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Willkommen beim Verein Hamburger Spediteure


 

Der Verein Hamburger Spediteure e.V. (VHSp) wurde bereits im Jahre 1884 in der Hansestadt gegründet und hat rund 350 Mitglieder. Der VHSp vertritt die Interessen der Hamburger Spediteure auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene gegenüber anderen Wirtschaftsverbänden, der Politik und der Öffentlichkeit. Erfahren Sie mehr über den VHSp


Rundschreiben
Array( [0] => Array ( [0] => 20175 [id] => 20175 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_6634c61e8249e [upload] => upload_6634c61e8249e [4] => sp-2024-058a.pdf [original] => sp-2024-058a.pdf [5] => [name] => [6] => sp-2024-058a.pdf [title] => sp-2024-058a.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2024-05-03 11:10:22 [date] => 2024-05-03 11:10:22 [9] => [intranet] => [10] => ja [individuell1] => ja [11] => SP [individuell2] => SP [12] => Anlage zu SP 058/2024A [individuell3] => Anlage zu SP 058/2024A [13] => SP 58A/2024 [individuell4] => SP 58/2024 [14] => ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 1 Behinderung der Geschäftstätigkeit in der Spedition 0,010,020,030,040,050,060,070,080,090,0100,0 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal2. Quartal3. Quartal4. Quartal in Prozent Quelle: ifo Institut für Wirtschaftsforschung München, April 2024ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 2 Angaben in Prozent 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal 42,4 55,9 51,3 59,1 71,0 63,1 63,3 63,9 87,8 83,9 85,5 2. Quartal 50,7 55,7 53,1 68,2 60,2 76,1 88,9 80,1 88,0 72,8 84,9 3. Quartal 56,3 52,1 50,9 61,5 62,3 63,0 62,3 80,4 88,6 87,0 4. Quartal 57,3 45,2 55,3 70,3 75,5 64,8 65,5 80,0 78,8 85,2ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 3 Mangel an Fachkräften in der Spedition 0,010,020,030,040,050,060,070,0 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal2. Quartal3. Quartal4. Quartal in Prozent Quelle: ifo Institut für Wirtschaftsforschung München , April 2024ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 4 Angaben in Prozent 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal 23,2 26,8 27,5 46,0 54,9 43,1 34,1 22,5 60,8 64,1 45,1 2. Quartal 21,0 29,8 28,1 48,6 50,4 51,1 8,9 37,9 57,1 51,0 46,6 3. Quartal 29,5 33,7 31,0 46,7 43,3 39,6 7,5 50,5 64,7 50,9 4. Quartal 26,6 27,9 42,4 52,9 45,6 33,9 26,4 55,4 59,3 45,1ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 5 Technische Kapazitätsengpässe in der Spedition 0,05,010,015,020,025,0 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal2. Quartal3. Quartal4. Quartal in Prozent Quelle: ifo Institut für Wirtschaftsforschung München, April 2024ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 6 Angaben in Prozent 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal 0,5 1,1 2,5 0,0 3,1 4,2 1,6 3,1 10,5 1,9 0,0 2. Quartal 3,2 2,0 2,4 3,6 4,8 0,0 2,2 3,8 10,8 2,4 2,2 3. Quartal 3,8 2,2 3,2 5,5 5,1 1,4 1,5 9,9 19,7 1,8 4. Quartal 2,4 4,1 3,2 8,0 5,2 1,0 5,3 19,1 9,8 2,4ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 7 Unzureichende Nachfrage in der Spedition 0,010,020,030,040,050,060,070,080,0 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal2. Quartal3. Quartal4. Quartal in Prozent Quelle: ifo Institut für Wirtschaftsforschung München , April 2024ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 8 Angaben in Prozent 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal 14,6 13,6 12,6 12,9 7,5 6,6 28,5 33,4 17,6 32,9 58,8 2. Quartal 14,0 12,6 17,0 7,5 2,5 19,8 67,7 25,4 13,0 39,3 59,2 3. Quartal 19,5 15,6 16,5 4,6 4,4 19,6 53,1 13,4 18,4 54,1 4. Quartal 20,8 9,3 7,9 3,6 8,5 33,8 33,7 12,8 14,9 56,8ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 9 Finanzierungsengpässe in der Spedition 0,02,04,06,08,010,012,0 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal2. Quartal3. Quartal4. Quartal in Prozent Quelle: ifo Institut für Wirtschaftsforschung München, April 2024ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 10 Angaben in Prozent 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal 4,4 5,0 5,9 3,0 3,1 5,5 4,6 7,0 5,4 5,4 5,3 2. Quartal 9,1 5,3 4,6 3,1 0,9 3,5 9,9 3,8 5,7 3,8 8,4 3. Quartal 7,5 3,0 3,7 3,0 3,4 4,7 5,5 5,9 2,5 5,1 4. Quartal 8,2 3,0 2,8 4,2 5,0 2,7 4,0 5,2 1,2 2,7ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 11 Witterung in der Spedition 0,05,010,015,020,025,030,035,040,0 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal2. Quartal3. Quartal4. Quartal in Prozent Quelle: ifo Institut für Wirtschaftsforschung München, April 2024ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 12 Angaben in Prozent 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal 1,9 5,9 10,6 10,9 4,7 7,8 1,1 4,1 4,9 2,1 9,0 2. Quartal 1,2 3,9 0,9 1,1 2,5 1,1 0,0 1,4 1,7 3,2 0,0 3. Quartal 0,9 1,7 0,9 2,1 1,4 2,7 0,0 1,3 1,7 1,6 4. Quartal 0,0 1,9 0,9 3,3 3,6 0,0 0,0 3,2 0,0 1,5 [individuell5] => ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 1 Behinderung der Geschäftstätigkeit in der Spedition 0,010,020,030,040,050,060,070,080,090,0100,0 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal2. Quartal3. Quartal4. Quartal in Prozent Quelle: ifo Institut für Wirtschaftsforschung München, April 2024ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 2 Angaben in Prozent 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal 42,4 55,9 51,3 59,1 71,0 63,1 63,3 63,9 87,8 83,9 85,5 2. Quartal 50,7 55,7 53,1 68,2 60,2 76,1 88,9 80,1 88,0 72,8 84,9 3. Quartal 56,3 52,1 50,9 61,5 62,3 63,0 62,3 80,4 88,6 87,0 4. Quartal 57,3 45,2 55,3 70,3 75,5 64,8 65,5 80,0 78,8 85,2ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 3 Mangel an Fachkräften in der Spedition 0,010,020,030,040,050,060,070,0 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal2. Quartal3. Quartal4. Quartal in Prozent Quelle: ifo Institut für Wirtschaftsforschung München , April 2024ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 4 Angaben in Prozent 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal 23,2 26,8 27,5 46,0 54,9 43,1 34,1 22,5 60,8 64,1 45,1 2. Quartal 21,0 29,8 28,1 48,6 50,4 51,1 8,9 37,9 57,1 51,0 46,6 3. Quartal 29,5 33,7 31,0 46,7 43,3 39,6 7,5 50,5 64,7 50,9 4. Quartal 26,6 27,9 42,4 52,9 45,6 33,9 26,4 55,4 59,3 45,1ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 5 Technische Kapazitätsengpässe in der Spedition 0,05,010,015,020,025,0 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal2. Quartal3. Quartal4. Quartal in Prozent Quelle: ifo Institut für Wirtschaftsforschung München, April 2024ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 6 Angaben in Prozent 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal 0,5 1,1 2,5 0,0 3,1 4,2 1,6 3,1 10,5 1,9 0,0 2. Quartal 3,2 2,0 2,4 3,6 4,8 0,0 2,2 3,8 10,8 2,4 2,2 3. Quartal 3,8 2,2 3,2 5,5 5,1 1,4 1,5 9,9 19,7 1,8 4. Quartal 2,4 4,1 3,2 8,0 5,2 1,0 5,3 19,1 9,8 2,4ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 7 Unzureichende Nachfrage in der Spedition 0,010,020,030,040,050,060,070,080,0 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal2. Quartal3. Quartal4. Quartal in Prozent Quelle: ifo Institut für Wirtschaftsforschung München , April 2024ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 8 Angaben in Prozent 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal 14,6 13,6 12,6 12,9 7,5 6,6 28,5 33,4 17,6 32,9 58,8 2. Quartal 14,0 12,6 17,0 7,5 2,5 19,8 67,7 25,4 13,0 39,3 59,2 3. Quartal 19,5 15,6 16,5 4,6 4,4 19,6 53,1 13,4 18,4 54,1 4. Quartal 20,8 9,3 7,9 3,6 8,5 33,8 33,7 12,8 14,9 56,8ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 9 Finanzierungsengpässe in der Spedition 0,02,04,06,08,010,012,0 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal2. Quartal3. Quartal4. Quartal in Prozent Quelle: ifo Institut für Wirtschaftsforschung München, April 2024ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 10 Angaben in Prozent 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal 4,4 5,0 5,9 3,0 3,1 5,5 4,6 7,0 5,4 5,4 5,3 2. Quartal 9,1 5,3 4,6 3,1 0,9 3,5 9,9 3,8 5,7 3,8 8,4 3. Quartal 7,5 3,0 3,7 3,0 3,4 4,7 5,5 5,9 2,5 5,1 4. Quartal 8,2 3,0 2,8 4,2 5,0 2,7 4,0 5,2 1,2 2,7ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 11 Witterung in der Spedition 0,05,010,015,020,025,030,035,040,0 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal2. Quartal3. Quartal4. Quartal in Prozent Quelle: ifo Institut für Wirtschaftsforschung München, April 2024ifo Konjunkturtest | Anlage zum DSLV -RS 058 -2024 -c vom 2. Mai 2024 Bundesverband Spedition und Logistik e. V. // Reinhard Lankes // 12 Angaben in Prozent 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1. Quartal 1,9 5,9 10,6 10,9 4,7 7,8 1,1 4,1 4,9 2,1 9,0 2. Quartal 1,2 3,9 0,9 1,1 2,5 1,1 0,0 1,4 1,7 3,2 0,0 3. Quartal 0,9 1,7 0,9 2,1 1,4 2,7 0,0 1,3 1,7 1,6 4. Quartal 0,0 1,9 0,9 3,3 3,6 0,0 0,0 3,2 0,0 1,5 [15] => [individuell6] => [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => ) [1] => Array ( [0] => 20174 [id] => 20174 [1] => [domain] => [2] => de [lang] => de [3] => upload_6634c61e7ca06 [upload] => upload_6634c61e7ca06 [4] => sp-2024-058.pdf [original] => sp-2024-058.pdf [5] => [name] => [6] => sp-2024-058.pdf [title] => sp-2024-058.pdf [7] => [keywords] => [8] => 2024-05-03 11:10:22 [date] => 2024-05-03 11:10:22 [9] => 0 [intranet] => 0 [10] => ja [individuell1] => ja [11] => SP [individuell2] => SP [12] => Behinderungen der Geschäftstätigkeit von Speditions- und Logistik-unternehmen – ifo Sonderbefragung 2. Quartal 2024 [individuell3] => Behinderungen der Geschäftstätigkeit von Speditions- und Logistik-unternehmen – ifo Sonderbefragung 2. Quartal 2024 [13] => SP 58/2024 [individuell4] => SP 58/2024 [14] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 058 /20 24 Hamburg, den 2. Mai 20 24 (DSLV -058 /2024/c) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Behinderungen der Geschäftstätigkeit von Speditions - und Logistik- unternehmen – ifo Sonderbefragung 2. Quartal 2024 Sehr geehrte Damen und Herren, vierteljährlich befragt das ifo Institut Speditions - und Logistikunternehmen, ob sie sich in ihrer Geschäftstätigkeit behindert fühlen. Mit dieser Sonderbefragung werden ins-besondere die Faktoren Nachfrage, Fachkräfte, Kapazitätsengpässe, Finanzierung und Witterung beobachtet. Die Klagen über Behinderungen der Geschäftstätigkeit bleiben im 2. Quartal 2024 wei-ter hoch. 84,9 Prozent der Unternehmen geben an, Behinderungen ausgesetzt zu sein. Das sind lediglich 0,6 Prozentpunkte weniger als im Vorquartal, aber 12,1 Prozent-punkte me hr als im 2. Quartal 2023. Die einzelnen Faktoren der Behinderungen haben die Speditions - und Logistikunter- nehmen der aktuellen Befragung wie folgt wahrgenommen: Mit 59,2 Prozent sind die Klagen über Behinderungen durch eine unzureichende Nachfrage gegenüber dem Vorquartal um 0,4 Prozentpunkte erneut – wenn auch nur geringfügig – gestiegen. Gegenüber dem Vorjahresquartal beträgt die Zunahme aller- dings 19,9 Prozentpunkte. Damit liegt der Anteil der Klagen über mangelnde Nach-frage bei der aktuellen Be fragung erheblich höher als im Vorjahr und rangiert noch vor dem Fachkräftemangel. Um 1,5 Prozentpunkte auf 46,6 Prozent haben die Klagen der Unternehmen über den Fachkräftemangel im 2. Quartal 2024 wieder leicht zugenommen. Gegenüber dem Vorjahresquartal ist der Anteil der Klagen nur um 4,4 Prozentpunkte geringer. Der Fachkräftemangel bleibt trotz der schwachen Konjunktur ein bestimmender Behinde-rungsfaktor. Technische Kapazitätsengpässe beklagen aktuell wieder 2,2 Prozent der Speditions - und Logistikunternehmen. Das sind 0,2 Prozentpunkte weniger als im Vorjahresquar-tal. Im Vorquartal wurden dagegen keine Kapazitätseinschränkungen geäußert.2 Finanzierungsengpässe werden im 2. Quartal 2024 von 8,4 Prozent der Unterneh- men und damit von 3,1 Prozentpunkten mehr als im Vorquartal beklagt. Gegenüber dem Vorjahresquartal liegt der Anteil der Klagen sogar um 4,6 Prozentpunkte höher. Behinderungen durch die Witterung äußern die Speditions - und Logistikunternehmen derzeit nicht. Im Vorquartal hatten dies noch 9,0 Prozent beklagt, im Vorjahresquartal 3,2 Prozent. Weitere Details und graphische Darstellungen dieser Ausführungen können der An-lage (SP 0 58 a/2024) entnommen werden. Die Anlage zu diesem Rundschreiben kön- nen von Ihnen als PDF -Dokument abgerufen werden unter: www.vhsp.de  Aktuelles  Rundschreiben  SP  2024. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 058 /20 24 Hamburg, den 2. Mai 20 24 (DSLV -058 /2024/c) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Behinderungen der Geschäftstätigkeit von Speditions - und Logistik- unternehmen – ifo Sonderbefragung 2. Quartal 2024 Sehr geehrte Damen und Herren, vierteljährlich befragt das ifo Institut Speditions - und Logistikunternehmen, ob sie sich in ihrer Geschäftstätigkeit behindert fühlen. Mit dieser Sonderbefragung werden ins-besondere die Faktoren Nachfrage, Fachkräfte, Kapazitätsengpässe, Finanzierung und Witterung beobachtet. Die Klagen über Behinderungen der Geschäftstätigkeit bleiben im 2. Quartal 2024 wei-ter hoch. 84,9 Prozent der Unternehmen geben an, Behinderungen ausgesetzt zu sein. Das sind lediglich 0,6 Prozentpunkte weniger als im Vorquartal, aber 12,1 Prozent-punkte me hr als im 2. Quartal 2023. Die einzelnen Faktoren der Behinderungen haben die Speditions - und Logistikunter- nehmen der aktuellen Befragung wie folgt wahrgenommen: Mit 59,2 Prozent sind die Klagen über Behinderungen durch eine unzureichende Nachfrage gegenüber dem Vorquartal um 0,4 Prozentpunkte erneut – wenn auch nur geringfügig – gestiegen. Gegenüber dem Vorjahresquartal beträgt die Zunahme aller- dings 19,9 Prozentpunkte. Damit liegt der Anteil der Klagen über mangelnde Nach-frage bei der aktuellen Be fragung erheblich höher als im Vorjahr und rangiert noch vor dem Fachkräftemangel. Um 1,5 Prozentpunkte auf 46,6 Prozent haben die Klagen der Unternehmen über den Fachkräftemangel im 2. Quartal 2024 wieder leicht zugenommen. Gegenüber dem Vorjahresquartal ist der Anteil der Klagen nur um 4,4 Prozentpunkte geringer. Der Fachkräftemangel bleibt trotz der schwachen Konjunktur ein bestimmender Behinde-rungsfaktor. Technische Kapazitätsengpässe beklagen aktuell wieder 2,2 Prozent der Speditions - und Logistikunternehmen. Das sind 0,2 Prozentpunkte weniger als im Vorjahresquar-tal. Im Vorquartal wurden dagegen keine Kapazitätseinschränkungen geäußert.2 Finanzierungsengpässe werden im 2. Quartal 2024 von 8,4 Prozent der Unterneh- men und damit von 3,1 Prozentpunkten mehr als im Vorquartal beklagt. Gegenüber dem Vorjahresquartal liegt der Anteil der Klagen sogar um 4,6 Prozentpunkte höher. Behinderungen durch die Witterung äußern die Speditions - und Logistikunternehmen derzeit nicht. Im Vorquartal hatten dies noch 9,0 Prozent beklagt, im Vorjahresquartal 3,2 Prozent. Weitere Details und graphische Darstellungen dieser Ausführungen können der An-lage (SP 0 58 a/2024) entnommen werden. Die Anlage zu diesem Rundschreiben kön- nen von Ihnen als PDF -Dokument abgerufen werden unter: www.vhsp.de  Aktuelles  Rundschreiben  SP  2024. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. 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SP58/2024
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 034 /20 24 Hamburg, den 08. Mai 202 4 (DSLV) sts/kr An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Endspurt im Rennen um den Young Freight Forwarder Germany Award 2024 Sehr geehrte Damen und Herren, aus ganz Deutschland – vom Bodensee bis Hamburg – kamen sechs junge Damen und Herren am 25. April 2024 zum DSLV Bundesverband Spedition und Logistik nach Berlin. Beim DSLV wetteiferten die jungen Nachwuchstalente um den Young Freight Forwarder Germany Awar d (YFFGA). In Berlin präsentierten die besten sechs Absol- venten der vergangenen drei Abschlussprüfungen zum/zur Kaufmann/Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung ihre Lösungen für eine komplexe Projektaufgabe. Die Finalisten und die Jury (von links): Axel Plaß (DSLV), Lutz Lauenroth (DVZ), Sabine Klann (Berufliche Schule f ür Logistik, Schifffahrt und Touristik, Hamburg), Gabriele Schwarz (DSLV), Thilo Hill, Dana Hönemann, Emely Ruf, Jonas Effgen, Patrick Holl, Jonas Landmann, Tatjana Kronenbürger (DSLV), Frank Huster (DSLV) und Sebastian Reimann (DVZ). (Bildquelle: DVZ)2 Das diesjährige Ergebnis des gemeinsam vo n DSLV und DVZ – Deutsche Verkehrs - Zeitung organisierten Wettbewerbs: Die Top 3 (in alphabetischer Reihenfolge) sind Jonas Effgen (Ausbildungsbetrieb Dachser, Frankfurt), Dana Hönemann (Egetrans, Marbach/Neckar) und Emely Ruf ( a. hartrodt, Hamburg). Die aus der Praxis stammende Aufgabe hatte es wieder einmal in sich: Für den Trans-port von 42 empfindlichen, unverpackten Papierrollen mit unterschiedlichen Rollen-breiten und -gewichten sollte ein Konzept von Aschaffenburg nach Chicago entwickelt werden – unter Berücksichtigung der bestmöglichen Ökobilanz. Alle sechs Kandidaten – außer den drei Siegern hatten sich auch Thilo Hill (Dachser, Hegau -Bodensee), Pat- rick Holl (Schenker Deutschland, Mannheim ) und Jonas Landmann (DHL Global For- warding, Frankfurt) fü r das Finale qualifiziert - hatten spannende Lösungsansätze ent- wickelt. Das Trio wird auf der DSLV -Mitgliederversammlung am 12. September 2024 in Berlin ausgezeichnet. Erst dann wird die genaue Platzierung bekannt gegeben. Mitmachen lohnt sich allerdings für alle sechs Teilnehmenden. Sie haben ein DVZ -Jahresabo, mit dem sie de n täglichen Newsletter „Der Tag“, die wöchentliche Printausgabe sowie ei- nen Onlinezugang erhalten, gewonnen. Außerdem erhält der Sieger oder die Siegerin einen Wertgutschein über 2.000 Euro für weitere Fortbildungsmaßnahmen – und das Ticket für den Nachwuc hswettbewerb der Weltspediteursorganisation FIATA. Die nächste Bewerbungsphase für den YFFGA 2025 startet im Herbst 2024. Weitere Informationen zum Wettbewerb sind hier verfügbar . Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Susanne Kruse GESCHÄFTSFÜHRER REFERENT IN [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 034 /20 24 Hamburg, den 08. Mai 202 4 (DSLV) sts/kr An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Endspurt im Rennen um den Young Freight Forwarder Germany Award 2024 Sehr geehrte Damen und Herren, aus ganz Deutschland – vom Bodensee bis Hamburg – kamen sechs junge Damen und Herren am 25. April 2024 zum DSLV Bundesverband Spedition und Logistik nach Berlin. Beim DSLV wetteiferten die jungen Nachwuchstalente um den Young Freight Forwarder Germany Awar d (YFFGA). 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AR34/2024
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 00 6/20 24 Hamburg, den 5. April 20 24 ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Änderungen beim REST -Verfahren in Frankreich Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem Ende des bis 2019 geltenden Sonderkontrollverfahrens ist es in Deutschland nicht mehr möglich, bestimmte Arten von Fracht wie z.B. Fässer mit Flüssigkeiten oder Chemikalien oder luftdichte Gebinde mit Pulver sicher als Luftfracht zu versenden. Diese Frachtstücke sind häufig zu groß für die Röntgenkontrolle oder lösen einen Dun-kelalarm aus, was bedeutet, dass ihr Inhalt nicht mittels R öntgentechnologie überprüft werden kann. Wenn sie zudem luftdicht sind, dürfen Sprengstoffspürhunde für diese Fracht in Deutschland nicht einge setzt werden. Deutsche Versender , die nicht als „bekannte Ver sender “ registriert sind , greifen daher oft auf benachbarte europäische Flughäfen in den Niederlanden, Belgien oder Frank-reich zurück, um diese Fracht sicherzumachen und dann zu versenden. Dort kann die Fracht mittels spezieller Verfahren gesichert und dann als Luftfracht befördert werden. Interessanterweise kann diese Fracht auch von deutschen Flughäfen aus verschickt werden, da ein Sicherheitsstatus , der in einem EU -Land erteilt wurden, auch von deut- schen Behörden anerkannt wird . In Frankreich wird dafür das REST -Verfahren (Remote Explosives Scent Tracing ), frü- her bekannt als RAS Cargo, angewendet, das in Deutschland zwar verboten ist, jedoch in Frankreich erlaubt ist. Diese Ungleichbehandlung kritisiert der DSLV seit Jahren und fordert die deutsche Bundesregierung auf, sich für eine rasche Zulassung neuer, pro-zesso rientierter Kontrollverfahren für Luftfracht in Deutschland einzusetzen. Seit dem 1. April 2024 gibt es nun eine wichtige Änderung 1 bezüglich des REST -Ver- fahrens in Frankreich. Diese Änderung betrifft alle Versender, deren Sendungen in luftdichten Behältern mit einem Volumen von mehr als 25 Litern verpackt sind. Solche Waren dürfen seit dem 1. April in Frankreich nur noch durch das RE ST -Verfahren ge- sichert werden, wenn das versendende Unternehmen zuvor eine Genehmigung bei der französischen Zivilluftfahrtbehörde DGAC beantragt hat. Hierfür muss das Unternehmen einen Fragebogen ausfüllen und an die DGAC senden. Das Genehmigungsverfahren kann bis zu 30 Tage in Anspruch nehmen. Aus diesem 1 https://www.vhsp.de/anlage_morningnews/lu -2024 -006a.pdf2 Grund sollte jeder Versender rechtzeitig vor der geplanten Nutzung des REST -Verfah- rens einen Antrag und einen Fragebogen 2 per E -Mail an die entsprechende Adresse 3 senden. Die DSAC will den Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags per E -Mail benachrichtigen. Sofern der Fragebogen vollständig ausgefüllt und von der Behörde akzeptiert wurde, wird in der Benachrichtigung das Datum der Genehmigung sowie die Kontaktperson der DSAC angegeben. Sobald die Genehmigung erteilt wurde, gilt sie für alle Transporte des Antragstellers bis zum 30. September 2024. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens nach Ablaufdatum ist derzeit noch nichts be-kannt. Allerdings muss damit gerechnet werden, dass die Kontrolle von Sendungen in luftdichten Behältern mit einem Volumen von mehr als 25 Litern dann nur noch für bekannte Versender möglich ist. Es ist wichtig, dass der Versender eine Kopie dieser Genehmigung an seinen Luft-frachtspediteur, der mit dem Transport und der REST -Kontrolle beauftragt wurde, wei- tergibt. Ohne diese Kopie kann das REST -Verfahren in Frankreich nicht durchgeführt werden. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER 2 https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=https%3A%2F%2Ffcmanagement.de%2Fwp -content%2Fuploads%2FFra- gebogen -Rest -Verfahren -Luftfracht -Frankreich.docx&wdOrigin=BROWSELINK 3 mailto:dsac -surete -fret -bf@aviation -civile.gouv.fr [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben LU 00 6/20 24 Hamburg, den 5. April 20 24 ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Änderungen beim REST -Verfahren in Frankreich Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem Ende des bis 2019 geltenden Sonderkontrollverfahrens ist es in Deutschland nicht mehr möglich, bestimmte Arten von Fracht wie z.B. Fässer mit Flüssigkeiten oder Chemikalien oder luftdichte Gebinde mit Pulver sicher als Luftfracht zu versenden. Diese Frachtstücke sind häufig zu groß für die Röntgenkontrolle oder lösen einen Dun-kelalarm aus, was bedeutet, dass ihr Inhalt nicht mittels R öntgentechnologie überprüft werden kann. 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LU6/2024
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Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 05 7/20 24 Hamburg, den 2. Mai 20 24 (DSLV -Wintjes ) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Förderprogramme im Straßengüterverkehr: Erneute Portalöffnung für US 2024 und EMK 2.0 am 6. Mai 2024 Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem der Bundesminister für Digitales und Verkehr, Volker Wissing, erst kürzlich in der ersten Sitzung der Kommission „Straßengüterverkehr“ ein Sofortprogramm zur Entlastung der Logistikbranche in Aussicht gestellt hatte (vgl. Rundschreiben SP 055/2024) , folgen nun bereits konkrete Schritte zur Umsetzung. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) teilt mit, dass das Antragsportal für die Antragstellung im Rahmen des Förderprogramms „Umwelt und Sicherheit“ (US) 2024 am 6. Mai 2024 um 09:00 Uhr wieder geöffnet wird. Auch im Förderprogramm „Energieeffiziente Komponenten“ (jetzt als EMK 2.0) können dann wieder Anträge eingereicht werden. Zu den Antragsportalen gelangt man hier 1. Für beide Programme wurden weitere Fördermittel für die jeweiligen Förderperioden bereitgestellt, so dass eine erneute Antragstellung möglich ist. Das Antragsportal wird geschlossen, sobald keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen. Es gilt also wied er das Windhundprinzip , weshalb eine umgehende Antragstellung zum Stichtag ratsam ist. Für das Förderprogramm EMK 2.0 sind die folgenden Hinweise zu beachten: • Antragstellende verwenden bitte das Antragsformular EMK 2.0. Folgende Änderungen, die das Verfahren vereinfachen und eine schnellere Entschei-dung ermöglichen, sollten von den Antragstellenden beachtet werden: • Die verbindliche Verpflichtung zur Anschaffung des Neufahrzeugs kann nun in-nerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgen (muss nicht mehr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids erfolgen). • Die Vorlage der verbindlichen Verpflichtung zur Anschaffung des Neufahrzeu-ges ist nicht mehr erforderlich. 1 https://antrag -gbbmvi.bund.de/2 • Die Zuwendung ist erst mit dem Verwendungsnachweis abzurufen (die Vorlage eines Zwischennachweises entfällt). Die erforderliche Änderung der Richtlinie wird voraussichtlich am 3. Mai 2024 im Bun-desanzeiger veröffentlicht. Weitere Informationen wird das BALM zeitnah veröffentli- chen. Für Rückfragen steht der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik unter RWint- jes@dslv.spediteure gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 05 7/20 24 Hamburg, den 2. Mai 20 24 (DSLV -Wintjes ) sts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – Förderprogramme im Straßengüterverkehr: Erneute Portalöffnung für US 2024 und EMK 2.0 am 6. Mai 2024 Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem der Bundesminister für Digitales und Verkehr, Volker Wissing, erst kürzlich in der ersten Sitzung der Kommission „Straßengüterverkehr“ ein Sofortprogramm zur Entlastung der Logistikbranche in Aussicht gestellt hatte (vgl. Rundschreiben SP 055/2024) , folgen nun bereits konkrete Schritte zur Umsetzung. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) teilt mit, dass das Antragsportal für die Antragstellung im Rahmen des Förderprogramms „Umwelt und Sicherheit“ (US) 2024 am 6. Mai 2024 um 09:00 Uhr wieder geöffnet wird. Auch im Förderprogramm „Energieeffiziente Komponenten“ (jetzt als EMK 2.0) können dann wieder Anträge eingereicht werden. Zu den Antragsportalen gelangt man hier 1. Für beide Programme wurden weitere Fördermittel für die jeweiligen Förderperioden bereitgestellt, so dass eine erneute Antragstellung möglich ist. Das Antragsportal wird geschlossen, sobald keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen. Es gilt also wied er das Windhundprinzip , weshalb eine umgehende Antragstellung zum Stichtag ratsam ist. Für das Förderprogramm EMK 2.0 sind die folgenden Hinweise zu beachten: • Antragstellende verwenden bitte das Antragsformular EMK 2.0. Folgende Änderungen, die das Verfahren vereinfachen und eine schnellere Entschei-dung ermöglichen, sollten von den Antragstellenden beachtet werden: • Die verbindliche Verpflichtung zur Anschaffung des Neufahrzeugs kann nun in-nerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgen (muss nicht mehr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids erfolgen). • Die Vorlage der verbindlichen Verpflichtung zur Anschaffung des Neufahrzeu-ges ist nicht mehr erforderlich. 1 https://antrag -gbbmvi.bund.de/2 • Die Zuwendung ist erst mit dem Verwendungsnachweis abzurufen (die Vorlage eines Zwischennachweises entfällt). Die erforderliche Änderung der Richtlinie wird voraussichtlich am 3. Mai 2024 im Bun-desanzeiger veröffentlicht. Weitere Informationen wird das BALM zeitnah veröffentli- chen. Für Rückfragen steht der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik unter RWint- jes@dslv.spediteure gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß GESCHÄFTSFÜHRER [15] => 57 [individuell6] => 57 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => ))
SP57/2024
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Mai 202 4 (DSLV -RS 057 /202 4/a) sts An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Rechtsprechungsübersicht Arbeitsrecht 0 4/2024 ◼ BAG: Betriebsrat – Arbeitgeber darf Kosten verweigern, jedoch nicht zu- rückfordern ◼ BAG: Betriebsrat – Einräumung eines digitalen Leserechts ist ausreichend ◼ LAG Niedersachsen: Digitale Lohnabrechnung – Nur mit vorheriger Zu- stimmung der Beschäftigten Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend erhalten Sie eine Rechtsprechungsübersicht aus dem Bereich Arbeits-recht zu Ihrer Information: Betriebsrat – Arbeitgeber darf Kosten verweigern, jedoch nicht zurückfordern (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 7 AZR 338/22) Erfüllt der Arbeitgeber eine ihm gegenüber als Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit erho-bene (Dritt -) Forderung, kann er keinen Regress bei den Betriebsratsmitgliedern neh- men mit dem Argument, er habe mangels Erforderlichkeit der Kosten deren Schuld getilgt. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungs- rechts greifen insoweit nicht ein. Der Arbeitnehmer begehrte als Betriebsratsmitglied die Teilnahme an unterschiedli-chen Schulungen, wie sie der Betriebsrat zuvor beschlossen hatte. Obwohl der Arbeit-geber (ein Verkehrsunternehmen) dem, unter anderem wegen geltender Corona -Rei- sebeschränkunge n und der Bevorzugung einer Inhouse -Veranstaltung, widersprochen hat, zog der Kläger eine Teilnahme an diesen Veranstaltungen vor. Noch bevor die Schulungen stattfanden, beauftragte der Kläger eine Anwaltskanzlei, um die beabsich-tigte Teilnahme gegenüber d em Arbeitgeber anzukündigen. Einen Beschluss des Be- triebsrats zur Beauftragung der Anwaltskanzlei wurde nicht gefasst. Im Nachgang legte die beauftragte Anwaltskanzlei beim Arbeitgeber eine Rechnung in Höhe von 413,90 Euro netto mit der Bitte um Ausgleich vor. Der Arbeitgeber leitete die Rechnung zunächst über den Betriebsrat an den Mitarbeiter weiter. Es fehle schon an ei nem Betriebsratsbeschluss über die Beauftragung. Daher müsse der Angestellte die Kosten selbst tragen. Als dieser nicht reagierte, zahlte das Verkehrsunternehmen die Rechnung selbst und zog den Betrag vom Lohn ab. Der Arbeitnehmer klagte da-raufhin sein res tliches Gehalt ein.2 Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Der Arbeitgeber hätte die Anwaltskosten man-gels Betriebsratsbeschluss jedoch nicht zahlen müssen. Allerdings bestehe kein Er-stattungsanspruch, der im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden könne. Die einzig in Betra cht kommenden Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts griffen hier nicht ein. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen solchen Ersatzanspruch vorlägen. Jedenfalls aber sei die Anwendung dieser Reg ressvorschriften hier ausgeschlossen. Hinweis : Nach dieser Entscheidung des BAG ist bei der Rechnungsbegleichung Vorsicht geboten. Arbeitgeber sollten die Frage der Erforderlichkeit von Be-triebsratskosten zunächst intensiv prüfen, bevor sie diese bezahlen. Betriebsrat – Einräumung eines digitalen Leserechts ist ausreichend (BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 1 ABR 28/22 ) Der Arbeitgeber, der den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle mithilfe eines Softwareprogramms digital durchführt, genügt seiner Pflicht zur Vorlage der Be- werbungsunterlagen an den Betriebsrat, wenn er dessen Mitgliedern für die Dauer des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein auf die im Programm hinterleg-ten Bewerbungsunterlagen bezogenes – mith ilfe von zur Verfügung gestellten Laptops jederzeit nutzbares – Einsichtsrecht gewährt und die Möglichkeit besteht, Notizen an- zufertigen. Vorliegend arbeitete das Unternehmen mit einem digitalen Bewerbungssystem. So-wohl direkt digital als auch zunächst in Papierform eingereichte Bewerbungsunterla-gen werden letztlich digital darin verarbeitet. Im Jahr 2021 sollte ein Bewerber als „Pro-zess - un d Projektspezialist Technik“ eingestellt werden. Dem Betriebsrat wurden seine digital eingereichten Bewerbungsunterlagen in entsprechender Form im internen Sys-tem zur Verfügung gestellt. Doch obwohl die Betriebsratsmitglieder über Dienst -Lap- tops verfügten, verweigerten sie unter Verweis auf die fehlende Vorlage in Papierform die Zustimmung. Vor Gericht begehrte der Arbeitgeber nun die Ersetzung der Zustim-mung gem. § 99 Abs. 4 BetrVG. Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG. Der vom Arbeitgeber gestellte Antrag auf Ersetzung der Zustimmung war begründet. Der Betriebsrat sei nämlich durch die Vorlage der digitalen Unterlagen ordnungsgemäß gem. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG un-terrichtet wor den. Eine Auslegung von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergebe, dass die Bewerbungsunterlagen hierfür nicht in Papierform eingereicht werden müssten. Der Betriebsrat brauche die Informationen, um zu prüfen, ob er seine Zustimmung verwei-gern will und um Anregung en für die Auswahl der Bewerber zu geben und Gesichts- punkte vorzubringen. Wenn er für die Dauer des Zustimmungsverfahrens digital auf die Unterlagen zugreifen könne, reiche dies aus. Aus der Tatsache, dass der Gesetz-geber im Jahr 2021 mit dem Betriebsrätem odernisierungsgesetz den entsprechenden § 99 BetrVG nicht angepasst habe, lasse sich ebenfalls keine zwingende Papierform ableiten. Vielmehr lasse sich dies so interpretieren, dass der Gesetzgeber die Rege-lung trotz der ihm bekannten Veränderungen in der A rbeitswirklichkeit für ausreichend halte. Hinweis: Die Entscheidung bezieht sich bislang lediglich auf Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Dass sie sich auch auf die weiteren in § 99 Abs. 1 BetrVG3 genannten Einzelmaßnahmen wie Eingruppierungen, Umgruppierungen sowie Versetzungen erstrecken lässt, scheint aber wegen der vergleichbaren Interes-senlage als naheliegend. Digitale Lohnabrechnung – Nur mit vorheriger Zustimmung der Beschäftigten (LAG, Niedersachsen Urteil vom 16. Januar 2024 – 9 Sa 575/23) Eine Entgeltabrechnung gem. § 108 Abs. 1 S. 1 GewO kann auch in Textform nach § 126 b BGB erteilt werden. Eine in Textform erteilte Entgeltabrechnung geht dem Arbeitnehmer aber nur dann im digitalen Mitarbeiterpostfach im Sinne von § 130 BGB zu, wenn er hierzu sein Einverständnis gegeben hat. Andernfalls muss er nicht damit rechnen, dass ihm Entgeltabrechnungen auf digitalem Weg übermittelt werden. Die fehlende Einwilligung kann mangels Mitbestimmungsrechts nicht durch eine (Konzern - )Betriebsvereinbarung ersetzt werden. Eine bei einem Lebensmitteleinzelhändler tätige Verkäuferin hatte ihre letzte Gehalts-abrechnung in Papierform für Februar 2022 erhalten. Die folgenden Abrechnungen erteilte der Arbeitgeber nur noch digital und speicherte sie in einem Mitarbeiterpostfach ab , das er für die Verkäuferin wie für alle anderen Mitarbeiter in einer Cloud eingerich- tet hatte. Grundlage dieses Vorgehens war eine Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) vom April 2021 über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpost-fachs. D ie Verkäuferin widersprach der Erteilung von Abrechnungen über das digitale Mitarbeiterpostfach und forderte den Arbeitgeber zur Erteilung schriftlicher Abrechnun-gen auf. Vor dem LAG Niedersachsen hatte sie Erfolg. Nach den Ausführungen des LAG hat die Arbeitnehmerin einen „Anspruch auf die von ihr begehrten Entgeltabrechnungen in Papierform gem. § 108 Abs. 1 S. 1 GewO“. Für das LAG ist ein digitales Mitarbeiter-postfach näm lich nur dann eine geeignete Empfangsvorrichtung, wenn der Empfänger sie auch für den Empfang von Willenserklärungen im Rechts - und Geschäftsverkehr bestimmt hat. Ist dies nicht der Fall, müsse der Arbeitnehmer nicht damit rechnen, Gehaltsabrechnungen alle in digital zu erhalten. Das LAG entschied zudem, dass das Einverständnis der Klägerin auch nicht durch die Konzernbetriebs -vereinbarung er- setzt worden sei. Es bestehe nämlich „kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Art und Weise der Erteilung der Entgel tabrechnung i. S. v. § 108 Abs. 1 S. 1 GewO“. Zwar sehe das BetrVG ein Mitbestimmungsrecht für Zeit, Ort und Auszahlung der Arbeits-entgelte vor, die Form der Entgeltabrechnung werde allerdings davon nicht erfasst. Hinweis: Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde Revision beim Bundesar- beitsgericht zugelassen. Die Sache ist dort bereits anhängig. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. Stefan Saß GESCHÄFTSFÜHRER [individuell5] => ____________________________________ __________________________________________________________________________ ________ _ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlands tr. 6 8 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben AR 033 /20 24 Ham burg, den 2. Mai 202 4 (DSLV -RS 057 /202 4/a) sts An unsere Mitglieder! - Geschäftsleitung - Rechtsprechungsübersicht Arbeitsrecht 0 4/2024 ◼ BAG: Betriebsrat – Arbeitgeber darf Kosten verweigern, jedoch nicht zu- rückfordern ◼ BAG: Betriebsrat – Einräumung eines digitalen Leserechts ist ausreichend ◼ LAG Niedersachsen: Digitale Lohnabrechnung – Nur mit vorheriger Zu- stimmung der Beschäftigten Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend erhalten Sie eine Rechtsprechungsübersicht aus dem Bereich Arbeits-recht zu Ihrer Information: Betriebsrat – Arbeitgeber darf Kosten verweigern, jedoch nicht zurückfordern (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 7 AZR 338/22) Erfüllt der Arbeitgeber eine ihm gegenüber als Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit erho-bene (Dritt -) Forderung, kann er keinen Regress bei den Betriebsratsmitgliedern neh- men mit dem Argument, er habe mangels Erforderlichkeit der Kosten deren Schuld getilgt. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungs- rechts greifen insoweit nicht ein. Der Arbeitnehmer begehrte als Betriebsratsmitglied die Teilnahme an unterschiedli-chen Schulungen, wie sie der Betriebsrat zuvor beschlossen hatte. Obwohl der Arbeit-geber (ein Verkehrsunternehmen) dem, unter anderem wegen geltender Corona -Rei- sebeschränkunge n und der Bevorzugung einer Inhouse -Veranstaltung, widersprochen hat, zog der Kläger eine Teilnahme an diesen Veranstaltungen vor. Noch bevor die Schulungen stattfanden, beauftragte der Kläger eine Anwaltskanzlei, um die beabsich-tigte Teilnahme gegenüber d em Arbeitgeber anzukündigen. Einen Beschluss des Be- triebsrats zur Beauftragung der Anwaltskanzlei wurde nicht gefasst. Im Nachgang legte die beauftragte Anwaltskanzlei beim Arbeitgeber eine Rechnung in Höhe von 413,90 Euro netto mit der Bitte um Ausgleich vor. Der Arbeitgeber leitete die Rechnung zunächst über den Betriebsrat an den Mitarbeiter weiter. Es fehle schon an ei nem Betriebsratsbeschluss über die Beauftragung. Daher müsse der Angestellte die Kosten selbst tragen. Als dieser nicht reagierte, zahlte das Verkehrsunternehmen die Rechnung selbst und zog den Betrag vom Lohn ab. Der Arbeitnehmer klagte da-raufhin sein res tliches Gehalt ein.2 Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Der Arbeitgeber hätte die Anwaltskosten man-gels Betriebsratsbeschluss jedoch nicht zahlen müssen. Allerdings bestehe kein Er-stattungsanspruch, der im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden könne. Die einzig in Betra cht kommenden Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts griffen hier nicht ein. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen solchen Ersatzanspruch vorlägen. Jedenfalls aber sei die Anwendung dieser Reg ressvorschriften hier ausgeschlossen. Hinweis : Nach dieser Entscheidung des BAG ist bei der Rechnungsbegleichung Vorsicht geboten. Arbeitgeber sollten die Frage der Erforderlichkeit von Be-triebsratskosten zunächst intensiv prüfen, bevor sie diese bezahlen. Betriebsrat – Einräumung eines digitalen Leserechts ist ausreichend (BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 1 ABR 28/22 ) Der Arbeitgeber, der den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle mithilfe eines Softwareprogramms digital durchführt, genügt seiner Pflicht zur Vorlage der Be- werbungsunterlagen an den Betriebsrat, wenn er dessen Mitgliedern für die Dauer des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein auf die im Programm hinterleg-ten Bewerbungsunterlagen bezogenes – mith ilfe von zur Verfügung gestellten Laptops jederzeit nutzbares – Einsichtsrecht gewährt und die Möglichkeit besteht, Notizen an- zufertigen. Vorliegend arbeitete das Unternehmen mit einem digitalen Bewerbungssystem. So-wohl direkt digital als auch zunächst in Papierform eingereichte Bewerbungsunterla-gen werden letztlich digital darin verarbeitet. Im Jahr 2021 sollte ein Bewerber als „Pro-zess - un d Projektspezialist Technik“ eingestellt werden. Dem Betriebsrat wurden seine digital eingereichten Bewerbungsunterlagen in entsprechender Form im internen Sys-tem zur Verfügung gestellt. Doch obwohl die Betriebsratsmitglieder über Dienst -Lap- tops verfügten, verweigerten sie unter Verweis auf die fehlende Vorlage in Papierform die Zustimmung. Vor Gericht begehrte der Arbeitgeber nun die Ersetzung der Zustim-mung gem. § 99 Abs. 4 BetrVG. Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG. Der vom Arbeitgeber gestellte Antrag auf Ersetzung der Zustimmung war begründet. Der Betriebsrat sei nämlich durch die Vorlage der digitalen Unterlagen ordnungsgemäß gem. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG un-terrichtet wor den. Eine Auslegung von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergebe, dass die Bewerbungsunterlagen hierfür nicht in Papierform eingereicht werden müssten. Der Betriebsrat brauche die Informationen, um zu prüfen, ob er seine Zustimmung verwei-gern will und um Anregung en für die Auswahl der Bewerber zu geben und Gesichts- punkte vorzubringen. Wenn er für die Dauer des Zustimmungsverfahrens digital auf die Unterlagen zugreifen könne, reiche dies aus. Aus der Tatsache, dass der Gesetz-geber im Jahr 2021 mit dem Betriebsrätem odernisierungsgesetz den entsprechenden § 99 BetrVG nicht angepasst habe, lasse sich ebenfalls keine zwingende Papierform ableiten. Vielmehr lasse sich dies so interpretieren, dass der Gesetzgeber die Rege-lung trotz der ihm bekannten Veränderungen in der A rbeitswirklichkeit für ausreichend halte. Hinweis: Die Entscheidung bezieht sich bislang lediglich auf Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Dass sie sich auch auf die weiteren in § 99 Abs. 1 BetrVG3 genannten Einzelmaßnahmen wie Eingruppierungen, Umgruppierungen sowie Versetzungen erstrecken lässt, scheint aber wegen der vergleichbaren Interes-senlage als naheliegend. Digitale Lohnabrechnung – Nur mit vorheriger Zustimmung der Beschäftigten (LAG, Niedersachsen Urteil vom 16. Januar 2024 – 9 Sa 575/23) Eine Entgeltabrechnung gem. § 108 Abs. 1 S. 1 GewO kann auch in Textform nach § 126 b BGB erteilt werden. Eine in Textform erteilte Entgeltabrechnung geht dem Arbeitnehmer aber nur dann im digitalen Mitarbeiterpostfach im Sinne von § 130 BGB zu, wenn er hierzu sein Einverständnis gegeben hat. Andernfalls muss er nicht damit rechnen, dass ihm Entgeltabrechnungen auf digitalem Weg übermittelt werden. Die fehlende Einwilligung kann mangels Mitbestimmungsrechts nicht durch eine (Konzern - )Betriebsvereinbarung ersetzt werden. Eine bei einem Lebensmitteleinzelhändler tätige Verkäuferin hatte ihre letzte Gehalts-abrechnung in Papierform für Februar 2022 erhalten. Die folgenden Abrechnungen erteilte der Arbeitgeber nur noch digital und speicherte sie in einem Mitarbeiterpostfach ab , das er für die Verkäuferin wie für alle anderen Mitarbeiter in einer Cloud eingerich- tet hatte. Grundlage dieses Vorgehens war eine Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) vom April 2021 über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpost-fachs. D ie Verkäuferin widersprach der Erteilung von Abrechnungen über das digitale Mitarbeiterpostfach und forderte den Arbeitgeber zur Erteilung schriftlicher Abrechnun-gen auf. Vor dem LAG Niedersachsen hatte sie Erfolg. Nach den Ausführungen des LAG hat die Arbeitnehmerin einen „Anspruch auf die von ihr begehrten Entgeltabrechnungen in Papierform gem. § 108 Abs. 1 S. 1 GewO“. 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AR33/2024
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Die CSDDD gilt in den einzelnen EU -Mitgliedsstaaten nicht unmittelbar, sondern sie bildet lediglich einen Rechtsrahmen, dessen Mindest -Anforderungen die nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung in nationales Recht berücksichtigen müssen. Weist das LkSG an einzelnen Stellen ein höheres Schutzniveau als die CSDDD auf, darf es im Rahmen der Umsetzung nicht abgesenkt werden. Eine Umsetzung der CSDDD in deutsches Recht wird durch eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengeset-zes (LkSG) erfolgen. Für eine solche Umsetzung hat der deutsche Gesetzgeber zwei Jahre ab Inkrafttreten der EU -Richtlinie Zeit. Bis zur Umsetzung der EU -Richtlinie gelten die Regelungen des LkSG grundsätzlich unverändert. Allerdings hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr kontrolle (BAFA) als für die Umsetzung des LkSG zuständige Kontrollbehörde mitgeteilt, dass sie die Erfüllung der im LkSG vorgesehenen Berichtspflicht erst zum 1. Januar 2025 erstmalig prüfen wird. Dies gilt auch für solche Unternehmen, deren Berichtspflic ht nach den Regelungen des LkSG eigentlich zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewesen wäre. Die CSDDD weist insbesondere folgende Besonderheiten auf: Anwendungsbereich: Während das LkSG seit dem 1. Januar 2024 für alle Unternehmen gilt, die mindestens 1.000 Mitarbeiter beschäftigen, gilt die CSDDD für Unternehmen, die 1.000 Mitarbeiter beschäftigen, und die zusätzlich einen Netto -Jahresumsatz von 450 Millionen Euro erziel t haben. Es gilt allerdings derzeit als unwahrscheinlich, dass der deutsche Ge- setzgeber den bisherigen Anwendungsbereich des LkSG anpasst und um die in der CSDDD vorgesehene Netto -Umsatzgröße ergänzt.2 Reichweite der Sorgfaltspflichten: Die CSDDD greift einige bereits aus dem LkSG bekannte Sorgfaltspflichten wie die Beachtung von Organisationspflichten der Geschäftsleitung, dem Ergreifen von Prä-ventionsmaßnahmen, der Einrichtung eines Beschwerde - und Hinweisgeberverfah- rens sowie der Dokumentation und der öffentlichen Berichterstatt ung auf. Anders als das LkSG stellt die CSDDD hinsichtlich der Reichweite dieser Sorgfaltspflichten nicht auf (un -) mittelbare Zulieferer der Unternehmen ab, sondern auf ihre „Aktivitätskette“. Bestandteile dieser Aktivitätskette sind nach der CSDDD auch solche Aktivitäten, die der Herstellung eines Produktes oder der Erbringung einer Dienstleistung „vorgelagert“ sind. Dies bedeutet nach derzeitiger Auffassung des DSLV nicht, dass Speditionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, hinsichtlic h ihrer Kunden Sorgfalts- pflichten beachten müssen. Nach Einschätzung des DSLV erfasst der Begriff der Aktivitätskette jene Vertrags-partner, die nach dem LkSG als „mittelbare Zulieferer“ zu verstehen sind. Eine Auswei-tung der Reichweite der zu beachtenden Sorgfaltspflichten im Vergleich zum LkSG dürfte sich daher vor allem im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen ergeben, die im LkSG bislang nur gegenüber unmittelbaren Zulieferern berücksichtigt werden müs-sen (so dürfte sich zum Beispiel die Risikoanalyse nach Umsetzung der CSDDD nicht mehr nur auf unmittelbare Zulieferer des Unternehmens beschränken, wie dies gemäß § 5 LkSG der Fall ist). Zivilrechtliche Haftung: Im Gegensatz zum LkSG sieht die CSDDD ausdrücklich eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für Schäden aus Menschenrechtsverletzungen vor, die sie fahrläs-sig durch einen Verstoß gegen ihre Pflichten zur Ergreifung angemessener Präventi- onsmaßnahmen verursacht haben. Klagebefugt sollen Geschädigte sowie von diesen ermächtigten Gewerkschaften und nichtstaatliche Menschenrechts - oder Umweltorga- nisationen sein. Fazit und Ausblick: Mit einer endgültigen Verabschiedung der CSDD ist kurzfristig zu rechnen. Die CSDDD gilt in Deutschland nicht unmittelbar; der deutsche Gesetzgeber muss die CSDDD in-nerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Bis zur Umsetzung gilt weiter-hin das LkSG. Der DSLV wird das Umsetzungsverfahren eng begleiten und über die Änderungen des LkSG informieren. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER [individuell5] => ___________________ ____________________________________________________________________________________________ ________ Verein Hamburger Spediteure e.V. Vorsitzer: Axel Plaß  Geschäftsführer: Stefan Saß Uhlandstraße 68 22087 Hamburg E-Mail: info@vhsp.de Telefon : 040 37 47 64 - 0 Telefax : 040 37 47 64 - 75 Web: www.vhsp.de Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg, VR 3860 Steuer -Nr.: 17/438/01004 HASPA: Kto. 1280 109 800 BLZ 200 505 50 BIC: HASPDEHH XXX IBAN: DE22 2005 0550 1280 1098 00 Rundschreiben SP 05 6/20 24 Hamburg, den 2. Mai 20 24 (DSLV -056/2024/a) ts An unsere Mitglieder! – Geschäftsleitung – EU -Lieferkettenrichtlinie Sehr geehrte Damen und Herren, am 24. April 2024 haben die Abgeordneten des EU -Parlaments die sogenannte EU - Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) beschlossen. Zur endgültigen Verabschiedung der Richtlinie ist nunmehr eine Zustimmung der EU -Mitgliedsstaaten erforderlich. Die CSDDD gilt in den einzelnen EU -Mitgliedsstaaten nicht unmittelbar, sondern sie bildet lediglich einen Rechtsrahmen, dessen Mindest -Anforderungen die nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung in nationales Recht berücksichtigen müssen. Weist das LkSG an einzelnen Stellen ein höheres Schutzniveau als die CSDDD auf, darf es im Rahmen der Umsetzung nicht abgesenkt werden. Eine Umsetzung der CSDDD in deutsches Recht wird durch eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengeset-zes (LkSG) erfolgen. Für eine solche Umsetzung hat der deutsche Gesetzgeber zwei Jahre ab Inkrafttreten der EU -Richtlinie Zeit. Bis zur Umsetzung der EU -Richtlinie gelten die Regelungen des LkSG grundsätzlich unverändert. Allerdings hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr kontrolle (BAFA) als für die Umsetzung des LkSG zuständige Kontrollbehörde mitgeteilt, dass sie die Erfüllung der im LkSG vorgesehenen Berichtspflicht erst zum 1. Januar 2025 erstmalig prüfen wird. Dies gilt auch für solche Unternehmen, deren Berichtspflic ht nach den Regelungen des LkSG eigentlich zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewesen wäre. Die CSDDD weist insbesondere folgende Besonderheiten auf: Anwendungsbereich: Während das LkSG seit dem 1. Januar 2024 für alle Unternehmen gilt, die mindestens 1.000 Mitarbeiter beschäftigen, gilt die CSDDD für Unternehmen, die 1.000 Mitarbeiter beschäftigen, und die zusätzlich einen Netto -Jahresumsatz von 450 Millionen Euro erziel t haben. Es gilt allerdings derzeit als unwahrscheinlich, dass der deutsche Ge- setzgeber den bisherigen Anwendungsbereich des LkSG anpasst und um die in der CSDDD vorgesehene Netto -Umsatzgröße ergänzt.2 Reichweite der Sorgfaltspflichten: Die CSDDD greift einige bereits aus dem LkSG bekannte Sorgfaltspflichten wie die Beachtung von Organisationspflichten der Geschäftsleitung, dem Ergreifen von Prä-ventionsmaßnahmen, der Einrichtung eines Beschwerde - und Hinweisgeberverfah- rens sowie der Dokumentation und der öffentlichen Berichterstatt ung auf. Anders als das LkSG stellt die CSDDD hinsichtlich der Reichweite dieser Sorgfaltspflichten nicht auf (un -) mittelbare Zulieferer der Unternehmen ab, sondern auf ihre „Aktivitätskette“. Bestandteile dieser Aktivitätskette sind nach der CSDDD auch solche Aktivitäten, die der Herstellung eines Produktes oder der Erbringung einer Dienstleistung „vorgelagert“ sind. Dies bedeutet nach derzeitiger Auffassung des DSLV nicht, dass Speditionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, hinsichtlic h ihrer Kunden Sorgfalts- pflichten beachten müssen. Nach Einschätzung des DSLV erfasst der Begriff der Aktivitätskette jene Vertrags-partner, die nach dem LkSG als „mittelbare Zulieferer“ zu verstehen sind. Eine Auswei-tung der Reichweite der zu beachtenden Sorgfaltspflichten im Vergleich zum LkSG dürfte sich daher vor allem im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen ergeben, die im LkSG bislang nur gegenüber unmittelbaren Zulieferern berücksichtigt werden müs-sen (so dürfte sich zum Beispiel die Risikoanalyse nach Umsetzung der CSDDD nicht mehr nur auf unmittelbare Zulieferer des Unternehmens beschränken, wie dies gemäß § 5 LkSG der Fall ist). Zivilrechtliche Haftung: Im Gegensatz zum LkSG sieht die CSDDD ausdrücklich eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für Schäden aus Menschenrechtsverletzungen vor, die sie fahrläs-sig durch einen Verstoß gegen ihre Pflichten zur Ergreifung angemessener Präventi- onsmaßnahmen verursacht haben. Klagebefugt sollen Geschädigte sowie von diesen ermächtigten Gewerkschaften und nichtstaatliche Menschenrechts - oder Umweltorga- nisationen sein. Fazit und Ausblick: Mit einer endgültigen Verabschiedung der CSDD ist kurzfristig zu rechnen. Die CSDDD gilt in Deutschland nicht unmittelbar; der deutsche Gesetzgeber muss die CSDDD in-nerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Bis zur Umsetzung gilt weiter-hin das LkSG. Der DSLV wird das Umsetzungsverfahren eng begleiten und über die Änderungen des LkSG informieren. Mit freundlichen Grüßen VEREIN HAMBURGER SPEDITEURE E .V. St. Saß Th. Schröder GESCHÄFTSFÜHRER REFERATSLEITER [15] => 56 [individuell6] => 56 [16] => [individuell7] => [17] => [individuell8] => [18] => [individuell9] => [19] => [individuell10] => ))
SP56/2024

Nutzen Sie die Möglichkeiten des VHSp


Terminkalender

Online-Informationsveranstaltung zum Thema „Digitale Zahlungsprozesse für schnellere Logistikprozesse“ 16. Mai Online-Sitzung
Infoveranstaltung - Mitarbeiterbindung ist das neue Recruiting 17. Mai VHSp-Geschäftsstelle
SpedGolf-Turnier 04. Juni Golf-Club An der Pinnau e.V.
Personalleiterrunde 11. Juni Röhlig Deutschland GmbH & Co. KG
Sitzung des Fachausschusses Luftfrachtspedition 11. Juni im Hause CrossFreight
Verabschiedung der Auszubildenden 25. Juni Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
Sitzung des Fachausschusses Zoll & Außenwirtschaft 25. Juni VHSp-Geschäftsstelle
Ausbildungsmesse vocatium Hamburg I 02. Juli MesseHalle Hamburg-Schnelsen
SpedBiker-Tour 2024 31. August
Sped-Sommerfest 2024 04. September Anglo-German Club
Fachausschuss Schienengüterverkehr 17. September
27. Neujahrsessen 2025 15. Januar Der Übersee-Club e.V.
Ausbildungsmesse Just in time 22. Januar Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit
16 Mai
Online-Informationsveranstaltung zum Thema „Digitale Zahlungsprozesse für schnellere Logistikprozesse“ Sonstiges Online-Sitzung 10:00 Uhr
17 Mai
Infoveranstaltung - Mitarbeiterbindung ist das neue Recruiting Sonstiges VHSp-Geschäftsstelle 14.00 Uhr
04 Jun
SpedGolf-Turnier Sonstiges Golf-Club An der Pinnau e.V. 10.00 Uhr
11 Jun
Personalleiterrunde Versammlung Röhlig Deutschland GmbH & Co. KG 9:00 Uhr
11 Jun
Sitzung des Fachausschusses Luftfrachtspedition Fachausschusssitzung im Hause CrossFreight 15:00 Uhr
25 Jun
Verabschiedung der Auszubildenden Versammlung Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik 16:00 Uhr
25 Jun
Sitzung des Fachausschusses Zoll & Außenwirtschaft Fachausschusssitzung VHSp-Geschäftsstelle 10:00 Uhr
02 Jul
Ausbildungsmesse vocatium Hamburg I Sonstiges MesseHalle Hamburg-Schnelsen 8.30 Uhr
31 Aug
SpedBiker-Tour 2024 Sonstiges 10.30 Uhr
04 Sep
Sped-Sommerfest 2024 Sonstiges Anglo-German Club 17.30 Uhr
17 Sep
Fachausschuss Schienengüterverkehr Fachausschusssitzung 15:00 Uhr
15 Jan
27. Neujahrsessen 2025 Sonstiges Der Übersee-Club e.V. 18.00 Uhr
22 Jan
Ausbildungsmesse Just in time Sonstiges Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit 11.00 Uhr

Beschreibung

Mit dem neuesten Projekt im Bereich Shipping & Logistics bietet die Firma AirPlus eine digitale Zah-lungslösung basierend auf der Virtual Mastercard. Durch Prozessintegration in Ihr TMS ermöglichen wir digitalisierte Lieferketten mit automatisierten Zahlungsprozessen. Sie kennen es: Vieler Ihrer Pro-zesse sind bereits digitalisiert. Der Zahlungsweg ist aber nach wie vor außerhalb des Prozessflusses - gerade, wenn Demurrage & Detention ins Spiel kommt. Die Lösung von AirPlus bietet große Optimie-rungspotenziale in der Effizienz, im Liquiditätsmanagement und ermöglicht beispielsweise ei-ne schnellen Freigabe Ihrer Container durch gesicherte Übermittlung Ihrer virtuellen Kartennummer im Vorfeld der Freistellung. Anhand des durch den digitalen und automatisierten Bezahlprozesses unse-rer Lösung wird dieser transparent und sicher. Damit haben Sie Ihre Prozesse im Griff und ersparen manuelle Tätigkeiten in Ihrer Buchhaltung. Vielleicht kennen Sie uns bereits aus dem Bereich Corporate Payments? AirPlus bietet seit 30 Jahren Zahlungslösungen, die komfortabel, sicher und transparent sind. Auf unsere Bezahl- und Abrechnungslösungen vertrauen über 70% aller deutschen Firmenkun-den. Lassen Sie sich im Rahmen einer kostenlosen Online-Informationsveranstaltung via TEAMS am 16. Mai 2024 von 10:00 bis 10:45 Uhr die Möglichkeiten unverbindlich vorstellen. Bei Interesse melden Sie sich bitte in der VHSp-Geschäftsstelle (akdogan@vhsp.de) an. Die Zugangsdaten für die Online-Veranstaltung erhalten Sie anschließend direkt von AirPlus per E-Mail.

Datum / Uhrzeit

16.05.2024
10:00 Uhr bis 10:45 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.

Preise

Preis (Mitglieder): 0,00 €

Beschreibung

Die Firma Zwei:P informiert Sie über die zahlreichen Möglichkeiten, wie Sie Ihre Mitarbeiter/-innen an Ihr Unternehmen binden können und was für eine Vielzahl an staatlichen Förderungen zur Verfügung stehen. Besuchen Sie gern die kostenlose Veranstaltung, dafür melden Sie sich bitte verbindlich an unter mandelkau@vhsp.de.

Datum / Uhrzeit

17.05.2024
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Das SpedGolf-Turnier findet beim Golf-Club An der Pinnau e.V. statt https://www.pinnau.de. Details folgen

Datum / Uhrzeit

04.06.2024
10.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Golf-Club An der Pinnau e.V. Pinneberger Str. 81a
25451 Quickborn

Datum / Uhrzeit

11.06.2024
9:00 Uhr bis 11.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
Röhlig Deutschland GmbH & Co. KG Millerntorplatz 1
20359 Hamburg

Datum / Uhrzeit

11.06.2024
15:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
im Hause CrossFreight Obenhauptstraße 12
22335 Hamburg

Datum / Uhrzeit

25.06.2024
16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Veranstalter / Ort

VHSp und Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik
Berufliche Schule für Logistik, Schifffahrt und Touristik Holstenwall 14-17
20355 Hamburg

Datum / Uhrzeit

25.06.2024
10:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure e.V.
2. OG Uhlandstr. 68
22087 Hamburg

Beschreibung

Der VHSp ist auf der vocatium Hamburg I mit einem Gemeinschaftsstand vor Ort, um für die Berufsausbildung in der Logistikbranche zu werben.

Datum / Uhrzeit

02.07.2024 bis 03.07.2024
8.30 Uhr bis 15.00 Uhr

Veranstalter / Ort

IfT Institut für Talententwicklung Nord GmbH
MesseHalle Hamburg-Schnelsen Modering 1a
22457 Hamburg

Beschreibung

An der diesjährigen Bikertour wird noch gefeilt. Die Details folgen.

Datum / Uhrzeit

31.08.2024
10.30 Uhr
Verein Hamburger Spediteure e.V.

Beschreibung

Wir planen wieder ein SpedSommerfest für all die Ehrenamtlichen, die neben ihrem Beruf ein Ehrenamt beim VHSp e.V. wahrnehmen. Persönliche Einladungen werden beizeiten zugestellt.

Datum / Uhrzeit

04.09.2024
17.30 Uhr

Veranstalter / Ort

Anglo_German Club
Harvestehuder Weg 44
20149 Hamburg

Datum / Uhrzeit

17.09.2024
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Referenten / Gäste

  • Stefan Saß (Jurist)

Beschreibung

Unser 27. Neujahrsessen wird in gewohntem Umfeld im Übersee-Club, An der Alster 72-79, 20099 Hamburg, stattfinden. Sie werden rechtzeitig weitere Informationen erhalten.

Datum / Uhrzeit

15.01.2025
18.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Neuer Jungfernstieg 19
20354 Hamburg

Beschreibung

Weitere Informationen gibt es hier

Datum / Uhrzeit

22.01.2025
11.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Veranstalter / Ort

Verein Hamburger Spediteure und Jugendberufsagentur Hamburg
Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit Kurt-Schumacher-Allee 16
20097 Hamburg