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Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 090 /20 25 Hamb urg, den 10 . Juli 20 25 (DSLV -RS 0 74/2025/a) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – CMR -Frachtbrief – Absender im Sinne der CMR ist der Auftraggeber des Trans- portunternehmens Sehr geehrte Damen und Herren, Kaufverträge, die unter Einbeziehung der Incoterms® 2020 -Klausel EXW geschlossen wurden, verpflichten den Verkäufer lediglich dazu, die Ware zur Abholung bereitzustel-len. Der (Ab -) Transport der Ware obliegt jedoch dem Käufer. Beauftragt der Käufer ein Tra nsportunternehmen mit dem Transport der Ware, so ist im CMR -Frachtbrief der Käufer als Absender der Güter einzutragen. Als Absender im Sinne der CMR gilt näm-lich regelmäßig der Vertragspartner des Beförderers aus dem (Unter -) Frachtvertrag. Auftraggeber ei nes unter der Incoterms® 2020 -Klausel EXW transportierten Gutes ist jedoch nicht der Verkäufer, sondern der Käufer. Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 27. September 2024 (AZ: 7 U 30/24) entschie-den, dass ein Verkäufer, der im Frachtbrief fälschlich als „Absender“ ausgewiesen ist, gegen den (Unter -) Frachtführer keinen Anspruch aus Ziffer 12 Absatz 7 CMR hat. Im durch das OLG Naumburg entschiedenen Fall hatte der Unterfrachtführer die Wei-sung eines „Phantomfrachtführers“ befolgt, die Güter an einer anderen als der im Frachtbrief vorgesehenen Entladestelle abzuliefern. Die Absenderausfertigung des CMR -Frachtbrie fs war ihm dabei nicht vorgelegt worden. Für den Ersatz des aus dem Abhandenkommen der Güter entstandenen Schadens wurde der Unterfrachtführer vom als Absender im CMR -Frachtbrief eingetragenen Ver- käufer der Güter erfolglos in Anspruch genommen. Gemäß Art 12 Absatz 7 CMR haftet ein Frachtführer, der Weisungen ausführt, ohne die Vorlage der ersten Ausfertigung des Frachtbriefs verlangt zu haben, dem Berech-tigten auf Schadensersatz. Nach Ansicht des Gerichts war der Verkäufer allerdings nicht „Berechtigter“ im Sinne des Art. 12 Absatz 7 CMR. Gemäß Art. 12 Abs. 1, 3 CMR stehe das Verfügungsrecht über das Gut dem Absender oder, wenn ein entsprechender Vermerk im Frachtbrief eingetragen ist, dem Empfänger zu, so das Gericht. Von der tatsächlichen Rechtslage abweichende Eintragungen im Frachtbrief erzeugten keinerlei Rechtswirkungen. Der2 Anspruchsteller sei durch seine falsche Bezeichnung im Frachtbrief nicht zum trans-portrechtlichen Absender geworden und könne sich folglich nicht auf eine Verletzung von Verfügungsrechten stützen. Berechtigt, einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 12 Absatz 7 CMR geltend zu machen, sei derjenige, der auch gemäß Art. 12 Abs. 1, 3 CMR berechtigt ist, über das Gut zu verfügen, also der frachtrechtliche Absender bzw. der Empfänger. Somit wies das Gericht die Klage ab. Die Beteiligten einer Lieferkette sollten daher grundsätzlich sowohl die Angaben im CMR -Frachtbrief als auch die Verfügungsberechtigung des Anweisenden sorgfältig prüfe . Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Ramon Specht GESCHÄFTSFÜHRER REFERENT [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 090 /20 25 Hamb urg, den 10 . Juli 20 25 (DSLV -RS 0 74/2025/a) rs An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – CMR -Frachtbrief – Absender im Sinne der CMR ist der Auftraggeber des Trans- portunternehmens Sehr geehrte Damen und Herren, Kaufverträge, die unter Einbeziehung der Incoterms® 2020 -Klausel EXW geschlossen wurden, verpflichten den Verkäufer lediglich dazu, die Ware zur Abholung bereitzustel-len. Der (Ab -) Transport der Ware obliegt jedoch dem Käufer. Beauftragt der Käufer ein Tra nsportunternehmen mit dem Transport der Ware, so ist im CMR -Frachtbrief der Käufer als Absender der Güter einzutragen. Als Absender im Sinne der CMR gilt näm-lich regelmäßig der Vertragspartner des Beförderers aus dem (Unter -) Frachtvertrag. Auftraggeber ei nes unter der Incoterms® 2020 -Klausel EXW transportierten Gutes ist jedoch nicht der Verkäufer, sondern der Käufer. Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 27. September 2024 (AZ: 7 U 30/24) entschie-den, dass ein Verkäufer, der im Frachtbrief fälschlich als „Absender“ ausgewiesen ist, gegen den (Unter -) Frachtführer keinen Anspruch aus Ziffer 12 Absatz 7 CMR hat. Im durch das OLG Naumburg entschiedenen Fall hatte der Unterfrachtführer die Wei-sung eines „Phantomfrachtführers“ befolgt, die Güter an einer anderen als der im Frachtbrief vorgesehenen Entladestelle abzuliefern. Die Absenderausfertigung des CMR -Frachtbrie fs war ihm dabei nicht vorgelegt worden. Für den Ersatz des aus dem Abhandenkommen der Güter entstandenen Schadens wurde der Unterfrachtführer vom als Absender im CMR -Frachtbrief eingetragenen Ver- käufer der Güter erfolglos in Anspruch genommen. Gemäß Art 12 Absatz 7 CMR haftet ein Frachtführer, der Weisungen ausführt, ohne die Vorlage der ersten Ausfertigung des Frachtbriefs verlangt zu haben, dem Berech-tigten auf Schadensersatz. Nach Ansicht des Gerichts war der Verkäufer allerdings nicht „Berechtigter“ im Sinne des Art. 12 Absatz 7 CMR. Gemäß Art. 12 Abs. 1, 3 CMR stehe das Verfügungsrecht über das Gut dem Absender oder, wenn ein entsprechender Vermerk im Frachtbrief eingetragen ist, dem Empfänger zu, so das Gericht. Von der tatsächlichen Rechtslage abweichende Eintragungen im Frachtbrief erzeugten keinerlei Rechtswirkungen. 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SP90/2025