparency and accountability. EU ETS and its link to ReFuelEU Aviation: Who pays and how it affects users The EU ETS applies to aviation by requiring airlines operating flights within the EEA to purchase carbon allowances (EUAs) to cover their CO₂ emissions. The system places the burden of compliance on airlines, which in turn pass these costs on to passengers and cargo shippers through higher ticket prices and freight rates. Airlines are responsible for purchasing and surrendering allowances based on their total emissions, but the fluctuating price of carbon allowances makes it difficult for them to forecast l ong -term compliance costs. An other market -based system exists for extra -EEA flights, named CORSIA ( Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation) where operators must offset the emissions of flights between the EEA and CORSIA countries (see the updated list here ) which are above the 2019 baseline, gradually reduced overtime. Companies can offset their emissions surplus by purchasing eligible emission units generated by projects that reduce emissions in other sectors. ReFuelEU Aviation and EU ETS are interconnected but distinct legislation . While ReFuelEU requires fuel suppliers to deliver an increasing share of SAF at Union airports, increasing SAF usage, EU ETS acts as a financial incentive to reduce overall emissions from air transport. Under EU ETS or any other market -base schemes like CORSIA , airlines can clai m partial reductions in their carbon liability if they use SAF, . Ho wever , the cost reduction in EU ETS obligations may not be enough to offset the high price of SAF itself. Also, t he EU ETS Monitoring, Reporting, and Verification (MRV) system ensures that airlines report their fuel consumption and emissions annually, providing an official framework to verify compliance with emissions obligations. Th Fis system applies directly to airlines, requiring them to track and submit data on fuel use, emissions factors, and reductions associated with SAF use. In theory, this should ensure transparency at the airline level for regulators and policymakers. While the MRV system covers overall airline fuel consumption and emissions at an aggregate level, it does not require airlines to disclose detailed information about SAF usage per flight or shipment. This means that while an airline can report how much SAF it use d in total, it does not have to specify which flights benefited from SAF use or share this data with customers.- 3 - For freight forwarders and cargo shippers, the practical effect is that EU ETS costs are passed through in the form of surcharges on air freight rates. As the phase -out of free EU ETS allowances for aviation continues, these additional costs will likely increase, affecting freight rates and supply chain expenses. Furthermore, SAF purchases und er a book -and -claim mechanism cannot be used to reduce EU ETS costs . This disconnects between different regulatory frameworks adds further complexity to compliance strategies for both airlines and logistics providers . CLECAT’s advocacy and next steps The European Commission’s study on SAF suggested that the industry is not united on the inclusion of book -and -claim within the ReFuelEU Aviation framework. However, this does not reflect the reality of broad industry support for book -and -claim. Over the past year, two joint industry let ters have been co -signed by CLECAT and other key associations, demonstrating a strong and coordinated position on the need for regulatory recognition of book -and -claim . (see recent joint letter dated 17 February). With the upcoming Omnibus legislation, industry stakeholders see an opportunity to push for necessary changes, ensuring that book -and -claim can be integrated into the ReFuelEU framework. In a meeting this week, it was agreed that the coalition , led by the European Exp ress Association , will publish a short and clear public statement outlining why the industry needs book -and -claim to be recogni sed under ReFuelEU. The momentum behind this initiative is growing, and we understand from the European Express Assoc iation (EEA) that the European Commission (Eddy Liégeois , Head of Unit Aviation Policy at DG MOVE ) has indicated that the door remains open for discussions on this issue. CLECAT remains committed to advocating for greater regulatory flexibility in SAF policies and ensuring that logistics and air freight stakeholders have a clear and transparent system for tracking emissions reductions. As part of these efforts, CLECAT intends to have discussions with the Smart Freight Centre to explore ways to enhance SAF reporting methodologies, ensuring that SAF use is properly accounted for across supply chains. The industry coalition will continue to push for policy changes in the coming months, starting with the publication of a joint public statement to reinforce the industry's position. CLECAT’s Sustainable Logistics and Air Freight Logistics institutes will bring this issue up for discussion at their next meetings . [15] => [individuell6] => [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => LU 7/2025 ) [1] => Array ( [0] => 20825 [id] => 20825 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_67dac37dbfd53 [upload] => upload_67dac37dbfd53 [4] => lu-2025-007.pdf [original] => lu-2025-007.pdf [5] => [name] => [6] => lu-2025-007.pdf [title] => lu-2025-007.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2025-03-19 13:15:41 [date] => 2025-03-19 13:15:41 [9] => [intranet] => [10] => ja [individuell1] => ja [11] => LU [individuell2] => LU [12] => Umfassendes CLECAT-Briefing zu ReFuelEU Aviation veröffentlicht [individuell3] => Umfassendes CLECAT-Briefing zu ReFuelEU Aviation veröffentlicht [13] => LU 7/2025 [individuell4] => LU 7/2025 [14] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 00 7/20 25 Hamburg, den 19 . März 20 25 (DSLV -Brück ) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Umfassendes CLECAT -Briefing zu ReFuelEU Aviation veröffentlicht Sehr geehrte Damen und Herren, unser europäische r Speditionsverband CLECAT hat ein umfassendes Briefing zu ReFuelEU Aviation und dem Book -and -Claim -System veröffentlicht ( siehe An lage LU 007a/2025 1). Das Briefing hebt mehrere Herausforderungen im Zusammenhang mit Sustainable Aviation Fuels (SAF) hervor. Seit der Einführung der ReFuelEU Aviation -Verordnung (VO (EU) 2023/2405) im Ja- nuar 2025, die einen Mindestanteil von 2 % SAF an EU -Flughäfen vorschreibt, äußert die Luftfahrt - und Energieindustrie starke Bedenken hinsichtlich der mangelnden Transparenz im SAF -Markt und der Unsicherheit um das Book -and -Claim -System. Dieses System ermöglicht Unternehmen, SAF -Gutschriften ohne physische Lieferung zu kaufen, jedoch bleibt es von der regulatorischen Einhaltung getrennt. Nur physisch gemischter SAF an EU -Flughäfe n zählt zu den SAF -Verpflichtungen der Treibstofflie- feranten. Mit Blick auf die CSRD -Berichterstattung sind Speditionen und Logistikdienstleister mit Schwierigkeiten konfrontiert, den Einsatz von SAF für ihre Scope -3-Emissionen zu ver- folgen, da die Berichterstattung nur jährlich und aggregiert erfolgt. Airlines hinge gen stehen vor der Herausforderung, mit der ungleichmäßigen Verfügbarkeit von SAF und den hohen Kosten umzugehen. Der Preisunterschied zwischen konventionellem Treib-stoff und SAF ist derzeit noch erheblich. Laut der IATA 2 lag der Preis pro Tonne Kero- sin in Europa in der vergangenen Woche bei 697,35 US -Dollar. Für SAF gibt es, auch aufgrund der homöopathischen Mengen, derzeit keinen spezifischen Preisindex. Aller-dings wird die Preisspanne für SAF mit einem Multiplikator von drei angegeben, was einem Preis von etwa 2.100 US -Dollar/Tonne SAF entspricht. Obwohl das EU Emissionshandelssystem (EU ETS) und ReFuelEU Aviation als kom-plementäre Instrumente konzipiert wurden, um die Emissionsreduzierung im Luftver-kehr zu fördern, fehlt es an einer ausreichenden Abstimmung zwischen den beiden Regelwerken. Während ReFuelEU Aviation darauf abzielt, den Einsatz von 1 https://www.vhsp.de/rundschreiben/LU/2025/lu -2025 -007a.pdf 2 https://www.iata.org/en/publications/economics/fuel -monitor/2 Sustainable Aviation Fuels zu erhöhen, dient das EU ETS als finanzieller Anreiz zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen. CLECAT und der DSLV befürworten die Anerkennung von Book -and -Claim innerhalb des ReFuelEU -Rahmens, um eine transparente Berichterstattung zu ermöglichen. Mit der anstehenden Omnibus -Gesetzgebung zur Anpassung des EU Green Deal (vgl. Rundschreiben SP 031/2025 3) sehen beide Verbände die Chance, notwendige Ände- rungen an der ReFuelEU Aviation Verordnung vorzunehmen. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER 3 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2025/sp -2025 -031.pdf [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 00 7/20 25 Hamburg, den 19 . März 20 25 (DSLV -Brück ) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Umfassendes CLECAT -Briefing zu ReFuelEU Aviation veröffentlicht Sehr geehrte Damen und Herren, unser europäische r Speditionsverband CLECAT hat ein umfassendes Briefing zu ReFuelEU Aviation und dem Book -and -Claim -System veröffentlicht ( siehe An lage LU 007a/2025 1). Das Briefing hebt mehrere Herausforderungen im Zusammenhang mit Sustainable Aviation Fuels (SAF) hervor. Seit der Einführung der ReFuelEU Aviation -Verordnung (VO (EU) 2023/2405) im Ja- nuar 2025, die einen Mindestanteil von 2 % SAF an EU -Flughäfen vorschreibt, äußert die Luftfahrt - und Energieindustrie starke Bedenken hinsichtlich der mangelnden Transparenz im SAF -Markt und der Unsicherheit um das Book -and -Claim -System. Dieses System ermöglicht Unternehmen, SAF -Gutschriften ohne physische Lieferung zu kaufen, jedoch bleibt es von der regulatorischen Einhaltung getrennt. Nur physisch gemischter SAF an EU -Flughäfe n zählt zu den SAF -Verpflichtungen der Treibstofflie- feranten. Mit Blick auf die CSRD -Berichterstattung sind Speditionen und Logistikdienstleister mit Schwierigkeiten konfrontiert, den Einsatz von SAF für ihre Scope -3-Emissionen zu ver- folgen, da die Berichterstattung nur jährlich und aggregiert erfolgt. Airlines hinge gen stehen vor der Herausforderung, mit der ungleichmäßigen Verfügbarkeit von SAF und den hohen Kosten umzugehen. Der Preisunterschied zwischen konventionellem Treib-stoff und SAF ist derzeit noch erheblich. Laut der IATA 2 lag der Preis pro Tonne Kero- sin in Europa in der vergangenen Woche bei 697,35 US -Dollar. Für SAF gibt es, auch aufgrund der homöopathischen Mengen, derzeit keinen spezifischen Preisindex. Aller-dings wird die Preisspanne für SAF mit einem Multiplikator von drei angegeben, was einem Preis von etwa 2.100 US -Dollar/Tonne SAF entspricht. Obwohl das EU Emissionshandelssystem (EU ETS) und ReFuelEU Aviation als kom-plementäre Instrumente konzipiert wurden, um die Emissionsreduzierung im Luftver-kehr zu fördern, fehlt es an einer ausreichenden Abstimmung zwischen den beiden Regelwerken. Während ReFuelEU Aviation darauf abzielt, den Einsatz von 1 https://www.vhsp.de/rundschreiben/LU/2025/lu -2025 -007a.pdf 2 https://www.iata.org/en/publications/economics/fuel -monitor/2 Sustainable Aviation Fuels zu erhöhen, dient das EU ETS als finanzieller Anreiz zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen. CLECAT und der DSLV befürworten die Anerkennung von Book -and -Claim innerhalb des ReFuelEU -Rahmens, um eine transparente Berichterstattung zu ermöglichen. Mit der anstehenden Omnibus -Gesetzgebung zur Anpassung des EU Green Deal (vgl. Rundschreiben SP 031/2025 3) sehen beide Verbände die Chance, notwendige Ände- rungen an der ReFuelEU Aviation Verordnung vorzunehmen. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER 3 https://www.vhsp.de/rundschreiben/SP/2025/sp -2025 -031.pdf [15] => [individuell6] => [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => LU 7/2025 ))
LU7/2025
Array( [0] => Array ( [0] => 20824 [id] => 20824 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_67d962160b288 [upload] => upload_67d962160b288 [4] => sp-2025-035.pdf [original] => sp-2025-035.pdf [5] => [name] => [6] => sp-2025-035.pdf [title] => sp-2025-035.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2025-03-18 12:07:50 [date] => 2025-03-18 12:07:50 [9] => 0 [intranet] => 0 [10] => ja [individuell1] => ja [11] => SP [individuell2] => SP [12] => Bericht über das CLECAT-Webinar zur Dekarbonisierung des Seeverkehrs und den aktuellen IMO-Verhandlungen [individuell3] => Bericht über das CLECAT-Webinar zur Dekarbonisierung des Seeverkehrs und den aktuellen IMO-Verhandlungen [13] => SP 35/2025 [individuell4] => SP 35/2025 [14] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 035 /20 25 Hamburg, den 20 . März 20 25 (Clecat -2025/089) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Bericht über das CLECAT -Webinar zu r Dekarbonisierung des Seeverkehrs und den aktuellen IMO -Verhandlungen Sehr geehrte Damen und Herren, im Rundschreiben SP 027/2025 hatten wir über die laufenden Verhandlungen in der International Maritime Organization (IMO) zu Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Seeverkehrs berichtet und dabei auch auf die CLECAT -Veranstaltung am 28. Februar 2025 hingewiesen, in der Experten über die regulatorischen Entwicklungen und deren potenzielle Auswirkungen auf Spediteure und Verlader diskutieren wollten. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden insbesondere die bestehenden und geplan- ten EU -Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in der Schifffahrt thematisiert. Dabei st and vor allem das Emissionshandelssystem (EU -ETS) im Mittel- punkt, das nun auch den Seeverkehr einbezieht. Reedereien sind verpflichtet, für ihre Emissionen innerhalb der EU sowie teilweise für Emissionen auf internationalen Rou-ten Zertifikate zu erwerben. Sch ätzungen zufolge werden die Einnahmen aus diesem System jährlich rund sieben bis acht Milliarden Euro betragen, wobei ein kleiner Teil für Innovationsförderungen in der Schifffahrt bereitgestellt wird. Neben dem EU -ETS wurde auch die FuelEU Maritime -Verordnung vorgestellt, die eine schrittweise Reduzierung der Treibhausgasintensität der in der Schifffahrt verwende-ten Kraftstoffe vorschreibt. Bis 2050 soll eine Reduktion um 80 Prozent erreicht wer-den. Um diese Ziele zu verwirklichen , müssen Schiffe energieeffiziente Maßnahmen ergreifen und zunehmend auf alternative Kraftstoffe umstellen. Zudem wird die Ver-pflichtung zum Anschluss an Landstromanlagen in EU -Häfen eingeführt, um Emissio- nen während des Hafenau fenthalts zu minimieren. CLECAT weist in diesem Zusammenhang auf erhebliche Risiken hin. Insbesondere besteht die Gefahr, dass Reedereien versuchen, die neuen Vorschriften durch eine Verlagerung ihrer Routen auf Nicht -EU -Häfen zu umgehen. Eine solche Entwicklung könnte die Wettbew erbsfähigkeit europäischer Häfen erheblich beeinträchtigen. Die Europäische Kommission überwacht mögliche Umgehungsstrategien, hat jedoch bis-lang keine eindeutigen Hinweise darauf festgestellt. Diese erste Einschätzung wird von CLECAT kritisch hinterfragt, da viele Veränderungen im Schiffsverkehr aktuell auch durch die Krise im Roten Meer beeinflusst sind. Eine umfassendere Analyse mit zu-sätzlichen Indikatoren wird bis Ende März 2025 erwartet.2 Darüber hinaus wurde in der Diskussion betont, dass die Kosten der neuen Vorschrif-ten größtenteils an die Nutzer von Schifffahrtsdiensten, also Verlader und Spediteure, weitergegeben werden. Diese werden durch Zuschläge mit erheblichen Zusatzkosten konfron tiert. CLECAT betont, dass Transparenz essenziell ist, um nachvollziehen zu können, inwieweit diese Zuschläge den tatsächlichen regulatorischen Anforderungen entsprechen oder ob sie von Reedereien als zusätzliche Einnahmequelle genutzt wer-den. Spediteure u nd Verlader benötigen daher verlässliche Informationen über die an ihren Transporten beteiligten Schiffe, um nicht nur ihre Emissionen korrekt zu erfas-sen, sondern auch die Berechtigung dieser Zusatzkosten kritisch zu prüfen. Die Diskussion ging über die EU -Regulierungen hinaus und beleuchtete auch den glo- balen Rahmen der IMO. Die überarbeitete THG -Strategie der IMO sieht eine Reduzie- rung der Emissionen aus dem Schiffsverkehr vor, mit einem Ziel von Netto -Null -Emis- sionen „bis o der um 2050“. Zudem wurden Meilensteine für 2030 und 2040 definiert, die eine schrittweise Senkung der Emissionen im Vergleich zum Jahr 2008 vorsehen. In den aktuellen Verhandlungen geht es um konkrete Maßnahmen, die diesen Rahmen mit wirtschaftlichen und operativen Vorgaben untermauern sollen. CLECAT setzt sich in diesem Kontext weiterhin dafür ein, dass die Anliegen der Ver-lader und Spediteure angemessen berücksichtigt werden. Eine klare und konsistente globale Regelung wird als essenziell angesehen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine nachhaltige Transformation des Seeverkehrs sicherzustellen. Die EU wird aufgefordert, bei der IMO eine führende Rolle einzunehmen und sich für eine international abgestimmte Umsetzung der Dekarbonisierungsstrategie einzusetzen. Ausführlichere Informationen über die Veranstaltung können de m nachfolgend verlink- ten CLECAT -Bericht 1 entn ommen werden . Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFER ATSLEITER 1 https://www.clecat.org/media/clecat -call -imo -decarbonisation -measures -summary -report -250228.pdf [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 035 /20 25 Hamburg, den 20 . März 20 25 (Clecat -2025/089) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Bericht über das CLECAT -Webinar zu r Dekarbonisierung des Seeverkehrs und den aktuellen IMO -Verhandlungen Sehr geehrte Damen und Herren, im Rundschreiben SP 027/2025 hatten wir über die laufenden Verhandlungen in der International Maritime Organization (IMO) zu Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Seeverkehrs berichtet und dabei auch auf die CLECAT -Veranstaltung am 28. Februar 2025 hingewiesen, in der Experten über die regulatorischen Entwicklungen und deren potenzielle Auswirkungen auf Spediteure und Verlader diskutieren wollten. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden insbesondere die bestehenden und geplan- ten EU -Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in der Schifffahrt thematisiert. Dabei st and vor allem das Emissionshandelssystem (EU -ETS) im Mittel- punkt, das nun auch den Seeverkehr einbezieht. Reedereien sind verpflichtet, für ihre Emissionen innerhalb der EU sowie teilweise für Emissionen auf internationalen Rou-ten Zertifikate zu erwerben. Sch ätzungen zufolge werden die Einnahmen aus diesem System jährlich rund sieben bis acht Milliarden Euro betragen, wobei ein kleiner Teil für Innovationsförderungen in der Schifffahrt bereitgestellt wird. Neben dem EU -ETS wurde auch die FuelEU Maritime -Verordnung vorgestellt, die eine schrittweise Reduzierung der Treibhausgasintensität der in der Schifffahrt verwende-ten Kraftstoffe vorschreibt. Bis 2050 soll eine Reduktion um 80 Prozent erreicht wer-den. Um diese Ziele zu verwirklichen , müssen Schiffe energieeffiziente Maßnahmen ergreifen und zunehmend auf alternative Kraftstoffe umstellen. Zudem wird die Ver-pflichtung zum Anschluss an Landstromanlagen in EU -Häfen eingeführt, um Emissio- nen während des Hafenau fenthalts zu minimieren. CLECAT weist in diesem Zusammenhang auf erhebliche Risiken hin. Insbesondere besteht die Gefahr, dass Reedereien versuchen, die neuen Vorschriften durch eine Verlagerung ihrer Routen auf Nicht -EU -Häfen zu umgehen. Eine solche Entwicklung könnte die Wettbew erbsfähigkeit europäischer Häfen erheblich beeinträchtigen. Die Europäische Kommission überwacht mögliche Umgehungsstrategien, hat jedoch bis-lang keine eindeutigen Hinweise darauf festgestellt. Diese erste Einschätzung wird von CLECAT kritisch hinterfragt, da viele Veränderungen im Schiffsverkehr aktuell auch durch die Krise im Roten Meer beeinflusst sind. Eine umfassendere Analyse mit zu-sätzlichen Indikatoren wird bis Ende März 2025 erwartet.2 Darüber hinaus wurde in der Diskussion betont, dass die Kosten der neuen Vorschrif-ten größtenteils an die Nutzer von Schifffahrtsdiensten, also Verlader und Spediteure, weitergegeben werden. Diese werden durch Zuschläge mit erheblichen Zusatzkosten konfron tiert. CLECAT betont, dass Transparenz essenziell ist, um nachvollziehen zu können, inwieweit diese Zuschläge den tatsächlichen regulatorischen Anforderungen entsprechen oder ob sie von Reedereien als zusätzliche Einnahmequelle genutzt wer-den. Spediteure u nd Verlader benötigen daher verlässliche Informationen über die an ihren Transporten beteiligten Schiffe, um nicht nur ihre Emissionen korrekt zu erfas-sen, sondern auch die Berechtigung dieser Zusatzkosten kritisch zu prüfen. Die Diskussion ging über die EU -Regulierungen hinaus und beleuchtete auch den glo- balen Rahmen der IMO. Die überarbeitete THG -Strategie der IMO sieht eine Reduzie- rung der Emissionen aus dem Schiffsverkehr vor, mit einem Ziel von Netto -Null -Emis- sionen „bis o der um 2050“. Zudem wurden Meilensteine für 2030 und 2040 definiert, die eine schrittweise Senkung der Emissionen im Vergleich zum Jahr 2008 vorsehen. In den aktuellen Verhandlungen geht es um konkrete Maßnahmen, die diesen Rahmen mit wirtschaftlichen und operativen Vorgaben untermauern sollen. CLECAT setzt sich in diesem Kontext weiterhin dafür ein, dass die Anliegen der Ver-lader und Spediteure angemessen berücksichtigt werden. Eine klare und konsistente globale Regelung wird als essenziell angesehen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine nachhaltige Transformation des Seeverkehrs sicherzustellen. Die EU wird aufgefordert, bei der IMO eine führende Rolle einzunehmen und sich für eine international abgestimmte Umsetzung der Dekarbonisierungsstrategie einzusetzen. Ausführlichere Informationen über die Veranstaltung können de m nachfolgend verlink- ten CLECAT -Bericht 1 entn ommen werden . Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFER ATSLEITER 1 https://www.clecat.org/media/clecat -call -imo -decarbonisation -measures -summary -report -250228.pdf [15] => 35 [individuell6] => 35 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 35/2025 ))
SP35/2025
Array( [0] => Array ( [0] => 20827 [id] => 20827 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_67dbf5e575930 [upload] => upload_67dbf5e575930 [4] => ar-2025-023.pdf [original] => ar-2025-023.pdf [5] => [name] => [6] => ar-2025-023.pdf [title] => ar-2025-023.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2025-03-20 11:03:01 [date] => 2025-03-20 11:03:01 [9] => 0 [intranet] => 0 [10] => ja [individuell1] => ja [11] => AR [individuell2] => AR [12] => Probezeitkündigung eines befristeten Arbeitsvertrags Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 2 AZR 275/23 [individuell3] => Probezeitkündigung eines befristeten Arbeitsvertrags Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 2 AZR 275/23 [13] => AR 23/2025 [individuell4] => AR 23/2025 [14] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 023/20 25 Hamburg, den 20 . März 202 5 (UV -Nord 03/2025 ) sts An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Probezeitkündigung eines befristeten Arbeitsvertrags Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 2 AZR 275/23 Sehr geehrte Damen und Herren, Das BAG hat entschieden, dass eine Probezeitvereinbarung, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, in der Regel unverhältnismäßig ist. Das gilt auch für den Fall einer vereinbarten Probebefristung. Bei einer unwirksamen Probezei t- vereinbarung aufgrund einer unverhältnismäßigen Dauer ist die kurze Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB nicht anwendbar. I. Sachverhalt Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung eines befristeten Ar-beitsverhältnisses. Der Kläger arbeitete auf Grundlage eines Arbeitsvertrags mit Probebe-fristung bei dem Beklagten. Im Arbeitsvertrag heißt es unter § 1 Nr. 2: „Die Ein stellung erfolgt zunächst zur Probe... Das Probearbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kün-digung bedarf. Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit begründet. Während der Probezeit kann das Ar beitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich gekündigt werden.“ Der Beklagte kündigte dem Kläger mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen innerhalb der Probezeit. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung. Er ist der Auffassung, die Kündigung des Beklagten sei mangels wirksamer Kündigungsvereinba-rung unwirksam. Die Probezeit stehe darüber hinaus nicht im Verhältnis zur Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit. Das Arbeitsgericht hat auf den Einspruch des Klägers das klageabweisende Versäumnis-urteil aufrechterhalten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückge-wiesen. II. Entscheidungsgründe Das BAG hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und entschieden, dass die Kündi-gung des Beklagten das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst hat. Es stellte fest, dass die Probezeitvereinbarung von sechs Monaten in de m auf sechs Monate befristeten Arbeitsverhältnis zwar gegen § 15 Abs. 3 TzBfG verstoße, dies aber nicht die im Arbeitsvertrag wirksam vereinbarte, ordentliche Kündigungsmög-lichkeit berühre.2 Das BAG sah in § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrags eine Vereinbarung über eine sechsmonatige Probezeit und bestätigte die Auslegung des Landesarbeitsgerichts mit dem Hinweis, dass die Auslegungsbedürftigkeit einer Vertragsklausel nicht automatisch zu deren Intra nspa- renz führe. Gleichwohl stellte das BAG einen Verstoß der Probezeitvereinbarung gegen § 15 Abs. 3 TzBfG fest und machte deutlich, dass die Probezeitdauer ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht der gesamten Befristungsdauer entsprechen dürfe. Die s er- gebe sich aufgrund des Wortlauts des § 15 Abs 3 TzBfG, wonach eine Probezeitdauer „im Verhältnis“ zur Befristungsdauer stehen müsse. Daraus folge, dass eine Probezeitdauer generell kürzer als eine Befristungsdauer sein müsse. Diese Auslegung werde syst ema- tisch auch durch Art. 8 Arbeitsbedingungen RL und Erwägungsgrund 28 bestätigt. Das BAG entschied entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts, dass das normative Gebot der Verhältnismäßigkeit von Probezeit - und Befristungsdauer auch für den Fall ei- ner 4 Probebefristung gelte. Bei der Bestimmung einer zulässigen Probezeit seien als maßgebliche Parameter ausschließlich die vereinbarte Befristungsdauer sowie die Art der Tätigkeit berücksichtigungsfähig. Die Art der Tätigkeit betreffe dabei nur die nach dem Vertrag auszuübende Tätigkeit des Arbeitnehmers während der Dauer des befristete n Ar- beitsverhältnisses und gerade nicht Vertragsbedingungen über das Befristungsende hin-aus. III. Bewertung Die Entscheidung des BAG konkretisiert den weiten und einzelfallbezogenen Spielraum der Arbeitsgerichte bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Probezeit - und Befris- tungsdauer nur rudimentär. Es bleibt für Arbeitgeber weiter unklar, ob die bei den Instanz- gerichten und in der Literatur diskutierten 25 % oder 50 % der Gesamtbefristungsdauer als Probezeit zulässig sind. Vielmehr zeigt die Entscheidung des BAG, dass die Angemes-senheitsprüfung nach § 15 Abs. 3 TzBfG (vorerst) eine gerichtliche Einzelfall entscheidung bleibt. Das ist für Arbeitgeber misslich und schafft keine Rechtsicherheit. Klarheit besteht nun zumindest in der Frage, ob die Probezeitvereinbarung 100 % der Befristungsdauer umfassen darf. Dem erteilt das BAG eine klare Absage. Auch macht es deutlich, dass für Probebefristungen dieselben Grundsätze wie für reguläre Probezeitver-einbarungen gelten. Die Feststellung des BAG, die Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung berühre die or-dentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nicht, ist positiv. Sollte eine Probezeitver-einbarung unwirksam sein, hat der Arbeitgeber immer noch die ordentliche Kündigungs- möglichkeit unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB, wenn diese gesondert vereinbart wurde. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 023/20 25 Hamburg, den 20 . März 202 5 (UV -Nord 03/2025 ) sts An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Probezeitkündigung eines befristeten Arbeitsvertrags Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 2 AZR 275/23 Sehr geehrte Damen und Herren, Das BAG hat entschieden, dass eine Probezeitvereinbarung, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, in der Regel unverhältnismäßig ist. Das gilt auch für den Fall einer vereinbarten Probebefristung. Bei einer unwirksamen Probezei t- vereinbarung aufgrund einer unverhältnismäßigen Dauer ist die kurze Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB nicht anwendbar. I. Sachverhalt Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung eines befristeten Ar-beitsverhältnisses. Der Kläger arbeitete auf Grundlage eines Arbeitsvertrags mit Probebe-fristung bei dem Beklagten. Im Arbeitsvertrag heißt es unter § 1 Nr. 2: „Die Ein stellung erfolgt zunächst zur Probe... Das Probearbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kün-digung bedarf. Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit begründet. Während der Probezeit kann das Ar beitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich gekündigt werden.“ Der Beklagte kündigte dem Kläger mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen innerhalb der Probezeit. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung. Er ist der Auffassung, die Kündigung des Beklagten sei mangels wirksamer Kündigungsvereinba-rung unwirksam. Die Probezeit stehe darüber hinaus nicht im Verhältnis zur Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit. Das Arbeitsgericht hat auf den Einspruch des Klägers das klageabweisende Versäumnis-urteil aufrechterhalten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückge-wiesen. II. Entscheidungsgründe Das BAG hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und entschieden, dass die Kündi-gung des Beklagten das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst hat. Es stellte fest, dass die Probezeitvereinbarung von sechs Monaten in de m auf sechs Monate befristeten Arbeitsverhältnis zwar gegen § 15 Abs. 3 TzBfG verstoße, dies aber nicht die im Arbeitsvertrag wirksam vereinbarte, ordentliche Kündigungsmög-lichkeit berühre.2 Das BAG sah in § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrags eine Vereinbarung über eine sechsmonatige Probezeit und bestätigte die Auslegung des Landesarbeitsgerichts mit dem Hinweis, dass die Auslegungsbedürftigkeit einer Vertragsklausel nicht automatisch zu deren Intra nspa- renz führe. Gleichwohl stellte das BAG einen Verstoß der Probezeitvereinbarung gegen § 15 Abs. 3 TzBfG fest und machte deutlich, dass die Probezeitdauer ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht der gesamten Befristungsdauer entsprechen dürfe. Die s er- gebe sich aufgrund des Wortlauts des § 15 Abs 3 TzBfG, wonach eine Probezeitdauer „im Verhältnis“ zur Befristungsdauer stehen müsse. Daraus folge, dass eine Probezeitdauer generell kürzer als eine Befristungsdauer sein müsse. Diese Auslegung werde syst ema- tisch auch durch Art. 8 Arbeitsbedingungen RL und Erwägungsgrund 28 bestätigt. Das BAG entschied entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts, dass das normative Gebot der Verhältnismäßigkeit von Probezeit - und Befristungsdauer auch für den Fall ei- ner 4 Probebefristung gelte. Bei der Bestimmung einer zulässigen Probezeit seien als maßgebliche Parameter ausschließlich die vereinbarte Befristungsdauer sowie die Art der Tätigkeit berücksichtigungsfähig. Die Art der Tätigkeit betreffe dabei nur die nach dem Vertrag auszuübende Tätigkeit des Arbeitnehmers während der Dauer des befristete n Ar- beitsverhältnisses und gerade nicht Vertragsbedingungen über das Befristungsende hin-aus. III. Bewertung Die Entscheidung des BAG konkretisiert den weiten und einzelfallbezogenen Spielraum der Arbeitsgerichte bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Probezeit - und Befris- tungsdauer nur rudimentär. Es bleibt für Arbeitgeber weiter unklar, ob die bei den Instanz- gerichten und in der Literatur diskutierten 25 % oder 50 % der Gesamtbefristungsdauer als Probezeit zulässig sind. Vielmehr zeigt die Entscheidung des BAG, dass die Angemes-senheitsprüfung nach § 15 Abs. 3 TzBfG (vorerst) eine gerichtliche Einzelfall entscheidung bleibt. Das ist für Arbeitgeber misslich und schafft keine Rechtsicherheit. Klarheit besteht nun zumindest in der Frage, ob die Probezeitvereinbarung 100 % der Befristungsdauer umfassen darf. Dem erteilt das BAG eine klare Absage. Auch macht es deutlich, dass für Probebefristungen dieselben Grundsätze wie für reguläre Probezeitver-einbarungen gelten. Die Feststellung des BAG, die Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung berühre die or-dentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nicht, ist positiv. Sollte eine Probezeitver-einbarung unwirksam sein, hat der Arbeitgeber immer noch die ordentliche Kündigungs- möglichkeit unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB, wenn diese gesondert vereinbart wurde. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [15] => 23 [individuell6] => 23 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => AR 23/2025 ))
AR23/2025
Array( [0] => Array ( [0] => 20817 [id] => 20817 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_67d2d78559f94 [upload] => upload_67d2d78559f94 [4] => sp-2025-034.pdf [original] => sp-2025-034.pdf [5] => [name] => [6] => sp-2025-034.pdf [title] => sp-2025-034.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2025-03-13 13:03:01 [date] => 2025-03-13 13:03:01 [9] => 0 [intranet] => 0 [10] => ja [individuell1] => ja [11] => SP [individuell2] => SP [12] => DSLV beteiligt sich an Positionspapier zur Energiesteuerbefreiung des Wasser-stoffmotors [individuell3] => DSLV beteiligt sich an Positionspapier zur Energiesteuerbefreiung des Wasser-stoffmotors [13] => SP 34/2025 [individuell4] => SP 34/2025 [14] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 034 /20 25 Hamburg, den 13 . März 20 25 rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – DSLV beteiligt sich an Positionspapier zur Energiesteuerbefreiung des Wasser-stoffmotors Sehr geehrte Damen und Herren, der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik beteiligt sich mit 36 anderen Verbän-den und Unternehmen an einem gemeinsamen Positionspapier ( siehe Anlage SP 034a/2025 ). Ziel ist die Energiesteuerbefreiung für den Wasserstoffmotor sowie das Ende der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Wasserstoff zur Verwen-dung für Brennstoffzellen (FCEV) und Wasserstoffmotoren (H2 -ICE). Die EU -Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) behandelt die Verwendung von Wasser- stoff steuerlich unterschiedlich. Während Wasserstoff für Brennstoffzellen (FCEV) steuerfrei ist, unterliegt Wasserstoff für Wasserstoffverbrennungsmotoren (H2 -ICE) der Besteuer ung. Die Richtlinie bietet den Mitgliedsstaaten jedoch die Möglichkeit, Wasserstoff in beiden Fällen steuerfrei zu stellen. Um den Einsatz von Wasserstoff im Straßenverkehr und den Umstieg auf erneuerbare Energieträger zu beschleunigen, ist eine Befreiung von der Energiesteuer gerechtfer-tigt. Die Nutzung von Wasserstoff in Wasserstoffmotoren ist lokal CO2 -frei. Zudem wird der b ei der Wasserstoffproduktion anfallende Energiebedarf aus Strom und Erd- gas bereits stark besteuert. Ähnlich wie bei der batterie - und brennstoffzellenelektri- schen Mobilität wurden zahlreiche steuerliche Fördermaßnahmen eingeführt, um eine Lenkungswirkung z u erzielen. Diese Steuerbegünstigungen greifen, obwohl der ver- wendete Strom bzw. Wasserstoff nur schrittweise auf erneuerbare Quellen umgestellt wird. Dieser Ansatz ist auch für den Wasserstoffmotor richtig und notwendig. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFERENT [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 034 /20 25 Hamburg, den 13 . März 20 25 rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – DSLV beteiligt sich an Positionspapier zur Energiesteuerbefreiung des Wasser-stoffmotors Sehr geehrte Damen und Herren, der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik beteiligt sich mit 36 anderen Verbän-den und Unternehmen an einem gemeinsamen Positionspapier ( siehe Anlage SP 034a/2025 ). Ziel ist die Energiesteuerbefreiung für den Wasserstoffmotor sowie das Ende der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Wasserstoff zur Verwen-dung für Brennstoffzellen (FCEV) und Wasserstoffmotoren (H2 -ICE). Die EU -Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) behandelt die Verwendung von Wasser- stoff steuerlich unterschiedlich. Während Wasserstoff für Brennstoffzellen (FCEV) steuerfrei ist, unterliegt Wasserstoff für Wasserstoffverbrennungsmotoren (H2 -ICE) der Besteuer ung. Die Richtlinie bietet den Mitgliedsstaaten jedoch die Möglichkeit, Wasserstoff in beiden Fällen steuerfrei zu stellen. Um den Einsatz von Wasserstoff im Straßenverkehr und den Umstieg auf erneuerbare Energieträger zu beschleunigen, ist eine Befreiung von der Energiesteuer gerechtfer-tigt. Die Nutzung von Wasserstoff in Wasserstoffmotoren ist lokal CO2 -frei. Zudem wird der b ei der Wasserstoffproduktion anfallende Energiebedarf aus Strom und Erd- gas bereits stark besteuert. Ähnlich wie bei der batterie - und brennstoffzellenelektri- schen Mobilität wurden zahlreiche steuerliche Fördermaßnahmen eingeführt, um eine Lenkungswirkung z u erzielen. Diese Steuerbegünstigungen greifen, obwohl der ver- wendete Strom bzw. Wasserstoff nur schrittweise auf erneuerbare Quellen umgestellt wird. Dieser Ansatz ist auch für den Wasserstoffmotor richtig und notwendig. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFERENT [15] => 34 [individuell6] => 34 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 34/2025 ) [1] => Array ( [0] => 20814 [id] => 20814 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_67d2c06e93246 [upload] => upload_67d2c06e93246 [4] => sp-2025-034a.pdf [original] => sp-2025-034a.pdf [5] => [name] => [6] => sp-2025-034a.pdf [title] => sp-2025-034a.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2025-03-13 11:24:30 [date] => 2025-03-13 11:24:30 [9] => [intranet] => [10] => ja [individuell1] => ja [11] => SP [individuell2] => SP [12] => Anlage zu SP 34/2025A [individuell3] => Anlage zu SP 34/2025A [13] => SP 34A/2025 [individuell4] => SP 34/2025 [14] => Seite 1 von 3 Für Klimaschutz, Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze: Energiesteuerbefreiung für den Wasserstoffmotor Berlin, März 202 5 Hintergrund Die EU -Energiesteuerrichtlinie ( 2003/96/EG ) behandelt die Verwendung von Wasserstoff steuerlich unterschiedlich . Während Wasserstoff für Brennstoffzellen von der Energiesteuer befreit ist, unterliegt Wasserstoff für Wasserstoffmotoren der Besteuerun g. Diese unterschiedliche Behand lung ist nicht gerechtfertigt, da beide Optionen valide Technologiepfade für Nutzfahrzeuge darstellen und in der EU -CO2 - Flottenregulierung als Zero Emission eingestuft sind . Neben Wettbewerbsverzerrung zieht die steuerliche Ungleichbehandlung auch konkrete Probleme bei der Anwendung des Wasserstoffmotors nach sich . Die derzeit fehlende technische Möglichkeit zur Differenzierung der beiden Technologien beim Tankvorgang hat dazu geführt, dass zahlreiche Wasserstofftankstellen den Wasserstoffmotor aus steuerrechtlicher Vorsicht von der Betankung ausgeschlossen haben. Eine Zoll -Fachmeldung von September 2024 soll einen Weg auf zeigen , um mit :ilfe von Tankkarten eine Unterscheidung der Technologien sicherzustellen .1 Herausforderung Trotz d ieser Zollmeldung besteht weiterhin die steuerliche Differenzierung zwischen Brennstoffzelle und Wasserstoffmotor. Die steuerliche Belastung wird in den nächsten Hahren sogar noch zunehmen ( heute: 0, 901 EUR/kg; ab 2027: 1,25 7 EUR/kg ). Dies wirkt einer positiven Marktentwicklung des Wasserstoffmotors entgegen. Die steuerliche Ungleichbehandlung sollte EU -weit behoben werden. Bei der Reform der EU - Energiesteuerrichtlinie ist jedoch keine schnelle Einigung in Sicht. Lösung Die bestehende EU -Energiesteuerrichtlinie erlaubt den Mitgliedsstaaten die Gewährung von Steuerbefreiungen unter bestimmten Voraussetzungen : Artikel 15 (1) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten unter Steueraufsicht uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren für a) steuerbare Erzeugnisse, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen unter Steueraufsicht verwendet werden; 1 Zoll: Verwendung von Wasserstoff als Kraftstoff in Fahrzeugen , https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle - Einzelmeldungen/2024/vst_energie_verwendung_wasserstoff_als_kraftstoff_in_fahrzeugen.html [abgerufen am 20.01.2025 ].Seite 2 von 3 Die Unterzeichner rufen die Bundespolitik auf, die beginnende Markteinführung des Wasserstoffmotors durch eine Energiesteuerbefreiung und dahingehende Notifizierung bei der EU -Kommission zu unterstützen. :ierfür sprechen beide in Frage kommenden Optionen: Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen : Um die Verwendung von Wasserstoff im Straßenverkehr und den Umstieg auf erneuerbare Energieträger deutlich zu beschleunigen, ist die Befreiung von der Energiesteuer gerechtfertigt. Erstens ist der Verbrauch im Wasserstoffmotor lokal CO 2-frei. Zweitens wird der anfallende Energiebedarf (Strom und Erdgas ) bei der Wasserstofferzeugung bereits hoch besteuert, trotz mehrere r Energie - und Stromsteuerermäßigungen. Drittens wurde n auch bei der batterie - und brennstoffzellenelektrischen Mobilität zahlreiche förderliche steuerliche Maßnahmen – von der Energiesteuer bis zur Kfz -Steuer – auf den Weg gebracht . Die Steuerbegünstigungen greifen, obwohl der verwendete Strom bzw. Wasserstoff nur schrittweise auf ern euerbar e Quellen umgestellt wird . Dieser Ansatz ist auch für den Wasserstoffmotor richtig und notwendig. Pilotprojekte zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte : National wie international wächst die Zahl von Entwicklungsaktivitäten für den Wasserstoffmotor, in der =ndustrie genauso wie an Universitäten und in Forschungseinrichtungen . Das Gesamtbild der Entwicklung entspricht weiterhin dem von Pilotprojekten, auch wenn erste Kleinserien zeitnah in den deutschen und europäischen Markt kommen werden . Ökosystem Wasserstoff und Wasserstoffmotor Die Effekte ein es positiven Trends beim Wasserstoffmotor gehen weit über die eigentliche Technologie hinaus . Der Wasserstoffmotor kann die Verwendung von Wasserstoff im Verkehr deutlich beschleunigen und darüber hinaus einen positiven =mpuls Richtung Wasserstoffwirtschaft setzen. Ein schrittweiser Übergang von fossil -basierte m zu grünem Wasserstoff verbindet notwendigen Pragmatismus mit richtige r klimapolitische r Zielsetzung. Nachdem auch andere Weltregionen (u.a. USA, China, =ndien) den Wasserstoffmotor für sich entdeckt haben, sichert er deutsche und europäische Wettbewerbsfähigkeit im globalen Maßstab – gerade in Zeiten industrieller und technologischer Transformation. Berlin, im März 2025 Die Unterzeichner des offenen BriefsSeite 3 von 3 Logos der Unterzeichner [individuell5] => Seite 1 von 3 Für Klimaschutz, Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze: Energiesteuerbefreiung für den Wasserstoffmotor Berlin, März 202 5 Hintergrund Die EU -Energiesteuerrichtlinie ( 2003/96/EG ) behandelt die Verwendung von Wasserstoff steuerlich unterschiedlich . Während Wasserstoff für Brennstoffzellen von der Energiesteuer befreit ist, unterliegt Wasserstoff für Wasserstoffmotoren der Besteuerun g. Diese unterschiedliche Behand lung ist nicht gerechtfertigt, da beide Optionen valide Technologiepfade für Nutzfahrzeuge darstellen und in der EU -CO2 - Flottenregulierung als Zero Emission eingestuft sind . Neben Wettbewerbsverzerrung zieht die steuerliche Ungleichbehandlung auch konkrete Probleme bei der Anwendung des Wasserstoffmotors nach sich . Die derzeit fehlende technische Möglichkeit zur Differenzierung der beiden Technologien beim Tankvorgang hat dazu geführt, dass zahlreiche Wasserstofftankstellen den Wasserstoffmotor aus steuerrechtlicher Vorsicht von der Betankung ausgeschlossen haben. Eine Zoll -Fachmeldung von September 2024 soll einen Weg auf zeigen , um mit :ilfe von Tankkarten eine Unterscheidung der Technologien sicherzustellen .1 Herausforderung Trotz d ieser Zollmeldung besteht weiterhin die steuerliche Differenzierung zwischen Brennstoffzelle und Wasserstoffmotor. Die steuerliche Belastung wird in den nächsten Hahren sogar noch zunehmen ( heute: 0, 901 EUR/kg; ab 2027: 1,25 7 EUR/kg ). Dies wirkt einer positiven Marktentwicklung des Wasserstoffmotors entgegen. Die steuerliche Ungleichbehandlung sollte EU -weit behoben werden. Bei der Reform der EU - Energiesteuerrichtlinie ist jedoch keine schnelle Einigung in Sicht. Lösung Die bestehende EU -Energiesteuerrichtlinie erlaubt den Mitgliedsstaaten die Gewährung von Steuerbefreiungen unter bestimmten Voraussetzungen : Artikel 15 (1) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten unter Steueraufsicht uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren für a) steuerbare Erzeugnisse, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen unter Steueraufsicht verwendet werden; 1 Zoll: Verwendung von Wasserstoff als Kraftstoff in Fahrzeugen , https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle - Einzelmeldungen/2024/vst_energie_verwendung_wasserstoff_als_kraftstoff_in_fahrzeugen.html [abgerufen am 20.01.2025 ].Seite 2 von 3 Die Unterzeichner rufen die Bundespolitik auf, die beginnende Markteinführung des Wasserstoffmotors durch eine Energiesteuerbefreiung und dahingehende Notifizierung bei der EU -Kommission zu unterstützen. :ierfür sprechen beide in Frage kommenden Optionen: Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen : Um die Verwendung von Wasserstoff im Straßenverkehr und den Umstieg auf erneuerbare Energieträger deutlich zu beschleunigen, ist die Befreiung von der Energiesteuer gerechtfertigt. Erstens ist der Verbrauch im Wasserstoffmotor lokal CO 2-frei. Zweitens wird der anfallende Energiebedarf (Strom und Erdgas ) bei der Wasserstofferzeugung bereits hoch besteuert, trotz mehrere r Energie - und Stromsteuerermäßigungen. Drittens wurde n auch bei der batterie - und brennstoffzellenelektrischen Mobilität zahlreiche förderliche steuerliche Maßnahmen – von der Energiesteuer bis zur Kfz -Steuer – auf den Weg gebracht . Die Steuerbegünstigungen greifen, obwohl der verwendete Strom bzw. Wasserstoff nur schrittweise auf ern euerbar e Quellen umgestellt wird . Dieser Ansatz ist auch für den Wasserstoffmotor richtig und notwendig. Pilotprojekte zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte : National wie international wächst die Zahl von Entwicklungsaktivitäten für den Wasserstoffmotor, in der =ndustrie genauso wie an Universitäten und in Forschungseinrichtungen . Das Gesamtbild der Entwicklung entspricht weiterhin dem von Pilotprojekten, auch wenn erste Kleinserien zeitnah in den deutschen und europäischen Markt kommen werden . Ökosystem Wasserstoff und Wasserstoffmotor Die Effekte ein es positiven Trends beim Wasserstoffmotor gehen weit über die eigentliche Technologie hinaus . Der Wasserstoffmotor kann die Verwendung von Wasserstoff im Verkehr deutlich beschleunigen und darüber hinaus einen positiven =mpuls Richtung Wasserstoffwirtschaft setzen. Ein schrittweiser Übergang von fossil -basierte m zu grünem Wasserstoff verbindet notwendigen Pragmatismus mit richtige r klimapolitische r Zielsetzung. Nachdem auch andere Weltregionen (u.a. USA, China, =ndien) den Wasserstoffmotor für sich entdeckt haben, sichert er deutsche und europäische Wettbewerbsfähigkeit im globalen Maßstab – gerade in Zeiten industrieller und technologischer Transformation. Berlin, im März 2025 Die Unterzeichner des offenen BriefsSeite 3 von 3 Logos der Unterzeichner [15] => [individuell6] => [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => [multisort] => SP 34/2025 ))
SP34/2025

Nutzen Sie die Möglichkeiten des VHSp


Terminkalender

karriere:dual 05. April Agentur für Arbeit
Mitgliederversammlung 07. April Hotel Hafen Hamburg
Hamburg sagt Danke 10. April
Personalleiterrunde 20. Mai VHSp-Geschäftsstelle
Ausbildungsmesse vocatium Hamburg I 25. Juni MesseHalle Hamburg-Schnelsen
Verabschiedung der Auszubildenden 08. Juli Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
05 Apr
karriere:dual Sonstiges Agentur für Arbeit 10.00 Uhr
07 Apr
Mitgliederversammlung Versammlung Hotel Hafen Hamburg 14.00 Uhr
10 Apr
Hamburg sagt Danke Versammlung 08:00 Uhr
20 Mai
Personalleiterrunde Versammlung VHSp-Geschäftsstelle 9:00 Uhr
25 Jun
Ausbildungsmesse vocatium Hamburg I Sonstiges MesseHalle Hamburg-Schnelsen 8.30 Uhr
08 Jul
Verabschiedung der Auszubildenden Versammlung Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik 16.00 Uhr

Beschreibung

Wie in jedem Jahr wird der VHSp mit einem Gemeinschaftsstand auf der karriere:dual vertreten sein und für das Duale Studium Hamburger Logistik-Bachelor werben.

Datum / Uhrzeit

05.04.2025
10.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Agentur für Arbeit Hamburg
Agentur für Arbeit Kurt-Schumacher-Allee 16
20097 Hamburg

Beschreibung

Ihre Einladung wird Ihnen rechtzeitig zugestellt und die gewünschten Anlagen zur Mitgliederversammlung (Tagesordnung, Ergebnis 2024, Bilanz zum 31.12.2024, Haushaltsplan 2025 + Beitragsordnungen) entsprechend auf der Homepage zur Verfügung hochgeladen.

Datum / Uhrzeit

07.04.2025
14.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
Hotel Hafen Hamburg / Elbkuppel Seewartenstraße 9
20459 Hamburg

Datum / Uhrzeit

10.04.2025
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Datum / Uhrzeit

20.05.2025
9:00 Uhr bis 11.00 Uhr

Veranstalter / Ort

2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Der VHSp ist auf der vocatium Hamburg I mit unseren Mitgliedsunternehmen a. hartrodt und Kühne + Nagel vor Ort, um für die Berufsausbildung in der Logistikbranche zu werben.

Datum / Uhrzeit

25.06.2025 bis 26.06.2025
8.30 Uhr bis 14.45 Uhr

Veranstalter / Ort

IfT Institut für Talententwicklung Nord GmbH
MesseHalle Hamburg-Schnelsen Modering 1a
22457 Hamburg

Datum / Uhrzeit

08.07.2025
16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Veranstalter / Ort

VHSp und Berufliche Schule
Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik Holstenwall 14-17
22525 Hamburg